14 UR. 2008.204
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. H.P.W., 2. W.R., 3. C.R., 4. W.W. und 5. unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB infolge Revisionsbeschwerde der 1. XX Business AG, 2. YY Establishment, 3. S. Stiftung und 4. O. Stiftung, alle vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in Vaduz, gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.06.2010 (ON 152), womit die vermögensrechtliche Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO bis 24.06.2011 verlängert wurde, sowie gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.06.2010 (ON 155), womit der durch das Fürstliche Landgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung zugestimmt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.06.2010 wird als unzulässig z u r ü c k - g e w i e s e n .
2. Der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.06.2010 wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt Vorerhebungen gegen H.P.W., W.R., C.R., W.W. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB.
Weiters behängt unter dem AZ 14 RS.2008.50 beim Fürstlichen Landgericht eine Strafrechtshilfesache im Zusammenhang mit dem bei der Zentralkriminalpolizei Vantaa/Finnland anhängigen Strafverfahren gegen H.P.R., W.E., H.P.W., R.K. und W.W. wegen des Verdachtes des Anbietens von Bestechungsgeldern nach §§ 13, 14 des finnischen Strafgesetzes. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.05.2008, 14 RS.2008.50-9, wurden für dieses Strafrechtshilfeverfahren Unterlagen der XX Business AG, des R.K., des H.P.W., der D. AG, der ZZ Consulting & Trading AG und des YY Establishments bei der V Bank AG in Vaduz beschlagnahmt.
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Es besteht der Tatverdacht, dass Verantwortliche der im Rüstungsbereich tätigen P.V. Oy im Rahmen des Verkaufs von 135 Panzerfahrzeugen mit einem Wert von EUR 278 Mio an Slowenien den dort zuständigen Beamten Bestechungsgelder ausrichteten, um den Abschluss des entsprechenden Vertrages im Dezember 2006 zu fördern.
Gemäss Erkenntnissen aus einem in Slowenien wegen des Korruptionsverdachtes geführten Verfahrens sei das Ausschreibungsverfahren "deutlich parteiisch" gewesen und P.V. sei bevorzugt worden, wobei man von der Ausrichtung von Bestechungsgeldern ausgehe. Ein entsprechender Bericht der slowenischen Anti-Korruptions-Kommission stehe noch aus.
Bei P.V. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktienmehrheit sich im Eigentum des finnischen Staates befindet.
Seitens der ersuchenden Behörde besteht nunmehr der Verdacht, dass die durch P.V. bezahlten Kommissionen/Handelsvertreterprovisionen "für ihren Teil seinerseits eventuell mit Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit dem Panzerfahrzeug-Geschäft verbunden sind".
In dieser Hinsicht wurde auf Folgendes hingewiesen:
Im Rahmen der Geschäftsanbahnung waren die österreichische R. HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H. und die liechtensteinische XX BUSINESS AG als Berater oder Vermittler zwischen P.V. und dem slowenischen Staat tätig.
Die R. HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H. erhielt nach bisherigen Erkenntnissen durch P.V. in den Jahren 2005 bis 2007 den Betrag von insgesamt EUR 5,5 Mio. Insbesondere wurden am 06.02.2007 EUR 3,6 Mio überwiesen, von denen noch am 06.02.2007 EUR 2,3 Mio auf eine Kontoverbindung des W.W., welcher mutmasslich als Berater tätig war, überwiesen wurden. Dieser gab im Anschluss nachfolgende Transfers in Auftrag:
-. EUR 100.000,-- an die B. Foundation, Liechtenstein,
-. EUR 115.000,-- an die K. INVESTMENT Est., Liechtenstein,
-. EUR 300.000,-- an die A & W R. Ltd., Kanada,
-. EUR 699.728,-- an Herrn A.S., Thailand,
-. EUR 90.000,-- an die R. HANDELSGESELLSCHAFT.
Mit Ausnahme einer Barabhebung in Höhe von EUR 300.000,-- wurden die bei der zuständigen österreichischen Bank seitens des W.W. in Auftrag gegebenen Zahlungen nicht ausgeführt, da die Vorgänge verdächtig erschienen. Zudem wurden die übrigen Vermögenswerte an die R. HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H. zurücktransferiert.
Nach einem Rücktransfer von EUR 2,0 Mio an die R. HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H. wurde ein gleicher Betrag an die XX BUSINESS AG transferiert. Dieser Transfer erfolgte auf ein Konto bei der V Bank AG, Vaduz.
Die ersuchende Behörde beantragte aufgrund dieses Sachverhaltes die spruchgemässe Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung zur XX BUSINESS und zu deren Organen H.P.W. und R.K. bei der V Bank AG, Vaduz.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen finden primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) und das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) Anwendung.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen.
Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen.
Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein ua StGH 2001/32, StGB 2003/40, 2003/41 sowie aktuell StGH 2006/62).
Der dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt ist in diesem Sinne genügend spezifiziert.
Zur gegenseitigen Strafbarkeit ist vorab festzuhalten, dass in Liechtenstein keine strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen besteht, sodass diesbezüglich keine Strafrechtshilfe geleistet werden kann.
Hinsichtlich der Verantwortlichen dieser Gesellschaften begründet der gegebene Sachverhalt aber auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB und eventualiter der verbotenen Intervention nach § 308 Abs 1 StGB.
Dieser Verdacht ergibt sich primär aus den Erkenntnissen der slowenischen Anti-Korruptions-Kommission, welche gemäss Schilderung im Rechtshilfeersuchen erkennbare Unregelmässigkeiten im staatlichen Ausschreibungsverfahren geltend machte, und sekundär aus der Beteiligung der R. HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H. und der XX BUSINESS AG bzw der für diese handelnden Personen als Berater/Vermittler des entsprechenden Geschäftes und der an diese - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Ankauf von Schützenpanzern - seitens P.V. als Kommissionen/Honorare geflossenen Vermögenswerte, welche gemäss Tatverdacht zumindest teilweise zur Finanzierung von unmittelbaren Bestechungsgeldern an zuständige slowenische Beamte (i.S. von § 307 Abs 1 StGB) bzw der Entlohnung von dazwischen geschalteten Drittpersonen (i.S. von § 308 Abs 1 StGB) dienten. Es ist daher gegenständlich von einem genügenden Anfangsverdacht und der gegenseitigen Strafbarkeit auszugehen.
Es sind des weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfehandlung (insbes. nach Art 2 und 5 ERHÜ und §§ 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden.
Somit sind grundsätzlich die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben.
Die ersuchende Behörde beantragte nunmehr die Beschlagnahme der Unterlagen bezüglich die Geschäftsbeziehung zur XX BUSINESS AG und allfälliger Geschäftsbeziehungen zu R.K. und H.P.W. bei der V Bank AG.
Banken und Finanzgesellschaften sind nach § 98a Abs 1 StPO, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben (Z 3 leg cit).
Dasselbe gilt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch die strafbare Handlung erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB).
Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, zumal bereits eine Kontoverbindung der XX BUSINESS AG zur V Bank AG festgestellt wurde, was auch eine Geschäftsbeziehung zu deren Organen R.K. und H.P.W. vermuten lässt, und eine Vortat zur Geldwäscherei (§§ 307, 308 StGB) aufgeklärt werden soll, wobei die Unterlagen infolge der bereits festgestellten und mit dem Tatverdacht sowohl in zeitlicher wie in personeller Hinsicht in engem Zusammenhang stehenden Transaktionen bzw des vermuteten deliktischen Ursprungs der Vermögenswerte für das Verfahren von Bedeutung sind: Denn die im Spruch genannten Unterlagen können mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, indem insbesondere über die Kontoführungsunterlagen (Zahlungsaufträge, Buchungsbelege, Kontenblätter etc) die Höhe, die Herkunft und die spätere Verwendung der eingegangenen Vermögenswerte sowie anhand der weiteren dokumentierenden Unterlagen (Verträge, Korrespondenz etc) der Hintergrund der Transaktionen erstellt und mit dem Tatverdacht abgeglichen werden können. Zum gleichen Zweck sind auch die wirtschaftlichen und weiteren Berechtigungen an den Konten zu erheben, sodass auch auf die Kontoeröffnungsunterlagen und den Sorgfaltspflichtakt samt entsprechender Belege (Korrespondenz, Verträge etc) abgestellt werden muss.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass den Unterlagen nicht nur in belastender, sondern ebenso in entlastender Hinsicht Beweiseignung zukommen kann. Gerade auch für diese Entlastungswirkung müssen die Unterlagen im Strafverfahren Eingang und Verwendung finden.
Entsprechend rechtfertigt sich die beschlussgemässe Akteneditionspflicht.
Aufgrund der Bedeutung der zu edierenden Unterlagen für das gegenständliche Verfahren sind diese in der Folge nach § 96 StPO zu beschlagnahmen, sodass nicht Kopien ausgefolgt werden (§ 96 Abs 3 StPO, § 98a Abs 2 StPO)."
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.06.2008 (ON 2) wurden die Vermögenswerte der XX Business AG mit der Stamm-Nr. 340.584, des YY Establishment mit der Stamm-Nr. 353.732, der S. Stiftung mit der Stamm-Nr. 354.251 und der O. Stiftung mit der Stamm-Nr. 354.254 bei der V Bank AG, Vaduz, mit einem Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO belegt und die Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO auf 2 Jahre befristet. Die V BANK wurde zudem zur Herausgabe von Unterlagen zu diesen genannten Vermögenswerten sowie zu den Konten mit der Stamm-Nr. 348.438 des W.W. und zur Bekanntgabe der aktuellen Saldi der gesperrten Vermögenswerte verpflichtet. Diese Unterlagen wurden zusammen mit den im Verfahren 14 Rs 2008.50 beschlagnahmten Kontounterlagen beschlagnahmt.
In der Begründung verwies das Fürstliche Landgericht auf den oben zitierten Beschluss vom 27.05.2008 zu 14 RS.2008.50-9 und führte darüber hinaus aus, dass H.P.W. wirtschaftlich Berechtigter des YY Establishment sowie bei V BANK Verfügungsberechtigter für die ZZ Consulting & Trading AG und der D. AG sei. W.W. sei Inhaber des Kontos mit der Stamm-Nr. 348.438 bei der V Bank. Von den Geldern, die an die XX Business AG geflossen seien, seien über EUR 1 Mio auf die Konten des YY Establishment, der S. Stiftung und der O. Stiftung überwiesen worden. Die Financial Intelligence Unit führe aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die über die mitgeteilten Beziehungen geflossenen Gelder aus Geldwäscherei oder Vortaten der Geldwäscherei stammten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehe der Verdacht der Geldwäscherei. Zur Abklärung des gegenständlichen Verdachtes seien sämtliche Unterlagen der XX Business AG, der YY Establishment, der S. Stiftung und der O. Stiftung auszuwerten. Diese Unterlagen seien für das Strafverfahren insofern von Bedeutung, als sie dazu dienten, die Hintergründe der Transaktionen sowie die Beziehungen unter den erwähnten Personen und Gesellschaften festzustellen und zu beweisen. Die Vermögenswerte unterlägen einem möglichen Vorgehen nach § 20 StGB, weshalb der Abzug der Gelder gemäss § 97 a Abs 1 Z 3 StPO zu verhindern sei.
Mit Beschluss vom 22.09.2008 (ON 43) hat das Fürstliche Obergericht die vermögensrechtliche Anordnung bis 24.02.2009 befristet.
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es bei Beurteilung der Verdachtslage vertretbar sei, dass sich die eingeleiteten Erhebungen auf die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB richteten. Es entspräche dem Wesen eines Anfangsverdachtes, dass dieser zu Beginn der Ermittlungen nur fragmentarisch vorliege. Es stehe zunächst ausser Frage, dass der Geldwäscher, der sich einen Lohn für das Verbergen von Vermögenswerten (§ 165 Abs 1) oder für eine Verwaltungstätigkeit bezahlen lasse, der Abschöpfung der Bereicherung unterliege. Auch könne sich der Geldwäscher durch seine Tat bereichern, wenn er eine Sache oder einen Vermögensbestandteil an sich bringe, ohne einen wirtschaftlichen Gegenwert zu leisten. Dazu komme, dass sich die Abschöpfung der Bereicherung auf jeden Vermögensvorteil erstrecke, der durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erreicht werde, somit auch auf solche Fälle, bei denen für die Vermittlung eines durch Bestechung in die Wege geleiteten Geschäftes Provisionen bezahlt würden. Denn die Vermittlung selbst sei bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite als Beitragshandlung nach § 12 StGB zum Delikt der Bestechung zu qualifizieren, was zur Folge habe, dass der dadurch erlangte Vermögensvorteil der Abschöpfung der Bereicherung unterliege.
Aus dem Rechtshilfeersuchen gehe hervor, dass die österreichische R. Handelsgesellschaft m.b.H. und die liechtensteinische XX Business AG als Berater und Vermittler zwischen P.V. und dem slowenischen Staat tätig gewesen seien, woraus auch der Anfangsverdacht abzuleiten sei, dass diese Vermittlung in Kenntnis der durch Bestechung veranlassten Einflussnahme auf slowenische Beamte erfolgt sei. Dies würden die bisher bekannten Geldtransaktionen und die daraus ableitbaren Verschleierungstendenzen beweisen, deren Notwendigkeit bei legal erhaltenen Vermittlungsprovisionen nicht erkennbar sei. In den Jahren 2005 bis 2007 habe die Lieferfirma P.V. an die R. Handelsgesellschaft m.b.H. insgesamt EUR 5,5 Mio überwiesen. Von den zuletzt am 06.02.2007 überwiesenen EUR 3,6 Mio seien umgehend EUR 2,3 Mio auf das Konto einer Person überwiesen worden, gegen die in Finnland wegen Bestechung ermittelt werde. Die von dieser Person in Auftrag gegebene Aufteilung dieses Betrages auf verschiedene Gesellschaften in Liechtenstein, Kanada, Thailand und Österreich sei jedoch von der zuständigen österreichischen Bank abgelehnt worden, weil die Vorgänge verdächtig erschienen. Wenn nun die aus diesen verdächtigen Transaktionen stammenden EUR 2 Mio auf Konten der zweiten Vermittlerin für das durch Bestechung initiierte Waffengeschäft, nämlich der XX Business AG, bei der V Bank AG, Vaduz, weitergeleitet und in der Folge weitere, den Verdacht der Geldwäscherei bestärkende Transaktionen in die Wege geleitet worden seien, dann könne es angesichts des bisher bekannten Kreises der Begünstigten dieser Vermögenswerte, welche in dem in Finnland geführten Strafverfahren in Verfolgung gezogen würden, keinem Zweifel unterliegen, dass eine hinreichende Verdachtslage für eine vermögensrechtliche Anordnung vorliege, zumal auch die Voraussetzungen der Abschöpfung nach § 20 Abs 4 StGB zu berücksichtigen seien und auch für die Vermittlung selbst ein Tatort im Inland im Sinne der Kriterien des § 67 Abs 2 StGB nicht von der Hand zu weisen sei. Es stehe auch für den Bereich der Rechtshilfe ausser Frage, dass die Sperre von Vermögenswerten bereits dann angeordnet werden könne, wenn eine Vielzahl von grösseren Summen über verschiedene Gesellschaften verschoben würden, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich sei bzw eine überzeugende Erklärung über den Hintergrund der Transaktionen abgegeben werde.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das in der Verdachtsmitteilung des N. Treuunternehmens reg. geschilderte Verhalten des H.P.W. hinzuweisen. Der Tatverdacht und die hier zu beurteilende Bereicherung müsse sich nicht nur auf die Bereicherung slowenischer Beamter beziehen.
Da die derzeit noch bestehenden Sachverhaltslücken ehestens einer Klärung bedürften, sei es angezeigt, die Dauer der vermögensrechtlichen Anordnung zu begrenzen, um den Fortgang der Ermittlungen und die daraus gewonnenen Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich sämtlicher zu diesem Verdachtssachverhalt im Ausland geführten Strafverfahren überprüfen zu können.
Eine neuerliche Verlängerung des Verfügungsverbotes bis zum 24.02.2010 erfolgte mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.08.2009 (ON 127), welcher unbekämpft blieb.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.02.2010 wurde das Verfügungsverbot für eine weitere Dauer von 4 Monaten bis 24.06.2010 verlängert. Auch dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
Am 16.06.2010 verfügte das Fürstliche Landgericht, dass das mit Beschluss vom 24.06.2010 erlassene Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 4 StPO für die Dauer von 12 Monaten bis zum 24.06.2011 verlängert wird.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile versucht worden sei, über Interpol und formelle Rechtshilfeersuchen an die Bundesrepublik Österreich und die Republik Slowenien den Stand und Gegenstand der bekannt gewordenen ausländischen Verfahren zu erheben. Im Rahmen des gleichzeitig behängenden Rechtshilfeverfahrens 14 RS.2008.67 seien bei der ersuchenden finnischen Behörde weitere Sachverhaltserkenntnisse eingeholt worden, woraus sich insbesondere zum Bestechungsverdacht konkretere Hinweise ergeben würden. Dabei werde davon ausgegangen, dass ein Teil der durch P.V. an RHG gezahlten Provisionen/Honorare aus Bestechungszahlungen an die slowenische politische Partei SDS geflossen oder an deren Vertreter bezahlt worden sein könnten, insbesondere an den Ministerpräsidenten der Republik Slowenien Za. und an dessen "rechte Hand" Ja.
Ebenfalls seien in diesem Zusammenhang die slowenischen Generäle Zu. und Kr. in Erscheinung getreten. Der Verdacht beruhe dabei auf internen Unterlagen der P.V., aus welchen hervorgehe, dass entsprechende Zahlungen durch W.W./Ri. an SDS bereits im Jahr 2005 thematisiert worden seien. Es habe diesbezüglich auch Gespräche, SMS- und E-Mail-Verkehr zwischen dem in Finnland verfolgten Projektverantwortlichen bei P.V. R.N., Ri. und W.W. gegeben, wobei explizit davon ausgegangen worden sei, dass die Zahlungen an SDS aus den Provisionen/Honoraren des W.W. (3 %) ausgerichtet werden sollten. Dabei werde seitens der finnischen Strafverfolgungsbehörden hervorgehoben, dass sich eine Gruppe mit W.W. in diesem Zusammenhang verkehrender und nicht RHG oder P.V. zuzurechnender Personen sehr stark für den durch P.V. zu zahlenden Honorarvorschuss (30 %) für die Beratungsleistungen der RHG bzw. den Zeitpunkt dieser Zahlung interessiert hätten. Insbesondere habe W.W. auf eine Bestätigung dieser Vorschusszahlung gedrängt, da auf ihn durch diese im Hintergrund stehende Gruppe Druck ausgeübt werde.
Zudem bestünden auch Hinweise, dass die Wahl des slowenischen Vertragspartners der P.V., der Ro., ebenfalls auf Tätigwerden des Ja. erfolgt sei, da es sich angeblich um eine Firma handle, welche der SDS nahestehe. Auch diesbezüglich liege ein Schriftverkehr zwischen Ri. und R.N. vor, welcher den Verdacht erhärte. Ri. habe sich zudem im Geheimen mit Za. und Ja. im Haus des Bürgermeisters von Maribor getroffen, um die Wahl einer Ja. genehmen Firma zu besprechen. Ja. habe zu Ro. dahingehend eine Beziehung, als er mit deren Inhaber Cr. in den 90er Jahren im Verteidigungsministerium zusammengearbeitet habe.
Diese Feststellungen der finnischen Strafverfolgungsbehörden beruhten dabei auf dem Fürstlichen Landgericht vorgelegten Unterlagen.
Die slowenischen Strafverfolgungsbehörden hätten mitgeteilt, dass bei der Erteilung des Lieferauftrages an das Konsortium P.V./Ro. Unstimmigkeiten bzw parteiische Handlungen im Rahmen des Vergabeverfahrens insbesondere in Bezug auf das geheime Bieterverfahren zu Tage getreten seien, wobei ua gegen die Verantwortlichen der zuständigen Fachkommission, B.P. und M.M. sowie gegen D.B., den ehemaligen Verteidigungsminister K.E. und weitere Beamte des Verteidigungsministeriums ermittelt werde. Zudem fänden in der Republik Slowenien auch gegen Za., Zu., Kr. und weitere Personen Ermittlungen statt.
Am 19.04.2010 sei ein neuerliches Schreiben an die österreichischen Behörden versandt worden, mit welchem um Bekanntgabe der den Tatverdacht erhärtenden Erkenntnisse ersucht worden sei, da Finnland, Slowenien und Österreich eine gemeinsame Untersuchungsgruppe bilde. Die Anfrage sei bis dato noch nicht beantwortet worden.
Stattdessen habe W.R. mit Schriftsatz vom 04.05.2010 seinen Antrag auf Einstellung des österreichischen Strafverfahrens vom 01.10.2009, die dazu ergangene ablehnende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 19.04.2010 und seine dagegen eingebrachte Äusserung vom 03.05.2010 an das Landesgericht für Strafsachen Wien vorgelegt. Die Entscheidung über diesen Einstellungsantrag stehe noch aus.
Die Staatsanwaltschaft Wien führe in ihrer Stellungnahme folgende Gründe an, welche gegen eine Einstellung sprächen:
-. Durch P.V. seien im Februar 2007 cirka EUR 3,6 Mio an die RHG geflossen, von denen wiederum cirka EUR 2,3 Mio als angebliche 30 %-ige Anzahlung auf das Honorar des W.W. für dessen Tätigkeit an W.W. bzw dessen XX BUSINESS AG fliessen sollten (letztlich seien EUR 2,0 EUR an XX BUSINESS AG geflossen). W.W. selbst habe jedoch angegeben, dass er lediglich ein Telefonat und ein Treffen organisiert habe. Der Widerspruch zwischen dieser Aussage und dem angeblich geschuldeten Honorar (insgesamt cirka EUR 7,7 Mio) werde durch die Staatsanwaltschaft Wien als Indiz für eine allfällige schwarze Kasse bzw Durchlaufzahlungen gewertet.
-. XX BUSINESS AG habe im Anschluss an den genannten Zahlungseingang umgehend cirka EUR 700.000,-- an A.S. überwiesen. Dieses Geld habe gemäss Angaben des W.R. die Tilgung einer Schuld aus einem früheren Geschäftsverhältnis dargestellt und sei durch ihn vom Konto behoben und angeblich dem A.S. auf dem Flughafen Schwechat (samt weiterer EUR 200.000,--) übergeben worden; hiefür fänden sich jedoch gemäss Staatsanwaltschaft Wien keine Belege. Stattdessen gehe die Staatsanwaltschaft Wien davon aus, dass diese Vermögenswerte durch W.R. nach Slowenien verbracht worden seien, wo er sich einige Tage später nachweislich zu einem Treffen aufgehalten habe;
-. W.R. habe zudem EUR 300.000,-- auf ein ihm zuzurechnendes Konto bei einer dritten Bank transferiert und am selben Tag in bar behoben. Ebenfalls am gleichen Tag habe er sich mit J.C., einem slowenischen Lobbyisten - der in gegenständlicher Angelegenheit bereits infolge eines Beratervertrages in Erscheinung getreten sei und Kontakte zu Ja. gehabt habe - an einer Raststätte getroffen. Dieses Treffen werde durch die Staatsanwaltschaft Wien daher mit der Übergabe von Bestechungsgeldern für Ja. bzw dessen Partei in Verbindung gebracht, zumal J.C. die ihm zustehende Provision aus dem Beratervertrag über cirka EUR 338.000,-- von W.R. bereits im Februar 2007 erhalten und es somit keinen Grund für die erneute Zahlung gegeben habe.
Die Staatsanwaltschaft Wien schliesse daher, dass sich aus den sichergestellten Daten und Unterlagen "ein stimmiges, einer Anklage zuzuführendes Bild" ergebe und daher die Voraussetzungen für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht vorlägen, da aufgrund der Beweislage eine Verurteilung wahrscheinlich sei.
Die Entscheidungsgrundlage habe sich im Verhältnis zu den letztmaligen Verlängerungsbeschlüssen nicht verändert. Das Fürstliche Landgericht verwies dabei auf die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.09.2008 (ON 43).
Die durch das Fürstliche Obergericht geforderte Erhärtung bzw weitere Spezifizierung des Tatverdachtes habe sich aufgrund der ergänzenden Angaben der in dieser Sache befassten ausländischen Strafverfolgungsbehörden ergeben, welche nachvollziehbar dargelegt hätten, dass im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schützenpanzern durch die Republik Slowenien tatsächlich ein begründeter Verdacht betreffend die Ausrichtung von Bestechungszahlungen an slowenische Entscheidungsträger bestehe, wobei sich der Verdacht auch auf Personen der höchsten politischen Ebene beziehe.
Dass von dieser Verdachtslage auch die an die XX Business AG transferierten Vermögenswerte betroffen sein könnten, sei nachvollziehbar, seien doch die letztlich durch die RHG an XX BUSINESS AG transferierten EUR 2,0 Mio unmittelbar mit der vorangehenden Zahlung von EUR 3,6 Mio durch P.V. an die RHG in Zusammenhang zu bringen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Zahlung von EUR 2,0 Mio an XX BUSINESS AG erst stattgefunden habe, als die zuvor durchgeführte Zahlung von EUR 2,3 Mio von RHG an W.W. habe rückgängig gemacht werden müssen, abzüglich durch W.W. nach Rücktransfer behobener EUR 300.000,--. Von der XX BUSINESS AG seien daraufhin wiederum Transfers an YY Establishment, an die S. Stiftung und die O. Stiftung erfolgt. Die W.R. und C.R. zuzurechnenden S. Stiftung und O. Stiftung dienten dabei nur als "Sperrkonten" bzw Ausgleichsfonds für Nachzahlungen betreffend die Beraterhonorare XX BUSINESS AG/W.W. und J.C.. Somit seien auch diese Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Tatverdacht zu sehen.
Die Herkunft der fraglichen Vermögenswerte aus Provisionen/ Beraterhonoraren der RHG betreffend den Verkauf von Schützenpanzern durch P.V. an die Republik Slowenien sei im Übrigen bislang unbestritten.
Es sei nun davon auszugehen, dass in Österreich gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien in jedem Fall Anklage erhoben werde, insbesondere gegen W.R.. Dabei würden die österreichischen Behörden aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen und Informationen klar vom Vorliegen von Bestechungszahlungen ausgehen, wobei es den slowenischen Strafverfolgungsbehörden jedoch offensichtlich noch nicht gelungen sei, den Empfänger der mutmasslichen Bestechungszahlungen zu erheben. Wie die Staatsanwaltschaft Wien jedoch richtig festhalte, liege es in der Natur der Sache, dass bei Bestechungshandlungen ein Geldfluss nur schwer bzw durch langwierige Ermittlungen erhoben werden könne, was im gleichen Masse auch für die Ermittlung und Überführung der Täter gelte.
