14 UR. 2011.108
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen ES***, vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen des Verdachtes der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zufolge Revisionsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.04.2011 (ON 34), womit der Beschwerde des ES*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.04.2011 (ON 29) keine Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit. b, c und d StPO fortgesetzt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Beschuldigte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 800,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Im Strafverfahren gegen den *** Staatsangehörigen ES*** wegen des Verdachtes der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte das Fürstliche Landgericht am 18.03.2011 über den Genannten aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit. b und c StPO die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit des Haftbeschlusses bis 01.04.2011 (ON 10). Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
In der Haftverhandlung vom 01.04.2011 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der über ES*** verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit. b und c StPO mit Wirksamkeit des Beschlusses bis längstens 01.05.2011 (ON 29).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 12.04.2011 keine Folge. Gleichzeitig sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass die über ES*** verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 3 lit. b, c und d StPO bis 12.06.2011 fortzudauern habe.
In der Begründung seiner Entscheidung gab das Fürstliche Obergericht einleitend den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 01.04.2011 wieder (s hiezu S 2 bis 5 in ON 34).
Darüber hinaus führte das Fürstliche Obergericht aus wie folgt:
"Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte ES*** mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.04.2011 (ON 30) fristgerecht Beschwerde, in welcher er erklärte, den angefochtenen Beschluss seinem gesamten Inhalte nach aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit zu bekämpfen, und welche im Antrag mündete, es sei die über ihn verhängte Untersuchungshaft umgehend aufzuheben.
Begründet wurde die Beschwerde zusammengefasst wie folgt:
Es fehle gegenständlich an dem für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht. Der bekämpfte Beschluss lasse nicht erkennen, in welchen Umständen dieser dringende Tatverdacht gegenständlich begründet sei. Dass kein dringender Tatverdacht vorliege, leite sich aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen und Ermittlungen, vor allem aus dem Umstand ab, dass die Aussage der Zeugin SA*** nicht glaubwürdig sei. Soweit deren Zeugenaussage von ihren beiden mj. Kindern bestätigt werde, sei davon auszugehen, dass deren Aussagen beeinflusst und daher zu hinterfragen seien. Der Aussage der Zeugin SA*** stehe schliesslich die Aussage der Zeugin MH*** gegenüber, welche mehrfach bestätigt habe, dass sie ES*** im Stiegenhaus weder gesehen noch gehört habe, und welche auch bestätigt habe, dass sie in jenem Zeitpunkt, als sie das Stiegenhaus betreten und dort SA*** sowie deren beiden Kinder angetroffen habe, vor dem Haus nach wie vor den Streit zwischen ihm und Herrn A*** gehört habe. Es sei daher denkunmöglich, wie von SA*** und ihren Kindern behauptet, dass er nach dem Streit vor dem Haus das Fenster geschlossen und in das Stiegenhaus gegangen sei, um dort SA*** zu schlagen und zu bedrohen. Für diesen Fall hätte die Zeugin MH*** bei Betreten des Stiegenhauses keinen Streit von aussen mehr wahrnehmen können. Damit sei die Aussage von SA*** und ihren Kindern widerlegt. Mit der Aussage der Zeugin MH*** sei auch jene der Zeugin SA*** widerlegt, wonach es nach dem Vorfall im Stiegenhaus ruhig gewesen sei, nachdem die Zeugin MH*** mehrfach bestätigt habe, dass sie zum Zeitpunkt, als sie in das Stiegenhaus getreten sei und dort die weinende SA*** angetroffen habe, weiterhin den Streit zwischen ihm und Herrn A*** vor dem Haus gehört habe. Die Zeugin MH*** sei als neutrale Zeugin einzustufen, weshalb ihrer Aussage entsprechendes Gewicht zukomme.
Der Annahme des dringenden Tatverdachtes würden schliesslich auch die Aussagen der Zeugen B*** und AS*** entgegenstehen. Ersterer habe angegeben, nichts von einem Vorfall im Stiegenhaus wahrgenommen zu haben. Letzterer habe ausdrücklich bestätigt, weder einen Schlag noch eine Messerattacke gegen SA*** wahrgenommen zu haben. Jedenfalls habe der Zeuge AS*** angegeben, nicht wahrgenommen zu haben, dass er - der Beschwerdeführer - die Wohnung überhaupt verlassen habe. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse sei kein dringender Tatverdacht mehr gegeben. Es lägen sich widersprechende Beweisergebnisse vor, wobei weder die für noch die gegen seine Täterschaft sprechenden Beweisergebnisse überwiegen würden. Es lasse sich daher nurmehr ein einfacher, jedoch kein dringender Tatverdacht mehr annehmen.
