14 UR. 2013.461
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, ***, *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, geb. , whft. , wegen des Verdachtes der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, eventualiter des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, sowie wegen des Verdachts nach Art 63 Abs 1 lit b BankG, vertreten durch C, als Verfahrenshilfeverteidiger zufolge Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.02.2014 (ON 84), womit in Stattgebung der Beschwerde des Beschuldigten A die Aufhebung der über diesen verhängten Untersuchungshaft gegen eine vom Fürstlichen Landgericht festzusetzende Sicherheit nach § 131 Abs 5 Z 7 StPO und Ablegung der in § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse beschlossen wurde, nach Anhörung des Beschuldigten in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO fallen dem Land Liechtenstein die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Der Untersuchungsrichter verhängte mit Beschluss vom 22.01.2014 über den am 21.01.2014 verhafteten A*** wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall, eventualiter wegen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens nach Art 63 Abs 1 lit b BankG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft (ON 33).
Nach Durchführung der Haftverhandlung vom 05.02.2014 beschloss der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der über A*** aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO verhängten Untersuchungshaft (ON 64).
Diese Entscheidung begründete der Untersuchungsrichter wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen A***, geb.***, whft. ***, wegen des Verdachtes der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, eventualiter des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, sowie wegen des Verdachts nach Art 63 Abs 1 lit b BankG.
I.
Gegen A*** besteht u.a. der Verdacht, er habe als Stiftungsrat der D*** Stiftung am 24.07.2013 und am 21.08.2013 unberechtigt jeweils CHF 50.000,-- in bar von deren Konto bei der F*** bezogen.
A*** verantwortete sich (ON 3) erst dahingehend, dass er zu diesen Bezügen berechtigt gewesen sei, da man infolge einer Selbstanzeige des wirtschaftlich Berechtigten in Deutschland mit Verfahrenskosten gerechnet habe, die durch diese Barbezüge abgedeckt werden sollten, insbesondere für den Fall einer Sperre der Vermögenswerte der D*** . Die Barbezüge seien zudem mit dem Vermögensverwalter der D***, G***, abgesprochen gewesen. Die Barmittel seien nach wie vor vorhanden und er bewahre diese in einem Safe auf.
G*** gab im Rahmen seiner Vernehmung (ON 4) an, vom ersten Bezug keine Kenntnis gehabt zu haben und erst im Nachhinein durch A*** informiert worden zu sein. Der zweite Bezug sei zwar mit A*** auf dessen Wunsch am 21.08.2013 vorab besprochen worden - wobei A*** das gesamte Guthaben in Bar habe beheben wollen, was jedoch aufgrund der bankinternen Limite nicht möglich gewesen sei - und diesem sei es als Stiftungsrat auch freigestanden, Bezüge zu tätigen. Im Rahmen der Selbstanzeige sei jedoch maximal mit Kosten von CHF 20-30.000,-- zu rechnen gewesen. A*** habe zudem bis dato noch nicht Rechnung gelegt und nach dem Barbezug erst einmal Ferien gemacht. Der Besprechungstermin vom 21.08.2013 sei ferner auch mit dem Fälligkeitstermin eines durch A*** bei einem Dritten aufgenommenen Darlehens in Höhe von CHF 340.000,-- zusammengefallen; das Darlehen habe A*** erst nach Klagsandrohung und abgehaltener Vermittleramtstagsatzung per 08.11.2013 zurückgezahlt.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21.01.2014 konnten bei A*** keine Vermögenswerte im Sinne seiner Verantwortung gefunden werden; vielmehr gab er an, über keinen Tresor oder Bankschliessfach zu verfügen (ON 19), sodass offensichtlich eine falsche Aussage vorliegt.
Anlässlich der Hafteinvernahme durch den Untersuchungsrichter gab A*** dann an (ON 32), dass er bei der ersten Einvernahme tatsächlich diese CHF 100.000,-- in seinem Safe in seinem *** Haus gehabt, diese zwischenzeitlich aber zur Tilgung von Forderungen mehrerer Dritter verwendet habe.
II.
Des Weiteren ging eine Anzeige der H*** ein, welche mitteilte, dass ihr verstorbener Ehegatte I*** beinahe sein gesamtes Vermögen beim dem A*** zuzurechnenden J*** angelegt habe, da ihm Zinserträge von 7,5% p.a. versprochen worden seien.
Es seien in den Jahren 2002 und 2005 drei Treuhandverträge mit einer Gesamtsumme von EUR 300.000,-- und CHF 551.887,-- geschlossen worden. Anfänglich seien tatsächlich Zinszahlungen an I*** erfolgt. Die letzten Saldo-bestätigungen seien im Jahr 2006 erfolgt, wonach EUR 322.921,-- und CHF 714.106,-- vorhanden gewesen sein sollen. Ende 2012 sei es dann zu ersten Zahlungsverzögerungen gekommen, die Zahlung für Dezember 2012 sei aber nach telefonischer Mahnung im Januar 2013 ausbezahlt worden. Die Zahlungen für Juni, August und September 2013 seien nicht erfolgt, auf Mahnungen habe A*** nicht reagiert und er sei zuletzt auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Daher seien im September 2013 durch H*** alle Treuhandverträge fristlos gekündigt worden, dies jedoch ohne Reaktion derJ***.
H*** hat zwischenzeitlich einen Arrest bezüglich der Konten der J*** bei der K*** erreicht, es konnten jedoch nur CHF 22.153,25 gesichert werden. Aus dem Vertrag mit I**** resultiert aber eine Forderung gegen J*** in Höhe von CHF 1,112.590,50.
Eine weitere Anzeige wurde durch L*** und die diesem zuzurechnende M*** eingereicht. Diese hätten jeweils einen Treuhandvertrag mit J*** abgeschlossen. J*** seien durch L*** CHF 430.971,-- und durch M*** CHF 369.947,-- mit dem Auftrag, diese mit einer Verzinsung von 6 % p.a. zu verwalten und die Zinsen halbjährlich abzurechnen, anvertraut worden.
Zunächst seien die Zinsen dem Kapital zugeschlagen worden, ab Juli 2012 bzw ab August 2012 verlangten L*** und M*** jedoch die Auszahlung der Zinsen. L*** habe einen offenen Zinsanspruch von CHF 40.233,88 und M*** in Höhe von CHF 34.350,33. Aus diesem Grund habe man im September 2013 die Verträge gekündigt und Rechnungslegung und Zinszahlung bis zum 15.10.2013 sowie Rückstellung des Treugutes bis zum 31.01.2014 verlangt.
Dieser Aufforderung sei J*** jedoch bis Dezember 2013 nicht nachgekommen.
Aufgrund der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse (ON 60) und weiterer eingelangter Strafanzeigen ist insgesamt von ca 500 Treuhandverträgen - teils mehrere mit den gleichen Vertragspartnern - auszugehen, aus denen Ansprüche gegen J*** in Höhe von mindestens CHF 23 Mio resultieren; aufgrund weiterer Erkenntnisse ist aber von weit höheren Ansprüchen gegen J*** auszugehen, dies ist aber noch Gegenstand weiterer Abklärungen.
Jedenfalls entsprechen die bisherigen Erkenntnisse im Wesentlichen den Aussagen des Vermittlers N***: Dieser habe seit dem Jahr 1983 (Gründung der J*** per 28.02.1983) insgesamt 345 Treuhandverträge/Kunden an J*** vermittelt. Er gehe davon aus, dass nach wie vor 300 - 400 Vertragsbeziehungen bestehen müssten, mit einem Gesamtwert von ca CHF 22-23 Mio. Die Vermögenswerte seien gemäss A*** bei der K*** und der O*** risikolos in Festgeld angelegt, wofür er noch immer 7 % erhalte. N*** habe aber nie irgendwelche Belege bezüglich der Anlagegelder gesehen, sondern habe in A*** Angaben vertraut. Im Jahr 2013 hätten aber massive Zahlungsprobleme begonnen; 2013 hätten nur noch wenige Kunden Zinsen ausbezahlt erhalten, teilweise auch in bar. A*** sei seit einem Gespräch mit N*** vom 25.10.2013 nur noch sehr schwer zu erreichen.
Die verdachtsrelevanten Treuhandverträge (Formulare) sind sehr rudimentär gehalten und verpflichten den Treunehmer nur zur bestmöglichen Anlage und vertragsgemässer Verzinsung und Zinszahlung. In allen Verträgen wird jedoch auf einen bestimmten aktuellen Zinssatz für Festgeldanlagen verwiesen (Zinssätze zwischen 3,2 und 10 %). Es wird jedoch explizit angeführt, dass das Treugut gemeinsam mit anderen Treugütern angelegt werden kann. Die Verträge sind für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, verlängern sich jedoch mangels Kündigung 3 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer um ein weiteres Jahr. Das Treugut ist binnen 30 Tagen nach Vertragsende zurückzuzahlen.
Die jüngsten Treuhandverträge - sowohl Verlängerungen wie Neuabschlüsse - stammen aus dem Oktober 2013. In einigen Fällen wurde den Treugebern zudem ein neuer Vertrag zugesendet, obwohl diese zuvor bereits die Kündigung ausgesprochen hatten.
Die Treugeber erhielten offenbar regelmässig Auszüge betreffend ihre Anlage, auf denen die Zinsen ausgewiesen wurden. Auf vollständige Auszahlungen wurde in der Regel verzichtet; etliche Anleger bezogen nur einen Teil der aufgelaufenen Zinsen und veranlagten die Restforderung jeweils jährlich neu.
A*** verantwortete sich im Rahmen einer ersten polizeilichen Vernehmung dahingehend, dass er seit 2002 fünf bis sechs entsprechende Treuhandverträge abgeschlossen habe, er habe hierüber jedoch keine genaue Kenntnis und auch keine Aufstellung. Es gebe weder ein Anlagemodell, noch Prospekte. Sämtliche Anlagegelder seien auf das Konto der J*** bei der K*** eingezahlt worden, wobei festverzinsliche Wertpapiere und Aktien erworben worden seien, was den Zinsertrag ermöglicht habe. Zudem habe er Darlehen an Privatpersonen zu einem Zinssatz von 9 - 9,5 % vergeben. Der Erlös aus den Anlagen sei ebenfalls auf das Konto bei der K*** geflossen, der Saldo sei ihm aber nicht bekannt (tatsächlich liegen nur CHF 22.153,25 vor, s.o.). Dass zudem P*** und wohl auch andere Anleger auf ein Konto bei der O*** einzahlten, legte A*** gegenüber der Polizei aber nicht offen. N*** habe zudem nur L*** und Q*** vermittelt. Wo sich das Treugut des Q*** derzeit befinde, wisse er nicht so genau, das Treugut des L*** habe er in Darlehensverträgen investiert, wo genau sei ihm aber ebenfalls nicht bekannt. A*** verfüge auch nicht über eine EDV-Anlage oder sonstige Aufzeichnungen. A*** gab gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter an, weitere Informationen und Unterlagen binnen 3 Wochen vorzulegen, er kam dieser Zusage jedoch nicht nach.
Anlässlich seiner Hafteinvernahme bestätigte A*** dann aber im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er gab an, dass seit mehreren Jahren eine Unterdeckung - aufgrund der bekannten Vermögenswerte ist von einem Totalverlust auszugehen - vorliege und dass die derzeit noch offenen Forderungen aus den bestehenden Treuhandverträgen (über CHF 22 Mio) nicht beglichen werden könnten, da ausser den Vermögenswerten bei der K*** keine weiteren Vermögenswerte mehr vorliegen würden.
III.
Aufgrund der zwischenzeitlich eingelangten Informationen besteht zudem der Verdacht, dass J*** bzw A*** gegen Zinsversprechen zwischen 5 - 8 % gewerbsmässig Anlagegelder angenommen und damit ohne entsprechende Bewilligung Geschäfte im Sinne von Art 63 Abs 1 lit b BankG ausgeübt haben.
Hierzu kann auf die Angaben von N*** verwiesen werden. Insbesondere liegt aber auch ein Schreiben (ON 10 AS 599) eines Verwaltungsrates der J*** , R***, an den für J*** operativ tätigen Verwaltungsrat und wirtschaftlichen Eigentümer A*** vor, mit welchem dieser am 30.09.2013 den A*** auffordert, zum Vorbringen der M*** bzw des L*** Stellung zu nehmen, zumal man bereits bei ähnlichen Vorfällen in den Jahren 2003 und 2010 festgestellt habe, dass J*** eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, welche umgehend hätte eingestellt werden sollen.
A*** gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er keinen Verstoss gegen das BankG erkennen könne, da er nicht gewerbsmässig gehandelt habe (ON 10 AS 633).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte gestützt auf diesen Sachverhalt unter Vorlage der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen A*** wegen des Verdachtes der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, eventualiter des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, sowie wegen des Verdachts nach Art 63 Abs 1 lit b BankG, wegen Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Tatverdacht:
Zu I.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes besteht gegen A*** der dringende Tatverdacht, dass er die ihm als Stiftungsrat bezüglich D*** Stiftung rechts-geschäftlich eingeräumten Befugnisse, über deren Vermögen zu verfügen und diese zu verpflichten, durch vertragswidrige Verwendung der Vermögenswerte, nämlich durch unbefugten Bezug von CHF 100.000,-- und deren Verbrauch zum eigenen Vor-teil, wissentlich missbrauchte und D*** dadurch einen CHF 75.000,-- (§ 29 StGB) übersteigenden Vermögensschaden zufügte.
A*** hat nun eingestanden, die CHF 100.000,-- zwischenzeitlich - das heisst nach der ersten untersuchungsrichterlichen Vernehmung, anlässlich derer er mit dem Untreueverdacht konfrontiert wurde - zur Tilgung von Forderungen Dritter verwendet zu haben. Damit ist in jedem Fall ein Untreuetatbestand gegeben, zumal die angebliche Verwendung zur Tragung von Kosten der Selbstanzeige damit widerlegt ist, selbst wenn diese gerechtfertigt gewesen wäre.
Zu II.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes besteht gegen A*** der dringende Tatverdacht, dass er die ihm durch Dritte rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnisse, über deren Anlagevermögen zu verfügen, durch vertragswidrige Verwendung der Vermögenswerte und deren Verbrauch zum eigenen Vorteil wissentlich missbrauchte und den Anlegern dadurch einen CHF 75.000,-- (§ 29 StGB) übersteigenden Vermögensschaden zufügte.
Eventualiter ist davon auszugehen, dass A*** mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern, Anleger über seinen Willen und die Möglichkeit, Anlagevermögen zu einem bestimmten Zinssatz renditeträchtig anzulegen und das Anlagevermögen und die Zinsen vertragsgemäss aus- bzw zurückzuzahlen, täuschte, um die Anleger so zur Übertragung von Vermögenswerten zu veranlassen, wobei die Anleger mangels vertragsgemässer Veranlagung und Rückzahlung des Anlage-vermögens samt Zinsen bzw infolge Verbrauch der Vermögenswerte zum eigenen Vorteil des A*** einen CHF 75.000,-- (§ 29 StGB) übersteigenden Vermögensschaden erlitten. Dies insbesondere im Hinblick auf die (mehrmaligen) Verlängerungen bereits bestehender Verträge, da bereits seit mehreren Jahren eine Unterdeckung bzw ein Totalverlust vorliegt, über welchen A*** nicht informierte.
Es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse daher zusammengefasst davon auszugehen, dass A*** und/oder J*** schon seit längerem über keine genügenden Mittel mehr verfügen, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, d.h. eine Rendite zu erwirtschaften und insbesondere die bereits fälligen, wie auch die zukünftigen Forderungen der Anleger zu begleichen, worüber er jedoch die Anleger nicht informierte, insbesondere nicht im Rahmen von Abschlüssen von neuen Verträgen oder der Verlängerung von bestehenden Verträgen.
A*** hat diese Vorwürfe nun im Wesentlichen bereits bestätigt, zumal seit Jahren eine Unterdeckung und mittlerweile ein Totalverlust vorliege. Nach Angaben des A*** hätten die Rückzahlungen und die Zinszahlungen das Kapital aufgebraucht; hierzu kommen wohl noch die Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb und die eigene (kostspielige) Lebensführung.
Daher ist im Sinne der vorherigen Ausführungen klar ein Untreueverdacht, bzw im Hinblick auf erst später erfolgte Vertragsabschlüsse und Vertragsverlängerungen (trotz Unterdeckung/Totalverlust bei gleichzeitiger Aufrechnung nicht existenter Zinsgewinne) auch der Verdacht des schweren Betruges gegeben, wobei auch eine Gewerbsmässigkeit angenommen werden könnte.
Zu III.
Zudem ist aufgrund der vorliegenden Treuhandverträge und der Aussagen des A*** davon auszugehen, dass A*** über die J*** bewilligungspflichtige Bankgeschäfte (Art 3 Abs 3 BankG) ausübte, zumal er Anlagevermögen für die entgeltliche Vergabe von Darlehen an Dritte genutzt haben will, was zum Tatverdacht nach Art 63 Abs 1 lit b BankG führt.
Angesichts der Verwendung von Vertragsformularen, des Vertragstexts, des langen Zeitraums der Tätigkeit (seit 1983), der gewählten Organisationsstruktur (J***) und der Anzahl der Vertragsverhältnisse (300-400) und der betreuten Gesamtsumme (CHF 22-23 Mio) ist zudem der Einwand des A***, dass er nicht gewerbsmässig gehandelt habe, mehr als unglaubwürdig.
Haftgründe:
Gemäss § 131 Abs 1 StPO darf die Untersuchungshaft nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs 2 oder 7 des § 131 StPO angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt: So wurde zum einen die Untersuchung über Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Haftgründen vernommen und zum anderen liegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, welcher die Annahme genügender Haftgründe bzw der Fluchtgefahr rechtfertigt, wie nachfolgend aufgezeigt wird:
Besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten, so ist gegen diesen die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr zu verhängen (§ 131 Abs 2 Ziff 1 StPO).
Fluchtgefahr ist gemäss § 131 Abs 3 StPO aber jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat.
Diesbezüglich ist primär festzuhalten, dass A*** schweizerischer Staatsangehöriger mit Heimatort in *** ist und im Kanton , im Kanton *** sowie in Österreich über Immobilien verfügte (offenbar gehalten durch die A zuzurechnende S***, ON 20). Zudem nutzte A*** ein Fahrzeug mit Kennzeichen des Kantons . Auch seine Bankbeziehungen unterhält er zu Bankinstituten in der Schweiz (vgl. ON 10 AS 211). Ferner bezieht A auch eine kleine schweizerische AHV-Rente infolge seiner früheren Arbeitstätigkeit in der Schweiz (ON 62). Seinen offiziellen Wohnsitz hat er mit seiner Ehegattin A1***, geb. *** jedoch in ***. Die Ehe scheint kinderlos geblieben zu sein (ON 21).
Nachdem mit § 153 Abs 2 zweiter Satz StGB eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorliegt, wobei angesichts der Schwere der vorge-worfenen Taten, der mehrfachen Tatbegehung und der angenommenen Delikts-summe, von einem schweren Verschulden auszugehen ist, das im Fall einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe erwarten lässt, ist mangels einer genügenden Bindung an Liechtenstein bzw infolge der sehr starken Bindungen des A*** zur Schweiz und der Einfachheit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz ohne zu erwartende Nachteile, von einer sehr hohen Fluchtgefahr auszugehen.
Dies insbesondere auch wegen der aus analogen Fällen gerichtsnotorischen Tatsache, dass A*** in der Schweiz im Fall eines dort geführten Verfahrens mit einer relevant tieferen Strafe rechnen dürfte, was ihn zur Verlagerung seines Aufent-haltsortes und entsprechend zur Flucht vor der liechtensteinischen Strafverfolgung veranlassen könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich A***, sollte er auf freiem Fuss belassen werden, dem liechtensteinischen Verfahren aus freien Stücken stellen würde; die Schweiz würde A*** zudem aufgrund seiner Staatsangehörigkeit auch nicht ausliefern.
Demgegenüber ist das Vorbringen des A***, wonach er und seine Gattin in Liechtenstein verwurzelt seien und nur hier Familie/Verwandtschaft hätten, wohingegen kein persönlicher Bezug zur Schweiz vorliege, nicht glaubhaft. Dies zeigt sich schon allein aufgrund der durch A*** bestätigten Tatsache, dass A*** und seine Gattin sich regelmässig mehrere Tage pro Woche (Donnerstag/Freitag bis Sonntag) an ihren ausländischen Domizilen aufhalten. Auch wäre es A*** bei Wohnsitznahme in der Schweiz ein Leichtes, den Kontakt zu Familie/Verwandtschaft in Liechtenstein aufrecht zu erhalten.
Dem weiteren Vorbringen des A*** anlässlich der Haftverhandlung ist zudem wie folgt zu entgegnen:
Hinsichtlich der in der Schweiz für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden tieferen Strafe handelt es sich nicht um eine blosse Annahme, sondern um eine gerichtsnotorische Tatsache, die bereits in früheren Fällen zur Flucht vor der hiesigen Strafverfolgung führte. Dass schweizer Gerichte generell, insbesondere aber im Hinblick auf Vermögensdelikte, regelmässig tiefere Strafen aussprechen und teils auch eine sehr pragmatische Herangehensweise bei der Erledigung von Verfahren zeigen, ist ein im Vergleich der Verfahren/Urteile evidentes Faktum.
Dabei verkennt der Beschuldigte zudem, dass es nicht allein die zu erwartende mildere Bestrafung in der Schweiz ist, die die Fluchtgefahr annehmen lässt, sondern die gleichzeitige starke Bindung an die Schweiz und die Möglichkeit, dort ohne Probleme und ohne relevanten Verlust von Lebensqualität ein neuen Lebensmittelpunkt zu begründen; es kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden.
Dass das Feriendomizil in der Schweiz [gemeint ist wohl die Mietwohnung in ***] aufgrund der finanziellen Situation ohnehin aufgegeben werden müsse, ist für die Frage der Fluchtgefahr durch Verlagerung des Wohnsitzes in die Schweiz nicht weiter relevant. Gleiches gilt für den offenbar geplanten Verkauf der Wohnung im *** (ON 59). Beides stellt lediglich eine Reaktion auf die tatsächliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und die Bezugnahme auf die bisherigen Domizile in der Schweiz zur Begründung der Fluchtgefahr erfolgt auch primär zur Verdeutlichung des starken Bezuges zur Schweiz, und nicht zur Darlegung der tatsächlich gegebenen Möglichkeiten (die jedoch jedenfalls bis zum Verkauf des Wohneigentums nach wie vor gegeben sind).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten, ist es daher auch sehr wohl wesentlich für die Beurteilung der Fluchtgefahr, wenn ein Beschuldigter (und seine Ehegattin) ihre Freizeit jeweils in einem Drittland verbringen, hinsichtlich dessen auch keine ausländerrechtliche Aufenthaltsproblematik besteht und wo sie sogar Wohn-eigentum besitzen. Es kann in diesem Zusammenhang gerade nicht vom alltäglichen "kleinen Grenzverkehr" bzw normalen liechtensteinischen Verhältnissen gesprochen werden.
Ob der Beschuldigte finanziell überhaupt in der Lage wäre, in der Schweiz Wohnsitz zu beziehen, ist dabei zweitrangig. Zum einen hätte er - neben seiner schweizerischen und der liechtensteinischen AHV-Rente - jedenfalls einen Anspruch auf staatliche Unterstützung (Sozialhilfe), zum anderen ist bis dato auch nicht klar, ob nicht doch noch undeklarierte Vermögenswerte vorliegen, auf welche der Beschuldigte zugreifen könnte.
Inwiefern der Konkursantrag bezüglich der S*** und die Rückgabe des geleasten Fahrzeuges bzw des Verkaufs des im Kanton *** eingelösten Fahrzeuges eine Fluchtgefahr ausschliessen sollten, erschliesst sich dem Gericht nicht. Vielmehr handelt es sich hier um aufgrund der finanziellen Situation unumgängliche Vorkehren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Möglichkeit der Nutzung eines Fahr-zeuges mit schweizer Kennzeichen als Indiz für die Fluchtgefahr zu werten ist, sondern dass die Tatsache der Einlösung eines Fahrzeuges in der Schweiz wiederum den starken Bezug zur Schweiz aufzeigt. Der Konkursantrag der S*** schmälert zudem die Beziehungen zu Liechtenstein noch weiter.
Aus diesen Gründen ist von Fluchtgefahr auszugehen.
Die Untersuchungshaft darf gemäss § 131 Abs 1 StPO jedoch nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 131 Abs 5 StPO) erreicht werden kann.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist aber in diesem Sinne jedenfalls zum Tatvorwurf und zur Strafdrohung bzw zur zu erwartenden Strafe verhältnismässig und es sind keine tauglichen gelinderen Mittel erkennbar, die eine genügende Sicherheit bieten würden:
Die Abnahme der Ausweise ist aufgrund der offenen Grenzen zur Schweiz und der Staatsangehörigkeit des A***, welche ihm eine Wohnsitznahme auch ohne Ausweis ermöglicht, nicht tauglich. Ebenso untauglich ist beim gegenständlichen Verdacht die Auferlegung einer Kaution, da mehr als fraglich ist, ob sich A*** bezüglich den Kautionsstellern - selbst wird er diese nicht stemmen können - mehr verpflichtet fühlen würde, als gegenüber seinen langjährigen Kunden; ein Verfall der Kaution wäre daher sehr wahrscheinlich. Umso weniger kommen daher auch Gelöbnisse in Betracht."
Gegen diesen Beschluss erhob A*** die Beschwerde vom 10.02.2014. Darin verneinte er den Haftgrund der Fluchtgefahr und beantragte die Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dahin, dass die Untersuchungshaft unter Auflage vom Gericht festzulegender gelinderer Mittel aufgehoben werde (ON 71).
Das Fürstliche Obergericht entschied über diese Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2014 (ON 84) wie folgt:
"Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die über A*** aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO gemäss § 132 StPO fortgesetzte Untersuchungshaft gegen eine vom Erstgericht festzusetzende Sicherheit nach § 131 Abs 5 Z 7 StPO und Ablegung der im § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufzuheben ist.
Bis zur Erbringung der Sicherheit und Ablegung der vorgenannten Gelöbnisse hat die über A*** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO fortzudauern."
In der Begründung dieses Beschlusses gab das Obergericht das Beschwerdevorbringen zusammengefasst wie folgt wieder:
"Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Judikatur sei die Fortsetzung der Untersuchungshaft unangemessen und nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe bislang keinerlei Fluchtvorbereitungen getroffen und auch keine Fluchtversuche unternommen, obwohl ihm spätestens mit der polizeilichen Einvernahme Ende 2013 klar sein musste, dass strafrechtliche Erhebungen eingeleitet werden. Würde der Beschwerdeführer in die Schweiz flüchten, so würde auch dort aufgrund der Aktenlage sofort ein Strafverfahren eingeleitet werden. Für das dem Beschwerdeführer angelastete Delikt des schweren Betruges mit einem Schaden von mehreren Millionen Schweizer Franken sehe auch das schweizerische Recht eine Strafe von bis zu 10 Jahren vor. Eine mildere Strafpraxis in der Schweiz sei keineswegs gerichtsnotorisch. Die soziale Bindung in den schweizerischen Raum sei "nicht stärker als die zu Liechtenstein gewesen". Durch die Aufgabe des Feriendomizils und der Wohnung in der Schweiz werde überdies die Beziehung zum schweizerischen Raum drastisch reduziert. Der bestehende Wohnsitz in Liechtenstein werde dadurch noch mehr und ausnahmslos zum Zentrum der familiären und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers. Das Bestehen einer Liegen-schaft in Österreich spiele im vorliegenden Zusammenhang keine massgebliche Rolle. Der Beschwerdeführer könne in Liechtenstein mit seiner Frau in deren Wohnhaus unentgeltlich leben, was ihm ein Auskommen mit den AHV-Renten ermögliche. Ein Auskommen mit den AHV-Renten in der Schweiz sei angesichts der dortigen Wohnkosten nur schwer möglich. Die Vermögen des Beschwerdeführers seien vom Fürstlichen Landgericht bereits rechtshilfeweise gesperrt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen sollten, so würden diese wohl von den Gläubigern unverzüglich in Beschlag genommen werden.
Mit dem Konkursantrag bezüglich der S*** und der Rückgabe seines geleasten Fahrzeuges in der Schweiz bzw mit dem Verkauf des Hauses im Kanton *** würden sämtliche Brücken zur Schweiz abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer habe am 26.01.2014 sein Verwaltungsrat bei der S*** mit Sitz in *** zurückgelegt. Er habe mit seiner in Liechtenstein geborenen Ehegattin seinen tatsächlichen Wohnsitz über Jahr-zehnte in ***, wo er in dem seiner Ehegattin gehörenden Wohnhaus unent-geltlich leben könne. Aufgrund seines Alters von 67 Jahren sei er faktisch auch nicht mehr in der Lage, irgendwo eine neue Existenz aufzubauen. Vielmehr zeige der Um-stand, dass der Beschwerdeführer seine eigenen privaten Liegenschaften wie auch jene seiner Ehefrau, mit Pfandrechten belastet habe, dass er nicht fluchtgefährdet sei. Richtig sei, dass die Abnahme des Ausweises seine Flucht in die Schweiz nicht verunmöglichen würde.
Das Argument des Erstgerichtes, wonach sich der Beschwerdeführer gegenüber Personen, die für ihn eine Kaution aufbringen sollten, nicht verpflichtet fühlen würde, sei nicht stichhaltig. Als Kautionssteller kämen nur dem Beschwerde-führer nahestehende Personen in Frage, denen gegenüber der Beschwerdeführer sehr wohl seine Verantwortung wahrnehmen würde. Von vorne herein die Möglichkeit einer Kaution auszuschliessen, sei unverhältnismässig und daher unzulässig. Auch ein Gelöbnis käme wohl in Betracht, welches nur eine moralische und ethische Bedeutung haben könne. Der Umstand, dass sich andere Beschuldigte nach Aufhebung der Untersuchungshaft ins Ausland abgesetzt haben, könne nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden."
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht weiter folgendes aus:
"5.1 Nach § 131 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Fortdauer der Unter-suchungshaft neben einem dringenden Tatverdacht und dem Vorliegen eines Haft-grundes u.a., dass die Fortdauer der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe nicht ausser Verhältnis steht und dass ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 131 Abs 5 StPO) nicht erreicht werden kann.
Das Vorliegen des erforderlichen dringenden Tatverdachtes - vorliegend vor allem des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, 2. Fall StGB sowie des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB - wird in der Beschwerde gar nicht bestritten und ist zufolge der Ergebnisse der bislang geführten Strafuntersuchung und der (zuletzt) im wesentlichen geständigen Verantwortung des Beschuldigten zu bejahen.
5.2 Der verfahrensgegenständlich (nur) aktuelle Haftgrund der Fluchtgefahr liegt nach § 131 Abs 1 Ziff. 1 StPO dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mut-masslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt. Somit ist unter Fluchtgefahr die Gefahr zu ver-stehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 31).
Die bestimmten Tatsachen im Sinne des § 131 Abs 1 Z. 1 StPO, auf die sich die Sachverhaltsannahmen zum Haftgrund gründen müssen, können äussere und innere (wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge) Umstände sein. Sie müssen sich jedoch aus dem konkreten Einzelfall ergeben, bloss allgemeine Erfahrungs-tatsachen stellen keine bestimmten Tatsachen im dargestellten Sinn dar (Kirchbacher/ Rami, aaO, § 173 Rz 28 mwN).
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmass der den Beschuldigten voraussichtlich bevorstehenden Strafe zu berücksichtigen. Auch die weiteren in § 131 Abs 2 Ziff. 1 StPO genannten Umstände sind in Rechnung zu stellen, somit auch der Wohnort und die soziale Integration des Beschuldigten. In diesem Sinn ist nach § 131 Abs 3 StPO im - hier allerdings nicht vorliegenden - Fall einer Strafdrohung von nicht mehr als fünf Jahren sowie geordneten Lebensverhältnissen und festem Wohnsitz im Inland Fluchtgefahr jeden-falls nicht anzunehmen, es sei denn, dass der Beschuldigte bereits Anstalten zur Flucht oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sich dem Verfahren zu entziehen. Es ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Erwartung, der Beschuldigte werde auf freiem Fuss flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr) dann gerechtfertigt, wenn sämtliche der in § 131 Abs 2 Ziff. 1 StPO genannten Tatumstände in Rechnung gestellt werden.
Das Erstgericht hat trotz des Fehlens von Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits Anstalten zur Flucht oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verbrechen mit einem hohen Schadensbetrag und dessen angenommenen starken sozialen Bindungen zur Schweiz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Diese Auffassung ist im Ergebnis zu bejahen.
Zum einen ist aufgrund des dringenden Tatverdachtes von Verbrechen mit einem voraussichtlichen totalen Schadensbetrag von mehr als CHF 20 Mio. und der zahlreichen Geschädigten trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten mit einer sehr hohen Strafe zu rechnen, die für den Beschuldigten angesichts seines Alters von 67 Jahren besonders empfindlich sein wird. Die Art und Dauer des strafbaren Verhaltens lässt auch auf eine innere Einstellung schliessen, die auf Täuschung selbst von Personen angelegt ist, die dem Beschuldigten besonderes Vertrauen entgegengebracht haben.
Auch wenn der Beschuldigte mit einer liechtensteinischen Staatsangehörigen verheiratet und seit vielen Jahren über einen Wohnsitz in Liechtenstein verfügt, ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte nach wie vor starke soziale Bindungen zur Schweiz aufweist. Seine geschäftliche Tätigkeit trug sich im Wesentlichen in der Schweiz zu, wo er zwar als Verwaltungsrat der S*** mit Sitz in *** demissioniert ist, an der er jedoch nach wie vor gemeinsam mit seiner Ehefrau die Anteile hält. Über die S*** besitzt der Beschwerdeführer wirtschaftlich gesehen Immobilien in der Schweiz, wo er auch über einen Wohnsitz in ***, aber auch in einem Ferienhaus im *** verfügte.
Die dem Beschuldigten drohende massive Freiheitsstrafe wäre, nachdem Liechtenstein über keine Strafvollzugsanstalt verfügt, rechtshilfeweise in Österreich zu vollstrecken. Als schweizerischer Staatsangehöriger könnte er sich jederzeit über die Grenze in die Schweiz begeben und dort Wohnsitz nehmen, gegebenenfalls auch die dortigen sozialen Hilfeleistungen in Anspruch nehmen. Derzeit kann von der behaupteten Vermögenslosigkeit des Beschuldigten angesichts des Immobilien-besitzes in der Schweiz und in Österreich nicht ausgegangen werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass eine Schlussverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gemäss der gesetzlichen Regelung des § 295 Abs 1 StPO nicht möglich ist. Die Schweiz wäre gemäss den mit Liechtenstein abgeschlossenen Rechtshilfeverträgen völkerrechtlich weder zur Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten noch zu dessen Auslieferung verpflichtet. Vielmehr wäre Liechtenstein für den Fall, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren nicht stellen sollte, darauf angewiesen, dass entweder die Schweiz (ohne allerdings hierzu gegenüber Liechtenstein völker-rechtlich verpflichtet zu sein), gestützt auf das eigene innerstaatliche Rechtshilferecht die Strafverfolgung freiwillig übernehme, oder dass der Beschuldigte gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in Haft genommen und von einem Drittstaat an Liechtenstein ausgeliefert werden würde, was voraussetzen würde, dass der Beschuldigte die Schweiz überhaupt verliesse.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass es für den Strafanspruch des Staates genügen würde, wenn ein Beschuldigter für eine Straftat im Inland sich einem ausländischen Strafverfahren stellen müsse, so kann dem nicht ungeteilt zugestimmt werden. So ist der Betrugstatbestand in der Schweiz mit dem Betrugstatbestand in Liechtenstein nicht ident. Andererseits hat Liechtenstein ein immanentes Interesse daran, im Inland straffällig gewordene Ausländer in eigener Jurisdiktion strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren regelmässig einen wesentlichen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch in der Schweiz einen erheblichen Bekanntenkreis haben wird. All diese Umstände zeigen zutreffend erhebliche Anreize und die Befürchtung auf, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren im Inland entziehen werde.
5.3 Ausgehend vom Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr stellt sich die nach § 131 Abs 1 StPO zu beantwortende Frage, ob der Haftzweck auch durch Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Abs 5 des § 131 StPO erreicht werden kann.
Dies ist zu bejahen:
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in irgendeiner Weise Versuche unternommen hätte, sich dem Strafverfahren zu entziehen, fehlen. Solche werden auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich (nach anfänglichem Bestreiten) zuletzt im Wesentlichen geständig verantwortet. Insbesondere hat er auch in Liechtenstein einen festen Wohnsitz, wo er mit einer liechtensteinischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Auch seine Mutter hat in Liechtenstein einen festen Wohnsitz, mit der er offenbar eine enge Beziehung unterhält. Es kann also keineswegs gesagt werden, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr eine derartige Intensität aufweist, dass die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben werden könnte. Nach Auffassung des Obergerichtes ist somit die Untersuchungshaft unter Setzung nachfolgender Massnahmen aufzuheben:
durch das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten;
durch das Gelöbnis, keinen Versuch zur Vereitelung der Untersuchung zu unternehmen und jeder Aufforderung der liechtensteinischen Strafverfolgungs-behörden, zu Vernehmungen oder Verhandlungen zu erscheinen, Folge zu leisten;
die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 142 bis 144 StPO.
Gemäss § 138 StPO kann der Beschuldigte gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der oben erwähnten, in § 131 Abs 5 Z. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse freigelassen werden, sofern ausschliesslich der Haftgrund der Flucht-gefahr vorliegt. Die Höhe der Kautions- und Bürgschaftssumme ist vom Unter-suchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen. Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt gemäss § 138 Abs 3 StPO die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu.
Demgemäss war dem Erstgericht aufzutragen, die in § 131 Abs 1 Z. 7 angeführte Sicherheit festzusetzen und die vorgesehenen Gelöbnisse durchzuführen.
Bis zur Erbringung der Sicherheit und Ablegung der vorgenannten Gelöbnisse hat die Untersuchungshaft fortzudauern.
Gemäss §§ 132 a Abs 4, 132 Abs 2 Z 2 StPO ist dieser Beschluss wirksam bis längstens 20.3.2014 (ein Monat)."
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26.02.2014 (ON 100).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bringt unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit - über die teilweise Wiedergabe des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes hinaus - Folgendes vor:
Der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes könne aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden.
Die Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr diene der Durchführung des Strafverfahrens, wobei gemäss § 138 Abs 1 erster Satz StPO die Haft gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der in § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufgehoben werden könne. Dies sei jedoch nur unter der Bedingung möglich, dass der Zweck der Untersuchungshaft - vorliegend die Verhinderung der Flucht in die benachbarte Schweiz - auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne (Verweis auf § 131 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Angesichts dessen, dass dem Beschuldigten A*** wegen der ihm zur Last gelegten und von ihm grundsätzlich auch eingestandenen Straftaten eine Freiheits-strafe von einem bis zehn Jahren drohe, wobei er bei realistischer Einschätzung der Strafenpraxis in der Schweiz dort mit einer weit geringeren Strafe zu rechnen hätte, erweise sich die Ansicht des Obergerichtes, dass die Flucht des Beschuldigten durch ein Gelöbnis oder eine Kaution hintangehalten werden könne, mehr als fraglich.
Der Beschuldigte besitze zusammen mit seiner Gattin ein Immobiliengeschäft mit nicht unbeträchtlichem Vermögen in der Schweiz. Er habe sich auch in den vergangenen Jahren regelmässig von Donnerstag bis Sonntag in der Schweiz oder in seinem Ferienhaus in Österreich aufgehalten. Seine Tochter aus erster Ehe wohne ebenfalls in der Schweiz, sodass für ihn ein hoher Anreiz bestehe, nach seiner Ent-haftung in die Schweiz zu flüchten, um einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu entgehen. Eine Kaution vermöge diese Gefahr nicht zu beseitigen, da der Beschuldigte ohnehin damit rechnen müsse, dass sein gesamtes noch vorhandenes Vermögen gemäss § 20 StGB abgeschöpft bzw nach § 20b StGB für verfallen erklärt werde. Für ihn mache es sohin keinen Unterschied, ob eine von ihm erbrachte Kaution im Falle seiner Flucht oder des Nichtantrittes einer allenfalls über ihn ver-hängten unbedingten Freiheitsstrafe für verfallen erklärt oder sein noch vorhandenes Vermögen durch vermögenssichernde Massnahmen abgeschöpft werde. Bei realistischer Betrachtung und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände würde es daher naheliegen, dass der mittlerweile 66-jährige Beschuldigte trotz Kautionsleistung sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Der Haftzweck, nämlich die Durchführung der Strafverfahren, könne daher weder durch eine Kaution oder Bürgschaft, noch durch Ablegung der in § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufrechterhalten werden. Das Fürstliche Obergericht habe sohin zu Unrecht von dieser "Kann-Bestimmung" Gebrauch gemacht.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde des A*** gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO keine Folge gegeben werde und die über ihn verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO fortzudauern habe.
Der Beschuldigte A*** brachte hiezu in seiner Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes vor:
Weder in der Beschwerde vom 10.02.2014 ON 71 gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 05.02.2014 noch im ober-gerichtlichen Beschluss vom 20.02.2014 (ON 84) werde behauptet, dass es sich bei § 138 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO um keine "Kann-Bestimmung" handle. Gerade weil es sich um eine "Kann-Bestimmung" handle, könne deren An-wendung nicht rechtswidrig sein. Schwerer Betrug werde auch in der Schweiz mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Somit sei die Beschwerde-behauptung, der Beschuldigte würde in der Schweiz mit einer weit geringeren Strafe zu rechnen haben, objektiv unrichtig. Falls die Staatsanwaltschaft mit diesem Beschwerdeargument meine, dass die Rechtsprechung in der Schweiz "humaner" als die liechtensteinische sei, bleibe sie den Beweis schuldig. Selbst wenn dies zuträfe, könne die Qualität eines Rechtsstaates nicht an der Höhe der verhängten Strafen beurteilt werden.
Die Behauptung, dass der Beschuldigte in der Schweiz und in Österreich über "beträchtliches Vermögen" verfüge, werde von der Beschwerde nicht näher belegt. Wenn damit Liegenschaftsvermögen in der Schweiz gemeint sei, sei diese Liegen-schaft so belastet, dass sie als taugliche Grundlage für eine Wohnsitznahme unge-eignet sei. Die drohende Verwertung der durch die S*** gehaltene Liegenschaft im *** sei spätestens mit Einreichen des Gesuches auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung an das Bezirksgericht *** durch einen Gläubiger real (Verweis auf das Gesuch vom 06.03.2014 samt Mietvertrag vom 06.12.2014 und den Entscheid des Bezirksgerichtes *** vom 10.03.2014).
Gleichzeitig seien die auf der *** Liegenschaft lastende Hypothek von CHF 437.000,-- und fünf Inhaberschuldbriefe von insgesamt CHF 1,400.000,-- mit Schreiben der T*** vom 24.02.2004 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von zehn Tagen aufgekündigt worden. Die Liegenschaft sei somit nicht mehr werthaltig. Seitens des Gerichtes sei diese Frage überhaupt nicht überprüft worden, weshalb das Schreiben der UBS AG vom 27.02.2014 vorgelegt werde.
Zudem werde die S*** von der schweizerischen Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung des Kantons ***, wegen der Nichtbezahlung von Steuerschulden (Gewinnsteuer Bund 2012) betrieben (Hinweis auf die vorgelegte Pfändungsurkunde des Betreibungsamts *** vom 10.03.2014).
Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass Liegenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden könne, sodass schon aus diesem Grund ein allfälliges Vermögen im Ausland keine Rolle für die Beurteilung einer möglichen Fluchtgefahr spielen könne.
Aufgrund der territorialen Kleinheit von Liechtenstein sei es völlig normal, wenn in Liechtenstein ansässige Personen sich regelmässig an ausländischen Ferien-domizilen aufhalten.
Von Österreich würde der Beschuldigte jederzeit an Liechtenstein ausgeliefert werden.
Schon in der Beschwerde an das Fürstlich Obergericht vom 10.02.2014 (ON 71) sei auf folgende Umstände hingewiesen worden:
Wochenendaufenthalte in der Schweiz würden noch lange keine stärkere Bindung an die Schweiz zu begründen vermögen, die persönliche Bindung des Beschuldigten in der Vergangenheit (gemeint wohl: zur Schweiz) sei nicht stärker als jene zu Liechtenstein gewesen, der Beschuldigte würde finanziell nicht in der Lage sein, in der Schweiz oder an einem anderen Ort der Welt einen Wohnsitz zu begründen, betreffend sein ganzes Vermögen im Ausland seien im Rechtshilfeweg Kontosperren erlassen worden, der Beschuldigte habe als Verwaltungsrat der S*** in *** bereits am 26.01.2014 demissioniert bzw sei die entsprechende Mutation im Handelsregister *** vollzogen worden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zur Gänze auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 10.02.2014 an das Fürstliche Obergericht verwiesen.
Dass die leibliche Tochter des Beschuldigten in der Schweiz wohne, begründe keinen ausreichenden "Fluchtgrund".
Wie sich aus der Aktenlage ergebe, verfüge der Beschuldigte faktisch über kein Vermögen und sei, wenn überhaupt, nur mit Unterstützung Dritter zur Aufbringung der zwischenzeitlich vom Erstgericht mit CHF 1,500.000,-- bestimmten Kaution in der Lage. Wenn die Kaution von dritter Seite gestellt werde, könne sie nicht abgeschöpft werden. Die theoretische Möglichkeit, dass sich jemand trotz Kaution dem Strafver-fahren entziehe, sei immer gegeben, weshalb eine solche rein theoretische Mög-lichkeit für sich allein kein Grund sein könne, von der Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Erlag einer Kaution abzusehen.
Die Staatsanwaltschaft gehe auf die Argumente des Obergerichtes nicht ein, nämlich auf das Fehlen eines Hinweises, dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise versucht hätte, sich dem Strafverfahren zu entziehen, dass er im Wesentlichen geständig sei, seinen festen Wohnsitz in Liechtenstein habe und hier eine enge Beziehung mit seiner Mutter pflege sowie mit einer Liechtensteinerin verheiratet sei und dass aus diesen Gründen nicht von einer derartigen Intensität des Haftgrundes der Fluchtgefahr auszugehen sei, dass die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben werden könne.
Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung zu 13 UR.2013.173 ausgesprochen, dass die Aufhebung der aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhängten Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel für einen im Ausland wohn-haften ausländischen Staatsangehörigen in Frage komme, wenn dieser in geordneten Verhältnissen lebe sowie sozial integriert sei und noch keine Versuche unternommen habe, sich dem inländischen Strafverfahren zu entziehen, vielmehr Schuldeinsicht gezeigt und sich den Strafverfolgungsbehörden gegenüber kooperativ verhalten habe. Angesichts des massiven Eingriffes in das Grundrecht der persönlichen Freiheit durch die Verhängung der Untersuchungshaft habe diese die Ausnahme zu bleiben und komme sie nur dann in Frage, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr in besonderem Masse anzunehmen sei.
Der Staatsgerichtshof habe zu StGH 2009/15, 16 und 2010/129 in Bezug auf die Fluchtgefahr ausgeführt, dass die befassten Gerichte mit ihrer Berufung auch die Priorität des inländischen Strafanspruchs übersehen, dass der inländische Strafan-spruch gerade auch dann erfüllt und befriedigt werde, wenn die Strafverfolgung durch ein ausländisches Gericht wahrgenommen werde und dass gerade zur Sicherung der Wahrnehmung des inländischen Strafanspruchs durch ausländische Staaten Staats-verträge existierten. In StGH 2010/129 sei Folgendes festgehalten: "Insbesondere stellt die voraussichtliche Rückkehr einer Person an ihren ausländischen Wohnsitz grundsätzlich keine Flucht im Sinn der Strafprozessordnung dar, wenn ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Flucht vorliegen. Auch ist eine sehr hohe grenz-überschreitende Mobilität in einer Grenzregion mit offenen Grenzen die Regel und sagt rein gar nichts über ein mögliches Fluchtverhalten aus. Gerade in Anbetracht dessen, dass die Untersuchungshaft immer einen schweren Grundrechtseingriff darstellt und offensichtlich auch Einfluss auf das Strafmass hat, sind Entscheidungen über die Verhängung oder Verlängerung der Untersuchungshaft sorgfältig und unter strikter Beachtung der grundrechtlichen Implikationen zu begründen."
In StGH 2009/15,16 sei Folgendes statuiert: "Die blosse Rückkehr in die Heimat kann nicht als Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, gewertet werden. Objektive Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung eines im Ausland wohn-haften Täters vermöchten allein dessen Verhaftung nicht zu rechtfertigen." Weiters heisse es in Seite 6 ff dieser Entscheidung wie folgt: "Die liechtensteinische StPO sei von der österreichischen StPO rezipiert worden, weshalb auch die österreichische Rechtsprechung zur Auslegung heranzuziehen sei. Der österreichische Verfassungs-gerichtshof vertrete in ständiger Judikatur die Ansicht, dass der Umstand allein, dass der Verdächtige keinen inländischen Wohnsitz habe, nicht zur Annahme einer Flucht-gefahr berechtige. Das blosse Nichtbestehen eines inländischen Wohnsitzes dürfe nämlich dem Verdächtigen nicht zum Nachteil gereichen. Die Unmöglichkeit der Strafverfolgung wegen eines ausländischen Wohnsitzes sei daher für eine Festnahme nicht ausreichend. Vielmehr bedürfe es für die Annahme einer Fluchtgefahr subjektiver, in der Person des Täters gelegener Umstände. Wer versuche, das Inland zu verlassen, könne demnach zwar eine Fluchtgefahr begründen, aber der Versuch müsse der Tat unmittelbar folgen. Der Umstand, dass der Verdächtige erwartungs-gemäss in seine Heimat zurückkehren würde, sei jedenfalls nicht als Versuch zu werten, sich der Strafverfolgung zu entziehen". Weiters laute es "wer das Inland verlässt, gibt zudem nur dann Grund zur Annahme einer Fluchtgefahr, wenn er dies unmittelbar im Anschluss an die Tatbegehung tut (....)."
Aus den wiedergegebenen Entscheidungen liessen sich folgende Grundsätze ableiten: Es könne nicht generell gesagt werden, dass sich ein Ausländer dem Verfahren entziehen werde. Vielmehr müsse die soziale Integration in Liechtenstein der sozialen Integration im Ursprungsland gegenübergestellt werden. Fluchtgefahr dürfe nicht mit blosser Fluchtbehauptung oder Fluchtmöglichkeit verwechselt werden. Eine mutmasslich strengere Strafe in Liechtenstein als im Ausland begründe noch keinen Haftgrund. Von Fluchtgefahr werde allgemein nur gesprochen, wenn sich ein Delinquent unmittelbar nach seiner Tat verborgen halte oder flüchte. Bei geordneten Verhältnissen, sozialer Integration, Schuldeinsicht und kooperativem Verhalten sei nicht von Fluchtgefahr auszugehen, wenn noch kein solcher Versuch unternommen wurde.
Die Verhängung der Untersuchungshaft komme nur als ultima ratio in Frage und habe die Ausnahme zu bleiben. Der inländische Strafanspruch werde auch dann erfüllt und befriedigt, wenn die Strafverfolgung durch ein ausländisches Gericht wahrgenommen werde. Eine hohe grenzüberschreitende Mobilität sei in einer Grenz-region mit offenen Grenzen die Regel und sage nichts über ein mögliches Flucht-verhalten aus. Selbst der Umstand, keinen inländischen Wohnsitz zu haben, berechtige noch nicht zur Annahme einer Fluchtgefahr, wie auch die Unmöglichkeit der Strafverfolgung wegen eines ausländischen Wohnsitzes für eine Festnahme nicht ausreichend sei. Die Dauer der zu befürchtenden Strafe allein sei für die Annahme der Fluchtgefahr kein ausreichendes Indiz.
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies Folgendes: Der Beschuldigte lebe nicht im Ausland, sondern seit vielen Jahrzehnten im Inland. Sein inländischer Wohnortsbezug sei entsprechend zu gewichten. Er sei familiär und sozial integriert. Seine Mutter und seine Ehefrau würden in Liechtenstein leben.
Der Beschuldigte habe sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kooperativ verhalten und Schuldeinsicht gezeigt. Er habe weder Fluchtversuche unternommen, noch habe er sich zu irgendeinem Zeitpunkt verborgen gehalten.
In Anbetracht des über Jahrzehnte dauernden Deliktszeitraums hätte er un-zählige Möglichkeiten zur Flucht gehabt, davon habe er nicht Gebrauch gemacht. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte seine Liegenschaft hypothekarisch belastet habe, anstatt "sich seiner eigenen Flucht zu widmen", spreche gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
Die Untersuchungshaft dürfe sich auch nicht zur Vorwegnahme einer allfälligen Strafhaft entwickeln.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes und der dargestellten Grundsätze erweise sich die Fortsetzung der Untersuchungshaft als unangemessen, nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig.
Die Gegenäusserung des Beschuldigten mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Ihr kommt jedoch kein Erfolg zu.
Der Behandlung der Rechtsmittelargumente und des Vorbringens in der Gegenäusserung ist zur Klarstellung Folgendes voranzustellen:
Das Fürstliche Obergericht bejahte in seiner Entscheidung vom 20.02.2014 über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO - neben den übrigen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter-suchungshaft - diesen Haftgrund. Das Obergericht erachtete jedoch die Aufrecht-erhaltung der Untersuchungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel für substituier-bar. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Staatsan-waltschaft mit dem Ziel, dass der Oberste Gerichtshof die Anwendbarkeit gelinderer Mittel in dieser Haftsache verneint.
Dass das Fürstliche Obergericht die übrigen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft, darunter auch das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO bejaht hat, blieb vom Beschuldigten unangefochten. In Übereinstimmung damit lautet auch der Antrag seiner Gegen-äusserung zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, der Oberste Gerichtshof möge der Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20.02.2014 (ON 84) keine Folge geben. Damit begehrt der Beschuldigte die Bestätigung des obergerichtlichen Beschlusses. Daran und an der vom ihm nicht erfolgten Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 20.02.2014 vermag auch sein Vorbringen in seiner Gegenäusserung, soweit es den Haftgrund der Fluchtgefahr verneint, nichts zu ändern.
Da der Beschuldigte gegen den Beschluss des Obergerichtes, womit ua auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht worden ist, keine Beschwerde erhoben hat, kann der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage im Wesentlichen auf die zutreffende Beurteilung durch das Obergericht verweisen. Dieses hat - ebenso wie schon das Fürstliche Landgericht - zutreffend die Gefahr bejaht, der Beschuldigte A*** werde wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise zu entziehen versuchen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (§ 131 Abs 2 Z 1 StPO).
Die hiezu im nunmehr angefochtenen Beschluss des Obergerichtes dargelegten Erwägungen bezüglich die anzuwendenden Gesetzesstellen und die zu berücksichtigenden Kommentarstellen treffen zu und stehen auch im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (zuletzt im Beschluss vom 06.09.2013 zu 13 UR.2013.173), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
Gemäss diesen darin angeführten Grundsätzen handelt es sich in der vorliegenden Strafsache bei den für die Annahme der Fluchtgefahr entscheidenden bestimmten Tatsachen im Sinn des § 131 Abs 2 Z 1 StPO in erster Linie um den (dringenden) Verdacht der Begehung eines Verbrechens über einen mehrjährigen Zeitraum mit einer aussergewöhnlich hohen Schadenssumme und der deshalb beim anzuwenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren drohenden mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung weiter damit, dass es sich beim Beschuldigten um einen *** Staatsbürger handelt, der in der Schweiz auch über einen Rentenanspruch verfügt und dessen Auslieferung zur Strafverfolgung durch die Schweiz nicht zu erwarten wäre.
Der Bejahung der Fluchtgefahr steht der von der Gegenäusserung ins Treffen geführte Umstand nicht entgegen, dass der Beschuldigte inzwischen weder in der Schweiz noch in Österreich über Vermögenswerte verfügen kann. Die Annahme des angeführten Haftgrundes setzt auch nicht die abschliessende Beantwortung der Frage voraus, ob und allenfalls in welchem Ausmass für Verbrechen gegen fremdes Vermögen die in der Schweiz ausgesprochenen Sanktionen weniger schwer als die inländisch verhängten Strafen und Rechtsfolgen sind.
Aus dem von ihm zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 06.09.2013 zu AZ 13 UR.2013.173 ist für den Revisionsbeschwerdeführer nichts zu gewinnen. Auch in dieser Strafsache wurde vom Obersten Gerichtshof, wie schon durch das Land- und das Obergericht, betreffend einen schweizerischen Staatsange-hörigen im Verfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO bejaht. Der Vergleich des dieser Haftsache zugrunde liegenden Sachverhaltes mit der vorliegenden Beschwerdesache erbringt kein Argument für den Standpunkt des Revisionsbeschwerdegegners. Diesem wird nämlich die Herbeiführung eines Schadens angelastet, der jenen von ca. CHF 820.000,-- im genannten Verfahren um ein Vielfaches übersteigt. Damit kommt auch, da die bestimmten Tatsachen des § 131 Abs 2 StPO jeweils im Hinblick auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen sind, in der gegenständlichen Beschwerdesache dem Aspekt der voraussichtlich zu erwartenden Strafe ein wesentlich grösseres Gewicht zu. Hiebei ist zudem festzuhalten, dass nach den weiteren Ermittlungsergebnissen der vom Beschuldigten zu verantwortende Schadensbetrag sich noch erhöht hat.
Auch die in der Gegenäusserung relevierten Urteile des Staatsgerichtshofes StGH 2009/15,16 wurden (ebenso wie StGH 2010/129 Erw 2) vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06.09.2013 zu AZ 13 UR.2013.173 nicht unerwogen gelassen, sodass auch zu diesem Aspekt auf den zitierten Beschluss verwiesen werden kann.
Da, wie schon ausgeführt, eine Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, womit der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht worden ist, nicht erhoben worden ist und der Fürstliche Oberste Gerichtshof diesen Haftgrund ebenfalls bejaht, haben weitere Ausführungen zu diesem Haftgrund zu unterbleiben.
Der Revisionsbeschwerde ist in dem Umfang beizupflichten, als sie Umstände aufzeigt, welche für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr gewichtig sind, darunter insbesondere im Sinn des § 131 Abs 2 Z 1 StPO die Grösse der dem Beschuldigten mutmasslich bevorstehenden Strafe in Verbindung mit seiner schweizerischen Staatsangehörigkeit. Dass hingegen der Beschuldigte, wie von der Staatsanwaltschaft weiter ins Treffen geführt, in der Schweiz noch über nicht unbeträchtliches Vermögen verfügen könne, ergibt sich hingegen weder aus dem Akteninhalt noch käme diesem Umstand allein entscheidende Bedeutung für die Anwendbarkeit gelinderer Mittel zu.
Die von der Rechtsmittelwerberin gegen die Beurteilung des Fürstlichen Ober-gerichtes, dass in der Strafsache gegen A*** der Zweck der Untersuchungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, vorgetragenen Argumente über-zeugen bei Berücksichtigung auch der übrigen und im Wesentlichen auch vom Beschuldigten ins Treffen geführten Aspekte nicht. Hiebei sind zu Gunsten des Beschuldigten neben seiner weitgehend geständigen Verantwortung auch seine geordneten familiären Verhältnisse und sein fester Wohnsitz im Inland sowie der Umstand zu veranschlagen, dass er weder Anstalten zur Flucht oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sich dem Verfahren zu entziehen. Weiters fällt zu Gunsten des am *** geborenen und somit inzwischen 66-jährigen Beschuldigten sein - soweit aus dem Akt erkennbar - kooperatives Verhalten zur Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte ins Gewicht.
Bei Berücksichtigung und Wertung aller hiefür wesentlichen Umstände und Aspekte erweist sich die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes als zutreffend, dass von der Fortsetzung der aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr berechtigten Untersuchungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel abgesehen werden kann. Hiebei handelt es sich vorliegend um die Gelöbnisse des Beschuldigten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen sowie keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln (§ 131 Abs 5 Z 1 und 2 StGB sowie gemäss Z 4 dieser Gesetzesstelle), um die Leistung einer Sicherheit (§ 131 Abs 5 Z 7 StPO). Dass der Beschuldigte gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 131 Abs 5 Z 2 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse freigelassen werden kann, sofern aus-schliesslich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt, heisst nämlich, dass die Unter-suchungshaft unterbleiben oder aufgehoben werden muss, weil das Gericht von einem ihm eingeräumten Ermessen immer im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen hat.
Seit der angefochtenen Beschlussfassung durch das Obergericht hat, worauf der Vollständigkeit halber ebenfalls hingewiesen wird, das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 27.02.2014 - vorbehaltlich der Rechtskraft des vorliegend ange-fochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 20.02.2014 (ON 84) - die Kaution mit CHF 1,500.000,-- bestimmt und ua ausgesprochen, dass im Falle der Erlegung der Kautionssumme dem Landgericht dessen redliche Herkunft durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen ist (ON 96). Weiters sprach das Landgericht aus, dass die Kautions- oder Bürgschaftssumme für verfallen erklärt wird, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchungs- oder, im Fall seiner Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe insbesondere dadurch entzieht, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint (ON 96). Weiters beschloss das Fürstliche Landgericht am 20.03.2014 die Fortdauer der über A*** aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO verhängten Untersuchungshaft mit Wirkung bis 20.05.2014. Eine frühere Enthaftung gegen eine Sicherheitsleistung bleibe vorbehalten (ON 119).
Der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war somit ein Erfolg zu versagen.
Kosten für die Gegenäusserung wurden vom Revisionsbeschwerdegegner nicht angesprochen.
Vaduz, am 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat