14 UR. 2003.408
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen Dr. JB***, Rechtsanwalt, , vertreten durch RA Dr. Peter Lewisch, Parkring 2, A-1010 Wien, wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2, 12 StGB zufolge Revisionsbeschwerde des Mag. Franz P, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin, Klagbaumgasse 17/10, A-1040 Wien, vom 20.06.2011 (ON 334), gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.05.2011 (ON 329), mit dem der Antrag des Mag. Franz P*** vom 18.04.2011, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages vom 02.03.2011 in ON 318 ordnungsgemäss nachzuholen (ON 324), zurückgewiesen worden ist, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Revisionsbeschwerdeführer dem Land Liechtenstein die mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft führte seit 2003 umfangreiche Vorerhebungen ua gegen Dr. JB*** wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2, 12 StGB und erklärte am 27.01.2011, keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung des Genannten zu finden (§ 22 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Daraufhin beantragte der Privatbeteiligte Mag. Franz P*** mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 02.03.2011 die Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. JB*** wegen "§§ 12, 133, 153, 156, 159 (iVm 161), 164 und 165 StGB" (ON 318).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 29.03.2011 dem Subsidiarantrag keine Folge (ON 322).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht - über die Darstellung des Antragsvorbringens samt der Verdachtslage aus der Sicht des Antragstellers (S 2 bis 7 seines Beschlusses) hinaus - Folgendes aus:
"4. Die Subsidiaranklage unterliegt gemäss § 173 Abs 3 StPO einer gerichtlichen Kontrolle, welche ua auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss umfasst (Korn/Zöchbauer WK-StPO, § 48 Rz 8). Diese Voraussetzungen sind mit Bezug auf den Subsidiarantragsteller, wie im Nachfolgenden zu erörtern sein wird, zu verneinen.
4.1 An den Anfang der diesbezüglichen Erwägungen sind die folgenden generellen Rechtsausführungen zu stellen:
Das Subsidiaranklagerecht steht gemäss § 173 Abs 1 StPO lediglich dem Privatbeteiligten zu, setzt also Privatbeteiligtenstellung voraus; oder maW: Subsidiarankläger kann nur sein, wer auch Privatbeteiligter ist (Körn/Zöchbauer aaO, § 48 Rz 5 f).
Privatbeteiligter kann nur der durch ein Offizialdelikt 'in seinen Rechten Verletzte' sein (§ 32 Abs 1 StPO); deshalb kann auch der Zessionar des durch eine Straftat Geschädigten die Rechte eines Privatbeteiligten nicht in Anspruch nehmen (Körn/Zöchbauer aaO § 47 Rz 7), sodass vorliegendenfalls auch nur relevant ist, inwiefern der Subsidiarantragsteller selbst - und nicht jene Personen, welche allfällige Schadenersatzansprüche an ihn zediert haben - geschädigt ist.
Für die Parteistellung des (vermeintlich) Geschädigten ist auf die aktuelle Verdachtslage abzustellen und zu prüfen, ob sich für den Fall, dass die dem Strafverfahren zugrunde liegende Beschuldigung zutreffen sollte, aus diesem Sachverhalt schlüssig ein privatrechtlicher Anspruch - also ein durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende, Handlung erlittener, nicht unbedingt tatbestandsrelevanter, vermögensrechtlicher Schaden - des durch die Tat Verletzten, für den der Zivilrechtsweg zulässig ist, ableiten lässt (Körn/Zöchbauer aaO, § 47 Rz 5 f, 12 f u 16). Die Berechtigung zur Subsidiarantragstellung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, welche auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss umfasst (Korn/Zöchbauer aaO, § 48 Rz 8).
Die Stellung eines Privatbeteiligten setzt voraus, dass ein allfälliger zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch in einem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Straftat steht, und der adhäsionsweise Zuspruch des behaupteten vermögensrechtlichen, aus der Straftat resultierenden, Entschädigungsanspruchs durch das erkennende Strafgericht nicht von vornherein ausgeschlossen ist (EvBl 1969/319; EvBl 1962/504).
Sofern der österreichische Oberste Gerichtshof bei gleicher bzw jedenfalls weitestgehend gleicher Rechtslage wie im Inland in seiner Entscheidung vom 19.07.1989, 15 Os 75/89, erkannt hat, dass für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter genüge, dass diesem ein Anspruch zustehe, den er - nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst - im Zivilrechtsweg geltend machen könne, so ist zu erwägen: Hiebei handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung und stützen auch die in dieser Entscheidung verwiesenen Judikate des österreichischen Obersten Gerichtshofes (SSt 55/77; SSt 33/6; EvBl 1969/319 und ÖJZ-LSK 1977/234) diesen Rechtsstandpunkt gerade nicht, sondern vielmehr den hier vertretenen.
Ganz abgesehen davon könnte sich das gefertigte Gericht der Rechtsauffassung, dass der Schadenersatzanspruch sich nicht notwendigerweise gegen den Beschuldigten selbst zu richten hätte, aufgrund folgender Erwägungen nicht anschliessen: Beim Privatbeteiligtenanschluss handelt es sich um keine 'Nebenintervention' im zivilrechtlichen Sinne (vgl § 17 ZPO). Sinnvoll ist eine Privatbeteiligung nur dann, wenn diese letztlich auch in einem adhäsionsweisen Zuspruch einer Entschädigung gemäss den §§ 258 Abs 2, 261 Abs 1 StPO münden kann. Zu beachten ist insofern weiter, dass die dem Privatbeteiligten gemäss § 32 Abs 2 StPO zustehenden Rechte auch zu einer Verteuerung und Verlängerung des Strafverfahrens führen können und letztlich auch derjenige, welcher bereits über einen Exekutionstitel verfügt, sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter anschliessen kann (Korn/Zöchbauer aaO § 47 Rz 27). Wenn demnach von vornherein feststeht, dass es zu keinem Zuspruch gemäss den §§ 258 Abs 2, 261 Abs 1 StPO kommen kann, verliert ein Privatbeteiligtenanschluss seine Berechtigung.
Genau dies trifft aber mit Bezug auf den Subsidiarantragsteller, wie nachstehend aufzuzeigen ist, im konkreten Fall zu, weil dieser durch die dem JB zur Last gelegte strafbare Handlung nicht unmittelbar sondern lediglich mittelbar, im Sinne eines Reflexschadens, allenfalls geschädigt wurde.
4.2 Der Subsidiarantragsteller releviert als mögliche strafbare Handlungen des JB inhaltlich begründet explizit die Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB und der Veruntreuung nach § 133 StGB (Subsidiarantrag ON 318 S 23 f 'III. Strafrechtliche Auswirkungen'), wiewohl er im Rubrum seines Subsidiarantrages auch noch die §§ 156, 159 (iVm 161), 164 und 165 StGB anführt.
Primär legt er dem JB das Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB zur Last, und zwar - die Ausführungen des Subsidiarantragstellers sind insofern nicht sehr konzise, als nicht ersichtlich ist, in welcher Organfunktion wer, insbesondere JB, genau delinquiert haben soll - entweder durch Missbrauch der ihm als Organ der D*** eingeräumten Befugnis zur Verfügung über deren Vermögen oder durch Beteiligung an dem von Dr. Peter S*** (im Folgenden kurz PSch) und Dritten erfolgten Missbrauch der diesen als (formellen und/oder faktischen) Organen der Gesellschaften der S*** (S***, S***, S***, N***, D***), der B*** und/oder der D*** eingeräumten Befugnisse zur Verfügung über das Vermögen dieser Gesellschaften. Wie dem auch immer sei. Jedenfalls wurde durch allfällige Untreuehandlungen des JB und/oder des PSch oder Dritter unmittelbar nicht der Subsidiarantragsteller als Investor ('Anteilseigner' [Aktionär] und/oder 'Festgeldanleger' [Darlehensgeber]) bei den S*** bzw der B***, sondern diese Gesellschaften bzw allenfalls die D*** geschädigt, und haben die Investoren und damit auch der Subsidiarantragsteller lediglich einen mittelbaren Schaden (Reflexschaden) insofern erlitten, als sie ihre Forderungen mangels ausreichendem Vermögen der S*** bzw der B*** allenfalls nicht mehr zur Gänze befriedigt erhielten.
§ 153 StGB stellt nämlich eine Schutznorm zugunsten des Machtgebers, im konkreten Fall also zugunsten der D*** und/oder der S*** und/oder der B*** dar, weshalb auch im Falle der Verurteilung des JB wegen des Verbrechens nach § 153 StGB kein adhäsionsweiser Zuspruch einer Entschädigung an den Subsidiarantragsteller erfolgen könnte.
Eben dies trifft zu, sofern der Subsidiarantragsteller das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 StGB reklamiert, wobei allerdings auch insofern den Ausführungen des Subsidiarantragstellers nicht klar entnommen werden kann, wer wem welches Gut anvertraut haben soll. Mit Bezug auf die, wie erwähnt, nicht abschliessend schlüssig nachvollziehbaren Ausführungen des Subsidiarantragstellers ist jedenfalls zu erwägen, dass das von ihm und den anderen 'Anteilseigner' bzw 'Anlegern' der S*** bzw deren Tochtergesellschaften und/oder der B*** durch darlehensweise Hingabe (Festgeldanlage) und/oder Beteiligungserwerb (Erwerb einer Aktienbeteiligung) zur Verfügung gestellte Vermögen (Geld) nicht im strafrechtlichen Sinne des § 133 Abs 1 StGB 'anvertraut' wurde, sondern diese Investorengelder vielmehr wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht der jeweiligen S*** bzw der B*** übergingen (Kienapfel/Schmoller BT II, § 133 Rz 39 mwN). Das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB scheidet schon aus diesem Grunde aus.
Der Subsidiarantragsteller releviert weiter das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 StGB auch noch im Zusammenhang mit der 'Aktien der B*** an der S***' (Subsidiarantrag ON 318 S 23 letzter Absatz). Hierzu ist zu erwägen, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich bei der Aktienbeteiligung der B*** an der S*** um ein dem Subsidiarantragsteller zurechenbares Gut handeln sollte, welches von ihm PSch, JB und/oder einem Dritten anvertraut worden wäre, sodass er durch dessen Veruntreuung unmittelbar hätte geschädigt werden können.
4.3 Sofern der Subsidiarantragsteller im Rubrum seines Subsidiarantrages auch noch die Straftatbestände der §§ 156, 159 (iVm 161), 164 und 165 StGB anführt, ist zu erwägen, dass es insofern an jeglichem inhaltlichen Vorbringen dazu gebricht, inwiefern JB den Straftatbestand des betrügerischen Konkurses (§ 156 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der Hehlerei (§ 164 StGB) oder der Geldwäscherei (§ 165 StGB) zu verantworten habe, und insbesondere inwiefern er - der Subsidiarantragsteller - hiedurch gegebenenfalls unmittelbar geschädigt worden sein soll.
Immerhin ist kurz das Folgende zu erwägen: Mit Bezug auf das Verbrechen der Hehlerei bzw der Geldwäscherei nach § 164 StGB bzw § 165 kommt jedenfalls nur das vorstehend bereits in Erwägung gezogene, vom Subsidiarantragsteller auch inhaltlich näher begründete Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB in Betracht, durch welches allerdings gegebenenfalls nicht der Subsidiarantragsteller (und die anderen Aktionäre bzw Darlehensgeber), sondern unmittelbar die S*** und/oder die B*** und/oder die D*** geschädigt wurden, sodass auch durch eine nachfolgende Hehlerei- bzw Geldwäschereihandlung jedenfalls (wenn man denn insbesondere auch dem § 165 StGB Schutzgesetzfunktion zuerkennen würde), nur letztere unmittelbar (als Geschädigte der Vortat) geschädigt worden sein könnten.
Der im massgeblichen Zeitpunkt in Kraft stehende § 159 StGB idF LGBl 1988 Nr 37 wurde vom Staatsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Der an dessen Stelle mit LGBl 2007 Nr 46 neu in Kraft gesetzte § 159 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes (§§ 1, 61 StGB) nicht auf die vom Subsidiarantragsteller relevierten, in den Jahren 2000 bis 2002 stattgefundenen Vorgänge zur Anwendung gelangen.
Das Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 StGB iVm § 161 StGB käme betreffend JB primär mit Bezug auf dessen Organtätigkeit bei der D*** in Frage. Gläubiger der D*** waren aber nach dem Vorbringen des Subsidiarantragstellers nicht er selbst sowie die anderen 'Anleger' und 'Anteilseigner', sondern die Tochtergesellschaften der S*** (i.s. S***, S***, N***, D***), sodass durch eine kridaträchtige Handlung des JB als Organ der D*** unmittelbar diese und nicht der Subsidiarantragsteller geschädigt worden wären.
Demgemäss kann aber, abstellend auf die einleitend angestellten generellen rechtlichen Erwägungen, Mag. Franz P*** keine Privatbeteiligtenstellung und damit auch das subsidiäre Verfolgungsrecht anstelle der Staatsanwaltschaft nicht zuerkannt werden."
Nach Zustellung dieses Beschlusses an Mag. Franz P*** am 06.04.2011 beantragte dieser mit dem mit "Rückstellung des Beschlusses vom 29.03.2011, ON 322, und Antrag auf Genehmigung des Subsidiarantrages vom 29.03.2011, ON 318" überschriebenen Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin, "die offenbar versehentlich verabsäumte Entscheidung über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages vom 02.03.2011, ON 318, ordnungsgemäss nachzuholen" (ON 324).
Diesen Antrag wies das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 24.05.2011 (ON 329) mit folgender Begründung zurück:
"2. Mit seinem gegenständlich der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag vom 18.04.2011 (ON 324) beantragte Mag. Franz P***, es sei 'die offenbar versehentlich verabsäumte Entscheidung über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages vom 02.03.2011, ON 318, ordnungsgemäss nachzuholen'.
Begründet wurde dieser Antrag zusammengefasst wie folgt:
Offensichtlich versehentlich sei über seinen Antrag vom 02.03.2011 auf Einleitung der Untersuchung gegen den Verdächtigen Dr. JB*** nicht entschieden worden, sondern formell und meritorisch rechtsirrig nochmals, nunmehr im entgegengesetzten Sinne, über seine Zulassung als Privatbeteiligter. Dieser Beschluss sei nicht nur nichtig, weil ihm der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstehe, er gehe auch zwangsläufig am Thema des Einleitungsantrages vorbei, sodass darüber noch nicht entschieden worden sei.
