2 CG.2001.52
Nur dem Revisionsgegner steht die Möglichkeit einer Revisionsbeantwortung offen. Die Revisionsbeantwortung eines Nebenintervenienten zur Revision der von ihm im Rechtsstreit unterstützten Partei ist unzulässig.
Das Begehren auf Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer gelöschten Familienstiftung sowie Anfertigung von Kopien ist im Rechtsfürsorgeverfahren zu verfolgen. Der streitige Rechtsweg ist insoweit unzulässig.
Eine vorinstanzliche E in Ansehung eines Nichtigkeitsgrundes ist nur bindend, wenn sie ausdrücklich und zu einem konkreten Prozesshindernis ergangen ist. Ihre materielle Rechtskraft ist anhand der konkreten Entscheidungsgründe zu beurteilen.
Eine im Register gelöschte Verbandsperson, die über keinerlei Vermögenswerte und insbesondere auch nicht über (behauptete) Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ihren Organen verfügt, existiert sachlich und rechtlich nicht mehr und ist damit auch nicht rechts- und parteifähig. Bei Vollbeendigung einer Verbandsperson vor Klagseinbringung stellt der mit ihr abgeführte Prozess ein rechtliches Nichts dar und ist ein ergangenes U als Nichturteil anzusehen.
Die Beistands- bzw Kuratorbestellung setzt die Rechts- und Parteifähigkeit einer Verbandsperson voraus. Mit einer vor Klagseinbringung vollbeendeten Verbandsperson kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Daran ändert die Bestellung eines Beistandes (Kurators) nichts.
Adressat des Informationsanspruches nach Art 142 PGR ist nicht die vollbeendete Verbandsperson, sondern der von der Registerbehörde zu bestellende Verwahrer der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, allenfalls der Liquidator. Es fällt in deren alleinige Kompetenz sowie in die des Rechtsfürsorgegerichtes im Wege der Amtswegigkeit, im Falle der von einem Dritten begehrten Bucheinsicht die Geheimhaltungsinteressen der nicht mehr existenten Verbandsperson einerseits und das Informationsinteresse des Antragstellers andererseits abzuwägen. Der vollbeendeten Verbandsperson fehlt im Bucheinsichtsverfahren damit die Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation).
Die gegenseitige Kostenaufhebung bei Nichtigerklärung eines Verfahrens und der darin ergangenen E findet auch dann statt, wenn eine Partei erstmals im Rechtsmittel den bis dahin nicht gerügten Nichtigkeitsgrund aufzeigt. Die Nichtigerklärung stellt in diesem Fall keinen Prozesserfolg dar.
Die Nichtigerklärung eines Verfahrens berührt den Kostenersatzanspruch des Kurators gegenüber der seine Bestellung veranlassenden Partei nicht. Die Bestimmung der Kosten dieses Kurators erfolgt (auch) amtswegig in einem dem Rechtsfürsorgeverfahren angenäherten Verfahren, welches nicht das Schicksal des Hauptverfahrens teilt.
1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine (bereits vor Klagseinbringung) gelöschte Familienstiftung liechtensteinischen Rechts mit dem Sitz in Vaduz, die im Auftrag des HG (welcher am 26.10.1998 verstorben ist) am 20.08.1993 von der in Vaduz ansässigen P Anstalt errichtet wurde. Das letzte Beistatut stammt vom 25.08.1998. Darin wurde - ebenso wie im vorangegangenen Beistatut vom 20.08.1993 - HG zum Erstbegünstigten bestellt. Nach seinem Tode sollten als Zweitbegünstigte ua die Nebenintervenientin (seine Ehegattin) sowie die Klägerin (seine Nichte) in seine Begünstigtenrechte eintreten. Das letzte Beistatut vom 25.08.1998 sollte nach dem Tod des Erstbegünstigten unwiderruflich sein. Als Stiftungsräte fungierten zuletzt die H Anstalt mit Einzelzeichnungsrecht sowie GK mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.
Nach dem Tod des HG begannen Gespräche sowie eine vom Erstgericht im Einzelnen wiedergegebene Korrespondenz, im Zuge derer es der Klägerin vor allem darum ging, die Vermögenswerte der Beklagten und ihre Begünstigtenstellung in Erfahrung zu bringen. Die H Anstalt übermittelte dem Sohn der Klägerin mit Fax-Schreiben vom 26.01.2000 eine Übersicht des Gesamtvermögens der Beklagten per 25.01.2000 sowie des darauf entfallenden Achtels (12,5 %) der Klägerin und ihrer am 03.08.2000 verstorbenen Mutter RW. Der Klagsvertreter verlangte und insistierte auf Rechnungslegung sowie Übermittlung aller Beschlüsse/Dokumente sowie der Statuten der Beklagten. Die Stiftung übermittelte ihm in der Folge die Statuten der Beklagten in der Fassung vom 20.08.1993 sowie eine grossteils verdeckte Kopie des letzten Beistatuts, aus der die nach Ansicht der Stiftung für die Klägerin sowie RW relevanten Passagen hervorgingen. Beigeschlossen war ua ein Anlageverzeichnis einer Bank, welches per 24.01.2000 ein Vermögen von CHF 2 228 376.- sowie 500 Aktien einer namentlich genannten Aktiengesellschaft auswies. Mit den der Klägerin erteilten Auskünften sowie dem Angebot der Stiftung, eine Kontrollstelle zur Überprüfung der Geschäftsführung, der Richtigkeit der Vermögensaufstellung per 25.01.2000 sowie der Begünstigtenstellung zu beauftragen, erklärte sich der Klagsvertreter nicht einverstanden.
Anlässlich einer Besprechung am 25.07.2000 erfuhr der Klagsvertreter, dass mit Ausnahme der der Klägerin zustehenden Gelder alle Begünstigungen, ua auch die an die Nebenintervenientin ausgeschüttet bzw verteilt seien. Mit Schreiben vom 26.07.2000 ersuchte der Klagsvertreter, die Ausschüttung auch zugunsten der Klägerin vorzunehmen. Im Zuge der Abwicklung dieser Ausschüttung lehnte der Klagsvertreter mit Schreiben vom 05.09.2000 das Vorhaben des Stiftungsrates der Beklagten, CHF 30 000.- vorläufig zurückzubehalten, va mit der Begründung ab, dass keinerlei Verfahren gegen die Stiftung behänge und die Vermögenswerte an alle anderen Begünstigten ohne Rückbehaltung ausgeschüttet worden seien. Der Klagsvertreter ersuchte neuerlich, mit der Überweisung der Vermögenswerte an die Klägerin auch eine vollständige Abrechnung über die der Klägerin zustehende Begünstigtenquote vorzunehmen.
In weiterer Folge wurden auch die der Klägerin nach Ansicht der Stiftungsräte zustehenden Begünstigungen ausbezahlt.
Mit B vom 16.10.2000 stellte der Stiftungsrat der Beklagten fest, dass keine Aktiven und Passiven mehr vorhanden und die Liquidation erfolgt seien. Er beschloss deshalb die Auflösung der Beklagten sowie Löschung der beim Registergericht hinterlegten Akten und beauftragte mit deren Durchführung die H Anstalt. Über deren Antrag vom gleichen Tag wurde die Beklagte vom Öffentlichkeitsregisteramt im Verzeichnis der hinterlegten Stiftungen mit Zustimmung der liechtensteinischen Steuerverwaltung "gestrichen".
2). Mit der am 19.02.2001 überreichten Klage stellte die Klägerin zunächst das Begehren, für die "gelöschte und damit prozessunfähige" Beklagte gem Art 141 Abs 1 PGR iVm den §§ 8, 9 Abs 2 ZPO einen Prozesskurator zu bestellen. Weiters stellte sie das Urteilsbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin persönlich oder durch einen Vertreter Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben sowie der Klägerin zu gestatten, auf ihre Kosten Kopien anzufertigen.
(Das in dieser Klage weiters gestellte Auskunftsbegehren gegen die H Anstalt als ursprüngliche Zweitbeklagte wurde rechtskräftig abgewiesen und ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.)
Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass die Beklagte am 16.10.2000 gegen ihren Willen gelöscht worden sei. Gestützt auf das in Art 552 Abs 4 PGR iVm § 68 TrUG eingeräumte Informationsrecht wolle die Klägerin insbesondere in Erfahrung bringen, ob die letzten Beistatuten der Beklagten und das diesen allenfalls zugrunde liegende Instruktionsschreiben des HG das Ergebnis einer Fälschung (eines Betruges) von Seiten der Nebenintervenientin seien. Dabei liege es der Klägerin fern, die Stiftung als solche, einzelne Ausschüttungen oder andere Begünstigtenbestellungen anzuzweifeln, soweit diese nicht auf unrechtmässige und unter Umständen kriminelle Art und Weise zustande gekommen seien.
