2 Cg 2002.223-24
§§ 45 ZPO 18 f VAG
Insbesondere im Falle des Anerkenntnisses einer Feststellungsklage ist es nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, ob die beklagte Partei zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat oder nicht. Dabei kann nur ein unrechtmässiges und gravierendes "klageveranlassendes" Verhalten der beklagten Partei zu ihrer Kostenersatzpflicht führen. Handelt die beklagte Partei hingegen innerhalb der Schranken einer vorwurfsfreien Rechtsausübung, kann dies zwar die Feststellungsklage, nicht jedoch die Kostenersatzpflicht der Beklagten rechtfertigen.
Die klagende Partei ist trotz ihres Obsiegens im Prozess mittels eines Anerkenntnisurteiles mit den Prozesskosten dann zu belasten, wenn sich die Sache ohne Rechtsstreit hätte erledigen lassen und daher der im Grunde überflüssige Prozess von ihr veranlasst wurde. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob sich der mit einer Feststellungsklage erzielbare Erfolg auf aussergerichtlichem Wege hätte herbeiführen lassen.
Beurteilungsgrundlage für den eine Ausnahme vom Erfolgshaftungsprinzip darstellenden Tatbestand des § 45 ZPO ist deshalb das vorprozessuale Verhalten der Streitteile als auch deren Verhalten bis zum Anerkenntnis. Es ist also insoweit eine rückschauende Betrachtungsweise notwendig, die das Verhalten der Streitteile bis zur Streitverhandlung, bei der das Anerkenntnis erfolgt, mitberücksichtigen darf und muss.
Der Umstand, dass sich die Streitteile bei einer Vermittlungsverhandlung nicht einigen konnten und die beklagte Partei nicht bei dieser, sondern erst bei der Streitverhandlung vor Gericht das Klagebegehren anerkannte, schliesst deren Kostenersatzanspruch nach § 45 ZPO nicht aus.
§§ 48, 134 ZPO
Tagsatzungen können nur durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen gesetzlicher Gründe verlegt oder abgesetzt werden. Das Einvernehmen der Streitteile bildet ebensowenig wie Vergleichsverhandlungen, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, einen Vertagungsgrund. Die Tatsache, dass sich eine Prozesspartei trotz der aussergerichtlich erklärten Vergleichsbereitschaft ihres Gegners nicht um die Abberaumung eines Streitverhandlungstermins bemühte, kann deshalb im Allgemeinen ihren Kostenersatzanspruch für diese Streitverhandlung nicht tangieren.
Mit der am 10.07.2002 beim LG überreichten und der in der Schweiz ansässigen Beklagten am 13.08.2002 zugestellten Klage begehrten die Kläger die urteilsmässige Feststellung dahin, dass die am 26.09.2000 zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkverträge über die Lieferung und den Einbau von insgesamt noch 8 Aufzügen gemäss Aufzugsbeschrieb in die in Bau befindlichen Mehrfamilienhäuser in Schaanwald nach wie vor gültig bzw aufrecht seien, hingegen die von der Beklagten mit Einschreiben vom 29.05.2002 einseitig erklärte Vertragsauflösung rechtsunwirksam sei. Damit wurde ein entsprechendes Kostenersatzbegehren verbunden.
Mit einem inhaltsgleichen Begehren hatten die Kläger bereits mit Eingabe vom 26.06.2002 beim Vermittleramt der Gemeinde X um die Anordnung einer Vermittlungsverhandlung gemäss den §§ 18 f VAG ersucht, welche am 05.07.2002 in Anwesenheit des Klagsvertreters sowie des Regionaldirektors der Beklagten für die Ostschweiz RT als deren Bevollmächtigter stattfand. Nach dem Verhandlungsprotokoll konnten sich die Streitteile auch nach Erörterung der Rechtslage nicht einigen, weshalb der Vermittler über Verlangen des Klagsvertreters am 05.07.2002 den Leitschein mit Einlegungsfrist beim LG bis 05.09.2002 ausstellte.
