14 UR. 2010.144
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. R.S., geboren am ..., Schweizer und liechtensteinischer Staatsbürger und 2. S.G., geboren am ...., Schweizer Staatsbürgerin, beide derzeit im Landesgefängnis Vaduz, wegen Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e und h, Abs 2 lit a und c BMG infolge Revisionsbeschwerde des R.S., vertreten durch Dr. Johannes Tsukalas, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.08.2010 (ON 147), womit der Beschwerde des R.S. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.07.2010 (ON 125) keine Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO fortgesetzt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Beschuldigte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Im Strafverfahren gegen R.S. und S.G. wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e und h und Abs 2 lit a und c BMG verhängte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 05.05.2010 (ON 31) erstmals über R.S. die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO, der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO und der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 3 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 19.05.2010. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
In der Haftverhandlung vom 19.05.2010 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 1 und 2 StPO) mit Wirksamkeit bis längstens 19.06.2010.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht keine Folge (ON 77) und setzte die über R.S. aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 2 StPO verhängte Untersuchungshaft bis 01.08.2010 mit der Massgabe fort, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bis längstens 05.07.2010 wirksam sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde des Beschuldigten gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 06.08.2010 keine Folge.
In der Haftverhandlung vom 30.07.2010 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 131 Abs 2 Z 1 StPO) mit Wirksamkeit bis längstens 30.09.2010.
In der Begründung führte der Erstrichter zusammengefasst folgendes aus:
Anfang 2010 habe die liechtensteinische Landespolizei Hinweise erhalten, wonach R.S. in der Nähe seines Wohnortes in S. Betäubungsmittelhandel in Form des Verkaufes von Heroin betreibe, wobei bereits polizeilich bekannte Konsumenten teilweise die Betäubungsmittel direkt bei ihm zu Hause bezögen. Von Seiten der Kantonspolizei SG sei mitgeteilt worden, dass auch dort Hinweise vorlägen, dass R.S. Handel mit 5 bis 10 g Heroin täglich betreibe. Der Beschuldigte sei zudem in der Schweiz einschlägig vorbestraft.
Die ersten Ermittlungen der liechtensteinischen Landpolizei hätten Kontakte zu mindestens 18 in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte polizeilich bereits in Erscheinung getretenen und fünf bis dahin unidentifizierten Personen ergeben. Insbesondere am Wohnsitz des R.S. bzw in der näheren Umgebung hätten mehrfach kurze Kontakte (wenige Minuten) mit bekannten Drogenkonsumenten stattgefunden, welche mutmasslich dem Betäubungsmittelhandel dienten. In einem Fall hätten zwei Personen nach einem Besuch bei R.S. anlässlich einer Verkehrskontrolle überprüft werden können. Beide seien unter merklichem Betäubungsmitteleinfluss gestanden, wobei einer eine Spritze mit sich geführt habe.
Die weiteren Ermittlungen, insbesondere die Überwachung der elektronischen Kommunikation, hätten den Tatverdacht bestätigt. Es hätten sowohl mündliche als auch schriftliche (SMS) Kontakte festgestellt werden können, welche im klaren Bezug zu Betäubungsmittelbestellungen bzw -käufen stünden und eine umfangreiche Handelstätigkeit des R.S. von mehreren Gramm Heroin, in geringem Umfang auch von Kokain und verschreibungspflichtigen Medikamenten täglich belegen könnten.
Die Ergebnisse der Überwachung der elektronischen Kommunikation hätten ferner am 22.04.2010 die Observierung eines vorab telefonisch vereinbarten Betäubungsmittelkaufes des Beschuldigten in Sa/CH ermöglicht. Im Anschluss an diesen Kauf habe er sich wieder zu seinem Wohnsitz begeben, wo er die eben erstandenen Betäubungsmittel über vorhergehende telefonische Vereinbarung umgehend, nämlich binnen cirka 1 bis 1 1/2 Stunden nach Rückkehr, an diverse vor Ort erscheinende Abnehmer weitergegeben habe.
Bei der Beschuldigten S.G. handle es sich um die Lebenspartnerin des R.S., welche zwar in B/CH gemeldet sei, sich jedoch regelmässig bei R.S. aufhalte und nach den Erhebungsergebnissen ebenfalls in den Betäubungsmittelhandel involviert sei bzw ihren Lebensgefährten hiebei zumindest aktiv unterstütze. Im Rahmen der Observation vom 22.04.2010 habe festgestellt werden können, dass S.G. ebenfalls nach Sa/CH mitgefahren und dort die Betäubungsmittel übernommen habe. Nach Rückkehr nach S. sei die Beschuldigte gleichfalls an der Übergabe von Betäubungsmitteln beteiligt gewesen und habe noch am selben Abend am Wohnsitz des R.S. eine weitere Lieferung von 1,4 g Kokain entgegengenommen.
Die beiden Beschuldigten hätten zudem bereits am 03.05.2010 erneut observiert werden können, als sie sich nachmittags gemeinsam nach SG begeben hätten, um dort wiederum Betäubungsmittel (15 g Heroin) einzukaufen. Nach der Rückkehr aus SG seien sie am Abend des 03.05.2010 über mündliche Anordnung des Untersuchungsrichters in Haft genommen worden. Anlässlich der Verhaftung seien wiederum fünf mutmassliche Abnehmer für die Betäubungsmittel vor Ort gewesen. Diese hätten durch die Landespolizei ebenfalls vorläufig festgenommen werden können.
Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft sei daraufhin durch das Fürstliche Landgericht am 03.05.2010 ein Haftbefehl gegen beide Beschuldigte erlassen und die Untersuchung eingeleitet worden.
Am 05.05.2010 hätten die Hafteinvernahmen der Beschuldigten stattgefunden, wobei sich beide grundsätzlich des Betäubungsmittelhandels schuldig bekannt hätten, dies jedoch erst nach Vorhalt entsprechender Erkenntnisse und bei bloss vagen und teilweise widersprechenden Angaben zum Umfang der Handelstätigkeit. Insbesondere sei auf die differierenden Angaben zum Betäubungsmittelkauf am Tag der Verhaftung hinzuweisen. Im Anschluss an die Einvernahmen sei die Untersuchungshaft über beide Beschuldigte verhängt worden.
Während der Untersuchungshaft seien R.S. und S.G. durch die liechtensteinische Landespolizei umfangreich zum Sachverhalt befragt worden. Beide hätten angegeben, bereitwillig Angaben machen zu wollen. Im Laufe der Einvernahme habe sich jedoch herausgestellt, dass die Beschuldigten jeweils nur nach entsprechendem Vorhalt der Ermittlungsergebnisse bzw einzelner abgehörter Telefonate oder SMS-Korrespondenz zu weitergehenden Angaben bereit seien. Es sei auch augenscheinlich, dass die Angaben der Beschuldigten zu den einzelnen Abnehmern und den gehandelten Mengen teils stark differierten. Diesbezüglich werde auf die Einvernahmeprotokolle verwiesen.
Anlässlich der Haftprüfungstagsatzung vom 19.05.2010 hätten beide im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, die Untersuchungshaft als Chance zur Änderung ihrer Lebenssituation nutzen und eine weiterführende Therapie durchführen zu wollen, zumal sie jetzt erstmals die richtige Dosis Methadon (samt begleitender Abgabe von Seroquel; Schlafmittel und Antidepressivum) erhalten würden, welche ihre Sucht unterdrücke. Zudem hätten sie beteuert, jeglichen Kontakt zum Drogenmilieu abgebrochen zu haben und der Polizei auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Verfügung zu stehen. Für eine Flucht würden ihnen die finanziellen Mittel und die notwendigen Kontakte fehlen.
Beide Beschuldigte hätten in der Folge die Enthaftung beantragt, allenfalls gegen gelindere Mittel, die Haft sei jedoch bei beiden fortgesetzt worden.
Die bisherigen Ermittlungsergebnisse liessen auf die Abgabe einer Menge von Betäubungsmittel schliessen, welche den Grenzwert von 12 g reinem Wirkstoff klar übersteige. Hinsichtlich der gekauften und abgegebenen Mengen könne auf den Abschlussbericht der Landespolizei ON 108 verwiesen werden. Primär basierend auf den Angaben des R.S. sei dort eine Mindestmenge an gekauftem Heroin von ca. 486 g (verschnitten) errechnet worden. Davon wiederum seien gestützt auf die Angaben des R.S. im Zeitraum November 2009 bis Mai 2010 ca. 170 g Heroin an 25 verschiedene Abnehmer weiterveräussert worden, wobei bei Portionsgrössen von durchschnittlich 0,375 g von ca. 454 abgegebenen Portionen auszugehen sei. Diese errechneten Werte würden grossteils, soweit entsprechende Angaben vorlägen, mit den Angaben der S.G., aber auch weitestgehend mit denjenigen der aussagewilligen Abnehmer korrespondieren.
Ferner habe R.S. angegeben, ca. 35% der gekauften Drogen weiterveräussert und den Rest mit S.G. selbst konsumiert zu haben. Der Verkauf von Drogen sei auch primär zur Finanzierung der eigenen Sucht der beiden Beschuldigten erfolgt. Ausgehend von der Gesamtmenge des laut R.S. gekauften Heroins ergebe sich rechnerisch wieder eine Menge von ca. 170 g abgegebenem Heroin. Die Gegenprobe zwischen den Angaben des R.S. bezüglich der insgesamt gekauften und abgegebenen Menge zu seinen Angaben zum Eigenkonsum inklusive S.G. führe zu einer Bestätigung der oben errechneten Verkaufszahlen.
Bei einer durchschnittlichen Reinheit von 23 - 25 % und bei einer abgegebenen Menge von ca. 170 g verschnittenem Heroin ergebe dies gerundet eine Menge an reinem Heroin zwischen 39 g und 42,5 g, welches an Dritte abgegeben worden sei.
Anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 30.07.2010 habe die Staatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. Der Beschuldigte habe die Enthaftung beantragt, eventualiter gegen gelindere Mittel.
Der bis dato vorliegenden Untersuchungshaft seien - soweit Fluchtgefahr angenommen worden sei - folgende Erwägungen zugrunde gelegen:
Die bisherigen Ermittlungen hätten den Verdacht bestätigt bzw erhärtet, dass die Beschuldigten im gemeinsamen Zusammenwirken zumindest im Zeitraum November 2009 bis zu ihrer Verhaftung an einen grösseren Personenkreis (cirka 24 Personen) eine Menge an Heroin (mindestens 12 g reiner Wirkstoff) abgegeben hätten, welche geeignet sei, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Ausgegangen werde dabei von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von cirka 25 %, wie er in der Region (Z, SG) derzeit üblich sei. Gestützt werde diese Annahme auch auf die Angaben der Beschuldigten, welche die Qualität der Betäubungsmittel als im regional üblichen Bereich liegend bestätigt hätten. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass die Beschuldigten mindestens 50 verschnittene Betäubungsmittel an Dritte abgegeben hätten. Teilweise seien zudem auch andere Betäubungsmittel (Kokain, verschreibungspflichtige Medikamente, Methadon) abgegeben worden.
Es liege somit nach wie vor ein dringender Tatverdacht wegen Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e und h und Abs 2 lit a und c BMG vor. Die Annahme der Qualifikation des Abs 2 lit c stütze sich dabei auf die bisherigen Erkenntnisse zur gewerbsmässigen Begehung, wobei der genaue Umfang der Tätigkeit sowie Umsatz und Gewinn hieraus noch Gegenstand der Ermittlungen seien.
Die Qualifikation des Abs 2 lit a ergebe sich hingegen aus der die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringenden Gesamtmenge an Betäubungsmitteln, insbesondere von Heroin. Es sei dabei gegenständlich nicht von Relevanz, ob diese Menge unter einem Mal oder in mehreren Tathandlungen abgegeben worden sei. Infolge der Bestreitung des eigenen Konsums und teilweise des Lebensunterhaltes mittels der Erlöse aus den strafbaren Handlungen sei von einer auf die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme ausgerichteten, wiederkehrenden Begehung auszugehen, was eine Gewerbsmässigkeit zumindest im Sinne des § 70 StGB annehmen lasse. Entsprechend sei im Sinne dieser Gewerbsmässigkeit von einem korrelierenden Gesamtvorsatz auszugehen, sodass ein fortgesetztes Delikt vorliege.
Nach wie vor sei im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des Art 20 Abs 2 BMG von einem bis zu 20 Jahren und die zu erwartende unbedingte Freiheitsstrafe von einer Fluchtgefahr auszugehen.
Diese erscheine dabei umso dringender, da der Beschuldigte keinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt oder gefestigte soziale Kontakte an seinem Wohnsitz bzw in Liechtenstein aufweise. In Liechtenstein bestünden im Wesentlichen nur Kontakte zum Drogenmilieu, von welchem er sich aber distanzieren wolle. Die Familie sei dagegen in der Schweiz wohnhaft. Entsprechend vermöge auch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit aufgrund der gleichzeitigen schweizerischen Staatsangehörigkeit die Fluchtgefahr nicht auszuräumen.
Erschwerend komme hinzu, dass auch sein letzter Bezug zu Liechtenstein wegfalle, nachdem sein Mietvertrag gekündigt worden sei. Eine Verlagerung des Wohnsitzes in die Schweiz zwecks Vereitelung oder zumindest Verzögerung der Strafverfolgung fiele dementsprechend auch aufgrund der persönlichen Umstände leicht. Die Kontakte in das Drogenmilieu und seine Erfahrungen im Betäubungsmittelhandel würden es ihm zudem ermöglichen, zumindest kurzzeitig "auf der Gasse" unterzutauchen, sich finanzielle Mittel zu verschaffen und sich so dem Verfahren zu entziehen. Hiebei sei insbesondere auf die schweizerische Drogenszene (SG oder auch Z) abzustellen, aus der der Beschuldigte bis dato seine Betäubungsmittel bezogen und zu der er Kontakte unterhalten habe. Dass der geltend gemachte familiäre Rückhalt dies verhindern würde, sei nicht glaubhaft, zumal der entsprechende Einfluss auf den Lebenswandel und das Suchtverhalten bis dato offenbar nicht gegeben gewesen sei.
Soweit der Beschuldigte angegeben habe, seinen Lebenswandel ändern, eine Suchttherapie beginnen sowie Arbeit suchen zu wollen und unterstützt durch die Haft auch erste Schritte dazu unternommen habe, sei dies zwar ein wünschenswerter Weg, es liege jedoch keine Garantie dafür vor, dass diesem Wunsch auch auf Dauer nachgelebt werde bzw er dadurch an einer Flucht gehindert werde. Ebenso wahrscheinlich sei zum jetzigen frühen Zeitpunkt der Entwöhnung auch ein Rückfall in das Suchtverhalten, zumal die frühere Teilnahme an Methadonprogrammen aktenkundig sei, welche jedoch offenbar nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hätten.
Ebenso wenig biete die Beteuerung, sich dem Verfahren nicht zu entziehen und der Polizei zur Verfügung zu stehen, genügende Gewähr.
Die Untersuchungshaft sei aufgrund der Strafdrohung des Art 20 Abs 2 BMG und der Bedeutung der Sache auch verhältnismässig, da infolge des Tatverdachtes mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen sei. Die Anwendung gelinderer Mittel (Abnahme Reisepapiere, Meldepflicht, medizinische Massnahmen) könne eine Flucht im Sinne der Rückkehr des Beschuldigten in die Schweiz und ein dortiges Untertauchen nicht mit genügender Sicherheit verhindern.
In der Haftverhandlung vom 30.07.2010 habe der Beschuldigte die Fluchtgefahr bestritten und behauptet, es handle sich bei ihm um einen "kleinen Fisch", der durch seine Aktivitäten lediglich seinen Eigenkonsum gedeckt habe. Selbst angesichts der im vorliegenden Fall möglichen Strafe sei im Falle einer Freilassung des Beschuldigten daher nicht zu befürchten, dass er "auf der Gasse" untertauchen werde. Soweit die Fluchtgefahr tatsächlich anzunehmen wäre, könne das Gericht dem Beschuldigten eine Weisung erteilen, sich zum Beispiel an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in bestimmten Abständen bei Gericht oder an einer anderen Stelle zu melden, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder einer Therapie zu unterziehen oder ihm schliesslich die Reisedokumente abnehmen. Was das gelindere Mittel nach § 131 Abs 5 Z 4 a StPO anlange, habe der Beschuldigte erklärt, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Die Erteilung einer entsprechenden Weisung werde von der Bewährungshilfe bereits mit Schreiben vom 08.07.2010 angeregt und eine Behandlung als erfolgversprechend eingeschätzt. In gleicher Weise habe sich nun das Amt für Soziale Dienste geäussert. Aus der Sicht der zuständigen Psychologin Th., die den Beschuldigten seit der Einlieferung in das Landesgefängnis kenne und betreue, sei bei ihm die notwendige Motivation als Voraussetzung für den Erfolg einer Entzugsbehandlung gegeben. Zudem sei seitens der Klinik B zugesichert worden, dass der Beschuldigte nach seiner Enthaftung zum Zwecke der Suchttherapie stationär aufgenommen werde.
Dazu sei auf die bisherigen Beschlüsse zu verweisen, an denen nach wie vor unverändert festzuhalten sei. Es hätten sich keine den Beschuldigten begünstigenden neuen Erkenntnisse ergeben, vielmehr habe sich der bisherige Verdacht infolge des Abschlussberichtes der Landespolizei ON 108 vollständig bestätigt. Es sei mindestens von einer Tatbegehung während 6 Monaten und von einem Abnehmerkreis von bis zu 25 Personen auszugehen. An diesen seien 170 g verschnittenes bzw. 39 g (bei 23%) reines Heroin abgegeben worden. Für die kleinen liechtensteinischen Verhältnisse hätten die beiden Verdächtigen somit während des Zeitraumes ihrer Tätigkeit einen relevanten Anteil an der Verteilerkette inne gehabt. Daher liege in Anbetracht des Strafrahmens von einem bis zwanzig Jahren und der nicht bloss als gering einzuschätzenden Schuld eine wenigstens teilbedingte Freiheitsstrafe zwischen 2 bis 3 Jahren jedenfalls im Bereich des Möglichen.
Gelindere Mittel hätten den Zweck, einen nicht zwingend notwendigen Freiheitsentzug zu ersetzen. Das gelindere Mittel habe jedoch gerade nicht zum Ziel, einen strafprozessual bedingten Freiheitsentzug durch einen Freiheitsentzug im Rahmen einer freiwilligen stationären Behandlung, auf welche zudem kein über die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes hinausgehender Anspruch bestehe, zu ersetzen, um einen besser betreuten Entzug zu ermöglichen.
Vielmehr richte sich § 131 Abs 5 Z 4 a StPO gerade auf gesundheitsbezogene Massnahmen, welche nach Aufhebung der Haft ambulant, aber jedenfalls ohne weitere von Seiten des Staates auferlegte freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen erfolgen könnten (Kirchbacher/Rami in Wiener Kommentar zur StPO, § 173 Rz 64). Der Inhaftierte solle durch dieses Mittel primär von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden.
Selbst wenn man einer stationären Unterbringung sozusagen nicht als gelinderes Mittel sondern eher als direktes Substitut der Untersuchungshaft zustimmen würde, bestünde nach wie vor das Problem der Fluchtgefahr, insbesondere bei der Einweisung in eine schweizerische Institution, da sich der Beschuldigte de facto auf freiem Fuss befände und in Folge seiner Staatsangehörigkeit eine Rückstellung nach Liechtenstein verhindern könne. Die Gewährung des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 Z 4 a StPO sei daher ausgeschlossen.
Der vom Fürstlichen Obergericht in ON 97 zitierte Art 22 BMG betreffe primär das Erkenntnisverfahren, sodass die dort genannten Voraussetzungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bestenfalls ergänzend zu § 131 Abs 5 Z 4 a StPO zum Tragen kämen. Hinsichtlich sonstiger gelinderer Mittel sei auf die Erwägungen im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 56 zu verweisen, welche durch das Fürstliche Obergericht in ON 97 bestätigt worden seien.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte R.S. Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündete, den Beschuldigten unter Anwendung gelinderer Mittel zu enthaften.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde des R.S. keine Folge und sprach aus, dass die aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO verhängte Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis längstens 16.10.2010 fortzudauern habe. Gemäss § 307 StPO erfolgte die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz, wobei die mit CHF 1.000,- bestimmten Kosten gleichzeitig für uneinbringlich erklärt wurden.
In seiner Entscheidung ging das Fürstliche Obergericht dabei von folgenden Erwägungen aus:
"Zwischenzeitlich liegt nunmehr die Anklageschrift gegen R.S. und S.G. vor (ON 137). Darin wird in Bezug auf R.S. zusammenfassend festgehalten, dass dieser in seinen Einvernahmen zugegeben habe, zumindest 407,8 g Heroin und 10,8 g Kokain bei diversen Dealern in der Schweiz gekauft, nach Liechtenstein eingeführt und hier besessen habe. Auch habe er zugestanden, dass von dieser Menge ca. 35% an diverse Drogenkonsumenten weiterverkauft worden seien. Im Übrigen ergeben sich aus Aussagen von Zeugen weitaus höhere Mengen. Besonders erschwerend ist, dass R.S. der Initiant und Entscheidungsträger der Drogengeschäfte, welche er gemeinsam mit S.G. durchgeführt hatte, war. Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall die besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Z 2, 3 und 4 StGB ins Gewicht fallen werden. All dies indiziert jedenfalls die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe und begründet somit den Haftgrund nach § 131 Abs 1 und 2 Z. 1 StGB.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaft in Relation zur Bedeutung der Sache hat nunmehr der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die Benennung der genauen Höhe der zu erwartenden Strafe keine notwendige Voraussetzung der Verhältnismässigkeitsprüfung sei Für die Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaft in Relation zur Bedeutung der Sache hat nunmehr der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die Benennung der genaukeine und auch die Frage, ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, entgegen Venier nach ständiger Rechtsprechung des öOGH für die Prüfung der Verhältnismässigkeit ohne Bedeutung sei. Unter Anlegung dieser Entscheidungskriterien ist angesichts der Strafdrohung und unter Berücksichtigung der aus der Anklageschrift und den Ermittlungsergebnissen schlüssigen Verdachtslage keineswegs von einer unverhältnismässigen Dauer der Untersuchungshaft auszugehen. Diese in Bezug auf die Beschuldigte S.G. getroffenen Ausführungen treffen noch in verstärktem Ausmass auf den Beschuldigten R.S. zu. In diesem Zusammenhang ist auf die Faktentabelle, ON 108, zu verweisen, auf die die Staatsanwaltschaft insbesondere zu Punkt 2. des Anklagesatzes Bezug nimmt, woraus sich die deliktisch erfassbare Beteilung des Beschuldigten am Verkauf bzw. an der Weitergabe von Heroin im Ausmass von mindestens 451 Gramm Heroin ergibt. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gerade zur Problematik des Reinheitsgrades Nachstehendes ausgeführt hat:
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gerade zur Problematik des Reinheitsgrades Nachstehendes ausgeführt
"Aus dem Ermittlungsbericht Nr. 5 vom 12.05.2010 (ON 46) geht hervor, dass aufgrund der Anfragen bei der Stadtpolizei Z - nach den Erkenntnissen aus der aktiven Telefonkontrolle stammte das Heroin des Dealers der Beschuldigten in Sa aus Z - sowie bei der Kantonspolizei SG, davon auszugehen ist, dass zur Zeit in Z und SG im Strassenhandel Heroin mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 23 % bis 24 % gehandelt wird.
Den Aufzeichnungen über die Heroinsicherstellungen der letzten 10 Monate durch die Kantonspolizei SG ist zu entnehmen, dass der geringste Reinheitsgehalt des sichergestellten Heroins 13% betrug, wobei dies lediglich eine Menge von 15 g betroffen hat, während die übrigen Heroinmengen einen Reinheitsgrad von 19% bis zu 45% aufwiesen. Durchschnittlich errechnet sich aus diesen Aufzeichnungen ein Reinheitsgrad von 24 % bei Heroin.
Der Ermittlungsberichf weist zudem darauf hin, dass nach den Betäubungsmittelstatistiken der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin im Jahr 2009 insgesamt 263 Proben untersucht wurden und dabei ein Mittelwert von 23 % Reinheitsgehalt festgestellt wurde.
Im Zusammenhang damit, dass sowohl R.S. als auch S.G. im Zuge der polizeilichen Befragungen angegeben haben, dass sie in SG mittelmässiges bis gutes Heroin gekauft hätten, R.S. davon sprach, dass das Heroin, welches er vom Dealer "O." aus Sa in 10 1/2 Wochen durchschnittlich drei Mal wöchentlich in Mengen von jeweils 5 g bis 10 g gekauft habe, anfangs schlecht dann sogar sehr gut und gegen Schluss durchschnittlich gewesen sei, kann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sich die Qualität des von R.S. und S.G. gekauften bzw weiterverkauften Heroins in einem regional durchschnittlichen Reinheitsgrad von 23% bis 24% bewegte.
Ausgehend von den anhand der Verantwortung vor allem des R.S. errechneten Mengen (Ermittlungsberichf Nr. 7 vom 20.05.2010 und Ermittlungsbericht Nr. 8 vom 25.05.2010, ON 70) von cirka 486,5 g Heroin und cirka 10,8 g Kokain (würde man vom jeweils angegebenen Maximum ausgehen, würde dies einer Menge von cirka 655,3 g Heroin entsprechen), welche er zusammen mit S.G. angekauft habe und unter Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschuldigten, wonach durchschnittlich 35% des angekauften Heroins an Dritte veräussert worden sei, errechnet sich eine Menge von 170,9 g Heroin und 1,2 g Kokain, welche R.S. und S.G. nach der Verdachtslage in der Zeit von November 2009 bis April 2010 an mindestens 25 Personen verkauft oder unentgeltlich weitergegeben hätten.
Selbst wenn man daher von der schlechtesten in der Region vorgefundenen Qualität von 13% ausgehen würde - wofür aber ausgehend von der Verantwortung der beiden Beschuldigten nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen - wäre somit die Menge der Reinsubstanz von 12 g, welche die Qualifikation des Art 20 Abs 2 lit a BMG herstellt, bei weitem überschritten."
Selbst der Grundsatz in dubio pro reo impliziert keine negative Beweisregel, die das erkennende Gericht dazu verpflichtete, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Auch eine Beweisregel idS, dass zur Frage des Bedeutungsgehalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) denkmöglich günstigsten Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd (RIS-Justiz RS0123503). Indizienbeweise und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zulässig, allein blosse Vermutungen zu Lasten des Angeklagten sind im Strafverfahren unstatthaft (EvBI 1975/180-Lendl, WK-StPO § 258 RZ 38).
Die dem Betäubungsmittelgesetz zugrunde liegenden Rechtsschutzziele (Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung) indizieren bei der Strafzumessung auch die Notwendigkeit, general- und spezialpräventive Belange zu beachten, dies insbesondere dann, wenn - wie hier - harte und besonders suchtspezifische Drogen regelmässig über einen längeren Zeitraum Dritten verkauft wurden. Besonders wurde in der zitierten Entscheidung des OGH betont, dass dem inländischen Strafanspruch Priorität zukommt. Somit kommt dem Haftgrund der Fluchtgefahr als Massnahme zur Sicherung des inländischen Verfahrens spezifische Bedeutung zu, weil bei einer Wohnsitznahme in der Schweiz die inländische Strafverfolgung verunmöglicht, zumindest aber mit erheblichen Verzögerungen konfrontiert wäre. Dass das Erstgericht bereits ein gelinderes Mittel angewendet hat, das der Beschuldigte akzeptiert hat, impliziert keineswegs, dass die Haft deswegen aufzuheben wäre. Es ist dies als begleitende Massnahme im Zuge der Untersuchungshaft zu bewerten und wäre nur dann für die Aufhebung der Untersuchungshaft relevant, wenn dadurch der Haftzweck erreicht werden könnte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde zum gelinderen Mittel nach § 131 Abs 5 lit 4a StPO sind ebenfalls nicht geeignet, um die Untersuchungshaft aus diesem Grund aufzuheben. Einerseits ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in seiner Entscheidung vom 29.06.2010, ON 97, in erster Linie ausgeführt hat, dass neben den schon vom Erstgericht zutreffend dargestellten Gründen die Labilitätsbefürchtung dieser Anwendung entgegen stehe. Die grundsätzlichen Voraussetzungen des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 lit 4a StPO in den nach dem Betäubungsmittelgesetz erfassbaren Tatbeständen wurden deswegen näher erörtert, weil dies in der Beschwerde, ON 91, releviert wurde und in diesem Zusammenhang klarzustellen war, dass die blosse Bereitschaft, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, den besonderen Voraussetzungen des Art 22 BetMG nicht entspricht. Dass das gelindere Mittel des § 131 Abs 5 lit 4a StPO ausschliesslich zur Vermeidung der Haft aus dem Grunde der Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr vorgesehen ist, ergibt sich aus Kirchbacher/Rami WK-StPO § 173 RZ 64, wobei auch eine Analogie zur Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden kann. Bleibt noch anzufügen, dass der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung die Anwendung gelinderer Mittel wegen der Intensität der Haftgründe dezidiert ausgeschlossen hat. Dem ist gerade im derzeit vorliegenden Verfahrensstadium aufgrund der im Abschlussbericht ausgewiesenen erweiterten Sachverhaltsgrundlagen zu folgen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass auch aus den eingeholten Stellungnahmen ON 100 und ON 117 die in Art 22 Abs 1BMG geforderte Erfolgsprognose nicht abgeleitet werden kann. Die Berücksichtigung aller Umstände bedeutet, dass das Gutachten sich mit dem Vorleben und den Schuldvorwürfen eingehend auseinandersetzt und auch zur Art, Abfolge und zeitlichen Dauer der jeweils notwendig erscheinenden Therapien Stellung bezieht, was aus den vorgelegten Stellungnahmen keineswegs hervorgeht. Schon in der Einleitung zur Stellungnahme ON 117 wurde klargestellt, dass ein Gutachten nicht erstattet werde. Dass ein entsprechend strukturierter Beschluss des Gerichtes notwendig wäre, wurde zudem in der Stellungnahme ON 117 angeregt. Den in der Beschwerde vorgetragenen Beteuerungen hinsichtlich der künftigen Einhaltung zu erteilender Weisungen steht schliesslich die aus dem bisherigen Verhalten abzuleitende Labilität (erfolglose Entzugstherapie) entgegen.
Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes nach Anklageerhebung ist wegen der prioritären Erledigung von Haftsachen von der Erwartung auszugehen, dass die gegenständliche Strafsache in I. Instanz in naher Zukunft abgeschlossen werden kann. Gleichwohl ist gemäss § 130 Abs 5 Z 5 StPO darauf hinzuweisen, dass vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden wird, sofern nicht einer der im § 132 Abs 3, 4, oder 6 StPO erwähnten Fälle eintritt. Die Befristung stützt sich auf § 130 Abs 4 und 5 StPO.
Als Ergebnis dieser Überlegungen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 307 StPO. Die Entscheidung über die Eineinbringlichkeit stützt sich auf § 308 Abs 3 StPO."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in den Antrag mündende Revisionsbeschwerde des R.S., den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Beschwerdeführer allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel zu enthaften sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens aufzulegen.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unange-messenheit und Ungesetzlichkeit moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass sich das Beschwerdegericht zur Beurteilung der Frage des Haftgrundes offenbar ausschliesslich auf die Anklageschrift gestützt habe. Die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich der Strafverfolgung als solcher, somit dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe entziehen, sei weder rechtsgenüglich begründet worden noch in irgendeiner Weise gerechtfertigt.
Nach den einschlägigen Bestimmungen setze Fluchtgefahr voraus, dass der Verdächtigte entweder bereits flüchtig sei bzw. sich verborgen halte oder aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er flüchten oder sich verborgen halten werde. Die Fluchtgefahr dürfe nicht, wie dies das Beschwerdegericht getan habe, mit der blossen Fluchtmöglichkeit verwechselt werden. Es müssten über die blosse Fluchtmöglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen vorliegen, die zum Beispiel in der Person des Verdächtigten oder in der Tat begründet seien, aus denen die Gefahr der Flucht geschlossen werden könne.
Die Tatsache, dass dem Verdächtigen mutmasslich die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe bevorstehe, könne für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht begründen. Das Beschwerdegericht habe sich hingegen mit der Behauptung begnügt, dass der Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt versuchen würde, sich dem Verfahren zu entziehen, ohne sich in weiterer Folge mit den in der Beschwerde ausgeführten Argumenten auseinanderzusetzen. Damit entspräche es nicht der ihm obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung der gefällten Entscheidung.
Der Beschwerdeführer wolle das Verfahren zum Anlass nehmen, sein Leben von Grund auf zu ändern. Ihm sei klar, dass er seine Lage durch eine Flucht nicht verbessere. Nachdem es sich bei ihm nicht um einen notorischen Rechtsbrecher handle, bestünden auch überaus gute Chancen, dass er einen Neuanfang schaffe und sich erfolgreich wieder in die Gesellschaft eingliedern könne. Es sei ihm auch bewusst, dass einem Fluchtversuch kaum Erfolg beschieden sein werde.
Er habe sich spontan und freiwillig der vorläufigen Bewährungshilfe unterzogen und beabsichtige zudem, eine Suchttherapie zu absolvieren. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits in einem Entzugsprogramm (mit Subutex) gewesen sei und daher ein Rückfall in sein Suchtverhalten sehr wahrscheinlich wäre, übersehe es, dass die Dosierung zur vollständigen Unterdrückung der Sucht damals unzureichend gewesen sei und zudem eine begleitende therapeutische Betreuung gefehlt habe.
Das Beschwerdegericht dürfe bei der Entscheidung über die Verlängerung bzw. die Fortdauer der Haft nicht nur auf Art und Ausmass der Strafe, zu welcher der Beschwerdeführer realistischerweise voraussichtlich verurteilt werde, abstellen, sondern müsse im Sinne der Verhältnismässigkeit alle Möglichkeiten, die das Gesetz im Rahmen der Festsetzung der Strafe biete, berücksichtigen. Insoweit sei der Hinweis des Gerichtes, die Bestimmungen des Art 22 BMG beträfen primär das Erkenntnisverfahren, unzutreffend. Das Gericht gehe auch bezüglich der Höhe der zu erwartenden Strafe deutlich über das in gleichartigen Fällen verhängte Strafmass hinaus.
Nachdem das Gericht selbst ausdrücklich festhalte, dass die Tathandlungen primär zur Finanzierung der eigenen Sucht erfolgt seien, könne der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass im Falle seiner Verurteilung voraussichtlich die Bestimmung des Art 22 BMG zur Anwendung gelange. Aus diesem Grund sei keineswegs zu befürchten, dass er im Falle seiner Freilassung die Flucht ergreifen werde. Der Annahme der Fluchtgefahr stehe auch die Tatsache entgegen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die notwendigen finanziellen Mittel und die erforderlichen Kontakte fehlten, sondern dass er auch nicht über die dafür erforderliche kriminelle Energie verfüge. Es sei auch nicht richtig, dass er über keine gefestigten sozialen Kontakte verfüge und dass der letzte Bezugspunkt zum Land weggefallen sei. Auch wenn der Mietvertrag bezüglich seiner Wohnung in S. zwischenzeitlich gekündigt sei, habe er seinen festen Wohnsitz nach wie vor im Land. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer nur im Ausland sozial integriert wäre, was aufgrund des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen zu seinen Gunsten in jedem Fall anzunehmen sei, wäre keine Fluchtgefahr indiziert, zumal er auch im benachbarten Ausland mit gleichartigen Straffolgen zu rechnen hätte. Im Übrigen wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland kein Grund, der die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr rechtfertigen würde.