3). Nach Erlag eines Kostenvorschusses durch die Klägerin wurde der Beklagtenvertreter mit B des Erstgerichtes vom 23.05.2001 zum Prozesskurator der Beklagten bestellt. Die Beklagte bestritt in weiterer Folge das Klagebegehren und beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde die Beklagte mit U des LG vom 06.08.2002 vollumfänglich zur Gestattung der von der Klägerin begehrten Bucheinsicht verurteilt.
Dieses U wurde sowohl von der Beklagten als auch von der im Stadium des Berufungsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin mit Berufung bekämpft.
Die Nebenintervenientin machte in ihrem Rechtsmittel eine Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Gemäss Art 567 Abs 2 PGR sei im Streitverfahren nur über die grundsätzliche Genussberechtigung eines Begünstigten und deren Umfang zu entscheiden. Nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle sei hingegen über die von der Klägerin verlangte Überprüfung der ordnungsgemässen Verwaltung der Stiftung nach deren Unterstellung unter die richterliche Aufsicht im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden.
Mit U vom 06.11.2003 gab das OG den Berufungen der Erstbeklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies das Klagebegehren gegen die Beklagte ab. In seinen Entscheidungsgründen verneinte das Berufungsgericht die von der Nebenintervenientin gerügte Nichtigkeit mit der Begründung, dass der Informationsanspruch eines Begünstigten gem Art 567 Abs 2 PGR im Wege des Streitverfahrens geltend gemacht werden könne, "da es sich letztlich bei diesem Informationsanspruch auch um die Frage der Genussberechtigung, deren Umfang udgl handle; die von der Nebenintervenientin behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liege daher nicht vor".
Das Berufungsurteil wurde von der Klägerin mit Revision angefochten, zu der die Beklagte und deren Nebenintervenientin entsprechende Revisionsbeantwortungen erstatteten.
Mit B vom 23.07.2004 gab der OGH der Revision der Klägerin Folge, hob das Berufungsurteil vollinhaltlich auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das OG zurück. Hinsichtlich der dem Berufungsgericht erteilten Ergänzungsaufträge wird auf diese mittlerweile zu LES 2005, 392 ff publizierte E verwiesen.
4). Nach umfangreicher Verfahrensergänzung entschied das OG mit dem nunmehr angefochtenen U vom 23.03.2006 erneut über die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin dahin, dass diesen teilweise Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert wurde, dass die Beklagte schuldig sei, der Klägerin die begehrte Bucheinsicht, "allerdings nur bis zum Zeitpunkt vor Erlass des zweiten Beistatuts vom 25.08.1998 zu gewähren". Das weitergehende Begehren der Klägerin auf Einsichtnahme wurde abgewiesen.
In seinen Entscheidungsgründen befasste sich das OG mit der Nichtigkeitsrüge der Nebenintervenientin nicht und traf auf Grund seiner Beweisaufnahme verschiedene, hier nicht wiederzugebende ergänzende Feststellungen, die es zusammengefasst dahin rechtlich würdigte, dass in die Stiftung "ungefähr 1 bis 2 Jahre vor dem Tod des HG auch ein zweiter, die Klägerin nicht betreffender Vermögenskomplex eingebracht worden sei, bezüglich dessen ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bzw der Nebenintervenientin bestehe. Der Klägerin stehe bezüglich des zweiten Beistatuts vom 2508.1998 deshalb kein Einsichtsrecht zu.
5). Das Berufungsurteil wird nunmehr von der Klägerin, von der Beklagten sowie der Nebenintervenientin mit Revision bekämpft. Die Klägerin bekämpft mit (Revisions-)rekurs überdies auch den bei der Berufungsverhandlung am 15.12.2005 verkündeten, in der Folge entgegen dem Antrag des Klagsvertreters nicht ausgefertigten Beschluss, wonach "die Zeugnisverweigerung des Zeugen HH in Bezug auf die Frage, welche konkreten Vermögenswerte in die Stiftung ca zwei Jahre vor Änderung des Beistatuts eingebracht wurden, gem § 321 Abs 1 Z 5 ZPO zugelassen wurde".
Die Streitteile erstatteten fristgerecht Revisionsbeantwortungen, die Nebenintervenientin auch eine solche zur Revision "ihrer" Partei, der Beklagten. Letztere Revisionsbeantwortung ist als prozessual unzulässig zurückzuweisen. Gemäss § 476 Abs 2 (§ 507 Abs 2 öZPO) steht nur dem Revisionsgegner die Möglichkeit einer Revisionsbeantwortung offen. Die von der Nebenintervenientin unterstützte Beklagte ist aber nicht Prozessgegnerin der Nebenintervenientin, die ja als Streithelferin und damit zur Unterstützung der Beklagten dem Verfahren beigetreten ist. Bezeichnenderweise bekräftigt die Nebenintervenientin in dieser Revisionsbeantwortung auch die Argumentation der Beklagten und beantragt, der Revision der Beklagten Folge zu geben.
Diese Revisionsbeantwortung ist somit nicht zulässig. Daran ändern auch die beiden widersprüchlichen und missverständlichen Zustellverfügungen des Erstgerichtes je vom 11.12.2006 nichts.
6). Da sich im nunmehrigen Revisionsverfahren mehrfache prozessuale Nichtigkeitsgründe herausstellen und vom OGH zum Teil amtswegig wahrgenommen werden müssen, die zwingend zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führen, genügt es, sowohl die Wiedergabe der Revisionsschriften als auch die nachstehenden Erörterungen auf diese Punkte zu beschränken.
...
7.1). Sowohl die Beklagte als auch deren Nebenintervenientin machen in ihren Revisionen den Nichtigkeitsgrund des § 472 Z 1 ZPO iVm dem § 446 Abs 1 Z 6 ZPO geltend, weil die vorliegende Streitsache nicht auf den Zivilrechtsweg, sondern in das Rechtsfürsorgeverfahren gehöre. Bei der Beklagten handle es sich um eine ge- löschte und nicht mehr existente Stiftung. Die von der Klägerin begehrte Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere (das verlangte Anfertigen von Kopien sei nichts anderes als ein Teil dieser Einsichtnahme) könne nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 142 Abs 3 PGR nur im Rechtsfürsorgeverfahren begehrt werden, wie dies der OGH ausdrücklich in seinem B vom 04.05.2006 zu 9 CG.2005.304-21 erkannt habe. Die Nichtigkeit des (streitigen) Verfahrens sei in jedem Stadium auch von Amts wegen zu beachten.
Die Nebenintervenientin habe zwar bereits in ihrem Beitritts- und Berufungsschriftsatz den Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Das Berufungsgericht sei darauf im zweiten Rechtsgang nicht eingegangen, sodass eine Präklusion dieser Rüge gem § 487 ZPO nicht eingetreten sei.
7.2). Die Klägerin bestreitet diesen Nichtigkeitsgrund. Sie beruft sich unter Hinweis auf Vorjudikatur auf die Verneinung dieser bereits im ersten Rechtsgang gerügten Nichtigkeit in den Entscheidungsgründen des (ersten) Berufungsurteiles vom 06.11.2003. Der OGH habe in seinem B vom 23.07.2004 zumindest implizit entweder eine Bindung an die diesbezügliche E des OG unterstellt oder selbst die Nichtigkeit verneint, widrigenfalls er diese von Amts wegen aufzugreifen gehabe hätte. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenientin hätten im ersten Rechtsgang vor dem OGH eine Nichtigkeit gerügt. Deren neuerliches Aufrollen sei deshalb nicht mehr möglich.
8). Die Nichtigkeitsrügen sind iS des zutreffenden Vorbringens der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 7.1) berechtigt. Überdies haften dem bisher durchgeführten Verfahren noch weitere nachstehend zu erörternde Nichtigkeitsgründe an, zumal die Beklagte auch nicht parteifähig ist und ihr überdies die Prozesslegitimation abgesprochen werden muss. Bedauerlicherweise blieben diese an sich auch amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgründe im ersten Aufhebungsbeschluss vom 23.07.2004 vom OGH (aber auch von den Parteien) unbeachtet.
9). Zutreffend verweisen die Beklagte und die Nebenintervenientin auf den B des OGH vom 04.05.2006 zu 9 CG.2005.304, der ua die (Un-)zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für das (Teil-)Begehren des dortigen Klägers gegenüber der gelöschten Familienstiftung, ihm Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher und Papiere dieser Stiftung zu gewähren und auf eigene Kosten Kopien anzufertigen, zum Gegenstand hatte.
Ein solches mit dem gegenständlichen Klagebegehren identes Verlangen gegenüber einer gelöschten Familienstiftung ist nach dem klaren Wortlaut des Art 142 Abs 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zu verfolgen. Auf die nähere Begründung der zitierten Entscheidung, zu der die Klägerin nicht weiter Stellung nimmt, kann verwiesen werden (vgl auch Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes [2001] 178 f).
Die Klägerin zitiert in diesem Zusammenhang die E LES 2006, 191 und vertritt den Standpunkt, dass die nun-mehr von der Gegenseite gerügte Nichtigkeit bereits in den Entscheidungsgründen des (ersten) Berufungsurteiles vom 06.11.2003 bindend für das weitere Verfahren verneint worden sei. Überdies habe der OGH in seinem Aufhebungsbeschluss vom 23.07.2004 entweder diese Bindung unterstellt oder aber implizit die Zulässigkeit des Rechtsweges für das gegenständliche Begehren bejaht, zumal er auf die Rechtssache meritorisch eingegangen sei.
Diese Argumente sind im Ergebnis nicht stichhältig: Zum einen betraf die E LES 2006, 191 - anders als im vorliegenden Fall - eine Stufenklage gem Art XV EGZPO, für die der ordentliche Rechtsweg zulässig ist. Überdies verwies der OGH auf die Unanfechtbarkeit eines zum Zeitpunkt der OGH-Entscheidung aufrechten B des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde. Es sei gleichgültig, ob die Prozesseinrede nur in den Entscheidungsgründen verneint worden sei (LES 2006, 201 mwN).
Im Unterschied dazu wurde vorliegend das (erste) Berufungsurteil vom OGH im ersten Rechtsgang zur Gänze aufgehoben und verlor schon deshalb seine bindende Wirkung. Im jetzt angefochtenen Berufungsurteil befasste sich das OG nicht mehr mit der Prozesseinrede der Nebenintervenientin, sodass hiezu keine aufrechte E vorliegt. Auch auf den Aufhebungsbeschluss des OGH vom 23.07.2004, in dem die Rechtswegzulässigkeit der Klage überhaupt nicht angesprochen wurde, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Voraussetzung für die Bindung an eine eine Nichtigkeit verneinende E ist immer, dass die diesbezügliche Einrede entweder im Spruch der Entscheidung oder in den Entscheidungsgründen ausdrücklich verworfen wurde. Eine bloss implizite Verneinung etwa dadurch, dass das Gericht - hier der OGH -den Klagsanspruch meritorisch behandelt und eine Sachentscheidung fällt, genügt nicht (JBl 2001, 181; SZ 72/130; SSV-NF 10/38).
Dazu kommt, dass eine Bindung des OGH gem § 487 ZPO (ebenso wie nach § 24 Abs 3 JN [vgl 42 ÖJN]) nur hinsichtlich einer vorinstanzlichen E bestehen kann, die ausdrücklich und in Ansehung eines konkreten Prozesshindernisses ergangen ist (vgl SZ 28/265). Die materielle Rechtskraft einer solchen E erstreckt sich auf die zu deren Individualisierung dienenden Entscheidungsgründe.
Nun gehören Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig vom Gesetz in das Rechtsfürsorgeverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg (WoBl 1999/59 mwN). Die Nebenintervenientin reklamierte im ersten Rechtsgang vor dem Berufungsgericht die Zugehörigkeit dieser Rechtssache in das Rechtsfürsorgeverfahren nach der Zuweisungsnorm des Art 567 Abs 1 PGR. Ausschliesslich mit diesem Einwand befasste sich das OG und verneinte diesen mit der Begründung, dass die von der Nebenintervenientin behauptete Nichtigkeit nicht vorliege, weil es sich hier um eine Angelegenheit iS des Art 567 Abs 2 PGR handle.
Mit dem ersten Berufungsurteil wurde deshalb nicht über die nunmehr geltend gemachte Zuweisungsnorm des Art 142 Abs 3 PGR abgesprochen, wonach der hier verfolgte Informationsanspruch der Klägerin gegen eine aufgelöste Verbandsperson im Rechtsfürsorgeverfahren durchzusetzen ist. Auch aus dieser Erwägung steht der nunmehr zu Recht gerügten Unzulässigkeit des Rechtsweges, die zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und Zurückweisung der Klage führen muss, keine bindende Vorentscheidung entgegen.
10). Die Beklagte wurde bereits vor Klagseinbringung im Stiftungsregister gelöscht und verfügte unbestrittenermassen über keine Vermögenswerte mehr. Dem Vorbringen der Kläger kann in keiner Weise entnommen werden, dass der Beklagten gegenüber ihren Organen Verantwortlichkeitsansprüche zustehen könnten. Die Klägerin behauptet kein rechtswidriges Verhalten der Stiftungsräte, sondern stellt nur ein deliktisches Handeln der Nebenintervenientin in den Raum. Die Löschung der Beklagten im Stiftungsregister erfolgte wegen Vermögenslosigkeit. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile - die Klägerin bevorschusste und zahlte während des gesamten Verfahrens die Kosten des Prozesskurators der Beklagten - gibt es kein Vermögen der Beklagten mehr, das zu verteilen wäre. In Ermangelung eines solchen kann auch eine Liquidation nicht mehr stattfinden. Die Beklagte existiert sachlich und rechtlich nicht mehr und kann deshalb auch nicht mehr rechtsfähig sein, was die Streitteile und die Vorinstanzen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens auch nicht verkannten.
Damit trat bereits vor Klagseinbringung die Vollbeendigung der Beklagten ein. Die Möglichkeit, dass der Beklagten aus dem gegenständlichen Prozess Kostenerstattungsansprüche zustehen könnten, steht dem nicht entgegen (vgl BGH Z 74, 712 = NRW 1979, 1592). Allfällige Kostenersatzansprüche der Beklagten sind im Übrigen hier schon deshalb auszuschliessen, weil ihr faktisch keinerlei Kosten entstanden, sondern ihr Prozesskurator von seinem Recht Gebrauch machte, sämtliche ihm erwachsenden Kosten gegenüber der Klägerin, die seine Bestellung veranlasste, bestimmen und sich von dieser auszahlen zu lassen.
Die Beklagte existiert damit nicht mehr (vgl LES 2006, 179; LES 2003, 321; LES 2001, 32; LES 1996, 214; LES 1990, 123 [129, 130]; JBl 1999, 126; RIS-Justiz RS 0059984; BGE 81 II 358, 362).
Mit der Vollbeendigung erlosch die Stiftung als Verbandsperson und verlor damit auch ihre Parteifähigkeit, weil es sich dabei um ein rechtliches Nichts handeln würde. Parteifähig in einem Gerichtsverfahren kann nur sein, wer rechtsfähig ist. Das Fehlen der Parteifähigkeit in einem gerichtlichen Verfahren ist gleich zu behandeln wie die mangelnde Prozessfähigkeit, deren Voraussetzung sie ist. Sie stellt ein Prozesshindernis und damit einen Nichtigkeitsgrund dar. Da die Vollbeendigung der Beklagten bereits vor Klagseinbringung eintrat, stellt sich der mit ihr abgeführte Prozess als ein rechtliches Nichts dar und sind die ergangenen Urteile als Nichturteile anzusehen (vgl Rechberger KommZPO² Rz 8 zu § 157; Rz 5, 6 vor § 1 ZPO; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Rz 1, 13, 24, 31, 36 vor § 1 ZPO; JBl 1960, 641 ua).
Nun wurde hier zwar über Antrag der Klägerin, der vor Klagseinbringung die Löschung der Beklagten und deren Vermögenslosigkeit bekannt waren, für die Beklagte gem Art 141 Abs 1 PGR ein Prozesskurator bestellt. Durch diese Kuratorbestellung konnte freilich die nicht mehr existente Beklagte keine Rechts- und damit Parteifähigkeit erlangen.
Die Bestimmung des Art 141 Abs 1 PGR stellt darauf ab, dass ein "Rechtsanspruch gegen eine gelöschte oder beendigte Verbandsperson (nach dem Randtitel: aufgelöste Verbandsperson) geltend gemacht wird". Abgesehen davon, dass unter einem solchen Rechtsanspruch, wie insbesondere der Abs 3 des Art 141 PGR (Schulden der Verbandsperson) sowie die für die Bucheinsicht aufgestellte Bestimmung des Art 142 PGR zeigen, nur ein solcher vermögensrechtlicher Natur verstanden werden kann, setzt die Beistands- bzw Kuratorbestellung die Rechts- und Parteifähigkeit der Verbandsperson voraus. Weil einer solchen Verbandsperson jedoch auf Grund ihrer Löschung im Register bzw ihrer Auflösung die zur Vertretung erforderlichen Organe fehlen, ist sie prozessunfähig. Allein diesem Prozesshindernis soll mit einer Beistandsbestellung nach Art 141 Abs 1 PGR im Interesse eines Klägers, der vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine gelöschte (aufgelöste) Verbandsperson erhebt, abgeholfen werden. Hingegen kann mit einer gelöschten Verbandsperson, namentlich auch einer Stiftung, die über kein verwertbares und verteilbares Vermögen auch in Gestalt allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ihren Organen mehr verfügt und der deshalb die Rechts- und Parteifähigkeit fehlt, auch durch die wie hier erfolgte Bestellung eines Beistandes (Kurators) kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden (vgl SZ 71/50).
Der Art 142 PGR sieht als lex specialis gegenüber dem Art 141 PGR besondere Bestimmungen vor, welche die Informationsrechte namentlich die Bucheinsicht eines Beteiligten, insbesondere auch eines Begünstigten gegenüber einer gelöschten Verbandsperson (Stiftung) sichern sollen. Mit einer solchen Bucheinsicht, die zwar mittelbar auch als Grundlage der Verfolgung vermögensrechtlicher Interessen dienen kann, wird dem Informationsanspruch eines Beteiligten oder Begünstigten zur Ausübung der aus seiner Stellung fliessenden Kontroll-, Beteiligten- und allenfalls Vermögensrechte Rechnung getragen. Wie schon dargelegt wurde, ist der durch Art 142 Abs 3 PGR gewährleistete Informationsanspruch einerseits im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen. Adressat dieses Informationsanspruches ist aber andererseits auch nicht die aufgelöste Verbandsperson (Stiftung), sondern der nach Art 142 Abs 1 PGR zu bestellende Verwahrer der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere. Darauf ist im Folgenden einzugehen:
11). Gemäss Art 142 Abs 2 PGR (vgl §37 Abs 2 öPSG) sind die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft (Stiftung) auf Kosten der Liquidationsmasse gemäss Antrag der Liquidatoren an einem von der Registerbehörde zu bestimmenden sicheren Ort auf die Dauer von 10 Jahren bis zur Aufbewahrung niederzulegen.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit der Löschung einer Verbandsperson/Stiftung das Amt ihrer Organe bzw der Stiftungsräte auch als Liquidatoren endet. Die Zuständigkeit zur Festlegung eines bestimmten sicheren Verwahrungsortes und damit auch einer Person resp des Verwahrers zur Aufbewahrung liegt ausschliesslich beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (vgl N Arnold, PSG-Komm § 37 Rz 8).
Das in Art 142 Abs 3 PGR (vgl auch §93 Abs 3 öGmbHG; § 214 Abs 2 ÖAktienG) normierte Recht auf Bucheinsicht kann sich damit nicht gegen die aufgelöste Verbandsperson (Stiftung), auch wenn diese durch einen Prozesskurator vertreten wird, richten, sondern allein gegen den Verwahrer der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere. Eine solche Bucheinsicht beinhaltet nach zutreffender Ansicht der Beklagten auch die Anfertigung von Kopien. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn eine Stiftung gelöscht, vermögenslos und damit voll beendet ist (N Arnold aaO; vgl 6 Ob 314/03Z; 6 Ob 182/06t; RIS-Justiz RS 0118726).
Es fällt also in die alleinige Kompetenz des Verwahrers der Geschäftsunterlagen sowie des Rechtsfürsorgegerichtes im Wege der Amtswegigkeit, im Falle einer begehrten Bucheinsicht die Geheimhaltungsinteressen einerseits der nicht mehr existenten Stiftung sowie anderer Begünstigter und andererseits das Informationsinteresse des Antragstellers abzuwägen und zu beurteilen, ob und inwieweit Letzterer die Bucheinsicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Ansprüche benötigt.
Auf diese Rechtslage hat der OGH bereits in mehreren früheren E verwiesen und darin zum Ausdruck gebracht, dass sich der Informationsanspruch gegenüber einer gelöschten Stiftung/Verbandsperson nicht gegen diese selbst richten kann. Passiv legitimiert könne allenfalls der Liquidator sein, jedenfalls dann und solange, als er die Geschäftsunterlagen verwahre (vgl Beschlüsse des OGH vom 28.02.1997 zu Hp 54/94; vom 18.12.1995 zu Hp 12/94 ua).
Von diesen Erwägungen ausgehend muss der gelöschten und nicht rechtsfähigen Beklagten in Ansehung des Klagebegehrens auch die Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) abgesprochen werden (LES 2002, 302 f). Darunter ist die Befugnis zu verstehen, über das behauptete, im Prozess streitige Recht einen Rechtsstreit zu führen. Diese Prozessführungsbefugnis, welche eine Prozessvoraussetzung darstellt, muss sowohl für die klagende als auch für die beklagte Partei gegeben sein.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall führte somit die nicht mehr existente Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin einen Rechtsstreit über einen Anspruch, über den nicht sie, sondern vielmehr allein der Verwahrer der Geschäftsunterlagen und allenfalls der letzte Liquidator materiell und verfahrensrechtlich disponieren kann.
Das Fehlen der Prozesslegitimation als Prozessvoraussetzung muss auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen vor der Sacherledigung wahrgenommen werden und verhindert eine sachliche Beurteilung des Klagebegehrens, über das nicht mehr mit Rechtskraftwirkung und damit bindend entschieden werden kann. Das Fehlen der Prozessführungsbefugnis führt zur Nichtigkeit des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage als unzulässig (LES 2002, 302 [310 mwN]).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Revisionsschriften der Streitteile sowie den von der Klägerin überdies bekämpften - gleichermassen nichtigen - B des OG vom 15.12.2005.
Festzuhalten ist immerhin, dass der nicht präzise und damit nicht exekutierbare Spruch des Berufungsurteiles, wonach der Klägerin die Bucheinsicht "bis zum Zeitpunkt vor Erlass des zweiten Beistatuts vom 25.08.1998" zusteht, offenkundig nicht dem Entscheidungswillen des OG entspricht, diese Bucheinsicht nur hinsichtlich der für die Nebenintervenientin bestimmten Vermögenskomplexe, welche feststellungsgemäss ein bis zwei Jahre vor dem zweiten Beistatut in die Stiftung eingebracht wurden, auszuschliessen. Dies wird von allen Streitteilen in den Revisionsschriftsätzen ebenso zu Recht gerügt wie der Umstand, dass die vom Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen den Ergänzungsaufträgen laut OGH-B vom 23.07.2004 nicht gerecht werden und ua auch keine objektivierbare Abgrenzung der unterschiedlichen Vermögenskomplexe ermöglichen. Schon allein wegen dieser Urteils- und Feststellungsmängel könnte das Berufungsurteil einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 Abs 3 ZPO. Allen Prozessparteien ist ein Verschulden an den aufgezeigten Nichtigkeiten anzulasten. Die Bestimmung des § 51 Abs 2 ZPO wurde durch das Inkrafttreten des AHG derogiert (LES 1990, 157). Die von den Parteien getätigten Barauslagen sind von der Kostenaufhebung mitumfasst. Der Umstand, dass die Beklagte und deren Nebenintervenientin in ihren nunmehrigen Revisionen die bis dahin nicht geltend gemachte Unzulässigkeit des Rechtsweges aufzeigten, entlastet sie kostenmässig nicht, da die Nichtigerklärung in diesem Fall keinen Prozesserfolg darstellt (Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 157, 217 f; LES 2002, 302 [310] mwN).
Klarzustellen ist, dass diese Kostenaufhebung nicht den nach § 10 ZPO (§ 10 öZPO) zu beurteilenden Kostenersatzanspruch des Prozesskurators gegenüber der Klägerin und die bisher hiezu ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse tangiert. Zur Bestimmung der noch offenen Kosten ist das Erstgericht berufen. Diese von den kostenersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 40 f ZPO unabhängige Kostenbestimmung erfolgt (auch) amtswegig in einem dem Ausserstreitverfahren angenäherten Verfahren, welches nicht das Schicksal des Hauptverfahrens teilt. Die hier erfolgte Nichtigerklärung des Hauptverfahrens berührt damit weder die bisher ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse nach § 10 ZPO noch hindert sie die nachträgliche Bestimmung von Kosten des Prozesskurators für die im Verfahren erbrachten (und noch nicht refundierten) Leistungen (Schubert in Fasching/Konecny II/1 § 10 ZPO Rz 10 f; Obermaier aaO Rz 100, 101; MietSlg 57.599).