Die Staatsanwaltschaft hat ohne nähere Begründung erklärt, dass die Beschwerde nicht berechtigt sei, da die vom Untersuchungsrichter angenommenen Haftgründe nach wie vor gegeben seien.
Folgendes ist in Erwägung zu ziehen:
Der Beschwerdeführer ist entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl dringend verdächtig, am 16.03.2011 in V*** dem Ehepaar S*** und RA*** sowie deren beiden minderjährigen Töchtern H*** und l*** damit gedroht zu haben, dass er diese vergewaltigen, "in den Arsch und in die Muschi ficken" und umbringen werde, wobei er seiner Drohung mit dem Umbringen gegenüber SA*** zusätzlich durch Vorhalten eines Küchenmessers sowie der Drohung, er werde sie "erstechen", und schliesslich mittels eines Schlages mit der flachen Hand gegen deren Kopf, Nachdruck verlieh. Daraus resultiert hinsichtlich des Beschwerdeführers der dringende Verdacht des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäss § 107 Abs 1 und 2 StGB, zumal sich nach dieser Bestimmung strafbar macht, wer einen anderen mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen des Ehepaars S*** und RA*** sowie von deren gemeinsamen Töchtern H*** und l*** (ON 1 AS 71 ff u. ON 19 [SA***]; ON 1 AS 81 ff u. ON 20 [RA***], ON 15 AS 293 ff [H*** u. lA***]). Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, weshalb die Mitglieder der Familie A*** den Beschuldigten übereinstimmend zu Unrecht einer schwerwiegenden Straftat beschuldigen sollten. Ausser der unglaubwürdigen Verantwortung des Beschuldigten, welcher alle Vorwürfe kategorisch von sich weist, liegen entgegen den Beschwerdeausführungen überhaupt keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, welche auch nur die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen der Mitglieder der Familie A*** erwecken könnten. Dafür, dass die Eltern A*** ihre beiden Kinder - wie in der Beschwerde spekuliert - im Sinne einer Falschaussage beeinflusst haben könnten, liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ergibt sich aus den protokollierten Aussagen der Kinder (ON 15 AS 293 ff), dass sie das Vorgefallene mit ihren eigenen Worten entsprechend ihrer eigenen Wahrnehmung und frei von irgendwelchen Beeinflussungen von aussen geschildert haben.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ergibt sich auch aus der Zeugenaussage der MH*** (ON 1 AS 91 ff und ON 14 AS 253 ff) nichts zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Zeugin MH*** ausgesagt habe, dass sie, als sie von ihrer Wohnung in das Stiegenhaus hinaus getreten sei und dort die weinende SA*** angetroffen habe, nach wie vor den Streit zwischen ihm und RA*** vor dem Haus gehört habe, womit es denkunmöglich sei, dass er, wie vom Ehepaar A*** behauptet, SA*** im Stiegenhaus geschlagen und unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedroht habe, zumal diese weiter ausgesagt habe, dass es hernach im Stiegenhaus ruhig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten "Widersprüchlichkeiten" vermögen an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen A*** aufgrund folgender Erwägungen ernsthaft nichts zu ändern: Vor Augen halten muss man sich primär die konkrete Örtlichkeit. Auch der Beschwerdeführer gesteht zumindest zu, dass er das Ehepaar A*** angesprochen habe, und zwar habe er "zum Fenster hinaus gerufen" (ON 6 AS 155). Dieses Fenster befindet sich im Hochparterre und direkt neben der zum Treppenhaus führenden Eingangstüre zum fraglichen Anwesen, in welchem der Beschwerdeführer im Hochparterre wohnt, die Familie A*** im 1. Obergeschoss und die Zeugin MH*** im 2. Obergeschoss (ON 15). Es ist also lebensnah anzunehmen, dass durch die offene Haustüre hindurch, wenn auch wegen des sich allenfalls überschlagenden Schalls nicht genau ortbar, im gesamten Treppenhaus sowie in den Wohnungen die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar A*** und dem Beschwerdeführer zu hören war.
Dies vorausgeschickt ist zum einen davon auszugehen, dass das Ehepaar A*** aufgrund der massiven Drohungen, von welchen auch ihre beiden minderjährigen Kinder betroffen waren, derart verängstigt, ja sogar traumatisiert war, dass es durchaus verständlich ist, dass sie allenfalls die genauen zeitlichen Abläufe in einzelnen Details durcheinander gebracht haben mögen. So ist es nicht wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er SA*** im Treppenhaus bedroht hatte, sich noch einmal lautstark mit RA***, welcher sich, nachdem SA*** das Treppenhaus bereits betreten hatte, ja offensichtlich immer noch vor dem Haus, direkt unter dem Fenster der Wohnung des Beschwerdeführers befand, um aus dem dort abgestellten PKW weitere Einkaufstaschen auszuladen, auseinandersetzte, und dies von MH*** wahrgenommen wurde als sie selbst das Stiegenhaus betrat. Zum anderen ist nicht auszuschliessen, dass sich die Zeugin MH*** selbst nicht mehr in allen Details an alles genau zu erinnern vermag, zumal sie offensichtlich nach Wahrnehmung des Streits durch ihre geschlossene Wohnungstüre noch einige Minuten wartete, bevor sie nachsehen ging, was denn los sei (ON 14 AS 259), und zudem die lautstarke Streiterei in einer ihr fremden Sprache () sowie in einer für sie völlig unübersichtlichen Situation (den Beschwerdeführer selbst sah sie gar nicht; direkt vor ihrer Wohnungstüre standen die beiden weinenden und völlig verstörten Kinder der Familie A; im Zwischenabsatz unterhalb ihrer Wohnungstüre stand die ebenfalls weinende, schockierte/panische und am ganzen Leib zitternde SA***, welche ihr durch Gesten und verbal zu vermitteln suchte, dass irgendeine "Messerstecherei" stattgefunden habe, und welche sie aufforderte, die Polizei zu verständigen, während sie gleichzeitig nach ihrem sich immer noch im Eingangsbereich befindlichen Gatten und dieser nach ihr rief [ON 1 AS 93 f u. ON 14 AS 255]) erfolgte. Zudem hat die Zeugin MH*** ausgesagt, dass SA*** und ihre beiden minderjährigen Töchter völlig verstört bzw schockiert gewesen seien und geweint hätten, SA*** zudem am ganzen Leib gezittert habe und RA*** "sehr bleich" im Gesicht gewesen sei. Es ist daher jedenfalls glaubwürdig, wenn die Mitglieder der Familie A*** aussagen, dass der Beschwerdeführer sie massivst bedroht habe, ansonsten sie kaum derart eindeutige Angstreaktionen gezeigt hätten, zumal kaum angenommen werden kann, dass die gesamte Familie A*** eine solche Reaktion spontan, quasi aus dem Stehgreif heraus, hätte schauspielern können.
Die Aussagen der Zeugen B*** und AS*** (Bruder und Vater des Beschwerdeführers) können zur Entlastung des Beschwerdeführers nichts beitragen, weil diese keine relevanten Angaben machen können. BS*** scheidet schon deswegen als Zeuge aus, weil er gemäss eigenen Angaben im fraglichen Zeitpunkt auf der Toilette war und Kopfhörer trug (ON 9 AS 209), sodass er physisch gar nicht in der Lage war, irgendetwas wahrzunehmen, sodass aus dem Umstand, dass er tatsächlich nichts gehört und gesehen hat, nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Der Zeuge AS*** hat jedenfalls die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar A*** und dem Beschwerdeführer gehört, will jedoch "die genauen Wörter nicht sagen" (ON 9 AS 217). Diese Aussage trägt jedoch wenig zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei, welcher sich dahingehend verantwortet, mit dem Ehepaar A*** nicht einmal lautstark gestritten zu haben. Nur weil AS*** angibt, weiter nichts mitbekommen zu haben, ist hieraus keinesfalls der Schluss zu ziehen, dass auch tatsächlich weiter nichts vorgefallen sei, zumal AS*** - völlig unglaubwürdig, weil nicht nachvollziehbar - nicht einmal wissen will, wo sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt, als er ihn hörte, in der Wohnung aufgehalten habe (ON 9 AS 215). Zur Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen B*** und AS*** trägt es zudem nicht gerade bei, dass sich ihre Aussagen in einem nicht unwesentlichen Punkt widersprechen. BS*** gibt an, im fraglichen Zeitpunkt mit aufgesetzten Kopfhörern auf der Toilette gewesen zu sein, während AS*** angibt, sein Sohn B*** habe sich zum fraglichen Zeitpunkt mit ihm im Esszimmer aufgehalten. Offensichtlich wollen Bruder und Vater den mehrfach einschlägig vorbestraften, im Falle einer neuerlichen Verurteilung gravierende Folgen gewärtigenden, Beschwerdeführer schützen.
Aus dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug (ON 1 AS 27 f) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Er wurde insgesamt bereits vier Mal vom Fürstlichen Land- als Jugendgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäss § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und schliesslich auch zwei Mal wegen Vergehens nach dem Waffengesetz verurteilt, und zwar letztmals im Dezember 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. Aufgrund dieser mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers lassen sich ohne Weiteres die Haftgründe der Tatbegehungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Ziff 3 lit. b und c StPO annehmen, zumal angesichts dieser massiven Vorstrafenbelastung die Befürchtung durchaus realistisch ist, dass der Beschwerdeführer sich auf freiem Fusse belassen angesichts seines offensichtlich von hohem Aggressionspotential geprägten Wesens bei geringstem Anlass erneut wird dazu hinreissen lassen, gegenüber der Familie A*** (und/oder anderen Hausbewohnern) wiederum nicht nur tätlich zu werden sondern diese auch wieder massiv zu bedrohen. Aufgrund der vielen einschlägigen Vorstrafen ist zudem die Befürchtung gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer es bei einem weiteren Vorfall letztlich einmal nicht mehr bei der blossen Drohung des Vergewaltigens und Umbringens belassen, sondern er seine Drohungen allenfalls in die Tat umsetzen wird, wobei diesbezüglich nebst den diversen Vorstrafen auch noch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer selbst zugesteht, dass "in seinem Gehirn etwas nicht stimmt", er deswegen beim Psychiater Dr. med. N*** in Behandlung sei und Medikamente nehmen müsse (ON AS 157), was ihn allerdings offensichtlich nicht davon abhalten konnte, am 16.03.2011 erneut sprichwörtlich "auszurasten". Es ist deshalb auch der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 3 lit. d StPO zu bejahen.
Massgebliche Änderungen der tatsächlichen Umstände haben sich seit dem erst relativ kurze Zeit zurückliegenden Tatzeitpunkt bzw seit Verhängung der Untersuchungshaft offensichtlich nicht ergeben, sodass eine seit Verhängung der Untersuchungshaft eingetretene Minderung der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nicht angenommen werden kann (§ 131 Abs 3 letzter Satz StPO). Es kann auch nicht angenommen werden, dass die bis anhin erlittene Untersuchungshaft bei dem bereits über "Hafterfahrung" verfügenden Beschwerdeführer schon eine derartige Wirkung gezeitigt hätte, dass die angenommenen Haftgründe verneint werden könnten.
Mit gelinderen Mitteln kann derzeit das Auslangen nicht gefunden werden. Insbesondere kann mit einer Weisung gemäss § 131 Abs 5 Ziff 3 StPO den angenommenen Haftgründen nicht wirksam begegnet werden. Aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, er werde bspw. einer Weisung des Gerichts, jeden Kontakt zur Familie A*** zu meiden, tatsächlich Folge leisten, wobei hinzukommt, dass er im gleichen Gebäude wie die Familie A*** in der Wohnung seiner Grossmutter bzw seines Vaters lebt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe gemäss § 131 Abs 5 Ziff 8 StPO kann ebenfalls nicht als zielführend eingestuft werden, zumal hinsichtlich des Beschwerdeführers bei seinen einschlägigen Vorverurteilungen bereits die Bewährungshilfe angeordnet worden war, was aber offensichtlich in der Vergangenheit keinen positiven Einfluss auf ihn auszuüben vermochte, hat er doch jeweils trotz angeordneter Bewährungshilfe neuerlich und wiederholt einschlägig delinquiert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigebung eines vorläufigen Bewährungshelfers nunmehr positive Auswirkungen beim Beschwerdeführer zeitigen würde.
Angesichts der Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäss § 107 Abs 2 StGB und der im Falle einer neuerlichen Verurteilung schon aufgrund der vier einschlägigen Vorstrafen konkret zu erwartenden Strafe, ist die erst seit 16.03.2011 andauernde Untersuchungshaft jedenfalls auch nicht unverhältnismässig.
Weiter ist noch Folgendes zu erwägen:
Gemäss § 132a Abs 4, 2. Satz StPO hat das gefertigte Gericht aufgrund der Beschwerde des Beschuldigten ES*** gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters vom 01.04.2011 (ON 29), mit welchem die Untersuchungshaft ein erstes Mal fortgesetzt wurde, seinerseits über die "Fortsetzung der Untersuchungshaft" zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung hat daher die angefochtene Entscheidung des Untersuchungsrichters nicht bloss zu beurteilen, sondern zu ersetzen und wird, falls - wie gegenständlich - auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, eine weitere zweimonatige Haftfrist gemäss § 132 Abs 2 Ziff 3 StPO ausgelöst (RZ 1995/64; Mayerhofer, StPO5, § 181 E. 8 und 9; Kirchbacher/Rami, WK StPO, 60. Lfg., § 182 Rz 10). Die neue Haftfrist ist daher mit 12.06.2011 zu bestimmen.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut des § 132a Abs 3 StPO, wonach das Beschwerdegericht über die Fortsetzung der Untersuchungshaft und nicht bloss über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen "Fortsetzungsbeschlusses" zu erkennen hat, sondern auch aus einem Umkehrschluss aufgrund der Bestimmung des § 240 Abs 2 StPO, wonach im Falle einer Revisionsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft der Oberste Gerichtshof lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses zu entscheiden hat, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, und weiter der Beschluss des Obersten Gerichtshofes seinerseits keine neue Haftfrist auslöst. Hieraus ist eben im Wege eines Umkehrschlusses zu folgern, dass durch den "Fortsetzungsbeschluss" des Obergerichtes eine neue Haftfrist ausgelöst wird, da es ansonsten der expliziten Regelung in § 240 Abs 2 StPO nicht bedurft hätte. Weiter ist zu erwägen, dass, falls durch eine (erfolglose) Haftbeschwerde gemäss § 132a Abs 3 StPO gegen den ersten "Fortsetzungsbeschluss" des Untersuchungsrichters nicht die Haftfrist des § 132 Abs 2 Ziff 3 StPO ausgelöst wird, sondern die vom Erstgericht im angefochtenen Fortsetzungsbeschluss festgesetzte Haftfrist verbleiben würde, dies zu einem widersinnigen Ergebnis führen würde. Diesfalls müsste nämlich ein jeder, über welchen die Untersuchungshaft verhängt wird, diesen Haftbeschluss sinnvollerweise unbekämpft lassen, weil er ansonsten im Falle der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde gemäss § 130 Abs 5 StPO Haftfristen in der Dauer von insgesamt drei Monaten auslösen würde, demgegenüber er im Falle der Bekämpfung bloss des bereits spätestens nach vierzehn Tagen vom Erstgericht zu fällenden ersten "Fortsetzungsbeschlusses" insgesamt wesentlich kürzere Haftfristen in der Gesamtdauer von bloss sechs Wochen zu gewärtigen hätte. Was für die Bekämpfung des ersten "Fortsetzungsbeschlusses" des Untersuchungsrichters (sinnvollerweise) zu gelten hat, muss entsprechend auch für die Anfechtung eines jeden weiteren erstinstanzlichen Fortsetzungsbeschlusses gelten."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in den Antrag mündende Revisionsbeschwerde des Beschuldigten ES***, in Stattgebung des Rechtsmittels gemäss § 240 Abs 2 StPO die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auszusprechen und dem Land Liechtenstein den Ersatz der betragsmässig benannten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit.
Eine Gesetzwidrigkeit sieht die Beschwerde darin, dass das Fürstliche Obergericht ohne hiezu berechtigt zu sein in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zum Nachteil des Beschuldigten die Haftfrist bis 12.06.2011 verlängert habe.
Das Obergericht beziehe sich hiezu auf § 130 Abs 5 StPO, übersehe jedoch, dass diese Bestimmung nur für die Anfechtung eines Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft, nicht jedoch für die Bekämpfung eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gelte. Dies erhelle insbesondere daraus, dass aufgrund des Verweises des § 132a Abs 4 StPO zwar § 130 Abs 4 Z 1 bis 5, nicht jedoch der Abs 5 des § 130 StPO sinngemäss anzuwenden sei.
Dem Hinweis des Fürstlichen Obergerichtes auf die öStPO sei entgegen zu halten, dass der - die Beschwerde gegen einen Verlängerungsbeschluss regelnde - § 176 Abs 5 öStPO explizit die sinngemässe Anwendung des § 174 Abs 4 öStPO vorsehe. Auch die weiteren zu dieser Frage vorgetragenen Argumente des Fürstlichen Obergerichtes seien nicht überzeugend.
Weiters verneint die Revisionsbeschwerde insbesondere mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin MH*** den dringenden Tatverdacht.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft äusserte sich in ihrer Stellungnahme dahin, dass der Revisionsbeschwerde keine Berechtigung zukomme.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch unberechtigt.
Die zur Begründung des Rechtsmittelstandpunktes, dass eine Beschwerdeentscheidung gegen den Beschluss auf Verlängerung der Untersuchungshaft - anders als im Fall der Bekämpfung eines Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft - die zweimonatige Haftfrist nicht auslöse, vorgetragenen Argumente überzeugen nicht.
Nach § 132 Abs 2 StPO beträgt die Haftfrist 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft, einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft und zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Nach § 130 Abs 5 dritter Satz StPO löst ein aufgrund der Beschwerde eines Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft ergangener Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft die Haftfrist von zwei Monaten (§ 132 Abs 2 Z 3 StPO) aus.
Die Zusammenschau dieser zwei Bestimmungen ergibt, dass eine Entscheidung des Obergerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft sowohl im Fall der Bekämpfung eines Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft als auch im Fall der Anfechtung eines Beschlusses auf Verlängerung der Untersuchungshaft die Haftfrist des § 132 Abs 2 Z 3 StPO auslöst.
In diesem Sinn ist auch dem BuA Nr. 49/2007 (Reform der Untersuchungshaft) zu entnehmen (S 40), dass die jeweils nächsten Fristen von einem Monat (Abs 2 Z 2) bzw zwei Monaten (Abs 2 Z 3) durch die Beschlussfassung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft ausgelöst werden.
Dieses Verständnis der bezüglichen Gesetzesbestimmungen entspricht auch der als Rezeptionsvorlage dienenden öStPO. Nach dem in § 181 öStPO idF BGBl 1993/526 geregelten System der Haftfristen betrug die Haftfrist bei einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, immer zwei Monate (Kirchbacher/Rami in WK-StPO, 60. Lfg § 181 Rz 8). In diesem Sinn ist auch der die Haftfristen regelnde § 175 öStPO idF BGBl I 2004/19 zu verstehen. Auch danach beträgt die Haftfrist bei einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, immer zwei Monate (Kirchbacher/Rami in WK-StPO, 98. Lfg § 175 Rz 8).
Dass - wie von der Beschwerde ins Treffen geführt - die sich auf die zweimonatige Haftfrist beziehende Regelung des § 130 Abs 5 dritter Satz StPO nicht ausdrücklich auch den Fall der Beschwerde gegen einen Fortsetzungsbeschluss anführt, vermag den Beschwerdestandpunkt nicht zu tragen. Vielmehr ist diese Bestimmung im Zusammenhalt mit den übrigen Regelungen des Haftrechtes so zu verstehen, dass der Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in jedem Fall die zweimonatige Haftfrist auslöst.
Entgegen der von der Beschwerde zufolge ihrer Rechtsansicht in Kauf genommenen Konsequenz, dass gleichzeitig zum Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Haftverlängerung zu erfolgen hätte, war Intention der Reform des Untersuchungshaftrechtes, dass ein Beschwerdeverfahren vor dem Rechtsmittelgericht gleichzeitig mit einer Haftverhandlung vor dem Gericht erster Instanz vermieden wird. Hiezu ist dem BuA Nr. 49/2007 S 35 Folgendes zu entnehmen: "Um dies auch technisch zu ermöglichen, löst die Beschwerde die nächste Haftfrist (von einem Monat) aus. Innerhalb dieses Zeitraumes hat das Obergericht zu entscheiden, was im Fall der Fortsetzung der Untersuchungshaft wiederum die nächste Frist (von zwei Monaten, siehe § 132 Abs 2 Z 3 StPO) auslöst."
Entgegen der Revisionsbeschwerde steht diesem Verständnis der Regelungen der §§ 130 Abs 5, 132 Abs 2 Z 3 StPO nicht entgegen, dass der StPO nicht auch ein (weiterer) diesbezüglicher Verweis auf die zweimonatige Haftfrist wie in § 176 Abs 5 zweiter Satz öStPO zu entnehmen ist.
Die Beschwerde ist auch unberechtigt, insoweit sie sich gegen den dringenden Tatverdacht richtet.
Einleitend ist festzuhalten, dass dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes nicht nur die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachtes, sondern auch die dieser zugrundeliegenden Erwägungen zu entnehmen sind. Weiters legte das Beschwerdegericht ausführlich und überzeugend dar, aus welchen Gründen es den entgegenstehenden Verfahrensergebnissen, vorliegend insbesondere der nicht geständigen Verantwortung des Beschuldigten, nicht gefolgt ist. In den als höhergradig wahrscheinlich angenommenen Tatsachen bejahte das Obergericht in der rechtlichen Beurteilung das Vergehen der gefährlichen Drohung mit dem Tod nach § 107 Abs 1 und 2 StGB.
Der Revisionsbeschwerde zuwider ist die Begründung des dringenden Tatverdachtes mängelfrei und überzeugend. Das Beschwerdegericht hat aktenkonform und widerspruchsfrei den Bekundungen der Zeugen S***, R***, H*** und IA*** Verlässlichkeit zugebilligt. Die Tragfähigkeit dieser Erwägungen im Sinne eines dringenden Tatverdachtes vermag das Rechtsmittel nicht zu erschüttern. Das Obergericht hat auch schlüssig und plausibel dargelegt, weshalb die Wahrnehmungen der Zeugin MH*** nicht im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin SA*** und deren Familienangehörigen stehen, wobei insbesondere beachtlich war, dass MH*** offenbar die erste und entscheidende Phase des Tatgeschehens nicht oder nur in beschränktem Umfang wahrgenommen hat. Es trifft entgegen der Beschwerde nicht zu, dass die Darlegungen dieser Zeugin die Angaben des Tatopfers SA*** widerlegen oder undenkbar erscheinen lassen.
Entgegen der Revisionsbeschwerde steht es der die Verfahrensergebnisse beurteilenden Beschwerdeinstanz zu, anhand der Protokolle die Bekundungen von Zeugen auf ihre Verlässlichkeit und Aussagekraft beweiswürdigend zu beurteilen. Beizupflichten ist der Beschwerde lediglich darin, dass die abschliessende Würdigung der Beweisergebnisse und somit die Beurteilung, ob die Verfahrensergebnisse mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit tatbestandsmässige Feststellungen zulassen, dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt.
Das Fürstliche Obergericht hat somit zu Recht den dringenden Verdacht bejaht, dass ES*** am 16.03.2011 in V*** durch die im angefochtenen Beschluss dargestellten Äusserungen S*** und RA*** und deren Kinder (auch mit dem Vorhalten eines Küchenmessers) gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die vom Tatbestand der gefährlichen Drohung geforderte Absicht ist aus dem Tatverhalten des Beschuldigten abzuleiten. Hiezu ist neben den verwendeten Äusserungen iVm dem Vorhalten eines Messers auch beachtlich, dass sich ES*** in einer aggressiven Verfassung befunden und hiebei SA*** auch eine Ohrfeige versetzt hat. Weiters ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte schon in der Vergangenheit durch aggressives und ungestümes Verhalten, das zur Erweckung begründeter Besorgnis Anlass gab, auffällig geworden und schon mehrmals wegen strafbarer Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche und psychische Integrität anderer, verurteilt worden ist.
Auch die übrigen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen Voraussetzungen, welche von der Revisionsbeschwerde ohnehin nicht releviert oder verneint werden, hat das Fürstliche Obergericht zu Recht bejaht. Dies gilt für die angeführten Haftgründe ebenso wie für das Nichterreichen der Haftzwecke durch Anwendung gelinderer Mittel und die Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Beschwerdegericht die Fortsetzung der Untersuchungshaft auf den weiteren Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit. d StPO gestützt hat, ohne dem Beschuldigten hiezu Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu den Voraussetzungen zu diesem Haftgrund zu geben (vgl hiezu 14 Os 76/05s des öOGH, Fabrizy, StPO10 § 176 Rz 9).
Der Revisionsbeschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat