14 UR. 2013.297
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, , wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.11.2013 (ON 20), womit der Beschwerde der 1. C, 2. D***, 3. F***, 4. G***, 5. H***, 6. I***, alle vertreten durch J***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.07.2013 (ON 3) teilweise Folge gegeben und die Beschlagnahme der Unterlagen der H***, ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung der Revisionsbe-schwerdegegner in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.11.2013 (ON 20) dahingehend abgeändert, dass den Beschwerden der 1. C***, 2. D*** p.A. C*** , 3. F***, c/o C*** , 4. G*** c/o C*** , 5. H*** , 6. I*** , gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.07.2013 (ON 3) k e i n e Folge gegeben wird und die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 2.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten ihrer erfolglosen Gegenausführung haben die Revisionsbeschwerdeführer selbst zu tragen.
Das Fürstliche Landgericht traf am 23.07.2013 (ON 3) folgende Entscheidung:
"Die C*** sowie F*** und D*** werden gemäss § 96 Abs 2 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen längstens 14 Tagen sämtliche Unterlagen (insbes. Mandatsvertrag, Sorgfaltspflichtakt, Kontoeröffnungs- und Kontoführungs-unterlagen, Vollmachten, Verträge, Aufträge, Korrespondenz, interne Notizen und Vermerke, etc.) zu G*** und H*** in Kopie herauszugeben.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Zum Sachverhalt führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen A**, geb. ***, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, whft. ***, wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB. Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, welcher sich aus den durch die Financial Intelligence Unit vorgelegten und primär auf öffentlichen Informationen, vor allem aber auf einem Bericht von Corruption Watch UK/Associao Maos Livres basiert (ON 1):
Im Jahr 1996 schlossen die Republik Angola und die Russische Föderation einen Vertrag hinsichtlich der Reduktion einer noch aus Zeiten der Sowjetunion stammenden Schuld von USD 5,0 Milliarden auf USD 1,5 Milliarden. Die Restschuld sollte ab dem Jahr 2001 binnen 15 Jahren durch Rückkauf von insgesamt 31 Schuldscheinen ("Promissory Notes") beglichen werden.
Die Forderung der Russischen Föderation gegen die Republik Angola bzw. die Schuldscheine wurden jedoch durch die Russische Föderation bereits im Jahr 1997 für USD 750 Mio an eine K*** verkauft, die wiederum den Kaufpreis (70% bis Dezember 2004, den Rest bis Dezember 2006) für die in 6 Tranchen zu übertragenden Schuldscheine an die Russische Föderation zu entrichten hatte. K*** wurde durch L*** und M*** gegründet.
Die Republik Angola richtete in der Folge die Zahlungen an K*** aus, dies dazu in voller Höhe der in den Schuldscheinen verkörperten Forderung, wobei die Zahlungen aufgrund einer separaten Vereinbarung durch die angolanische staatliche Ölfirma N*** erfolgten. N*** verpflichtete sich zur Begleichung der Forderungen bis 2006, wobei K*** selbst jederzeit die teilweise oder vollständige Zahlung der Forderung verlangen konnte.
Die an K*** gezahlten Vermögenswerte wurden dann im Umfang von USD 311,0 Mio an L*** und M***, im Umfang von USD 36,25 Mio an den angolanischen Präsidenten O*** , im Umfang von USD 38,0 Mio an angolanische Beamte (u.a. Botschafter P***, N*** Generaldirektor Q***, N*** UK Generaldirektor R*** und Minister S***) und im Umfang von USD 48,0 Mio an A*** transferiert. A*** hatte im Dezember 1999 25% der Anteile an K*** von L*** für USD 60,0 Mio erworben. L*** und M*** hielten zudem jeweils 37,5%.
Die genannten 31 Schuldscheine wurden dabei im Rahmen eines so-genannten "escrow account" (Treuhandkonto) durch die Schweizerische Bankgesellschaft (später T***) verwahrt, von wo auch die Zahlungen der N*** an K*** und von dort wiederum an die Russische Föderation abgewickelt wurden. In die Errichtung dieser Struktur bzw. die Abwicklung der Transaktionen war zudem die in der Schweiz ansässige Rohstoffhandelsfirma V*** involviert. Der V***-Konzern übernahm im Übrigen aus unbekannten Gründen die Kosten für den "escrow account" und zahlte ferner im May 1998 aus ebenso unbekannten Gründen USD 577'000 an K*** .
Bis Juli 2000 wurden so insgesamt ca. USD 774,2 Mio (Schuldscheine 1 - 16) an K*** gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt eröffneten die französischen und schweizerischen Strafverfolgungsbehörden in der sogenannten "Angolagate-Affäre" wegen des Verdachtes der Korruption im Zusammenhang mit Waffen- und Ölhandel Strafverfahren gegen L*** und M*** , was auch zur Blockierung der Konten der K*** in der Schweiz führte, welche erst 2004 wieder aufgehoben wurde.
Ab diesem Zeitpunkt erfolgten die Zahlungen der N*** auf ein durch L*** - angeblich ohne Wissen des A*** und des M*** - auf den Namen W*** bei der X***, eröffnetes Konto; es liegt hier eine mutmasslich bewusste Namens-ähnlichkeit zur auf Seite der Russischen Föderation in dieser Sache involvierten W*** Bank vor, mit welcher der angolanischen Seite wohl eine direkte Zahlung zuhanden der Russischen Föderation vorgetäuscht werden sollte. Zwischen März und August 2001 wurden durch N*** weitere USD 618,25 Mio auf dieses Konto transferiert, sodass N*** insgesamt USD 1,39 Milliarden leistete.
Bei A*** handelt es sich um eine politisch exponierte Person (PEP), zumal er offenbar Regierungsvertreter der Republik *** im Föderationsrat der Russischen Föderation ist (Duma; "Representative of the Government of the Republik auf Buryatia in the Council of Federation of the Federal Assembly of the Russian Federation"). A*** soll über ein beträchtliches Vermögen verfügen, insbesondere auch Grundbesitz, sowie im Jahr 2011 ein Einkommen von ca. USD 33 Mio geltend gemacht haben. A*** wurde gemäss einem Bericht der Moscow Times vom 15.03.2013 im Jahr 2009 die kanadische Staatsange-hörigkeit verwehrt, weil dieser mit Geldwäscherei, illegalem Waffenhandel und dem Handel angolanischer "Konfliktdiamanten" in Zusammenhang gebracht wurde.
A*** ist wirtschaftlich Berechtigter der H*** (H*** und der G***).
G*** (gegründet 03.07.1998) unterhält seit dem 04.09.1998 Geschäftsverbindungen zur Y***, mit den Nummern *** (USD-Konto, Saldiert), *** (USD-Konto, Saldiert), *** (USD-Konto, Saldiert), *** (AUD-Konto, Saldo 6'577), *** (GBP-Konto, Saldo -78), *** (EUR-Konto, Saldo -1'249) *** (USD-Konto, Saldo -14'388). Darüber hinaus besteht ein Portfolio mit der Nummer *** (ca. USD 4,4 Mio). Zeichnungsberechtigt sind die Stiftungsräte F*** und D***.
G*** erhielt im Zeitraum September 1998 bis August 2000 Bareinzahlungen von ca. USD 29,5 Mio, wobei es sich vermutlich um fiktive Bareinzahlungen gehandelt haben könnte. Im Zeitraum Oktober 1998 bis August 2000 erfolgten zudem Barauszahlungen über USD 5,2 Mio. Im Zeitraum September 1998 bis Dezember 2012 fanden zudem elektronische Belastungen von mindestens USD 81,1 Mio statt (es wurden bis dato nur Belege ab USD 500'000 erfasst).
H*** (gegründet 14.11.2007) unterhält seit dem 11.06.2008 eine Geschäftsverbindung zur Y*** mit der Nummer *** (USD-Konto, Saldo -126.90). Zeichnungsberechtigt sind deren Direktoren F*** und D***. H*** erhielt im Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2011 Bareinzahlungen von ca. USD 100'000.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nun gestützt auf diesen Sachverhalt die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen bezüglich G*** und H*** bei der C*** bzw. den Organen der G*** und H***, F*** und D***."
In der Begründung führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass der dargestellte Sachverhalt, der zwar nur auf öffentlichen Infor-mationen beruhe, welche aber höchst detailliert und in sich schlüssig seien, den begründeten Tatverdacht von Korruptions- und Untreuehandlungen zum Nachteil der Republik Angola, allenfalls auch der Russischen Föderation, schaffe. Zum einen sei bereits aufgrund der an O*** und weitere angolanische Beamte durch K*** ausgerichteten Zahlungen der Tatverdacht der Korruption (§§ 304, 305, 306a, 307 StGB) in jedem Fall gegeben. Zum anderen sei rational nicht nach-vollziehbar, aus welchem Grund die Russische Föderation bei einer Schulden-reduktion von USD 5,0 Milliarden auf USD 1,5 Milliarden, bei der die Rest-zahlung aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. des Ressourcen-reichtums des Schuldners sehr wahrscheinlich sei, im Rahmen eines Verkaufs der Forderung an einen Dritten auf die Hälfte dieser Forderung verzichten sollte. Noch dazu, da der Dritte ebenfalls keine sofortige Zahlung geleistet habe, was allenfalls noch zur wirtschaftlichen Plausibilisierung hätte dienen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Russische Föderation diese Verein-barung nicht auch zu besseren Konditionen direkt mit der Republik Angola hätte eingehen können, ohne mit K*** einen bis dato völlig unbeteiligten privat-wirtschaftlich agierenden Dritten einzubeziehen. Dies insbesondere deshalb, weil sich N*** gegenüber K*** auch zur jederzeitigen vollständigen Bezahlung der Forderung verpflichtet habe und letztlich bereits per August 2001 (nicht erst per 2016) Zahlungen in Gesamthöhe von USD 1,39 Milliarden erfolgt seien, was der faktischen Tilgung der Gesamtforderung entspreche.
Es sei somit davon auszugehen, dass die Republik Angola jedenfalls durch die an O*** und weitere angolanische Beamte geleisteten Bestechungs-zahlungen geschädigt worden sei. Es liege aber auch eine Schädigung der Republik Angola und der Russischen Föderation im Rahmen des wirtschaftlich nicht zu plausibilisierenden Forderungsverkaufs an K*** vor. Nur der Vollständig-keit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch die durch den V***-Konzern in diesem Zusammenhang ohne erkennbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Grund erbrachten Leistungen auf die Wahrnehmung verschleierter wirt-schaftlicher Interessen hinweisen würden.
Im Hinblick auf die für G*** bei der Liechtensteinischen Landesbank gehaltenen Vermögenswerte sei festzuhalten, dass USD 29,5 Millionen im Zeitraum September 1998 bis August 2000 - mutmasslich als fiktive Barein-zahlungen - eingegangen seien. Dieser Zeitraum falle dabei mit demjenigen zusammen, in dem N*** an K*** Zahlungen von insgesamt cirka USD 774,2 Millionen geleistet habe, an welchen A*** wiederum im Umfang von USD 48,0 Millionen profitiert haben solle. Entsprechend sei davon auszugehen, dass A*** spätestens ab Dezember 1999 (Beteiligung an K***) und bis mindestens Juli/August 2000 (Einstellung der Zahlungen durch N*** an K***) Vermögens-werte aus den Zahlungen der N*** an K*** erhalten habe.
Ein Teil dieser Vermögenswerte dürfte dabei auch an G*** und H*** geflossen sein, welche nachweislich dem A*** zuzurechnen seien. Hinsichtlich G*** sei insbesondere ein zeitlicher Konnex von Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt USD 29,5 Millionen gegeben, der eine Herkunft von K*** sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. H*** unterhalte dagegen erst seit 2008 eine Geschäftsverbindung zur Y***. Doch auch hier sei infolge der angenommenen deliktischen Bereicherung des A*** davon auszugehen, dass zumindest eine Vermischung mit deliktisch erlangten Vermögenswerten erfolgt sein könnte.
Dementsprechend seien die Transaktionsunterlagen (Zahlungsaufträge, Kontoauszüge, Detailbelege für Ein- und Auszahlungen etc.) der G*** und der H*** zur Y*** hinsichtlich des Tatzeitraums 1996 (Abschluss des Vertrages zwischen der Russischen Föderation und der Republik Angola) bis dato zu sichten und auszuwerten, um insbesondere den mutmasslich deliktischen Geld-fluss im Hinblick auf die Herkunft und den Verbleib der gehaltenen Vermögens-werte abzuklären. Auch wenn A*** erst im Dezember 1999 Anteile an K*** erworben habe bzw. die ersten Zahlungen an H*** erst ab Juni 2008 erfolgt seien, sei dennoch der gesamte Zeitraum seit Gründung der G*** (03.07.1998) und der H*** (14.11.2007) in die Auswertung einzubeziehen. Es könne zum einen derzeit eine frühere Involvierung nicht ausgeschlossen werden, zum anderen müsse im Rahmen der Geldflussanalyse auch eine Auswertung der früheren bzw. anderweitigen geschäftlichen Tätigkeiten der G*** und der H*** erfolgen, um die Transaktionen in einen Kontext stellen zu können.
Zudem seien im Rahmen der Auswertung auch die wirtschaftlichen und weiteren Berechtigungen an den Konten sowie der allgemeine Hintergrund der Geschäftsverbindung und der Rechtsgrund der erfolgten Transaktionen zu erheben, sodass auch auf die Kontoeröffnungsunterlagen und den Sorgfalts-pflichtakt samt entsprechender Belege (Korrespondenz, Verträge etc.) und die weiteren dokumentierenden Unterlagen (Verträge, Korrespondenz, interne Ver-merke und Notizen etc.) abgestellt werden müsse. Entsprechend rechtfertige sich gestützt auf § 96 Abs 2 StPO die beschlussgemässe Herausgabe-aufforderung.
Aufgrund der Bedeutung der herauszugebenden Unterlagen für das gegenständliche Verfahren seien diese in der Folge nach § 96 Abs 1 StPO zu beschlagnahmen. Auf die Herausgabe von Originalen könne jedoch im Sinne der §§ 98a Abs 2 und 96 Abs 1a StPO verzichtet werden.
Gegen diesen Beschluss erhoben die C***, D***, F***, die G*** die H*** und die I*** die in den Antrag mündende Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, dieses wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass die angeordnete Herausgabe und Beschlagnahme wie im Spruchtenor zu ON 3 ersatzlos aufgehoben werde und diese Unterlagen in verschlossener Form an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ausgefolgt bzw. retourniert werden. In eventu wolle das Fürstliche Obergericht in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Das Fürstliche Obergericht gab mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.11.2013 (ON 20) der Beschwerde teilweise Folge, hob die Beschlagnahme der Unterlagen der H***, ersatzlos auf und sprach aus, dass "die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenseitig aufgehoben werden".
Aus der Begründung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes ergibt sich - über die Darstellung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes hinaus - Folgendes:
"Die Ausführungen (der Beschwerdeführer) zu Punkt B (keine Strafbarkeit nach § 165 StGB) stellen die Rechtslage und deren Veränderung, insbesondere zu LGBl 2000 Nr. 256 und 2009 Nr. 49 richtig dar. Allerdings ist aus folgenden Gründen von einer strafrechtlichen Erfassbarkeit auszugehen.
Insoweit das Vortäterprivileg geltend gemacht wird, bleiben die Beschwerdeführer die Bescheinigung dafür schuldig, dass A*** bereits wegen der Vortat gerichtlich verurteilt worden ist. Die Bezugnahme auf die Ent-scheidung des OGH in LES 1999, 357 (358) ist daher bedeutungslos. Im Be-sonderen ist aber darauf hinzuweisen, dass die am 01.03.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen nach LGBl 2009 Nr. 49 auch Eigengeldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB unter Strafe gestellt haben. Gleichzeitig fiel das Vortäterprivileg weg.
Nun ergibt sich aber aus den erstgerichtlichen Feststellungen, dass auf den Kontoverbindungen der G*** im Zeitraum September 1998 bis Dezember 2012 elektronische Belastungen von mindestens USD 81,8 Mio. stattgefunden haben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Überweisungen vom 12.05.2010 über USD 1'565'042.01, vom 16.07.2010 über USD 9'256'045.17, vom 23.08.2010 über USD 886'230.39, vom 15.11.2011 über USD 19'000'023.14 vom 24.02.2012 über USD 1'530'021.58 gemäss den von der Y*** mit der Sorgfaltsmittteilung vorgelegten Unterlagen. Damit steht ausser Zweifel, dass diese Transaktionen der Verdachtslage nach jedenfalls der Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs 2 StGB ab 01.03.2009 zu unterstellen sind, weil die Übertragung kontaminierter Vermögenswerte an einen Dritten Strafbarkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle nach sich zieht. Geht man weiters davon aus, dass die Vortaten im Zeitraum September 1998 bis August 2000 stattgefunden haben, wie dies aus den Feststellungen des Erstgerichts hervorgeht, dann begann jedenfalls ab August 2000 die Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen. Diese wurde mit der ab dem Zeitpunkt 01.03.2009 ersten erfolgten Transaktion gemäss § 58 Abs 2 StGB gehemmt. Begeht der Täter während der Verjährungsfristen neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB). Die der Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs 2 StGB sohin unterstellbaren Transaktionen unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Somit ist jedenfalls die strafrechtliche Erfassbarkeit gegeben und der Strafauf-hebungsgrund der Verjährung nicht anzunehmen.
Auch die Ausführungen zu C (unzulässige Verletzungen der Geheim- und Privatsphäre) überzeugen nicht. Die dazu zitierten Entscheidungen des Staats-gerichtshofes sind nämlich auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn auch öffentliche Informationen vermögen einen Tatverdacht zu begründen. Im vorliegenden Fall stützte sich das Erstgericht auf den Bericht der Corruption Watch UK, deren Behauptungen offensichtlich auch in der Anzeige bei der Bundesanwaltschaft in Bern ihren Niederschlag gefunden haben. Diese Anzeige bei der Bundesanwaltschaft umfasst Delikte wie Bestechung fremder Amtsträger, Veruntreuung, Geldwäsche sowie Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. A*** ist unter den Angezeigten angeführt. Aus dem genannten Bericht geht hervor, dass A*** aus diesen Machenschaften insgesamt USD 48'834'000.-- erhalten haben soll. Diese in erster Linie der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 unterstellbaren Vorwürfe scheinen in diesem Fall gemäss den Ausführungen der Y*** und der FIU sehr konkret zu sein, sodass der Vorwurf, das Erstgericht habe seine Verfügung lediglich auf einen unzureichenden Tatverdacht gestützt, nicht berechtigt ist. Vielmehr indiziert die Verwicklung des Finanzplatzes mit der "Z***" Affäre, bei der der wirtschaftlich Berechtigte der G*** als eine der Hauptpersonen fungierte, eine vertiefte Aufklärung der Vorwürfe. Dass die Feststellungen des Erstgerichts auf einer Zusammenfassung basieren, wäre nur dann zu bean-standen, wenn diese in den wesentlichen Punkten vom Kernbereich der er-hobenen Vorwürfe abweicht. Dies lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Denn in dieser Zusammenfassung ist der wesentliche Sachverhalt dargestellt, was gerade zu Beginn einer strafrechtlichen Ermittlung ausreichend erscheint.
Denn im Gegensatz zum Schlussverfahren genügt es, wenn die wesent-lichen Sachverhaltselemente für die Unterstellung des Tatverdachtes und die Ermittlungserfordernisse, welche sich nach dem Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit zu orientieren haben, zur Darstellung gebracht werden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Informationsquellen, ist schon deswegen nicht erforderlich, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Verdachtssachverhalt zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens lediglich frag-mentarisch vorliegt. Weiters hat sich aber der Tatverdacht gerade durch die Ausführungen der Y*** verdichtet. Dass Geldbeträge jeweils in Millionenhöhe mittels fiktiver Bartransaktionen kurz nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung einbezahlt wurden, indiziert klar die Absicht zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung, wobei noch hinzu-kommt, dass in der Folge Vergütungen über grosse Beträge mit dem Vermerk "ohne Nennung unseres Namens" in Auftrag gegeben wurden (Beilagen zur Sorgfaltsmitteilung der Y***).
Dass das Erstgericht die Zwischenschaltung der K*** für fragwürdig angesehen hat, ist angesichts des Rückflusses der Schuldzahlungen an L*** und M***, weiters an den angolanischen Präsidenten O*** sowie an weitere angolanische Beamte sowie an A*** durch den Verdachtssachverhalt indiziert und keinesfalls durch jene Passagen widerlegt, die die Anzeigeerstatter zu dem in Genf geführten Verfahren, B/171/02, anführen. Denn die Erklärung im Gutachten, dass "die bilaterale Übereinkunft durch das Einschreiten von K*** sehr zweckmässig und von grosser strategischer und finanzieller Wichtigkeit nicht nur für Angola, sondern auch für die Russische Föderation waren", ist zu allgemein gehalten und bietet keine vernünftige Erklärung für Finanz-transaktionen in Millionenhöhe, die mit einer redlichen wirtschaftlichen Gebarung nicht in Einklang - jedenfalls nach dem derzeitigen Ermittlungsstand - gebracht werden können. Auch der Erklärungsinhalt der Aussage von AA***, der am 26.04.2004 als Zeuge einvernommen wurde und versicherte, dass die Modalitäten des Vorhabens im Bereich des Rückkaufs von öffentlichen Schulden nicht selten seien, vermag die Finanztransaktionen und Dispositionen zugunsten eines bestimmten Personenkreises, der ausserhalb des Gläubiger/Schuldnerverhältnisses stand, keineswegs abschliessend und überzeugend zu erklären. In diesem Sinne wurde auch in der Anzeige angeführt, dass die Einstellung des Verfahrens B/171/02 unerklärt geblieben sei.
Weiters sind die in der Beschwerde zitierten Einstellungserwägungen im Beschluss der Anklagekammer vom 29. Oktober 2003 keine überzeugende Grundlage, um den Tatverdacht zu entkräften. Soweit darin auf Regierungs-erklärungen Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass sich der Anzeigesachverhalt auf die Bestechung höchster Regierungsorgane von Angola bezieht. Ausserdem ist die genaue Sachverhaltsgrundlage, auf die sich die Einstellung bezieht, nicht bekannt, während im gegenständlichen Verfahren gerade durch die Sorgfaltsmitteilung Transaktionen ausgewiesen wurden, die schlüssig auf Geldwäscherei in einem grossen Ausmass hinweisen.
Ein Verstoss von "ne bis in idem" kann zudem schon deswegen nicht vorliegen, weil hierfür eine bilaterale bzw. eine multilaterale Verpflichtung Liechtensteins fehlt (Höpfel/U. Kathrein WK § 62 RZ 25ff). Dazu kommt noch, dass gerade die Sorgfaltspflichtmitteilung eine Verstärkung des Tatverdachtes ergeben hat, somit die Identität der Sachverhaltsgrundlage nicht gegeben ist.
Hinsichtlich der in der Beschwerde wegen der Tatzeit zwischen Oktober 2007 (gemeint offensichtlich: 1997) und Juli 2000 neuerlich aufgeworfenen Frage der Verjährung ist auf die schon näher erörterte Bestimmung des § 58 Abs 2 StGB zu verweisen (Fuchs WK § 58 RZ 6). Dazu ist noch Folgendes zu erwägen: Wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervorgeht, fanden auf den Konten der G*** elektronische Belastungen von mindestens USD 81.1 Mio. sohin in einem Umfang statt, der über den Anteil des Beschuldigten A*** (USD 48 Mio) hinausgeht. Somit ist auch der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass A*** als Mitglied und wesentlicher Initiator der gegenständlichen kriminellen Organisation kontaminierte Gelder weiterer Mitglieder gewaschen hat, was die strafrechtliche Erfassbarkeit sogar bis zum Beginn der Geschäftsbeziehung ausdehnen würde.
Die weiters vorgetragene Kritik am Umfang des Ausfolgungssubstrates geht deswegen ins Leere, weil in der Sorgfaltsmitteilung der Y*** und in den daran angeschlossenen Unterlagen fortgesetzte Transaktionen ausgewiesen werden, die den Tatverdacht der Geldwäscherei begründen. Schliesslich ist der Fluss kontaminierter Gelder bis zur letzten Transaktion gesamthaft zu verfolgen.
Es versagen auch die weitwendigen Ausführungen zum Vorwurf der mangelhaften Begründung. Gegründet ist der Verdacht, wenn seine Begründung rational nachvollziehbar ist. Weiters muss die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung rational nachvollziehbar sein (Tipold/ Zerbes WK-StPO altes Vorverfahren § 139 RZ 30 ff). All diesen Voraussetzungen entspricht die Begründung der angefochtenen Entscheidung, in der sowohl die Beweisquellen als auch der daraus resultierende wesentliche Verdachtssachverhalt so vollständig geschildert wurden, dass daraus die Rechtsfolgen schlüssig abge-leitet werden können, dies jedenfalls hinsichtlich der G***. Denn auch die Vortaten wurden in der angefochtenen Entscheidung in ON 3 S 39 vorletzter und letzter Absatz ausreichend konkretisiert.
Der Beschwerde ist lediglich darin beizutreten, dass die Begründung für die Beschlagnahme der Unterlagen der H*** , welche lediglich einen Minussaldo aufweist (ON 1 SD 3), nicht ausreichend erscheint, weil es diesbezüglich am zeitlichen Zusammenhang fehlt, die Unterlagen für die Einziehung von Ver-mögenswerten nicht von Bedeutung sein können und über die Kontoverbindung im Gegensatz zur G*** nur relativ geringfügige Beträge gelaufen sind.
Aus den schon dargestellten Gründen über die Rechtmässigkeit des Vorgehens des Erstgerichtes in Bezug auf die Unterlagen der G*** ergibt sich schliesslich, dass die Ausführungen wegen "Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter" jeglicher Grundlage entbehren.
Im Hinblick auf den Beschwerdeerfolg der H*** einerseits und dem vollständigen Unterliegen der G*** andererseits waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenseitig aufzuheben."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit der unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit die Aufhebung der Beschlagnahme der Unterlagen der H*** angefochten wird. Das Rechts-mittel mündet im Antrag, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde von 1. C***, 2. D*** p.A. C***, 3.F***, c/o C*** , 4. G*** c/o C*** , 5. H*** , 6. I*** vom 09.08.2013 (ON 12) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.07.2013 (ON 3) keine Folge gegeben werde.
Zusammengefasst bringt die Revisionsbeschwerdeführerin vor, dass die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes für die Aufhebung der Beschlag-nahme der Unterlagen der H***, einerseits unzureichend und andererseits unzutreffend sei. Dem Beschluss sei nicht klar zu entnehmen, ob das Be-schwerdegericht davon ausgehe, dass der Beschluss des Erstgerichtes in Bezug auf die Beschlagnahme der Unterlagen der H*** nicht ausreichend begründet worden sei oder davon, dass für die Beschlagnahme dieser Unterlagen kein hinreichend gegründeter Tatverdacht vorliege.
Die Begründung des Erstgerichtes sei jedoch auch hinsichtlich der Beschlagnahme der genannten Unterlagen ausreichend. Ebenso liege ein ge-nügend gegründeter Tatverdacht bezüglich Geldwäschereihandlungen vor. Dieser ergebe sich aus dem Schreiben der FIU vom 19.08.2013, welche zur H*** auf Seite 3 entsprechende Ausführungen mache. Demnach sei der Verdächtige A*** der Vertragspartner bezüglich der H*** Gemäss Erklärung vom 09.06.2008 sei der Verdächtige A*** auch als wirtschaftlich Berechtigter der H*** offen gelegt worden. Dem ersten Profil der Geschäftsbeziehung vom 11.08.2008 sei unter anderem zu entnehmen, dass die Vermögenswerte aus Überträgen vom Privatkonto des wirtschaftlich Berechtigten stammten. Das Fürstliche Landgericht habe dazu in seinem Beschluss vom 23.07.2013 ausgeführt, dass A*** spätestens ab Dezember 1999 (Beteiligung an K***) bis mindestens Juli/August 2000 (Einstellung der Zahlungen durch N*** an K*** ) Vermögenswerte aus den Zahlungen der N*** an K*** erhalten habe. Ein Teil dieser Vermögenswerte dürfte nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichtes dabei wohl auch an die G*** und die H*** geflossen sein, welche nachweislich dem A*** zuzurechnen seien. Die H*** unterhalte erst seit 2008 eine Geschäftsverbindung zur Y***, doch sei auch hier infolge der angenommenen Delikte davon auszugehen, dass zumindest eine Vermischung mit deliktisch erlangten Vermögenswerten erfolgt sein könne. Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes könne aufgrund dieser Argumentation des Erstgerichtes nicht von einer mangelhaften Begründung ausgegangen werden. Auch werde der entsprechende Verdacht, den das Fürstliche Landgericht in Bezug auf die H*** dargelegt habe, durch die Ausführungen des Beschwerdegerichtes nicht widerlegt.
Die beschlagnahmten Unterlagen dienten dazu, den "paper trail" zu rekonstruieren. Es gehe darum, aufgrund einer Geldflussanalyse ermitteln zu können, woher die besagten Vermögenswerte stammten, nämlich ob diese kriminellen Ursprungs seien und wo diese hingeflossen seien. Daher könne es für die Beschlagnahme der Unterlagen in einem wegen Verdachtes der Geld-wäscherei geführten Verfahren nicht von Bedeutung sein, dass die Konten nunmehr einen Minussaldo aufwiesen, zumal hier nicht die Sperre der Ver-mögenswerte angeordnet worden sei. Auch sei nicht von Bedeutung, dass über die Konten der H*** lediglich cirka USD 100.000,-- geflossen seien, während bei der G*** zweistellige Millionenbeträge ein- und ausgegangen seien.
Was den zeitlichen Zusammenhang betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Vortaten bezüglich der verfahrensgegenständlichen Geldwäscherei zwar Jahre vor der Gründung der H*** stattgefunden hätten, man jedoch davon ausgehen könne, dass A*** danach die deliktisch erlangten Vermögenswerte mit seinem Vermögen vermischt und dann unter anderem auch in die H*** eingebracht habe. Dieser Verdacht lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens jedenfalls noch nicht ausräumen. Folglich seien die Unterlagen der H*** notwendig, um eine komplette Geldflussanalyse erstellen zu lassen. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Unterlagen der H*** lägen somit entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes vor.
In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde bringen die Revisionsbeschwerdegegner C***, D***, F***, G*** H*** und I*** durch ihre ge-meinsamen Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass nicht zu erkennen sei, weshalb die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes ungenügend sein solle. Die Ausführungen des Beschwerdegerichtes seien im Lichte ihrer gesamten Er-wägungen zu sehen bzw. zu verstehen und seien als gesetzes- und ver-fassungskonform zu qualifizieren.
Es sei nicht nachvollziehbar, worin eine Undeutlichkeit der Begründung des Fürstlichen Obergerichtes bestehen solle. Die Revisionsbeschwerdeführerin irre, wenn sie der Auffassung sei, dass das Fürstliche Landgericht auch hinsicht-lich der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 5. der Begründungspflicht nachge-kommen sei. Der Beschluss ON 3, mit welchem das Fürstliche Landgericht die Zwangsmassnahmen wie im Spruchtenor ersichtlich angeordnet habe, greife in die durch Art 32 Abs 1 LV, Art 8 EMRK und Art 17 UNO-Pakt II geschützte Geheim- und Privatsphäre ein, was nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bedeute, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte bzw. an den Begründungsumfang hoch anzusetzen seien und somit eine ausführliche Begründung durch das Landgericht hätte erfolgen müssen. Diesem Erfordernis sei das Erstgericht nicht nachgekommen, sondern habe sich mit klassischen Scheinbegründungen zufrieden gegeben. Es wäre am Erstgericht gelegen gewesen zu konkretisieren, worauf die Vermutung, dass H*** zwar erst seit 2008 eine Geschäftsverbindung zur Y*** unterhalte, doch auch hier infolge der angenommenen deliktischen Bereicherung des A*** davon auszugehen sei, dass zumindest eine Vermischung mit deliktisch erlangten Vermögenswerten erfolgt sein könnte, basiere, insbesondere, wenn das Fürstliche Landgericht auch Unterlagen beschlagnahme, die den Zeitraum von über 10 Jahren nach den angeblich kontaminierten Überweisungen beträfen. Derart spekulative, "wässrige" und "konnexlose" Annahmen rechtfertigten niemals Grundrechts-eingriffe wie die gegenständlichen. Im Übrigen sei es unzulässig, auf ein Dokument, gegenständlich ON 1, zu verweisen, dieses dann jedoch nicht mit in die Erwägungen einzubeziehen und sich statt dessen auf ein "Summary" zu stützen.
Ein weiterer Verstoss gegen die Begründungspflicht liege darin, dass das Fürstliche Landgericht die angeblichen Vortaten lediglich vage, wenn überhaupt, erwähne. Es wäre am Erstgericht gelegen gewesen, klar und eindeutig festzustellen, welche Vortaten begangen worden seien. Derartige klare Fest-stellungen lasse das Erstgericht vermissen und handle damit nicht nur der Verfassung zuwider, sondern auch gegen die ständige Rechtsprechung. Dem Fürstlichen Obergericht ist daher darin beizupflichten, dass es dem Beschluss ON 3 bezüglich der H*** am erforderlichen Substrat mangle. Der Revisions-beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, diese Tatsache zu widerlegen. Gegenständlich bestünden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Geldwäscherei rechtfertigten.
Obwohl das Erstgericht die angeblich kontaminierten Geldflüsse im Zeit-raum September 1998 bis August 2000 orte, fordere die Revisionsbe-schwerdeführerin auch Zwangsnahmen hinsichtlich der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 5. ein. Dies, obwohl diese die Geschäftsverbindung mit der Y*** erst im Jahr 2008 aufgenommen habe. Insoweit stehe sie schon in zeitlicher Hinsicht in keinerlei Konnex mit der angeblichen Strafsache. Von einer von der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eingeforderten begründeten Verdachtslage könne keine Rede sein. Die Einforderung der Revisions-beschwerdeführerin von Zwangsmassnahmen ohne konkreten bereits be-stehenden Verdacht sei als unverhältnismässig im Sinne der ständigen Recht-sprechung des Staatsgerichtshofes zu qualifizieren. Erst über die begehrten Zwangsmassnahmen solle damit ein begründeter Verdacht konstruiert werden, womit die Revisionsbeschwerdeführerin auf unzulässige Beweisausforschungen ("fishing expeditions"), ziele, welchen durch das Beschwerdegericht richtiger-weise ein Erfolg versagt worden sei. In Fällen, welche derart massive und unberechtigte Grundrechtseingriffe mit sich brächten wie im gegenständlichen Fall, könne nicht damit argumentiert werden, dass den herausgegebenen bzw. beschlagnahmten Dokumenten auch entlastende Funktion zukomme und somit die in casu verfügten Zwangsmassnahmen rechtens seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien entlastende Urkunden nur dann (abstrakt) geeignet, wenn das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiege. Gegenständlich würden jedoch die Geheimhaltungsinteressen der Revisions-beschwerdegegnerin zu 5. deutlich überwiegen.
Entgegen den Ausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft seien die vom Fürstlichen Obergericht angeführten Umstände (Minussaldo, geringer Geldfluss) insoweit von Relevanz, als sie den von der Rechtsprechung eingeforderten konkreten und begründeten Verdacht nicht untermauerten, son-dern im Gegenteil widerlegten. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung sei es sehr wohl von Bedeutung, dass die Konten der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 5. nunmehr einen Minussaldo aufwiesen bzw. dass im Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2011 lediglich cirka USD 100.000,-- über die gegenständlichen Kon-ten geflossen seien. Jede gegenteilige Interpretation und Ansicht widerspräche der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufs Gröbste. Die Ansicht der Revisions-beschwerdeführerin würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Konto bzw. die bezüglichen Vermögenswerte stets zu sperren wären, ohne dass es dabei auf die konkreten Umstände ankomme. Dass diese Ansicht nicht richtig sein könne, sei evident.
Wenn die Revisionsbeschwerdeführerin die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Beschlusses für notwendig erachte, um den "paper trail" zu re-konstruieren bzw. um eine Geldflussanalyse zu erstellen, verkenne sie, dass die Einforderung einer Geldflussanalyse oder dgl. in Fällen wie dem gegen-ständlichen gegen die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung verstosse, zumal es sich dabei um eine Folge der (widerrechtlich) angeordneten Zwangsmass-nahmen handle. Hinsichtlich der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 5. liege kein konkreter begründeter Verdacht vor. Das Ansinnen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft münde ein weiteres Mal in einer unzulässigen und verpönten Beweisausforschung. Diese versuche, den erforderlichen Verdacht im Nachgang zu konstruieren, was unzulässig sei.
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte Vertragspartner bzw. wirt-schaftlich Berechtigter der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 5. sei, ändere nichts am Umstand, wonach es am konkreten begründeten Verdacht, den zeit-lichen Zusammenhang sowie am weiteren Konnex hinsichtlich der Revisionsbe-schwerdegegnerin zu 5. mangle.
Eine Unterlagenbeschlagnahmung hinsichtlich der H*** würde eine dermassen extensive Auslegung des "Abstraktheits-Begriffes" mit sich bringen, dass der für das liechtensteinische Treuhandwesen überaus bedeutsame Geheimnisschutz, sohin das Recht auf Wahrung der Geheim- und Privatsphäre, gefährdet wäre. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Beweisführung, dass eine bestimmte Urkunden keine "abstrakte Eignung" hin-sichtlich eines Verfahrens aufweise, nur im Wege eines im Normalfall in der Praxis gar nie zu erbringenden Negativbeweises möglich wäre. Es sei evident, dass dies nicht sein könne.
Zur Untermauerung der Ausführungen der Revisionsbeschwerdegegner sei - wie bereits in ihrer Beschwerde - darauf hinzuweisen, dass es im Lichte des schweren Eingriffes in die verfassungsrechtlich geschützte Privat- und Geheim-nissphäre gemäss Art 32 LV als unverhältnismässig zu qualifizieren sei, Zwangs-massnahmen lediglich aufgrund öffentlicher Informationen zu verfügen. Aus rechtsstaatlicher Sicht erscheine es mehr als bedenklich, sich auf Informationen einer Antikorruptionsorganisation zu stützen, welche naturgemäss jegliche Ob-jektivität vermissen lasse. Das Erstgericht gestehe im Übrigen selbst ein, dass der von ihm dargestellte Sachverhalt auf äusserst wackeligen Beinen stehe. Wenn in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2007, 77) die ältere Praxis des Obersten Gerichtshofes, allein die Ver-dachtsmeldung einer Bank als Grundlage für Sicherungsmassnahmen heran-zuziehen, als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig angesehen habe, müsse dies hinsichtlich öffentlicher unqualifizierter Informationen umso mehr gelten.
Der Bericht ON 1 möge äusserst umfangreich sein, dass er in sich schlüssig sei, könnten die Gerichte allerdings nicht begründen und begnügten sich mit einem bezüglichen Hinweis. Bereits dies müsse als gesetzes- und verfassungswidrig qualifiziert werden.
Es stehe fest, dass sich die Gerichte mit den öffentlichen Informationen, die schon dem Grunde nach keine Zwangsmassnahmen rechtfertigen könnten, keinesfalls detailliert auseinandergesetzt hätten. Das Erstgericht habe die Zwangsmassnahmen nicht nur verfassungswidrig auf unsachliche öffentliche Informationen gestützt, sondern gleichzeitig diese öffentlichen Informationen nicht substantiiert in seinen Beschluss einfliessen lassen. Vielmehr habe es sich damit begnügt, sich auf eine "Summary" zu stützen, sodass es auch nicht über-rasche, dass der Beschluss jegliche Stichhaltigkeit und Substanz vermissen lasse.
Das Fürstliche Landgericht, welches die Zwangsmassnahmen letztlich vollumfänglich mit der Funktion von K*** begründe, vermeine offensichtlich, dass eine (angeblich) fragwürdige Position einer juristischen Person Zwangs-massnahmen, wie gegenständlich verfügt, rechtfertigen könne, was bereits grundsätzlich nicht richtig sei. Hinzu komme, dass - wie auch das Landgericht anfüge - bei der Bundesanwaltschaft in Bern eine strafrechtliche Anzeige einge-geben worden sei, welche sich vollumfänglich auf die öffentlichen Informationen gemäss ON 1 stütze. Die Anzeigeerstatter selbst hätten nun zu diesem in Genf geführten Verfahren ausgeführt, dass A*** am 05.04.2004 im Rahmen des besagten Verfahrens als Zeuge gehört worden sei. Dabei habe er ein Privat-gutachten vorgelegt, welches von AB*** erstellt worden sei, einem angeblichen Experten für öffentliche Finanzwirtschaft der Weltbank und der Vereinten Nationen, bestehend aus einer Analyse der Rückkaufaktivitäten der Schulden der angolanischen Republik gegenüber der Russischen Föderation über die Gesellschaft K***. Dieses Gutachten halte fest, dass "die bilaterale Übereinkunft und das Einschreiten von K*** sehr zweckmässig und von grosser strategischer und finanzieller Wichtigkeit nicht nur für Angola, sondern auch für die Russische Föderation gewesen seien". Herr ABgebe an, dass der einzige Rechtsträger, der ein effektives wirtschaftliches Risiko eingegangen sei, die K gewesen sei. Herr AB***sei am 26.04.2004 als Zeuge einvernommen worden und habe die Feststellungen seines Berichtes bestätigt.
Diese Informationen kämen nicht etwa vom Beschuldigten, sondern von den Anzeigeerstattern selbst. Aufgrund des Umstandes, dass die Gerichte die angeordneten Zwangsmassnahmen vollends auf die "fragwürdige" Funktion von K*** stützten, sei sämtlichen Argumentationsgrundlagen der Boden entzogen.
Auch die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes zur Schädigung der Republik Angola und der Russischen Föderation seien nicht richtig. Im erwähnten Dokument hätten nämlich wiederum die Anzeigeerstatter unter anderem ausgeführt, dass die Russische Föderation darauf hinweise, keinen Schaden erlitten zu haben. Die Theorie, wonach die Gesellschaft K*** von M*** und seinen Komplizen geschaffen worden wäre, um der Russischen Föderation Mittel zu entziehen, könne aus diesem Grunde nicht gefolgt werden. Deshalb bestünden keine ausreichenden Hinweise für die Begehung einer Straftat.
Schon bei einer oberflächlichen Durchsicht der strafrechtlichen Anzeige falle auf, dass diese offensichtlich in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sämtliche vormalige Verfahren in dieser Angelegenheit ergebnislos eingestellt worden seien.
Auch die Ausführungen zur Verjährung seien äusserst verwirrend und rechtlich schlichtweg unrichtig. Insbesondere würden die Anzeigeerstatter selbst darauf hinweisen, dass die angeblich strafbaren Handlungen zwischen Oktober 1997 und Juli 2000 begangen worden seien. Beim Tatbestand der Geld-wäscherei nach § 165 StGB handle es sich um ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten werde mit Erschaffung eines Zustandes abgeschlossen bzw. sei eine allfällige Aufrechterhaltung des Zustandes nicht mehr strafbar. Nach den gericht-lichen Erwägungen seien die angeblichen Transaktionen bis zum Jahr 2000 erfolgt. Dies habe zur Folge, dass allfällige Geldwäschereihandlungen gemäss § 57 iVm § 165 StGB verjährt seien. Ein gegründeter Verdacht könne sohin auch aus diesem Grunde gar nicht aufkommen.
Darüber hinaus seien die angeblichen Vortaten zur Geldwäscherei bereits verjährt. Diese hätten sich nach den Ausführungen des Erstgerichtes cirka im Jahr 1998 zugetragen. Eine Strafbarkeit nach § 165 StGB könne auch schon aus dem Grund nicht vorliegen, weil die Eigengeldwäsche nach § 165 Abs 1 StGB erst seit der Novellierung des § 165 StGB mit LGBl 2000 Nr. 256, sohin seit 19.12.2000, strafbar sei. Erst einige Jahre später sei das sogenannte Vortäterprivileg weiter eingeschränkt worden. Mit dem mit 01.03.2009 in Kraft getretenen Gesetz vom 11.12.2008, LGBl 2009 Nr. 49, sei auch die Eigen-geldwäscherei gemäss § 165 Abs 2 StGB unter Strafe gestellt worden.
Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes bzw. des straf-rechtlichen Legalitätsprinzips mangle es gegenständlich an der Strafbarkeit von § 165 StGB und sohin auch am erforderlichen Verdacht, dass eine bestimmte strafbare Handlung begangen worden sei.
Soweit den Erwägungen der Gerichte zur Vortat zu § 165 StGB überhaupt etwas zu entnehmen sei, werde offenbar davon ausgegangen, dass sich der Be-schuldigte A*** als Beteiligter der Korruption schuldig gemacht habe. Die durch den Beschuldigten als Beteiligten korrupt erlangten Gelder seien nach den Ausführungen des Erstgerichtes im Zeitraum September 1998 bis August 2000 bzw. bis mindestens Juli/August 2000 auf das Konto der Revisions-beschwerdegegnerin zu 4. bei der Y** eingegangen. In den vom Erstgericht erwähnten Zeiträumen sei die Eigengeldwäscherei aufgrund des vor-herrschenden Vortäterprivilegs allerdings straflos gewesen. Eine bezügliche Rückwirkung von § 165 StGB sei weder angezeigt noch zulässig. Dies alles gelte auch hinsichtlich den angeblich kontaminierten Zahlungseingängen bezüglich der Revisionsbeschwerdegegnerin zu 5., da der Beschuldigte gemäss den impliziten Ausführungen des Erstgerichtes als Beteiligter im Sinne des aufgehobenen Abs 5 zu § 165 StGB zu qualifizieren sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig, wurde rechtzeitig erhoben und ist auch begründet.
Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV dar. Ein solcher Eingriff ist nur dann zulässig, wenn die ent-sprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot, eingehalten werden (StGH 2008/122 uva). Zulässig ist die Beschlagnahme nur dann, wenn sie sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt und sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismässig erscheint.
Was zunächst den konkreten Verdacht - für die Annahme der Vor-aussetzungen für eine Beschlagnahme ist ein dringender Verdacht nicht erforderlich - in Bezug auf die Vortaten und die Geldwäschereihandlungen betrifft, wurde dieser in den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes und des Beschwerdegerichtes aktenkonform und zutreffend bejaht. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich beide Instanzen auf die Sorgfaltsmitteilung der Y*** samt Bankbelegen, aus denen sich Finanztransaktionen in Millionenhöhe ergeben, im Zusammenhang mit den der Verdachtsmitteilung beigelegten öffentlichen Mitteilungen, nämlich einem Bericht der Corruption Watch UK, sowie Unterlagen über eine Anzeige bei der Bundesanwaltschaft in Bern, stützten, zumal sie sich mit diesen Ergebnissen auseinandersetzten und daraus plausible und nachvollziehbare Schlüsse zogen.
Den Revisionsbeschwerdegegnern ist darin beizupflichten, dass es nicht ausreichen kann, entsprechend der früheren Praxis des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes die Verdachtsmeldung einer Bank für sich alleine automatisch als Begründung für einen konkreten Verdacht und als Grundlage für Sicherungs-massnahmen anzunehmen. Von einem solchen "Automatismus" kann allerdings gegenständlich nicht die Rede sein. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass A*** durch Korruptions- und Untreuehandlungen zum Nachteil der Republik Angola, allenfalls auch der Russischen Föderation, Geldbeträge im Umfang von insgesamt USD 48,834.000,-- spätestens ab Dezember 1999 bis Juli/August 2000 erhalten haben soll. In etwa diesem Zeitraum erfolgten auf die G*** dessen wirtschaftlich Berechtigter A*** ist, bereits Bareinzahlungen in Höhe von cirka USD 29,5 Millionen, was den Verdacht auf Geldwäscherei indiziert.
Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdegegner ist der Bericht von Corruption Watch UK keineswegs unschlüssig. Wenn moniert wird, dass sich das Fürstliche Landgericht auf eine Zusammenfassung ("Summary") des Berichtes bzw. auf eine Pressemitteilung gestützt habe, legt sie nicht dar, inwiefern diese Zusammenfassung inhaltlich nicht dem Bericht entsprechen würde. Dass sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Beschwerdegericht den Tatverdacht nicht durch die Ausführungen eines von A*** vorgelegten Privatgutachtens als widerlegt erachtete, ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Fürstliche Obergericht auch darauf hingewiesen, dass die Einstellungserwägungen im Beschluss vom 29.10.2003 nicht geeignet sind, den Tatverdacht zu entkräften. Dass möglicherweise die Russische Föderation keinen Schaden erlitten hat, vermag angesichts der dringenden Verdachtslage in Bezug auf Bestechungszahlungen an den angolanischen Präsidenten O*** und an angolanische Beamte, wodurch jedenfalls die Republik Angola geschädigt wäre, am Tatverdacht nichts zu ändern.
Im Hinblick darauf, dass auf den Konten der G*** elektronische Belastungen von mindestens USD 81,1 Millionen im Zeitraum September 1998 bis Dezember 2012, somit in einem Umfang stattfanden, der über den Anteil des A*** von USD 48 Millionen hinausgeht, ist dem Beschwerdegericht auch darin beizupflichten, dass der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, dass A*** als Mitglied und wesentlicher Initiator der gegenständlichen kriminellen Organisation kontaminierte Gelder weiterer Mitglieder gewaschen hat.
Wenn die Revisionsbeschwerdegegner die Ausführungen des Beschwerdegerichtes zur Verjährung als äusserst verwirrend und rechtlich schlichtweg unrichtig bezeichnen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Ausführungen zur Verjährung bzw. dazu, dass eine solche gegenständlich eben nicht vorliegt, vom Beschwerdegericht erschöpfend und rechtlich zutreffend dargestellt wurde. Die A*** nach der Verdachtslage in erster Linie zu unterstellenden Vortat einer Untreue nach § 153 Abs 2 StGB im Tatzeitraum September 1998 bis August 2000, verjährt nach § 57 Abs 3 StGB in 10 Jahren und war somit zum Zeitpunkt des Beginnes der Geldwäschereihandlungen noch nicht verjährt.
Die Eigengeldwäsche nach § 165 Abs 1 StGB war schon mit der Novellierung des § 165 StGB mit LGBl 2000 Nr. 256 seit 19.12.2000 strafbar. Mit dem mit 01.03.2009 in Kraft getretenen Gesetz vom 11.12.2008, LGBl 2009 Nr. 49, wurde auch die Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs 2 StGB durch den Entfall der Wortfolge "eines anderen" unter Strafe gestellt und Abs 5 des § 165 StGB, wonach wegen Geldwäscherei nicht zu bestrafen ist, wer wegen Be-teiligung an der Vortat bestraft wurde, aufgehoben. Nach der Verdachtslage wurden geldwäschetypische Verschleierungshandlungen durch seit 1998 bis Dezember 2012 gesetzt, sodass § 165 Abs 2 StGB idgF anwendbar ist. Aufgrund der Ablaufhemmung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs 2 StGB durch die fortgesetzten Transaktionen sind auch die verfahrensgegenständlichen Geld-wäschereihandlungen nicht verjährt.
Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zum "ne bis in idem" kann insoferne nicht gefolgt werden, als das Protokoll zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (Assoziierungsabkommen) vom 26.10.2004 seit 07.04.2011 in Kraft ist (LGBl 2011 Nr. 131). Darin verpflichtet sich Liechtenstein auch grundsätzlich zur Anwendung von Art 54 SDÜ. Nach Art 54 SDÜ darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
Die Fassung des amtlichen deutschen Textes des Art 54 SDÜ spricht für die Auffassung, dass durch das Übereinkommen der Grundsatz "ne bis in idem" nur auf ausländische "Urteile" und diesen gleichstehende staatsan-waltliche verfahrensbeendende Entscheidungen mit Sanktionscharakter er-streckt werden soll, nicht jedoch auf die blosse Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels hinreichender Beweise (Bohnert/-Lagodny, Art 54 SDÜ im Lichte nationaler Wiederaufnahmegründe, NStZ 2000, 636).
Die EuGH-Rechtsprechung beantwortet diese Frage nicht eindeutig. Mit dem Urteil Gözütok und Brügge verwarf der EuGH die von einigen Mitgliedstaaten vertretene Ansicht, dass überhaupt nur Gerichtsent-scheidungen als "Aburteilung" anzusehen seien: Vielmehr können auch die Strafverfolgung endgültig beendende Einstellungsbeschlüsse einer Staats-anwaltschaft ne bis in idem-Wirkung auslösen, auch wenn daran kein Gericht mitgewirkt hat. Der EuGH hat aber die konkrete Konstellation der Ausgangsfälle - die Erfüllung von Auflagen durch den Beschuldigten, nament-lich die Entrichtung eines Geldbetrages - ausdrücklich als Voraussetzung in den Tenor des Urteils aufgenommen; es blieb daher ungeklärt, ob auch Einstellungsbeschlüsse einer Staatsanwaltschaft, die nicht mit Auflagen verbunden sind, die ne bis in idem-Wirkung entfalten, ob somit die materielle Rechtskraft genügt oder ob noch ein weiteres Element, der Sanktionscharakter, hinzukommen muss. Im Urteil Miraglia sprach der EuGH einer (sogar gerichtlich bestätigten) Einstellungsentscheidung die ne bis in idem-Wirkung unter Hinweis darauf ab, es sei keine Prüfung der Sache erfolgt (JBl 2010, 735).
Grundvoraussetzung dafür, dass eine Einstellungsverfügung einer Staatsanwaltschaft überhaupt eine ne bis idem-Wirkung entfalten kann, ist unabhängig davon jedenfalls, dass zuvor ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt worden ist. Schon diese Voraussetzung ist gegenständlich zweifelhaft, ist den Unterlagen doch zu entnehmen, dass A*** im Schweizer Verfahren als Zeuge vernommen wurde.
Zur Beurteilung, ob der Grundsatz des ne bis in idem zur Anwendung gelangt, ist zudem zu prüfen, ob die einer ausländischen Verurteilung bzw einem Freispruch oder einer endgültigen Einstellung eines Verfahrens zugrunde liegende Auslandstat mit dem Gegenstand einer möglichen Verfolgung im Inland ident ist. Abgesehen davon, dass sich gegenständlich der Tatverdacht auf fortlaufende Geldwäschereihandlungen bis Dezember 2012 bezieht, sodass eine Einstellung eines Verfahrens gegen A*** im Jahr 2004 nicht den selben Sach-verhalt umfassen kann, ergeben sich diese Voraussetzung auch bereits aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht, zumal in der zitierten Einstellungs-begründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.12.2004 die "Verhinderung der Begehung einer Straftat" als nicht gegeben erachtet wurde. Zudem hat sich die Prüfung des Verdachtes offensichtlich auf die Frage der Schädigung der Russischen Föderation, nicht des Staates Angola bezogen, sodass schon die Geschädigten nicht ident sind.
Art 4 Abs 1 des 7.ZP EMRK kommt ebenfalls nicht zum Tragen, weil diese Bestimmung ausschliesslich innerstaatliches Recht betrifft (Höpfel/U. Kathrein, WK StGB § 62 Rz 25 ff). Danach ist keine weitere Verfolgung mehr zulässig, wenn im gleichen Staat bereits eine Verurteilung erfolgte.
Demzufolge liegt nach der bisherigen Verdachtslage ein Verstoss gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht vor.
Soweit das Beschwerdegericht in seiner ausführlichen und akten-konformen Beurteilung zum Ergebnis kommt, dass sowohl der Tatverdacht der Geldwäscherei als auch der Verdacht in Bezug auf die Vortaten hinreichend konkretisiert und auch die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung rational nachvollziehbar sind, soweit dies die G*** betrifft, teilt der Fürstliche Oberste Gerichtshof somit diese Beurteilung vollinhaltlich.
Nicht gefolgt werden kann jedoch den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, insoferne es die Begründung für die Beschlagnahme der Unterlagen der H*** durch das Fürstliche Landgericht nicht als ausreichend erachtet, weil es an einem zeitlichen Zusammenhang fehle, die Unterlagen für die Einziehung von Vermögenswerten nicht von Bedeutung sein könnten, zumal sie lediglich einen Minussaldo aufwiesen und über die Kontenverbindung nur relativ geringfügige Beträge gelaufen seien.
Nach der vom Beschwerdegericht zu Recht bejahten Verdachtslage hat der Verdächtige A*** die G*** somit eine Sitzgesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter er ist, eingesetzt, um Erträge aus den ihm zur Last gelegten Straftaten zu verstecken bzw. zu verschleiern. A*** ist ebenso wirtschaftlich Berechtigter der H***, wobei auch hier Bareinzahlungen, wenn auch in wesentlich geringerem Ausmass als auf die Konten der G***, eingingen. Dies sind verdachtsbegründende Anhaltspunkte dafür, dass er auch diese weitere Sitzgesellschaft dazu verwendete, Gelder aus deliktischer Herkunft zu waschen. Schon eine mögliche Vermischung von Vermögenswerten legaler Herkunft mit solchen deliktischer Herkunft macht es zur Förderung der Aufklärung strafbarer Handlungen nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit notwendig, die Unterlagen dieser Gesellschaft in die Auswertung einzubeziehen, um die Geldflüsse nachvollziehen zu können.
Dass über die Kontoverbindung nur relativ geringfügige Beträge gelaufen sind und das Konto einen Minusstand aufweist, spielt dabei insofern keine Rolle, als es nicht um eine Vermögenssperre, sondern darum geht, zur Aufklärung der gegenständlichen Straftat der Geldwäscherei die Geldtransaktionen möglichst umfassend zu analysieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes sind die Unterlagen der H*** daher zur vollständigen Rekonstruktion der Geldflüsse und damit für die Förderung der Aufklärung der gegenständlichen Straftat durchaus von Bedeutung. Zum zeitlichen Zusammenhang ist - abge-sehen davon, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel auch zulässig ist, Unterlagen zu beschlagnahmen, welche sowohl einen gewissen Zeitraum vor als auch nach den direkt betroffenen deliktischen Handlungen umfassen (LES 2007, 84; StGH 2008/54, StGH 2012/005) - darauf zu verweisen, dass Transaktionen von zumindest USD 81,1 Millionen über das Konto der G*** noch bis ins Jahr 2012 erfolgt sind.
Die Erforderlichkeit der gegenständlichen Beschlagnahme ist gegeben, da der angestrebte Ermittlungserfolg durch eine weniger eingriffsintensivere aber ähnlich erfolgversprechende Massnahme nicht erreicht werden kann. Angesichts des Gewichtes des Tatverdachtes und der Bedeutung der Sache liegt auch kein unverhältnismässiger Eingriff in die Geheimsphäre gemäss Art 32 LV bzw. Art 8 EMRK vor.
Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Beschlagnahme auch der Unterlagen der H*** vorliegen, war der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der C*** , des D***, des F***, der G*** der H*** und der I*** keine Folge gegeben wird, was auch die Kostenersatzpflicht der Genannten für das Beschwerdeverfahren zur Folge hat.
Die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserungen haben die Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Vaduz, am 10. Jänner 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat