14 UR 2002.17-87
§ 97a StPO
Auch wenn der Verdacht einer gravierenden strafbaren Handlung besteht, widerspricht es den Grundsätzen eines fair trial und der Verhältnismässigkeit, Vermögenswerte liechtensteinischer natürlicher oder juristischer Personen über 19 Jahre lang gesperrt zu halten, ohne die Strafuntersuchung zum Abschluss zu bringen.
Mit B vom 07.01.1987 beschlagnahmte das LG im Rechtshilfeverfahren RS 259/86 des Bundesstaatsanwaltes für den südlichen Gerichtsbezirk des Staates Florida gegen die Beschuldigten NN und Konsorten wegen illegalem Import und Vertrieb von Betäubungsmitteln bei der X-Bank AG, C AG und/oder B Trust die Vermögenswerte ua hinsichtlich NN.
Mit B vom 14.09.1991 in Sachen RS 259/86 wurde die C AG ermächtigt, die Vermögenswerte des B Trust auf den Nachfolgetreuhänder AA zu übertragen. Gleichzeitig wurde die Rechtswirkung der Beschlagnahmeanordnung zu RS 259/86-5 auf AA ausgedehnt.
Über Antrag der StA vom 20.01.1994 wurde ein Einziehungsverfahren (Ns 2/94) eingeleitet. Mit B vom 30.03.1994 hob das LG den genannten Beschlagnahmebeschluss vom 07.01.1987, RS 259/86-5, auf und wies mit B vom 08.04.1994 den Antrag auf Erlass einer entsprechenden Vermögenssperre im Einziehungsverfahren Ns 2/94 ab. Dies wurde von der StA bekämpft. Das OG entschied am 29.06.1994, dass das LG das Verfahren RS 259/86 gem § 356 Abs 2 StPO unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung vom 07.01.1987, RS 259/86-5, fortzusetzen habe, wobei eine neuerliche Anordnung der Vermögenssperre nicht notwendig sei.
Am 07.06.1994 begann vor dem LG die Schlussverhandlung im Einziehungsverfahren Ns 2/94. Die Liechtensteinische StA stellte den Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von JK, MK und RE. Im Hinblick auf die im Rechtshilfeweg vorzunehmenden Beweisergänzungen wurde die Schlussverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 13.07.1994 und 14.12.1994 wurde die Schlussverhandlung fortgesetzt und wiederum auf unbestimmte Zeit vertagt. In der Folge wurden vom zuständigen Landrichter keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen bis der Akt auf Anweisung des Präsidenten des OG am 17.01.2002 dem Untersuchungsrichter überwiesen und seither als objektives Einziehungsverfahren unter der Geschäftszahl 14 UR 2002.17 weitergeführt wird.
Dieses Einziehungsverfahren beruht im Wesentlichen auf verschiedenen Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten. Insbesondere aus dem Ersuchen vom 23.05.1990 in Sachen RS 143/90 ergibt sich, dass NN und sein Vater JK, deren RA MK und der kalifornische Geschäftsmann MG am 28. und 30.03.1990 wegen ihrer Tätigkeit in einer kriminellen Vereinigung, die den Import von Marihuana in die USA betrieb und wegen Geldwäscherei von Drogengewinnen verurteilt wurden. Am 03.04.1990 hat das Geschworenengericht zudem befunden, dass USD 9,5 Millionen gegenüber NN und JK gemäss strafrechtlicher Beschlagnahmevorschriften einzugsfähig sind, weil es sich dabei um Bestandteile der von der NN Organisation verdienten Gewinnen aus den Drogenaktivitäten handelt. Weiter ergibt sich, dass NN zwischen 1982 und 1986 eine sehr erfolgreiche Marihuana-Schmugglerorganisation betrieben hat, die über 500 000 Pfund Marihuana in die Vereinigten Staaten von Amerika importiert und dort vertrieben hat. Im November 1983 haben sich JK und SG mit AA getroffen und mit Hilfe von AA den B Trust in der Firma C AG gegründet. Zwischen November 1983 und April 1986 wurden ca USD 12 Millionen der Drogengewinne von NN in Schecks konvertiert und von JK über die Miami-Anwaltskanzlei MK an Herrn AA zur Einzahlung in den B Trust in Liechtenstein geschickt. Auf Anweisung von JK wurden diese Gelder in regelmässigen Zeitabständen in Form von angeblichen Krediten von AA an die Firma TM Investment geschickt, einer fingierten Gesellschaft auf den British Virgin Island, die von MK gegründet worden war.
In der Strafrechtshilfesache RS 259/86 verfügte das LG mit B vom 07.01.1987 die Beschlagnahme von allfälligen Vermögenswerten ua hinsichtlich TM Investment, NN, JK und MK ua bei der C AG und/oder B Trust. Die gesperrten Vermögenswerte wurden in der Folge dann auf die im Spruch des B genannten Bankkonti übertragen.
Unter der Geschäftszahl 14 UR 2002.17 wurden verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen, wie beispielsweise Geldflussanalysen oder Auswertungen von Kontounterlagen des B Trust. Mit Rechtshilfeersuchen vom 30.10.2002, weitergeleitet Mitte November 2002, wurde das Department of Justice in Washington ersucht, Hinweise zur Abklärung, ob die in den Jahren 1983 und 1984 zum B Trust geflossenen Gelder aus Verkäufen von Betäubungsmitteln oder anderen strafbaren Handlungen stammen, beizubringen. Mit Fax vom 06.02.2003 verlangte die ersuchte Behörde weitere Informationen zur C AG und dessen Verbindung zum Drogenhandel. Eine entsprechende Antwort des LG wurde am 14.02.2003 übermittelt. Am 09.05.2003 wurde die Erledigung des obgenannten Rechtshilfeersuchens urgiert. Mit Mail vom 21.07.2003 teilte das US Department of Justice mit, dass das Rechtshilfeersuchen bereits am 02.12.2002 dem zuständigen Staatsanwalt in Californien zugestellt worden sei und jener das Ersuchen erst behandeln könne, wenn er weitere Informationen bekommen habe. Die gewünschten Ergänzungen wurden am 23.07.2003 der ersuchten Behörde weitergeleitet.
Über Antrag der StA fasste das LG am 28.01.2004 zu 14 UR 2002.17-66 folgenden Beschluss:
«Die Vermögenswerte bei der X-Bank AG hinsichtlich der Konti Nr 295.456.010, 295.456.029, 295.456.300 sowie 295.456.301, sämtliche lautend auf Dr BB, werden gem § 97a StPO gepfändet und der X-Bank AG wird gerichtlich verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung wird gem § 97a StPO auf zwei Jahre befristet.
Die X-Bank AG Vaduz wird ersucht, dem LG innert sieben Tagen die aktuellen Saldi der gesperrten Vermögenswerte bekanntzugeben.»
Das LG begründete seine E damit, dass das OG in seinem B vom 29.06.1994 den begründeten Verdacht bestätigt habe, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte zumindest teilweise Erlöse illegaler Drogengeschäfte darstellen und daher vom Verfall nach Art 28 BMG bedroht sind. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen konnte dieser Verdacht nicht entkräftet werden. Rechtshilfeweise Abklärungen in den Vereinigten Staaten sind zur Zeit noch anhängig.
Da somit nach wie vor der Verdacht besteht, dass die im Spruch genannten Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich Betäubungsmittelhandel, herrühren und anzunehmen ist, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so war zur Sicherung des Verfalles spruchgemäss zu entscheiden und die Anordnung gem § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre zu befristen.
Gegen diesen B erhoben die Einziehungsbeteiligten Dr AA und Dr BB Beschwerde zum OG, das der Beschwerde mit B vom 19.04.2004 Folge gab und den B des LG vom 28.01.2004 ersatzlos aufhob. Seine E begründete das OG wie folgt:
«Es widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und ist unangemessen, Vermögenswerte inländischer natürlicher und juristischer Personen (Sitzgesellschaften) über mehr als drei Jahre zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht wird (OGH vom 17.07.2003, 11 Rs 2001.60-39, OGH vom 05.12.2002, 4 Ur 2000.203-106, OGH vom 04.03.2004, 11 Ur 2000.6-108). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein für die Kontosperre einmal ausreichender Tatverdacht für deren Aufrechterhaltung nicht mehr genügt. Gegenständlich stützt sich die gerichtliche Massnahme auf ein Rechtshilfeersuchen aus dem Jahre 1990. Eigene Erhebungsergebnisse werden für den Tatverdacht nicht vorgetragen. Dieses aus dem Jahre 1990 stammende Rechtshilfeersuchen kann aber allein keinen Tatverdacht begründen, der die vom Erstgericht angeordnete Massnahme rechtfertigt, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Verfahren seit dem Jahre 1994 behängt. Da es somit an dem für die Kontosperre notwendigen Verdacht fehlt, war der Beschwerde Folge zu gelten und die erstgerichtliche E aufzuheben.»
Dieser B wurde von der Fürstlichen StA mit Revisionsbeschwerde bekämpft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen B den B des Erstgerichtes aufgehoben, ohne einen Rechtskraftvorbehalt iS des § 235 Abs 3 StPO zu setzen. Rein formell wäre daher die Revisionsbeschwerde unzulässig. In Wirklichkeit handelt es sich aber um eine abändernde E (sogenannten verdeckten abändernden Beschluss), gegen die ein weiteres Rechtsmittel sehr wohl zulässig ist (s zB OGH vom 06.09.2001, 12 UR 2001.34-44; ua).
Die Revisionsbeschwerde ist daher meritorisch zu behandeln. Dabei ist von dem im Vorstehenden geschilderten Verfahrensgang und Sachverhalt seit 1987 auszugehen. So wie sich dieser darstellt, so kann, soll und darf ein Gerichtsverfahren nicht geführt werden. Eine derartige Strafuntersuchung bzw objektives Einziehungsverfahren widerspricht in krasser Weise der Verpflichtung zur raschen Verfahrensabwicklung (s Art 27, 31 LV), dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, einem fair trial, dem Grundsatz auf Schutz des Eigentums und den Rechtsschutzgarantien des Art 6 EMRK. Mögen auch gewisse Verdachtsmomente in Richtung Geldwäscherei gegeben sein, die bisher jedoch in keiner Weise erhärtet sind, so ist es nicht gerechtfertigt, Vermögenswerte liechtensteinischer Personen über 17 Jahre zu sperren, ohne das Gerichtsverfahren während dieser Zeit fortzusetzen und zu Ende zu bringen. Daran kann auch das Argument der StA nichts ändern, dass im Jahre 2002 ohnedies ein Rechtshilfeersuchen nach den USA abgefertigt worden sei und polizeiliche Erhebungsergebnisse vorliegen. Dies kann eine durch ein über 17 Jahre lang verschlepptes Gerichtsverfahren aufrechterhaltene Kontosperre nicht mehr rechtfertigen. Die vorangegangenen eklatanten Verzögerungen können daher nicht kaschiert und wettgemacht werden. Abgesehen davon, dass seit dem im Oktober 2002 abgesandten Rechtshilfeersuchen trotz wiederholter Urgenzen keine weiteren Ergebnisse aus den Vereinigten Staaten vorliegen; die amerikanischen Behörden sind offenbar nicht interessiert, das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen effizent zu behandeln und zu erledigen. Auch hier kann noch immer nicht von einer raschen Verfahrensabwicklung gesprochen werden.
Zusammengefasst ist den Revisionsbeschwerdegegnern beizupflichten, dass es in diesem Verfahren zu Verzögerungen und Versäumnissen gekommen ist, die iS einer ordentlichen Rechtspflege nicht vertretbar sind. Zu Recht weisen die Revisionsbeschwerdegegner darauf hin, dass seit der letzten Schlussverhandlung am 14.12, 1994 (!) bis zum nächsten Schritt des Gerichtes, nämlich am 07.06.2002, also siebeneinhalb Jahre lang (!!) in dieser Einziehungssache nichts geschehen ist, dass wiederholte Anträge der Revisionsbeschwerdegegner, auch anderer Verfahrensbeteiligter und auch der StA auf Fortsetzung des Verfahrens und Aufhebung der Beschlagnahme nicht beachtet wurden und darüber nicht entschieden wurde. Signifikant ist, dass zB über einen Antrag des AA vom 09.04.1999 auf Aufhebung der Beschlagnahme erst am 04.11.2003 (!!!), also nach viereinhalb Jahren entschieden wurde. Es kann also nicht angehen, nach Erlassung von Beschlagnahmeanordnungen die Sache sozusagen auf sich beruhen zu lassen. Derartige Vorkommnisse verstossen daher nicht nur in krasser Weise gegen die oben aufgezeigten Grundsätze, sondern sind einer gedeihlichen und effizienten Rechtsprechung sowie dem guten Ruf der liechtensteinischen Justiz abträglich und künftig hintanzuhalten.
Der OGH teilt unumschränkt die Ansicht des OG, dass es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht und unangemessen ist, Vermögenswerte inländischer natürlicher bzw juristischer Personen über so lange Zeit zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das Gerichtsverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht wird. Eine weitere Sperre über zwei Jahre würde bedeuten, dass die Konten dann über 19 Jahre gesperrt wären, und ist daher durch nichts vertretbar oder gerechtfertigt.