3.1 Wie sich nicht nur aus dem Tenor des Beschlusses vom 29.03.2011 (ON 322), sondern auch aus dessen Begründung unmissverständlich ergibt, wurde mit diesem Beschluss über den Subsidiarantrag des Antragstellers vom 02.03.2011 (ON 318) meritorisch entschieden, und zwar, nachdem gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel offen steht (§ 173 Abs 3 StPO) und dieser dem Antragsteller bzw dessen Rechtsvertreterin mittlerweile auch zugestellt wurde, rechtskräftig. Unabhängig davon, ob dieser Beschluss nun materiell richtig war oder nicht, hat daher der gegenständliche Antrag der Zurückweisung zu verfallen, weil dieser Antrag nicht nur auf eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern im Ergebnis auf die von Gesetzes wegen (§ 173 Abs 3 StPO) unzulässige Anfechtung bzw Beeinspruchung des Beschlusses vom 29.03.2011 (ON 322) hinausläuft, indem darin weitwendig ausgeführt wird, warum dieser Beschluss rechtlich verfehlt sei.
3.2 Ergänzend ist zu den im Antrag enthaltenen Argumenten in der gebotenen Kürze Folgendes zu erwägen:
Auch der Antragsteller scheint nicht in Abrede zu stellen, dass die Berechtigung zur Subsidiarantragstellung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und diese Kontrolle auch diejenige des Vorliegens der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss umfasst (Korn/Zöchbauer WK-StPO, § 48 Rz 8). Dies wurde bereits im Beschluss des gefertigten Gerichts vom 29.03.2011 erwogen (ON 322, E 4.1). Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt wurde im Beschluss vom 29.03.2011 (ON 322) ausführlich dargelegt, dass dem Antragsteller das Recht zur Subsidiarantragstellung nicht zukomme, weil er durch die von ihm dem Dr. JB*** vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht unmittelbar (direkt) geschädigt sei, weswegen auch von vorneherein feststehe, dass es keinesfalls zum adhäsionsweisen Zuspruch einer Entschädigung gemäss den §§ 258 Abs 2, 261 Abs 1 StPO an den Antragsteller kommen könne. Dies habe zur Folge, dass dem Antragsteller das subsidiäre Verfolgungsrecht anstelle der Staatsanwaltschaft nicht zukomme. Mit dem Beschluss vom 29.03.2011 (ON 322) wurde nicht über die Privatbeteiligtenstellung des Antragstellers neuerlich erkannt, sondern über dessen Subsidiarantrag, was aber eben notwendigerweise bedingte, dass als Vorfrage die grundsätzliche Berechtigung des Antragstellers zur Subsidiarantragstellung geprüft und in der Folge mit ausführlicher Begründung verneint wurde, was zwingend logisch wiederum zur Folge hatte, dass dem Subsidiarantrag keine Folge gegeben werden konnte.
Eine entsprechende vorfrageweise Prüfung der Berechtigung des Antragstellers zur Subsidiarantragstellung war dem gefertigten Gericht auch angesichts des Beschlusses vom 06.10.2008 (ON 293) nicht verwehrt. Dieser Beschluss setzte sich zum einen - wie schon der angefochtene erstinstanzliche Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.08.2008 (ON 285) - materiell, entgegen den Behauptungen des Antragstellers, ausschliesslich mit der Frage auseinander, ob ein Privatbeteiligter durch die Zession seiner Schadenersatzansprüche seiner Privatbeteiligtenstellung (durch Verzicht) endgültig verlustig geht oder ob er diese im Falle einer Rückzession wieder erlangen kann. Mit der Frage, ob der Antragsteller unmittelbar oder bloss mittelbar geschädigt sei und wie es sich im einen oder anderen Falle mit seiner Privatbeteiligtenstellung verhalte, wurden fallbezogen überhaupt keine Erwägungen angestellt. Zum anderen konnte weder die erstinstanzliche Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts vom 21.08.2008 (ON 285), mit welcher der Antragsteller als Privatbeteiligter zugelassen wurde, noch die über Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des Dr. JB*** gegen diesen Beschluss ergangene Entscheidung des gefertigten Gerichts vom 06.10.2008 (ON 293) für das Subsidiarantragsverfahren irgendeine Bindungswirkung entfalten. Auch dann, wenn jemand vom Gericht als Privatbeteiligter zugelassen worden ist, kann nämlich seine Berechtigung, als solcher einzuschreiten, erneut geprüft werden, sobald er erklärt, die Verfolgung an Stelle des Staatsanwaltes zu übernehmen (Mayerhofer StPO5 § 48 E 11).
Hinzu kommt, dass der Beschluss
vom 06.10.2008 (ON 2923) in völlig anderer personeller Zusammensetzung gefällt wurde, als der vom Antragsteller bekrittelte Beschluss vom 29.03.2011 (ON 322), mit welchem über seinen Subsidiarantrag vom 02.03.2011 (ON 318) nicht in seinem Sinne entschieden wurde. Auch aus diesem Grunde konnte der Beschluss ON 293 keine Bindungswirkung entfalten.
Angesichts dessen, dass dem Antragsteller schon die Berechtigung zur Subsidiarantragstellung abzusprechen war, was zwingend zur Folge hatte, dass seinem Subsidiarantrag vom 02.03.2011 (ON 318) keine Folge zu geben war, war es nicht mehr erforderlich, auch noch die Verdachtslage, also das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der vom Antragsteller relevierten Straftatbestände sowie das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe zu prüfen.
Das vom Antragsteller befürchtete Rechtsschutzdefizit besteht schon deswegen nicht, weil die Rechte des Privatbeteiligten von den direkt Geschädigten jedenfalls geltend gemacht werden können.
3.3 Sofern der Antragsteller scheinbar die Rechtsauffassung vertritt, die vom gefertigten Gericht im Beschluss vom 29.03.2011 (ON 322) vertretene Rechtsmeinung, wonach nur der durch eine strafbare Handlung unmittelbar Geschädigte subsidiär anstelle der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung betreiben kann, nicht aber derjenige, welcher durch die Straftat lediglich mittelbar geschädigt wurde, weil bei diesem von vornherein feststeht, dass es zu keinem adhäsionsweisen Zuspruch eines Entschädigungsanspruches kommen kann, sei völlig unhaltbar, hätte es ihm offen gestanden, den seines Erachtens 'nichtigen' Beschluss ON 322 mittels Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, zB wegen Verstosses gegen das Willkürverbot anzufechten. Eben diese Möglichkeit hätte dem Antragsteller auch offen gestanden, sofern er der Meinung ist, er sei unter Bedachtnahme auf den Beschluss des gefertigten Gerichts vom 06.10.2008 (ON 293) in irgendeinem berechtigten Vertrauen verletzt worden.
3.4 Zusammenfassend ist zu erwägen, dass der gegenständliche Antrag der Zurückweisung zu verfallen hat, weil über den Subsidiarantrag des Antragstellers vom 02.03.2011 (ON 318) mit Beschluss des gefertigten Gerichts vom 29.03.2011 (ON 322) bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ob dieser Beschluss materiell richtig war oder nicht, ist einer Prüfung im Rechtsmittelweg entzogen (§ 173 Abs 3 StPO) und kann dieser gesetzliche Rechtsmittelausschluss mit gegenständlicher Antragstellung nicht umgangen bzw konterkariert werden."
Dieser Entscheidung war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen diesen Beschluss steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.05.2011 (ON 329) richtet sich die Revisionsbeschwerde des Mag. Franz P*** vom 20.06.2011 (ON 334).
Der Rechtsmittelwerber erklärt, den Beschluss ON 329 zur Gänze anzufechten. Als Revisionsgrund werde Nichtigkeit begründende willkürliche Gesetzwidrigkeit des Abweisungsbeschlusses vom 29.03.2011 (ON 322) geltend gemacht, deren Behebung mit der angefochtenen Zurückweisung rechts- und gesetzwidrig verweigert worden sei. Die (formelle) Nichtigkeit des Beschlusses vom 29.03.2011 (ON 322) sei im Rahmen der zurückgewiesenen Beschwerde ON 324 auf den Einwand der entschiedenen Sache gestützt und mit dem Antrag auf Nachholung der de facto unterbliebenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages ON 318 verbunden worden.
Des Weiteren enthält die Revisionsbeschwerde Argumente gegen die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes in seinem Beschluss vom 24.05.2011 (ON 329). Einleitend beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm mit dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2011 (ON 322) inhaltlich und formal willkürlich der ihm im Rahmen eines kontradiktorischen Rechtsmittelverfahrens (vgl die Beschlüsse vom 21.08.2008 ON 285 und vom 06.10.2008 ON 293) zuerkannte Status als Privatbeteiligter entzogen worden sei. Der Versuch, diese "amtswegige" auf keinen erkennbaren Antrag gestützte beiläufige Entziehung in eine vorgebliche Entscheidung über den Subsidiarantrag zu verpacken bzw den Beschluss ON 322 dahingehend umzudeuten, sei jedoch zum Scheitern verurteilt. Nicht die vorgebliche Entscheidung über den Subsidiarantrag könne - als zwangsläufiger Nebeneffekt - den "Entfall" eines rechtskräftig zuerkannten Privatbeteiligtenstatus zur Folge haben, sondern die faktische Entziehung des Privatbeteiligtenstatus führe zwingend zur Hinfälligkeit des Rechtes auf Subsidiarantragstellung. Gegen diesen rechtswidrigen Vorgang sei nach Art 43 LV das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet. Nach § 241 Abs 1 StPO könne von allen Personen Beschwerde erhoben werden, denen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte - vorliegend jenes auf Stellung eines Subsidiarantrages - verweigert werde.
Der "Kunstgriff" des willkürlichen (vermeidbaren) Versteckens "amtswegiger" Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Privatbeteiligtenstatus in eine vorgebliche Entscheidung über einen Subsidiarantrag könne im Lichte der Rechtsprechung des StGH nicht zur automatischen "Ausdehnung" des für echte Entscheidungen über Subsidiaranträge geltenden Rechtsmittelausschlusses auf den Tatbestand der faktischen Statusentziehung führen. Schon gar nicht würde es zulässig sein, die faktische Entziehung des Privatbeteiligtenstatus formal und beiläufig mit einer Entscheidung gemäß § 173 Abs 1 StPO zu vermengen, geschweige denn zu tarnen, um den Verdächtigen auf diese Weise vor der Erhebung einer offenbar keineswegs unbegründeten Subsidiaranklage zu schützen.
Der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass die Berechtigung zur Subsidiarantragstellung der gerichtlichen Kontrolle unterliege, er vertrete jedoch die Auffassung, dass dieses Antragsrecht - sofern der Privatbeteiligtenstatus in einem ersten Verfahrensabschnitt rechtskräftig zuerkannt worden sei - dessen zwingende Folge sei, weshalb eine neuerliche Kontrolle in einem zweiten Verfahrensabschnitt nur die Feststellung zulasse, dass der Antragsteller Privatbeteiligter sei und ihm daher jedenfalls dessen Rechte zustünden. Der im zweiten Abschnitt gestellte Subsidiarantrag unterliege nur noch der sinngemässen Kontrolle des § 169 StPO. Im zweiten Abschnitt könnten Entscheidungen, die im ersten Verfahrensabschnitt erfolgt seien, nicht noch einmal bekämpft werden (LES 2008, 50). Umso weniger könne es zulässig sein, rechtskräftige Beschlüsse "amtswegig" abzuändern, aufzuheben oder einfach zu ignorieren, wenn dem kontrollierenden Gericht die darin angestellten Erwägungen ungenügend erscheinen würden.
Die Entscheidung über das Recht auf Antragstellung könne grundsätzlich nicht mit der Entscheidung über den gestellten Antrag gleichgesetzt werden, weil die eine Entscheidung der anderen - als Vorfrage - vorausgehe, wie das Fürstliche Obergericht selbst erkannt habe. Daher gebe es betreffend die Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung des Privatbeteiligtenstatus jedenfalls ein Beschwerderecht, weil dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Dies sei umso weniger problematisch, als die Verneinung des Privatbeteiligtenstatus in der Regel dazu führe, dass die Schlüssigkeit eines Subsidiarantrages iSd § 169 StPO gar nicht mehr geprüft werde. Auch die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Kommentarstelle Mayerhofer StPO5 § 48 E 11 stehe dem Beschwerderecht nicht entgegen, weil es dort nur um die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Subsidiarantrag gehe. Darüber hinaus sei die öStPO auf das liechtensteinische Privatbeteiligungsverfahren nicht eins zu eins übertragbar, weil über die strittige Zuerkennung des Privatbeteiligtenstatus das Fürstliche Landgericht entscheide und gegen diese Entscheidung der Rechtszug an das Fürstliche Obergericht offenstehe. Gleiches müsse daher für die Aberkennung dieses Status gelten, was einen entsprechenden Antrag des Verdächtigen wegen inzwischen geänderter Verhältnisse voraussetze. Von beidem könne vorliegend keine Rede sein.
Weiters widerspricht die Revisionsbeschwerde der obergerichtlichen Argumentation, dass das vom Antragsteller befürchtete Rechtsschutzdefizit schon deshalb nicht bestehe, weil die Rechte des Privatbeteiligten von dem direkt Geschädigten jedenfalls geltend gemacht werden könnten. Daran schliessen sich - für die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht massgebliche - Ausführungen des Rechtsmittelwerbers betreffend das auch im Zivilverfahren 10 CG.2008.71 untersuchte Verhalten der seinerzeitigen Verdächtigen Dr. Peter M*** und Dr. JB*** und dessen Bedeutung für den Schadenseintritt an.
Weder im Beschluss ON 322 noch in jenem in ON 329 sei vom Obergericht erwogen worden, dass es sich bei dem gerafft wiedergegebenen Sachverhalt um keine Straftat handeln könne oder dass Dr. JB*** jedenfalls oder zumindest subjektiv unbeteiligt gewesen sei, dies obwohl die von ihm unter völliger Ausserachtlassung von Rückabwicklungs- und Verantwortlichkeitsansprüchen nicht beantragte Löschung der D*** mit Stillschweigen übergangen worden sei. Stattdessen werde dem Privatbeteiligten sinngemäss entgegengehalten, dass sich alle fallbezogen denkbaren Straftaten doch nie und nimmer gegen ihn und seinesgleichen gerichtet hätten. Tatsächlich lege laut langjähriger Judikatur schon allein die Höhe des festgestellten Schadens und die Vielzahl der "geschorenen Schafe" (die geprellten Anteilseigner und Festgeldanleger) nahe, dass es sich bei den vorliegenden "Management buy-out" mit den Mitteln des Zielobjektes (die Einlagen der Aktionäre und Festgeldanleger) um einen "rechtsgeschäftlich" getarnten Ausplünderungsfischzug gehandelt habe, bei dem es Dank der für die Akteure segensreichen Erfindung der juristischen Person zwar einen erkennbar Bereicherten (Dr. Peter S***), aber keine schutzberechtigten bzw nur angeblich nicht schutzberechtigte Geschädigte gebe. Die "juristisch" anspruchsbefugten, infolge Missbrauchs zugleich als Opfer und Täter fungierenden ehemaligen Verbandspersonen D*** und S*** vermissten - wie alle Leichen - nichts mehr, während den sehr wohl vermissenden Aktionären und Festgeldanlegern zwar nicht der Schaden, dafür aber jeglicher taugliche Anspruch auf Wiedergutmachung abgesprochen werde.
Weiters legte die Revisionsbeschwerde Aspekte im Zusammenhang damit dar, als die Aufhebung der durch die Rechtspersönlichkeit vorgegebenen Trennung zwischen der juristischen Person einerseits und der natürlichen Person andererseits voraussetze, dass sich die belangte natürliche Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt habe, um mit Hilfe der juristischen Person die Umgehung eines Gesetzes, die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen oder die fraudulöse Schädigung Dritter zu ermöglichen.
Nach den abschliessenden Ausführungen der Beschwerde möge es zwar stimmen, dass der Privatbeteiligte, der nicht nur scheinbar, sondern tatsächlich die Rechtsauffassung vertrete, dass die im Beschluss ON 322 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten völlig unhaltbar seien, auch den Staatsgerichtshof anrufen hätte können. Dies insbesondere dann, wenn er die behauptete Deutung des Fürstlichen Obergerichtes übernommen hätte, wonach es sich beim Beschluss vom 29.03.2011 (ON 322) um eine unanfechtbare Entscheidung über einen Subsidiarantrag handle. Angesichts der Mehr- bzw Undeutlichkeit des zwei verschiedene Entscheidungsgegenstände verwechselnden Abweisungsbeschlusses und der Tatsache, dass darin meritorisch eindeutig nur über das Recht auf Antragstellung, nicht aber über den Antrag selbst entschieden worden sei, stehe es ihm frei, von der zusätzlichen Möglichkeit einer Beschwerde gemäss § 241 StPO Gebrauch zu machen.
Zusammenfassend sei - dem Fürstlichen Obergericht widersprechend - festzuhalten, dass diesem eine Entscheidung über die "Beschwerde ON 324 vom 18.04.2010 (offenbar: 2011)" nur durch Nachholung der verabsäumten inhaltlichen Behandlung des Subsidiarantrages ON 318 iSd § 269 StPO zugestanden sei. Habe es sich dazu - trotz der Nichtigkeit der Statusentziehung - nicht unmittelbar in der Lage gesehen, bleibe ihm nur die Möglichkeit, den Antrag mitsamt der Beschwerde dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zur "Entscheidung über die Rechtmässigkeit dieser Entziehung" vorzulegen.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle dem in der vorliegenden "Statusstreitigkeit" gestellten Antrag vom 18.04.2011 (ON 324) Folge geben und entweder - in der Sache selbst erkennend - dem Subsidiarantrag vom 02.03.2011 (ON 318) stattgeben oder dem Obergericht die Entscheidung darüber mit der Massgabe auftragen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig festgestellter Privatbeteiligter und daher unstrittig antragsberechtigt sei und dass die Unmittelbarkeit eines Schadens oder des Ersatzanspruches eines möglicherweise nur mittelbar Geschädigten ebenso wenig Zulässigkeitsvoraussetzung eines Subsidiarantrages sei wie die Gewissheit, unmittelbar im Zuge des Strafverfahrens entschädigt werden zu können.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Gegenäusserung vom 22.06.2011 die Zurückweisung der Revisionsbeschwerde als unzulässig, weil nach § 173 Abs 3 StPO das Obergericht über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheide (ON 335).
Dieser Gegenäusserung widersprach der Revisionsbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.07.2011 (ON 337).
Die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht davon aus, dass das Fürstliche Obergericht gemäss § 173 Abs 3 StPO über den Antrag des Privatbeteiligten auf Fortsetzung des Strafverfahrens entschieden habe. Dies sei nicht einmal dann der Fall, wenn das Fürstliche Obergericht geglaubt haben sollte, über den Subsidiarantrag zu entscheiden, weil es bekanntlich nicht auf die Bezeichnung einer Rechtsurkunde oder einer Rechtshandlung, sondern nur deren wesentlichen Inhalt ankomme. Inhaltlich habe sich das Obergericht jedoch ausschliesslich mit der Klärung der ihm nicht mehr zustehenden, weil längst rechtskräftig entschiedenen Frage befasst, ob Mag. Franz P*** Privatbeteiligter sei. Damit habe es hinsichtlich der Privatbeteiligtenstellung einen gegen eine frühere rechtskräftige Entscheidung verstossenden formal und inhaltlich nichtigen Beschluss gefasst und über den Subsidiarantrag als solchen inhaltlich nicht entschieden. Eine formale und inhaltliche Entscheidung über den Subsidiarantrag hätte eine inhaltliche Befassung iSd § 169 StPO mit dem darin aufgezeigten Sachverhalt, seiner Bescheinigung und allfälligen rechtlichen Einordnung vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang hätte auch die Frage eine Rolle spielen können, ob zwischen der behaupteten Straftat und dem behaupteten Schaden des Privatbeteiligten ein vernünftiger Zusammenhang bestehe, sofern diese Frage überhaupt je zweifelhaft bzw nicht schon mitentschieden gewesen sei. Einer inhaltlichen Befassung iSd § 169 StPO, die gemäss § 171 Abs 1 StPO zwingend zur Entscheidung geführt hätte, dass der Subsidiarantrag zugelassen werden müsse, sei das Fürstliche Obergericht jedoch bewusst ausgewichen, indem es ausschliesslich - und zwar nicht aus logisch-kausaler, sondern nur aus vermeintlich zivilrechtlicher, die mutmasslichen Erfolgsaussichten eines Entschädigungsbegehrens betreffenden Sicht - über den Privatbeteiligtenstatus des Mag. Franz P*** entschieden habe, ohne zu berücksichtigen, dass darüber längst rechtskräftig abgesprochen worden sei.
Es sei somit zulässig gewesen, das Fürstliche Obergericht darauf aufmerksam zu machen, dass es formal und inhaltlich eine weder beantragte noch ihm zustehende Entscheidung über den bereits rechtskräftig entschiedenen Privatbeteiligtenstatus des Mag. Franz P*** getroffen habe, sowie die offensichtlich ausstehende inhaltliche Entscheidung über den Subsidiarantrag zu urgieren (ON 337).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch unberechtigt.
Über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten entscheidet das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges (§ 173 Abs 3 StPO).
Dieser eindeutigen Rechtslage entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, wonach über einen Subsidiarantrag das Fürstliche Obergericht endgültig und unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheidet (LES 2008, 41; LES 2005, 328). Im Einklang mit dieser Gesetzeslage und Rechtsprechung hat auch das Obergericht seinem Beschluss vom 29.03.2011 auf Zurückweisung des Subsidiarantrages eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn angeschlossen. Somit ist die Entscheidung vom 29.03.2011 auf Abweisung des Subsidiarantrages des Mag. Franz P*** nicht mit Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof anfechtbar. Das Fürstliche Obergericht hat mit dem Beschluss vom 29.03.2011 abschliessend und vollumfänglich über den Subsidiarantrag vom 02.03.2011 entschieden und den Antrag nach Verneinung der Stellung des Antragstellers als Privatbeteiligter abgewiesen.
Demzufolge bestand entgegen der vom Rechtsmittelwerber in seinem Antrag vom 18.04.2011 auf "Nachholung der offenbar versehentlich verabsäumten Entscheidung über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages" und auch in der Revisionsbeschwerde vertretenen Ansicht für das Fürstliche Obergericht kein Anlass - und auch keine Möglichkeit - in Entsprechung des genannten Antrages vom 18.04.2011 (neuerlich) über den Subsidiarantrag zu entscheiden. Keines der im Antrag vom 18.04.2011 hiezu vorgebrachten Argumente verwirklicht einen solchen Grund für eine neuerliche Entscheidung über den Subsidiarantrag.
Damit hat das Fürstliche Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Antrag des Mag. Franz P*** vom 18.04.2011 zu Recht zurückgewiesen. Die in dieser Entscheidung angeführten und oben wiedergegebenen Erwägungen sind zutreffend und werden vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof geteilt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen wird. Auch aus den in der Revisionsbeschwerde zitierten Judikaten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (insb LES 2007, 271; LES 1999, 325 und LES 2008, 50) lässt sich kein für den Standpunkt des Revisionswerbers sprechendes Argument gewinnen.
Dem Antragsteller und nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführer wäre es offen gestanden, wie auch schon im nunmehr angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, den von ihm als verfehlt und nichtig beurteilten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2011 mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anzufechten.
Zufolge dieser Sach- und Rechtslage steht dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch anlässlich der gegenständlichen Beschwerde des Mag. Franz P*** die Überprüfung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.03.2011 auf Abweisung des Subsidiarantrages nicht zu. Eine - wie vom Revisionsbeschwerdeführer vertreten - gegenteilige Beurteilung bedeutete die Umgehung des Beschwerdeausschlusses des § 173 Abs 3 StPO. Demzufolge haben Ausführungen zu der - von der Revisionsbeschwerde für die Einleitung der Voruntersuchung als hinreichend beurteilten - Verdachtslage gegen Dr. JB*** zu unterbleiben. Die diesen Komplex betreffenden Beschwerdeargumente sind für die verfahrensgegenständliche Beschlussfassung nicht entscheidend.
Auch die Gegenäusserung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft kann - wie schon unter Bezugnahme auf sein Beschwerdevorbringen dargestellt - die Berechtigung der Revisionsbeschwerde nicht aufzeigen. Demzufolge war ihr ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 02. September 2011.Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat