14 UR. 2008.11
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, deutscher Staatsangehöriger, dzt. unbekannten Aufenthalts, wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, eventualiter der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB, vertreten durch C***, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 29.01.2014 (ON 137) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.01.2014 (ON 134), womit in Stattgebung der Beschwerde des A*** der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.05.2013 (ON 112) ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung des A*** in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtenen Beschluss a u f g e h o b e n und die Beschwerdesache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Aufgrund des Antrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 11.04.2008 führt das Fürstliche Landgericht ein Strafverfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen A*** wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft lag die Verdachtsmitteilung der C*** vom 07.04.2008 und das Schreiben der Financial Intelligence Unit (FIU) vom 09.04.2008 (beide in ON 1) zugrunde.
In Entsprechung des Antrages der Staatsanwaltschaft vom 11.04.2008 verbot das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 14.04.2008 der C***, gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO, über die Vermögenswerte auf dem Portfolio Nr. *** (lautend auf A*** ) zu verfügen (ON 4). Diese Anordnung wurde vorerst für zwei Jahre erlassen. Mit selbem Beschluss ordnete das Fürstliche Landgericht die Herausgabe - in ON 4 näher bezeichneter - Unterlagen durch die C***, gemäss § 96 Abs 2 StPO an.
Zur Begründung der Vermögenssperre führte das Fürstliche Landgericht ua Folgendes aus:
"Der Verdächtige vermittelte in seinem Bekanntenkreis Vermögensanlagen einer "F***" mit Sitz in , angeblich repräsentiert durch eine G. Er selbst soll für diese Gesellschaft weder eine Organfunktion oder sonstige Berechtigung inne gehabt, noch über detaillierte Informationen bezüglich der Vermögensverwaltung/des Vermögensstatus verfügt haben.
Am 05.04.2008 informierte ein H*** - angeblich *** Rechtsanwalt der "F***" (keine weiteren Angaben) - über Auftrag des zwischenzeitlich als "noch nicht rechtskräftiger" Geschäftsführer fungierenden Verdächtigen unter Verwendung eines kostenlosen Emaildienstes die Anleger wie folgt:
Die "F***" befinde sich in Zahlungsschwierigkeiten und die Auszahlung "1/08" könne nicht termingerecht erfolgen. Der Verdächtige habe bereits seit Juli 2007 über Hinweise auf eine sich verschlechternde Gewinnsituation bei der "F***" verfügt. Die Geschäftsführung habe jedoch nur fadenscheinige Begründungen geliefert. Der Verdächtige habe dann erstmals eine Zwischenfinanzierung mit eigenen Vermögenswerten vorgenommen. In der Folge sei mit der Geschäftsführung der "F***" vereinbart worden, dass der Verdächtige als Geschäftsführer bei der "F***" eintreten solle. Grund hierfür sei die Sorge des Verdächtigen um die Vermögenswerte der ihm privat bekannten Anleger gewesen. Der Übergabetermin sei aber in der Folge mehrfach durch den bisherigen Geschäftsführer verzögert worden. Aus diesem Grund habe der Verdächtige ein weiteres Mal eine Zwischenfinanzierung mit eigenen Vermögenswerten vorgenommen, "um unnötige Unruhe bei den Anlegern zu vermeiden, da es sich ja augenscheinlich nur um eine kurzfristige Irritation handelte". Zu den für die Geschäftsübergabe vereinbarten Terminen sei der bisherige Geschäftsführer jedoch nicht erschienen. Daher habe man vor Ort beim zuständigen Gericht ein Verfahren ("Request of Determinacion of the Matter") angestrengt, was jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 02.04.2008 sei der Verdächtige zudem persönlich nach *** geflogen. Dabei habe er aber nicht erheben können, ob die "F***" oder die G*** überhaupt über ein Konto verfügen würden oder noch aktiv seien; zudem habe der vor Ort tätige Rechtsanwalt sein Mandat bereits vor 10 Monaten niedergelegt. Es könne derzeit nicht evaluiert werden, ob das Gesellschaftskapital allenfalls veruntreut worden sei. Jedenfalls sei der bisherige Geschäftsführer untergetaucht. H*** habe dem Verdächtigen - als seinem Mandanten - geraten, "sich bis auf Weiteres bis zur Klärung von Europa fernzuhalten". Ebenso werde derzeit wegen des schwebenden Verfahrens der Name des bisherigen Geschäftsführers ("P.H.") nicht bekannt gegeben.
Diese Informationen beruhen auf einer Verdachtsmitteilung nach Art 16 SPG der D***. Diese verfügt über eine Geschäftsbeziehung zum Verdächtigen, welche seit 2006 besteht und auf welcher derzeit ca. EUR 131.500,-- vorhanden sind. Im Hinblick auf tatverdachtsrelevante Zahlungen kann dieser Verdachtsmitteilung insbesondere entnommen werden, dass am 06.11.2007 ein Zahlungseingang von EUR 300.000,-- zu Gunsten des Kontos erfolgte. Einzahler war eine "I***". Seitens des Verdächtigen wurde dabei gegenüber der Bank angegeben, dass es sich um seine Provisionen aus der Vermittlungstätigkeit für die "F***" handle.
Am Morgen des 07.04.2008 sei bei der D*** ein Auftrag des Verdächtigen betreffend die Überweisung von EUR 90.000,-- auf ein ihm zuzurechnendes Konto bei der spanischen J*** eingegangen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr aufgrund dieses Sachverhaltes den Erlass eines Verfügungsverbotes hinsichtlich der bekannt gegebenen Konten des Verdächtigen bei der D***, sowie die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen der betroffenen Geschäftsbeziehung.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20 StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Anordnungen nach § 97 Abs 1 Ziff 1 bis 4 StPO zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Anordnung kann dabei auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht (Abs 2 leg cit).
Gegenständlich besteht nun aufgrund des gegebenen Sachverhaltes ein genügender Verdacht, dass auf den im Spruch genannten Geschäftsbeziehungen Vermögenswerte aus einer ungerechtfertigten Bereicherung liegen, und dass diese in der Folge zu Gunsten der Geschädigten abgeschöpft oder allenfalls verfallen erklärt werden. Denn insbesondere die Erkenntnisse, wonach der Verdächtige im November 2007 - und somit zu einem Zeitpunkt, in dem die "F***" angeblich in schlechter wirtschaftlicher Verfassung war - über eine bislang unbekannte "I***" Provisionen in Höhe von EUR 300.000,-- bezog, die Tatsache, dass die Identität des angeblichen bisherigen Geschäftsführers "P.H." nicht offengelegt wird, die Einschaltung eines nicht identifizierbaren Rechtsanwaltes, das Tätigwerden des Verdächtigen für die "F***", obwohl angeblich noch keine Organfunktion vorliegt, sowie das Untertauchen des Verdächtigen über Anraten seines Rechtsanwaltes legen den Verdacht einer betrügerischen Handlung nahe.
Ferner besteht basierend auf dem gegenständlichen Tatverdacht Grund zur Annahme, dass die Vermögenswerte durch den Verfügungsberechtigten abgezogen werden könnten, wodurch die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte.
Es rechtfertigt sich daher, spruchgemäss ein Verfügungsverbot anzuordnen.
Das Verfügungsverbot wird gemäss § 97a Abs 4 StPO vorerst auf zwei Jahre befristet, ist jedoch von Amts wegen oder über Antrag bereits früher aufzuheben, sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten lassen."
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.03.2010 (ON 29), genehmigt mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.04.2010 (ON 33) wurde die Dauer der Vermögenssperre um ein Jahr, somit bis zum 14.04.2011 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Verfügung um jeweils ein Jahr erfolgte mit den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.04.2011 (ON 50) und vom 14.02.2012 (ON 74), jeweils genehmigt durch das Fürstliche Obergericht (ON 53 und ON 78).
Zuletzt verlängerte das Fürstliche Landgericht am 20.03.2013 (ON 98), genehmigt mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.04.2013 (ON 101) das Verfügungsverbot um ein weiteres Jahr, nämlich bis zum 14.04.2014.
Aus der Erledigung eines liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens durch die spanischen Strafverfolgungsbehörden vom 01.02.2012 (ON 73) ergibt sich, dass der in Liechtenstein Verdächtigte A*** mit dem seit 23.09.2011 rechtskräftigen Urteil des Gerichtes in , Urteil Nr., wegen Betruges ua zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu Zahlungen an mehrere Geschädigte in Höhe von insgesamt EUR 850.437,-- verurteilt wurde.
Aus diesem Urteil ergib sich unter "erwiesener Sachverhalt" Folgendes:
"An unterschiedlichen Tagen während 2006 bis 2008 gelang es dem Angeklagten A***, dass deutsche Kunden Anteile der Gesellschaft "F***" erwarben, nachdem er ihnen versprochen hatte, sie würden damit grosse Gewinne haben, nämlich 35 % pro Jahr, die in Quartalen bezahlt würden. Dafür hatte er die Zusammenarbeit von K***, deren Tätigkeit war, das Vertrauen von alten deutschen Leuten zu gewinnen, als sie diese in Informatik unterrichtete; sie hat diese Leute davon überzeugt, ihr Geld in einem Investmentunternehmen, das von dem Angeklagten A*** verwaltet und geleitet war, anzulegen. Sie stellte auch A*** als zahlungsfähigen Anleger dar, weil sie davon überzeugt war. Die gesamten Kapitalanlagen betrugen mehr als eine Million Euro, weil er das Vertrauen der Anleger gewann, die weitere Anteile unterzeichneten, da der Angeklagte die ersten Raten der monatlichen Zinsen immer gutschrieb. Die von den deutschen Kunden angelegten Beträge wurden vom Angeklagten zu Bankkonten in *** (offenbar zu ergänzen: überwiesen), mit dem einzigen Zweck, diese Beträge im Vermögen einzubeziehen, nachdem er die Provision für K*** abgezogen hatte. Die Gelder wurden nie zugunsten der Firma, welche die Anteile verkaufen sollte, eingezahlt; darüber hinaus hatten diese Anteile den gleichen Inhaber" (S 651 in ON 73).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte am 30.04.2013 beim Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichtes "ergänzende Vorerhebungen" gegen A*** durch Aufhebung der mit ON 98 letztmal verlängerten Kontosperre mit der Massgabe, dass die gesperrten Vermögenswerte an die in ON 106 auf das Konto der "L***" überwiesen werden, wie dies von den Anwälten M*** und N*** beantragt worden sei. Gegebenenfalls sei bei der zuständigen "L***" die entsprechende IBAN im Rechtshilfeweg zu erheben.
Am 02.05.2013 fasste das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss (ON 112):
"Das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.04.2010 (ON 4) gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO über die Vermögenswerte auf Portfolio Nr. *** bei der C***, angeordnete Verfügungsverbot wird vorbehaltlich der Überweisung der Vermögenswerte zwecks Rückerstattung an die durch A*** Geschädigten auf ein durch die L*** autorisiertes Konto aufgehoben.
Bis zur Bekanntgabe eines entsprechenden Kontos bleibt das Verfügungsverbot unverändert aufrecht."
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht führt ein Strafverfahren gegen A***, geb.***, deutscher Staatsangehöriger, dzt. unbekannten Aufenthalts, wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, eventualiter der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB.
Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurden dem Verdächtigen zuzurechnende Vermögenswerte bei der C***, mit einem Verfügungsverbot belegt. Es kann zum Sachverhalt und zur Begründung auf diesen Beschluss verwiesen werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gab mit Datum vom 30.04.2013 die Erklärung ab, dass von einer weiteren Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes abgesehen werde, sofern die Vermögenswerte im Sinne der Angaben in ON 106 zur Rückerstattung an die durch A*** Geschädigten verwendet und hierfür auf ein durch die L*** zu bezeichnendes Konto transferiert werden.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Anordnungen nach § 97a Abs 1 Ziff 1 ff StPO zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Ein Verfügungsverbot kann somit nur über begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen werden. Zieht die Staatsanwaltschaft diesen Antrag zurück bzw erklärt sie sich mit der gänzlichen oder teilweisen Freigabe gesperrter Vermögenswerte - allenfalls auch unter Einhaltung bestimmter Bedingungen - einverstanden, so entfällt daher infolge impliziten Abstehens der Staatsanwaltschaft vom Verfall oder der Abschöpfung im Umfang der entsprechenden Vermögenswerte der Rechtsgrund für eine weitere Aufrechterhaltung der Sperre und die Vermögenswerte sind freizugeben.
Nachdem gegenständlich eine entsprechende Erklärung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der gesperrten Vermögenswerte vorliegt, war spruchgemäss zu entscheiden und das Verfügungsverbot spruchgemäss bedingt aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Fürstliche Landgericht infolge § 97a StPO lediglich Verfügungen über Vermögenswerte untersagen, jedoch selbst keine Verfügungen treffen kann. Eine allfällige Transaktion wird daher gesondert durch A*** oder einen sonst auf dem Konto Zeichnungsberechtigten direkt gegenüber der Bank in Auftrag zu geben sein.
Bis zur Vorlage einer entsprechenden Kontonummer - und eines korres-pondierenden Transaktionsauftrages - bleibt das Verfügungsverbot unverändert aufrecht."
Die Zustellung seines Beschlusses vom 02.05.2013 samt Rechts-mittelbelehrung an A*** in Spanien wurde vom Fürstlichen Landgericht im Rechtshilfeweg veranlasst (Seite 5 in ON 112).
Unter Bezugnahme auf den in Spanien ergangenen "Einziehungsentscheid" zugunsten von Geschädigten und auf seinen Beschluss vom 02.05.2013 (ON 112) ersuchte das Fürstliche Landgericht mit Note vom selben Tag die spanischen Behörden um Bekanntgabe von Kontodaten zwecks Überweisung des gesperrten Geldbetrages an die Geschädigten (ON 113).
Der Rechtsvertreter des A***, C***, gab mit dem am 27.05.2013 beim Landgericht eingelangten Schreiben vom 15.05.2013, dem die Vollmacht des Mandanten vom 14.05.203 angeschlossen war, im Wesentlichen Folgendes bekannt (ON 118):
Der Verdächtige habe mit den Gläubigern einen in spanischer Sprache abgefassten Vergleich geschlossen. Aufgrund der Verjährungsvorschriften sei mit weiteren Forderungen nicht zu rechnen. Die Gelder stammten auch nicht aus einer Straftat. Es sei beabsichtigt, dass die durch die vermögensrechtliche Anordnung blockierten Gelder gemäss dem Vergleich zwischen den Parteien an diese ausgezahlt würden, um hiermit der Gerechtigkeit Genüge zu tun (ON 118).
A*** erhob mit dem am 09.09.2013 beim Fürstlichen Landgericht eingegangenen Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30.08.2013 (ON 122) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 02.05.2013.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 04.11.2013 (ON 127) beantragte A*** die Auszahlung von EUR 85.000,-- an die L***, sowie die Überweisung des restlichen Betrages, betreffen den eine Einigung mit den Geschädigten angestrebt werde, an ihn (ON 127). Das Fürstliche Landgericht entsprach mit Note vom 03.12.20013 diesem Ersuchen nicht und wies auf das offene Rechtshilfeersuchen der spanischen Behörden auf Überweisung des gesperrten Geldbetrages zwecks Entschädigung der Gläubiger hin (ON 128).
Über die Beschwerde des A*** (ON 122) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 02.05.2013 (ON 112) entschied das Fürstliche Obergericht am 21.01.2014 dahin, dass in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.05.2013 ersatzlos aufgehoben wird (ON 134).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"Die Beschwerde, welche weder eine Anfechtungserklärung noch einen Beschwerdeantrag enthält, wird wie folgt begründet:
Die Vorwürfe der Geldwäscherei seien unbegründet. Bei den gesicherten Werten handle es sich ausschliesslich um Beträge im Privatvermögen des Verdächtigen, nämlich um von Seiten der Firma des Verdächtigen gezahlten Arbeitslohn und Provision. Es handle sich nicht um Gelder, welche durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden seien und liege der Straftatbestand der Geldwäscherei nicht vor. Zwischen dem Verdächtigen und den Gläubigern habe eine notarielle Vereinbarung bestanden und sei auf telefonische Nachfrage bei den Gläubigervertretern mitgeteilt worden, dass diese an der Wirksamkeit der Vereinbarung zweifeln und sich an diese nicht gebunden fühlen würden. Dementsprechend sei es notwendig, noch einmal zu verhandeln. Der Widerspruch diene dazu, die Gelder weiterhin vorsorglich zu sichern, damit das Einverständnis des Verdächtigen in die Auszahlung der Beträge nicht durch einen Gerichtsbeschluss erzwungen werden könne.
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Verdächtigen A*** verzichtet.
Folgendes ist zu erwägen:
Da das Datum der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verdächtigen bzw dessen Verteidiger nicht durch Rückschein ausgewiesen ist, muss im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden.
Aus Anlass der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss aufgrund folgender Erwägungen aufzuheben:
Eine Vermögenssperre gemäss § 97a Abs 1 Ziff. 3 StPO dient, soweit im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommend, der Sicherstellung der späteren Vollstreckung entweder eines Erkenntnisses auf Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB oder einer Verfallsentscheidung gemäss § 20b Abs 2 StGB.
Im Falle der Bereicherungsabschöpfung (§ 20 StGB) wird der durch eine Straftat unrechtmässig Bereicherte zur Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an das Land Liechtenstein verurteilt; beim Verfall gemäss § 20b Abs 2 StGB werden die aus einer Straftat ("Auslandstat") herrührenden (Ziff. 2 leg.cit.) oder Gegenstand einer Geldwäscherei bildenden (Ziff. 1 leg.cit.) Vermögenswerte zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen erklärt.
Weder die Bereicherungsabschöpfung noch der Verfall dienen der Befriedigung der durch eine Straftat in ihrem Vermögen Geschädigten. Vielmehr erfolgen sowohl die Bereicherungsabschöpfung als auch der Verfall ausschliesslich zugunsten des Landes Liechtenstein; d.h., sowohl der abgeschöpfte Geldbetrag als auch die für verfallen erklärten Vermögenswerte gehen ins Eigentum des Landes Liechtenstein über (§§ 249, 253 StPO).
Das Gesetz sieht keine (suspensiv) bedingte Aufhebung einer vermögens-rechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 1 StPO vor; entweder sind die Voraussetzungen gemäss 97a Abs 1 StPO gegeben, dann ist die Vermögenssperre zu erlassen, oder sie sind nicht gegeben, dann ist eine Vermögenssperre nicht zu erlassen bzw bei späterem Wegfall der ursprünglich anzunehmenden Voraussetzungen nachträglich wieder aufzuheben (§ 97a Abs 5 StPO).
Sieht das Gesetz schon grundsätzlich keine (suspensiv) bedingte Aufhebung einer auf § 97a Abs 1 StPO gestützten vermögensrechtlichen Anordnung vor, kommt eine solche unter der Bedingung der Verwendung der gesperrten Vermögenswerte zur Befriedigung der durch die in Frage stehende Straftat Geschädigten von vorneherein schon deswegen nicht in Frage, weil eine Massnahme gemäss § 97a Abs 1 StPO ausschliesslich der Sicherstellung der Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Bereicherungsabschöpfung oder Verfall dienen kann und, um es noch einmal zu wiederholen, ein abgeschöpfter Geldbetrag, ebenso wie ein für verfallen erklärter Vermögenswert, ins Eigentum des Landes Liechtenstein übergeht.
Demgegenüber sind die durch eine Straftat Geschädigten ausschliesslich auf die zivilrechtliche bzw (im Strafverfahren) adhäsionsweise Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche angewiesen, deren Sicherung sie mittels einstweiliger Verfügung gemäss den Art 270 ff EO erreichen können, wobei allerdings das durch eine vermögensrechtliche Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO zugunsten des Landes Liechtenstein begründete Pfandrecht (§ 97a Abs 1 a.E. StPO) einem allenfalls später zivilrechtlich von einem Geschädigten begründeten Pfandrecht gemäss Art 275 Abs 2 EO im Range vorgeht.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass die Kompetenz zur Abschliessung eines Sharing-Agreements (bei Auslandstaten) in die ausschliessliche Kompetenz der Regierung fällt (§ 253a StPO).
Der gesetzwidrige Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.05.2013 (ON 112) hat daher der ersatzlosen Aufhebung zu verfallen. Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente bedarf es nicht mehr."
Weiters sprach das Obergericht aus, dass gemäss § 307 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Land Liechtenstein zu tragen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 29.01.2014 (ON 137).
Die Staatsanwaltschaft bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Folgendes vor:
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei nicht erwiesen, zumal ein entsprechender Rückschein fehle.
Aufgrund der Tatsache, dass zwischen der Beschlussfassung durch das Fürstliche Landgericht 02.05.2013 und dem Datum der Beschwerde 30.08.2013 ein Zeitraum von fast vier Monate liege, sei zu vermuten, dass die Beschwerde zu spät abgeschickt bzw zu spät beim Fürstlichen Landgericht eingelangt sei. Der Beschwerdeführer hätte daher ihre Rechtzeitigkeit nachweisen müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger C*** erst mit Schreiben vom 15.05.2013 (ON 118), eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am 27.05.2013, diesem mitgeteilt habe, vom Beschwerdeführer mit seiner Vertretung beauftragt worden zu sein.
Die Bejahung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch das Obergericht, ohne weitere Erhebungen hiezu vorzunehmen, sei unzulässig. Schon aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Beschluss als unangemessen, wenn nicht gar als ungesetzlich.
In materieller Hinsicht übersehe das Fürstliche Obergericht bei seiner Argumentation, dass es sich bei Beschlüssen wie dem von ihm aufgehobenen um eine langjährige und bisher nicht beanstandete Praxis des Liechtensteinischen Landgerichtes handle. Das liechtensteinische Gesetz sehe nicht wie die entsprechenden österreichischen Bestimmungen (§ 110 Abs 1 Z 1 öStPO) explizit vor, dass auch im Strafverfahren zum Zwecke der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche eine Vermögenssperre erlassen werden könne. In der Praxis habe sich das Landgericht jedoch damit beholfen, dass auch bei Geldern eine Sperre nach § 97a StPO ergangen sei, welche mutmasslich aus einem Vermögensdelikt stammen und auf die allfällige Geschädigte Ansprüche erheben könnten. Dabei sei dahin argumentiert worden, dass "im Falle, dass die betroffenen Vermögenswerte, wenn sie tatsächlich aus kriminellen Handlungen stammen und auch die übrigen Voraus-setzungen der §§ 20 bzw 20b StGB erfüllt sind, abzuschöpfen bzw für verfallen zu erklären wären, bis feststeht, dass einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung die Ansprüche der Geschädigten nach § 20a Abs 1 bzw § 20c Abs 1 Z 1 StGB vorgehen. Mit anderen Worten wären diese Vermögenswerte jedenfalls für verfallen zu erklären bzw ein entsprechender Betrag abzuschöpfen, sollten die privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten - aus welchen Gründen auch immer - wegfallen". Würde diese Praxis geändert, würden oftmals Gelder, die beispielsweise aus Betrügereien stammen, in den inländischen Strafverfahren nicht mehr gesperrt werden können. Dies würde zur Folge haben, dass die Geschädigten zivilrechtlich ein Sicherungs-gebot erwirken müssten. Bis sie aber von der Existenz dieser Vermögenswerte erfahren, vergingen oft Monate, sodass es den Verdächtigen ermöglicht würde, die Gelder dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen.
Entgegen der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes sei die bisherige Praxis nicht gesetzwidrig und fehle es hiefür auch nicht an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Das Obergericht habe nämlich die §§ 20a und 20c StGB unberücksichtigt gelassen. Gemäss diesen Bestimmungen (§ 20a Abs 1 StGB bzw § 20c Abs 1 Z 1 StGB) sei eine Abschöpfung ausgeschlossen, wenn der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedige oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichte, bzw sei ein Verfall unzulässig, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestünden, die an der strafbaren Handlung etc nicht beteiligt gewesen seien.
Das Fürstliche Landgericht habe die Vermögenssperre mit der Massgabe aufgehoben, dass die Vermögenswerte zwecks Rückerstattung an die durch A*** Geschädigten auf ein durch die L*** autorisiertes Konto aufgehoben werde. Die gesetzliche Grundlage hiefür finde sich in § 20a Abs 1 bzw § 20c Abs 1 Z 1 StGB. Der aufgehobene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes stütze sich nämlich auf das mit ON 106 vom Amt für Justiz übermittelte Schreiben des spanischen Justizministeriums vom 04.04.2013 bzw dessen Beilagen. Aus diesen Beilagen ergebe sich, dass der "Berufungsgegner" in Spanien im Zuge der Verurteilung auch die "Einziehung" der in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerde verfügt habe, damit diese Gelder vom Gericht im Rahmen der Schadenswiedergutmachung an diverse Geschädigte ausbezahlt werden könnten. Da sohin wegen der Befriedigung der Ansprüche der Geschädigten ein Verfall bzw eine Abschöpfung der Bereicherung zugunsten des Landes Liechtenstein nach § 20a Abs 1 bzw § 20c Abs 1 Z 1 StGB zu unterbleiben habe, sei die Sperre aufzuheben gewesen. Um jedoch zu verhindern, dass der Verdächtige die Gelder anderweitig verwende, sei die Sperre lediglich mit der Massgabe aufzuheben, dass die Gelder zur Schadenswiedergutmachung an das spanische Gericht überwiesen würden. Lediglich in dem Fall, dass die Gelder an die Geschädigten zurückfliessen, habe eine Abschöpfung bzw ein Verfall nach §§ 20 und 20b StGB zu unterbleiben. Die bisherige Vermögenssperre habe deshalb zu Recht bestanden und sei nunmehr lediglich für die Schadenswiedergutmachung aufzuheben.
Anzumerken sei auch, dass das Fürstliche Obergericht die Verlängerung der gegenständlichen Vermögenssperre in jährlichen Abständen genehmigt habe. Nun-mehr zu unterstellen, dass die gegenständliche Vermögenssperre gesetzwidrig sei, würde bedeuten, dass das Fürstliche Obergericht auch die jeweiligen Verlängerungen nicht genehmigen hätte dürfen, weil schon damals bekannt gewesen sei, dass es Geschädigte gebe, welche im spanischen Strafverfahren Ersatzansprüche geltend machen.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass eine Praxisänderung, wie sie die im Beschluss des Obergerichtes vertretene Rechtsansicht bewirken würde, weit-reichende Konsequenzen hätte. So könnten aus Vermögensdelikten stammende Gelder nur noch im zivilrechtlichen Wege gesperrt werden, obwohl klar sei, dass es Opfer gebe, welche das Geld zurückforderten. Dies würde insbesondere im sensiblen Bereich der Rechtshilfe bedeuten, dass einer Vielzahl von ausländischen Ersuchen um Kontosperren bei inländischen Banken keine Folge zu geben wäre. Damit wäre jedoch wiederum eine Aufnahme Liechtensteins in die gefürchteten schwarzen Listen derjenigen Staaten zu befürchten, welche bei der Bekämpfung der Geldwäscherei nicht kooperieren.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahin abändern, dass der Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.05.2013 keine Folge gegeben werde, in eventu möge der angefochtene Beschluss des Obergerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden.
A*** erstattete durch seinen Rechtsvertreter die Gegenäusserung vom 06.02.2014 (ON 139) mit folgendem wesentlichen Inhalt:
Der Revisionsbeschwerde sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden. Ihr "Zugang bei der diesseitigen Mandantschaft" habe bislang noch nicht festgestellt werden können.
Nach dem Dafürhalten des Rechtsmittelgegners sei der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes gerechtfertigt. Wenn die Staatsanwaltschaft Rechtzeitigkeit der Beschwerde anspreche, sei zunächst der Zugang der Entscheidung an den Betroffenen zu prüfen. Erst ab diesem Zeitpunkt könne die Beschwerdefrist zu laufen beginnen. Dementsprechend sei die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erst dann nachzuweisen, wenn der Zeitpunkt des Zuganges geklärt sei.
Der Rechtsvertreter sei zwar des deutschen, nicht jedoch des liechtensteinischen Rechtes kundig. Nach seinem Dafürhalten wäre das Verfahren wie folgt zu führen gewesen:
Aufgrund des Verdachtes einer strafbaren Handlung des Verdächtigen und seiner späteren Verurteilung durch die spanischen Behörden sei ein gerichtliches Verbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO zulässig gewesen. A*** habe die für seine Straftat in Spanien ausgesprochene Haftstrafe vollständig verbüsst. Zwischen ihm und den Geschädigten sei eine notarielle Vereinbarung getroffen worden, nach der an die Geschädigten aus dem Guthaben ein Betrag von EUR 110.000,-- ausbezahlt werden solle. Auf Grundlage der notariellen Vereinbarung hätten daher EUR 110.000,-- ausbezahlt werden und im Übrigen das Konto freigegeben werden müssen. Gemäss § 20a StGB sei die Abschöpfung abgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form verpflichtet habe. Diese Voraussetzungen seien durch die notarielle Vereinbarung nachgewiesen. Dementsprechend erscheine die Anordnung der Überweisung an die zuständigen spanischen Behörden in Höhe von EUR 110.000,-- durchaus als zulässig und angemessen, sofern die notarielle Vereinbarung wirksam sei, was vom Prozess-bevollmächtigten eines Geschädigten verneint worden sei, oder ein wirksames Urteil vorliege, welches den Verurteilten zur Zahlung verpflichte. Ein solches liege hier nicht vor.
Gemäss § 20c StGB sei der Verfall ausgeschlossen, sofern an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, welche an der straf-baren Handlung nicht beteiligt sind oder wenn der Zweck durch andere rechtliche Massnahmen erreicht werde, zB indem die unrechtmässige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft werde.
Sofern die notarielle Vereinbarung wirksam sei, bestünden Rechtsansprüche von Personen, die nicht beteiligt sind, sodass der Betrag in Höhe von EUR 110.000.-- freizugeben sei. Dass die Vermögenswerte darüber hinaus für verfallen zu erklären seien, ergebe sich hingegen nicht. Der Beschuldigte sei wegen Betruges, nicht jedoch wegen Geldwäscherei verurteilt worden. Dass gegen ihn in Liechtenstein ein Verfahren wegen Geldwäscherei geführt werde, sei nicht bekannt. Andere mögliche Straftaten im Bereich der Justiz des Fürstentums Liechtenstein seien nicht erkennbar. Insbesondere sei auch nicht bekannt, ob es diesbezüglich eine Verurteilung gebe. Dass das Geld aus einer Geldwäscherei herrühre, sei weder ausreichend dargelegt noch ermittelt worden.
Die langjährige Praxis der liechtensteinischen Gerichte sei dem Verteidiger nicht bekannt. Es sei jedoch auf den zwischenzeitlich erheblichen Zeitablauf hinzuweisen. Das Verfügungsverbot sei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.04.2010 angeordnet worden. Der Auszahlungsanspruch bzw der "Anspruch auf Eilverfügungsverbot erscheine daher als verwirkt".
Weitere Massnahmen der spanischen Behörden oder der Geschädigten zur Fortführung des Verfahrens seien nicht bekannt. Er habe seine gesamte Haftstrafe verbüsst, ohne dass einer der Geschädigten Interessen bezüglich der Regelung der Vermögensverhältnisse und der Geldfreigabe angemeldet habe. Er selbst sei es, der mit dem auf dem liechtensteinischen Konto noch vorhanden Gelder eine ab-schliessende Klärung mit den Gläubigern herbeiführen wolle. Hierzu sei jedoch die Freigabe der Gelder notwendig, weil ihm während der Strafhaft eine erhebliche Anzahl der Unterlagen verloren gegangen seien und weil mit Kosten zu rechnen sei, die er wegen seiner momentanen finanziellen Lage nicht tragen könne. Es seien Er-mittlungen betreffend die Aufenthaltsorte der Gläubiger in Spanien zu tätigen. Hiezu sei voraussichtlich ein Rechtsanwalt in Spanien zu beauftragen, welcher Vorkasse verlange. Auch Auslagen für Übersetzungen etc seien notwendig. Somit erscheine es sachdienlich, zumindest Teilbeträge freizugeben, damit er eine entsprechende Regelung mit den Gläubigern erzielen könne.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Sie ist im Sinne einer Verfahrenserneuerung auch berechtigt.
Zum Rechtsmitteleinwand, A*** hätte die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.05.2013 nachweisen müssen und das Fürstliche Obergericht als Beschwerdegericht hätte nicht ohne weitere Erhebungen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgehen dürfen, ist Folgendes festzuhalten:
Die Revisionsbeschwerde zeigt zu Recht auf, dass dem Akt nicht zu entnehmen ist, wann der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.05.2013 (ON 12) an A*** zugegangen ist.
Das Landgericht veranlasste die Übersetzung seines Beschlusses vom 02.05.2013 in die spanische Sprache und die anschliessende Zustellung dieser Entscheidung im Rechtshilfeweg. Am 13.05.2013 ersuchte es das Amt für Justiz um Weiterleitung der Urkunden an die spanischen Behörden in E-28071 Madrid. Dem entsprach das Amt für Justiz mit Note vom 17.05.2013 (ON 117). Von einer positiven Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens ist im Hinblick auf die Flugbuchungsbestätigung in Seite 277 des Aktes (ON 121) nicht auszugehen.
In der vom Verteidiger des A*** verfassten Beschwerde vom 30.08.2013 teilt Rechtsanwalt C*** mit, dass im Verfahren A*** "nunmehr" der Beschluss des Fürst-lichen Landgerichtes vom 02.05.2013 zugegangen sei. Die Postaufgabe dieses Rechtsmittels lässt sich dem Akt nicht entnehmen, auch der Briefumschlag ist nicht angeschlossen.
Aus der Gegenäusserung des Verteidigers zur Revisionsbeschwerde ergeben sich keine Erkenntnisse zur Frage, wann der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes an A*** zugestellt worden ist. Darin wird lediglich ausgeführt, dass nach dem Dafürhalten des Verfassers der Gegenäusserung zunächst die Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen A*** zu prüfen sei, ehe dieser die Rechtszeitigkeit des Rechtsmittels nachzuweisen habe.
Der Darlegung des Fürstlichen Obergerichtes, dass schon mangels eines Zustellnachweises betreffend den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 02.05.2013 im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden müsse, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Es trifft zwar zu, dass jedes Rechtsmittel die Vermutung der Rechtzeitigkeit insofern für sich hat, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist (LES 2008 S 304, LES 2006 S 145). Wenn jedoch der Zeitpunkt der Zustellung einer bekämpften Entscheidung nicht erwiesen ist, stellt sich vorerst die Frage, ob der Zeitpunkt der Zustellung durch geeignete Erhebungen ermittelt werden kann.
Solche Erhebungen wurden weder vom Fürstlichen Land- noch vom Fürst-lichen Obergericht trotz der Mitteilung in der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters des A***, dass "nunmehr" der Beschluss des Landgerichtes vom 02.05.2013 zugegangen sei, nicht veranlasst. Die wiedergegebene Mitteilung des Verteidigers des Beschwerdeführers hätte hingegen Anlass gegeben, C*** zu einer Konkretisierung des Zeitpunktes zu ersuchen, zu dem seinem Mandanten der angefochtene Beschluss des Landgerichtes zugegangen ist. Erst im Falle der Ergebnislosigkeit dieser Erhebung hätte - wie im nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ausgeführt - davon ausgegangen werden können, dass im Zweifel die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.
Sollte der Verteidiger des A*** die "nunmehr" erfolgte Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses zeitlich festlegen können, erweist sich auch, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, weiters die Erhebung als notwendig, wann er die am 30.08.2013 verfasste Beschwerde zur Post gegeben hat.
Der Revisionsbeschwerde ist somit betreffend die unterbliebene und nach dem Akteninhalt keineswegs aussichtslose Erhebung der für die Beurteilung der Recht-zeitigkeit der Beschwerde vom 30.08.2013 relevanten Umstände Berechtigung nicht abzusprechen.
Demzufolge war der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Nach Vornahme der aufgezeigten Erhebungen wird über die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbeschwerde aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und sodann über deren inhaltliche Berechtigung zu beschliessen sein.
Kosten für die Gegenäusserung wurden nicht geltend gemacht.
Vaduz, am 07. März 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof