14 UR 2005.325
Die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des OGH steht dem Präsidenten des OGH zu.
Die Tatsache, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel noch nie beim OGH erfolgreich war, genügt nicht, um die Unparteilichkeit der entscheidenden Richter in Zweifel zu ziehen.
Ablehnung des gesamten OGHDies ist unstatthaft, weil verfassungsmässig nur ein OGH besteht, seine Ablehnung daher die Besorgung der Aufgaben, die ihm zugewiesen sind, unmöglich machen würde.Über die Ablehnung des Präsidenten des OGH entscheidet dessen Vizepräsident.
In der vorliegenden Strafsache wird der OGH über Revisionsbeschwerden des NN gegen die Beschlüsse des OG vom 03.04.2006, mit denen die Subsidiaranträge des NN zurückgewiesen wurden, zu entscheiden haben.
Gemäss § 15 Abs 3 GOG wurde NN die Zusammensetzung des entscheidenden oberstgerichtlichen Senates und allfälliger Ersatzrichter bekanntgegeben.
Der Antragsteller lehnte nunmehr mit seiner Eingabe vom 24.05.2006 den OGH insgesamt als befangen ab und stellte den Antrag, der Gerichtshof möge "einen Ersatz zur Behandlung seiner Interessen einberufen und für die Bestellung dieses Ersatzes sorgen".
In diesem Ablehnungsantrag behauptet NN unter Zitierung der Akten 4 CG 2000.230, 1 CG 2002.310, 5 CG 2002.92, 10 CG 2003.64, 2 CG 2001.317, 8 CG 2005.117 und Jo 2006.1 sowie einer auszugsweisen Wiedergabe der Entscheidungsbegründung insbesondere zu 8 CG 2005.117-39 zusammengefasst, dass sich der zuständige Senat im Laufe der Jahre eine nicht überbrückbare negative Einstellung gegenüber dem Antragsteller gebildet habe. Alle für den Antragsteller negativ ausgefallenen E der unteren Instanzen seien bestätigt und alle positiven E aufgehoben worden. Der Senat folgt ohne Überprüfung unwidersprochen den Angaben der gegnerischen Parteien, insbesondere auch der Stiftungsräte X und Y, was im Laufe der Jahre zu vielfachen Verfassungsbeschwerden an den StGH geführt habe. Alle Beschlüsse zeigten, dass sich der zuständige Senat mit den rechtlichen Angelegenheiten des Antragstellers nicht unbefangen befassen könne und sich bereits eine Meinung über den von den Stiftungsräten dargelegten Sachverhalte gebildet habe, weshalb eine Befangenheit vorliege.
Mit B vom 06.06.2006 hat der OGH durch seinen Vizepräsidenten Dr Gert Delle-Karth dem Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten des OGH Dr Hansjörg Rück keine Folge gegeben, so dass gem § 16 Abs 1 GOG die E über den gegen die übrigen Senatsmitglieder gestellten Ablehnungsantrag vom Präsidenten des OGH zu treffen ist (ELG 1955-1961, 969). Sämtliche Richter des OGH haben sich für nicht befangen erklärt.
Der Präsident des OGH gab dem Ablehnungsantrag keine Folge.
Gemäss § 11 Z 4 GOG (vgl auch § 19 Z 2 öJN) kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn der Richter mit einer der Parteien in einem Rechtsstreite steht oder wegen zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer der Parteien befangen erscheint.
Die Gründe, die eine Befangenheit bewirken, sind im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Nach insoweit einhelliger österreichischer wie auch schweizerischer sowie deutscher Lehre und Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es bedarf der objektiven Besorgnis, dass bei der E des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen. Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen E durch unsachliche psychologische Motive. Die Besorgnis der Befangenheit liegt deshalb nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, das Gericht werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Auf das subjektive Empfinden der Partei allein kann deshalb nicht abgestellt werden (vgl Rechberger in KommZPO2 Rz4 zu § 19 JN mwN; U des StGH vom 19.02.2002, StGH 2001/25 ua).
Es bildet jedenfalls keinen Ablehnungsgrund, dass ein Richter in einem Verfahren schon eine bestimmte Rechtsansicht geäussert hat. Auch - nach der Behauptung des Ablehnungswerbers - unrichtige Sachentscheidungen können - von hier nicht behaupteten Ausnahmefällen abgesehen - nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (Stohanzl, ZPO 15. Auflg [2002] E 27 f; E 43 zu § 19 JN).
Bei Anlegung dieser Kriterien erweist sich der gegenständliche Ablehnungsantrag, soweit er auch gegen die Mitglieder und Ersatzmitglieder des oberstgerichtlichen Senates gerichtet ist, ebenso wie jener gegen den Präsidenten des OGH als von vornherein unbegründet. Allein die Tatsache, dass NN mit seinem Rechtsmittel beim OGH noch nicht erfolgreich war, genügt nicht, um die Unparteilichkeit der entscheidenden Richter in Zweifel zu ziehen.
Im Übrigen ist die Ablehnung des gesamten OGH unstatthaft, weil verfassungsmässig nur ein OGH besteht, seine Ablehnung daher die Besorgung der Aufgaben unmöglich machen würde, die ihm zugewiesen sind. Deshalb regelt § 16 GOG auch nicht, wem die E über die Ablehnung des ganzen OGH zukommt und welchem Gericht die Aufgaben des OGH obliegen sollen, wenn einer Ablehnung stattgegeben würde (ÖRZ 1937, 206).