14 RS. 2015.212
OGH. 2016.28
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafrechtshilfesache
über Ersuchen der Staatsanwaltschaft am Hohen Kassations- und Gerichtshof Bukarest/Rumänien im Strafverfahren gegen 1. ----------, 2. ----------, 3. A ----------, und 4. ----------, wegen des Verdachts der Bestechung eines ausländischen Beamten nach Art. 291a des israelischen Strafgesetzbuches und des Verdachtes der Geldwäscherei gemäss Art. 3 des israelischen Geldwäschereigesetzes Nr. 5760-200 dort geführten Strafverfahren zufolge der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft 01.02.2016, ON 15, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.01.2016, ON 14, nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Revisionsbeschwerdegegnerin ---------- Inc., vertreten durch B, Rechtsanwälte, ***, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein hat gemäss § 307 StPO der ---------- Inc zu Handen ihres Rechtsvertreters B, *** die mit CHF 2'268.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von CHF 1'134.00 wird abgewiesen.
Über Ersuchen der Staatsanwaltschaft am Hohen Kassations- und Gerichtshofs Bukarest/Rumänien führte das Fürstliche Landgericht bereits drei Strafrechtshilfeverfahren, nämlich zu 14 RS 2013.126 gegen A ----------, zu 14 RS 2014.197 und zu 14 RS 2014.33 gegen A ---------- und ----------.
Im Verfahrens 14 RS 2013.126 wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom 03.06.2013 (dort ON 3) bei der C Bank AG, Vaduz, Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindungen der ---------- Inc. beschlagnahmt, die mit Schreiben der C Bank AG vom 20.06.2013 (dort ON 4) an die ersuchende Behörde herausgegeben wurden.
Im Strafrechtshilfeverfahren 14 RS 2014.197 wurde ---------- als Organ der ---------- Inc. als Zeugin einvernommen (dort ON 4).
Im Verfahren 14 RS 2014.33 wurde lediglich über die Verwendung bereits ausgefolgter Unterlagen im Rahmen eines weiteren rumänischen Strafverfahrens entschieden.
Mit Rechthilfeersuchen vom 29.06.2015 (ON 2) ersuchte dieselbe rumänische Behörde um Bewilligung der Weitergabe von Beweismitteln an die israelischen Behörden für das dortige Strafverfahren in Sachen "----------". Seitens der rumänischen Behörde wurde mitgeteilt, dass diese im Mai 2014 auch die israelischen Behörden um Rechtshilfe ersucht hätten. Im Gegenzug hätten die israelischen Behörden von Amts wegen ein Verfahren gegen die "----------Group" bzw. ---------- wegen des Verdachtes der Bestechung ausländischer Beamter und wegen Geldwäscherei eingeleitet und ihrerseits die rumänischen Behörden um Übermittelung sämtlicher vorliegender Beweismittel ersucht, damit auch um die durch das Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellten Beweismittel, nämlich zahlreicher Urkunden und Bankunterlagen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten ---------- Inc., in welcher sich diese zur Gänze gegen die Ausfolgung der in den Rechtshilfeverfahren 14 RS 2013.126 und 14 RS 2014.197 beschlagnahmten Unterlagen an die israelischen Strafverfolgungsbehörden aussprach (vgl Stellungnahme ON 8), beschloss das Erstgericht am 07.10.2015 (ON 9) die Weitergabe folgender, im Rahmen der genannten Rechtshilfeverfahren an die Staatsanwaltschaft am Hohen Kassations- und Gerichtshof Bukarest/Rumänien ausgefolgter Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden der Republik Israel zwecks Verwendung im dortigen Strafverfahren (i.S. ---------- Group wegen Bestechungs- und/oder Geldwäschereiverdachtes:
Kontoeröffnungsunterlagen der C Bank AG bezüglich der Geschäftsverbindung der ----------,
Zahlungsauftrag der ---------- an die C Bank AG vom 09.09.2011 über EUR 95'000 an ---------- zugunsten seines Kontos bei der Israel D Bank,
Zahlungsauftrag der ---------- an die C Bank AG vom 09.09.2011 über EUR 40'000 an ---------- zugunsten seines Kontos bei der Israel D Bank,
Zahlungsauftrag der ---------- an die C Bank AG vom 06.12.2011 über EUR 40'000 an ---------- zugunsten seins Kontos bei der Israel D Bank,
Kontoauszug der ---------- (0140731.031) bei der C Bank AG vom 01.07.-30.09.2011,
Kontoauszug der ---------- (0140731.031) bei der C Bank AG vom 01.10.-31.12.2011,
Zeugenaussage der ---------- vom 30.07.2014 vor dem Fürstlichen Landgericht.
Das Fürstliche Landgericht knüpfte die Weiterleitung an die im Rechtshilfegesetz vorgesehenen Auflagen. Das Mehrbegehren wies das Landgericht ab.
Zur Begründung seines Beschlusses führte das Fürstliche
Landgericht ua Folgendes aus:
"Zum israelischen Verfahren ist aufgrund des in Kopie vorliegenden Rechtshilfeersuchens an die rumänischen Behörden bekannt, dass dort infolge eines rumänischen Rechtshilfeersuchens der Verdacht der Bestechung ausländischer Beamter (des ---------- als Bürgermeisters der rumänischen Stadt E) durch israelische Staatsangehörige bzw. juristische Personen verfolgt wird. Ziel der israelischen Ermittlungen ist es zu erheben, ob auch in Israel eine strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher oder juristischer Personen besteht. Hier wird insbesondere ---------- erwähnt, einziges Organ der rumänischen ---------- --------------------, der Zahlungen an ---------- geleistet habe, um den Zuschlag für die Erstellung des "----------" Sozialwohnungskomplexes zu erhalten. Die Zahlung soll dabei über ----------/---------- und den Bruder des ----------, ----------, abgewickelt worden sein, wobei sowohl ---------- wie sein Bruder Konten in Israel benutzt hätten. Die Zahlung sei wie folgt erfolgt: ---------- (als Eigentümerin der ---------- --------------------) habe das Bestechungsgeld an die dem ---------- zuzurechnende ---------- nach Liechtenstein (C Bank AG) transferiert, von wo es in drei Tranchen an die Israel D Bank transferiert wurde (s.o.), dies sowohl auf ein dem ---------- zuzurechnendes Konto, als auch auf ein Konto seines Bruders ----------, der im Übrigen im rumänischen Parlament Einsitz hat und damit ebenfalls als Beamter anzusehen ist.
Die israelischen Ermittlungen ergaben, dass ---------- -------------------- dem israelischen Firmenkonglomerat "----------GROUP" zuzurechnen ist. Insbesondere zeigte sich, dass die -------------------- Ltd. mit ---------- und ---------- -------------------- gesellschaftsrechtlich verknüpft war: ---------- wurde durch die israelische ---------- gegründet, die wiederum durch -------------------- gehalten wird. Vor kurzem soll aber ---------- die Anteile an ---------- für einen vernachlässigbaren Betrag verkauft haben.
Mit Schreiben vom 15.07.2015 (ON 4) wurde nun ---------- zur schriftlichen Stellungnahme zum Weitergabeantrag der rumänischen Behörden aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 10.09.2015 (ON 8) sprach sich ---------- vollumfänglich gegen eine Ausfolgung der beantragten Unterlagen aus. ---------- brachte insbesondere vor, dass ein Eintreten auf das Ausfolgungsersuchen bereits deshalb unzulässig sei, weil das Rechtshilfeersuchen nicht in deutscher Sprache vorliege und ausserdem ein direktes Rechtshilfeersuchen der israelischen Behörden hätte einlangen müssen. Die Rechtshilfe sei zudem abzulehnen, weil es den israelischen Strafverfolgungsbehörden in erster Linie um die Untersuchung von Fiskaldelikten der "----------GROUP" gehe und das Ersuchen eine unzulässige fishing expedition darstelle, weil in keiner Weise dargelegt worden sei, dass die israelische -------------------- oder die israelische ---------- in diesen Vorgängen involviert gewesen sein könnten. Es kann zu den detaillierten Angaben der ---------- auf ON 8 sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden."
Ausgehend von der Anwendbarkeit des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) führte das Fürstliche Landgericht weiter ua Folgendes aus:
"Gegenständlich liegt nun aber die Besonderheit vor, dass nicht die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe an die ersuchende rumänische Behörde zu prüfen sind (welche wie in den bisherigen Verfahren mangels geänderter Voraussetzungen ohne Weiteres zu bejahen wären), sondern aufgrund der beantragten Weiterleitung von bereits ausgefolgten Informationen an die israelischen Behörden die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung für das israelische Verfahren.
Der dem israelischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist in diesem Sinne genügend spezifiziert und begründet auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht der Bestechung nach § 307 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB:
Denn gemäss dem vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass über die Geschäftsverbindung der ---------- bei der C Bank AG von der ---------- (welche durch ---------- gehalten wurde, die wiederum der -------------------- zuzurechnen ist) stammende Vermögenswerte an rumänische Beamte, nämlich an ---------- als Bürgermeister der Stadt E und eventualiter an oder zumindest über dessen Bruder ----------, der im rumänischen Parlament Einsitz hat, erfolgten, wobei die Vermögenswerte zuvor von der ---------- stammten. Zweck der mutmasslich durch ---------- veranlassten Bestechungszahlung soll gewesen sein, dass ---------- -------------------- (welche durch ---------- gehalten wird) den Zuschlag für ein Projekt des sozialen Wohnungsbaus ("----------") erhielt. Damit ist der Verdacht der Bestechung infolge der festgestellten Transaktionen jedenfalls gegeben. Ferner ist aufgrund der bekannten Transaktionen auch der Verdacht der Geldwäscherei begründet, da die Verschiebung der Vermögenswerte über ---------- zu ---------- auf israelische Konten der Brüder ---------- letztlich nur der Verschleierung der deliktischen Herkunft gedient haben dürfte.
.....
Soweit geltend gemacht wurde, dass für die gegenständliche Rechtshilfeleistung ein eigenes Rechtshilfeersuchen der israelischen Behörden notwendig gewesen wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Art 54a Abs 3 Ziff 1 RHG jegliche Übermittlung von Informationen im Rechtshilfeweg an eine ersuchende Behörde nur unter der Bedingung erfolgt, dass die übermittelten Informationen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zu Grunde liegenden Zweck verwendet werden dürfen.
In diesem Sinne hat eine ersuchende Behörde, sofern sie beabsichtigt, ihr zur Verfügung gestellte Informationen an eine andere in- oder ausländische Behörde weiterzureichen, vorab um entsprechende Bewilligung anzusuchen, was gegenständlich getan wurde.
Natürlich wäre es auch möglich, dass die israelischen Behörden diese Anfrage direkt an das Fürstliche Landgericht richten würden (s.o. in Bezug auf ----------), was aber zum einen keine weitergehendere oder anderweitige Befassung des Fürstlichen Landgerichtes mit der Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung/Weitergabe zur Folge hätte und zum anderen dazu führen würde, dass die an die rumänischen Behörden ausgefolgten Unterlagen hier im Inland erneut beschlagnahmt werden müssten, da diese nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens in Liechtenstein nicht mehr vorhanden sind. Entsprechend entspricht es ständiger Praxis, dass ersuchende Behörden die Weiterleitung von ausgefolgten Informationen an dritte ersuchende Behörden beantragen.
Soweit geltend gemacht wurde, dass die israelischen Behörden auch Fiskaldelikte verfolgen würden, so ist es korrekt, dass im israelischen Ersuchen erwähnt wird, dass wegen Bestechung und weiterer Delikte, inklusive Geldwäscherei und Steuerdelikten, ermittelt werde. Dies führt aber nicht per se zur Unzulässigkeit der Rechtshilfeleistung, sondern bedingt lediglich die - ohnehin vorzunehmende - Auferlegung eines Spezialitätsvorbehaltes auch gegenüber den israelischen Behörden. Das Rechtshilfeersuchen wäre lediglich dann vollständig zurückzuweisen, wenn einzig Steuerdelikte verfolgt würden, was hier nicht der Fall ist.
Wenn in diesem Zusammenhang auch auf einen fehlenden "stichhaltigen Zusammenhang" mit den israelischen -------------------- und ---------- hingewiesen wird, so ist dem zu entgegnen, dass die israelischen Behörden nachvollziehbar darlegen, dass eben gerade aufgrund der Involvierung der ---------- als Tochter der -------------------- in die israelische ----------GROUP der Verdacht bestehe, dass auch israelische natürliche oder juristische Personen in die Bestechungshandlungen involviert gewesen sein könnten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Involvierung der -------------------- und der ---------- in den gegenständlichen Tatverdacht lediglich die Frage der israelischen Zuständigkeit zur Strafverfolgung betrifft, welche durch die ersuchende Behörde nicht zu prüfen ist, jedoch mit der eigentlichen Frage der Zulässigkeit der Ausfolgung der Unterlagen wenn überhaupt nur in untergeordnetem Zusammenhang steht. So bestätigt denn auch ---------- selbst, dass diese beiden Gesellschaften in den in Liechtenstein beschlagnahmten Beweismitteln gar nicht aufscheinen, was aber aufgrund des gegebenen Sachverhalts nicht erstaunlich ist.
Aber bereits der blosse Transfer von Bestechungsgeldern auf/über israelische Konten des ---------- bzw. seines Bruders ergibt infolge der Geldwäschereirelevanz aber unzweifelhaft eine israelische Zuständigkeit.
Es kann somit nicht von einer Fishing Expedition gesprochen werden.
Es liegt daher eine gegenseitige Strafbarkeit vor und es sind des Weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfeleistung (insbes. nach Art 2 und 5 ERHÜ und §§ 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden.
Somit sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben, sodass in der Folge die Zulässigkeit der ersuchten Massnahmen zu prüfen ist:
Im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit und des Umfangs der Ausfolgung von Unterlagen genügt gemäss ständiger Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, dass die Unterlagen zumindest abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Für diese Beurteilung ist ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe hat, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen ist, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert ist. Die ersuchte Behörde hat also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant sind. Vielmal hat sie einzig festzustellen, ob die auszufolgenden Unterlagen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eignen. Erst wenn dies mit Sicherheit auszuschliessen ist, hat die Ausfolgung zur unterbleiben(u.a. StGH 2003/40, 2003/41).
Ausserdem liegt es an den Betroffenen darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal nicht abstrakt geeignet sein sollen die ausländische Untersuchung zu fördern. Dabei haben die Beteiligten aufgrund der ihnen eingeräumten Gelegenheit hinsichtlich bestimmter Urkunden tatsächlich konkrete Einwände wegen eines fehlenden Zusammenhangs zu erheben (siehe u.a. den Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 11 RS.2001.180-33).
Soweit nun durch ---------- gemacht wurde, dass die beantragten Bankinformationen der ---------- (Eröffnungsunterlagen, Transaktionsbelege, Kontoauszüge) nicht einmal abstrakt für das Verfahren der israelischen Behörden geeignet seien, weil diese bereits über die Informationen zum Zahlungseingang in Israel verfügten, so ist dies nicht relevant. Denn weder der Umfang noch die Art der Beweisführung seitens der ersuchenden Behörde sind durch die ersuchte Behörde zu beurteilen, damit auch nicht, ob ein Beweis bereits infolge der schon vorliegenden Informationen geführt werden könnte. Auch wenn daher der Beweis bereits anderweitig geführt werden könnte, sind weitere Beweismittel zum selben Faktum sehr wohl (mehr als nur) abstrakt von Bedeutung, insbesondere zur möglichst abschliessenden/eindeutigen Erstellung des Geldflusses und zur Erhebung der berechtigten bzw. handlungsbefugten Personen. Damit ist jedenfalls bezüglich folgender Beweismittel von der zumindest abstrakten Bedeutung auszugehen:
Kontoeröffnungsunterlagen der C Bank AG bezüglich der Geschäftsverbindung der ----------,
Zahlungsauftrag der ---------- an die C Bank AG vom 09.09.2011 über EUR 95'000 an ---------- zugunsten seines Kontos bei der Israel D Bank,
Zahlungsauftrag der ---------- an die C Bank AG vom 09.09.2011 über EUR 40'000 an ---------- zugunsten seines Kontos bei der Israel D Bank,
Zahlungsauftrag der ---------- an die C Bank AG vom 06.12.2011 über EUR 40'000 an ---------- zugunsten seines Kontos bei der Israel D Bank,
Kontoauszug der ---------- (0140731.031) bei der C Bank AG vom 01.07.-30.09.2011,
Kontoauszug der ---------- (0140731.031) bei der C Bank AG vom 01.10.-31.12.2011.
Entsprechend hätten diese Informationen im Übrigen auch nach § 98a StPO für das Verfahren der israelischen Behörden bei der C Bank AG herausverlangt und nach § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt werden können, wäre ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden.
In gleicher Weise ist auch das Einvernahmeprotokoll der ----------, welche Angaben zur ----------, deren wirtschaftlich Berechtigtem, zum Konnex zu ---------- und damit letztlich auch relevante Angaben zum Verdacht des Ausrichtens von Bestechungszahlungen machte, für das Verfahren der israelischen Behörden zumindest von abstrakter Bedeutung."
Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete das Fürstliche Landgericht damit, dass bezüglich der Beraterverträge der ---------- mit ---------- und ---------- sowie der Mitteilung von ---------- und ---------- an ---------- hinsichtlich der Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten eine auch nur abstrakte Beweiseignung nicht erkannt werden könne. Dieser Teil des Beschlusses erwuchs in Rechtskraft.
Im Übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluss von der ---------- Management Inc. mit Beschwerde vom 23.10.2015 an das Fürstliche Obergericht angefochten (ON 10).
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und sprach aus, dass die Weitergabe der im Rahmen der Verfahren 14 RS.2013.126 und 14 RS.2014.197 an die Staatsanwaltschaft am Hohen Kassations- und Gerichtshof Bukarest ausgefolgten Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden der Republik Israel zwecks Verwendung im dortigen Strafverfahren i.S. "---------- Group" wegen Bestechungs- und/oder Geldwäschereiverdachts nicht bewilligt wird.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht nach der Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges Folgendes aus:
"4. Folgendes wird erwogen:
4.1 Soweit die Beschwerde vermeint, dass das Erstgericht bei seiner Argumentation ausser Acht lasse, dass das Rechtshilfegesetz nur dann anzuwenden sei, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, konkret im ERHÜ, nichts anderes bestimmt sei (Hinweis auf Art. 1 RHG) und das Erstgericht diesen Anwendungsvorrang ausser Betracht lasse, indem es auf Art. 54a Abs. 3 Ziffer 1 RHG abstelle und gleichzeitig Art. 1 Abs. 1 ERHÜ nicht beachten würde, folgendes:
Art. 1 RHG stellt nicht ausdrücklich ab, ob in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen eine Materie umfassend geregelt ist, sodass für eine ergänzende Anwendung des RHG nur - aber immerhin - dort Raum bleibt, wo die zwischenstaatliche Vereinbarung keine Regelung trifft. Wenn daher ein internationaler Vertrag nur die wichtigsten Bestimmungen, zu unbestimmte Regelungen oder Ermessensbestimmungen enthält, müssen neben den Bestimmungen dieses Vertrages die nicht verdrängten Bestimmungen des RHG zur Ergänzung und Konkretisierung herangezogen werden (vgl. Martetschläger in WK2 ARHG § 1 Rz 4 bei insoweit identer Gesetzeslage sowie LES 2003, 15 [Bejahung der subsidiären Anwendung des RHG im Verhältnis zum EuAlÜBK, welches im gegebenen Zusammen-hang keine besondere Regelung vorsah]). Nachdem im ERHÜ hinsichtlich der unaufgeforderten Übermittelung von Informationen kein Regelungskreis besteht, ist auch für den Bereich des ERHÜ grundsätzlich eine auf Art. 54a RHG gestützte unaufgeforderte Übermittelung von Informationen an Vertragsstaaten des ERHÜ zulässig.
Allerdings ist diese Bestimmung nicht einschlägig:
Nach Art. 54a RHG kann das Gericht Informationen, die es für sein eigenes Strafverfahren erlangt hat, unaufgefordert an eine ausländische Behörde unter gewissen Voraussetzungen (Ziffer 1 bis 3 des Abs 1 leg. cit.) übermitteln. Eine derartige Übermittelung von Informationen ist auch dann zulässig, wenn die Übermittelung dieser Informationen auch im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der ausländischen Behörde zulässig wäre (Abs. 2 Ziffer 2 leg. cit.). Weiters ist die Übermittelung dieser Informationen an gewisse Bedingungen geknüpft (Abs. 3 leg. cit.).
Schon daraus zeigt sich, dass Art. 54a RHG keine gesetzliche Grundlage bietet, betrifft er doch die unaufgeforderte Übermittelung von Informationen, die das Landgericht in einem eigenen Strafverfahren erlangt hat. Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass im gegebenen Sachzusammenhang mit Strafverfahren auch Rechtshilfeverfahren in Strafsachen umfasst sind, käme eine auf Art. 54a RHG gestützte Übermittelung nicht in Betracht. Liechtenstein ist bereits seit 01.03.2001 Vertragspartei des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ("Geldwäschereikonvention"), welche in Art. 10 die sogenannte "unaufgeforderte Übermittelung von Informationen" über Tatwerkzeuge und Erträge ohne vorheriges Rechtshilfeersuchen vorsieht. Nachdem diese Bestimmung jedoch nicht "self executing" war, musste sie, um auch in Liechtenstein anwendbar zu sein, ins nationale Recht, konkret ins Rechtshilfegesetz eingepasst werden. Aus dem Bericht und Antrag 2008, 132, 26, ist entnehmbar, dass diese Bestimmung darauf abzielt, einerseits die völkerrechtliche Norm in das nationale Recht als Kann-Bestimmung umzusetzen und andererseits klare Voraussetzungen - verbunden mit konkreten Bedingungen für die unaufgeforderte Übermittelung von Informationen - zu schaffen. Im Gegensatz zur Schweiz - so der BuA weiter - ist damit aber lediglich eine gesetzliche Grundlage geschaffen, ausschliesslichInformationen, aber keineBeweismittel zu übermitteln, da dem Gesetzgeber die Schweizer Rechtslage zu weitreichend erschien. Mit der besagten Bestimmung wurde eine eigens an die liechtensteinischen Verhältnisse angepasste Bestimmung in das Rechtshilfegesetz eingeführt.
4.1.1 Nachdem es sich bei den im Zuge von zwei Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Urkunden und Unterlagen sowie Zeugenprotokollen nicht um Informationen aus einem (eigenen) Strafverfahren handelt, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass Art. 54a RHG als Grundlage für die Genehmigung der Weiterleitung dieser Beweismittel an die israelischen Behörden, die ihrerseits die rumänischen Behörden um derartiges gebeten haben, nicht in Betracht kommt.
4.2 Art. 50 Abs. 1 RHG legt fest, dass Rechtshilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde geleistet werden kann (allgemeiner Grundsatz). Rechtshilfe in diesem Sinne ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird (Art. 50 Abs. 3 RHG). Eine Übermittlung von Unterlagen an sogenannte Drittstatten ist mangels ausdrücklicher Regelung im Rechtshilfegesetz daher nicht möglich.
Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich bei Israel um einen Drittstaat. Diesen gegenüber kennt das Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz) in seinem Art. 23 ein ausdrückliches Verbot der Weiterleitung von Informationen, indem er ausdrücklich die Weiterleitung von Informationen an Drittstaaten als unzulässig erklärt und der Steuerverwaltung eine diesbezügliche Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auferlegt. Ebenso findet sich im Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) ein Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstatten (vgl. Art. 16), wobei auch dieses Verbot der zuständigen Behörde des Partnerstaates durch die Steuerverwaltung mitzuteilen ist.
Art. 27e des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) macht eine Weiterleitung von Informationen durch die ersuchende ausländische Behörde von einer vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch die FMA abhängig (Ausschliesslichkeit der Weiterleitung von Informationen), wobei dies sinngemäss auch für die Weiterleitung auf dem Amtshilfeweg erhaltener Informationen durch die FMA gilt.
Nach dem Gesetz über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz - USA) darf die zuständige amerikanische Behörde die ihr übermittelten Informationen nicht an Steuerbehörden eines Drittstaates weiterleiten (vgl. Art. 23 Abs. 1), es sei denn, die Steuerverwaltung stimmt einer solchen Weiterleitung in schriftlicher Form zu. Die Zustimmung selbst ist noch an gewisse Voraussetzungen geknüpft (vgl. Abs. 2 lit. a und b).
Während sohin in diesen Amtshilfe-Verfahren teils ein ausdrückliches Verbot der Weiterleitung an Drittstaaten besteht, teils die Weiterleitung an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist, findet sich weder im ERHÜ noch im RHG eine Regelung, die sich mit der Weiterleitung von in einem Rechtshilfeverfahren durch Beschlagnahme gewonnenen Informationen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens an einen Drittstaat befasst.
4.3 Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist deshalb die begehrte Rechtshilfeleistung (Zustimmung zur Weiterleitung der den rumänischen Behörden aufgrund zweier Rechtshilfeersuchen ausgefolgter Unterlagen an die israelischen Behörden) nicht möglich, wird doch dadurch nicht das Verfahren in Rumänien unterstützt (Art. 50 Abs. 1 und 3 RHG)."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 01.02.2016 (ON 15).
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird insoweit bekämpft, als dieses die Weitergabe der in den Verfahren 14 RS.2013.126 und 14 RS.2014.197 an die Staatsanwaltschaft am Hohen Kassations- und Gerichtshof Bukarest ausgefolgten Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden der Republik Israel zwecks Verwendung im dortigen Verfahren iS "---------- Group" wegen Bestechungs- und/oder Geldwäschereiverdachts untersagt hat.
Die Staatsanwaltschaft führt hiezu unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nach teilweiser Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Beschlusses Folgendes aus:
Diese vom Fürstlichen Obergericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung werde nicht geteilt.
Für die Rechtshilfe zwischen Liechtenstein und Rumänien sei in erster Linie das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 (ERHÜ) heranzuziehen. Soweit in diesem Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend geregelt sind, sei das Gesetz vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) anzuwenden.
Die in den Verfahren 14 RS.2013.126 und 14 RS.2014.197 an Rumänien ausgefolgten Unterlagen seien unter Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art 52 Abs 4 RHG übermittelt worden. In der Regel dürften im Rechtshilfeweg erlangte Informationen nur im Strafverfahren, welches dem Ersuchen zugrunde liegt, verwendet werden. Jegliche andere Verwendung im ersuchenden Staat sei zwar nicht ipso facto verboten, unterliege aber der Bewilligung des ersuchten Staates (Art 54 a Abs 3 Z 1 RHG).
Aufgrund des von Liechtenstein gesetzten Spezialitätsvorbehaltes habe Rumänien daher um Bewilligung der Weitergabe der ihm in den Rechtshilfeverfahren 14 RS.2013.126 und 14 RS.2014.197 übermittelten Urkunden an Israel ersucht. Auch wenn das RHG - im Gegensatz zu Art 67 Abs 2 des chIRSG- - keine explizite Bestimmung enthalte, wonach eine weitere Verwendung von im Rechtshilfeweg erlangten Urkunden durch einen Drittstaat (sogenannte "sekundäre" Rechtshilfe) grundsätzlich erlaubt sei und nur einer Bewilligung bedürfe, so entspräche eine nachträgliche Bewilligung auf Weitergabe derartiger Urkunden an Drittstaaten der gängigen Praxis.
Der Spezialitätsvorbehalt nach Art 52 Abs 4 RHG verfolge den Zweck, dass die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens gelieferten Auskünfte grundsätzlich nur in dem Verfahren verwendet werden dürfen, für welches die Rechtshilfe verlangt und bewilligt worden ist, wobei sich die Zulässigkeit der Weiterleitung von Akten an Drittstaaten jedoch aus Z 2 leg cit ableiten lasse. Bei teleologischer Auslegung des Spezialitätsvorbehalts nach Art 52 Abs 4 RHG müsse daher die "sekundäre" Rechtshilfe grundsätzlich für zulässig erachtet werden, zumal damit auch das rumänische Rechtshilfeersuchen unterstützt und damit Art 50 Abs 1 und 3 RHG genüge getan werde.
Das Rechtsmittelvorbringen mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde der ---------- Management Inc. keine Folge gegeben werde.
Dazu äusserte sich die ---------- Management Inc. in ihrer Gegenäusserung vom 24.04.2014 (ON 17) wie folgt:
Die Revisionsbeschwerde sei unberechtigt. Die Staatsanwaltschaft räume selbst ein, dass das RHG keine explizite Bestimmung enthalte, wonach eine weitere Verwendung von im Rechtshilfeweg erlangten Urkunden durch einen Drittstaat erlaubt sei und diese nur einer Bewilligung bedürfe; dies im Gegensatz zu Art 67 Abs 2 chIRSG, welches die "sekundäre" Rechtshilfe ausdrücklich erlaube. Die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft, dass sich bei teleologischer Auslegung des Spezialitätsvorbehaltes des Art 52 Abs 4 RHG die Zulässigkeit der Weiterleitung von Akten an Drittstaaten aus dieser Bestimmung ableiten lasse, zumal damit auch das rumänische Rechtshilfeersuchen unterstützt und somit Art 50 Abs 1 und 3 RHG genüge getan werde. sei unrichtig.
Das Obergericht habe überzeugend dargelegt, dass die begehrte Rechtshilfeleistung, nämlich die Zustimmung zur Weiterleitung der den rumänischen Behörden aufgrund zweier Rechtshilfeersuchen ausgefolgten Unterlagen an die israelischen Behörden mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich sei, da sich weder im ERHÜ noch in RHG eine Regelung finde, die sich mit der Weiterleitung von in einem Rechtshilfeverfahren durch Beschlagnahme gewonnenen Informationen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens an einen Drittstaat befasse. Ausserdem würde dadurch nicht das Verfahren in Rumänien unterstützt (unter Verweis auf Art 50 Abs 1 und 3 RHG).
Art 54a RHG biete keine gesetzliche Grundlage, zumal er die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen betreffe, die das Landgericht in einem eigenen Strafverfahren erlangt hat. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass im gegebenen Sachzusammenhang mit Strafverfahren auch Rechtshilfeverfahren in Strafsachen umfasst seien, käme eine auf Art 54 a RHG gestützte Übermittelung nicht in Betracht. Bereits aus dem BuA 2008, 132, 26 sei zu entnehmen, dass die an die liechtensteinischen Verhältnisse angepasste und in das RHG eingeführte Bestimmung darauf abziele, einerseits die völkerrechtliche Norm in das nationale Recht als Kernbestimmung umzusetzen und andererseits klare Voraussetzungen verbunden mit konkreten Bedingungen für die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen zu schaffen. Weiters sei durch den BuA klargestellt, dass im Gegensatz zur Schweiz damit lediglich eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden sollte, ausschliesslich Informationen, aber keine Beweismittel zu übermitteln, da dem Gesetzgeber die Schweizer Rechtslage zu weitreichend erschienen sei. Nachdem es sich bei den im Zuge von zwei Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Urkunden und Unterlagen sowie Zeugenprotokollen nicht um Informationen aus einem (eigenen) Strafverfahren handle, komme Art 54 a RHG als Grundlage für die Genehmigung der Weiterleitung dieser Beweismittel an die israelischen Behörden, die ihrerseits die rumänischen Behörden um derartiges gebeten hätten, nicht in Betracht.
Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf Art 54 a Abs 3 Z 1 RHG sei daher unbehelflich, da Art 54 a RHG - wie sich aus der überzeugenden Argumentation des Fürstlichen Obergerichts ergebe - nicht anwendbar sei.
Das Obergericht sei aufgrund einer vergleichenden Analyse mit diversen Amtshilfeverfahren, welche teils ein ausdrückliches Verbot der Weiterleitung von Informationen an Drittstaaten vorsahen, teils die Weiterleitung an gewisse Voraussetzungen knüpfen, zum korrekten Ergebnis gekommen, dass das RHG keine Regelung enthalte, die sich mit der Weiterleitung von in einem Rechtshilfeverfahren durch Beschlagnahme gewonnenen Informationen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens an einen Drittstaat befasse. Zwar lege Art 50 Abs 1 RHG fest, dass Rechtshilfe im Sinne einer Unterstützung, die für ein ausländischen Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt werde, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde geleistet werden könne. Eine Übermittlung von Unterlagen an sogenannte Drittstaaten sei mangels ausdrücklicher Regelung im Rechtshilfegesetz hingegen nicht möglich.
Eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung sei jedoch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche sich lediglich auf eine angebliche Praxis berufe, unabdingbar notwendig, um einen derart einschneidenden Grundrechtseingriff, wie es die Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen, gegenständlich an Drittstaaten, rechtfertigen zu können.
Weder das ERHÜ noch das RHG würden eine derartige gesetzliche Bestimmung vorsehen und entspreche dies aus den zuvor angeführten Gründen offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers (Verweis auf BuA 2008, 132). Es bleibe daher kein Raum für eine teleologische Auslegung des Spezialitätsvorbehalts nach Art 52 Abs 4 RHG, wie von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gewünscht. Art 52 Abs 4 RHG bestimme, dass die Übersendung von Gegenständen oder Akten nur zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass
die Gegenstände oder Akten im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen (Art 51 Abs 1) verwendet werden,
bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrundeliegenden Handlung oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgt, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
Für eine Ausdehnung des Spezialitätsvorbehalts nach Art 52 Abs 4 RHG dergestalt, dass die Weiterleitung von Akten an Drittstaaten allein durch nachträgliche Bewilligung durch den ersuchten Staat möglich sei, bestehe kein Raum. Bei Heranziehung des einschlägigen BuA sei nicht davon auszugehen, dass das Gesetz diesbezüglich unvollständig sei. Im Gegenteil: Dem BuA sei klar zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die Schweizer Rechtslage zu weitreichend war. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine weitere Verwendung von im Rechtshilfeweg erlangten Urkunden durch einen Drittstaat ("sekundäre" Rechtshilfe) gesetzlich festgelegt. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe jedoch bewusst davon Abstand genommen, sodass es nicht Aufgabe der Gerichte sein könne, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Diese Art der Rechtsfortbildung obliege allein dem Gesetzgeber (Verweis auf LES 2010, 243). Ebenso wenig könne sich daher eine entsprechende Praxis etablieren oder etabliert haben.
Unbehelflich sei auch die Erwägung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, dass die Weiterleitung der den rumänischen Behörden aufgrund zweier Rechtshilfeersuchen ausgefolgten Unterlagen an die israelischen Behörden auch das rumänische Rechtshilfeersuchen unterstützten würden und damit Art 50 Abs 1 und 3 RHG genüge getan wäre. Dies stelle eine blosse Behauptung ohne jeglichen Nachweis dar. Weder aus dem rumänischen Rechtshilfeersuchen noch aus dem diesem zugrundeliegenden Ersuchen der israelischen Strafverfolgungsbehörden sei zu entnehmen, inwiefern dadurch das rumänische Rechtshilfeersuchen unterstützt werden könnte. Es überrasche daher nicht, dass die Staatsanwaltschaft dazu lediglich eine unsubstantiierte Behauptung aufstellen haben können.
Im Ergebnis liege sohin weder der Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit noch jener der Unangemessenheit vor. Ganz im Gegenteil, wäre doch gerade die Zustimmung zur Weiterleitung der Unterlagen an einen Drittstaat mangels gesetzlicher Grundlage ungesetzlich und damit unangemessen.
Die Gegenäusserung mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge geben und dem Land Liechtenstein den Ersatz der mit CHF 3.402.00 verzeichneten Kosten der Gegenäusserung der Revisionsbeschwerdegegnerin auferlegen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
In dieser Rechtshilfesache ist das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl 1970 Nr. 130 idgF, (ERHÜ) sowie das Rechtshilfegesetz (RHG) anzuwenden. Der zwischenstaatlichen Vereinbarung des ERHÜ kommt ein Anwendungsvorrang gegenüber dem RHG zu. Zwischenstaatliche Vereinbarungen wie das ERHÜ gehen nach Art 1 RHG diesem Gesetz vor (vgl hiezu Martetschläger in WK2, ARHG § 1 Rz 4).
Das ERHÜ enthält keine Bestimmungen betreffend die vorliegende Konstellation, dass ein ersuchender Staat im Rahmen des Rechtshilfeersuchens um Bewilligung der Weiterlieferung der in diesem Rechtshilfeverfahren an ihn übermittelten Unterlagen an einen dritten Staat ersucht. Auch dem RHG sind Bestimmungen für ein solches Ersuchens nicht zu entnehmen.
Art 54a RHG regelt (lediglich) die "Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen" an eine ausländische Behörde. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle kann das Gericht Informationen, die es für sein eigenes Strafverfahren erlangt hat, in den in Art 54a Abs 1 Z 1 bis 3 RHG geregelten Fällen unaufgefordert an eine ausländische Behörde übermitteln. Hiefür müssen weiters die in Abs 3 leg cit genannten weiteren Bedingungen erfüllt sein.
Art 54a RHG enthält somit keine Reglungen für ein Ersuchen wie jenes der rumänischen Behörden um Bewilligung der Weitergabe der an sie im Rechtshilfeweg ergangenen Unterlagen an einen dritten Staat.
Somit besteht für die Bewilligung des Ersuchens der rumänischen Strafverfolgungsbehörden zur Weiterleitung der an sie übermittelten Unterlagen an die israelischen Strafverfolgungsbehörden keine gesetzliche Grundlage. Den israelischen Strafverfolgungsbehörden steht es offen, ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein zu richten.
Das Fürstliche Obergericht hat im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die hiefür entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend ausgesprochen, dass eine gesetzliche Grundlage für die von den rumänischen Behörden beantragte Bewilligung der Weiterleitung der an diese übermittelten Beweismittel an die israelischen Strafverfolgungsbehörden zur Verwendung im dort anhängigen Strafverfahren "----------" fehlt. Das Obergericht hat sich hier auch zutreffend auf die Ausführungen im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 (S 26 f) bezogen. Die Argumente der Revisionsbeschwerde vermögen die Richtigkeit der Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht in Zweifel zu ziehen.
Mit dem Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt des Art 52 Abs 4 RHG ist für die Frage, ob die an einen ersuchenden Staat im Rechtshilfeweg übergebenen Unterlagen von diesem an einen dritten Staat ohne dessen förmliches Rechtshilfeersuchen weitergeleitet werden für die vorliegende Fallgestaltung nichts zu gewinnen. Der Grundsatz der Spezialität nach Art 52 Abs 4 RHG bestimmt lediglich, dass die Übersendung von Gegenständen oder Akten nur zulässig ist, wenn 1. gewährleistet ist, dass diese im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, noch zu solchen Zwecken wegen einer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlung verwendet werden, und 2. bei Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrundeliegenden Handlung die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgt, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
Die Beachtung dieses Grundsatzes kann die Weitergabe des ersuchenden Staates der im Rechtshilfeweg erlangten Unterlagen und Beweismittel an einen dritten Staat nicht rechtfertigen. Dieser Fall ist nicht Gegenstand des Regelungsinhaltes des Art 52 Abs 4 Z 2 RHG.
Auch die vom Rechtsmittel ins Treffen geführte teleologische Auslegung des Spezialitätsvorbehalts des Art 52 Abs 4 RHG vermag nicht zu diesem Ergebnis zu führen. Damit würden eigene Rechtshilfeverfahren aufgrund des Ersuchens dritter Staaten fallweise obsolet.
Bei der Weitergabe der an den ersuchenden Staat (Rumänien) ausgefolgten Beweismittel an einen dritten Staat handelt es sich auch entgegen dem Rechtsmittelvorbringen nicht mehr um eine Unterstützung des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens im Sinne des Art 50 Abs 1 und 3 RHG.
Auch der Verweis der Revisionsbeschwerdeführerin auf eine der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes zuwiderlaufenden Praxis, welche zudem mangels konkreter Entscheidungen nicht weiter beurteilt werden kann, vermag die im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellte Rechtslage nicht in Frage zu stellen.
Somit erweist sich die Revisionsbeschwerde als unbegründet und war ihr in Übereinstimmung mit dem Antrag der Gegenäusserung ein Erfolg zu versagen.
Die damit gemäss § 307 StPO der Revisionsbeschwerdegegnerin zu ersetzenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren nach TP 4 II c) (I 2b) mit CHF 2'100.00 zuzüglich 8 % MwSt, sohin mit CHF 2'268.00 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Vaduz, am 04. Mai 2016