Die Verhängung bzw. der Beschluss auf Fortdauer der Untersuchungshaft stelle einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar. Insoweit habe der Staatsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass hierfür relativ strenge Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen zu stellen seien (zuletzt StGH 2009/15, StGH 2009/16). Mögliche objektive Schwierigkeiten bei der (inländischen) Strafverfolgung seien nicht geeignet, die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr zu rechtfertigen. Das Argument der Sicherung des inländischen Strafanspruches sei dabei unbeachtlich.
Wenn das Beschwerdegericht die Benennung der Höhe der zu erwartenden Strafe ebenso wenig wie die Beantwortung der Frage, ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könne, als notwendig erachte, stelle sich abgesehen davon, dass dadurch die Gefahr einer verfassungsrechtlich höchst bedenklichen Vorverurteilung durch den Haftrichter bestehe, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit die Frage, ob die in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifende Massnahme erforderlich und damit noch angemessen sei. Der Eingriff in durch die Verfassung geschützte Grundrechte müsse notwendig und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der gegenständlichen Bestimmung verfolgten Zweck stehen. Dem könne nur dann entsprochen werden, wenn wie Venier (Das Recht der Untersuchungshaft, 137 Folgende) ausführe, grundsätzlich auch auf die Höhe der zu erwartenden Strafe sowie die Frage, ob eine allfällige Freiheitsstrafe unbedingt zu verhängen sein werde, abgestellt werde. Das Gericht hätte daher, auch wenn das gelindere Mittel nach § 131 Abs 5 lit 4 a StPO ausschliesslich zur Vermeidung der Haft aus dem Grund der Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr vorgesehen sein sollte, jedenfalls bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen, ob im gegenständigen Fall allenfalls die Bestimmungen des Art 22 BMG zur Anwendung gelangen würden. Wäre die Aktenlage nicht ausreichend, um diese Frage zu beantworten, hätte das Gericht die Pflicht, sich die entsprechende Entscheidungsgrundlage beispielsweise durch Einholung eines Gutachtens zu verschaffen.
Im Übrigen sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das gelindere Mittel nach § 131 Abs 5 Z 4 a StPO nicht beachtlich sein solle und auf eine Massnahme, die im Falle einer Verurteilung im Gesetz vorgesehen sei und die beim Beschwerdeführer voraussichtlich zur Anwendung kommen werde, nicht bereits im Rahmen der Untersuchungshaft bzw. bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft bedacht genommen werden könne.
Der Labilitätsbefürchtung sei zu entgegnen, dass gerade die Aufnahme in ein Methadonprogramm und eine richtige Dosierung einschliesslich einer entsprechenden Betreuung eine ausreichende Gewähr dafür biete, dass der Beschwerdeführer von seiner Sucht loskomme und sich andererseits nicht dem Verfahren entziehen suche. Wenn das Beschwerdegericht meine, die in Artikel 22 Abs 1 BMG geforderte Erfolgsprognose sei nicht belegt, wäre es Aufgabe des Gerichtes gewesen, sich die hierfür notwendige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Dass eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit, obwohl sie im Gesetz vorgesehen sei, im Lande nicht angeboten werde, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Oberste Gerichtshof bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäss § 240 Abs 2 StPO lediglich über die Gesetzesmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennt, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet. Ein solcher Beschluss löst auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind, ist der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zu Grunde zu legen.
Was zunächst den dringenden Tatverdacht betrifft, der vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt wird, ist diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2010 zu verweisen, an denen sich keine Änderung ergeben hat.
Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung im Sinne des Artikels 43 LV wird nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht. Dementsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn eine Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1997/16, StGH 1996/46). Verletzt ist die Begründungspflicht aber immer dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (StGH 1995/21, LES 1997, 18). Dass das Fürstliche Obergericht auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei und die Fluchtgefahr nur anhand der nunmehr vorliegenden Anklageschrift beurteilt habe, trifft insoweit nicht zu, als sich das Fürstliche Obergericht erkennbar den Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes angeschlossen hat, welches sich im Einzelnen mit den für den Haftgrund der Fluchtgefahr notwendigen Voraussetzungen auseinandergesetzt hat. Zudem hat das Beschwerdegericht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2010 verwiesen und die dortige Argumentation offensichtlich übernommen.
Es trifft zu, dass lediglich der Umstand, dass dem Beschuldigten mutmasslich die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe bevorsteht, für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu begründen vermag. In Bezug auf die bestimmten Tatsachen, die den Haftgrund der Fluchtgefahr rechtfertigen, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in der oben genannten Entscheidung bereits ausgesprochen, dass der Beschuldigte - auch wenn er liechtensteinischer und Schweizer Staatsangehörigen ist, in Liechtenstein keine festen sozialen und beruflichen Bindungen hat, was vom Beschuldigten in seiner Vernehmung vor der Landespolizei am 04.05.2010 selbst zugestanden wurde. In Liechtenstein war die Lebensgefährtin des Beschuldigten seit ca. August 2009 bis zu ihrer Verhaftung in der Wohnung des Beschuldigten illegal aufhältig, wobei der Mietvertrag allerdings mittlerweile gekündigt wurde, sodass ein fester Wohnsitz in Liechtenstein nicht besteht.
Unter Bedachtnahme auf die fehlenden tragfähigen Beziehungen und Bindungen in Liechtenstein, das deliktsimmanente Wissen um Umgehungsmöglichkeiten der Grenzkontrolle im Zusammenhang mit der - im Falle einer Verurteilung im Sinne der dringenden Verdachtslage - zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe beruht die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr auf der gesetzeskonformen Heranziehung bestimmter Tatsachen und deren rechtlich fehlerfreien Beurteilung (siehe dazu auch LES 2007, 244, LES 2001, 115 sowie die österreichische Rechtsprechung, die im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Untersuchungshaft in der österreichischen Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Haftrecht dienten, herangezogen werden kann: 15 Os 49/05b, 15 Os 41/05a, 11 Os 138/06p, 12 Os 130/05t, 11 Os 84/08z; RIS-Justiz RS 0097702). Auch zeigt das Verhalten des Beschuldigten im Umfeld der ihm vorgeworfenen Tat, dass er eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität hat.
Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/15 und StGH 2009/16 betrifft, ist der dort behandelte Fall insofern nicht vergleichbar, als die in dieser Entscheidung genannten Beschwerdeführer anders als R.S. nie in Liechtenstein einen Wohnsitz hatten und sich jeweils an festen Adressen in der Schweiz bzw. in Österreich aufhielten und dort sozial integriert waren.
Den Ausführungen in der Revisionsbeschwerde zur Verhältnismässigkeit der über R.S. verhängten Untersuchungshaft ist Folgendes zu entgegnen:
Persönliche Freiheit darf nur ausnahmsweise unter den verfassungsgesetzlich bestimmten Voraussetzungen und nur auf das unbedingt notwendige Mass eingeschränkt werden. Schon daraus ergibt sich, dass - wie auch aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR erkennbar wird - die Umstände des jeweiligen Einzelfalls genau abgewogen werden müssen. Die grundrechtlich geforderte durch den Begriff der Verhältnismässigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Bei einer grundsätzlich erst in der Zukunft durch die Strafbemessung feststehenden absoluten Strafdauer ist es bereits begrifflich ausgeschlossen, schon davor einen Bruchteil dieser Grösse als angemessene Dauer einer Untersuchungshaft zu bestimmen. Dies gilt ebenso trotz des vom Gesetz geforderten Verhältnisses zur erst zu erwartenden Strafe, weil bei Prüfung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft nicht nur auf diese, sondern nach Lage des Falles auch auf das Verhältnis zur Bedeutung der Sache abzustellen ist. Verhältnisgrössen der von der Beschwerde gewünschten Art sind weder aus dem Sinn noch der Systematik des Gesetzes ableitbar. Bruchteile einer Strafe können als Konsequenz einer solchen gesetzlichen Systematik prinzipiell erst dann in Überlegungen einbezogen werden, wenn die dafür erforderliche absolute Messgrösse feststeht.
Ebenso wie die Höhe der Strafe nach den gesetzlichen Strafdrohungen von fallbezogenen Faktoren bestimmt wird, lassen sich Voraussetzungen für die Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft, vor allem weil in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung der Sache relevant ist, nur nach den im Einzelfall vorliegenden Umständen beurteilen (Grabenwarter, EMRK § 21 Rz 17). Werden in die Untersuchungshaft Ziele und Zwecke einer auf dem rechtskräftigen Schuldspruch basierenden Strafhaft projiziert, käme es zu vorhersehbaren Friktionen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK (Reindl, Untersuchungshaft und Menschenrechtskonvention, S. 51,130 f). Nach der Judikatur zu Art 5 Abs 3 EMRK zur Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft lässt sich aus dem Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung keine nach Wochen, Monaten oder Jahren zu bemessende absolute Begrenzung ableiten (15 Os117/04; JBl 2006, 60).
In Anbetracht des für den Fall der verdachtskonformen Verurteilung heranzuziehenden Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe kann bei der zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.08.2010 rund 3 1/2 Monate andauernden Untersuchungshaft, die somit noch nicht einmal an die Hälfte der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe heranreichte, von einer Unverhältnismässigkeit der Untersuchungshaft keine Rede sein (13 Os 114/2000, 14 Os 63/10m).
Die Frage, ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte bzw ob ein nach Art 22 BMG (dem § 39 öSMG ensprechender) Aufschub des Strafvollzuges in Betracht käme, ist nach ständiger Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofes für die Prüfung der Verhältnismässigkeit ohne Bedeutung (Kirchbacher/Rami, WK-StPO, §173 Rz 14; 14 Os 141/05z;, 11 Os 28/06m, 13 OS 25/06k, 12 Os 112/07y, 14 Os 56/10g, RIS-Justiz RS 0118876 uvm).
Was die gelinderen Mittel betrifft, ist der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes in ON 97, S. 49, nicht zu entnehmen, dass dieses bereits die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels gemäss § 131 Abs 5 lit. a StPO und nunmehr vom Beschwerdeführer erfüllten Voraussetzungen in Aussicht gestellt hätte. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und dabei zu den grundsätzlichen Voraussetzungen des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 lit. 4a StPO Stellung genommen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich zu dieser Frage den oben zitierten Argumentationen der Vorinstanzen, die sich dabei auf Kirchbacher/Rami WK-StPO § 173 Rz 64 bezogen, wonach das gelindere Mittel des § 131 Abs 5 Z 4 lit. a StPO ausschliesslich zur Vermeidung der Haft aus dem Grunde der Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr vorgesehen ist, an. Eine Entwöhnungsbehandlung kann allenfalls ein taugliches Mittel sein, jemanden von weiteren strafbaren Handlungen, die Ursache in einem Suchtverhalten haben, abzuhalten, nicht jedoch, einer Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sich der Beschuldigte auch im Falle einer stationären Therapie auf freiem Fuss befände.
Die Intensität des Haftgrundes lässt auch die Anwendung anderer gelinderer Mittel nicht zu.
Soweit den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass er Art 22 BMG bereits während der Untersuchungshaft für anwendbar erachtet, ist klarzustellen, dass diese Bestimmung den Aufschub des Strafvollzuges nach erfolgter Verurteilung zum Gegenstand hat.
Der Revisionsbeschwerde war somit insgesamt keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat