14 UR. 2009.206
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. R.H., 2. A. M-B, 3. lic. oec. I.A. und 4. U.T. wegen des Verdachtes zu 1. nach §§ 12, 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, eventualiter §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, zu 2., 3., und 4. nach § 153 Abs 1 und 2 StGB infolge Beschwerde der Verdächtigen A. M-B und lic. oec. I.A., beide vertreten durch DDr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.08.2010 (ON 198), womit die Beschwerde der A. M-B und des lic. oec. I.A. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.08.2009 (ON 178) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit CHF 2.421,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Beim Fürstlichen Landgericht behängt ein Strafverfahren gegen 1. R.H., 2. A. H-B, 3. I.A. und 4. UT wegen des Verdachtes zu 1. des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung als Beteiligter nach §§ 12, 15, 144, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, eventualiter wegen Verdachtes der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, zu 2., 3., und 4. des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB.
Dieses Verfahren wurde aus dem früheren gegen 1) Y.B., 2) R.H. und 3) U.T. beim Fürstlichen Landgericht ausgehend von einer Anzeige des J.G., Rechtsvertreter der F. und Geschäftspartner von A. M-B und I.A., beide Mitglieder der Geschäftsleitung der F., geführten Verfahren 14 UR.2008.343 unter Anfertigung einer vollständigen Aktenkopie ausgeschieden. Im genannten Verfahren hat das Fürstliche Landgericht mit Beschlüssen vom 11.10.2008 die Überwachung der elektronischen Kommunikation bezüglich verschiedener, Y.B. und R.H. zuzuordnender Mobiltelefonnummern angeordnet, wovon auch die Aufzeichnung der Gespräche umfasst war (ON 3 und 7). Diese Anordnungen wurden in der Folge gemäss § 103 StPO dem Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vorgelegt und von diesem genehmigt.
Die bewilligten Beschlüsse wurden am 13.10.2008 an die zuständigen schweizerischen Behörden mit Ersuchen um Durchführung der Überwachung im Rechtshilfeweg übermittelt. Gleichzeitig erfolgte die provisorische Umsetzung der ersuchten Massnahmen gemäss staatsvertraglicher Vereinbarung bereits auf polizeilicher Ebene. Infolge dieser provisorischen Anordnung und Durchführung wurden der liechtensteinischen Landespolizei bzw dem Fürstlichen Landgericht bereits vor definitiver Bewilligung durch die schweizerischen Behörden Daten übermittelt.
Die Rechtshilfe wurde in der Folge hinsichtlich der Aufzeichnung der Gesprächsinhalte im Gegensatz zur Teilnehmeridentifikation und Standortbestimmung nicht bewilligt. Dem Fürstlichen Landgericht wurden die entsprechenden Daten teilweise übermittelt und, soweit eine Bewilligung nicht erfolgte, vernichtet. Die schweizerischen Behörden kamen zum Ergebnis, dass bezüglich der Aufzeichnung der Gesprächsinhalte inländische Formerfordernisse nicht gegeben seien, weshalb diesbezüglich die Rechtshilfeleistung verweigert und die Vernichtung der bereits an die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Daten verlangt wurde.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2009 (ON 175) beantragte R.H. durch seine Rechtsvertreter neben der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens auch die Vernichtung sämtlicher durch die liechtensteinischen Behörden ohne Genehmigung des zuständigen schweizerischen Richters erhobenen und direkt erlangten Telefonüberwachungsdaten und die Nichtverwendung in dem gegen R.H. geführten Strafverfahren.
Mit Beschluss vom 27.08.2009 (ON 178) traf das Fürstliche Landgericht in Bezug auf den Antrag des R.H. auf Vernichtung folgende Entscheidung:
"Dem Antrag des R.H. auf Vernichtung der im Akt befindlichen Telefonüberwachungsdaten wird insofern stattgegeben, als die durch die schweizerischen Behörden zur Verfügung gestellten Gesprächsaufzeichnungen vernichtet werden. Dies umfasst folgende Aktenstücke:
In seiner Begründung führte das Fürstliche Landgericht dazu Folgendes aus:
"Wie bereits dargelegt, wurde seitens der schweizerischen Rechtshilfebehörde die Überwachung der elektronischen Kommunikation aufgrund nationaler Formerfordernisse nicht bewilligt, soweit die Aufzeichnung der Gesprächsinhalte betroffen war (vgl ON 141 AS 749 f).
Die ersuchte Behörde wies zudem im Hinblick auf die verweigerte Rechtshilfeleistung darauf hin, dass die ohne Genehmigung des zuständigen schweizerischen Richters im Rahmen der provisorischen Anordnung erlangten Gesprächsaufzeichnungen aus der Echtzeitüberwachung zu vernichten seien und diese keinen Eingang in die Strafuntersuchung finden dürften (ON 141 AS 751).
Es muss daher festgestellt werden, dass das Fürstliche Landgericht zur Vernichtung der durch die schweizerischen Behörden aufgrund der provisorischen Anordnung und vor Genehmigung durch den dort zuständigen Richter ausgefolgten Daten (Gesprächsaufzeichnungen) verpflichtet ist. Dies infolge des Vorbehaltes der ersuchten Behörde in ON 141 AS 751, dem aufgrund der bestehenden staatsvertraglichen Verpflichtungen und des Vertrauensschutzes im Rahmen der internationalen Rechtshilfe, welche die Einhaltung entsprechender Vorbehalte bedingen, Folge zu leisten ist, und zwar unabhängig von der inländischen rechtskräftigen Genehmigung.
Dieses Vorgehen entspricht im Inland zudem § 103 Abs 2 StPO, welcher ebenfalls die Vernichtung von Aufzeichnungen einer Überwachung der elektronischen Kommunikation verlangt, sofern die Bewilligung durch den Präsidenten des Obergerichtes verweigert wird.
Somit sind die übermittelten Gesprächsaufzeichnungen bzw Transkriptionen aus dem Akt zu entfernen.
Einschränkend ist aber festzuhalten, dass dort, wo die Gesprächsaufzeichnungen bereits ins Verfahren Eingang gefunden haben (insbes. Einvernahmen und Rechtshilfeersuchen), eine Entfernung aus dem Akt faktisch und auch prozessual nicht möglich ist. Diese Dokumente sind daher unverändert im Akt zu belassen, es ist jedoch von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen.
Zudem wurde die Rufdatenerfassung und Standortbestimmung dagegen antragsgemäss bewilligt, sodass die entsprechenden Daten uneingeschränkt im Verfahren Verwendung finden können, weshalb der auf die Vernichtung dieser Daten abzielende Antrag abzuweisen war."
Gegen diesen Beschluss erhoben die Verdächtigen A. H-B und lic. oec. I.A. durch ihren ausgewiesenen Verteidiger Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündete, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ersatzlos aufzuheben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 178 den Beschwerdeführern nie zugestellt worden sei. Erst im Anschluss an eine am 23.03.2010 erfolgte Akteneinsicht habe ein anwaltlicher Vertreter der beiden Verdächtigen eine Kopie des besagten Beschlusses ausgefolgt erhalten. Die Beschwerde erfolge daher gemäss § 240 Abs 2 StPO fristgerecht.
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wurde von den Beschwerdeführern voll umfänglich wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschluss nur die Situation des R.H. berücksichtige und dabei übersehen werde, dass die zur Vernichtung beantragten Aktenstücke auch der Verteidigung der Verdächtigen A. M-B und lic. oec. I.A. dienten und diesbezüglich benötigt würden. Diese dienten dem Beweis dafür, dass der ihnen gegenüber erhobene Untreuevorwurf völlig unberechtigt sei. Die Vernichtung von für die Verteidigung der Verdächtigen benötigten Beweismittel verstosse gegen die EMRK.
Zum Beweis für dieses Vorbringen legten die Beschwerdeführer Kopien der (laut Bezeichnung und Inhalt offensichtlich) von der Vernichtungsverfügung des Fürstlichen Landgerichtes ON 178 umfassten Aktenstücke vor.
Zudem wird in der Beschwerde moniert, dass der Beschluss auch deshalb rechtswidrig sei, weil ein von der Schweiz als ersuchtem Staat oktroyiertes Beweisverwertungsverbot weder Deckung im Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen finde noch im Notenaustausch vom 27.10.2003 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Überwachung des grenzüberschreitenden Fernmeldeverkehrs. Die Frage der Verwertbarkeit der übermittelten Informationen als Beweis in einem Strafverfahren in Liechtenstein sei ausschliesslich nach liechtensteinischem Strafprozessrecht und unabhängig von der Verwertbarkeit nach Schweizer Recht zu beurteilen.
Dazu legten die Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter zur Frage, ob Beweismittel, die aufgrund einer Telefonüberwachung in der Schweiz erlangt wurden, in einem liechtensteinischen Strafverfahren verwertet werden dürfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer gemäss § 307 StPO, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand die mit CHF 300,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Im Wesentlichen wurde dieser Beschluss wie folgt begründet:
"Gemäss § 241 Abs 4 StPO können zwar Beschlüsse und Verfügungen, welche, wie der angefochtene Beschluss des Erstgerichts vom 27.08.2009 (ON 178) den Beschwerdeführern nicht zugestellt oder verkündet worden sind, mittels Beschwerde jederzeit angefochten werden. Allerdings gilt dies nur so lange, als der angefochtene Beschluss oder die angefochtene Verfügung nicht gegenstandslos ist und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können (§ 241 Abs 4 2. Satzteil StPO).
Genau Letzteres trifft aber gegenständlich zu. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Vernichtung näher bezeichneter Aktenstücke, nämlich der sich "im Akt befindlichen Telefonüberwachungsdaten", sofern es die "durch die schweizerischen Behörden zur Verfügung gestellten Gesprächsaufzeichnungen" betrifft, beschlossen. Wie sich aus den im Akt an den jeweiligen Stellen erliegenden Aktenvermerken des Erstgerichts ergibt, wurden die entsprechenden Aktenstücke unter Bedachtnahme auf den beschwerdegegenständlichen "Vernichtungsbeschluss" vom 27.08.2009 (ON 178) "aus dem Akt entfernt". Es ist daher davon auszugehen, dass die relevanten Aktenstücke vom Erstgericht tatsächlich bereits "vernichtet" wurden. Damit ist aber die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegenstandslos bzw können die Folgen des angefochtenen Beschlusses offensichtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Die Beschwerde vom 07.04.2010 (ON 192) gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 27.08.2009 (ON 178) hat daher der Zurückweisung zu verfallen.
Es ist im Übrigen auch nicht gemäss § 239 Abs 3 StPO darüber zu erkennen, ob durch den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, weil nämlich diese Bestimmung nur den Fall regelt, dass eine Beschwerde berechtigterweise ("fristgerecht" und von einem hiezu legitimierten Beschwerdeführer) erhoben wurde und die "Beschwer" nachträglich, also nach Beschwerdeerhebung, dahin gefallen ist, wie sich aus der Verwendung des Wortes "inzwischen" in § 239 Abs 3 StPO zweifelsfrei ergibt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 237 StPO."
Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger der Beschwerdeführer am 06.08.2010 zugestellt.
Mit dem am 20.08.2010 durch Boten überreichten Schriftsatz erhoben A. H-B und lic. oec. I.A. durch ihren Verteidiger Revisionsbeschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, die im Antrag mündet, sowohl den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 198 als auch den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 178 "ersatzlos" aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die beschwerdegegenständlichen Aktenteile dieses Verfahrens ON 6 AS 51, ON 9 AS 77 - 81, ON 14 AS 283 - 287, ON 37 AS 485 - 567, ON 38 AS 3 - 39 und ON 82 AS 377 - 419 diesem Verfahren in Form einer neuerlichen Kopie aus dem Akt 01 KG.2009.16 wieder zugeführt werden und verwertet werden dürfen.
Im Wesentlichen führten die Beschwerdeführer aus, dass die beschwerdegegenständlichen Aktenteile dem Beweis dafür dienten, dass der ihnen gegenüber erhobene Untreuevorwurf völlig unberechtigt sei, weil sich bei einer Konfrontation des Verdächtigen R.H. mit dem Inhalt der Protokolle zeigen würde, dass der von ihm behauptete Vorwurf der Untreue nicht haltbar sei. Eine Vernichtung von Beweisen, welche zu Verteidigungszwecken von Verdächtigen diene, stelle eine gravierende Verletzung von in der EMRK begründeten und damit im Verfassungsrang stehenden Verteidigungsrechten dar.
Zudem könne keinesfalls von einer Gegenstandslosigkeit im Sinne von § 241 Abs 4 StPO gesprochen werden. Gegenstandslosigkeit könne nur dann gegeben sein, wenn die aus dem Akt entfernten Aktenteile unwiederbringlich verloren wären und auch nicht rekonstruiert werden könnten. Dies sei jedoch nicht der Fall, da einerseits von den Beschwerdeführern selbst Kopien der vom Fürstlichen Landgericht erhaltenen Abschriften der gegenständlichen Aktenteile der Beschwerde beigelegt worden seien, sodass schon aus diesem Grund der Akt wieder vervollständigt und die Folgen des angefochtenen Beschlusses rückgängig gemacht werden könnten. Andererseits führe das Fürstliche Landgericht auf Seite 2 seines Beschlusses ON 198 selbst aus, dass das vorliegende Verfahren 14 UR.2009.206 unter Anfertigung einer vollständigen Aktenkopie aus dem früheren Verfahren 14 UR.2008.343 (jetzt 01 KG.2009.16) ausgeschieden worden sei. Wie sich aus einer nunmehrigen neuerlichen Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gezeigt habe, seien die beschwerdegegenständlichen Aktenteile im Akt 01 KG.2009.16 nach wie vor voll umfänglich enthalten. Es sei daher auch auf diesem Wege ein Leichtes, die Akten des Verfahrens 14 UR.2009.206 wieder zu vervollständigen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.
Gemäss § 241 Abs 4 StPO können Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden sind, mittels Beschwerde jederzeit angefochten werden, solange sie nicht gegenstandslos ist und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können.
Die Beschwerdeführer haben bereits zusammen mit ihrem Rechtsmittel an das Fürstliche Obergericht Kopien einer Reihe von Telefongesprächen betreffend die Zeit vom 11.10.2008 bis 13.10.2008, welche zweifellos aus einer Telefonüberwachung stammen und bei denen es sich auch offensichtlich um die gegenständlichen Gesprächsaufzeichnungen handelt, vorgelegt. Zudem hat sich das Revisionsvorbringen, dass sich die Telefonüberwachungsprotokolle, die vom Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf Vernichtung vom 27.08.2009 (ON 178) umfasst waren, immer noch vollständig im Akt 01 KG.2009.16 befinden, durch eine durch das Revisionsbeschwerdegericht vorgenommene Akteneinsicht bestätigt.
Die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, dass die relevanten Aktenstücke vom Erstgericht bereits vernichtet worden seien und die Folgen des angefochtenen Beschlusses daher offensichtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, trifft somit nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde aus anderen Gründen gegenstandslos wäre, liegen nicht vor.
Das Fürstliche Obergericht hätte daher die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen und hätte sich inhaltlich mit dieser auseinandersetzen müssen.
Der Revisionsbeschwerde war daher im Sinne ihres Aufhebungs- und Abänderungsantrages, der auch eine kassatorische Entscheidung mitumfasst, Folge zu geben. Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Formalentscheidung handelt, ist dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. Der angefochtene Beschluss war demzufolge aufzuheben und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur - meritorischen - Entscheidung über die Beschwerde unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes zurückzuverweisen.
Da die Beschwerdeführer unabhängig von der endgültigen Sachentscheidung mit ihrem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde erfolgreich waren, haben sie auch gemäss § 307 StPO
Anspruch auf Kostenersatz, sodass ihnen die tarifmässig richtig bzw zu niedrig verzeichneten Kosten zuzusprechen waren.
Vaduz, am 05. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat