14 UR 2001.114-77
14 UR 2001.114-77Li Supreme Court01.07.2004
§§ 222 Abs 5, 226 Abs 1 Z 2 StPO Enthält eine Beschwerde keine Beschwerdegründe, so ist die Beschwerde «sofort zu verwerfen».
14 UR 2001.114-77
§§ 222 Abs 5, 226 Abs 1 Z 2 StPO
Enthält eine Beschwerde keine Beschwerdegründe, so ist die Beschwerde «sofort zu verwerfen».
Mit Beschlüssen des LG vom 21.05.2001 und 28.05.2001 wurden sämtliche Vermögenswerte der NN AG, Eschen, bei der X-Bank AG gem § 97a StPO gepfändet und diese Anordnung auf zwei Jahre befristet. Mit B des LG vom 09.05.2003 und mit B des OG vom 15.05.2003 wurde diese Kontensperre um ein weiteres Jahr verlängert, ebenso über Antrag der StA, wiederum mit B vom 14.04.2004, da laut Mitteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft Katowice die Untersuchung noch andauere, weil sich der Verdächtige LB den polnischen Strafverfolgungsbehörden entziehe. Da das vorliegende Einziehungsverfahren vom Ergebnis des polnischen Strafverfahrens im grossen Ausmass abhängig sei, sei die Verlängerung der Kontensperre gerechtfertigt.
Mit B vom 19.04.2004 erteilte das OG der Fristverlängerung insoweit die Zustimmung, dass diese statt einem Jahr nur sechs Monate dauern dürfe.
Gegen diesen B erhob die NN AG, vertreten durch Dr HW, RA in Berlin, Beschwerde und beantragte, die Sperrfrist auf zwei Monate einzuschränken.
Der OGH verwarf die Beschwerde.
Gemäss § 238 Abs 1 StPO können alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, mittels Beschwerde beim OG wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
Nach § 222 Abs 5 StPO hat die Berufung ua diese Beschwerdegründe zu enthalten. Enthält die Berufung keine Beschwerdepunkte, so ist sie gem § 226 Abs 1 Z 2 StPO «sofort zu verwerfen». Da § 244 StPO besagt, dass auf die Beschwerde die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechend anzuwenden sind, sind die obzitierten Gesetzesbestimmungen, die die Berufung betreffen, auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Da die Beschwerde der NN AG keine Beschwerdegründe enthält, war sie gem § 226 Abs 1 Z 2 StPO für eine meritorische Behandlung ungeeignet und daher zu verwerfen.