14 UR 2002.384-379
Eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus ist grundsätzlich unangemessen; eine darüber hinausgehende Verlängerung der Sperrfrist ist nur im Ausnahmefall zulässig, jedenfalls dann, wenn bereits eine Anklageschrift vorliegt oder sogar eine gerichtliche Verurteilung.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Zulässigkeit der Verlängerung einer Pfändung sämtlicher Vermögenswerte der Bf gem § 97a StPO. Der OGH wurde damit bereits wiederholt befasst. Zuletzt hat der OGH mit B vom 23.07.2004 der Beschwerde der Bf gegen die vom LG und vom OG verfügte Verlängerung bis 17.05.2005 keine Folge gegeben. Einer von den Bf dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wurde vom StGH des Fürstentums Liechtenstein am 30.11.2004, StGH 2004/50, keine Folge gegeben.
Diesem objektiven Verfallsverfahren liegt folgender, in geraffter Form dargestellter Sachverhalt zugrunde:
Im Vorerhebungsverfahren gegen NN und unbekannte Täter wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB, das beim LG zu 14 UR 2001.0030 geführt wurde, wurden mit B des LG vom 06.06.2001 sämtliche Vermögenswerte der X-Stiftung und der Y-Stiftung bei der R-Bank AG gem § 97a StPO gepfändet. Diese Anordnung wurde auf zwei Jahre befristet.
Grundlage dafür waren mehrere Rechtshilfeersuchen der StA beim ordentlichen Gericht in Mailand. Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:
RS war ein hochrangiger Richter, vor allem beigeordneter Untersuchungsrichter beim Untersuchungsgericht Rom bis 1989 und dann Präsident der Abteilung der Ermittlungsrichter. Er wird beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Amtsträger erhebliche Bargeldsummen ua von AP und CP erhalten zu haben, um eine unbestimmte Zahl pflichtwidriger Handlungen gegen regelmässige Vergütung vorzunehmen. RS wird vorgeworfen, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben, indem er pflichtwidrig Auskünfte erteilt und sich bei anderen Mitarbeitern der Gerichtsbehörden eingesetzt habe, um diese zur Vornahme von gegen die ihre Dienstpflichten verstossenden Handlungen zum Zwecke der Begünstigung der Geldgeber durch Verletzung der genannten Pflichten der Unparteilichkeit, Lauterkeit und Unabhängigkeit zu veranlassen.
Darüber hinaus sind RS, AP und CP auch der Bestechung bezüglich der Rechtssache zwischen der A Gesellschaft und des B Instituto verdächtig, die mit der Verurteilung des B Instituto zur Zahlung von ca USD 400 Millionen zugunsten der A Gesellschaft endete. Es wurde festgestellt, dass FR ca USD 40 Millionen an verschiedene Personen zahlte, wovon CP ca USD 13 Millionen und AP ca USD 19 Millionen erhielten. Diese haben die Zahlungen teilweise an RS, FV, VM und andere namentlich nicht bekannte öffentliche Beamte bzw Amtsträger weitergeleitet. VM hat als Richter am Berufungsgericht Rom in der genannten Zivilsache zwischen B Instituto und der A Gesellschaft eine E zum Vorteil der Partei R gefällt. FV hat am 31.10.1996 als Vorsitzender einer Zivilgerichtskammer in Rom in derselben Sache eine E über die Verpflichtung zum Schadenersatz zum Vorteil der SR getroffen.
Die Untersuchung der Geldflüsse ergab, dass am 10.10.1994 vom Konto des AP bei der S Bancaria CHF 30 000.- zugunsten der S Treuhandanstalt, Vaduz, überwiesen und diese Summe zur Gründung der Fondazione L benützt wurde. Zugunsten der Fondazione L gingen auf den Konten der LLB am 14.11.1994 CHF 4,4 Millionen, am 17.11.1994 CHF 3 Millionen und am 28.11.1994 CHF 4,6 Millionen ein. Das Geld stammt aus dem bei einer Bank in Bellinzona auf den Namen von AP laufenden Bankkonto. Es besteht der Verdacht, dass es sich hier um einen Teil der von FR an AP ausbezahlten "Provisionen" für die Bestechung der Richter im obgenannten Verfahren handelt.
Am 08.07.1996 wurde von der Fondazione L ein Betrag von CHF 29 850.- zur Gründung der T-Stiftung zur Verfügung gestellt. Im Jänner 1996 wurden Vermögenswerte der L-Stiftung von rund CHF 20 Millionen auf die neu errichtete T-Stiftung übertragen. Per Ende November 1996 liess NN dann rund CHF 18 Millionen auf Konten der neu gegründeten X-Stiftung bei der R-Bank AG überweisen.
Die Untersuchung der Geldflüsse ergab ferner, dass AP am 17.10.1995 den Betrag von CHF 30 000.- von seinem Konto bei der Societá di Banca Svizzera auf das Konto bei der LLB in Vaduz zugunsten der S Treuhandanstalt überwies und mit diesem Geld die Fondazione E gegründet wurde. Auf das Konto der Fondazione E bei der LLB wurden im November 1995 Vermögenswerte in Höhe von rund CHF 11 Millionen transferiert. Mittels Barbezug/Bareinzahlung liess NN per 31.08.1996 diese Vermögenswerte auf Konten bei der R-Bank AG zugunsten der neu errichteten Y-Stiftung übertragen.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bestand für das LG der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den von AP herrührenden und über die ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Stiftungen L/T/E in die X- und Y- Stiftung geflossenen Gelder um widerrechtlich erlangte Erlöse aus den in der Republik Italien verfolgten strafbaren Handlungen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt (vgl § 302 FL-StGB) sowie des Verbrechens der Geschenkannahme durch Beamte (vgl § 304 FL-StGB) handelt und durch die Transfers die kriminelle Herkunft iS von § 165 StGB (Geldwäscherei) verschleiert werden soll. Da die Voraussetzungen gem § 97a StGB erfüllt sind, war zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalles die Kontensperre zu veranlassen und auf zwei Jahre zu befristen.
In der Folge kam es wiederholt zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung. Zuletzt wurde mit B des LG vom 07.04.2005 die Sperrfrist gem § 97a Abs 4 StPO um ein weiteres Jahr, dh bis zum 06.06.2006 mit folgender Begründung verlängert:
Mit Antrag vom 05.04.2005 begehrt die StA die Verlängerung der Kontensperre um ein weiteres Jahr. Dieser Antrag ist berechtigt. Wirtschaftlich berechtigt an der X- und Y-Stiftung ist AP. Dieser wurde am 29.04.2003 vom Strafgericht Mailand, 4. Kammer, zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Aufgrund dieses U ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vermögenswerten dieser zwei Stiftungen um inkriminierte Gelder handelt. Das U ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die hiergerichtlichen Vorerhebungen sind jedoch von den Untersuchungen und den gerichtlichen E in Italien abhängig. Es rechtfertigt sich daher, die Kontensperren um ein weiteres Jahr, dh bis zum 06.06.2006 zu verlängern. Es ist zu erwarten, dass das zweitinstanzliche U bis dahin vorliegt.
Diesem B erteilte das OG am 18.04.2005 die Zustimmung und begründete dies wie folgt:
Der begehrten Verlängerung kommt Berechtigung zu, nachdem aus der erstinstanzlichen Verurteilung in Italien hervorgeht, dass der zur Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilte RA AP erhebliche Vermögenswerte von der im Verfahren in Mailand ebenfalls verurteilten OR erhalten hat. Diese Vermögenswerte, die nunmehr auf der X- und der Y-Stiftung gesperrt sind, stammen der Verdachtslage nach gerade aus jenen Geldern, die der Familie R durch ein U zuerkannt wurden, welches nach dem im italienischen Strafverfahren erhobenen Anklagevorwurf durch amtsmissbräuchliche Handlungen (Richterbestechung) erwirkt wurde. Wegen der Teilnahme an der Einwirkung dieses unrechtmässigen U wurde auch AP zur vorerwähnten Haftstrafe verurteilt. Die somit AP zugekommenen und auf der X- und der Y-Stiftung gesperrten Vermögenswerte stellen eine Belohnung für seine und auch anderer Personen gesetzten illegalen Tätigkeiten dar.
Diese Verdachtslage ist nach wie vor aufrecht. Da mit der Beendigung des Rechtsmittelverfahrens entgegen den bisherigen Annahmen nicht so schnell zu rechnen ist, rechtfertigt es sich, der Verlängerung für ein weiteres Jahr zuzustimmen, zumal angesichts der erstgerichtlichen Verurteilung von einer Verhärtung der Beweislage ausgegangen werden kann. Nichtsdestoweniger wird es notwendig sein, die für die Durchführung eines Verfallsverfahrens notwendigen Beweismittel, ungeachtet des Fortganges des italienischen Verfahrens, im Rechtshilfeweg einzuholen, um allenfalls notwendige weitere Verlängerungen rechtfertigen zu können.
Gegen diesen B haben die X- und die Y-Stiftungen Beschwerde zum OGH erhoben.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Die Bf sind der Ansicht, dass diese Verlängerung der Kontensperre auf fünf Jahre unangemessen und unverhältnismässig sei, sie stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH und der Absicht des Gesetzgebers, wonach jede Verlängerung von Vermögenssperren nach § 97a Abs 4 StPO eine Ausnahme darstelle, nur aus besonderen Gründen stattfinden dürfe. Im Übrigen haben die inländischen Behörden ein Strafverfahren rasch und zügig abzuwickeln. Dies habe das LG nicht getan, sondern nur den Ausgang des ausländischen Strafverfahrens abgewartet.
Den Bf ist insoferne zuzustimmen, dass der OGH in zahlreichen E ausgesprochen hat, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse von ausländischen Strafverfahren vor, die den dem inländischen Strafverfahren zugrundeliegenden Verdacht erhärten. Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Rechtsprechung des OGH dann gegeben, wenn schon eine Anklageschrift vorliegt, womit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Anklage gestellt und damit erhärtet wird oder vor allem dann, wenn bereits deshalb eine gerichtliche Verurteilung vorliegt.
Auch darin ist den Bf beizupflichten, dass das LG im vorliegenden Strafverfahren fast keine Untersuchungshandlungen gesetzt hat, sich darauf beschränkt hat, die italienischen E zu übersetzen und das Ergebnis des ausländischen Strafverfahrens abzuwarten. Es ist jedoch sehr zweifelhaft, ob eine andere Vorgangsweise des liechtensteinischen Gerichtes, nämlich Durchführung der gesamten Strafuntersuchung in Liechtenstein, rascher zum Ziel geführt hätte. In diesem sehr umfangreichen und komplexen italienischen Strafverfahren wären sämtliche Beweise von Liechtenstein aus aufzunehmen gewesen, dies hätte im Wesentlichen nur im Rechtshilfeweg mit italienischen Behörden geschehen müssen, die italienischen Verfahrensergebnisse übersetzt und ausgewertet werden müssen. Die Erfahrung zeigt, wie lange dies alles gedauert hätte. Der OGH teilt daher die Ansicht der StA, dass dies weder die Absicht des inländischen Gesetzgebers sein kann noch den auf den Grundsätzen der internationalen Kooperation bestehenden Gedanken der Rechtshilfe und des Übereinkommens über Geldwäscherei entspricht. Das Zuwarten des Erstgerichtes auf das Ergebnis des italienischen Strafverfahrens, dessen Ausgang für dieses inländische objektive Verfallsverfahren präjudiziell ist, ist daher nicht zu beanstanden.
Dazu kommt, dass bereits solche Ergebnisse vorliegen und das italienische Strafverfahren kurz vor dem Abschluss steht. So liegt nicht nur eine Anklageschrift vor, sondern bereits ein erstinstanzliches und auch schon ein Berufungsurteil, in welchem - freilich nicht übereinstimmend - die Beschuldigten wegen des ihnen in diesem Inlandsverfahren vorgeworfenen Sachverhaltes im Wesentlichen zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Da das Berufungsurteil noch nicht ausgefertigt und auch noch nicht rechtskräftig ist, steht zwar nicht fest, dass die gesperrten Vermögenswerte aus amtsmissbräuchlich erwirkten Zahlungen stammen, aber dass dies so gewesen sein könnte, hat sich durch die beiden Urteile der italienischen Gerichte wesentlich erhärtet und ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Damit ist aber der vom OGH angesprochene Ausnahmefall, der eine Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte über drei Jahre hinaus, also auch bis zu fünf Jahren rechtfertigt, gegeben. Würde jetzt, also kurz vor Torschluss, die Sperre der Vermögenswerte aufgehoben, so würde dies jede strafgerichtliche Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ad absurdum führen. Beim Abwägen zwischen dem Interesse einer effizienten Strafrechtspflege und allfälligen möglichen Nachteilen der Betroffenen muss in diesem besonderen vorliegenden Fall Ersteres den Vorrang haben. Der OGH ist daher der Ansicht, dass in diesem Ausnahmefall die Vermögenssperre bis zum 06.06.2006 weder unangemessen noch unverhältnismässig ist.
Dies bedeutet keine Änderung der Spruchpraxis des OGH (s auch StGH 2004/67). Der OGH hält selbstverständlich an der eingangs zitierten Rechtsmeinung, die auch in LES 2001, 229 und in LES 2003, 270, veröffentlicht wurde, fest, betrachtet jedoch die gegenständliche Verlängerung der Kontensperre für so einen krassen Fall, der eine Ausnahme von dieser Rechtsmeinung zulässt, ja geradezu aufdrängt.