2 CG.2001.317
Die Prozessvoraussetzung der Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) ist von der Sachlegitimation zu unterscheiden. Erstere bildet die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, während die Sachlegitimation zu deren Begründetheit zählt. Die Sachlegitimation fehlt dem Kläger oder Beklagten, wenn der Anspruch, mag er im Übrigen begründet sein oder nicht, jedenfalls nicht für den Kläger oder nicht gegenüber dem Beklagten, sondern für oder gegen eine dritte Person zu Recht besteht.
Die Bestimmung des § 2039 dBGB räumt jedem einzelnen Miterben in Ansehung einer Nachlassforderung trotz der grundsätzlichen Gesamthandsgebundenheit des Nachlasses die Einziehungs- und damit Prozesslegitimation ein.Ein Miterbe kann die Leistung aber nur an alle Miterben oder aber deren gerichtliche Hinterlegung für die Erben fordern.Diese Bestimmung dient überwiegend dem Schutz des Nachlassschuldners, der sich auf die Erfüllung seiner Schuld nur dann berufen kann, wenn er an die ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht aber dann, wenn er seine Leistung allein an einen Miterben erbringt.Die deutsche Lehre und Rechtsprechung statuiert Ausnahmen von der Regel des § 2039 dBGB entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben va dann, wenn das Erfordernis der Erbringung der Leistung des Schuldners an die Erbengemeinschaft purer Formalismus wäre oder der Einwand des Nachlassschuldners, der Nachlass sei noch nicht auseinandergesetzt, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.Der Begriff von Treu und Glauben beherrscht das gesamte Recht und manifestiert sich auch im Zivilprozessrecht ua als prozessuales Missbrauchsverbot dahin, dass Prozesseinreden nicht arglistig und treuwidrig erhoben werden dürfen.Wenn ein Miterbe rechtswidrig und ohne Wissen der übrigen Erben Nachlassvermögen beiseite schafft und dieses in die über seinen Auftrag errichteten liechtensteinischen Stiftungen einbringt, deren Erstbegünstigter er ist, ist der Einwand der Stiftung, der Nachlass sei noch nicht auseinandergesetzt, rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt für die Einrede der Stiftung, ihr "Hintermann" habe der Klage nicht zugestimmt.
Ein einfacher Nebenintervenient kann die Hauptpartei bei der Erwirkung eines für sie günstigen Urteiles nur im Prozess selbst unterstützen. Er ist aber nicht befugt, im Provisorialverfahren Anträge zu stellen oder für die Partei zu handeln.
Der Verwendungsanspruch umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch die Herausgabe der durch den Kondiktionsschuldner erzielten Nutzungen. Dieser Anspruch setzt aber die Behauptung eines mit dem übertragenen Vermögen erzielten Vorteiles voraus.Verzugszinsen gebühren erst ab dem objektiven Zahlungsverzug des Bereicherungsschuldners, der erst ab Einmahnung eintritt.
1). Die beiden Klägerinnen sind die Töchter des am 03.12.1998 mit dem letzten Wohnsitz in Berlin verstorbenen deutschen Staatsbürgers SB (im Folgenden auch Erblasser). Neben den beiden Töchtern hinterliess der Erblasser noch seinen Sohn MB (im Folgenden auch Nebenintervenient) sowie seine Ehegattin GB.
Die Ehegatten B hatten einen Schmuckgrosshandel betrieben, der erhebliche Gewinne abwarf, die zum überwiegenden Teil auf Bankkonten in der Schweiz transferiert wurden. Bis zum Jahre 1993 sammelte sich dort ein Vermögen von mehr als CHF 30 Mio an. Als Verwalter der Vermögenswerte fungierte zuletzt der Nebenintervenient.
Nach dem Tode seines Vaters SM transferierte der Nebenintervenient jedenfalls den Grossteil des Barvermögens nach Liechtenstein, liess dort treuhänderisch 5 (nach den Behauptungen der Klägerinnen zusätzlich die R Stiftung, deren Erstbegünstigte seine Ehegattin RB ist) Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts gründen und stattete diese mit Millionenwerten aus. Die im gegenständlichen Verfahren beklagte Stiftung wurde am 13.09.1999 errichtet. Kurz danach zahlte der Nebenintervenient ca CHF 5 Mio bar an die Stiftung. Nach dem Beistatut vom 15.09.1999 ist der Nebenintervenient - so wie bei den anderen Stiftungen auch - Erstbegünstigter der Beklagten "für die Dauer seines Lebens hinsichtlich der Erträgnisse und des Vermögens".
In mehreren vor dem LG seit Jahren anhängigen Prozessen begehrten sowohl GB (für die im Jahre 2002 gem § 1896 dBGB ein Betreuer bestellt wurde) als auch die beiden nunmehrigen Klägerinnen von den insgesamt 5 Familienstiftungen die Zahlung der ihnen entsprechend ihrem gesetzlichen Erbteil nach dem Erblasser zukommenden Beträge. GB berief sich überdies darauf, dass sie Anspruch auf die Hälfte des zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Vermögens entsprechend ihrem anteiligen Zugewinn während aufrechter Ehe habe. Gemäss gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 12.01.2000 sind GB zur Hälfte und die beiden Klägerinnen sowie der Nebenintervenient zu je 1/6 des Nachlasses (gesetzliche) Erben nach SB.
2). Im gegenständlichen seit August 2001 anhängigen Verfahren wurden dem OGH nunmehr mehrere Revisionsrekurse der Streitteile zur E vorgelegt, die insgesamt 4 Beschlüsse des OG, und zwar die vom 23.02.2005, vom 06.07.2005, vom 07.09.2005 und schliesslich vom 16.11. 2005 betreffen.
Zentrale Bedeutung kommt dem B des OG (als Berufungsgericht) vom 07.09.2005 zu, mit dem in Stattgebung der Berufung der Beklagten das den beiden Klägerinnen je EUR 239 574.90 sA zusprechende U des LG vom 30.12. 2004 "dahin abgeändert wurde, dass die Klage vom 27.09.2001 als unzulässig zurückgewiesen wurde". In Anlehnung an das eine andere Rechtssache betreffende Erkenntnis des OGH vom 14.02.2002, 2 CG.198/2000-124 (LES 2002, 302 f) verneinte das OG die eine Prozessvoraussetzung bildende Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) der Klägerinnen, was ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit der Klage zu deren Zurückweisung wegen Unzulässigkeit führen müsse. Implizit, wenngleich nicht im Spruch enthalten, wurde damit auch die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens ausgesprochen (SS 446 Abs 1, 447 Abs 1 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ausgehend vom Inhalt der Berufungsentscheidung die Kostenentscheidung nach § 51 ZPO (und nicht nach § 41 ZPO) zu treffen gewesen wäre.
Ist die Prozessführungsbefugnis der Klägerinnen zu verneinen, würde dieser Mangel gemäss den Art 297, 51 EO auch das Rechtsicherungsverfahren erfassen und zu den gleichen verfahrensrechtlichen Konsequenzen führen. Der OGH hätte diesfalls aus Anlass der nunmehr im Rahmen des Provisorialverfahrens zur E anstehenden Rechtsmittel die Nichtigkeit amtswegig wahrzunehmen.
Schon aus diesem Grunde ist es geboten, zuerst in die Erörterung des von den Klägerinnen gegen den B des OG vom 07.09.2005 erhobenen Revisionsrekurses einzutreten.
3). Zu I): B des OG vom 07.09.2005
3.1). Mit der am 28.09.2001 überreichten Klage begehrten die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten (nach Klagsrückzug gegen den Nebenintervenienten als ursprünglichen Zweitbeklagten) zur Zahlung von je EUR 1 657 311.53 sA. Damit verbanden sie ein Eventualbegehren einerseits auf Feststellung dahin, dass die beklagte Stiftung zu einem ungesetzlichen Zweck gegründet und mit Vermögenswerten aus dem Nachlass nach SB ausgestattet worden sei und andererseits auf Verpflichtung der Beklagten zur Hinterlegung der Vermögenswerte beim LG zugunsten der gesamten Miterbengemeinschaft bis zur endgültigen erbrechtlichen Auseinandersetzung.
Die Klägerinnen brachten, soweit für die nunmehrigen E von Relevanz, zusammengefasst vor, dass ihnen der Nachlass nach SB mit dem schon erwähnten Erbschein zu je 1/6 eingeantwortet worden sei. Der Nebenintervenient habe die Beklagte mit Geldmittel ausgestattet, die in den Nachlass nach SB gehört hätten. Die mit den veruntreuten Vermögenswerten ausgestattete Beklagte sei somit zu dem rechtsmissbräuchlichen und gegen das Gesetz verstossenden Zweck errichtet worden, die Erben im Zugriff auf die ihnen gebührenden Gelder zu hindern, die Herkunft des Vermögens zu verschleiern und für die Erbengemeinschaft unauffindbar zu machen. Die Klägerinnen hätten ungeachtet ihres Individualzahlungsbegehrens auch Anspruch darauf, dass die Gelder in den Nachlass des verstorbenen Vaters eingebracht werden. Nach deutschem Erbrecht könnten die Klägerinnen von jedem weiteren Miterben verlangen, dass dieser Nachlassgegenstände, die er in seinem Besitz führe, zugunsten der Miterbengemeinschaft hinterlege. Nach § 2238 Abs 1 BGB erfolge die Verwaltung des Nachlasses stets durch die Miterben gemeinschaftlich. Ausgehend von einem Gesamtvermögen der Ehegatten B von USD 23 917 127.- stünden den Klägerinnen von dessen Hälfte je 1/6, sohin jeweils ein Betrag von EUR 2 152 541.30 zu. Da die Beklagte jedoch nur über insgesamt EUR 3 314 623.06 verfüge, verlangten die Klägerinnen vorerst nur die Zahlung der Beklagten bis zu dieser Höhe. Die Stiftung und deren Begünstigte seien durch die einbezahlten Gelder ungerechtfertigt bereichert worden, da es keinen gültigen Rechtsgrund für die Ausstattung der Stiftung mit den Geldern aus dem Nachlass gegeben habe. Darüberhinaus seien durch die vom Nebenintervenienten gesetzten Malversationen bereits Rechtsvertretungskosten zu Lasten der Klägerinnen in Höhe von CHF 400 000.- aufgelaufen. Auch den Ersatz dieses Betrages forderten die Klägerinnen aus dem Titel des Schadenersatzes von der Beklagten, die mit dem Nebenintervenienten solidarisch hafte.
Dem im Zuge des Verfahrens erhobenen Einwand der Beklagten, die Klägerinnen könnten die Zahlung gem § 2039 dBGB nicht an sich selbst, sondern nur an die Miterbengemeinschaft fordern, hielten die Klägerinnen im Wesentlichen entgegen, dass diese Bestimmung nicht Platz greife, wenn sich, wie hier, ein Miterbe in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einer Auseinandersetzung widersetze. Gerade in solchen Fällen sehe auch der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einer Teilauseinandersetzung vor. Es wäre geradezu absurd, wenn ein Miterbe wie hier sämtliche Vermögenswerte verbringe und sich trotz gerichtlicher Urteile der Auskunftserteilung widersetze, dann noch über die Verweigerung der Auseinandersetzung die Möglichkeit habe, den Zugriff der übrigen Miterben auf die ihnen zustehenden Erbteile zu verunmöglichen. Der Nebenintervenient sei mit U des LG Berlin vom 22.02.2000 verurteilt worden, Auskunft über die Verwaltung des sich in seinem Besitz befindlichen Nachlasses nach dem Erblasser zu geben. Den zur Durchsetzung dieses U erwirkten Haftbefehl habe MB zum Anlass genommen, seinen Wohnsitz in Deutschland aufzugeben.
Der Betreuer der GB habe der gegenständlichen Klagsführung namens seiner Kurandin zugestimmt. Damit stehe der hier begehrten Teilauseinandersetzung kein Hindernis entgegen.
3.2). Die Beklagte beantragte die Zurück- bzw Abweisung des Klagebegehrens. Sie berief sich zusammengefasst darauf, dass alle in der Schweiz erliegenden Gelder im Eigentum der GB gestanden seien. GB habe die gesamten Vermögenswerte im Jahre 1993 dem Nebenintervenienten schenkungsweise übertragen. Auch sei - aus näher dargestellten Gründen - die Berechnung der Klagsforderung verfehlt und das Klagebegehren auch der Höhe nach nicht berechtigt.
Entgegen der Bestimmung des § 2039 dBGB forderten die Klägerinnen die Zahlung an sich selbst, anstatt an die gesamte Miterbengemeinschaft. Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerinnen aus Bereicherungsrecht wäre der von ihnen zu erbringende Nachweis, dass und in welchem Betrag sie einen primären Anspruch zB aus Erbrecht nach SB hätten. Erst wenn sie diesen primären Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestimmt hätten, könne von ihnen ein daraus abgeleiteter Anspruch aus dem Titel der Bereicherung gegen einen Dritten -hier die Beklagte - geltend gemacht werden. Der Anspruch aus dem Titel des Erbrechtes stehe aber erst fest, nachdem die Auseinandersetzung vor dem zuständigen Nachlassgericht in Berlin abgeschlossen sei. Somit müsse mangels eines nachgewiesenen primären Anspruches das auf bereicherungsrechtliche Vorschriften gestützte Klagebegehren abgewiesen werden. Auch aus dem Titel des Bereicherungsrechtes könnten zudem die Klägerinnen nur Leistung an alle Erben gemeinschaftlich fordern, weil auch dieser Anspruch ein solcher des Nachlasses sei. Die Regel von der ergänzenden Funktion der Verwendungsklage gem § 1041 ABGB führe dazu, dass Ansprüche aus § 1041 ABGB dann ausgeschlossen seien, wenn die Vermögensverschiebung im Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis zu einem Dritten ihren zureichenden Rechtsgrund finde.
Das Eventualbegehren sei untauglich, weil es sich lediglich auf die Feststellung einer Tatsache oder rechtlichen Eigenschaft richte, was nicht möglich sei. Das im Eventualbegehren enthaltene Leistungsbegehren sei unbestimmt. Dies insbesondere deshalb, weil es auf Leistung eines erst in einem anderen Prozess festzustellenden Betrages laute. Der Umfang des Vermögens, welches hinterlegt werden solle, sei in keiner geeigneten Weise determiniert.
Nach der gegen den (nunmehrigen) Nebenintervenienten erfolgten Klagszurücknahme brachte die Beklagte weiter vor, dass am gegenständlichen Rechtsstreit nur mehr zwei von insgesamt 4 Mitgliedern der Erbengemeinschaft beteiligt seien. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Dies habe der OGH in einem analogen Fall entschieden (LES 2002, 302). Nach dieser Rechtsprechung fehlten beiden Streitteilen sowohl die Aktiv- als auch Passivlegitimation.
Der von den Klägerinnen ins Treffen geführte Haftbefehl vom 19.07.2001 existiere schon lange nicht mehr.
Die von den Klägerinnen behauptete Möglichkeit einer persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung ohne Einbezug der GB und des Nebenintervenienten als Partei gebe es nach den deutschen Gesetzen nicht. Die von den Klägerinnen behauptete Teilauseinandersetzung könne nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden, auch nicht durch den von den Klägerinnen gestellten Antrag, weiters nicht vor dem LG und schliesslich auch nicht ohne Beteiligung sämtlicher Miterben.
3.3.1). Mit U vom 30.12.2004 gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfange von je EUR 239 574.90 samt 5 % Zinsen seit 03.12.1998 statt und wies das Mehrbegehren der Klägerinnen auf Zuspruch eines weiteren Betrages von je EUR 1 417 736.63 ab.
Das Erstgericht traf über den unstreitigen Sachverhalt hinaus die Feststellungen laut den S 19 bis 27 seines Urteiles, auf die verwiesen werden kann. Zusammengefasst ging das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass ein Vermögen von mehr als CHF 17 Mio bis zum Jahre 1993 von beiden Ehegatten B im Rahmen ihres Schmuckhandels ins Verdienen gebracht und dann auf die Bankkonten in der Schweiz übertragen worden sei; diese Konten hätten aus bestimmten Gründen auf den Nebenintervenienten gelautet. Der Nebenintervenient habe ab Ende 1993 das Vermögen neben seinen Eltern weiter verwaltet und am 13.07.1999 ca CHF 14,7 Mio auf das Konto einer liechtensteinischen Bank überwiesen. Von dort seien dann von ihm die verschiedenen Stiftungen (ua die Beklagte), deren Erstbegünstigter er je gewesen sei, mit Millionenbeträgen ausgestattet worden. Im Verfahren 4 Cg 2000.230 sei eine dieser Stiftungen rechtskräftig zur Zahlung von je EUR 305 802.03 sA an die beiden Klägerinnen verurteilt worden. Entsprechende Verfahren behingen auch mit GB als Klägerin, die dort ihren Hälfteanteil zuzüglich Erbteil fordere. GB sei in Deutschland unter Betreuung gestellt worden. Ihr Betreuer habe mit Schreiben vom 20.09.2004 die "Zustimmung zur Klageführung im Verfahren gegen die H-Stiftung durch die Töchter, soweit es zur Hereinbringung ihrer erbrechtlichen Ansprüche erforderlich sei, erteilt.
Zur Behauptung der Beklagten, ob der Erblasser und/ oder GB die auf Schweizer Banken gehaltenen Vermögenswerte ganz oder zum Teil dem Nebenintervenienten geschenkt hätten, traf das Erstgericht eine auf den S 27 bis 34 seines U ausführlich begründete Negativfeststellung.
3.3.2). Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Erstgericht im Einzelnen, dass die Beklagte in dem Umfange bereichert sei, in dem der Nebenintervenient Bestandteile des Nachlasses nach SB in sie eingebracht habe. Die ungerechtfertigte Bereicherung bestehe in der Hälfte des per 12.10.2001 vorhandenen Stiftungsvermögens in Höhe von EUR 2 874 898.79, sohin EUR 1 437 449.40. Auf Grund der Erbberechtigungen der Klägerinnen zu je 1/6 stehe jeder der Klägerinnen aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von EUR 239 574.90 samt 5 % seit dem 03.12.1998 zu.
Soweit die Beklagte einwende, die Klägerinnen seien nach § 2039 dBGB zur Forderung einer Leistung nur an alle Erben gemeinschaftlich berechtigt, sei dem entgegenzuhalten: Zunächst habe GB durch ihren Betreuer ein Einverständnis zur Klagsführung erteilt. Es könne wohl nicht angehen, dass der Nebenintervenient Vermögenswerte aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters ungerechtfertigterweise in die Beklagte einbringe und dann, wenn die Klägerinnen als Miterben dieser gegenüber ungerechtfertigte Bereicherung geltend machten, eine erfolgreiche Prozessführung der Klägerinnen dadurch verhindere, dass er die Klage nicht mitführe. Mit anderen Worten: Wer als Miterbe Nachlassbestandteile ungerechtfertigt in eine Stiftung verbringe, könne, wenn er die Klage seiner Miterbinnen gegen die Stiftung nicht stütze, eine Auszahlung aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Miterbinnen nicht verhindern. Ein anderes Resultat wäre mehr als nur stossend.
3.4.1). Gegen dieses U erhoben die Klägerinnen insoweit die Berufung, als ihnen nicht jeweils weitere EUR 36 034.14 zugesprochen wurden.
Die Beklagte bekämpfte das U in seinem klagsstattgebenden Teil aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
3.4.2). Das OG nahm von der Durchführung einer Berufungsverhandlung Abstand und entschied über die Rechtsmittel in nicht öffentlicher Sitzung wörtlich wie folgt:
"Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Das U des LG vom 30.12.2004 wird dahin abgeändert, dass die Klage der klagenden Parteien vom 27.09.2001 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die klagenden Parteien werden mit ihrer Berufung auf die gegenständliche E verwiesen."
Gemäss den §§ 41, 50 wurden die Klägerinnen zur Zahlung von CHF 324 081.71 an erstinstanzlichen Kosten sowie CHF 18 907.89 an Kosten des Berufungsverfahrens an die Beklagte verurteilt.
3.4.3). In seiner rechtlichen Beurteilung befasste sich das Berufungsgericht ausschliesslich mit dem Einwand der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerinnen und vertrat hiezu folgende Auffassung:
Das Erstgericht habe auf Grund des gemeinschaftlichen Erbscheines zu Unrecht die Berechtigung der Klägerinnen unterstellt, auf eigene Rechnung und zu ihren Gunsten Ansprüche gegen die Stiftung geltend zu machen. Anders als nach der im liechtensteinischen Recht vorgesehenen Einantwortung gehe nach dem gem Art 29 Abs 1 IPRG hier anzuwendenden deutschen Erbrecht mit dem Erbanfall das Nachlassvermögen ipso iure auf die Erbengemeinschaft über, ohne dass es etwa einer gesonderten Einantwortung der Miterben in den Nachlass bedürfe. Der Nachlass werde nach deutschem Recht -wenn der Erblasser wie hier mehrere (gesetzliche) Erben hinterlasse - gemeinschaftliches Vermögen der Erben und die einzelnen Erben seien Miterben (§ 2032 BGB). Das Nachlassvermögen stehe daher nicht den Miterben einzeln, sondern der Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit zu.
Der Erbschein eines deutschen Gerichts entfalte - aus den näher dargestellten Erwägungen - nur Legitimations- und Schutzwirkungen hinsichtlich des Erbrechtes als solchen und der Erbquoten einzelner Miterben. Er enthalte aber keinerlei Nachweis über Inhalt und Umfang des Nachlasses. Die Bestimmung desselben setze die Durchführung der Auseinandersetzung des Nachlassvermögens nach den §§ 2033 bis 2041 BGB voraus, die in aller Regel durch Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen den Miterben, bei fehlender Einigung der Miterben im Wege der Auseinandersetzungsklage beim zuständigen dt Prozessgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen herbeigeführt werde und mit welcher die notwendigen Zustimmungen von Miterben durch das U ersetzt würden. Bis dahin bleibe der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die gesamthänderische Gebundenheit des Nachlasses werde erst durch die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft aufgelöst.
Die vorliegende Klage könne nicht als Auseinandersetzungsklage umgedeutet werden, da sie weder auf Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages gerichtet sei noch den gesamten Nachlass umfasse. Sie richte sich auch nicht gegen die übrigen Miterben, sondern gegen die Beklagte, die nicht Miterbin sei.
Dass bis zur wirksamen Auseinandersetzung das Nachlassvermögen der Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit zustehe, drücke sich auch in den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Nachlassanspruches aus. Gehöre ein Anspruch zum Nachlass, so könne nach § 2039 Abs 1 BGB der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe könne nur die Leistung an alle Erben fordern. Von dieser Regel gebe es nur die folgenden Ausnahmen: Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Massregeln könne jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs 1 zweiter Satz BGB); der klagende Miterbe werde von sämtlichen Miterben ermächtigt, Leistungen an sich zu verlangen (Rechtsprechungszitat); ein Miterbe werde bei der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den übrigen Miterben übergangen (Rechtsprechungszitat) und die Klage auf Leistung an einen Miterben nehme in zulässiger Weise die Auseinandersetzung der Erbschaft vorweg (Rechtsprechungszitat). Von diesen Ausnahmen komme vorliegend nur die letztgenannte Variante in Betracht. Dort habe der Deutsche Bundesgerichtshof in seinem U vom 13.03.1963 die Teilauseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben für zulässig gehalten, wenn besondere Gründe vorlägen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt würden. Der BGH habe dies in einem Fall angenommen, in dem der Beklagte der einzige Miterbe gewesen sei und in den Nachlass fallende Gewinne aus einem zum Nachlass gehörenden gewerblichen Betrieb für sich entnommen habe. Unter diesen Umständen habe es der BGH als sinnlosen Formalismus gewertet, dem Kläger zunächst auf eine an die Miterbengemeinschaft gerichtete Klage zu verweisen.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Zum einen sei die Stiftung eine dritte Rechtsperson, die ihrerseits nicht Miterbin sei. Zum anderen existiere mit der Mutter der Klägerinnen eine weitere Miterbin, die überhaupt nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligt sei. Die von den Klägerinnen behauptete Zustimmung der GB zur Klagsführung sei ohne Bedeutung, da diese Zustimmung nicht zu einer Beteiligung am Rechtsstreit führe. Ausserdem sei die Klage gegen den Nebenintervenienten von den Klägerinnen unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden. Schliesslich stünden nur die Erbquoten fest, nicht aber der Wert des Nachlasses und der Betrag, der bei Auseinandersetzung des Nachlasses auf die einzelnen Miterben entfalle. Dazu müsse nicht nur ermittelt werden, welche Aktiva insgesamt in den Nachlass fielen, sondern auch, ob und in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallsschulden) bestünden, die vor der Verteilung unter den Miterben zu begleichen seien.
Soweit die Klägerinnen eine "Einschränkung" des § 2039 BGB deswegen begehrten, weil sich der Miterbe MB in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einer Auseinandersetzung widersetze, stelle sich die Frage, ob damit eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung mit einem einzelnen Erben oder eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung zu verstehen sei. Erstere sei nicht möglich, habe doch der Bundesgerichtshof mit U vom 14.03.1984 (NJW 1985, 51) entschieden, dass einer von mehreren Miterben nicht verlangen könne, dass eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur in Bezug auf ihn stattfinde, während die Erbengemeinschaft im Übrigen unter den Miterben fortbestehen solle. Aber auch Letzteres scheide aus, da nicht alle Miterben am Rechtsstreit beteiligt seien und die Klage vor dem unzuständigen Gericht sowie ohne richtige Antragstellung geführt werde. Aber selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen würden, ergäbe sich deswegen kein Anspruch auf eine gegenständliche Teilauseinandersetzung der Miterbengemeinschaft, da das von den Klägerinnen behauptete "Widersetzen" gegen eine Auskunftserteilung bzw eine Verweigerung der Auseinandersetzung wohl nur die Erhebung einer Klage auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses rechtfertigen würde. Ausserdem müssten an einem solchen Prozess sowohl GB als auch MB beteiligt sein. Eine solche Erbteilungsklage auf Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft sei aber bislang nicht erhoben worden. Die von den Klägerinnen in Deutschland erhobene Auskunftsklage habe sich lediglich auf die Verwaltung des Nachlasses bezogen und habe nicht - etwa in Form einer Stufenklage - die Auseinandersetzung des Nachlasses vorbereitet.
Daraus ergebe sich, dass die Klägerinnen nach deutschem Recht nicht die Zahlung an sich selbst, sondern nur an die Erbengemeinschaft fordern könnten. Soweit die Klägerinnen damit eine Auseinandersetzung bzw Teilauseinandersetzung geltend machten, sei dies nicht zulässig, "weil sie nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden könne, weil sie nicht durch den von den Klägerinnen gestellten Antrag geltend gemacht werden könne, weil sie nicht vor dem LG geltend gemacht werden könne und weil sie nicht ohne Beteiligung sämtlicher Miterben bzw jedenfalls der Miterbengemeinschaft als Parteien geltend gemacht werden könne."
Fehle aber die wirksame Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben und die damit verbundene Verteilung des nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Überschusses im Verhältnis der Erbquoten an die Erben, gewännen jene Erwägungen des OGH in LES 2002, 302 f, an Bedeutung, wonach den Klägerinnen die sogenannte Prozessführungsbefugnis (oder Prozesslegitimation) fehle, über das behauptete Recht gegen die Beklagte im eigenen Namen einen Prozess zu führen. Das Vorliegen der Prozessführungsbefugnis sei - wie jede andere Prozessvoraussetzung - von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und führe deren Mangel ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit der Klage zur Nichtigkeit des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit.
Wie bei der Gesamthandforderung nach § 890 Abs 2 ABGB stehe ein allfälliger Anspruch gegen die Beklagte nur allen Miterben gemeinsam zu und könnten einzelne Miterben nur die Leistung zugunsten der Miterbengemeinschaft, nicht aber an sich selbst verlangen. Ausserdem hätte das von den Klägerinnen angestrebte U kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses unmittelbar Auswirkungen und Folgen für die rechtliche Stellung der übrigen Miterben. Es liege daher eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Klagen über derartige Rechte oder Rechtsverhältnisse könnten nur dann Erfolg haben, wenn alle gemeinsam Berechtigten (oder Verpflichteten) in einem einzigen Rechtsstreit entweder auf der Kläger- und/oder der Beklagtenseite beteiligt seien. Seien nicht alle der materiell-rechtlichen oder gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten, somit nicht alle notwendigen Streitgenossen an einem Prozess beteiligt, so müsse die Klage nach überwiegender Judikatur des öOGH und einem Teil der österreichischen Lehre mangels Sachlegitimation (der klagenden oder beklagten Partei) abgewiesen werden (Zitat aus LES 2002, 302 f).
Von alldem abgesehen erweise sich das Hauptbegehren als unschlüssig, da die Klägerinnen nach der Klagserzählung davon ausgingen, dass die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte zugunsten der Erbengemeinschaft herauszugeben seien; das Klagebegehren sei aber auf Zahlung an die beiden Klägerinnen selbst gerichtet.
Das Eventualbegehren enthalte ein untaugliches Feststellungsbegehren. Dass die Beklagte zu einem ungesetzlichen Zweck gegründet und mit Vermögenswerten aus dem Nachlass des SB ausgestattet worden sei, sei nicht feststellungsfähig. Ausserdem fehle den Klägerinnen das Feststellungsinteresse, wenn sie eine Leistungsklage erheben könnten. Schliesslich sei das im Eventualbegehren enthaltene Leistungsbegehren völlig unbestimmt; zuletzt lägen die Voraussetzungen für eine Hinterlegung beim LG nicht vor.
3.5). Gegen den B des Berufungsgerichtes richtet sich der zulässige und rechtzeitig erhobene Revisionsrekurs der Klägerinnen, die ihn wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklären und dessen Aufhebung sowie Zurückverweisung der Rechtssache an das OG begehren.
Die Beklagten, die ihrerseits hinsichtlich der Kostenentscheidung primär einen Berichtigungsantrag gem § 419 ZPO und hilfsweise einen Kostenrekurs erhoben, stellten ebenso wie der Nebenintervenient in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Nichtigkeits- und Verfahrensmängel lägen nicht vor. Der Klägerin fehle iS der OGH E LES 2002, 302, und der in jeder Richtung zutreffenden Argumentation des Berufungsgerichtes die Prozesslegitimation.
Zu den diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsmittelgegenschriften kann auf die Darlegungen zu Pkt 3.5.3 verwiesen werden. Wenn sowohl die Beklagte als auch der Nebenintervenient das (teilweise) Abweichen des Revisionsrekurses von den erstinstanzlichen Feststellungen bemängeln, ist ihnen schon an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage vom Berufungsgericht gerade nicht geprüft und übernommen, sondern die Klage ausgehend von den Behauptungen der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3.5.1.). Eine Nichtigkeit des Verfahrens liegt nach Ansicht der Klägerinnen darin, dass das OG ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung die Klage als unzulässig zurückwies, ohne die Nichtigkeit des vorausgegangenen Verfahrens festgestellt bzw ausgesprochen zu haben.
Mit Rücksicht darauf, dass die liechtensteinischen Gerichte einschliesslich des OGH in mehreren (im Einzelnen angeführten) Verfahren gegen die diversen im Auftrag des Nebenintervenienten errichteten Stiftungen nie die Prozesslegitimation der klagenden Miterben in Frage gestellt hätten, stelle die vorliegende E auch eine Überraschungsentscheidung dar. Diese E stehe auch mit dem in Art 2 PGR verankerten Grundsatz von Treu und Glauben und mit dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht im Einklang.
Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch sei mit dem der OGH-Entscheidung LES 2002, 302 f zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Die Klägerinnen machten hier ihnen höchstpersönlich zustehende Rechte gegen eine Drittperson geltend, die durch die Zuwendung von Vermögenswerten durch einen nicht Berechtigten ungerechtfertigt bereichert worden sei. Die Miteinbindung des Nebenintervenienten in das Verfahren sei hier schon deshalb nicht notwendig, weil dessen Ansprüche dadurch nicht tangiert würden und dieser zudem die Auskunft über die Nachlasswerte trotz rechtskräftiger Verurteilung und Exekution verweigert habe. Jede andere Auffassung sei unbillig und stossend, zumal der Nebenintervenient, wie er selbst in einem Verfahren in der Schweiz zugegeben habe, die Stiftungen zu dem einzigen Zweck gegründet habe, die berechtigten Ansprüche der Klägerinnen und ihrer Mutter zu umgehen.
Die Vorgangsweise des Nebenintervenienten und das hinsichtlich der von ihm geschuldeten Auskunftserteilung unbeachtet gebliebene rechtskräftige U des Kammergerichtes Berlin liessen eine Auseinandersetzungsklage bzw einen Teilungsplan oder einen Auseinandersetzungsvertrag undenkbar erscheinen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes seien auch das Klage- und Eventualbegehren nicht unschlüssig.
Zwar hätten die Klägerinnen zunächst zur Vermeidung eines Einschreitens gegen jede einzelne Stiftung den Standpunkt vertreten, sie könnten von der Beklagten die gesamten in alle Stiftungen eingebrachten Vermögenswerte verlangen. Von dieser Rechtsauffassung seien sie jedoch in ihrer Berufung abgegangen, in der nur mehr der Sechstelanspruch an der Hälfte des Vermögens der Stiftung verfolgt werde.
Im Übrigen sei der ursprünglich Mitbeklagte MB, gegen den die Klage aus prozessökonomischen Erwägungen zurückgezogen worden sei, als Nebenintervenient weiterhin am Verfahren beteiligt. GB habe ihr Einverständnis zur Klagsführung erteilt und ihrerseits selbst mehrere Klagen gegen die Stiftungen erhoben, wobei insoweit ein Vergleich geschlossen worden sei, mit dem GB CHF 8,5 Mio erhalten habe und damit nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei.
3.5.2). Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Zwar gehen die Nichtigkeits- und Verfahrensrüge fehl. Zu Pkt 2) wurde bereits festgehalten, dass der Spruch der Berufungsentscheidung insoferne unvollständig ist, als das OG entgegen seinem offenkundigen Entscheidungswillen zwingend auch die Nichtigkeit des seiner E vorausgegangenen Hauptverfahrens hätte aussprechen und daraus auch die nötigen kostenrechtlichen Konsequenzen ziehen müssen. Die vom Berufungsgericht bejahte Nichtigkeit führte aber gemäss den §§ 441 Abs 1 Z 4 und 443 Abs 1 ZPO dazu, dass über die Berufungen der Streitteile in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden war.
Eine Überraschungsentscheidung läge nach der Rechtsprechung zu § 182 ZPO nur vor, wenn das Erstgericht die Partei mit einer Rechtsansicht konfrontiert, an die sie mangels Erörterung nicht dachte oder denken musste und deshalb rechtserhebliche Tatsachen nicht vorbringen konnte. Davon kann hier keine Rede sein, erhob doch die Beklagte bereits in erster Instanz und dann in ihrer Berufung den Einwand der fehlenden Prozesslegitimation und hatten die Klägerinnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten. Entgegen der Auffassung der Beklagten, des Nebenintervenienten auf ihrer Seite und des Berufungsgerichtes fehlt es allerdings den Klägerinnen nicht an der iS der E LES 2002, 302 f eine Prozessvoraussetzung darstellenden Prozessführungbefugnis (Prozesslegitimation).
Schon die dieser E zugrunde liegende Fallkonstellation, in der drei von vier ehelichen Töchtern des Erblassers von der beklagten Stiftung die Herausgabe des gesamten Nachlasses mit der Behauptung begehrten, die nicht verfahrensbeteiligte Tochter habe ebenso wie die erblasserische Witwe (die zudem mit ihrem verstorbenen Gatten in einer nicht aufgelösten Gütergemeinschaft verbunden war) ihr Erbrecht verwirkt, wogegen die Stiftung die Forderungen der Witwe an Eigengut (aus der Gütergemeinschaft) und deren Erbteil ins Treffen führte, lässt sich mit dem vorliegenden Sachverhalt trotz gewisser Parallelen nicht vergleichen. Vor allem aber war dieser Fall nach französischem Erbrecht zu beurteilen, das eine dem § 2039 dBGB vergleichbare Bestimmung nicht kennt.
Nun kann vorweg auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes über das hier anzuwendende deutsche Erbrecht, die Erbengemeinschaft, die mit dem Tod ohne "gerichtliche Einantwortung" in die gesamte Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers eintritt, die grundsätzlich gesamthänderische Bindung der Miterben bis zur Auseinandersetzung des Nachlassvermögens und schliesslich zur Rechtsnatur und Tragweite eines Erbscheines verwiesen werden.
Die vom Senat in seiner E LES 2002, 302 f erörterte Prozessvoraussetzung der Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) ist von der Sachlegitimation scharf zu unterscheiden. Die Prozessführungsbefugnis ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, während die Sachlegitimation zu deren Begründetheit zählt. Eine Klage kann aus vielen Gründen unbegründet sein; einer von ihnen ist die mangelnde Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten. Sie fehlt, wenn der Anspruch - mag er im Übrigen begründet sein oder nicht - jedenfalls nicht für den Kläger oder nicht gegen den Beklagten, sondern für oder gegen eine dritte Person zu Recht besteht.
Hingegen kommt die Prozessführungsbefugnis in der Regel dem Träger des streitigen Rechtsverhältnisses zu. Wer behauptet, dass ihm ein Recht zustehe, ist auch zur Prozessführung über das Recht befugt. In Einzelfällen ist die Prozessführungsbefugnis auch "rechtsfremden" oder nur teilberechtigten Personen übertragen. Ein Fall einer so bestehenden Prozessführungsbefugnis ist aber jener des § 2039 BGB, der jedem einzelnen Miterben in Ansehung einer Nachlassforderung trotz der grundsätzlichen Gesamtshandsgebundenheit des Nachlasses die Einziehungs- und damit Prozesslegitimation einräumt (vgl Heldrich in MünchKomm [2004] Rz 13 zu § 2039 BGB; Rosenberger-Schwab, Zivilprozessrecht 11. Auflg Rz 217 f).
Nun kann zwar ein Miterbe nach § 2039 Abs 1 BGB die Leistung nur an alle Miterben fordern und nicht an sich allein; dies von Ausnahmefällen abgesehen auch dann nicht, wenn er sein Leistungsbegehren auf den seiner Erbquote entsprechenden Teil beschränkt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2039 Abs 2 BGB kann ein Miterbe aber auch verlangen, dass der Nachlassschuldner die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt. Exakt dies begehrten die Klägerinnen ua in ihrem Eventualbegehren, wobei an dieser Stelle schon mangels einer Tatsachengrundlage (das Berufungsgericht entschied nicht über die in der Berufung der Beklagten enthaltenen Beweisrügen) über die Begründetheit des im Eventualbegehren mitenthaltenen Feststellungsbegehrens nicht abzusprechen ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist allerdings nicht erkennbar, warum das offenbar auf Hinterlegung des Klagsbetrages gerichtete Eventualbegehren unbestimmt und die gerichtliche Hinterlegung (gem § 1425 ABGB) nicht beim LG zulässig sein soll, zumal sich das Nachlassvermögen, unterstellt man die Richtigkeit der Klagsbehauptungen, hier in Liechtenstein befindet. Auch im Falle der Unbestimmtheit des Eventualbegehrens wäre das Berufungsgericht schon gem § 182 ZPO verhalten gewesen, den Klägerinnen Gelegenheit zur Konkretisierung bzw Bezifferung zu geben (vgl LES 1998, 236 ua).
Die durch das Berufungsgericht implizit erfolgte Zurückweisung auch des Eventualbegehrens wegen fehlender Prozesslegitimation der Klägerinnen erfolgte damit jedenfalls zu Unrecht und muss schon aus diesem Grund der B des Berufungsgerichtes aufgehoben werden.
Aber auch die zum Hauptbegehren vertretene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bedarf einer Korrektur.
Sinn und Zweck des § 2039 BGB ist es vor allem, zu verhindern, dass durch Rechtshandlungen zwischen einem Nachlassschuldner und einem einzelnen Miterben ohne Ermächtigung durch die Erbengemeinschaft in die noch ausstehende Auseinandersetzung eingegriffen wird. Diese Bestimmung dient überwiegend dem Schutz des Nachlassschuldners, der sich nach den §§ 432 Abs 1 Satz 1 iVm 2039 BGB nur dann auf die Erfüllung seiner Schuld berufen kann, wenn er an die ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht aber dann, wenn er seine Leistung allein an einen Miterben erbringt (vgl Staudinger/Werner BGB [2002] § 2039 Rz 18).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Miterbe nur die Leistung an alle Erben verlangen kann, wird aber in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben dann angenommen, wenn das Erfordernis der Erbringung der Leistung des Schuldners an die Erbengemeinschaft purer Formalismus wäre oder aber der vom Nachlassschuldner erhobene Einwand, der Nachlass sei noch nicht auseinandergesetzt, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
Sowohl das deutsche als auch liechtensteinische Recht anerkennen sowohl im Privat- als auch öffentlichen (Prozess-)Recht allgemeine Grundsätze der Gerechtigkeit, die so allgemein akzeptiert werden, dass es zu deren Anwendung keiner besonderen Gesetzesvorschriften bedarf. Der Begriff "Treu und Glauben" beherrscht das gesamte Recht und manifestiert sich auch im Zivilprozessrecht ua als prozessuales Missbrauchsverbot dahin, dass Prozesseinreden nicht arglistig und treuwidrig erhoben werden dürfen. Ein auch nach Art 2 PGR verpönter Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn die Rechtsausübung gegen die dem Recht zugrunde liegende Zwecksetzung verstösst (Fasching ZPR2 Rz 135 f; ders in Fasching2 I Einl Rz 142 f; Mader, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung (1994) 188 f; LES 1998, 98; LES 1998, 308; LES 1995, 155).
Die Grundsätze von Treu und Glauben und das Verbot eines Rechtsmissbrauches gelten, wie erwähnt, auch für die Auslegung der Bestimmungen des § 2039 BGB und die Beurteilung daraus resultierender Einwendungen des Nachlassschuldners.
Dem entsprechend wurde beispielsweise in der deutschen Rechtsprechung das Begehren eines einzelnen Miterben auf Leistung an sich statt an die Erbengemeinschaft dann für zulässig erachtet, wenn dadurch eine auf einem bestimmten Nachlassteil bezogene (= gegenständliche) (Teil-)Auseinandersetzung nur vorweggenommen wird. Der Nachlassschuldner ist in einem solchen Fall auch nicht schutzbedürftig, weil er sich gegenüber allen anderen Miterben auf die Tilgung seiner Schuld jedenfalls dann berufen kann, wenn gesichert ist, dass der mit Klage begehrte Nachlassgegenstand (Forderung) dem klagenden Miterben in einer bestimmten Quote zugewiesen ist. Von den Zielsetzungen des § 2039 BGB und den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgehend ist es in der deutschen Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass eine auf einen Gegenstand (gegenständliche) beschränkte Teilauseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben grundsätzlich dann verlangt werden kann, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und schutzwürdige Interessen der Erbengemeinschaft, der anderen Miterben und des Nachlassschuldners nicht beeinträchtigt werden. So wurde es beispielsweise als unzumutbar erachtet, dass Miterben bei einem umfangreichen Nachlass, dessen Abwicklung komplexe Fragen aufwarf, Jahre auf die Abwicklung und damit Zuteilung ihres Erbteils warten müssen. In einem mit dem vorliegenden insoweit vergleichbaren Fall, bei dem der beklagte Miterbe den Grossteil des erblasserischen Geldvermögens in seinen Händen hielt, wurde ausgesprochen, dass jeder andere Miterbe von Ersterem die Zahlung der seine Erbquote entsprechenden Teilsumme verlangen kann, wenn die anderen Miterben (ausgenommen der dort Beklagte) der Teilung zugestimmt haben (Heldrich aaO § 2042 Rz 19; BGH NJW-RR 1989, 1206; OLG Celle ZEV 2002, 363; BGH LM BGB § 2042 Nr 4; OLG Braunschweig OLG-Report Braunschweig 1994, 189, 190; U des BGH vom 13.03.1963, V ZR 208/51; OLG Dresden OLG-NL 1998, 137; Pardej in Wassermann, KommzBGB Bd 6 § 2039 Rz 22; Staudinger/Werner aaO § 2039 Rz 30 ua).
Ausgehend von diesen Überlegungen und unter Bedachtnahme auf den auch das deutsche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 dBGB) könnte die Prozesslegitimation der Klägerinnen auch in Ansehung ihres Hauptbegehrens dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn das Berufungsgericht nach Erörterung der in der Berufung der Beklagten erhobenen Beweisrügen den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt vor allem dahin übernimmt, dass der Nebenintervenient rechtswidrig und ohne Wissen seiner Miterbinnen Nachlassvermögen in die in seinem Auftrag errichteten Familienstiftungen einbrachte, an deren Ertrag und Vermögen er erstbegünstigt ist. Dabei kann die Frage der Erbunwürdigkeit des Nebenintervenienten bzw der allfälligen Verwirkung seines Anspruches auf Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) dahingestellt bleiben. Die vorliegende Klage, der die Miterbin GB festgestelltermassen zustimmt, würde iS der aufgezeigten Kriterien nur eine zulässige "gegenständliche" Teilauseinandersetzung hinsichtlich der in die Beklagte eingebrachten Vermögenswerte darstellen, der schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegenstehen. Derlei Einwände materiell-rechtlicher Natur wurden zu keinem Zeitpunkt erhoben und sind auch nicht erkennbar. Auch allfällige Einwendungen des Nebenintervenienten, sofern solche auf Grund seiner Vorgangsweise überhaupt zu berücksichtigen wären, verdienten keinen Schutz, zumal er als Hintermann und Erstbegünstigter der Beklagten über deren restliche Vermögenswerte weiterhin verfügen kann. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes und den seit vielen Jahren in Liechtenstein, in der Schweiz und in Deutschland anhängigen Zivil- und Strafverfahren erscheint es geradezu unmöglich, dass der offenbar zum Grossteil in die diversen Stiftungen eingebrachte Nachlass nach SB iS der Bestimmungen der §§ 2038 f BGB gemeinsam verwaltet und/oder gemäss den Bestimmungen der §§ 2058 f BGB in absehbarer Zeit auseinandergesetzt werden kann.
Unter Zugrundelegung des vom Erstgericht erarbeiteten Tatsachensubstrats liegen also hier jene besonderen Gründe vor, die auch gegen den Willen des Nebenintervenienten als Miterben eine auf das in die Beklagte eingebrachte Nachlassvermögen beschränkte Teilauseinandersetzung zulässig machen. Belange des Nebenintervenienten sind nicht schützenswert und werden im Übrigen auch nicht beeinträchtigt. Wenn die Beklagte die Klagsforderung schuldet, ist auch nicht ersichtlich, warum sie durch eine Erfüllung dieser Schuld im aufgezeigten Sinne in ihrer Schuldnerposition beeinträchtigt sein soll.
Da sich die Klagszurückweisung durch das Berufungsgericht allein auf die vermeintlich fehlende Prozesslegitimation der Klägerinnen stützte, hat sich auch die E des OGH auf diese Frage zu beschränken.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass bei der mit Liechtenstein vergleichbaren Rechtslage in Deutschland nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre, der sich der Senat anschliesst, zwischen den klagenden Erben einer Teilauseinandersetzungsklage und den anderen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft besteht (Heldrich aaO § 2039 Rz 20 mwN).
3.5.3). Die Zurückweisung des Klagebegehrens (einschliesslich des Eventualbegehrens) und die damit implizit erfolgte Nichtigerklärung des gesamten bisherigen Verfahrens durch das Berufungsgericht erfolgten deshalb jedenfalls zu Unrecht und muss der angefochtene B in Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerinnen aufgehoben werden.
Die Beklagte, die sich zu Unrecht auf die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin berief, hat den Klägerinnen gemäss den §§ 50, 52 Abs 1 und 41 ZPO die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.
...
6). Zu IV) Zum Revisionsrekurs der Sicherungswerberinnen (klagenden Parteien) gegen den B des OG vom 06.07.2005:
6.1). Mit der im Laufe des Verfahrens mehrfach eingeschränkten EV des LG vom 30.08.2001 wurde gem Art 275 Abs 1 lit c und Abs 2 EO zur Sicherstellung der dort als bescheinigt angenommenen Forderung der Sicherungswerberinnen in Höhe von EUR 3 314 623.06 an Hauptsache und CHF 275 000.- für Zinsen und Kosten ein Verfügungs- und Drittverbot erlassen.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2005 beantragten die Sicherungswerberinnen ua eine Einschränkung des Verfügungs- und Drittverbotes insofern, als ihr Anspruch nur mehr bis zu einem Betrag von EUR 551 758.08 an Hauptsache sowie EUR 270 703.20 für Zinsen und Kosten zu sichern sei. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem im Hauptverfahren ergangenen U des LG vom 30.12.2004 und dem dort erfolgten Zuspruch eines Betrages von EUR 239 574.90 an beide Klägerinnen. Die Klägerinnen hätten dieses U nur hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von je EUR 36 304.14 angefochten und im Übrigen auf eine Berufung verzichtet. Damit reduziere sich der zu sichernde Betrag an Hauptsache auf insgesamt EUR 551 758.08.
Dieser Anspruch bestehe seit dem Todeszeitpunkt des Erblassers im Dezember 1998. Ausgehend vom gesetzlichen Zinssatz von 5 % betrage das jährliche Zinsenbetreffnis EUR 27 587.90. Bis eine oberstgerichtliche E in dieser Sache vorliege, würden insgesamt 8 Jahre verstreichen, sodass der zu sichernde Zinsenanspruch mit EUR 220 703.20 zu veranschlagen sei. Dazu kämen noch zu erwartende Verfahrenskosten von EUR 50 000.- und "ergebe sich daraus ein Schutzbedürfnis von insgesamt EUR 822 461.28".
Die zur Stellungnahme zu diesem Einschränkungsantrag aufgeforderte Sicherungsgegnerin erstattete einerseits eine Äusserung und stellte andererseits ua den Antrag, das Sicherungsbot hinsichtlich des Anspruches des Sicherungswerberinnen auf Zinsen und Kosten auf EUR 50 000.- einzuschränken. Der Bereicherungsanspruch sei frühestens "ab Eingabe der Rechtfertigungsklage am 28.09.2001" zu verzinsen. Die Sicherungswerberinnen hätten ihren Zinsenanspruch aber nicht hinreichend bestimmt behauptet und auch nicht bescheinigt. Neben der noch streitverfangenen Hauptsachenforderung könnten deshalb nur Kosten von EUR 50 000.- gesichert werden.
Die Sicherungswerberinnen replizierten ihrerseits mit einem weiteren Schriftsatz. Zur Rechtfertigung ihres Zinsenanspruches beriefen sie sich vor allem darauf, dass die Sicherungsgegnerin ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Vermögenswerte als bereichert anzusehen sei und Zinsen schulde.
Mit B vom 18.04.2005 schränkte das Erstgericht insoweit dem Antrag der Sicherungswerberinnen folgend das Verfügungs- und Drittverbot auf EUR 551 758.08 an Hauptsache sowie EUR 270 703.20 für Zinsen und Kosten ein.
Ausgehend von seinem im Berufungsstadium befindlichen U und dem dort erfolgten Zinsenzuspruch sowie unter Zugrundelegung einer möglichen weiteren Verfahrensdauer von 2 Jahren errechneten sich die von der Sicherungsgegnerin geschuldeten Zinsen mit EUR 220 703.20, wozu noch Kosten von EUR 50 000.- kämen.
Dieser B wurde von der Sicherungsgegnerin mit Rekurs bekämpft, der von den Sicherungswerberinnen ablehnend beantwortet wurde.
6.2). Mit der nunmehr nur von den Sicherungswerberinnen angefochtenen Rekursentscheidung vom 06.07.2005 gab das OG dem Rekurs der Sicherungsgegnerin teilweise und dahin Folge, dass es das Verfügungs- und Drittverbot auf EUR 551 758.08 (an Hauptsache) und hinsichtlich der Zinsen und Kosten auf insgesamt EUR 167 325.22 einschränkte. Das OG begründete den den Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens bildenden Teil seiner E zusammengefasst damit, dass den Sicherungswerberinnen nur ein Verwendungsanspruch gem § 1041 ABGB zustehe. Die Sicherungswerberinnen könnten zwar die Herausgabe der durch die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung erlangten Vorteile verlangen, wozu aber keine Behauptung aufgestellt, geschweige eine Bescheinigung erbracht worden sei. Der Anspruch auf Verzugszinsen bestehe erst ab Fälligstellung, hier somit ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung am 28.09.2001. 5 % Verzugszinsen aus EUR 551 758.08 vom 29.09.2001 bis zum 31.12.2005 machten EUR 117 325.22 aus. Der Anspruch der Sicherungswerberinnen an Nebengebühren sei somit mit EUR 167 325.22 zu sichern und insoweit der erstinstanzliche B zu korrigieren.
6.3). Dieser Rekursentscheidung wird von den Sicherungswerberinnen mit einem fristgerecht erhobenen Revisionsrekurs insoweit angefochten, "als der erstinstanzliche B zur Besicherung von Zinsen und Kosten eingeschränkt wurde". Hinsichtlich des von der Anfechtungserklärung ebenfalls erfassten Kostenspruches des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs inhaltsleer und damit keiner sachlichen Behandlung zugänglich. Das Rechtsmittel der Sicherungswerberinnen mündet im Begehren, die erstinstanzliche E hinsichtlich der zu sichernden Zinsen und Kosten wiederherzustellen.
Zu diesem Revisionsrekurs erstattete die Sicherungsgegnerin eine Rechtsmittelgegenschrift mit dem Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben. Im Akt findet sich weiters eine Revisionsrekursbeantwortung des im Stadium des Berufungsverfahrens als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten in den Rechtsstreit eingetretenen MB, der gleichermassen unter Verzeichnung von Kosten beantragt, den Revisionsrekurs der Sicherungswerberinnen "abzuweisen".
Die Rechtsmittelgegenschrift des Nebenintervenienten ist unzulässig. Die hier angefochtene Rekursentscheidung erging im Rahmen des Rechtsicherungsverfahrens (Art 291 EO). Wie der OGH schon wiederholt ua auch in seinem den Komplex B betreffenden B vom 03.04.2005, 1 CG.2002.230, einlässlich begründete, kann ein - wie hier - einfacher Nebenintervenient die Hauptpartei bei der Erwirkung eines für sie günstigen U nur im Prozess selbst unterstützen. Er ist im Provisorialverfahren aber nicht legitimiert, Anträge zu stellen oder für oder neben der Hauptpartei zu handeln. Seine Revisionsrekursbeantwortung ist deshalb mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40 ZPO zurückzuweisen (vgl auch 1 Ob 417/97y; EvBl 1996/124).
Die Sicherungswerberinnen führen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst aus, dass sie die von der Sicherungsgegnerin geschuldeten (Verzugs-)Zinsen von 5 % seit der ungerechtfertigten Verbringung der Vermögenswerte aus dem Nachlass des SB geltend machen. Zinsen in diesem Umfange seien bereits im früheren Verfahren zugesprochen worden und aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt. Eine Mahnung zur Fälligstellung von Zinsen sei hier schon deshalb nicht möglich gewesen, da lange Zeit nicht klar gewesen sei, in welche Stiftungen der Nebenintervenient die Gelder eingebracht habe.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Senat hat sich bereits in dem ebenfalls die Sicherungswerberinnen betreffenden B vom 01.12.2005, 5 CG.2005.124, mit der gleichen Frage befasst und dargelegt, dass der Verwendungsanspruch unter gewissen Voraussetzungen auch die Herausgabe der durch den Kondiktionsschuldner erzielten Nutzungen umfasse. Dieser Anspruch setze allerdings eine entsprechende Behauptung und Bescheinigung eines mit dem übertragenen Vermögen erzielten Vorteils für die Stiftung voraus, wozu ein Vorbringen fehle. Der, wie die Sicherungswerberinnen in ihrem Revisionsrekurs nunmehr klarstellen, hier geltend gemachte Verzugszinsenanspruch besteht gemäss den §§ 1000 und 1333 Abs 1 ABGB aber erst ab dem objektiven Zahlungsverzug des Bereicherungsschuldners, der erst ab Einmahnung eintritt (vgl auch LES 2004, 121 [127]).
Davon ausgehend kann die Fälligkeit der noch streitanhängigen Klagsforderungen erst ab Einreichung der Rechtfertigungsklage unterstellt und ein Verzugszinsenanspruch der Sicherungswerberinnen nur in dem vom Rekursgericht errechneten Ausmass als bescheinigt angenommen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die dem Klagsvertreter bekannte OGH-Entscheidung vom 01.12.2005 zu 5 CG.2005.124 verwiesen werden.
Dem Revisionsrekurs muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.