In ihrer Klage brachten die Kläger zusammengefasst vor, sie hätten mit der Beklagten am 26.09.2000 zwei Werkverträge über die Lieferung von Aufzugsanlagen bei den von ihr in Bau befindlichen Mehrfamilienhäusern in Schaanwald abgeschlossen. Bei diesen Werkverträgen handle es sich um Abrufbestellungen. Dies ergebe sich aus Art 8 der beiden Werkverträge, aus denen zu ersehen sei, dass die Termine für die einzelnen zu montierenden Aufzugsanlagen durch die Bauleitung durch Abruf bestimmt würden. Bisher hätten die Kläger von insgesamt 9 Aufzugsanlagen eine Anlage abgerufen. Die weiteren acht stünden kurz vor Abruf. Zwischen den Streitteilen habe sich eine Korrespondenz über verschiedene Vertragspunkte "entspannt", auf die mangels Relevanz nicht näher einzugehen sein werde. Mit Schreiben vom 29.5.2002 habe die Beklagte einseitig mitgeteilt, dass sie von sich aus die beiden Werkverträge für zwei bzw vier Mehrfamilienhäuser in Schaanwald auflöse. Diese einseitige Auflösung sei Vertrags- und rechtswidrig. Die Beklagte habe vertragsgemäss zu liefern. Da ein Abruf der weiteren Aufzugsanlagen von den Klägern noch nicht erfolgt sei, hätten diese ein rechtliches Interesse auf Feststellung, dass die einseitig ausgesprochene Auflösung des Vertrages rechtsunwirksam bzw rechtsungültig sei.
Mit Verfügung vom 17.07.2002 ordnete das LG die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 29.08.2002 an. Zu diesem Termin erschienen die rechtsfreundlichen Vertreter beider Streitteile. Nach dem Vortrag der Klage anerkannte die Beklagte das Klagebegehren, stellte jedoch den Antrag, die klagenden Parteien zur Tragung sämtlicher Prozesskosten zu verpflichten. Hiezu brachte die Beklagte vor:
Die Anerkennung des Anspruches sei durch den Beklagtenvertreter bereits nach Vollmachtserteilung am 12.08.2002 mit Schreiben vom 12.08.2002 an den Klagsvertreter ausgesprochen worden. Diese Anerkennung sei somit noch vor der Streitanhängigkeit erfolgt, da die Klage erst am 14.08.2002 (richtig: 13.08.2002) der Beklagten zugestellt worden sei. Zudem habe die Beklagte in ihren Schreiben vom 11.07. bzw 23.07.2002, somit direkt nach der Vermittlungsverhandlung klar festgehalten, dass sie zur Lieferung der Aufzugsanlagen bereit sei. Ihr Vertreter bei der Vermittlungsverhandlung vom 05.07.2002 habe zudem nichts über die Bedeutung einer solchen Verhandlung gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass anlässlich der Vermittlungsverhandlung über die Fristen bzw Termine für die Lieferung der weiteren Aufzugsanlagen verhandelt bzw vermittelt werden sollte. Diesbezüglich habe es jedoch keine Einigung gegeben. RT habe jedoch nicht gewusst, dass bei fehlender Einigkeit über das Klagebegehren die Klage eingereicht werden könne. Er habe dies als Ausländer auch nicht wissen können und habe nicht damit rechnen müssen, da die Beklagte in den Schreiben vom 11.07. und 23.07.2002 nach der Vermittlungsverhandlung ihre Lieferbereitschaft klar zum Ausdruck gebracht habe.
Die Beklagte habe durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Ganz im Gegenteil, hätten doch die Kläger ihrerseits Anlass zu einer Klage gegeben. Die Beklagte habe nie die Absicht gehabt, die Werkverträge vom 26.09.2000 nicht einzuhalten. Probleme habe es nur deshalb gegeben, weil die Kläger ständig Terminverschiebungen vorgenommen hätten, obwohl die Beklagte in unzähligen Schreiben um Festsetzung von Fristen bzw Terminen gebeten und darauf hingewiesen habe, dass für die Lieferung der Aufzüge in terminlicher Hinsicht genaue Abläufe eingehalten werden müssten, weshalb eine umfangreiche Planung notwendig sei. Die Beklagte habe Anspruch darauf, dass Fristen bzw Termine festgelegt würden, da ein Vertrag auf Abruf wie die gegenständlichen Werkverträge gemäss Treu und Glauben in terminlicher Hinsicht durch Parteienvereinbarung oder durch den Richter bestimmt werden müssten. Obwohl die gegenständlichen Werkverträge vom 26.09.2000 neun Aufzugsanlagen beinhaltet hätten, sei in zwei Jahren erst eine Aufzugsanlage montiert worden. Da die Kläger in Bezug auf mögliche Termine nicht die geringste Kooperationsbereitschaft gezeigt haben, habe sich die Beklagte gezwungen gesehen, den Klägern Termine vorzugeben. Bezeichnenderweise sei es nach Einschaltung der Klagsvertreter plötzlich möglich gewesen, im Schreiben vom 01.08.2002 für die zweite Hälfte August 2002 Terminzusagen abzugeben. Allerdings seien bis zum Zeitpunkt der Verhandlung immer noch keine Pläne bei der Beklagten eingegangen, weshalb es einmal mehr fraglich erscheine, ob die Kläger den von ihnen vorgeschlagenen Termin tatsächlich einhielten oder wieder neue Termine auf Abruf setzen würden. Es sei daher unumgänglich, im Anschluss an das gegenständliche Verfahren mit dem Klagsvertreter Fristen bzw Termine festzulegen, nach deren Ablauf die Werkverträge hinfällig würden. Dass es der Beklagten nie um eine einseitige Vertragsauflösung gegangen sei, zeigten auch ihre Schreiben vom 11.07. und 23.07.2002 nach der Vermittlungsverhandlung, womit die Beklagte die Kläger wiederum zu Termin- bzw Fristfestlegungen aufgefordert habe. Zudem hätten die Kläger mehrmals ihre Zahlungspflichten verletzt, indem die vereinbarten Anzahlungen und die Rechnung vom 03.10.2001 erst nach mehreren Schreiben beglichen worden seien.
Die klagenden Parteien traten diesem Vorbringen entgegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 ZPO lägen nicht vor. Die Veranlassung zu einer Feststellungsklage sei dann zu bejahen, wenn die beklagte Partei vor Einbringung der Klage in Kenntnis der Haltung des Klägers, das betreffende Recht für sich in Anspruch zu nehmen, weiterhin auf seiner Rechtsanmassung beharre. Im gegenständlichen Fall habe die Beklagte bereits durch Einbringung des Vermittlungsgesuches gewusst, dass die Kläger ein Verfahren auf Feststellung der Gültigkeit "einbringen würden". Ob der von der Beklagten zur Vermittlungsverhandlung bevollmächtigte Regionaldirektor rechtskundig sei oder nicht, spiele keine Rolle. Spätestens bei der Vermittlungsverhandlung am 05.07.2002 hätte die Beklagte das Klagebegehren anerkennen können und müssen. Im Übrigen sei die Klage bereits am 10.07.2002 eingereicht worden. Im Schreiben vom 11.07.2002 habe die Beklagte lediglich hinsichtlich der Lieferung von vier Aufzugsanlagen eingelenkt, hingegen damit im Gegensatz zum Inhalt der Werkverträge diese als abgeschlossen und erfüllt betrachtet. Mit Schreiben des Klagsvertreters vom 01.08.2002 sei diese Auffassung zurückgewiesen worden. Es sei darauf verwiesen worden, dass innerhalb der Verträge die Lieferung von noch acht ausstehenden Aufzugsanlagen ohne zeitliche Begrenzung sei.
Mit Anerkenntnisurteil vom 30.08.2002 erkannte das LG vollinhaltlich iS des Klagebegehrens und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der gesamten von den Klägern verzeichneten Prozesskosten von CHF 8867.89. Nach Aufzählung der aufgenommenen (Urkunden)Beweise traf das LG keine Feststellungen, sondern verwies "hinsichtlich der Ergebnisse des Beweisverfahrens auf den Akteninhalt".
Die Kostenentscheidung wurde auf § 41 ZPO gestützt. Die von der Beklagten gemäss § 45 ZPO begehrte Kostenauferlegung auf die Kläger sei nicht berechtigt. Nach dieser Gesetzesstelle fielen die Prozesskosten den Klägern dann zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt habe. Letztere Voraussetzung sei hier sicher erfüllt. Die Beklagte habe das Klagebegehren gleich zu Beginn der ersten Tagsatzung anerkannt.
Wie aus dem von den Klägern vorgelegten Leitschein ersichtlich sei, habe die Vermittlungstagsatzung am 05.07.2002 stattgefunden. Die Sache sei unvermittelt geblieben. Selbst wenn der für die Beklagte bei der Vermittlungsverhandlung anwesende RT die Bedeutung einer Vermittlungstagsatzung nicht gekannt haben sollte, ändere dies nichts daran, dass die Beklagte bei dieser das Klagebegehren eben nicht anerkannt und somit zu diesem Zeitpunkt durchaus Anlass zur Klage gegeben habe. Ein Verschulden der Beklagten sei nämlich nicht notwendig. Die Klage sei am 10.07.2002 bei Gericht eingelangt. Die Beklagte habe nicht vorgebracht, dass in der Zeit zwischen Vermittlungstagsatzung und Klagseinreichung zwischen den Streitteilen ein Kontakt stattgefunden habe. Da die Beklagte das Klagebegehren in der Vermittlungstagsatzung nicht anerkannt habe, könne nicht davon gesprochen werden, dass sie durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben habe. § 45 ZPO komme deshalb nicht zur Anwendung.
Diese Kostenentscheidung wurde von der Beklagten mittels Rekurses gestützt auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge Aktenwidrigkeit, unrichtigen rechtlichen Beurteilung und "Unangemessenheit" mit dem Begehren bekämpft, die klagenden Parteien zum Ersatz der von der Beklagten für die Streitverhandlung am 19.08.2002 mit CHF 2792.90 verzeichneten Kosten zu verpflichten und hilfsweise das Anerkenntnisurteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung aufzuheben und die Streitsache in diesem Umfange zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen E an das LG zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragten in ihrer "Rekursbeantwortung", dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr bekämpften B vom 10.10.2002 gab das OG dem Rekurs teilweise und dahin Folge, dass es die von der Beklagten zu ersetzenden (erstinstanzlichen) Kosten auf CHF 6.855.09 reduzierte und die Beklagte schuldig erkannte, den Klägern die mit CHF 885.92 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Nach einer wörtlichen Wiedergabe der E des LG sowie des gesamten Prozessvorbringens beider Streitteile in erster und zweiter Instanz führte das Rekursgericht zur Begründung seiner E zusammengefasst aus:
Zu Recht habe das LG den Standpunkt vertreten, dass die Beklagte anlässlich der Vermittlungstagsatzung das Klagebegehren nicht anerkannt und zu diesem Zeitpunkt durchaus Anlass zur Klage gegeben habe. Daran ändere sich auch nichts, wenn der für die Beklagte bei der Vermittlungsverhandlung anwesende RT die Bedeutung einer Vermittlungstagsatzung nicht gekannt habe. Ein Verschulden der Beklagten sei nämlich nicht notwendig. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, es hätte in der Zeit zwischen der Vermittlungsverhandlung und Klageerhebung zwischen den Streitteilen kein Kontakt stattgefunden, sei richtig und nicht aktenwidrig. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Kläger vom 10.07.2002. In diesem Schreiben sei zunächst nachzulesen, dass die Kläger die Feststellungsklage beim LG eingebracht hätten. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass die Parteien in den 5 Tagen zwischen der Vermittlungstagsatzung und der Abfertigung des Schreibens Vergleichsgespräche geführt hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich auch nicht erkennen, inwiefern die Einreichung der Klage vom 10.07.2002 und die allfällige Signalisierung von Vergleichsbereitschaft im Schreiben vom 10.07.2002 rechtsmissbräuchlich sein sollte. Richtig sei dagegen, dass offenbar nach Einbringung der Klage ein Schriftwechsel und Gespräche stattgefunden hätten. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Klagserhebung vom 10.07.2002 Anlass zur Klagserhebung gegeben habe. Den Klägern könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie rasch nach Durchführung der Vermittlungstagsatzung die Klage eingebracht und nicht das Ende der Einlegungsfrist (05.09.2002) abgewartet hätten.
Die Voraussetzungen des § 45 ZPO lägen nicht vor. In Bezug auf die Voraussetzung, keine Veranlassung zur Klagserhebung gegeben zu haben, sei zu bemerken, dass diese Voraussetzung nicht einfach dadurch verwirkt werde, dass anlässlich der Vermittlungstagsatzung der Klagsanspruch nicht anerkannt worden sei. Es sei aber auf der anderen Seite klar, dass der Beklagte, der anlässlich der Vermittlungstagsatzung den Feststellungsanspruch bestritten habe, nicht lange Zeit habe, seine Bereitschaft zur Anerkennung bzw zu einem Vergleich zu signalisieren.
Im vorliegenden Fall lägen die Dinge nun so, dass eben die Beklagte im Zeitraum zwischen der Abhaltung der Vermittlungstagsatzung und der Einbringung der Klage keine Gespräche mit den Klägern geführt habe, so dass eben das LG zu Recht darauf abgestellt habe, dass die Beklagte den Klagsanspruch an der Vermittlung bestritten habe und dass keine Anzeichen dafür vorgelegen seien und vorlägen, dass diese Haltung bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung vom 10.7.2002 fortbestanden habe.
In einem gewissen Umfange sei aber der Beklagten bezüglich der Unangemessenheit des Kostenspruches beizupflichten. Sie habe nämlich mit Schriftsatz vom 12.08.2002 dem Rechtsfreund der Kläger unmissverständlich mitgeteilt, dass sie den Werkvertrag vom 26.09.2000 einhalten wolle.
In der Folge gab das OG dieses Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.08.2002 wörtlich wieder, das mit der Aufforderung an die Klagsvertreter endete, die Feststellungsklage, für die die Beklagte keinen Anlass gegeben und für die es auch keinen Grund gegeben habe, umgehend zurückzuziehen.
Dieses Schreiben, so folgerte das OG weiter, hätte die Kläger veranlassen müssen, die auf den 29.08.2000 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem LG im Zusammenwirken mit der Beklagten abzuberaumen. Dass sie dies nicht getan habe, führe dazu, dass die im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 29.08.2002 angefallenen Kosten nicht als Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig qualifiziert werden könnten. Dementsprechend sei der erstgerichtliche Kostenspruch dahingehend abzuändern, "dass für die Kosten der Tagsatzung vom 29.08.2002 keine Kosten berechtigt seien", so dass CHF 2004.80 von der klägerischen Kostennote in Abzug zu bringen seien. Dadurch reduziere sich der Kostenersatzanspruch der Kläger auf CHF 6855.09. Im Rekursverfahren hätten die Kläger mit ca 85 % obsiegt, weshalb sie Anspruch auf Ersatz von 70 % der Kosten hätten.
Die Rekursentscheidung wird sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten mit einem rechtzeitigen und zulässigen Revisionsrekurs bekämpft. Die Kläger fechten sie mit einer Rechts- und Mängelrüge insoweit an, als ihnen gegenüber dem Ersturteil ein Kostenbetrag von CHF 2004.80 aberkannt und für das Rekursverfahren nicht die gesamten Kosten von CHF 1265.60 zuerkannt worden seien. In diesem Umfang wird ein Abänderungsantrag und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel unter Geltendmachung der Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge Aktenwidrigkeit, unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Unangemessenheit gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der vom Rekursgericht bestimmten Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und stellt primär den Antrag, die Kostenentscheidung iS des Zuspruches sämtlicher Kosten erster und zweiter Instanz an sie abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In jeweiligen "Revisionsrekursbeanwortungen" beantragen die Streitteile, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Revisionsrekurse sind im Ergebnis und iS einer vollumfänglichen Aufhebung beider unterinstanzlichen E berechtigt.
Auf Grund der gesetzeskonformen Ausführung der Rechtsrügen trifft den OGH die Pflicht, die Sache ohne Bindung an die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten Gründe in jeder Richtung hin zu überprüfen und auch nicht gerügte Rechtsmängel wahrzunehmen. Diese umfassende Prüfung bringt hier zutage, dass die Untergerichte ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht die für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht nach § 45 ZPO unentbehrlichen Feststellungen nicht trafen, was zur Aufhebung ihrer E zwingt.
Gemäss § 45 ZPO erhält der - mit Anerkenntnisurteil obsiegende - Kläger die Kostenlast auferlegt, wenn der Beklagte zur Klageführung keinen Anlass gegeben und den Klagsanspruch unverzüglich anerkannt hat. Letztere Voraussetzung ist hier unzweifelhaft erfüllt, so dass die Beurteilung dieser Rechtssache davon abhängt, ob die Beklagte die Klageerhebung veranlasste. Grundsätzlich zutreffend stellten die Vorinstanzen hiebei nicht auf ein allfälliges Verschulden der Beklagten, sondern allein auf das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes auf Seiten der Beklagten ab, welcher die Klagsführung rechtfertigt (Fasching Komm II 338).
Die Gesetzesmaterialien zu § 45 ZPO führen aus, "dass es nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts beurteilt werden muss, ob der Beklagte zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat oder nicht. Die Vorschrift solle insbesondere auch einer missbräuchlichen Anwendung der Klage auf Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hindernd in den Weg treten" (Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 272 mwN).
Irgendeine insbesondere auch eine durch das Verhalten der klagenden Partei provozierte Rechtsverletzung des Beklagten, die den Klagsanlass gibt, kann für Feststellungsklagen nicht genügen, weil Feststellungsklagen auch abgesehen vom Leistungsanspruch zustehen (§ 234 ZPO) bzw maW der Rechtschutzanspruch einer Feststellungsklage über den materiellen Leistungsanspruch hinausreicht und sich daher auch seine Voraussetzungen mit dessen Prämissen nicht decken. Davon ausgehend darf nicht irgendein harmloses Verhalten des Beklagten oder beispielsweise dessen Beharren auf ein vertragskonformes Verhalten des Klägers deshalb als jenes klageveranlassende Verhalten erachtet werden, welches dem Beklagten die Last des Kostenersatzes aufbürdet, bloss weil es der Kläger als Klagsanlass zu nehmen beliebt. Es muss deshalb grundsätzlich auch ein unrechtmässiges und gravierendes Verhalten des Beklagten sein, welches den Kläger an der Vertragstreue bzw an der Vertragszuhaltung durch den Beklagten zweifeln lässt und die Prozessführung rechtfertigt. Handelt der Beklagte aber innerhalb der Schranken einer vorwurfsfreien Rechtsausübung, so mag dieses Verhalten für den Kläger zwar ein noch so dringendes Interesse für die Feststellungsklage bieten, rechtfertigt aber nur die Feststellungsklage, nicht jedoch die Kostenersatzpflicht des Beklagten (vgl Horten, Österr Zivilprozessordnung [1909] 235 f; Schimanko in ÖJZ 2002, 127 f).
Ein Kläger ist trotz seines Obsiegens im Prozess mittels eines Anerkenntnisurteiles mit den Prozesskosten auch dann zu belasten, wenn sich die Sache ohne Rechtsstreit hätte erledigen lassen und daher der im Grunde überflüssige Prozess von ihm veranlasst wurde. Es ist deshalb auch zu prüfen, ob sich der mit einer Feststellungsklage erzielbare Erfolg auf aussergerichtlichem Weg hätte herbeiführen lassen (Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 283, 289; Immolex 2002/65).
Das blosse Bestehen eines Feststellungsanspruches impliziert aus all diesen Gründen keineswegs immer die Notwendigkeit der Klagsführung und damit die Kostenersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte kann sich ja gegen eine unnötige Feststellungsklage bzw eine primär durch Vertragsverletzungen des Klägers ausgelöste Unsicherheit über das aufrechte Bestehen eines Vertragsverhältnisses nicht dadurch zur Wehr setzen, dass er den erhobenen Anspruch nicht bestreitet und sich am Verfahren nicht beteiligt. Eine solche Passivität würde zu seiner Kostenersatzpflicht führen, da E in einem Verfahren ohne Beteiligung des Beklagten gemäss den §§ 396 f ZPO nur nach dem Vorbringen und dem Antrag des Klägers ergehen können. Die für den Beklagten günstigen Umstände iSd § 45 ZPO können eben nur dadurch Gegenstand des Verfahrens werden, dass sich der Beklagte unter Anerkennung des Hauptbegehrens in den Prozess einlässt und ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Dadurch entstehen ihm aber unweigerlich Prozesskosten, mit denen er nach der Intention des § 45 ZPO nicht belastet werden soll.
Beurteilungsgrundlage für den eine Ausnahme vom Erfolgshaftungsprinzip bildenden Tatbestand des § 45 ZPO ist deshalb sowohl das vorprozessuale Verhalten der Streitteile als auch deren Verhalten bis zum Anerkenntnis (Horten aaO 236).
Nun hat die Beklagte bei der Streitverhandlung am 29.08.2002 ein für die Kostenentscheidung nach § 45 ZPO durchaus geeignetes Vorbringen erstattet, wenn sie den Klägern ua vertragswidrige Terminverschiebungen, eine Verletzung der Pflicht zum Abruf der Aufzugsanlagen sowie auch eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen zum Vorwurf machte.
Zu diesem Vorbringen und jenem der Kläger trafen die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen. Das LG verwies "hinsichtlich der Ergebnisse des Beweisverfahrens nur auf den Akteninhalt" und zog allein aus dem Umstand, dass die Beklagte das Klagebegehren bei der Vermittlungstagsatzung nicht anerkannte, den Schluss, diese habe damit eo ipso Anlass zur Klage gegeben. Das Rekursgericht begnügte sich mit der wörtlichen Wiedergabe des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 12.08.2002, das für sich allein natürlich ebensowenig über die Klageveranlassung durch die Beklagte Aufschluss geben kann.
Entgegen der Rekursentscheidung hat die Beklagte das Klagebegehren bei der Vermittlungstagsatzung nicht bestritten. Sie hat es lediglich nicht anerkannt und haben sich die Parteien nach dem Protokoll auch nach Erörterung der Rechtslage nicht einigen können. Dies allein indiziert keineswegs die Veranlassung der Klage durch die Beklagte. Vielmehr werden die angebotenen Beweise aufzunehmen und das für die E erforderliche Sachverhaltssubstrat zu erarbeiten sein.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich die Beklagte auf die Unkenntnis ihres Vertreters bezüglich des Vermittleramtsgesetzes (VAG) schon gemäss § 2 ABGB - diese Bestimmung gilt auch für Ausländer - nicht berufen kann.
Die Aufhebung der vorinstanzlichen E zur Nachholung der für die Lösung dieser Sache relevanten Feststellungen ist damit unumgänglich. Das LG wird den massgeblichen Inhalt der zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkverträge (vor allem auch in Bezug auf die Zahlungspflichten, Liefer- und Abruftermine), deren Abwicklung und die dabei aufgetretenen Differenzen und letztlich festzustellen haben, ob die Beklagte die Werkverträge Vertrags- und/oder rechtswidrig auflöste. Das von den Klägern zum Beweis für diese angeblich einseitig erfolgte Auflösung vorgelegte - von den Vorinstanzen ebenso nicht festgestellte - Schreiben der Beklagten vom 29.05.2002 hat keine hinreichende Aussagekraft, umsoweniger, als sich die Beklagte darin auf Briefe der Kläger beruft und deren angebliche Erklärung zur Kenntnis nimmt, die Kläger hätten nie einen Auftrag für weitere 6 Personenaufzüge erteilt.
Erst nach Klärung dieses Sachverhaltes kann beurteilt werden, ob für die Kläger iS der obigen Ausführungen objektiv ein Klageanlass bestand. Hiebei ist, wie schon ausgeführt, auf alle bis zur Streitverhandlung am 29.08.2002 eingetretenen relevanten Umstände und damit auch auf die Fakten und Korrespondenz nach Klagseinbringung Bedacht zu nehmen. Von dieser Grundlage ausgehend ist sodann rückblickend darauf abzustellen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Klagseinbringung diese Klage schon und noch veranlasste. Es ist also insoweit eine rückschauende Betrachtungsweise notwendig, die allerdings das Verhalten der Streitteile bis zur Streitverhandlung mitberücksichtigen darf und muss (Horten aaO 236; vgl auch Beck'scher Kurz-KommZPO 60. Auflg Rz 30 zum inhaltsgleichen § 93d ZPO; Stein/Jonas, KommzZPO 21. Auflg Rz 12 f zu § 93 d ZPO mwN).
Zur Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen wird das LG gemäss § 182 ZPO die Parteien zu einem ausreichenden Vorbringen aufzufordern und auf Grund seiner materiellen Prozessleitungspflicht (§ 183 ZPO) über die bislang nur unvollständig vorgelegte Korrespondenz (die zumeist auf nicht im Akt erliegende Schreiben Bezug nimmt) hinaus die erforderlichen Beweise auch von Amts wegen aufzunehmen haben. Da die ZPO eine Rekursverhandlung nicht vorsieht und das Rekursgericht damit Feststellungen nur auf Grund der vorliegenden (unvollständigen) Korrespondenz treffen könnte, ist eine Rückverweisung der Rechtssache an dieses nicht in Betracht zu ziehen.
In diesem Verfahrensstadium erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Rekursvorbringen der Beklagten.
Zum Revisionsrekurs der Kläger ist allerdings festzuhalten, dass die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12.08.2002 hätte die Kläger veranlassen müssen, die auf den 29.08.2002 anberaumte Verhandlung vor dem LG im Zusammenwirken mit der Beklagten abzuberaumen, einer Überprüfung nicht standhält.
Tagsatzungen können gem § 134 ZPO nur durch richterliche E verlegt oder abgesetzt werden. Die Absetzung und/oder Verlegung über Parteiantrag ist nur unter den Voraussetzungen des § 134 ZPO möglich. Diese gesetzlichen Erstreckungsgründe sind in der zitierten Bestimmung taxativ aufgezählt. Dazu kommen noch gesetzliche Vertagungsgründe ausserhalb des Tatbestandes des § 134 ZPO, die hier allesamt nicht vorliegen. Insbesondere bilden ein Parteieneinverständnis ebensowenig wie schwebende oder bestehende Vergleichsverhandlungen im Allgemeinen einen Vertagungsgrund. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verhandlung selbst die Fortführung solcher Vergleichsverhandlungen vereiteln würde und durch deren Unterbleiben einer Partei unwiederbringlicher Schade entstünde (Fasching Komm II 695 f, 697; ders in ZPR2 Rz 563; vgl auch B des OGH vom 05.02.1998, 4 C 322/95).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.