14 UR. 2008.231
OGH Nr. 29/ 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen 1) PW***, 2) MW***, 3) SK***, 4) GH***, 5) DH*** und 6) U.T. zu 1), 2) und 6) wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB und zu 1), 3), 4) und 5) wegen des Verdachtes des Vergehens nach Art 62 Abs 1 lit b VVG und zu 3) wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB, zufolge Revisionsbeschwerden von 1. MA***, 2. PA***, 3. HB*** und SB***, 4. HB***, 5. MB*** und SF***, 6. MB***, 7. JF***, 8. TH***, 9. MH***, 10. RJ***, 11. LK*** und RK***, 12. WM***, 13. KO***, 14. GP***, 15. JR***, 16. WS*** und SS***, 17. BS*** und KS***, 18. OtZ***, 19. PZ***, 20. SG***, 21. JB***, 22. FH***, 23. AH***, 24. HR***, 25. PF*** und KF***, 26. IB***, 27. HI***, 28. MB***, 29. WB***, 30. HD***, 31. KE***, 32. JG***, 33. NG***, 34. WK*** und AK***, 35. EK***, 36. VL***, 37. ER***, 38. DS***, 39. TS***, 40. GS***, 41. HS***, 42. IS*** und GS***, 43. CS*** und MS***, 44. AN***, 45. AE*** und 46. US***, alle vertreten durch Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Landstrasse 60, 9490 Vaduz, ON 154, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.1.2010, mit dem die Beschwerde der unter 1. bis 44. angeführten Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.12.2009, ON 131, als unzulässig zurückgewiesen worden war, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Den Beschwerden wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer 1. MA***, 2. PA***, 3. HB*** und SB***, 4. HB***, 5. MB*** und SF***, 6. MB***, 7. JF***, 8. TH***, 9. MH***, 10. RJ***, 11. LK*** und RK***, 12. WM***, 13. KO***, 14. GP***, 15. JR***, 16. WS*** und SS***, 17. BS*** und KS***, 18. OZ***, 19. PZ***, 20. SG***, 21. JB***, 22. FH***, 23. AH***, 24. HR***, 25. PF*** und KF***, 26. IB***, 27. HI***, 28. MB***, 29. WB***, 30. HD***, 31. KE***, 32. JG***, 33. NG***, 34. WK*** und AK***, 35. EK***, 36. VL***, 37. ER***, 38. DS***, 39. TS*** 40. GS***, 41. HS***, 42. IS*** und GS***, 43. CS*** und MS***, 44. AN***, 45. AE*** und 46. US*** sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht hob mit Beschluss vom 15.12.2009 die mit seinen Beschlüssen vom 24.7.2008 (ON 8 und 9 zu 14 UR.2008.231) und vom 16.7.2008 (ON 4 und 5 zu 14 RS.2008.166) angeordneten Verfügungsverbote mit folgender Begründung auf:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen 1) PW***, 2) MW***, 3) SK***, 4) GH***, 5) DH*** und 6) U.T. zu 1), 2) und 6) wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB und zu 1), 3), 4) und 5) wegen des Verdachtes des Vergehens nach Art 62 Abs 1 lit b VVG und zu 3) wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB.
Ferner führt das Fürstliche Landgericht über Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Bern, ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1) U.T., 2) PW***, 3) BB*** und 4) FN*** wegen des Verdachtes der Veruntreuung, des Betruges und der Geldwäscherei nach Art 138, 146 und 305 CH-StGB sowie des Verstosses gegen Art 46 Abs 1 lit f und Art 50 CH-BankG.
Im Rahmen dieser Verfahren ergingen die im Spruch genannten Verfügungsverbote, wobei zum zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den Entscheidgründen auf diese verwiesen werden kann. Diese Verfügungsverbote wurden bis dato verlängert und sind nach wie vor aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 (ON 127 zu 14 UR.2008.231 bzw ON 85 zu 14 RS.2008.166 jeweils samt Beilagen) beantragten die NN*** vertreten durch die bestellte Konkursverwalterin, diese wiederum vertreten durch Schwärzler Rechtsanwälte, sowie SK*** und PH***, sämtlich vertreten durch RA Johannes Viehbacher, die ersatzlose Aufhebung der im Spruch genannten Verfügungsverbote, eventualiter unter der Bedingung der Begleichung der Ansprüche der NN*** infolge des Anerkenntnisurteiles vom 16.09.2009 zu 5 CG.2009.235 sowie die Ermächtigung der zeichnungsberechtigten Personen der vom Verfügungsverbot betroffenen Konten zur Vornahme der erforderlichen Überweisungen an die NN***.
Im Rahmen des Verfahrens 5 CG.2009.235 erging im Wesentlichen folgendes rechtskräftige Anerkenntnisurteil:
SK*** ist schuldig, der Klägerin EUR 1'335'000,-- zuzüglich 6 % Zinsen seit 07.08.2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
TF*** ist schuldig, der Klägerin CHF 1'220'233,-- zuzüglich 6 % Zinsen seit 07.08.2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
PA*** ist schuldig, der Klägerin CHF 72'903,-- und CHF 364,24 zuzüglich 6 % Zinsen seit 07.08.2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
LC*** ist schuldig, der Klägerin CHF 38'622,58 zuzüglich 6 % Zinsen seit 07.08.2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
LS*** ist schuldig, der Klägerin CHF 20'766,-- zuzüglich 6 % Zinsen seit 07.08.2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
PH*** ist schuldig, der Klägerin CHF 35'542,93 zuzüglich 6 % Zinsen seit 07.08.2008 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
An Zinsen für den Zeitraum seit schriftlichem Anerkenntnis vom 07.08.2008 bis zur Antragsstellung per 30.11.2009 wurden basierend auf diesem Urteil wie folgt durch die Antragssteller geltend gemacht:
SK*** EUR 105'336.99
TF*** CHF 96'281.40
PA*** EUR 5'781.09
LC*** CHF 3'047.48
LS*** CHF 1'638.52
PH*** CHF 2'804.48
Auf den gesperrten Kontoverbindungen bestehen nachfolgende Guthaben (ca.):
SK*** EUR 300'000 () und EUR 161'000 ()
TF*** CHF 1'220'233.00 (***)
PA*** CHF 290 () und CHF 72'900 ()
LC*** AG CHF 23'686 () und CHF 817 ()
LS*** CHF 18'249 (***)
PH*** CHF 35'542 (***)
Die Antragssteller brachten nunmehr in rechtlicher Hinsicht wie folgt vor:
"Gemäss § 20a Abs 1 StGB ist die Abschöpfung von Vermögenswerten jedoch ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich zur Befriedigung in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat oder dazu verurteilt worden ist. Schliesslich ist die Abschöpfung immer dann ausgeschlossen, wenn die durch ein Delikt eingetretene ungerechtfertigte Bereicherung durch andere rechtliche Massnahmen als eine Abschöpfung beseitigt wird. § 20a Abs 1 StGB normiert für die Abschöpfung das Subsidiaritätsprinzip. Die staatliche Abschöpfung ist subsidiär zu der Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche des Opfers oder anderer rechtlicher Massnahmen, welche die Bereicherung des Täters oder eines bereicherten Dritten beseitigen. Die Abschöpfung durch das Strafgericht hat somit immer dann zu unterbleiben, wenn der Zweck der Bestimmungen durch eine andere rechtliche Massnahme erreicht wird.
Die Abschöpfung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn gegen den Täter bzw den bereicherten Dritten ein Exekutionstitel vorliegt. Wurde der Täter bzw der bereicherte Dritte dazu in rechtskräftiger Form verurteilt, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat zu befriedigen oder hat sich der Täter bzw der Bereicherte zur Befriedigung in vollstreckbarer Form verpflichtet, ist die Abschöpfung ausgeschlossen (Fuchs/Tipold in WK, StGB Kommentar, § 20a Rz 1, 5, 10 ff).
Gemäss § 20c Abs 1 StGB ist der Verfall von Vermögenswerten ausgeschlossen, soweit Personen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, Rechtsansprüche auf diese Vermögenswerte haben. Weiters ist der Verfall von Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn der Zweck der Verfallsbestimmungen durch eine andere rechtliche Massnahme erreicht wird. Zweck des Verfalls ist insbesondere die Verhinderung einer unrechtmässigen Bereicherung (Fuchs/Tipold in WK, StGB Kommentar, § 20c, Rz 1, 5 ff).
Die Antragsstellerin NN*** wurde durch die strafbaren Handlungen des SK***, des PW*** und anderer Personen im Ausmass von über CHF 10 Millionen deliktisch geschädigt. Aus diesen Taten sind unter anderem SK*** und die Antragssteller zu 3. bis 7. [i.e. TF***, PA***, LC***, LS*** und PH***] unrechtmässig bereichert. [...]
Mit Anerkenntnisurteil vom 16.09.2009 hat das Fürstliche Landgericht SK*** und fünf Gesellschaften, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter er ist [i.e. TF***, PA***, LC*** AG, LS*** und PH***], dazu verurteilt, der Antragsstellerin die im Urteilsspruch genannten Beträge zu bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig und die Antragsstellerin zu 1. [i.e. NN***] hat gegenüber den Antragsstellern zu 2. bis 7. [i.e. SK***, TF***, PA***, LC***, LS*** und PH***] einen vollstreckbaren Titel im oben angegebenen Umfang. Aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels führt die Antragsstellerin zu 1. zur Befriedigung ihrer Ansprüche bereits Forderungsexekution auf die Forderungen der Antragssteller zu 2. bis 7.
Die Antragssteller zu 2. bis 7. wollen die gesperrten Vermögenswerte nun dazu verwenden, die [zivilrechtlich zu 5 CG.2009.235] pfandrechtlich gesicherten zivilrechtlichen Ansprüche der Antragsstellerin zu 1. aus der Tat zu befriedigen und damit den Schaden, welcher der Antragsstellerin entstanden ist, zumindest teilweise gutzumachen. Aufgrund der derzeit noch bestehenden Sperre der Vermögenswerte ist es den Antragsstellern zu 2. bis 7. jedoch nicht möglich, über die Vermögenswerte wirksam zu verfügen und die Forderungen der Antragsstellerin zu 1. zu begleichen.
Basierend hierauf wurden die bereits angeführten Anträge auf Freigabe der Vermögenswerte gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sowohl Abschöpfung wie auch Verfall gegenständlich aus den genannten Gründen ausgeschlossen seien. Unter Verweis auf die zudem zu 5 CG.2009.235 erfolgte zivilrechtliche Sicherung der Vermögenswerte wurde auch dargelegt, dass eine anderweitige Verwendung der Vermögenswerte als zur Begleichung der Forderungen aus dem Anerkenntnisurteil bei Aufhebung der strafrechtlichen Verfügungsverbote nicht möglich sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erklärte, unter diesen Voraussetzungen dem Eventualantrag zuzustimmen.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) unterliegen, als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft - bzw im Rechtshilfeverfahren über Antrag der ersuchenden Behörde - zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Anordnungen nach § 97a Abs 1 Ziff 1 ff StPO zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Ein Verfügungsverbot kann somit nur über begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen werden. Wird dieser Antrag zurückgezogen bzw die Zustimmung zur Freigabe erteilt, so entfällt der Rechtsgrund für eine weitere Aufrechterhaltung der Sperre und die Vermögenswerte sind freizugeben.
Nachdem gegenständlich eine entsprechende Erklärung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Eventualantrages vorliegt, kann von deren Abstehen von der Abschöpfung bzw dem Verfall ausgegangen werden, was somit notwendig die spruchgemässe Aufhebung der Verfügungsverbote zur Folge hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die rechtliche Argumentation der Antragssteller auch durch das Fürstliche Landgericht geteilt wird.
Entscheidwesentlich ist ferner, dass von der Aufrechterhaltung eines Verfügungsverbotes unabhängig vom Vorliegen weiterer Gläubiger bzw Forderungen (insbes. der Privatbeteiligten im Inlandsverfahren) abzusehen ist, sofern hinsichtlich der gesamten gesperrten Vermögenswerte bereits ein rechtsgültiger Titel eines oder mehrerer Gläubiger vorliegt. Denn Sinn und Zweck der Sicherung im Rahmen des Strafverfahrens ist nicht die Sicherstellung der Entschädigung der Geschädigten - eine entsprechende Kompetenz oder Pflicht sieht die StPO nicht vor - sondern vielmehr der Wille des Staates zur Entreicherung des Täters im Rahmen der Abschöpfung oder des Verfalles. Ist eine solche infolge vorgehender Ansprüche Dritter nicht mehr möglich, entfallen auch die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung eines Verfügungsverbotes nach § 97a StPO. Weitere Gläubiger haben ihre - allenfalls widerstreitenden - Forderungen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Entsprechend kann den vom Verfügungsverbot Betroffenen infolge Unmöglichkeit der Abschöpfung bzw des Verfalls im Rahmen der Aufhebung des Verfügungsverbotes auch keine Auflage hinsichtlich der Verwendung der freizugebenden Vermögenswerte gemacht werden. Das Verfügungsverbot ist vielmehr vorbehaltlos - de facto zugunsten der Gläubiger, welche ihre Ansprüche selbst im Rahmen des Zivilverfahrens sichern müssen, eine Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes vorbehaltlich bzw bis zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter ist durch § 97a StPO nicht gedeckt - aufzuheben.
Anders gelagert wäre der Fall nur, wenn noch kein exekutionsfähiger Titel bestehen würde, die Ansprüche Dritter entsprechend noch unklar oder die Vermögenswerte nur mit Zustimmung des Berechtigten an einen Dritten zu transferieren wären; nur in diesen Fällen wäre eine Auflage im Interesse des Strafverfahrens, um die tatsächliche Entreicherung sicherzustellen bzw eine zwischenzeitliche anderweitige Verwendung durch den Verdächtigen zu verhindern."
Gegen diesen Beschluss erhoben die oben unter 1. bis 44. angeführten Beschwerdeführer die in den Antrag mündende Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, dieses möge in Stattgebung der Beschwerde die vom Fürstlichen Landgericht vom 15.12.2009 beschlossene Aufhebung der Vermögenssperre für unzulässig erklären und die Verfügungsverbote vom 24.7.2008 zu 14 UR.2008.231 und vom 16.7.2008 zu 14 RS.2008.166 wiederherstellen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen.
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 12.1.2010 die Beschwerden als unzulässig zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer gemäss § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"Erst jüngst hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.08.2009 zu 14 UR.2008.308-57 ausgesprochen, dass dem Privatbeteiligten kein Revisionsbeschwerderecht zusteht. Hiezu wurde zur Begründung Nachstehendes ausgeführt:
Gemäss § 32 Abs 2 Z 1 und 2 StPO stehen dem Privatbeteiligten folgende Rechte zu:
Er kann dem Untersuchungsrichter alles an die Hand geben, was der Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung der Entschädigungsansprüche dienlich ist.
Er kann von den Akten, und zwar falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen.
Eine Legitimation eines Privatbeteiligten zur Revisionsbeschwerdeführung ergibt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht. Deshalb versucht die Revisionsbeschwerdeführerin, ihre Rechtsmittellegitimation aus den Bestimmungen der §§ 240 und 241 Abs 1 StPO abzuleiten und behauptet, dass der Privatbeteiligte eine dem Staatsanwalt ähnliche Stellung im Strafverfahren habe. Es trifft zwar zu, dass nach §§ 241 Abs 1, 238 Abs 1 StPO u.a. alle richterlichen Beschlüsse von jenen Personen angefochten werden können, die berechtigt sind, Berufung zu erheben oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden. Nach der Strafprozessordnung ergibt sich das Berufungsrecht und damit das Beschwerderecht (§ 244 StPO) nach § 226 Abs 2 StPO nur wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche, was vorliegendenfalls nicht zutrifft. Hier handelt es sich im Vorverfahren um einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, womit eine Kontensperre aufgehoben wurde. Damit kommt jedoch die Bestimmung des § 235 Abs 4 StPO zum Tragen. Danach hat der Privatbeteiligte kein Revisionsrecht. In Verbindung mit § 244 StPO trifft dies auch auf die Revisionsbeschwerde zu (Schluss vom Grösseren/Wichtigeren auf das Kleinere/Unwichtigere). Diese Spezialbestimmung schliesst die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen nach §§ 238 Abs 1, 240 Abs 1 Z 4 und 241 Abs 1 StPO aus. Auch ein Ausnahmefall wie in dem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 04.09.2003, 12 UR 2002.6, angeführt, liegt nicht vor.
Auch nach österreichischem Recht kann der Privatbeteiligte nur ein Rechtsmittel erheben, und zwar gegen den Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich seiner Anschlusserklärung und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche (Foregger-Fabrizy zu § 47 öStPO, Rz 6 und 7; Bertel-Venier, öStPO, Rz 255), nicht jedoch aus anderen Gründen, etwa wie im vorliegenden Fall gegen eine Entscheidung des Untersuchungsrichters oder des Rechtsmittelgerichtes auf Aufhebung einer Kontensperre (Mayerhofer, öStPO, Rz 7, 86a und 112 zu § 47 öStPO; Rz 32 zu § 15 öStPO; Rz 15 zu § 365 öStPO).
Dafür spricht auch, dass eine vermögensrechtliche Anordnung gemäss § 97a Abs 1 StPO nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nicht etwa des Privatbeteiligten erlassen werden kann. Auch die Bestimmung des § 97a Abs 6 StPO spricht lediglich von "den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 354)" und nicht etwa von "den von ihrer Aufhebung Betroffenen". Zieht man des weiteren in Betracht, dass dem Personenkreis des § 354 Abs 1 StPO ausschliesslich die Rechte des Beschuldigten zustehen, soweit es sich um die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen handelt, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dem Privatbeteiligten im Vorverfahren ein Beschwerderecht gegen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nicht zukommen kann. Seine Rechte sind vielmehr gemäss § 32 Abs 2 StPO in diesem Rahmen beschränkt."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Revisionsbeschwerde der oben unter 1. bis 46. angeführten Revisionsbeschwerdeführer. Das die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend machende Rechtsmittel mündet in den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Rechtssache an das Fürstliche Obergericht, in eventu auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass die Aufhebung des Verfügungsverbotes aufgehoben werde. In jedem Fall wolle das Land Liechtenstein zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Revisionsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Mit dem Vorbringen der Revisionsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6.8.2009 zu 14 UR.2008.308, womit die Legitimation einer Privatbeteiligten zur Erhebung der Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auf Aufhebung einer vermögensrechtlichen Anordnung verneint worden ist, dass verfahrensgegenständlich die Privatbeteiligten durch die Aufhebung der Vermögenssperre in ihrer Rechtsposition nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich tangiert sei, ist für die Frage ihrer Legitimation zur Erhebung der Revisionsbeschwerde nichts zu gewinnen. Aus der zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ergibt sich nämlich eine solche Differenzierung nicht. Vielmehr wurde darin ohne auf eine solche Unterscheidung abzustellen, die Legitimation der Privatbeteiligten zur Erhebung der Revisionsbeschwerde verneint.
Auch der Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6.10.2005 zu 13 RS.2005.129 verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der damit betreffend eine Entscheidung auf Aufhebung einer Vermögenssperre im Ergebnis bejahten Beschwerdelegitimation von Personen, denen die Stellung eines Nebenbeteiligten und/oder Privatbeteiligten zukommt, lag die Annahme zugrunde, dass - anders als vorliegend - diesen Personen ein (hinreichend bescheinigtes) dingliches Recht an den von der Vermögenssperre betroffenen Gegenständen zugestanden ist (S 10 f in GZ 13 RS.2005.129-35). Ein solches - dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmendes - dingliches Recht wird von den Revisionsbeschwerdeführern auch nicht behauptet.
Dass - wie vom Rechtsmittel weiter geltend gemacht - die gesperrten Vermögenswerte auch aus von den Geschädigten stammenden und über Zwischenstationen weitergeleiteten Einzahlungen gespeist worden und den im Verfügungsbereich des Verdächtigen SK*** als wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnenden Gesellschaften zugezählt worden sind, begründet nicht die angestrebte Stellung eines mit dem Recht der Beschwerde ausgestatteten Betroffenen iSd § 97a Abs 6 iVm § 354 StPO. Eine solche Stellung kommt einer Person, die (lediglich) obligatorische Ansprüche bzw Schadenersatzansprüche geltend macht, nicht zu (vgl LES 207 S 161 Z 1a).
An dieser Beurteilung ändert auch nichts der geltend gemachte Umstand, dass die Rechtsmittelwerber im Zivilverfahren 5 CG.2008.235 nicht beteiligt gewesen sind. Dieser Umstand berührt nämlich nicht die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage der Beschwerdelegitimation.
Die von den Rechtsmittelwerbern relevierte Frage der Privilegierung ihrer Rückforderungsansprüche gegenüber den Ansprüchen der Konkursverwalterin ist nicht im Verfahren auf Aufhebung der Vermögenssperre zu beantworten. Diesbezüglich steht den Beschwerdeführern die Prüfung einer entsprechenden Antragstellung an das Erstgericht, allenfalls iVm der Erwirkung von Entscheidungen im Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren offen.
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 9. April 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat