2 Cg 2003.160
§§ 60 Abs 1, 123, 128 ZPO
Auch die für den Erlag einer Prozesskostensicherheit gesetzte Frist kann verlängert werden. Hiefür müssen aber triftige Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere im Falle eines kautionspflichtigen Rechtsmittelwerbers, der bereits zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels Vorsorge für die Aufbringung der Sicherheitsleistung zu treffen hat.
In dieser Rechtssache hat die Beklagte das Berufungsurteil des OG vom 19.02.2004 mit der beim LG am 26.03.2004 eingelangten Revision vom gleichen Tag angefochten. Binnen der ihr für die Revisionsbeantwortung offenen Frist stellte die Klägerin den Antrag, der Revisionswerberin (Beklagten) zur Deckung der Kosten des Revisionsverfahrens eine entsprechende Kaution aufzuerlegen.
Diesem Antrag entsprach der OGH mit B vom 26.04.2004 dahin, dass der Beklagten aufgetragen wurde, zur Sicherstellung der Revisionskosten der Klägerin CHF 5218.72 sowie der Gerichtsgebühren (§ 57b ZPO iVm Art 12 GGG) eine solche von CHF 1680.- binnen je vier Wochen zu erlegen. Dieser Kautionsbeschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 04.05.2004 zugestellt, so dass die Erlagsfrist am 01.06.2004 abgelaufen ist.
Mit Eingabe vom 01.06.2004 stellte nun die Beklagte den aus dem Spruch ersichtlichen Fristerstreckungsantrag. Sie begründete diesen - wörtlich - wie folgt:
«In der aussen rubrizierten Rechtssache wurde die Revisionswerberin aufgefordert, eine Kaution zu bezahlen. Bis zum heutigen Tag hat der liechtensteinische Rechtsvertreter keine Nachricht erhalten, ob der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat die aktorische Kaution auf das Konto der liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz, einbezahlt hat. In diesem Zusammenhang wird daraufhingewiesen, dass sich möglicherweise diese Zahlung der Kaution wegen der Feiertage möglicherweise verzögert hat. Zudem soll angeblich der Kautionsbetrag darlehensweise von einer anderen Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
Aus Gründen der Vorsicht wird daher höflichst um eine Fristerstreckung ersucht.
Das Antragsvorbringen ist von vorneherein nicht geeignet, die begehrte Fristerstreckung zu erwirken:
Die für den Erlag einer Prozesskostensicherheit gem § 60 Abs 1 ZPO gesetzte Frist kann nach Massgabe der §§ 123 iVm 128 ZPO grundsätzlich verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist gem § 128 Abs 2 ZPO ua das Vorliegen von unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen, welche die Partei am rechtzeitigen Erlag der Kaution hinderten.
Derartige Gründe werden von der Beklagten gar nicht behauptet. Kommunikationsprobleme zwischen der Beklagten bzw deren Verwaltungsrat und dem Beklagtenvertreter stellen ebensowenig einen Fristverlängerungsgrund dar wie die offenbare Unkenntnis des Beklagtenvertreters, ob und auf welchem Wege die Sicherheitsleistung von der Beklagten aufgebracht und einbezahlt worden sein soll.
Dazu kommt, dass eine Verlängerung der für den Erlag der Kaution mit 4 Wochen ohnedies grosszügig bemessenen Frist unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an der ehestmöglichen Durchsetzung des von ihr erwirkten Leistungsurteiles grundsätzlich nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Beklagte hiefür wirklich triftige und von ihr nicht vorhergesehene Gründe ins Treffen führen kann. Sie hat ja ihre Revision bereits am 26.03.2004 in Kenntnis ihrer Kautionspflicht erhoben und seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, für die Aufbringung der Sicherheitsleistung besorgt zu sein (vgl Schoibl in Fasching KommZivilprozessgesetze² Rz 21, 22 zu § 60).
In Ermangelung jedweder Gründe war der Antrag sohin wie aus dem Spruch ersichtlich abzuweisen.