1R PG. 2013.64
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtsache des Antragstellers A vertreten durch B als Verfahrenshelfer, wider die Antragsgegnerin C, wegen Unterhalt (Revisionsrekursinteresse CHF 8'160.00), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.05.2015, 1R PG.2013.64, ON 39, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2014, 1R PG.2013.64, ON 27, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Der Antragsteller A stammt aus der geschiedenen Ehe des D und der C. Ursprünglich hatte die Kindsmutter die Obsorge über die beiden ehelichen Kinder mj. A und mj. E. Im September 2012 zog der Antragsteller zu seinem Vater nach Liechtenstein. Am 21.09.2012 schlossen C und die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Vertreter des damals mj. A in Unterhaltsangelegenheiten gemäss § 214 öABGB eine Unterhaltsvereinbarung, wonach sich C verpflichtete, ab 01.10.2012 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit dem nunmehrigen Antragsteller einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 330.00 zu bezahlen. Bei diesem Vergleich wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindesmutter inklusive anteilsmässiger Sonderzahlungen in Höhe von EUR 1'652.00 und einer weiteren Sorgepflicht für E, geboren am 1999, ausgegangen. Vermögen war keines vorhanden.
Am 14.06.2013 stellte A den Antrag, die Kindsmutter und Antragsgegnerin C zu verpflichten, ihm ab 01.07.2013 einen erhöhten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 740.00 zu Handen des Kindesvaters zu bezahlen.
2.1. Dazu brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, dass gemäss dem anzuwendenden Art 1 Abs 1 UnterhaltsÜ, Landesgesetzblatt 1973 Nr. 12, aufgrund des Wohnsitzes des Antragstellers liechtensteinisches Recht zur Anwendung komme. Der Kinderunterhalt nach § 140 ABGB unterliege der Umstandsklausel, was insbesondere auch dann gelte, wenn eine wesentliche Änderung der unterhaltsrelevanten Verhältnisse auch im Vergleich zu den Verhältnissen bei einem Vergleichsabschluss eingetreten sei. Der Kindesvater leiste seinen Beitrag zum Unterhalt durch seine Betreuung, Pflege und Erziehung, die Antragsgegnerin sei somit zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.
2.2. Seit dem Vergleichsabschluss hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Die Antragsgegnerin erziele neben einem Nettoeinkommen von mindestens EUR 1'700.00 pro Monat zusätzlich noch Nebeneinkünfte aus der Tätigkeit als Haushälterin in einem Haushalt in Schaan von mindestens CHF 400.00 pro Monat, sodass man von einem Nettoeinkommen von mindestens EUR 2'000.00 pro Monat, sohin CHF 2'400.00 pro Monat ausgehen müsse. Weiters habe der Antragsteller die Pflichtschule abgeschlossen und werde am 01.07.2013 eine Stelle als Lehrling in der F AG antreten. Er beziehe dort im ersten Lehrjahr einen Nettolohn von max. CHF 500.00 pro Monat. Nach der aktuellen Praxis des liechtensteinischen Pflegschaftsgerichts ergebe sich bei unterhaltsberechtigten Kindern mit regelmässigem Eigeneinkommen damit folgende Unterhaltsberechnung:
Existenzminimum CHF 1'980.00
abzüglich Nettoeinkommen des Kindes CHF 500.00
von den Eltern je hälftig zu deckender Beitrag CHF 1'480.00
Geldunterhaltspflicht des einen Elternteils also CHF 740.00
Nachdem die Antragsgegnerin diverse Einkommensbelege dem Fürstlichen Landgericht vorgelegt hatte, wies das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 08.11.2013 den Antrag auf Erhöhung des Unterhaltes auf CHF 740.00 ab. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.04.2014 wurde dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Ausserstreitsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil das Fürstliche Obergericht die Feststellungen in Bezug auf die finanzielle Situation der Antragsgegnerin als ergänzungsbedürftig, vor allem in Hinblick auf die Aktualisierung der schon vorgelegten Belege, hielt.
3.1. Über die zu 1. dargestellten Familienverhältnisse und Entwicklung dieser Unterhaltssache stellte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst neben den Einkommens- und Unterhaltspflichten des Kindesvaters fest, dass die Kindesmutter und Antragsgegnerin insgesamt im Jahre 2013 ein Nettoeinkommen von EUR 18'286.55 gehabt habe, was einem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 1'523.88 entspreche. Dazu erhalte sie vom Finanzamt für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 1'344.00 gutgeschrieben, was einem Betrag von EUR 112.00 monatlich entspreche. Dieser Betrag zum monatlichen Einkommen hinzugerechnet ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'635.88. Das Existenzminimum der Antragsgegnerin in Österreich betrage EUR 1'057.13, da sie für zwei Kinder unterhaltspflichtig sei.
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass nach herrschender Rechtsprechung bei der Bemessung des Unterhaltes für Kinder von der Prozentsatzmethode ausgegangen werde. Danach stünden einem Kind über 15 Jahren 22% der Bemessungsgrundlage zu, wobei beim Antragsteller aufgrund konkurrierender Unterhaltspflichten ein Abzug von 2% zu machen sei. Die Umstandsklausel könne aus verschiedenen Gründen ausgelöst werden. Im gegenständlichen Fall liege aber ein solcher Grund nicht vor. Der Antragsteller habe seit der Unterhaltsvereinbarung die Altersgruppe nicht gewechselt und das Einkommen der Antragsgegnerin sei sogar unwesentlich geringer. Die Umstände hätten sich nur insoweit geändert, als der Antragsteller nunmehr eine Lehre absolviere und dadurch ein eigenes Einkommen erziele. Die vom Antragsteller vorgebrachte Berechnungsmethode bei eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten sei zwar richtig, doch könne bei der Berechnung des Unterhaltes nicht einfach eine andere Berechnungsmethode ohne Berücksichtigung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin zu einer Unterhaltserhöhung führen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller einen Rekurs an das Fürstliche Obergericht, mit dem er eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahingehend beantragte, dass seinem Antrag vollumfänglich stattgegeben werde und stellte überdies einen Kostenantrag. Als Rekursgrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zusammengefasst führte der Rekurswerber aus, dass drei Gründe für die Auslösung der Umstandsklausel vorlägen. Einmal die Wohnsitznahme des Rekurswerbers in Liechtenstein und die daraus nunmehr resultierende Anwendbarkeit liechtensteinischen Rechts. Damit sei aber eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe, wie vom Antragsteller im Antrag vorgegeben, verbunden. Weiters sei zwar nach den gemachten Feststellungen kein höheres monatliches Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Rekursgegnerin gegeben, doch habe sich die ökonomische Gesamtsituation wesentlich verbessert, weil sie in den Genuss einer Schuldnerregulierung mit Restschuldbefreiung gekommen sei. Schliesslich sei die Umstandsklausel deshalb anzuwenden, weil nunmehr der Antragsteller durch Antreten einer Berufslehre ein eigenes Einkommen erziele und sich damit die Berechnung des Unterhaltes nicht mehr nach der Prozentsatzmethode, sondern nach der "Existenzminimummethode" richte. Dies entspreche der ständigen und herrschenden Praxis der liechtensteinischen Gerichte (1R PG.2013.35, ON 34, S 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs keine Folge.
5.1. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung gemäss § 140 ABGB, die auch in Liechtenstein anhand der sogenannten Prozentsatzmethode erfolge, die Umstandsklausel innewohne. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse sei eben der Unterhalt neu zu bemessen. Die Umstandsklausel werde jedoch nur durch eine wesentliche Umstandsänderung ausgelöst, was zum Beispiel bei einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen unter 10% nicht der Fall sei. Keine Änderung der Verhältnisse liege beispielsweise auch bei Erreichung der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten vor (EF 71.477). Die Lehrlingsentschädigung gehöre zu den eigenen Einkünften des Kindes und mindere seinen Unterhaltsanspruch soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand ausser Betracht zu bleiben habe.
5.2. Im konkreten Fall sei dem Rekurswerber beizupflichten, dass die Übersiedlung des Antragstellers von der Kindesmutter in Österreich zum Kindesvater in Liechtenstein mit einem rechtlichen Statutenwechsel verbunden gewesen sei. Diesem Umstand komme aber nur akademische Bedeutung zu, zumal § 140 ABGB auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruhe und die von der dortigen Rechtsprechung entwickelte Prozentsatzmethode auch in der liechtensteinischen Gerichtspraxis angewendet werde. Die Unterhaltsvereinbarung vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei ja aufgrund der Übersiedlung des Antragstellers zu seinem Vater nach Liechtenstein erfolgt, sodass es an Rechtsmissbrauch grenze, wenn der Antragsteller sich nicht mehr an diese Unterhaltsvereinbarung gebunden fühle. Das Einkommen der Kindesmutter habe sich seit der vergleichsweisen Unterhaltsfestsetzung nicht erhöht, sondern sogar leicht reduziert. Soweit der Rekurswerber auf die Schuldenregulierung mit Restschuldbefreiung Bezug nehme, vermöge dies keine Umstandsklausel auszulösen, da dies ja nicht zu einer Einkommenserhöhung geführt habe.
5.3. Es sei dem Rekurswerber auch zuzustimmen, dass der Kindesunterhalt im Falle eines eigenen Lehrlingslohnes wie von ihm dargestellt berechnet werde. Dies gehe auf eine Entscheidung des Obergerichtes vom 27.07.1994 zurück, wo es allerdings um Unterhaltsvorschussgewährung gegangen sei. Ob jene Entscheidung nach wie vor als Präjudiz angesehen werden könne, könne letztlich offen bleiben, da diese Berechnungsmethode im gegenständlichen Fall nicht auf den Prüfstand zu stellen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Neubemessung mit Erhöhung des Unterhalts für den Antragsteller zum stossenden Ergebnis führen würde, dass die in Österreich wohnhafte Kindesmutter trotz unveränderter Leistungsfähigkeit einen rund doppelt so hohen Unterhalt bezahlen müsste, obschon der Rekurswerber nunmehr ein eigenes Einkommen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige (Art 7 Abs 2 AussStrG) und auch zulässige (Art 62 Abs 2 AussStrG) Revisionsrekurs des Antragstellers, der in den Antrag mündet, die obergerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs Folge gegeben und damit dem Antrag stattgegeben werden. Überdies wird ein Kostenantrag gestellt. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen werden auch im Revisionsrekurs vom Antragsteller die Argumente des Rekurses gegen die erstgerichtliche Entscheidung mit etwas anderen Worten wiederholt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Wohnsitzwechsel des Revisionsrekurswerbers nach Liechtenstein relevant sei, erstens weil nunmehr liechtensteinisches Recht zur Anwendung komme und zweitens nach liechtensteinischem Recht bei Antritt der Berufslehre eine Neuberechnung des Unterhaltes notwendig werde, die sich nach anderen Kriterien richte. Nunmehr berechne sich der Unterhalt so, wie es im Antrag aufgezeigt sei. Es werde vom exekutionsrechtlichen Existenzminimum das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen und der Rest auf beide unterhaltspflichtige Elternteile aufgeteilt, sodass die Hälfte auf den Geldunterhaltspflichtigen entfalle. Auch bei Heranziehung einer Unterhaltserhöhung bleibe der Kindesmutter noch ein Einkommen über dem österreichischen Existenzminimum. Wenn das Fürstliche Obergericht ausführe, dass die Annahme, dass zwingend die Existenzminimummethode nach Antritt der Berufslehre anzuwenden sei, zu hinterfragen sei, so könne an dieser Methode aufgrund der jahrzehntelangen und gefestigten Praxis in Liechtenstein kein Zweifel bestehen. Es führe die Anwendung der Existenzminimummethode auch zu keinem stossenden Ergebnis. Es sei zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Revisionsrekurswerbers schon seit Jahren ein erhöhter Bedarf vorliege und dieser sich weiter steigere. Wenn daher die Neuberechnung des Unterhalts in Folge des Antritts einer Berufslehre dazu führe, dass einerseits der Revisionsrekurswerber ein eigenes Einkommen erziele, andererseits der Unterhaltsbeitrag der Kindesmutter sich erhöhe, so könne deshalb nicht von einem stossenden Ergebnis die Rede sein.
Die Revisionsrekursgegnerin hat auf die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung verzichtet.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Es ergibt sich zunächst aus den Feststellungen, dass sich an der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Unterhaltsleistung bei der unterhaltspflichtigen Kindesmutter zur Zeit des Umzuges und Abschluss des Vergleiches und auch nach dem Umzug des Antragstellers in das Fürstentum Liechtenstein nichts geändert hat. Die Kindesmutter hat nach den Feststellungen derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1'635.88, anzurechnendes Vermögen wurde nicht festgestellt. Dem Vergleich am 21.09.2012 lag ein monatliches Nettoeinkommen der Kindesmutter von EUR 1'652.00 zugrunde, Vermögen war ebenfalls keines vorhanden. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erfolgt nach österreichischem Recht, das offenbar die Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages beim Vergleichsabschluss darstellte, und nach liechtensteinischem Recht nach genau derselben Methode. Die Bestimmung des § 140 ABGB stammt nämlich aus dem österreichischen Rechtsbereich und entspricht im Wesentlichen nunmehr § 231 öABGB neu. Die liechtensteinischen Gerichte haben daher seit je her für die Unterhaltsbemessung in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners österreichische Lehre und Rechtsprechung herangezogen. Deshalb wird auch in Liechtenstein wie in Österreich in Durchschnittsfällen der Unterhalt in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage bestimmt, wobei beim Antragsteller unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind mit einem Alter über 15 Jahren ein Prozentsatz von 20% zur Anwendung kommt (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 I § 140 Rz 44; LES 2001, 191 [197]). Hätte also der Antragsteller nach Übersiedlung in das Fürstentum Liechtenstein und dem damit eingetretenen Statutenwechsel beim Fürstlichen Landgericht den Antrag auf Bestimmung des durch die Kindesmutter zu leistenden Unterhaltes gestellt, so wäre die Kindesmutter rein fiktiv bei gleichen Prämissen genau zur Zahlung jenes Betrages verpflichtet worden, der in dem Vergleich vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vereinbart wurde, nämlich 20% der Bemessungsgrundlage, entspricht € 330.--. Allein durch die Verlegung des Wohnsitzes in das Fürstentum Liechtenstein ergab sich daher keinerlei Änderung in der Unterhaltshöhe und damit kein Eintritt der Umstandsklausel. Soweit der Revisionsrekurswerber im Revisionsrekurs Ausführungen zu einem erhöhten Bedarf an finanziellen Mitteln seit der Unterhaltsfestsetzung vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch macht, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Ein solches Vorbringen wurde auch zuvor nicht erstattet und ist vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof unzulässig (Revisionsrekurs ON 47 S 6).
8.2. Der Revisionsrekurswerber vermeint nun, eine Änderung der Verhältnisse sei dadurch eingetreten, dass der Antragsteller ab Juli 2013 eine Stelle als Lehrling angetreten hat und daher einen Lehrlingslohn in Höhe von monatlich brutto CHF 600.00, im zweiten Lehrjahr dann CHF 750.00, jeweils 13 mal jährlich, bezieht. Dieses Eigeneinkommen und damit die Änderung in den Verhältnissen beim Unterhaltspflichtigen soll nach Ansicht des Antragstellers nach dem nunmehr anzuwendenden liechtensteinischen Recht nicht zu einer allfälligen Verringerung des Geldunterhaltes, sondern zu einer Erhöhung desselben führen. Diese Erhöhung würde nach dieser Ansicht also auch dann eintreten, wenn der Unterhalt nicht vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verglichen, sondern von einem liechtensteinischen Gericht nach der Übersiedlung festgesetzt worden wäre.
8.3. In dieser rechtlichen Argumentation blendet der Revisionsrekurswerber völlig die Bestimmung des § 140 Abs 3 ABGB (§ 231 Abs 3 öABGB neu) aus, wonach sich der Anspruch auf Unterhalt soweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass Eigeneinkünfte jedoch bereits bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden können, freilich dadurch in weiterer Folge den Unterhaltsanspruch mindern, sofern dieser den Bedarf bisher gedeckt hat Limberg in Kletecka/Schauer ABGB-ON1.02 § 231 ABGB Rz 53 mwN). Zur Berechnung dieser Minderungdes Geldunterhaltes aufgrund eines Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten ist die liechtensteinische Rechtsprechung ebenfalls der österreichischen Lehre und Rechtsprechung gefolgt, wozu weiter unten Stellung genommen wird.
8.4. Darüber hinaus verkennt der Revisionsrekurswerber auch den Inhalt und Zweck der von ihm so genannten "Existenzminimummethode". Dabei geht es im Gegensatz zu einer gewissen Standardisierung der Bemessung der Unterhaltshöhe in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht wie bei der Prozentsatzmethode um die Festlegung des Unterhaltes anhand der festgestellten Bemessungsgrundlage beim Unterhaltsschuldner, sondern um ein Hilfsmittel, die Kürzung des Unterhaltesbei Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen auf den geldunterhaltspflichtigen und den betreuenden Elternteil aufzuteilen. Es soll das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten im Durchschnittsfall nicht zur Gänze dem Geldunterhaltsschuldner zugutekommen, indem etwa der volle Betrag von der Unterhaltsleistung abgezogen wird, aber auch nicht grundsätzlich zur Gänze jenem zugutekommen, der den Betreuungsteil leistet. Die vom Antragsteller herangezogene Berechnungsweise dient also ausschliesslich dazu, in Durchschnittsfällen standardmässig zu überprüfen, ob durch ein Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen sich überhaupt eine Herabsetzung des Geldunterhaltes ergibt (abhängig vom Bedarf des Unterhaltspflichtigen), wenn ja, in welcher Höhe. Diese Methode hat überhaupt nichts mit einer anderen Berechnungsweise des Unterhaltes zu tun, also nichts damit, dass ab Antritt einer Lehre nicht mehr die Prozentsatzmethode zur Anwendung kommt, sondern ein anderes Rechenwerk, das beispielsweise im gegenständlichen Fall dazu führen würde, dass die unterhaltspflichtige Kindesmutter ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen bezieht, nicht mehr rund 20% ihres Einkommens an Unterhalt zahlen müsste, sondern der Unterhaltsbeitrag auf rund 37% ansteigen würde, dies alles ohne irgendeine Änderung im Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Eine solche Vorgehensweise würde jeglichen Grundsätzen des Unterhaltsrechts widersprechen. Gemäss § 140 Abs 3 ABGB verringern eben eigene Einkünfte den Unterhaltsanspruch des Kindes. Sie können allerdings den Unterhaltsanspruch nur mindern, sofern dieser den Bedarf bisher gedeckt hat, niemals aber erhöhen (Limberg in Kletecka/Schauer § 231 ABGB Rz 53; Hopf in KBB4 § 231 Rz 7).
8.5. Wenn der Revisionsrekurswerber darauf verweist, dass die liechtensteinischen Gerichte die "Existenzminimummethode" für die Berechnung des Unterhaltes ab Eintritt in die Berufslehre und damit ab Erhalt eines Einkommens aber Nichterreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit schon seit Jahren anwenden würden, so ist einmal darauf hinzuweisen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht an eine Praxis der Untergerichte gebunden ist. Jedenfalls wurde die vom Revisionsrekurswerber vorgetragene Rechtsmeinung - vereinfacht ausgedrückt -, dass ein Einkommen des Unterhaltsberechtigten nach Antritt einer Lehrstelle den Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhöhe, vom OGH nie vertreten. Soweit sogar vom Revisionsrekurswerber auf eine konkrete Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes, 1R PG.2013.35, ON 34, verwiesen wird, ging es in jenem Verfahren um ganz andere Rechtsfragen, nämlich ob eine Kinderzusatzrente als Eigeneinkommen des Kindes zu werten ist oder nicht, wobei jenem Verfahren ein Antrag des unterhaltspflichtigen Kindesvaters auf Herabsetzungdes Unterhaltes zugrunde lag. Nur nebenbei hat das Fürstliche Landgericht in diesem Beschluss vom 20.05.2014 darauf hingewiesen, dass dann, wenn man diese Kinderzusatzrente als Einkommen des Kindes sehen würde, sie nicht voll vom festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuziehen wäre, sondern sich nach der "Existenzminimummethode" ein geringerer Abzug ergäbe. In dieser zitierten Entscheidung wurde also genau auf etwas gegenteiliges, nämlich auf die Berechnung der Herabsetzung des Unterhaltes wegen Eigenkommens des Kindes hingewiesen.
8.6. Das Fürstliche Obergericht verweist in seinen Ausführungen auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.07.1994, PU 9/94, in der die "Existenzminimummethode" zur Berücksichtigung eines Lehrlingslohnes bei der Unterhaltsbemessung (dort zwar im Rahmen eines Unterhaltsvorschussverfahrens) erstmals dargestellt wurde. Das Fürstliche Obergericht hat sich auch damals an der österreichischen Lehre und Rechtsprechung orientiert, die allerdings damals gerade im Umbruch war. Danach wurde die fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes nicht mit dem in Österreich geltenden exekutionsrechtlichen Existenzminimum, sondern mit der Höhe der Mindestpension (Richtsatz für die Ausgleichszulage nach öASVG) bestimmt. In Liechtenstein - so das Obergericht - könne nicht die in Österreich massgebliche Mindestpension als Orientierungshilfe heranzogen werden, aber es biete sich an, als Grenze der Selbsterhaltungsfähigkeit das exekutionsrechtliche Existenzminimum anzunehmen. Das Fürstliche Obergericht hat auch den dahinterstehenden Gedanken ausgeführt, dass ein Eigeneinkommen des Kindes nicht zur Gänze den Geldunterhaltspflichtigen entlasten dürfe, weil dies besonders dann, wenn der Geldunterhalt den Bedarf nicht decke, zu groben Ungerechtigkeiten führen würde, weil trotz Mangel an Bedarfsdeckung der Unterhaltspflichtige entlastet würde. In dieser Entscheidung wurde damit die "Formel" entwickelt, dass bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten für die Entscheidung der Frage, ob eine Kürzungdes Geldunterhaltes stattfindet oder nicht, wenn ja, wie hoch, der theoretisch bedarfssdeckende Unterhalt so zu berechnen ist, dass das Eigeneinkommen vom exekutionsrechtlichen Existenzminimum (fiktives Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit) abzuziehen und die Differenz dann auf den Geldunterhaltspflichtigen und den Betreuungspflichtigen je zur Hälfte aufzuteilen ist und eine Kürzungdes Geldunterhaltes nur dann eintreten kann, wenn der so ermittelte Geldunterhalt unter jenem liegt, der nach der Prozentsatzmethode dem Unterhaltsberechtigten zusteht. Diese einfache Hilfsmethode für Durchschnittsfälle wurde aber in Österreich wesentlich verfeinert und vereinheitlicht und es kommt - an dieser Stelle nur grob gesagt - nicht mehr starr eine eins zu eins Aufteilung des Mankos zwischen Betreuungsunterhaltspflichtigem und Geldunterhaltspflichtigem zur Anwendung, sondern ein Verhältnis, das auch den Durchschnittsbedarf berücksichtigt (wegleitend öOGH 1 Ob 560/92 [verstärkter Senat] = EvBl 1993/12). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass ein Durchschnittsbedarf für Kinder und junge Erwachsene im Gegensatz zu Österreich im Fürstentum Liechtenstein nicht ermittelt und veröffentlicht wird (zur Entwicklung der Anrechnung von Eigeneinkommen Neuhauser in Schwimann ABGB3 I § 140 Rz 90 ff; zur Entwicklung und derzeitigen Rechtsprechung in Österreich auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht³ [2015] Rz 709 ff). Ob auch für die liechtensteinische Rechtsprechung eine Verfeinerung der Berechnung angemessen wäre, kann aber vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof hier nicht zu überprüft werden, da der Antrag auf Erhöhung des Unterhaltes wegen Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten von vornherein verfehlt ist.
8.7. Zusammengefasst geht es, bei welcher Berechnungsformel auch immer, darum, dass einerseits bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten die Erreichung seines Bedarfes ins Auge gefasst wird und andererseits, sofern eine Kürzung des Unterhaltsbeitrages in Betracht kommt, diese Erleichterung in gerechter Weise auf den Geldunterhaltspflichtigen und den Betreuungspflichtigen aufgeteilt wird. Nie kann es, schon aufgrund der Bestimmung des § 140 Abs 3 ABGB, durch ein Eigeneinkommen des Kindes zu einer Erhöhung der Geldunterhaltspflicht kommen, wenn nicht andere Parameter (beispielsweise Sonderbedarf durch Berufsausbildung oder ähnliches) eine allfällige Erhöhung bedingen. Es war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Vaduz, am 04. September 2015