Entsprechend sei eine deliktische Herkunft der an XX BUSINESS AG transferierten Vermögenswerte im Sinne der Bereitstellung von Vermögenswerten zum Nachteil von P.V. zwecks Begehung von Bestechungshandlungen anzunehmen, wobei die Verdächtigen im Sinne des geschilderten Sachverhaltes in die Tatbegehung eingebunden gewesen seien. Eine weitere Klärung der Verdachtslage sei erst mit der Übermittlung der vollständigen Erhebungsergebnisse durch die österreichischen Behörden zu erwarten. Bis zum Vorliegen dieser Auswertungsergebnisse sei das Verfügungsverbot aufgrund der bestehenden bzw erhärteten Verdachtslage aufrecht zu erhalten. Der erhärtete Tatverdacht, der sich insbesondere aus der in Finnland sichergestellten Korrespondenz zwischen W.R. und R.N. und den Hinweisen auf Treffen zwischen W.R., W.W., R.N., Za. und Ja. ergebe und die bevorstehende Anklageerhebung in Österreich rechtfertige eine erneute Verlängerung um 12 Monate auf somit insgesamt 36 Monate.
Eine kürzere Befristung erscheine selbst im Hinblick auf das in Österreich zwecks Einstellung angestrengte Verfahren nicht zweckmässig. Zum einen stehe es den Betroffenen jederzeit frei, die Aufhebung des Verfügungsverbotes zu beantragen, zum anderen seien das Fürstliche Landgericht und die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft von Amts wegen verpflichtet, allfällige neue Erkenntnisse aufzugreifen und die Notwendigkeit des Verfügungsverbotes jederzeit selbst zu prüfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes stimmte dieses der durch das Fürstliche Landgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 24.06.2011 zu und begründete dies damit, dass die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes der Aktenlage entsprächen. Das Obergericht schliesse sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, auf jeden Fall Anklage zu erheben sowie die in Finnland sichergestellte Korrespondenz indizierten die Notwendigkeit einer nochmaligen Verlängerung für die Dauer eines weiteren Jahres.
Sowohl gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes als auch gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhoben die XX Business AG, das YY Establishment, die S. Stiftung und die O. Stiftung unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, die angefochtenen Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf weitere Verlängerung der Vermögenssperren abgewiesen und die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen aufgehoben werde, in eventu die bekämpften Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren an das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zurückzuverweisen, sowie jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerinnen zu verurteilen.
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass entgegen den Ausführungen im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 24.02.2010 (ON 144) erklärt habe, sie ziehe "eine Anklageerhebung gegen die Genannten in naher Zukunft in Erwägung", wobei nicht klar sei, wer mit den Genannten genau gemeint sei. In ihrer Stellungnahme vom 19.04.2010 habe die Staatsanwaltschaft zum Einstellungsantrag von DI W.R. im österreichischen Strafverfahren lediglich erklärt, es ergebe sich ein "stimmiges, einer Anklage zuzuführendes Bild, welches einer Einstellung nach § 190 Z 2 StPO nicht zugänglich" sei. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass die Staatsanwaltschaft Wien in jedem Fall Anklage erheben werde. Es liege nicht einmal der in § 100 öStPO vorgesehene Abschlussbericht vor. Zudem sei noch über den Einstellungsantrag zu entscheiden. Die bekämpften Beschlüsse gingen daher in einem wesentlichen Punkt von falschen Voraussetzungen aus.
Es gebe tatsächlich keine die weitere Verlängerung der Vermögenssperren allenfalls rechtfertigende unmittelbar bevorstehende Anklageschrift. Vielmehr würden die Ermittlungen auf der Stelle treten. Es sei den ermittelnden Behörden in Finnland, Slowenien und Österreich nicht annähernd gelungen, irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für Bestechungszahlungen zu finden. Mit ihrer Aussage, wonach es in der Natur der Bestechung liege, dass Bestechungsgelder nicht auf Konten überwiesen würden und es daher längere Zeit in Anspruch nehmen könne, die unmittelbaren Täter auszuforschen, habe die Staatsanwaltschaft Wien zu verstehen gegeben, dass sie eigentlich nicht wisse, wie sie die angeblichen Bestechungszahlungen nachweisen solle.
Die Staatsanwaltschaft Wien stütze ihren Verdacht auf eine fragwürdige Basis. So würden aus irgendwelchen Konsumationsbelegen weitreichende Schlüsse gezogen. Weiters würden irgendwelche Treffen behauptet werden, ohne dafür Belege vorzulegen. Zudem werde die rechtliche Qualifikation von Informationen als Geschäftsgeheimnisse einem Laien überlassen, anstatt selbst eine rechtliche Würdigung vorzunehmen. Krassestes Beispiel für die fragwürdige Basis der Vermutungen der Staatsanwaltschaft Wien seien die Ausführungen im Zusammenhang mit A.S.. Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft Wien bestehe der Verdacht, dass die knapp EUR 700.000,--, welche von der XX Business AG auf ein Konto von A.S. in Wien überwiesen worden seien, J.C. zusammen mit weiteren EUR 200.000,-- und nicht, wie von W.R. angegeben, A.S. selbst ausgehändigt worden seien. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft stütze sich mit dem Verdacht nur auf den Umstand, dass es in der Buchhaltung der RHG keine Park- und Konsumationsbelege von W.R. zum angegebenen Zeitpunkt und Ort der Geldübergabe, dem Flughafen Wien, gebe.
In der vom Rechtsvertreter des W.R. Dr. Dieter Böhmdorfer eingebrachten Äusserung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei überzeugend dargestellt worden, dass W.R. von seinem Bruder zum Flughafen gebracht worden sei, wo die Geldübergabe nur wenige Augenblicke gedauert habe und deshalb für die Buchhaltung keine verwendbaren Kosten angefallen seien. Abgesehen davon, dass mit dieser Erklärung die Zweifel an der Geldübergabe an A.S. ausgeräumt seien, sei es per se unzulässig, aus der vermuteten Unrichtigkeit der Behauptung der Geldübergabe an eine bestimmte Person zu schliessen, der Betreffende habe das Geld an eine andere bestimmte Person übergeben. Selbst wenn das Geld nicht an A.S. übergeben worden wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass es an J.C. gegangen sei. Das Fürstliche Landgericht und implizit auch das Fürstliche Obergericht hätten die Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien mehr oder weniger eins zu eins in den bekämpften Beschlüssen übernommen.
Beide Gerichte hätten die Ausführungen des W.R. zur Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien und sein Vorbringen im Einstellungsantrag nicht einmal ansatzweise erörtert. Damit sei in den bekämpften Beschlüssen das Fairnessgebot verletzt und faktisch der Anspruch auf rechtliches Gehör ausgeschaltet worden. Dies, obwohl die Beschuldigten sich in Liechtenstein dem zuständigen Untersuchungsrichter zur Einvernahme zur Verfügung gestellt hätten und in den Rechtshilfeersuchen für Slowenien, Finnland und Österreich aktiv die Übersendung sämtlicher von den rechtshilfeersuchenden Behörden geforderten Unterlagen vorangetrieben worden sei. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft Wien sich auf die Anfrage des Untersuchungsrichters vom 19.04.2010 nicht gemeldet habe.
Das Fürstliche Landgericht habe nach den Einvernahmen der vier Beschuldigten vor über einem Jahr keine eigenständigen Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Seine Tätigkeit habe sich im Wesentlichen auf die Abfrage des Standes des Verfahrens in Österreich beschränkt, wobei das letzte Mal am 24.02.2009 eine Rückantwort aus Wien gekommen sei. Blosse Anfragen an die Staatsanwaltschaft Wien, insbesondere wenn sie gar nicht beantwortet würden, könnten die Verlängerung der Vermögenssperre auf bereits 3 Jahre nicht rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, als der rechtsstaatliche Standard der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien offenbar nicht dem entspreche, was in Liechtenstein gelte. So seien im Verfahren in Wien wiederholt Telefonate der Beschuldigten im österreichischen Strafverfahren mit deren Verteidiger abgehört und die abgehörten Gespräche protokolliert worden. Dazu werde ein Antrag auf Vernichtung von Ermittlungsergebnissen gemäss § 139 Abs 4 öStPO, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Böhmdorfer am 26.05.2010, vorgelegt.
Zudem sei sogar grenzüberschreitend in die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Beschuldigten eingegriffen worden. So seien auch mehrere Telefonate mit den hier ausgewiesenen Rechtsvertretern und mit der Kanzlei DDr. Batliner & Dr. Gasser abgehört und verschriftlicht worden. Dazu werde ein Bericht des österreichischen Bundesministeriums für Inneres vom 17.07.2009 vorgelegt.
Diese Vorgangsweise stelle einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Verteidigung und somit einen groben Verstoss gegen die Menschenrechte dar. Es sei geradezu unglaublich, dass die Wiener Behörden Gespräche von liechtensteinischen Rechtsanwälten mit ihren Mandanten abhörten. Eine ausländische Behörde, die derart offensichtlich die Menschenrechte verletze, könne nicht die einzige Referenz für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffes wie eine Vermögenssperre darstellen.
Bereits in der Stellungnahme vom 09.10.2008 sei auf den politischen Hintergrund der Ermittlungen bezüglich der Geschäfte von P.V. mit der Republik Slowenien verwiesen worden. Bezeichnend sei, dass 2 Wochen vor den Wahlen in Slowenien Ende September 2008 das finnische Fernsehen berichtet habe, der damals amtierende Premier Ja. sei von P.V. bestochen worden. Dazu gebe es bis heute keine wie immer gearteten Beweise. Der Bericht habe aber offenbar den gewünschten Effekt auf den Wahlausgang erreicht.
Das Angebot von P.V. sei 18 % unter dem des nächsten Konkurrenten und in den technischen Bereichen überlegen gewesen. Der geradezu krasse Unterschied im Preis zwischen P.V. und seinen Konkurrenten zeige, dass der Vorwurf der Industriespionage völlig haltlos sei. Im Fall von Industriespionage wäre es wirtschaftlich wohl vernünftiger gewesen, die Gegenseite nur knapp zu unterbieten.
Die bekämpften Beschlüsse seien ungesetzlich und auch unverhältnismässig, zumal eine Vermögenssperre von 3 Jahren ohne konkrete Anhaltspunkte für den anfangs geäusserten Verdacht nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei unklar, auf welche Vortat sich die im liechtensteinischen Verfahren gegenständliche angebliche Geldwäscherei stützen solle. Der Verdacht der Bestechung von slowenischen Entscheidungsträgern könne keine Vortat sein, da das Geld der Beschwerdeführerinnen keineswegs von irgendwelchen slowenischen Entscheidungsträgern stamme. Zudem sei völlig unklar, ob mit der Vermögenssperre ein Verfall oder eine Abschöpfung der Bereicherung gesichert werden solle. Sollte es sich um eine Abschöpfung der Bereicherung handeln, hätte angeführt werden müssen, wer in welchem Betrag bereichert wäre.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, erweist sich jedoch in Bezug auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes als unzulässig, im Übrigen nicht begründet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO kann die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur gegen Entscheidungen des Obergerichtes angerufen werden, nicht jedoch gegen solche des Landgerichtes. Die diesbezügliche Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes kommt keine Berechtigung zu.
In Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichtes zu 14 UR.2008.204 hat die Staatsanwaltschaft Wien, die als Ermittlungsbehörde mit Finnland und Slowenien eine gemeinsame Ermittlungsgruppe nach dem EU-JZG gegründet hat, am 24.02.2010 dem Fürstlichen Landgericht den mittlerweiligen Erkenntnisstand mitgeteilt. Dabei wurde ausgeführt, dass nach den bisherigen Erkenntnissen sich R.N., H.H., W.R. und A.S. zu einer kriminellen Vereinigung verbunden hätten. Ziel dieser Vereinung sei es gewesen, zum Zwecke der Erlangung von Aufträgen die zuständigen Entscheidungsträger der ausschreibenden Stellen durch Bestechung zu einer für die Firma P.V. günstigen Entscheidung zu bewegen. Hiefür sei seitens des Managements der P.V. Geld zur Verfügung gestellt worden. Damit nach aussen hin eine saubere Geldentnahme vorliege, sei es die Aufgabe von W.R. gewesen, ein Kalkulationspapier für Beratungsleistungen vorzulegen, in welchem schon der Bestechungsbetrag inkludiert sei.
Im konkreten Fall sei dieser Betrag in der Provision für den als Unterhändler auftretenden W.W. enthalten gewesen. Diesem sei insgesamt ein Betrag von EUR 7,66 Mio als Provision zugesichert worden, wobei W.W. seinen eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Telefonate in der Sache zu führen gehabt habe. Seine Aufgabe soll es gewesen sein, dass er den Partner für die in Slowenien zu erbringenden Leistungen (Zusammenbau des Panzers) ausfindig mache und vermittle. Dies sei insofern von Interesse, als es in Slowenien lediglich eine Firma gegeben habe, die dazu in der Lage gewesen sei. Dabei habe es sich um die S. Technika gehandelt, die der SSF zuzurechnen sei und daher niemals mit P.V. zusammengearbeitet hätte. Letztlich sei von W.W. Ro. als Partner genannt worden, wobei diese nicht in der Lage gewesen sei, den Auftrag zu erfüllen und daher Gorenje als Subauftragnehmer eingesetzt habe. Es sei dann versucht worden, cirka EUR 1 Mio an Bestechungsgeld nach Slowenien zu bringen. Hiefür habe man sich des W.W. bedient und in weiterer Folge, nachdem zuerst die Abwicklung über die Kent Invest als zu gefährlich erschienen und eine Abwicklung über das Konto des W.W. in Leibnitz ebenfalls fehlgeschlagen sei, auch des H.P.W., um das für die Bestechung bestimmte Geld zu waschen. Aufgrund der 30 %-igen Anzahlung durch P.V. - Anteil W.W. EUR 2,3 Mio - seien rund EUR 1 Mio in den dubiosen Kanälen des A.S. (Vorwurf der Geldwäsche nach § 165 öStGB hinsichtlich W.W. und H.P.W.) versickert.
Aufgabe von W.R. sei es zudem gewesen, Betriebsgeheimnisse der SSF an die P.V. weiterzuleiten. Hiebei habe er sich Mitarbeiter bei SSF, nämlich des W.A. und des W.K. bedient. Diese seien mit einer in Aussicht genommenen Beteiligung an einer Gesellschaft, die es zum Ziel gehabt habe, Aufträge für P.V. aber auch für andere Rüstungsfirmen an Land zu ziehen, geködert worden. Sie seien daher dazu bereit gewesen, Betriebsgeheimnisse der SSF an W.R. weiterzuleiten. Hiefür sei kein Entgelt durch W.R. geleistet worden. Die Behauptung Ri., dass ihm die Informationen, die er an P.V. weitergeleitet habe, zuvor in einem Kuvert von einer unbekannten Person zugespielt worden seien, seien unglaubwürdig (Vorwurf der Bestimmung zur Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen für das Ausland durch W.R. nach §§ 12 2. Fall, 124 öStGB).
Die Kalkulationsposition 0,5 % für "007" in der Zusammenstellung für P.V. sei von W.R. nur deshalb aufgenommen worden, um sich unrechtmässig zu bereichern. Der Hintergrund sei, dass er noch für ein Kroatien-Projekt 8,5 % der Auftragssumme aushandeln habe können, bei Slowenien lediglich 7 % und es erst durch das Reklamieren von weiteren 0,5 % für "007" zur Einigung bei 7,5 % gekommen sei. Der Betrug sei jedoch nur als Versuch zu werten, weil R.N. anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, dass sich das Management der P.V. gedacht habe, dass diese Position lediglich als Anreicherung der Provision Ri. bestimmt sei, sie somit das Vorhaben Ri. durchschaut hätten (Vorwurf des versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 öStGB).
Schliesslich werde seitens der Staatsanwaltschaft auch noch die versuchte Bestechung slowenischer Entscheidungsträger nach §§ 15, 307 Abs 1 öStGB angenommen. Am 07.02.2007 habe W.R. in Leibnitz EUR 300.000,-- behoben, wobei er stets darauf beharrt habe, dass er diesen Betrag in Wien behoben hätte. EUR 100.000,-- hätte W.W. sogleich an sich genommen, EUR 200.000,-- habe Ri. angeblich im Auftrag des W.W. mit sich geführt, um damit Schulden des W.W. bei A.S. zu zahlen. W.R. habe A.S. noch am 08.02.2007 getroffen, ihm jedoch das Geld nicht übergeben. Ri. soll dann vom Konto des A.S. EUR 699.000,-- behoben (soweit verifiziert) und dieses Geld an A.S. am Flughafen gegeben haben. Auch diese Behauptungen seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Beträge an J.C., einem slowenischen Lobbyisten, übergeben worden seien. Wem das Geld in Slowenien übergeben worden sei, sei noch nicht restlos geklärt. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte schliesslich mit, dass sie eine Anklageerhebung gegen die Genannten - mit denen unzweifelhaft die Personen gemeint waren, deren strafbare Handlungen zuvor im Einzelnen geschildert wurden - in naher Zukunft in Erwägung ziehe.
In ihrer Stellungnahme zum Einstellungsantrag des W.R. (ON 151) kam die Staatsanwaltschaft Wien, nachdem sie im Einzelnen auf das Vorbringen im Einstellungsantrag einging, zum Schluss, dass hinreichende Gründe für eine Anklage gegen DI W.R. vorlägen. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens seien nicht gegeben, da aufgrund der Beweislage eine Verurteilung wahrscheinlich sei.
Im Zusammenhalt mit dem Vorwurf der Bestechung und der bei dem finnischen P.V.-Manager R.N. sichergestellten Daten und Unterlagen ergebe sich ein stimmiges, einer Anklage zuzuführendes Bild.
Die Staatsanwaltschaft wies auch darauf hin, dass das Bundeskriminalamt seit der letzten Einvernahme des H.P.W. den Abschlussbericht erstelle.
Aus diesen Ausführungen ist ohne jeden Zweifel die Absicht der Staatsanwaltschaft zu erkennen, Anklage, insbesondere gegen W.R., zu erheben.
Die Interpretation der Beschwerdeführerinnen, dass die Staatsanwaltschaft zu verstehen gegeben habe, dass sie eigentlich nicht wisse, wie sie die angeblichen Bestechungszahlungen nachweisen solle, kann nicht gefolgt werden. Dass die Ermittlungen aufgrund des Umfangs des Verfahrens, der Involvierung zweier weiterer Staaten, nämlich Slowenien und Finnland und der notwendigen Auswertung eines beträchtlichen Datenvolumens längere Zeit in Anspruch nehmen, wie dies die Staatsanwaltschaft Wien ausgeführt hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar.
Entgegen den Beschwerdeausführungen stützt sich der Tatverdacht nicht auf fragwürdige Schlussfolgerungen, sondern kann sich auf umfangreiche Erhebungen sowie insbesondere auf in Finnland sichergestellte Korrespondenz stützen.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zum - wie behauptet - "krassesten Beispiel für die fragwürdige Basis der Vermutungen der Staatsanwaltschaft" betrifft, trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft lediglich daraus, dass es keine Buchhaltungsbelege wie Parkticket oder Konsumationsbons in der sonst sehr akribisch geführten Buchhaltung der RHG gefunden worden seien, geschlossen hat, dass die angebliche Geldübergabe an A.S. am Flughafen in Wien-Schwechat nicht stattgefunden habe, sondern wurde dieser Schluss auch daraus gezogen, dass H.P.W. insgesamt drei Varianten präsentierte, die die Zahlung eines Spezialbonus an die XX BUSINESS AG in Höhe von insgesamt EUR 900.000,-- darstellen sollten, während W.W. und H.P.W. vorgaben, die Hintergründe dieser Zahlung nicht zu kennen. W.R. konnte in seiner Äusserung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien dem lediglich - unsubstanziiert - entgegenhalten, dass W.R. von seinem Bruder zum Flughafen gebracht worden sei, wo die Übergabe nur wenige Augenblicke gedauert habe, weshalb keine für die Buchhaltung verwendbaren Kosten angefallen seien.
Wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund eines nach einer Barbehebung von EUR 300.000,-- durch W.R. noch am selben Tag auf einer Autobahnraststation in Gleisdorf mit dem in Slowenien agierenden Lobbyisten J.C. erfolgten Treffens schloss, dass W.R. den Geldbetrag an J.C. übergeben hat, wobei ein Beleg über die Einladung J.C. in Gleisdorf in der Buchhaltung des W.R. vorgefunden werden konnte, ist dies ein keineswegs unlogischer Schluss und vermochte der Beschuldigte W.R. in seiner Äusserung dem lediglich entgegenzuhalten, dass der Kassabon für die Buchhaltung der RHG, der den handschriftlichen Vermerk "Bewirtung J.C." trage, auf einen Irrtum zurückzuführen sei und W.R. tatsächlich am 07.02.2007 mit Dr. W.E. unterwegs gewesen sei.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf slowenische Wahlen als Grund für die Ermittlungen betrifft, handelt es sich dabei um reine Spekulationen, die einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich sind. Dass ein lediglich geringes Unterbieten der Konkurrenz durch P.V. - sollte das behauptete Unterbieten von 18 % verifiziert sein - wirtschaftlich günstiger gewesen wäre, mag sein, lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass deshalb der Verdacht der Auskundschaftung von Betriebsgeheimnissen widerlegt wäre.
Wenn das Fürstliche Obergericht das Vorbringen des W.R. in seinem Einstellungsantrag nicht erörterte, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vielmehr ist die Übernahme der Argumentation der Staatsanwaltschaft Wien, die sich in ihrer Stellungnahme mit den Ausführungen im Einstellungsantrag ohnehin auseinandersetzte, nicht zu beanstanden.
Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen, welches im Wesentlichen keine Neuerungen enthält, den aus den bisher vorliegenden Erkenntnissen abzuleitenden Verdacht der Geldwäscherei - der im Sicherungsstadium auch kein dringender sein muss, ein gegründeter Verdacht genügt - den bereits das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 16.06.2010 ausführlich, aktenkonform und durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützt darlegte, nicht zu widerlegen.
Das Fürstliche Landgericht hat die Beschuldigten ausführlich vernommen, die liechtensteinische Landespolizei mit der Auswertung der vorhandenen Informationen bzw Unterlagen im Hinblick auf den Tatverdacht beauftragt, welche daraufhin einen umfangreichen Auswertungsbericht (ON 106) erstellte, und am 10.08.2009 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Wien mit dem Ersuchen um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes und der bisherigen Ermittlungsergebnisse gerichtet (ON 118).
Ein weiteres gleichlautendes Rechtshilfeersuchen erging an die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien am 10.08.2009 (ON 119) und am selben Tag an die Zentralkriminalpolizei Finnland (ON 120). Nicht am 24.02.2009, wie dies die Beschwerdeführerinnen behaupteten, sondern am 24.02.2010 (ON 144) erging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien über den Verfahrensstand, wenn auch in Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichtes zu 14 UR.2008.204.
Welche notwendigen und zweckmässigen eigenständigen Ermittlungsschritte das Fürstliche Landgericht im Hinblick auf das Bestehen der Ermittlungsgruppe mit Ausnahme der Einholung der Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf die bestehende gemeinsame länderübergreifende Ermittlungsgruppe vornehmen sollte, lässt die Beschwerde offen und sind solche auch nicht ersichtlich.
Angesichts der Verdachtslage, der Komplexität des Verfahrens zu der die Tatsache beiträgt, dass der Fortgang des inländischen Strafverfahrens von den Entwicklungen der damit in Zusammenhang stehenden ausländischen Strafverfahren abhängt und der damit verbundenen Unerlässlichkeit, für die Aufklärung des Sachverhaltes auch die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen an Österreich, Slowenien und Finnland abzuwarten sowie der Aussicht auf eine baldige Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien im Hinblick darauf, dass der Abschlussbericht bereits in Bearbeitung ist, ist es durchaus angemessen und auch nicht unverhältnismässig, die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen für die Dauer eines weiteren Jahres zu verlängern.
Abgesehen davon ist eine über drei Jahre nicht hinausgehende Sperre von Vermögenswerten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, gestützt durch den Staatsgerichtshof (StGH 2008/152) nicht als unangemessen anzusehen.
Eine darüber hinausgehende Sperre der Vermögenswerte wäre allerdings nur dann angemessen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben sind, die eine Verlängerung rechtfertigen, wie etwa bei Vorliegen einer Anklageschrift oder gar einer gerichtlichen Verurteilung (siehe dazu LES 2006, 275; LES 2009, 116 ua).
Wenn die Beschwerdeführerinnen den rechtsstaatlichen Standard der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien bezweifeln und dazu das Abhören von Telefonaten der Beschuldigten mit ihrem Verteidiger anführen, wobei auf den Inhalt eines Antrages auf Vernichtung von Ermittlungsergebnissen gemäss § 139 Abs 4 öStPO verwiesen wird, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Nach § 135 Abs 3 Z 3 öStPO ist die Überwachung von Nachrichten zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b öStGB) begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten wesentlich erschwert wäre und ua (lit b) aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde. Dass Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch in dem angesprochenen Vernichtungsantrag nicht bestritten.
Wird die technische Einrichtung des Beschuldigten (ohne dessen Zustimmung) beispielsweise nach § 135 Abs 3 öStPO überwacht, so wird die Überwachung nicht von vornherein deshalb unzulässig, weil der Verdächtige von diesem Anschluss aus möglicherweise auch mit einem Berufsgeheimnisträger kommunizieren wird, zB sich telefonisch von seinem Rechtsanwalt rechtlich beraten lässt. Solche Gespräche unterliegen allerdings dem jeweiligen Berufsgeheimnis. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass bei der Überwachung tatsächlich auch Gespräche mit einem besonderen Berufsgeheimnisträger überwacht und aufgezeichnet wurden, wird die Überwachung zwar nicht rückwirkend rechtswidrig, doch dürfen diese Gespräche aufgrund der Umgehungsverbote nicht als Beweismittel verwendet werden (Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 140 Rz 8).
Nach § 134 Abs 5 öStPO hat die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der optischen und akustischen Überwachung von Personen zu prüfen und jene Teile, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen, in Bild- oder Schriftform zu übertragen und zum Akt zu nehmen.
Gemäss § 139 Abs 4 öStPO sind Ergebnisse der Ermittlungsmassnahme auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Solange in Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmassnahme in den Fällen des § 135 Abs 2 und 3 öStPO nicht zum Akt genommen werden (und damit auch noch nicht als Beweismittel Verwendung finden) sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken gemäss § 145 Abs 3 öStPO unter Verschluss aufzubewahren. Der Staatsanwalt entscheidet dann, welche Teile zum Akt genommen werden.
Da im vorliegenden Fall die Ergebnisse der Telefonüberwachung als Verschlussband von der Akteneinsicht ausgenommen wurden, wie dies dem Antrag des W.R. und des C.R. auf Vernichtung von Ermittlungsergebnissen zu entnehmen ist, ist in der Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien entgegen den Beschwerdebehauptungen auch keine Gesetzwidrigkeit erkennbar.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dazu betrifft, dass völlig unklar sei, ob mit der Vermögenssperre ein Verfall oder eine Abschöpfung der Bereicherung gesichert werden solle, wird diesbezüglich auf die bereits eingangs wiedergegebenen Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes in ON 2 und des Fürstlichen Obergerichtes in ON 43 verwiesen, denen sich auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof voll inhaltlich anschliesst. Diesen Ausführungen ist deutlich zu entnehmen ist, dass die gesperrten Vermögenswerte, bei denen der hinreichende Verdacht besteht, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen, einem möglichen Vorgehen nach § 20 StGB unterliegen. Auf diese Beschlüsse wurde im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Anordnung nach § 97a Abs 2 StPO kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
Der Beschwerde konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 06. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat