1R PG. 2007.125
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Pflegschaftssache der antragstellenden Parteien 1) mj. K***, 2) mj. K***, beide vertreten durch die Kindsmutter K***, diese vertreten durch Dr. Peter Schierscher, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner B***, vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen einstweiligem Unterhalt (Streitwert CHF 39.720,--), definitivem Unterhalt (Streitwert CHF 79.440,--) und rückwirkendem Unterhalt (Streitwert CHF 53.650,--), über die Revisionsrekurse der Antragsteller (Revisionsrekursinteresse CHF 154.600,--) und des Antragsgegners (Revisionsrekursinteresse CHF 27.520,--) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 26.8.2010, 1R PG.2007.125-77, mit dem dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgericht vom 22.4.2010, ON 62, keine Folge und dem Rekurs des Antragsgegners gegen den genannten Beschluss teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Antragsteller sind schuldig, dem Antragsgegner binnen vier Wochen die mit CHF 2.362,95 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
2.1 Am 17.8.2007 stellte die Kindsmutter in Vertretung der beiden Minderjährigen den Antrag auf Festsetzung sowohl des einstweiligen als auch des definitiven Unterhalts mit monatlich je CHF 2.405,--, ferner die Festsetzung des rückständigen Unterhalts für den Zeitraum von Juni 2006 bis August 2007 mit je CHF 26.825,--. Sie ging bei ihrer Berechnung von folgender Unterhaltsbemessungsgrundlage aus:
Hinsichtlich der weggefallenen Tätigkeit als Forstwart komme der Anspannungsgrundsatz zum Tragen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OGH seien Abschreibungen bei selbständig Erwerbenden nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
2.2 Der Antragsgegner anerkannte - im zweiten Rechtsgang - einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 767,55 pro Kind (Tagsatzungsprotokoll vom 19.1.2010, ON 56 Seite 8), bestritt im Übrigen und wendete zusammengefasst ein, bei der Berechnung des Unterhalts gemäss der Prozentwertmethode seien auch die Unterhaltspflichten für seinen dritten Sohn S***, der am 19.7.2007 auf die Welt gekommen sei, zu berücksichtigen. Somit hätten beide Antragsteller nur einen prozentualen Unterhaltsanspruch von je 14 %.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller könne er für den Verlust des Arbeitsplatzes als Forstwart nicht angespannt werden. Er arbeite derzeit zu 100 % als Landwirt. Vorher seien ihm die parallelen Anstellungen möglich gewesen, da er freiwillige Helfer gehabt habe, die ihm jedoch heute nicht mehr zur Verfügung stünden. Des Weiteren habe sich auch der landwirtschaftliche Betrieb in den letzten Jahren vergrössert.
Die von ihm vorgenommenen Abschreibungen seien allesamt mit realen Ausgaben verbunden gewesen und somit in Abzug zu bringen. Die Abschreibungen dienten insgesamt der Ermöglichung weiterer Einkünfte (auch) im Interesse des Unterhaltsberechtigten und seien nicht unangemessen hoch.
"1. Der Antragsgegner B*** wird verpflichtet, ab dem 1.9.2007, bei sonstiger Exekution, an den mj. E*** und an den mj. M*** zu Handen der Kindsmutter K*** jeweils bis zum 1. eines jeden Monats bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kindesunterhalt einen einstweiligen monatlichen Unterhalt in Höhe von je CHF 950,-- zu bezahlen, somit insgesamt CHF 1.900,--.
Der Antragsgegner B*** ist verpflichtet, ab dem 1. Juni 2006 bis und mit Mai 2007, bei sonstiger Exekution, an den mj. E*** und an den mj. M*** zu Handen der Kindsmutter K*** jeweils bis zum 1. eines jeden Monats einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von je CHF 1.013,--, somit insgesamt CHF 2.026,-- zu bezahlen.
Der Antragsgegner B*** ist verpflichtet, ab Juli 2007, bei sonstiger Exekution, an den mj. E*** und an den mj. M*** zu Handen der Kindsmutter K*** jeweils bis zum 1. eines jeden Monats einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von je CHF 950,--, somit insgesamt CHF 1.900,-- zu bezahlen.
Der Antragsgegner B*** ist verpflichtet, ab Januar 2009, bei sonstiger Exekution, an den mj. E*** zu Handen der Kindsmutter K*** jeweils bis zum ersten eines jeden Monats einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1.080,-- zu bezahlen.
Die bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen zu bezahlen, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge sind an die laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Für rückwirkend geschuldeten Unterhalt der beiden mj. Antragsteller hat der Antragsgegner für den Zeitraum Juni 2006 bis und mit Mai 2006 (richtig wohl: 2007) einen Betrag von je CHF 3.156,--, sohin insgesamt CHF 6.312,-- zu bezahlen.
Für rückwirkend geschuldeten Unterhalt der beiden mj. Antragsteller hat der Antragsgegner für den Zeitraum Juli 2007 bis und mit Dezember 2008 einen Betrag von je CHF 3.600,--, sohin insgesamt CHF 7.200,-- zu bezahlen.
Für rückwirkend geschuldeten Unterhalt des mj. E*** hat der Antragsgegner für den Zeitraum von Januar 2009 bis und mit April 2010 einen Betrag in Höhe von CHF 3.780,-- zu bezahlen.
Das Mehrbegehren (durchschnittlich CHF 1.390,--) der mj. Antragsteller, den Antragsgegner auf einem einstweiligen und definitiven Unterhalt in Höhe von je CHF 2.405,-- monatlich zu verpflichten, wird abgewiesen.
Die Antragsteller sind schuldig, dem Antragsgegner die mit CHF 5.670,25 (inkl 7,6 % MWSt) bestimmten Kosten zu Handen des anwaltlichen Vertreters des Antragsgegners binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:
Die beiden mj. Antragsteller wohnen zusammen mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in Vaduz. Die Kindsmutter ist zu ca 80 % im eigenen Betrieb berufstätig. Während ihrer Arbeitszeiten wurden die Antragsteller entweder von der Mutter oder der Tante des Kindsvaters betreut. Dadurch entstanden keine Kosten. Derzeit besuchen beide Antragsteller die Schule und den Kindergarten.
Die Kindsmutter erwirtschaftet in ihrem eigenen Betrieb einen Nettolohn von CHF 2.329,--, dies 12-mal jährlich. Im Jahr 2007 erhielt sie für die beiden mj. Antragsteller Kinderzulagen und Alleinerziehendenzulagen von gesamt CHF 800,--. Sie bewohnt zusammen mit den Antragstellern eine Wohnung in ihrem Elternhaus. Sie leistet keinen fixen Mietbeitrag, kommt jedoch für sämtliche anfallenden Kosten der Wohnung auf. Schätzungsweise bezahlt sie ca CHF 1.400,-- monatlich für die Benützung der Wohnung. Sie ist zu 2/9 Miteigentümerin von vier Liegenschaften in Vaduz. Diese vier Liegenschaften weisen einen Steuerschätzwert von CHF 612.128,-- aus. Sie verfügt über Ersparnisse und Bargeld von CHF 1.650,60. Die beiden Antragsteller sind an einer Risikokapitalversicherung zu einer Versicherungssumme in Höhe von CHF 40.000,-- berechtigt.
Die Antragsteller erhalten monatliche Unterhaltszahlungen von je CHF 750,--. Sie verfügen über Ersparnisse von CHF 625,10 bzw CHF 221,10. Sie sind gesund, sie haben keine chronischen Krankheiten oder Gebrechen.
Der Antragsgegner lebt seit Juni 2007 wieder in einer Lebensgemeinschaft. Im Juli 2007 kam sein dritter Sohn S*** zur Welt. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Stockwerkseigentumseinheit Nr S9093, R***, Plan-Nr 18 in T***. Es handelt sich dabei um eine 5-Zimmer-Wohnung. Für diese Wohnung erhielt der Antragsgegner von der Kommission für Wohnbauförderung ein zinsloses Eigenheimdarlehen von CHF 141.300,--. Per 31.12.2009 haftet dafür eine Restschuld von CHF 91.160,-- aus. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 zahlte er einen Betrag von insgesamt CHF 11.200,-- zurück. Die Festhypothek wurde bis 2008 nicht amortisiert, sondern lediglich verzinst.
Zum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit:
Der Antragsgegner arbeitete im Jahr 2005 als selbständiger Landwirt, als Forstwirt bei der Gemeinde T***, im Jahr 2006 auch als Liftwart in Malbun und bezog in diesen Jahren auch Gehälter aus nebenamtlichen Tätigkeiten. In den Jahren 2006 und 2007 arbeitete er ebenfalls als Forstwart, Liftwart, selbständiger Landwirt und bezog Gehälter aus nebenamtlichen Tätigkeiten, jedoch in anderen Beschäftigungsgraden.
Das Jahresnettogehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrug im Jahr 2005 CHF 73.075,15, im Jahr 2006 CHF 56.158,40 und im Jahr 2007 CHF 27.203,65. Die Lohnsteuer ist davon noch jeweils abzuziehen. Für das Jahr 2005 ist ein Abzug von 8 %, für das Jahr 2006 ein Abzug von 6 % und für das Jahr 2007 ein Abzug von 4 % an Lohnsteuer vorzunehmen. Hier kommt jedoch noch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzu, sodass zur Feststellung des Einkommens vom jeweiligen Jahresgesamtbetrag der Lohnsteuersatz abzuziehen ist. Das Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit setzt sich aus der Tätigkeit als Forstwart bei der Gemeinde T***, als Liftwart bei den Bergbahnen M*** und aus nebenamtlichen Tätigkeiten zusammen.
Zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit:
Der Sachverständige berechnet für das Jahr 2005 einen Nettogehalt vor Steuern in Höhe von CHF 26.731,78, für das Jahr 2006 von CHF 12.372,68 und für das Jahr 2007 von CHF 27.203,65. Dabei wurden die Abschreibungen zur Gänze berücksichtigt. Im Jahr 2007 wurde ein Traktor gekauft, der alte wurde dazu in Anzahlung gegeben, sodass noch ein Differenzbetrag von CHF 35.000,-- zu bezahlen war. Der Antragsgegner schreibt diesen Traktor innert fünf Jahren ab. Gemäss der Wegleitung zum Merkmalskatalog der Zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten wird davon ausgegangen, dass ein Traktor durchschnittlich innert acht Jahren abgeschrieben wird, weshalb fünf Jahre hier etwas zu kurz erscheinen. Im Jahr 2003 wurde ein Mähdrescher der Marke METRAC um CHF 35.000,-- gekauft. Der Häcksler wurde im Jahr 2004 für CHF 10.410,-- gekauft und installiert. Der Hoftrac wurde im Jahr 2005 für CHF 17.490,-- gekauft, weitere Teile dazu für CHF 2.544,--. Das Tauchmotorrührwerk wurde im Jahr 2005 für CHF 10.500,-- gekauft, die Silofräse im Jahr 2005 für CHF 18.292,--, ferner der Hochdruckreiniger im Jahr 2007 für CHF 4.500,--. Der Brielmaier wurde im Eintausch gegen den bisherigen für CHF 19.000,-- im Jahr 2007 angeschafft. Der Bandheuer wurde im Jahr 2007 für CHF 6.340,-- gekauft. Im Jahr 2007 kaufte der Antragsgegner das Betriebsauto Toyota Landcruiser zu einem Preis von CHF 28.200,-- nach Eintausch des alten Fahrzeuges. Für die Abschreibungsposten Maschinen und Zugkraft und Mähwerk METRAC wurden seitens des Antragsgegners keine Belege für die reale Anschaffung vorgelegt. Ausser dem Traktor werden alle mobilen Sachanlagen in der Durchschnittsfrist gemäss der Wegleitung zum Merkmalskatalog der Zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten abgeschrieben.
Gemäss dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners in ON 55 handelt es sich bei den festen Einrichtungen um Liegeboxen, Fressgitter und andere Einrichtungen im Stall, die zur Erhaltung des Betriebes sicherlich erforderlich sind.
Im Jahr 2006 schloss der Antragsgegner mit der Landesbank einen Hypothekarkreditvertrag über CHF 389.600,-- zur Erbauung des Ökonomiegebäudes ab. Diesen Kredit muss er mit einer jährlichen Rate von CHF 19.480,-- amortisieren. Die erste Rate zahlte er im Jahr 2006, die zweite im Jahr 2008. Die Zinsen betrugen im Jahr 2006 CHF 10.178,30 und im Jahr 2007 CHF 10.393,30. Ebenfalls zur Errichtung dieses Ökonomiegebäudes erhielt der Antragsgegner ein zinsloses Darlehen für Jungbauern in Höhe von CHF 130.000,--, das er in jährlichen Raten von CHF 18.500,-- zurückzuzahlen hat. Die erste Rate wurde im Jahr 2007 gezahlt. Die Abschreibung der Grünfuttersilos - der Antragsgegner hatte die beiden Silos im Jahr 2004 um CHF 46.060,-- gekauft - müsste gemäss Wegleitung 15 Jahre betragen, weshalb der Abschreibungsbetrag um CHF 2.742,65 jährlich zu hoch ist.
Laut den beiden Gutachten wird in der Buchhaltung des Antragsgegners keine Abgrenzung der Kosten des Betriebsautos zwischen dem Betrieb und dem Privatbereich vorgenommen. Die jährlichen Kosten für das Auto beliefen sich im Jahr 2005 auf CHF 4.919,60, im Jahr 2006 auf CHF 5.697,75 und im Jahr 2007 auf CHF 5.887,25.
Gemäss dem Sachverständigengutachten besteht für die Jahre 2003 bis 2007 ein Privatbezug von CHF 154.800,20. Der Saldo des Privatbezugs der Jahre 2003 bis 2007 entspricht in etwa der Summe der Jahresnettogehälter aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb anzunehmen ist, dass der Antragsgegner durch diese Privatbezüge seinen Lohn vom Landwirtschaftsbetrieb bezogen hat.
Gemäss der Aussage des Sachverständigen in ON 34 wurden bezüglich allfälliger finanzieller Aufwendungen vom Betrieb für die Hypothek und/oder Amortisation der Wohnung des Antragsgegners bzw seiner Mutter keine Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung festgestellt.
Aufgrund der Betriebsstruktur sind die Naturalbezüge des Antragsgegners aus dem Betrieb zu vernachlässigen. Der Antragsgegner hat Zuchtrinder, die für eine Schlachtung für private Zwecke zu teuer wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass seitens des Antragsgegners für Telefon, Fax, Internet, Porti und Unterhalt, Reparaturen, Ökonomiegebäude, Versicherungen, etc ein Privatbezug für seine privaten Bedürfnisse bzw seine Privatwohnung vorgenommen wurde.
Das Bruttoeinkommen für das Jahr 2007 wurde seitens der Gemeindesteuerkasse Triesenberg fälschlicherweise mit CHF 140.453,-- festgestellt. Es erfolgte jedoch eine Korrektur auf CHF 50.462,--.
Das Nettogehalt für das Jahr 2005 wird wie folgt festgestellt:
die Amortisationsrate für das Eigenheim in Höhe von CHF 3.180,--,
der Differenzbetrag zur korrigierten Abschreibungsrate für den Traktor: Wert laut Abschreibungsrate CHF 42.065,-- in acht Abschreibungsraten von CHF 5.258,13, ergibt einen Differenzbetrag in Höhe von CHF 3.154,87,
CHF 2.742,65 für zu hohe Abschreibungsraten der Silos,
die Hälfte der Kosten für das Auto CHF 2.459,80,
die Hälfte der Abschreibungsrate des Autos CHF 1.762,50
die Abschreibungsrate für Maschinen und Zugkraft CHF 4.027,--.
Dies ergibt eine Bemessungsgrundlage für das Jahr 2005 in Höhe von CHF 108.233,59.
Das Nettogehalt für das Jahr 2006 wird wie folgt festgestellt:
die Amortisationsrate für das Eigenheim in Höhe von CHF 3.180,--,
der Differenzbetrag zur korrigierten Abschreibungsrate für den Traktor: Wert laut Abschreibungsrate CHF 42.065,-- in acht Abschreibungsraten von CHF 5.258,13, ergibt einen Differenzbetrag in Höhe von CHF 3.154,87,
CHF 2.752,65 für zu hohe Abschreibungsraten der Silos,
die Hälfte der Kosten für das Auto CHF 2.848,88,
die Hälfte der Abschreibungsrate des Autos CHF 1.762,50.
Dies ergibt eine Bemessungsgrundlage für das Jahr 2006 in Höhe von CHF 77.415,97.
Das Nettogehalt für das Jahr 2007 wird wie folgt festgestellt:
die Amortisationsrate für das Eigenheim in Höhe von CHF 3.180,--,
der Differenzbetrag zur korrigierten Abschreibungsrate für den Traktor: Wert laut Abschreibungsrate CHF 42.065,-- in acht Abschreibungsraten von CHF 5.258,13, ergibt einen Differenzbetrag von CHF 3.154,87,
CHF 2.742,65 für zu hohe Abschreibungsraten der Silos,
die Hälfte der Kosten für das Auto CHF 2.459,80,
die Hälfte der Abschreibungsrate des Autos CHF 1.762,50.
Dies ergibt eine Bemessungsgrundlage für das Jahr 2007 in Höhe von CHF 57.472,87.
Die Einkommen dieser drei Jahre zusammengezählt ergeben einen Betrag von CHF 243.122,43 bzw ein durchschnittliches Monatsgehalt von CHF 6.753,40.
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Zuspruch eines vorläufigen Unterhaltsbetrages sei im hier anzuwendenden Rechtsfürsorgeverfahren zulässig. Der einstweilige Unterhalt sei mit CHF 950,-- zu bestimmen, wobei hinsichtlich der Höhe auf die Ausführungen zum definitiven Unterhalt verwiesen werde.
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage diene in der Regel das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Das Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger bestehe aus dem Arbeitsentgelt und allfälligen öffentlich-rechtlichen Zusatzleistungen. Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger sei nicht der steuerliche Reingewinn massgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergebe.
Nach ständiger Rechtsprechung sei bei der Bemessung des Unterhalts von der Prozentmethode (gemeint: Prozentwertmethode) auszugehen. Ab Juli 2007 hätten die Antragsteller Anspruch auf 14 % des Nettoeinkommens des Kindsvaters. Von Juni 2006 bis und mit Juni 2007 habe der Antragsgegner seinen beiden mj. Söhnen je 15 % seines Nettoeinkommens geschuldet, weil sein dritter Sohn damals noch nicht auf der Welt gewesen sei. Ab Januar 2009 habe der Erstantragsteller Anspruch auf 16 % des Nettoeinkommens.
Die in einer Bilanz ausgewiesene und steuerlich abgeschriebene Absetzung für Abnützung bei einem selbständig Erwerbstätigen sei nicht in Abzug zu bringen, es sei denn, dass mit diesen Abschreibungen ein realer Aufwand verbunden sei und dieser Aufwand wegen der damit verbundenen Ermöglichung weiterer Einkünfte auch im Interesse des Unterhaltsberechtigten liege. Dass der Antragsgegner als Landwirt, der Viehzucht betreibe, einen Silo und einen Stall bzw ein Ökonomiegebäude benötige, liege auf der Hand. Des Weiteren benötige er zur Verrichtung seiner Tätigkeit auch gewisse grössere mobile Sachanlagen, wie Traktor, Auto, Mäher, etc. Für sämtliche Abschreibungsposten, die zum Abzug gekommen seien, habe der Antragsgegner Kaufquittungen vorgelegt. Lediglich für den Posten Maschinen und Zugkraft habe er keine Belege vorlegen können, weshalb dieser Posten auch nicht zum Abzug gekommen sei. Beim Traktor sei der Abzug gemäss der Wegleitung zum Merkmalskatalog der Zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten mit einer verlängerten Abschreibungsdauer gutgeheissen worden, weshalb der Abschreibungsbetrag in diesem Sinne korrigiert worden sei. Zu Korrekturen sei es auch beim Abschreibungsbetrag hinsichtlich der beiden Silos gekommen. Ein Landwirt im Berggebiet benötige nicht nur für den Betrieb ein Fahrzeug, sondern auch für private Zwecke. Wenn - wie hier - das Betriebsauto für private Zwecke genutzt werde, bilde der Privatanteil des Fahrzeuges einen Einkommensbestandteil, da sich der Antragsgegner die Anschaffung und den Unterhalt eines Fahrzeuges erspare. Die Abschreibung sei daher auch nur zur Hälfte gut zu heissen.
Das Ökonomiegebäude sei für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners von zentraler Bedeutung, weshalb die beiden Amortisationsraten nicht zum Einkommen hinzugezählt würden. Hingegen seien die Amortisationsraten für das Eigenheimdarlehen betreffend die Eigentumswohnung des Antragstellers (richtig wohl: Antragsgegners) vermögensbildend und deshalb als Einkommensbestandteile zum jährlichen Einkommen hinzuzurechnen.
Mit dem Durchschnittswert der Einkommen der Jahre 2005 bis 2007 sei einerseits das fixe Einkommen des Forstwart und andererseits das Einkommen als Landwirt mit Nebentätigkeiten berücksichtigt worden. Da dieses durchschnittliche Einkommen über jenem als Forstwart im Jahre 2005 liege, sei auf den Anspannungsgrundsatz nicht weiter einzugehen.
Für den Zeitraum vor der Geburt des dritten Sohnes des Antragsgegners betrage der Unterhaltsbeitrag gemäss Prozentwertmethode je CHF 1.013,-- monatlich. Für den Zeitraum nach der Geburt des dritten Sohnes je CHF 950,--, und ab Januar 2009 für den Erstantragsteller CHF 1.080,--.
"1. Der Antragsgegner B*** wird verpflichtet, ab 1.9.2007 bis zum 1. eines jeden Monats bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kindesunterhalt einen einstweiligen monatlichen Unterhalt
1.1: an mj. E*** vom 1.9.2007 bis 31.12.2008 CHF 820,-- und ab 1.1.2009 CHF 935,--;
1.2: an mj. M*** ab 1.9.2007 CHF 820,--,
jeweils zu Handen der Kindesmutter K*** zu bezahlen.
Die bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen zu bezahlen, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge sind an die laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
2.1: an mj. E*** vom 1.9.2007 bis 31.12.2008 CHF 820,-- und ab 1.1.2009 CHF 935,--;
2.2: an mj. M*** ab 1.9.2007 CHF 820,--
jeweils zu Handen der Kindesmutter K*** zu bezahlen.
Der Antragsgegner B*** ist verpflichtet, den beiden Antragstellern binnen 14 Tagen zu Handen der Kindesmutter K*** an Unterhaltsrückstand je CHF 4.515,-- zu bezahlen.
Das Mehrbegehren sowohl hinsichtlich des einstweiligen Unterhalts als auch des definitiven Unterhalts wird bezüglich des Zweitantragstellers für die Zeit ab 1.9.2007 im Betrag von monatlich CHF 1.585,-- und bezüglich des Erstantragstellers in der Zeit vom 1.9.2007 bis 31.12.2008 im Betrag von monatlich CHF 1.585,-- und ab 1.9.2007 im Betrag von CHF 1.470,-- sowie hinsichtlich des beantragten rückständigen Unterhalts im Betrag von je CHF 22.310,-- abgewiesen.
Die Antragsteller sind verpflichtet, dem Antragsgegner binnen vier Wochen die mit CHF 28.351,20 bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen."
Schliesslich wurden mit der angefochtenen Entscheidung die Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner binnen vier Wochen die mit CHF 5.461,45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen (Spruch Punkt III.).
4.1 Das Fürstliche Obergericht erachtete die von den Antragstellern geltend gemachte Nichtigkeit im Hinblick auf die ohnehin vorzunehmende Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung als hinfällig. Es hegte auch gegen die Feststellungen des Erstgerichts keine Bedenken und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
4.2 In Bezug auf die steuerlichen Abschreibungen berief sich das Fürstliche Obergericht, wie bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 19.11.2009, ON 53, auf die seiner Ansicht nach zwar nicht bindende, aber überzeugende Entscheidung des öOGH zu 4 Ob 218/08z. Danach seien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage Investitionen eines selbständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienten und nicht unangemessen hoch seien, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer könnten die steuerrechtlichen Ansätze für die AFA herangezogen werden. Ausserdem sei von den Einkünften der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand abzuziehen. Hingegen komme ein gleichzeitiger Abzug von tatsächlich geleisteten Kreditrückzahlungen nicht in Betracht.
In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Antragsteller könnten Amortisationszahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Solche Zahlungen seien vom Erstgericht aber auch nicht berücksichtigt worden, sondern lediglich die Abschreibungen. Zweifellos hätten die vom Erstgericht festgestellten Investitionen, auch für die Erstellung des Ökonomiegebäudes, der Ermöglichung weiterer Einkünfte gedient. Warum diese Investitionen unangemessen hoch sein sollen, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht konkret dargetan. Dass die angeschafften Maschinen bzw landwirtschaftlichen Geräte für den Betrieb einer Landwirtschaft erforderlich seien, sei offensichtlich, und es werde auch von den Antragstellern nicht behauptet, dass diese nicht notwendig gewesen seien. Da auch nicht behauptet worden sei, dass der Neubau des Ökonomiegebäudes nicht notwendig gewesen sei, sei eine entsprechende Feststellung entbehrlich.
In Bezug auf den im Rekurs der Antragsteller neuerlich relevierten Anspannungsgrundsatz sei zu erwähnen, dass das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben habe, der Antragsgegner könne weiterhin als Forstwart tätig werden. Davon abgesehen habe das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das durchschnittliche Einkommen des Antragsgegners über jenem liege, das er im Jahr 2005, als er als Forstwart tätig gewesen sei, erzielt habe, sodass der Anspannungsgrundsatz ohnehin nicht zum Tragen komme. Dazu komme, dass der Antragsgegner zu jener Zeit, als er als Forstwart tätig gewesen sei, noch weniger Tiere gehabt habe und sein Betrieb viel kleiner gewesen sei. Er habe damals auch noch kein eigenes Landwirtschaftsgebäude gehabt.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners seien die vom Erstgericht vorgenommenen Hinzurechnungen zum Einkommen des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Aufwand für das Eigenheim sei als Betriebsaufwand in der Erfolgsrechnung berücksichtigt. Diese Erfolgsrechnung sei Grundlage für die Ermittlung des Jahreseinkommens, sodass es nicht darauf ankomme, ob tatsächlich Kapital aus dem Betrieb für die Eigentumswohnung herangezogen worden sei. Die Amortisationsrate betreffe jedenfalls nicht reale Ausgaben des Betriebes, sondern beziehe sich ausschliesslich auf das Eigenheim.
Die Hinzurechnung des Differenzbetrages bezüglich der Abschreibung für den Traktor sei deshalb nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die kurze Abschreibungsdauer gerechtfertigt sei. In Bezug auf die hälftige Anrechnung der Abschreibungsrate für das Auto übersehe der Antragsgegner, dass er dieses Fahrzeug tatsächlich auch privat genutzt habe. In Bezug auf den Posten "Maschinen und Zugkraft" sei denkbar, dass hier seitens des Antragsgegners ein unentgeltlicher Erwerb stattgefunden habe und insoweit offen bleiben müsse, ob damit ein tatsächlich realer Aufwand verbunden gewesen sei. Insofern sei der Antragsgegner seiner Beweislast nicht nachgekommen.
Das Erstgericht habe es offenbar irrtümlicherweise unterlassen, auch den Zinsanteil als reale Betriebsausgabe abzuziehen. Der Rekurs des Antragsgegners sei daher insofern berechtigt, als bei den Einkommen für das Jahr 2006 Zinsen von CHF 9.588,30 und für das Jahr 2007 Zinsen von CHF 10.393,30 in Abzug zu bringen seien. Dies ergebe für das Jahr 2006 eine Bemessungsgrundlage von CHF 67.827,67 und für das Jahr 2007 eine solche von CHF 33.779,75. Damit belaufe sich das Gesamteinkommen in den Jahren 2005 bis 2007 auf CHF 209.841,01, sodass sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 5.829,-- errechne.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsteller von Juni 2006 bis Ende Juli 2007 betrage 15 % oder rund CHF 875,--, ab Juli 2007 14 % oder rund CHF 820,-- und für den Erstantragsteller ab Jänner 2009 16 % oder rund CHF 935,--. Diese Überlegungen würden sowohl für den einstweiligen als auch für den definitiven Unterhaltsanspruch gelten. Der Rückstand errechne sich unter Bedachtnahme auf die geleisteten Zahlungen des Antragsgegners auf CHF 4.515,-- pro Antragsteller.
Seine Kostenentscheidung stützte das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf das Rechtsfürsorgeverfahren und das LVG vor allem auf die Bestimmungen der §§ 41, 43 ZPO. Im erstgerichtlichen Verfahren sei der Antragsgegner zum Grossteil durchgedrungen, sodass die von ihm begehrten Kosten von CHF 28.351,20 gerechtfertigt seien. Im Rechtsmittelverfahren sei der Antragsgegner nur geringfügig als unterlegen anzusehen, weshalb er Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten habe, während die Antragsteller die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen hätten.
Der Antragsgegner begehrt seinerseits unter Geltendmachung der Rekursgründe der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, sekundärer Feststellungsmängel und unrichtiger rechtlicher "Beurteilung" die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der einstweilige und der definitive Unterhalt ab 1.9.2007 mit nur je CHF 767,55 und der Unterhaltsrückstand mit nur je CHF 824,35 festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Schliesslich beantragt er den Zuspruch der "anteilsmässigen Verfahrens- und Vertretungskosten" für das Revisionsrekursverfahren.
6.1 Nichtigkeit, in eventu Mangelhaftigkeit:
6.1.1 Es habe vor dem Rekursgericht keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Den Antragstellern sei es daher nicht möglich gewesen, von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Der Beschluss des Rekursgerichts sei daher nichtig, jedenfalls aber mangelhaft.
6.1.2 Das Rekursverfahren sei auch deshalb mangelhaft geblieben, weil sich das Rekursgericht in keiner Weise mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Bezug auf das Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners für die Jahre 2005, 2006 und 2007 auseinandergesetzt habe. Es habe lediglich pauschal ausgeführt, weshalb von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auszugehen sei. Völlig unrichtig sei die Unterstellung, die Antragsteller hätten die Richtigkeit der beiden Sachverständigengutachten anerkannt. Im angefochtenen Beschluss fehlte auch eine konkrete Begründung, warum die gewünschten Ersatzfeststellungen nicht zu treffen gewesen wären. In Summe habe dies dazu geführt, dass das Rekursgericht von einer zu geringen Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen sei, wodurch wiederum der Unterhaltszuspruch zu niedrig ausgefallen sei.
6.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
6.2.1 Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das Erstgericht und diesem folgend das Rekursgericht keine Feststellungen zum Gewinn und zu den Privatentnahmen des Antragsgegners getroffen, was einen sekundären Verfahrensmangel darstelle. Die bilanzierten Gewinne hätten im Jahr 2005 CHF 42.113,65, im Jahr 2006 CHF 27.376,60 und im Jahr 2007 CHF 38.672,30 betragen, sodass durchschnittlich jährlich CHF 35.335,85 zum Verdienst des Antragsgegners aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätten hinzugezählt werden müssen. Dies ergebe pro Monat CHF 2.946,15. Zusammen mit den getätigten Privatentnahmen in den Jahren 2005 und 2006 von gesamt CHF 143.981,35, wobei für das Jahr 2007 eine Privateinlage von CHF 20.285,75 abgezogen werden müsse, ergebe dies für diese drei Jahre Netto - Privatbezüge von CHF 123.695,60, umgerechnet auf einen Monat einen Privatbezug von CHF 3.435,98. Zusammen mit dem durchschnittlichen monatlichen Gewinn von CHF 2.946,15 errechne sich ein Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit von monatlich CHF 6.382,13, welcher Betrag der Unterhaltsbemessungsgrundlage hätte hinzugerechnet werden müssen.
6.2.2 Der Sachverständige habe einen Eigenkapital-Zins für das Jahr 2005 von CHF 10.101,51, für das Jahr 2006 von CHF 7.145,70 und für das Jahr 2007 von CHF 8.575,57 angenommen. Zudem habe er den Arbeitsverdienst der Mutter des Antragsgegners von CHF 3.131,96 im Jahr 2005, von CHF 1.998,11 im Jahr 2006 und von CHF 2.969,54 im Jahr 2007 als Aufwand abgezogen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten jedoch weder der Eigenkapital-Zins noch der Arbeitsverdienst der Mutter berücksichtigt werden dürfen. Mit diesen beiden Positionen sei nämlich kein realer Aufwand verbunden gewesen.
6.2.3 Zu Unrecht habe das Rekursgericht den Anspannungsgrundsatz nicht angewendet. In einem Vergleich der Einkommensentwicklung seit 2003 hätte das Rekursgericht klar erkennen können, dass der Antragsgegner im Jahr 2007 als Vollzeiterwerbsbauer wesentlich weniger verdient habe als zu der Zeit, in der er Teilzeiterwerbsbauer gewesen sei. Im Jahr 2003 habe er über einen Nettoerwerb von CHF 34.946,80 verfügt, im Jahr 2004 über einen solchen von CHF 64.768,16, 2005 habe er CHF 26.731,78 verdient, 2006 nur noch CHF 12.372,68 und 2007 CHF 20.384,10. Dasselbe Bild ergebe sich auch beim Gehalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. So habe der Antragsgegner aus unselbständiger Erwerbstätigkeit durchschnittlich jährlich CHF 66.802,95 verdient, im Trennungsjahr 2006 nur noch CHF 56.158,40 und im ersten Jahr nach der Trennung gerade noch CHF 27.203,65. Es sei offensichtlich, dass der Antragsgegner sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit im Hinblick auf dieses Verfahren absichtlich auf ein Minimum verringert und seine Arbeitskraft in den selbständigen Erwerb verlagert habe, der ungleich schwerer nachvollzogen werden könne. Er sei auf jeden Fall für das Jahr 2007 zusätzlich auf das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzuspannen, das er in den Jahren 2003 bis 2005 verdient habe, somit auf jährlich CHF 66.802,95.
6.2.4 Schliesslich habe das Rekursgericht auch einen Zinsanteil von CHF 10.393,30 für das Jahr 2007 als einkommensmindernd angenommen. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich jedoch, dass die Amortisations- und Zinszahlung für das Jahr 2007 erst im Jahr 2008 erfolgt sei und infolge dessen im Jahresabschluss 2007 nicht zu erfassen gewesen wäre.
Er führt dazu im Wesentlichen aus:
7.1 Die Antragsteller forderten nach wie vor einen weit über der Luxusgrenze liegenden Unterhalt von je CHF 2.405,--. Das von ihnen unterstellte monatliche Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 12.024,73 sei angesichts der Tätigkeit des Antragsgegners als selbständiger Landwirt, wobei die Mutter bei den administrativen Büroarbeiten mithelfe, und einer Nebenbeschäftigung als Liftwart im Winter sowie weiteren kleineren Nebenbeschäftigungen völlig unrealistisch.
Angesichts des Zuspruchs eines monatlichen Unterhalts von CHF 935,-- bzw CHF 820,-- stelle sich die Frage, ob pflichtgetreue (vernünftige, kostenbewusste) Eltern in gleicher Situation weitere Rechtsmittel einbringen würden. Jedenfalls handle es sich beim Revisionsrekurs der Antragsteller aufgrund des drohenden Kostenrisikos nicht mehr um eine Vertretungshandlung der Kindsmutter, die zum "ordentlichen Wirtschaftsbetrieb" gehöre. Gemäss § 154 Abs 3 ABGB hätte die Kindsmutter bei sonstiger Unwirksamkeit zumindest die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholen müssen, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen sei.
7.2 Darüber hinaus sei nach der neuesten Rechtsprechung des OGH (unter Hinweis auf LES 2010, 321) zumindest fraglich, ob nicht hinsichtlich des CHF 935,-- bzw CHF 820,-- übersteigenden Betrages eine konforme Entscheidung vorliege und damit ein weiterer Rechtsmittelzug ausgeschlossen sei.
7.3 Zur behaupteten Nichtigkeit/Mangelhaftigkeit:
7.3.1 Eine mündliche Verhandlung sei im Rekursverfahren nicht obligatorisch. Ausserdem hätten die Antragsteller in ihrem Rekurs auch keine mündliche Verhandlung verlangt.
7.3.2 Entgegen der Ansicht der Antragssteller habe sich das Fürstliche Obergericht mit deren Beweisrüge sehr wohl auseinandergesetzt. Das Rekursgericht habe ausgeführt, dass der Sachverständige nicht den steuerlich ermittelten Gewinn des "Jahresnettogehalts" errechnet, sondern eine eigenständige Berechnung des "Nettogehalts aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vor Steuern)" vorgenommen habe, wobei es sich dabei um eine in der Landwirtschaft anerkannte Methode handle.
7.4 Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.4.1 Soweit die Antragsteller die Zahlen im Gutachten kritisierten, stelle dies eine Frage der Beweiswürdigung dar, auf die der OGH grundsätzlich nicht einzugehen habe. Der OGH sei primär Rechtsinstanz.
7.4.2 Soweit die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs kritisierten, es fehlten Feststellungen zum Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, sei entgegen zu halten, dass der Gewinn bei der Berechnung der massgeblichen Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigt sei. Ferner habe das Obergericht zu Recht ausgeführt, dass die Privatentnahmen das festgestellte Einkommen nicht überschritten hätten und somit folgerichtig vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien.
7.4.3 Da beim Zinsanspruch aus Eigenkapital eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögens- und/oder Einkommensminderung zu Grunde liege, könne dies in angemessener Weise berücksichtigt werden. Dadurch, dass der Antragsgegner sein Eigenkapital investiert habe, seien ihm Zinsen entgangen, welche er bei anderweitigen Investitionen hätte erzielen können. Dadurch werde sein Vermögen/sein Einkommen tatsächlich verringert. Die diesbezügliche Rüge der Antragsteller sei nicht gerechtfertigt.
7.4.4 Gleichermassen ins Leere gehe die Rüge der Antragsteller, die Arbeitsleistung der Mutter des Antragsgegners sei im Rahmen der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Wäre dies tatsächlich der Fall, müsste der Antragsgegner seine Mutter in Zukunft bezahlen, um nicht eine höhere Unterhaltsverpflichtung zu riskieren.
7.4.5 Die Voraussetzungen für eine Anspannung des Revisionsrekursgegners seien nicht gegeben, insbesondere weil ein höheres Einkommen nicht möglich und auch nicht zumutbar sei. Zudem liege der begehrte Unterhaltsbetrag von je CHF 2.405,-- jenseits der sogenannten Luxusgrenze, sodass schon aus diesem Grund eine Anspannung ausscheide.
7.4.6 Zu Recht habe das Obergericht den Zinsanteil für das Jahr 2007 in Höhe von CHF 10.393,30 als einkommensmindernd angenommen.
Im Kern bekämpft der Antragsgegner - zum Teil überschneidend - unter den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, sekundärer Feststellungsmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihm ungünstig erscheinende Positionen in Bezug auf die den Feststellungen zu Grunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage (gezahlte Zinsen 2005, Abschreibungen und Zinsen für den Ökonomieteil, Abschreibungsdauer für den Traktor, Amortisationsrate für das Eigenheim, Kosten- und Abschreibungsrate für das Geschäftsfahrzeug, Position "Maschinen- und Zugkraft") bzw wünscht er teilweise auch ergänzende Feststellungen.
9.1 Da nicht verlässlich beurteilt werden könne, ob der Revisionsrekurs des Antragsgegners fristgerecht eingebracht worden sei, werde vorsorglich beantragt, den Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Revisionsrekurs auch deshalb unzulässig, weil konforme Entscheidungen der Unterinstanzen vorlägen, nämlich im Ausmass des einstweiligen und definitiven Unterhalts von monatlich CHF 820,-- für den Zeitraum 1.9.2007 bis 31.12.2008 und von CHF 935,-- ab 1.1.2009 für den Erstantragsteller, im Ausmass von CHF 820,-- ab 1.9.2007 für den Zweitantragsteller sowie im Ausmass von je CHF 4.515,-- für den Unterhaltsrückstand. Es gelte die Konformitätssperre gemäss Art 4 Abs 2 RFVG.
9.2 Im Übrigen führen die Antragsteller vorsorglich für den Fall, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht von zwei gleichlautenden Beschlüssen ausgehe, aus, dass alle geltend gemachten Rekursgründe nicht vorliegen. Der Revisionsrekurswerber versuche lediglich, mit einer verdeckten Beweisrüge die untergerichtlichen Feststellungen nochmals zu bekämpfen. Im Übrigen gehe die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sei daher nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1 Vorbemerkungen:
10.1.1 Im Rechtsfürsorgeverfahren - das Ausserstreitgesetz, LGBl 2010 Nr 454, ist gemäss den in seinem Art 189 geregelten Übergangsbestimmungen hier noch nicht anzuwenden - ist ein Rechtsmittel an die dritte Instanz immer dann zulässig, wenn das Landgericht und das Obergericht nicht konform entschieden haben (vgl LES 1988, 68). So wie im Falle von trennbaren Punkten einer mehrgliedrigen Entscheidung die Bestätigung einzelner von ihnen den Ausschluss des Revisionsrekurses zur Folge hat, führt auch eine bloss quantitative Abweichung des zur Unterhaltszahlung verurteilenden Erkenntnisses zweiter Instanz von dem in erster Instanz bereits auferlegten Betrag zu einer Konformatsperre hinsichtlich des betraglich konform entschiedenen Beschwerdegegenstands (LES 2008, 143; LES 2010, 320).
10.1.2 Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeit nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach § 140 Abs 2 (erster Satz) ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, seinen Beitrag (siehe dazu Grundsätzliches in LES 2001, 191).
Nach den massgeblichen Feststellungen werden die beiden Antragsteller von ihrer Mutter betreut, sodass sich für ihren Vater, den Antragsgegner, die Frage nach dem anteiligen Geldbeitrag "nach Kräften" stellt. Die wiedergegebenen beiden Bestimmungen entsprechen ihrer österreichischen Rezeptionsgrundlage, § 140 Abs 1 und 2 (erster Satz) öABGB, sodass zu ihrem Verständnis nach liechtensteinischer Praxis die österreichische Rechtsprechung und die österreichische Lehre beigezogen werden dürfen und sollen (LES 2007, 43).
10.1.3 Massgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie seine wirtschaftliche Lage (5 Ob 254/05x = EF-Z 2006/70). Bemessungsgrundlage ist die Summe aller tatsächlichen in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die der Unterhaltspflichtige verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (10 Ob 30/08x EF 119.176). Bei unselbständig Erwerbstätigen ist grundsätzlich der Nettobezug, also das Bruttogehalt einschliesslich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen, abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, massgebend, und zwar bei schwankendem Einkommen das Durchschnittseinkommen über einen längeren Zeitraum, etwa zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Bei einem selbständig Erwerbstätigen sind der ihm verbleibende Reingewinn oder - wenn diese höher sind - die Privatentnahmen aus dem Betrieb (6 Ob 126/07h EF-Z 2007, 226 Gitschthaler), beides vermindert um Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben, und zwar abgestellt auf die letzten drei Wirtschaftsjahre (LES 2007, 285; 4 Ob 203/07t EF 116.355), heranzuziehen. Bei Landwirten ist nicht auf fiktive Pauschalierungen, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nettoertrag der Landwirtschaft abzustellen (EF 110.242; 113.287).
Aus der Formel "nach ihren Kräften" in § 140 Abs 1 ABGB folgt, dass der Unterhaltspflichtige alle seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, aber auch die Möglichkeit, aus seinem Vermögen Erträge zu erzielen, einzusetzen hat, um seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Verletzt er diese Obliegenheit vorsätzlich oder fahrlässig, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er nach den konkreten Umständen bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (Anspannungsgrundsatz - Hopf in KBB³ § 140 ABGB Rz 16 mwN). Der gesetzlich verankerte Anspannungsgrundsatz ermöglicht es also, bei der Bemessung des Kindesunterhalts vom tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen und statt dessen von einem (fiktiv) erzielbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen (LES 2007, 43). Der Massstab für eine allfällige Anspannung ist das Verhalten eines "pflichtbewussten, rechtschaffenden Familienvaters" (2 Ob 79/05i SZ 2005/141). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige grundlos keinem Erwerb nachgeht, wenn er sich mit einem geringeren Einkommen begnügt, als ihm möglich wäre, wenn er eine gut entlohnte Beschäftigung ohne triftigen Grund aufgibt oder wenn er es aus in seiner Sphäre liegenden Gründen unterlässt, eine ihm zustehende öffentlich-rechtliche Leistung zu beantragen. Ein - auch verschuldeter Arbeitsplatzverlust führt jedoch (abgesehen vom Fall der Schädigungsabsicht: EF 119.280) nur dann zu einer "Anspannung" (auf das frühere Einkommen), wenn sich der Unterhaltspflichtige nicht in ausreichender Art und Weise um die Erlangung einer zumutbaren Beschäftigung bemüht (Hopf aaO § 140 ABGB Rz 16).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhalt im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle und als Orientierungswert nach Hundertsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage, gestaffelt nach dem Alter der Kinder und nach konkurrierenden Unterhaltspflichten, zu bemessen. Demnach beträgt die Unterhaltspflicht für ein Kind bis 6 Jahre 16 %, von 6 bis 10 Jahren 18 %, von 10 bis 15 Jahren 20 % und über 15 Jahren 22 % der Bemessungsgrundlage. Von den Prozentsätzen sind bei konkurrierenden Unterhaltspflichten für jedes Kind unter 10 Jahren ein Prozentpunkt und für jedes Kind über zehn Jahren zwei Prozentpunkte sowie für einen Ehegatten je nach dessen eigenem Einkommen 0 bis 3 %-Punkte abzuziehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 248 ff).
10.1.5 Im Unterhaltsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (7 Ob 164/06b = EF-Z 2006/76 uva). Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft den Unterhaltspflichtigen eine Mitwirkungspflicht (Gitschthaler aaO Rz 455a). Die Mitwirkungspflicht ergänzt den Untersuchungsgrundsatz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Soweit einer Behörde rechtserhebliche Tatsachen nicht oder nur schwer zugänglich sind, käme es widersprüchlichem Verhalten einer Partei gleich, wollte sie ihr Wissen um rechtserhebliche Tatsachen, auf das sie ihr Begehren stützt, der dem Untersuchungsgrundsatz verpflichteten Behörde vorenthalten. In welchem Umfang eine Partei bestimmte Tatsachen zu bescheinigen und in welchem Umfang sich das Gericht von Amts wegen von der Glaubwürdigkeit zunächst bloss behaupteter Tatsachen zu vergewissern hat, bestimmt sich nach der - je nach den Umständen und der Schutzbedürftigkeit der Parteien - mehr oder weniger weitreichenden, dem Untersuchungsgrundsatz ergänzenden Mitwirkungspflicht (LES 2010, 46).
10.2 Zum Revisionsrekurs der Antragsteller:
10.2.1 Zur geltend gemachten Nichtigkeit/Mangelhaftigkeit:
Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Rekursgericht nicht zwingend vorgesehen ist, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Antragstellern im Rekursverfahren gar nicht beantragt. Im Übrigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht gegeben, weil die Antragsteller ohnehin die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt im Rekurs bzw zum Rekurs des Antragsgegners im Rahmen ihrer Rekursbeantwortung zu vertreten (vgl die Entscheidungen in Gitschthaler aaO Rz 461). Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt ebenso wenig vor wie die eventualiter angesprochene Mangelhaftigkeit.
Dem Einwand, das Rekursgericht habe sich in keiner Weise mit dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung auseinandergesetzt, ist zu entgegnen, dass sich das Rekursgericht unter Pkt 10.2 (Seite 24 ff) seiner Entscheidung ausführlich mit der Beweisrüge der Antragsteller befasst und schlüssig und plausibel erklärt hat, an der fachmännischen Berechnungsmethode des Sachverständigen betreffend die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Antragsgegners keine Bedenken zu haben und sie deshalb - wie schon das Erstgericht - seiner Entscheidung zu Grunde legen zu können. Das Rekursverfahren wäre nur dann mangelhaft geblieben, wenn sich das Rekursgericht mit der Beweisrüge der Antragsteller überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte (LES 2009, 196). Davon kann hier aber nicht die Rede sein.
10.2.2 Zur Rechtsrüge:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller mit ihren Ausführungen, es fehlten Feststellungen zum Gewinn und zu den Privatentnahmen, verkennen, dass zum einen der Gewinn bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ohnehin berücksichtigt wurde (siehe dazu das Gutachten ON 37) und insoweit dazu keine eigenständigen Feststellungen notwendig waren; zum anderen wurde vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass die Privatentnahmen in den massgeblichen Jahren 2005 bis 2007 das festgestellte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht überschritten haben und daher nicht zu berücksichtigen waren (vgl RIS-Justiz RS0074382 [T1]; Gitschthaler aaO Rz 88].
Mit ihren weiteren Ausführungen, es hätten entgegen dem Sachverständigengutachten weder der "Zinsanspruch Eigenkapital Betrieb" noch der Arbeitsverdienst der Mutter berücksichtigt werden dürfen, bekämpfen die Antragsteller in Wahrheit neuerlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage und gehen damit nicht vom festgestellten, sondern von einem Wunschsachverhalt aus. Gleiches gilt für die Behauptung, dass der Zinsanteil für das Jahr 2007 von CHF 10.393,30 nicht als reale Betriebsausgabe hätte abgezogen werden dürfen. Dazu wird auf die Feststellung Seite 23 unten im erstgerichtlichen Beschluss verwiesen. Die Rechtsrüge erweist sich in diesem Umfang als nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt (vgl LES 2002, 334; Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 6 mit Nachweisen aus der öRspr). Zweck des Revisionsrekursverfahrens ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz; der OGH ist also nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (LES 2002, 240; LES 2002, 129 uva).
Mit ihrer Behauptung, der Antragsgegner habe sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit - gemeint offenbar als Forstwart - im Hinblick auf das laufende Unterhaltsverfahren absichtlich auf ein Minimum verringert und seine Arbeitskraft in den selbständigen, ungleich schwerer nachvollziehen Erwerb verlagert, und der damit gleichsam unterstellten Schädigungsabsicht verlassen die Antragsteller den festgestellten Sachverhalt. In der vom Erstgericht erarbeiteten und vom Rekursgericht gebilligten Sachverhaltsgrundlage findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt für eine Schädigungsabsicht des Antragsgegners. Der Unterhaltsberechtigte hat im Rahmen seiner Beweis- und Mitwirkungspflicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Anspannungstheorie zu behaupten und zu beweisen (Gitschthaler aaO Rz 453, 456). Der Nachweis, der Antragsgegner habe die Antragsteller durch die graduelle Verringerung seiner Tätigkeit als Forstwart schädigen wollen, wurde von den Antragstellern nicht erbracht.
Im Übrigen liess der Antragsgegner seine durch die Verringerung seiner Tätigkeit als Forstwart frei gewordene Arbeitskapazität nicht ungenützt, sondern verlagerte sie, wie die Antragsteller selbst zugestehen, in seinen Aufgabenbereich als Landwirt, sodass darin auch keine Pflichtwidrigkeit erkannt werden kann, zumal das festgestellte Einkommen der massgeblichen Jahre 2005-2007 einen durchschnittlichen Monatsgehalt von CHF 6.753,40 und damit eine ausreichende, zu keiner Anspannung anlassgebende Unterhaltsbemessungsgrundlage ergeben hat.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsteller insgesamt als erfolglos. In Bezug auf die Anwendung der Prozentwertmethode wurde - zutreffenderweise - ohnehin keine Kritik geübt.
10.3 Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
10.3.1 Die Entscheidung des Obergerichts vom 26.8.2010, ON 77, wurde dem Antragsgegner bzw seinen Rechtsvertretern am 3.9.2010 zugestellt. Der am 17.9.2010 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist daher rechtzeitig, sodass der diesbezüglich (vorsorglich) erhobene Einwand der Antragsteller in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, der Revisionsrekurs des Antragsgegners sei verspätet, ins Leere geht.
10.3.2 Zutreffend weisen die Antragsteller indes auf die Konformatsperre gemäss Art 4 Abs 2 RFVG hin. Unter Bedachtnahme auf die in den Vorbemerkungen (Pkt 10.1) zitierten Rechtssätze liegen insoweit konforme Entscheidungen der Unterinstanzen vor, als die Unterhaltszahlungen, wie sie das Obergericht auferlegt hat, nur quantitativ geringer ausgefallen sind, als jene im verurteilenden Erkenntnis des Erstgerichts und daher die Zahlungen im "überschneidenden Sockelbetrag" (CHF 820,-- bzw CHF 935,--) betraglich übereinstimmen. Eine neuerliche Bekämpfung des Zuspruchs wäre für den Antragsgegner nur möglich gewesen, wenn der Zuspruch in erster Instanz geringer als jener in der zweiten Instanz ausgefallen wäre. Gleiches gilt für den Unterhaltsrückstand. Hier liegen angesichts des Zuspruchs von je CHF 13.572,-- an beide Antragsteller und von zusätzlich CHF 3.780,-- an den Erstantragsteller durch die erste Instanz und im Hinblick auf den Zuspruch von je CHF 4.515,-- durch die zweite Instanz konforme Entscheidungen im Ausmass von je CHF 4.515,-- vor. Die vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs verfolgte Herabsetzung auf je CHF 824,85 ist nicht mehr möglich.
Damit war der Revisionsrekurs des Antragsgegners insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht geboten.
Bei Kompensation der beiden Kostenersatzansprüche verbleibt aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für die jeweilige Revisionsrekursbeantwortung zu Gunsten des Antragsgegners ein Überling von CHF 2.362,95.
Vaduz, 4. Februar 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat