14 RS. 2013.95
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem vom Serious Fraud Office, London/UK, gegen u.T. wegen des Verdachtes der Korruption nach § 1 des britischen Prevention of Corruption Act 1906, der Bestechung und Korruption nach §§ 108, 109 des britischen Anti-Terrorism, Crime and Security Act 2001, der falschen Rechnungslegung nach § 17 des britischen Theft Act 1968, der Geldwäsche nach §§ 327 bis 329 des britischen Proceeds of Crime Act 2002, geführten Ermittlungsverfahren zufolge Revisionsbeschwerde der A***, vertreten durch C***, vom 14.11.2013 (ON 36) gegen den Beschluss des Fürst-lichen Obergerichtes vom 29.10.2013 (ON 34), mit dem ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.09.2013 (ON 28) zurückgewiesen worden ist, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit dem Antrag, der Revisionsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird die Revisionsbeschwerdeführerin auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Fürstliche Landgericht führt über Ersuchen des Serios Fraud Office, London/UK ein Strafrechtshilfeverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Ver-dachtes der Korruption nach § 1 des britischen Prävention of Corruption Act 1906, der Bestechung und Korruption nach §§ 108, 109 des britischen Anti-Terrorism, Crime and Security Act 2001, der falschen Rechnungslegung nach § 17 des britischen Theft Act 1968 und der Geldwäsche nach §§ 327 bis 329 des britischen Proceeds of Crime Act 2002.
In diesem Verfahren wurden mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.04.2013 (ON 4) bei der D*** Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindungen zur F*** beschlagnahmt.
Dieser Entscheidung legte das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
"1) Am 20.05.2006 schlossen die G*** und die H*** einen Vertrag über die Lieferung von U-Bahn-Zügen mit einer Auftragssumme von EUR 250 Mio.
Der Beratungsvertrag sah die Entwicklung und Förderung des Images der G/K***Gruppe in Ungarn, Aufbau und Pflege von Kontakten zu den projektbezogenen Entscheidungsträgern sowie allgemeinen Beistand im Rahmen der Vertrags-verhandlungen vor.
Dabei soll I*** gemäss dem Beratungsvertrag bereits vor Juni 2006 für die G/K*** Gruppe Dienstleistungen erbracht haben.
I*** wurde vertraglich zum Beleg der erbrachten Dienstleistungen verpflichtet, derartige Belege konnten jedoch bei der G/K*** Gruppe im Rahmen von Haus-durchsuchungen in Grossbritannien nicht gefunden werden, obwohl Leistungen im Umfang von ca. EUR 2,29 Mio und damit ca. 1% des gesamten Auftragsvolumens in Rechnung gestellt wurden. Die ersuchende Behörde geht daher davon aus, dass es sich um einen fingierten Beratungsvertrag handelte, der lediglich zur Verschleierung des tatsächlichen Zwecks der geleisteten Zahlungen diente.
I*** soll den österreichischen Staatsangehörigen J*** und L*** zuzurechnen sein. Die Geschäftsführung scheint durch den österreichischen Staatsangehörigen M*** erledigt worden zu sein.
Der Beratungsvertrag sah die Sammlung von Informationen und Erstellung von Berichten über die politische Situation in Ungarn und über Budapest und die Schuldenverwaltungspolitik angesichts der EU-Vorschriften, sowie die weitere Unter-stützung der G/K*** Gruppe, u.a. durch Beratung in Finanz-/Finanzierungsfragen vor.
Dabei soll N*** gemäss dem Beratungsvertrag bereits vor Juni 2006 für die G/K*** Gruppe Dienstleistungen erbracht haben.
Auch hinsichtlich N*** konnten im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der G/K*** Gruppe in Grossbritannien keine Belege für eine vertragsgemässe Tätigkeit der N*** gefunden werden obwohl Leistungen im Umfang von ca. EUR 5,08 Mio und damit ca. 2% des Gesamten Auftragsvolumens in Rechnung gestellt wurden. Eine weitere Hausdurchsuchung am Sitz der N*** in Dänemark ergab gemäss den Angaben der ersuchenden Behörde auch hier wieder Hinweise darauf, dass es sich um einen fingierten Beratungsvertrag handelte, der lediglich zur Verschleierung des tatsächlichen Zwecks der geleisteten Zahlungen diente.
N*** soll nach Erkenntnissen der ersuchenden Behörde einem ungarischen Staatsangehörigen namens Q*** zuzurechnen sein. Q*** ist der Schwiegervater des J***. Die Geschäftsführung scheint ebenfalls durch den österreichischen Staats-angehörigen M*** erledigt worden zu sein.
Am 29.03.2007 wurden EUR 4,573.640,-- von einem Konto der K*** bei der S*** auf ein Konto der N*** bei der T***, überwiesen. Von diesem Konto wurden wiederum im Zeitraum 30.03.2007 bis 23.04.2007 mindestens EUR 3,827.161,-- auf ein Konto der R*** bei der V***, weitergeleitet.
Ferner wurden am 03.05.2007 EUR 2,061.820,-- von einem Konto der K*** bei der S*** auf ein Konto der I*** bei der W***, transferiert. Von dort wurden am 21.05.2007 wiederum EUR 2,179.800,-- auf ein Konto der N*** bei T*** weitergeleitet. Von letzterem Konto wurden im Zeitraum 25.05.2007 bis 07.06.2007 wiederum EUR 2,147.156,-- auf ein Konto der R*** bei der V***, weitergeleitet.
Zudem wurden am 17.10.2007 EUR 508.182,20 von einem Konto der K*** bei der S*** auf ein Konto der N*** bei der T*** transferiert, von wo am 19.10.2007 wiederum EUR 500.575,59 auf ein Konto der R*** bei der V*** weitergeleitet wurden.
Ferner vermutet die ersuchende Behörde, dass R*** auch bei der Y***, eine Kontoverbindung unterhielt, welche im Jahr 2007 ebenfalls für Zahlungen an F*** genutzt worden sein könnte.
Um diesen Tatverdacht weiter abklären zu können, wurde daher um Einholung von Unterlagen bezüglich der Geschäftsverbindung der F*** zur X*** ersucht. Insbesondere wurden Kontoeröffnungsunterlagen, Sorgfaltspflichtsakt, Unterschriften-karten und Vollmachten, Gesellschaftsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.10.2010, sowie interne Vermerke und Notizen angesucht."
Am 28.06.2013 (ON 13) verfügte das Fürstliche Landgericht die Ausfolgung der in Entsprechung seines Beschlusses vom 29.04.2013 (ON 4) bei der D*** beschlag-nahmten Unterlagen unter Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art 52 Abs 4 RHG an die ersuchende Behörde.
Die dagegen von der A*** erhobene Beschwerde vom 15.07.2013 (ON 14) wies das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 03.09.2013 (ON 21) mit folgender wesentlichen Begründung zurück:
Bei der F***, deren inländische Bankkontounterlagen beschlagnahmt und an die ersuchende Behörde ausgefolgt wurden, handle es sich, wie den von der X*** herausgegebenen Kontounterlagen entnommen werden könne, offensichtlich um eine nach dem Recht der BVI errichtete Gesellschaft, deren einziges Organ (Verwaltungs-rat) die Beschwerdeführerin A*** ist bzw war, zumal gemäss Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 13.08.2013 (ON 19) die F*** bereits am 31.12.2008 (im Handelsregister) gelöscht wurde.
Gemäss Art 58d RHG sei nebst der Staatsanwaltschaft (Bst. b leg.cit.) im Strafrechtshilfeverfahren zur Beschwerdeführung lediglich berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (Bst. a leg.cit.). Im Falle der Beschlagnahme von Bankkontounterlagen seien beschwerdelegitimiert lediglich die Bank (sofern sie in der Führung der eigenen Geschäfte berührt sei) und der betroffene Kontoinhaber (OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186 u. 285). Falls Kontoinhaberin eine juristische Person sei, seien deren Organe nicht legitimiert, in eigenem Namen und aus eigenem Recht Beschwerde zu erheben. Daran ändere auch nichts, wenn die juristische Person bereits gelöscht sei. Mit Löschung einer juristischen Person gehe diese nämlich ihrer Rechts- und damit auch ihrer Parteifähigkeit verlustig. Da eine juristische Person mit ihrer Löschung aufgehört habe zu existieren, können auch ihre ehemaligen Organe für sie nicht mehr handeln, wobei die A*** im gegenständlichen Fall aber ohnehin im eigenen Namen als Beschwerdeführerin auftrete.
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne eine gelöschte juristische Person im Strafrechtshilfeverfahren als Beschwerdeführerin im eigenen Namen und aus eigenem Recht auftreten, wenn zu ihrer Vertretung ein Beistand bestellt wurde. Im Falle einer nach inländischem Recht errichtet gewesenen juristischen Person habe die Beistandsbestellung durch das Fürstliche Landgericht über Antrag eines Beteiligten und nicht von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren in (analoger) Anwendung des Art 141 Abs 1 PGR zu erfolgen, und zwar nicht auf Kosten des Landes Liechtenstein (StGH vom 23.10.2009, AZ StGH 2009/146; StGH vom 25.10.2010, AZ StGH 2010/56).
Im Falle einer nach ausländischem Recht errichtet gewesenen juristischen Per-son habe die Beistandsbestellung durch die hierfür zuständige ausländische Behörde zu erfolgen, zumal für die Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte, nach aus-ländischem Recht errichtet gewesene juristische Person, die inländische Gerichts-barkeit nicht gegeben sei (OGH 01.06.2012, 5 HG.2012.315). Wie sich der Mitteilung ON 19 der Beschwerdeführerin entnehmen lasse, wurde das entsprechende (Bei-standsbestellungs)Verfahren auf den BVI von ihr bereits eingeleitet.
Ob mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der F*** an die er-suchende Behörde bis zur erfolgten Beistandsbestellung zuzuwarten und dem noch zu bestellenden Beistand der Ausfolgungsbeschluss mit den Wirkungen eines neuer-lichen Laufs der Beschwerdefrist vom Erstgericht zuzustellen sein wird, könne hier dahingestellt bleiben, weil (wie erwogen) die Beschwerdeführerin als (ehemaliges) Organ der F*** jedenfalls nicht legitimiert sei, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben.
Der gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhobenen Revisionsbeschwerde der A*** gab der Oberste Gerichtshof am 06.11.2013 keine Folge (ON 31a).
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 12.09.2013 (ON 22) hatte die A*** beim Fürstlichen Landgericht beantragt, dieses wolle mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der F*** an die ersuchende Behörde zuwarten, dies bis zur a) Beistandsbestellung für die F*** durch die zuständigen Behörden auf den BVI, b) Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses vom 28.06.2013 (ON 13) an den Beistand und c) rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, unter Einbezug eines allfälligen ausserordentlichen Rechtsmittels an den Staatsgerichtshof.
Diesen Antrag wies das Fürstliche Landgericht am 23.09.2013 (ON 23) mit folgender Begründung ab:
"Gemäss Art 58b RHG stellen das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, oder den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein zu. Bei juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die über keine Organe mehr verfügen, erfolgt die Zustellung an dasjenige Organ oder denjenigen Repräsentanten, das oder der zuletzt diese Funktion ausgeübt hat.
Gemäss BuA 132/2008 wurde zu Art 58b Abs 2 RHG wie folgt erwogen: ‚In Abs 2 wird die Problematik der Zustellung an organlose juristische Personen oder personenrechtliche Gemeinschaften einer Regelung zugeführt. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung [mit Verweis auf OGH-Beschluss vom 7. August 2008, 14 RS.2006.220-ON 70, S. 5], dass diese Zustellung an deren letztes Organ oder deren letzten Repräsentanten zu erfolgen hat. Auch in Bezug auf die Zustellung an gelöschte juristische Personen oder personenrechtliche Gemeinschaften liegt bereits entsprechende oberstgerichtliche Judikatur [ebd.] vor, wonach eine im Register gelöschte Verbandsperson "(...) sachlich und rechtlich nicht mehr existent und damit auch nicht recht- und parteifähig ist. Sie ist ein rechtliches Nichts (§ 446, 472 ZPO; Art 106, 109 PGR) (...)" [ebd.]. Folglich hat sich die Regierung - wie auch von Vernehmlassungsteilnehmern befürwortet - entschlossen, dies in die Gesetzes-grundlage mit aufzunehmen. Sollte es Fälle geben, in welchen mehrere Organe oder Repräsentanten in Frage kommen, weil mehrere von ihnen zuletzt diese Funktion aus-geübt haben, so erscheint es ausreichend, wenn nur an eines dieser entsprechenden Organe bzw diesen entsprechenden Repräsentanten zugestellt wird.'
In BuA 166/2008 wurde zu Art 58b Abs 2 RHG zudem wie folgt ergänzt: ‚Wie bereits vom zuständigen Regierungsmitglied in der Landtagssitzung erläutert wurde, regelt die in Abs 2 vorgeschlagene Bestimmung ausschliesslich die "Zustellung von Entscheidungen und Vorladungen" und soll künftig klar stellen, an wen die ent-sprechende Übermittlung bei jenen juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften erfolgen soll, welche über keine Organe mehr verfügen. Zusammen-gefasst kann festgehalten werden, dass durch die vorgeschlagene Bestimmung den zustellrechtlichen Erfordernissen durchaus Genüge getan ist. Angemerkt wird, dass die Frage der Beschwerdelegitimation nicht in dieser Bestimmung, sondern in Art 58d RV-RHG geregelt wird. In Bezug auf die Anmerkung des Landtagsabgeordneten, wonach ein ehemaliger Repräsentant oder ein ehemaliges Organ, das nun keine Funktion mehr habe, vermutlich keine weiteren Aktionen mehr setzen werde, kann festgehalten werden, dass diese Angelegenheit das Innenverhältnis zwischen (ehemaligem) Repräsentant oder Organ und der juristischen Person oder personenrechtlichen Gesellschaft betrifft. Eine eingehendere Behandlung oder Regelung derartiger Angelegenheiten ginge aber über die gegenständliche Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes hinaus.'
Art 58b RHG dient somit dazu, Verzögerungen des Rechtshilfeverfahrens mangels bestehender inländischer Zustelladresse zu vermeiden, da Rechtsmittel-fristen in Rechtshilfesachen (Art 58c Abs 1 RHG iVm §§ 238 ff StPO) somit anders als im normalen Strafverfahren auch zu laufen beginnen bzw verstreichen können, ohne dass überhaupt eine Zustellung an den Betroffenen erfolgte oder dieser überhaupt anderweitig von der Massnahme Kenntnis erlangte - nach Rechtsmeinung des Fürst-lichen Landgerichts beginnt die Rechtsmittelfrist für den Betroffenen ohne Zustell-adresse im Inland zudem mit der Beschlussfassung/Hinterlegung im Akt zu laufen, zumal diesem gar nicht zuzustellen ist, was eine Anknüpfung an das Zustelldatum dritter Empfänger (Staatsanwaltschaft, Bank, früheste Zustellung, letzte Zustellung, u.ä.) willkürlich macht.
Die entsprechende Folge einer fehlenden Zustellung - nämlich eine faktische Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit infolge Unkenntnis - wurde zwecks Verfahrensbeschleunigung und unter Berücksichtigung der Natur des Rechtshilfe-verfahrens als "Verfahren sui generis" durch den Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen (und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund keine inländische Zustelladresse besteht).
Diese Rechtslage/-meinung entspricht zudem der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zu 14 RS.2001.169; unter Verweis auf BGE 123 II 157) wonach es bereits nach altrechtlicher Grundlage nicht nötig war, die Rechtskraft des Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich des ausländischen Beschuldigten oder Be-troffenen, also das Einlangen der Zustellnachweise und das Verstreichen der Rechts-mittelfrist abzuwarten: Wer eine juristische Person oder ein Konto oder ähnliches in Liechtenstein einrichtet, sich jedoch im Ausland aufhält und deshalb seine Interessen nicht entsprechend wahrnehmen kann, hatte nach Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes allfällige Nachteile dieses Verhaltens in Kauf zu nehmen. Diese Recht-sprechung wurde nunmehr mit Art 58b Abs 1 RHG in den Rechtsbestand über-nommen.
Im Hinblick auf gelöschte juristische Personen liegt zwar infolge Art 58b Abs 2 RHG eine leicht veränderte Situation hinsichtlich der Zustellung vor, dies aber nur, da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausging, dass das letzte Organ (je nach interner Ausgestaltung der Kompetenzen) die Rechte der gelöschten juristischen Person wahr-nehmen würde und könnte. Infolge der expliziten Bezugnahme auf die Recht-sprechung des Obersten Gerichtshofes zum vollständigen Untergang gelöschter juristischer Personen ist dies jedoch etwas paradox, da nach der Löschung gar keine zu vertretenden Interessen mehr bestehen können (s. auch unten).
Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (14 RS.2006.220-ON 70) wurde jedoch in der Folge ohnehin durch den Staatsgerichtshof kassiert (StGH 2008/118 unter Bezugnahme auf StGH 2008/2), welcher im Gegensatz dazu zusammengefasst feststellte, dass gelöschten juristischen Personen zur Vertretung im Rahmen des Straf-/Strafrechtshilfeverfahrens über Antrag ein Kurator nach Art 141 PGR bestellt werden könne. Der StGH schloss aber eine Vertretung durch das frühere Organ nicht per se aus, auch wenn eine solche diesem ‚in der Regel nicht zumutbar' sei. Erst im Rahmen von StGH 2010/56 schränkte der Staatsgerichtshof die Ver-tretungsrechte des letzten Organs weiter ein, als er festhielt, dass dieses nicht berechtigt sei, ‚sämtliche der gelöschten Verbandsperson zustehenden Grundrechte auch im eigenen Namen geltend zu machen. Dem Aktenverwahrer würde dabei ein Prozessführungsrecht zugebilligt, ohne dass er eine entsprechende Sachlegitimation vorweisen könnte; er könnte fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen'. Auch wenn hier der Verweis auf die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen etwas widersprüchlich erscheint - das frühere Organ tritt namens der gelöschten juristischen Person auf, nicht im eigenen Namen - ist doch zu erkennen, dass der StGH davon ausgeht, dass nur ein Kurator eine gelöschte juristische Person im Verfahren vertreten kann.
Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes steht damit aber zum einen im Widerspruch zur durch den Gesetzgeber unter Bedachtnahme auf das Rechts-hilfeverfahren als "Verfahren sui generis" angestrebten Beschleunigung und schafft im Gegenteil systemwidrig eine Verzögerungsmöglichkeit, die der Gesetzgeber - sogar durch explizite Beschneidung der Rechtsmittelmöglichkeit - vermeiden wollte.
Zum anderen ist diese Rechtsprechung auch systemwidrig, da nicht nach-vollziehbar ist, inwiefern eine gelöschte juristische Person überhaupt im Sinne des Art 58d RHG, welcher vorsieht, dass zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persön-lich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges In-teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat, rechtsmittellegitimiert sein soll. Denn es ist nicht erkennbar, welcher Art das schutzwürdige Interesse einer gelöschten Ver-bandsperson im Rahmen eines Straf- bzw Strafrechtshilfeverfahrens überhaupt sein könnte, zumal diese aus dem Verfahren mangels Existenz und somit auch mangels aktueller oder zukünftiger Prozess- und Parteifähigkeit keinerlei Vor- oder Nachteile erleiden kann (vgl. hierzu auch LJZ 1/2013, insbes. S. 37 ff). Somit ist die Rechts-mittellegitimation einer gelöschten juristischen Person überhaupt in Frage zu stellen, wenn man von einem ‚rechtlichen Nichts' ausgeht, was auch die Grundlage der Novelle der Art 58b und Art 58d RHG war.
Das bedeutet aber, dass gelöschte juristische Personen - rechts- und system-logisch - nicht mehr Partei eines Straf-/Strafrechtshilfeverfahrens sein können. Damit fällt jegliche Beschwerdelegitimation weg, sodass schon allein aus diesem Grund kein Grund besteht, mit der Umsetzung des Ausfolgungsbeschlusses (ON 13) bis zur all-fälligen Beistandsbestellung zuzuwarten.
Ein schutzwürdiges Interesse kann unzweifelhaft überhaupt nur beim letzten zuständigen Organ der gelöschten juristischen Person vorliegen, jedenfalls soweit und solange dieses nach erfolgter Löschung zur Aktenaufbewahrung verpflichtet ist (Art 142 PGR). (Nur) aus diesem Grund macht auch die Zustellung nach Art 58b Abs 2 RHG an das letzte vertretungsbefugte Organ Sinn, da dieses in der Regel von den Massnahmen - in Frage kommen bei gelöschten juristischen Personen faktisch nur Beweiserhebungen - als Besitzer der Beweismittel und allenfalls Inhaber einer zu durchsuchenden Baute durch den Eingriff direkt und unmittelbar betroffen ist. Dabei ist das letzte Organ als Verwahrer der Unterlagen zwar durch die Beweis-sicherungsmassnahme betroffen, jedoch in der Regel nicht mehr im Hinblick auf die Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende Behörde, da dies mittels Kopien er-folgen kann, sodass die Aufbewahrungspflicht gar nicht tangiert wird. Auch allfällige Geheimhaltungspflichten kann die gelöschte juristische Person aus demselben Grund nicht mehr für sich geltend machen; dieser Anspruch besteht - aus Gesetz (Art 11 TrHG) und meist auch vertraglich - lediglich noch im Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Kunde bzw Organen und wirtschaftlich oder anderweitig Berechtigten, welche jedoch im Rechtshilfeverfahren als nicht unmittelbar Betroffene nicht rechtsmittellegitimiert sind.
Bereits mangels Rechtsmittellegitimation der gelöschten F*** ist daher der Antrag der A*** abzuweisen.
Nachdem nun aber die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen - aus Sicht des Fürstlichen Landgerichtes nicht nachvollziehbaren - Anspruch auf Kurator-bestellung gewähren will, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich im Hinblick auf den eingangs zitierten Art 58b RHG die Frage stellt, wie im Hinblick auf die Fortführung des Verfahrens und allfällige Rechtsmittelerhebungen überhaupt für den Fall vorzugehen ist, wenn für eine gelöschte juristische Person, an welche zu-handen des letzten Organs bereits zugestellt werden konnte, die Bestellung eines Kurators beantragt bzw für den Fall einer im Ausland domizilierten juristischen Person ein entsprechender Bestellungsantrag zuhanden der zuständigen Behörde gegenüber dem Fürstlichen Landgericht bekannt gegeben wurde.
Das Verfahren kann jedenfalls nicht durch das Gericht bis zur Bestellung eines Kurators und Zustellung des fraglichen Beschlusses samt Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist unterbrochen werden, da dies weder in der StPO (Art 9 Abs 1 RHG) noch im RHG vorgesehen ist.
Wenn der durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes geschaffene Anspruch auf eine Kuratorbestellung aber nicht völlig ins Leere laufen soll, wäre daher wohl in subsidiärer Anwendung der Strafprozessordnung und infolge Analogie-schlusses auf die Regelung des § 28 Abs 1 StPO davon auszugehen, dass ein während offener Rechtsmittelfrist eingebrachter/bekannt gegebener Antrag auf Be-stellung eines Kurators - sei dieser nun im Inland oder im Ausland zu bestellen - den durch die Zustellung ausgelösten Fristenlauf unterbricht; auch wenn dies wie ausge-führt der Intention des Gesetzgebers zur Beschleunigung des Strafrechts-hilfeverfahrens klar widerspricht und der Verzögerung von Rechtshilfeverfahren Tür und Tor öffnet, da das Fürstliche Landgericht bspw. keine Handhabe hat, um die speditive Erledigung eines ausländischen Bestellungsverfahrens zu kontrollieren oder gar zu urgieren.
Gegenständlich ist nun aber darauf hinzuweisen, dass A*** erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des Ausfolgungsbeschlusses ON 13 (die Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgte am 01.07.2013) die Bestellung eines Kurators auf den British Virgin Islands einleitete, wobei offenbar noch kein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wurde (vgl. Schreiben der A*** vom 28.08.2013 an Z*** in ON 22). Es ist somit davon auszugehen, dass der Ausfolgungsbeschluss ON 13 mangels Beschwerde-erhebung durch einen hierzu Berechtigten und mangels eines Antrages auf Kurator-bestellung binnen offener Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.
Somit wäre der Antrag der A*** auch aus diesem Grund abzuweisen."
Gegen diesen Beschluss erhob die A*** mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 09.10.2013 (ON 28a) Beschwerde an das Fürstliche Obergericht.
Das Fürstliche Obergericht wies diese Beschwerde am 29.10.2013 zurück ON 34).
In der Begründung dieses Beschlusses gab das Obergericht das wesentliche Beschwerdevorbringen wie folgt wieder:
"Gemäss herrschender Rechtsprechung sei Art 141 Abs 1 PGR im Falle einer gelöschten oder sonst beendigten Verbandsperson auch im Strafrechtshilfeverfahren anzuwenden. Dass die gelöschte F*** im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren Rechte geltend zu machen habe, liege zweifellos auf der Hand. Die von den liechten-steinischen Höchstgerichten schon vor längerer Zeit bejahte, durch einen gerichtlich bestellten Beistand wahrzunehmende Beschwerdelegitimation gelöschter Verbands-personen sei jüngst durch das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11.01.2013, 12 RS.2011.102, bestätigt worden. Entgegen den Ausführungen des Erst-gerichts sei es also ausjudiziert, dass einer gelöschten Verbandsperson zur Wahrung ihrer Rechte in einem Strafrechtshilfeverfahren die Beschwerdelegitimation zukomme und sie diese durch einen gerichtlich bestellten Beistand analog zu Art 141 Abs 1 PGR geltend machen könne. Dadurch werde auch nicht systemwidrig eine Möglichkeit zur Verzögerung des Rechtshilfeverfahrens geschaffen. Art 58b RHG sehe nur vor, wem eine Entscheidung im Rechtshilfeverfahren zuzustellen sei, nicht aber, wer von einer Rechtshilfehandlung direkt betroffen und damit berechtigt und beschwerde-legitimiert im Sinne von Art 52a iVm Art 58d RHG sei. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass das letzte Organ einer gelöschten juristischen Person innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist dafür Sorge zu tragen habe, dass für die gelöschte Ver-bandsperson, hier die F***, ein Beistand nach ausländischem Recht beantragt bzw bestellt werde. Dies sei ihr als letztem Organ der gelöschten F*** weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen. Daran ändere auch die an sie gemäss Art 58b Abs 2 RHG erfolgte blosse Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses vom 28.06.2013 nichts. Durch diese Zustellung werde nur ihr eigenes Beschwerderecht gewahrt, welches ihr unabhängig vom Beschwerderecht der gelöschten Verbandsperson zur Wahrung ihrer eigenen Interessen zustehe. Dieses Beschwerderecht stehe auch ihr zur Wahrung ihrer Geheimhaltungspflicht gegenüber der gelöschten Verbandsperson jedenfalls zu. Es bestehe unter Berücksichtigung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts und des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts vom 03.09.2013 die Gefahr, dass die beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde ausgefolgt würden, ohne dass ein persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung Betroffener das ihm gemäss RHG und Verfassung zustehende Beschwerderecht habe wahrnehmen können. Ein solches Ergebnis sei jedenfalls ungesetzlich und unangemessen. Sie habe bescheinigtermassen als Beteiligte die entsprechenden Schritte auf den British Virgin Island zur Beistandsbestellung für die gelöschte F*** rechtzeitig in die Wege geleitet. Es liege nicht in ihrer Hand, die Bestellungsdauer, die gegenständlich durch die bis zum 15.09.2013 andauernden Gerichtsferien auf den BVI erheblich verzögert werde, zu beeinflussen."
Der Zurückweisung der Beschwerde legte das Fürstliche Obergericht folgende Erwägungen zugrunde:
"Die A*** hat die Beschwerde, ebenso wie den vom Erstgericht abgewiesenen Antrag vom 12.09.2013 (ON 22), in eigenem Namen erhoben.
Gemäss Art 52a RHG ist "Berechtigter" im Verfahren der hier interessierenden sog. "akzessorischen Rechtshilfe" (Art 50 ff RHG), wer von einer Rechtshilfehandlung persönlich und direkt betroffen ist. Nur die Berechtigten in diesem Sinne sind am Verfahren zu beteiligen (Art 58a RHG) und beschwerdelegitimiert (Art 58d Bst. a RHG), wobei die Beschwerdelegitimation nebst der direkten und persönlichen Betroffenheit weiter auch noch ein "schutzwürdiges Interesse" an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Rechtshilfehandlung erfordert.
Das Fürstliche Obergericht hat bereits in seinem Beschluss vom 03.09.2013 (ON 21) unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des OGH erwogen, dass im Falle der Beschlagnahme von Bankkontounterlagen lediglich die Bank (sofern sie in der Führung der eigenen Geschäfte berührt ist) und der betroffene Kontoinhaber (OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186 u. 285; u.a.) von der Rechtshilfehandlung persönlich und direkt betroffen sind, hingegen dann, wenn Kontoinhaberin eine (wenn auch gelöschte) juristische Person ist, nicht deren (ehemaligen) Organe.
Mangels persönlicher und direkter Betroffenheit ist die A*** daher nicht berechtigt, am Strafrechtshilfeverfahren in eigenem Namen und aus eigenem Recht teilzunehmen, weshalb ihre Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation (die A*** ist als ehemaliges Organ der nicht mehr existierenden F*** nicht persönlich und direkt von der gegenständlichen Rechtshilfehandlung betroffen) der Zurückweisung zu ver-fallen hat.
Angesichts dessen hätte auch das Fürstliche Landgericht den Antrag der in eigenem Namen und aus eigenem Recht auftretenden A*** vom 28.06.2013 nicht ab-, sondern ohne nähere inhaltliche Prüfung zurückzuweisen gehabt."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter Geltendmachung der Be-schwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit gemäss § 238 StPO er-hobene Revisionsbeschwerde der A*** vom 14.11.2013 (ON 36).
Die Revisionsbeschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes sei aus folgenden Gründen verfehlt und unangemessen:
Gemäss Art 58d lit. a RHG sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per-sönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist, werde darüber hinaus gemäss Art 52a RHG als Berechtigter iSd Rechtshilfegesetzes qualifiziert. Ihm sei gemäss Art 58 Abs 4 RHG vor einer Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen und Akten an die er-suchende Behörde jedenfalls in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ge-währen. Als ehemalige Verwaltungsrätin und Repräsentantin der F*** (gelöscht), deren Unterlagen gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen an die aus-ländische Behörde ausgefolgt werden sollen, habe die Revisionsbeschwerdeführerin sehr wohl ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, dass diese zur Wahrung ihres in Art 11 iVm Art 33 TrHG verankerten Treuhändergeheimnisses und zum Schutz der durch Art 32 Abs 1 LV und Art 8 EMRK verfassungsrechtlich und durch die EMRK geschützten Privatsphäre der F*** untersagt werde. So sei die Re-visionsbeschwerdeführerin angesichts ihres Berufsgeheimnisses, das selbstredend auch gegenüber ehemaligen Kunden zu wahren sei, berechtigt und verpflichtet, Ge-schäftsgeheimnisse zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht über ein unzulässiges Rechthilfeverfahren im Wege der Ausfolgung von Unterlagen an unberechtigte Personen gelangen.
Dem BuA der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes, Nr. 132/2008, sei nichts über die Beschwerdeberechtigung von Organen bzw ehemaligen Organen bereits gelöschter juristischer Personen, die als Kontoinhaber direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sind, zu entnehmen. Wie aber auch die Bank als Inhaberin von Schriftstücken oder Geschäftstücken am Ver-fahren teilnehmen könne, wenn sie vom Ersuchen an ihren eigenen Interessen direkt betroffen werde, müsse dies auch für Organe bzw ehemalige Organe juristischer Personen als Kontoinhaber gelten. Dies insbesondere dann, wenn diese Organe, wie vorliegend, letztlich einen Eingriff in ihren verfassungsrechtlich geschützten und auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch geltend machen.
Als ehemalige Verwaltungsrätin und Repräsentantin der F*** (gelöscht) habe somit die Revisionsbeschwerdeführerin das Recht, für die Geheimhaltung der ihr im Zuge der Kontoverbindung der F*** zur D*** zugestellten Unterlagen und In-formationen Dritten gegenüber besorgt zu sein. Aufgrund der sie als Treuhänderin nach dem TrHG treffenden Geheimhaltungspflicht bzw der gegenständlichen Verletzung ihres Geheimnisbereiches habe die Revisionsbeschwerdeführerin sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse, sich iSd Art 58d lit. a RHG gegen den Aus-folgungsbeschluss des Erstgerichtes vom 28.06.2013 (ON 13) zur Wehr zu setzen, dagegen Beschwerde zu erheben bzw letztlich beantragen, dass mit der Ausfolgung der Unterlagen bis zur Bestellung eines Beistandes für die F*** (gelöscht) um Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses vom 28.06.2013 mit Wirkung einer neuer-lichen Rechtsmittelfrist an diesen zuzuwarten sei.
Die Revisionsbeschwerdeführerin sei als Geheimnisträgerin aber auch insofern persönlich und direkt von der Ausfolgung der Unterlagen betroffen, als sie aufgrund ihres gesetzlich verankerten Berufsgeheimnisses sogar verpflichtet sei, den direkten Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Geheim- und Privatsphäre ihrer ehemaligen Kundin zu schützen. Würde oder dürfte sie keine Beschwerde oder Anträge zum Schutz ihres Geheimhaltungsanspruches bzw der Interessen ihrer ehe-maligen Kunden erheben, könnte sie sich unter Umständen allfälligen Ersatz-ansprüchen dieser ausgesetzt sehen. Insbesondere angesichts der im RHG zur An-wendung kommenden eingeschränkten Zustellvorschriften hinsichtlich im Ausland ansässiger Berechtigter, wie gegenständlich die F***, könne dies heikel sein. So werde ein Beschluss wie jener des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.06.2013 (ON 13) gemäss Art 58b RHG ausländischen Berechtigten überhaupt nur dann zugestellt, wenn sie über eine inländische Zustelladresse verfügen. Dieser Umstand könne jedoch leicht zu Unzulänglichkeiten in der Zustellung an einen ausländischen Kontoinhaber bzw zu Säumnissen in dessen rechtzeitiger Kenntnisnahme von Be-schlüssen und rechtzeitiger Ergreifung von daran geknüpften Rechtsmitteln führen. Deshalb sei es schon aus diesem Grund angezeigt, dass neben dem Kontoinhaber auch den inländischen Organen gemäss Art 58d lit. a RHG Beschwerdelegitimation zukomme.
Aus diesen Gründen sei die Revisionsbeschwerdeführerin sowohl zur Wahrung ihres eigenen rechtlichen Gehörs berechtigt, als auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ihrer ehemaligen Treuhandkundin verpflichtet, mit Schriftsatz vom 12.09.2013 (ON 22) zu beantragen, dass mit der Ausfolgung der Unterlagen bis zur Bestellung eines Beistandes für die F*** (gelöscht) und Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses vom 28.06.2013 (ON 13) mit der Wirkung einer neuerlichen Rechtsmittelfrist an diesen zugewartet werde.
Wie bereits in der Beschwerde vom 09.10.2013 (ON 28a) ausgeführt, wäre es nämlich im Lichte des fest verankerten Grundrechts auf Schutz der Geheimnissphäre gelöschter Verbandspersonen jedenfalls ungesetzlich und im höchsten Masse unan-gemessen, wenn der Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 28.06.2013 um-gesetzt werden würde, ehe sich die Rechtsmittelinstanzen im ordentlichen Instanzen-zug mit der Beschwerde eines unmittelbar davon Betroffenen in materiell-rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt haben. Ein solches Ergebnis werde jedoch von den Ge-richten riskiert, wenn sie einerseits die Beschwerdelegitimation der Revisions-beschwerdeführerin verneinen, andererseits aber nicht zumindest in einem obiter dictum aussprechen, dass mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der F*** jedenfalls zugewartet werden müsse, bis sich diese durch einen Beistand, dessen Bestellung auf den BVI durch die Revisionsbeschwerdeführerin bereits Anfang August 2013 in die Wege geleitet worden sei, gegen die Ausfolgung mit materiell-rechtlichen Argumenten vor den Rechtsmittelinstanzen zur Wehr setzen kann.
Das unangemessene und ungesetzliche Vorgehen werde umso augenfälliger, als zwischenzeitlich der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 06.11.2013 über die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.09.2013 (ON 25) entschieden und ihre Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren ebenfalls verneint habe. Diese Entscheidung verletze nicht nur unter anderem aus den schon vorgetragenen Gründen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte der Revisionsbeschwerdeführerin, sondern indirekt auch jene der F***. Deshalb sei gegen diesen Beschluss bereits am 15.11.2013 Staatsgerichtshofbeschwerde erhoben worden. Durch diesen Beschluss werde das Risiko, dass der Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.06.2013 (ON 13) umgesetzt wird, ehe sich die Rechtsmittelinstanzen mit der Beschwerde des unmittelbar Betroffenen in materiell-rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt haben, massiv erhöht, was im Lichte der Rechtsstaatlichkeit und des Grundrechtsschutzes nicht akzeptiert werden könne.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.10.2013 (ON 34) aufheben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführerin vom 09.10.2013 (ON 28) an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegen-äusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Art 58d RHG regelt die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren. Nach dieser Gesetzesstelle ist - neben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft - zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts-hilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Zur Beschwerde legitimiert sind somit Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, nicht hingegen der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitzt. Die Beschlagnahme von Unterlagen, die sich im Besitz Dritter befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Demzufolge ist nur der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert, nicht hingegen der von der Beschlag-nahme nur indirekt betroffene Hinterleger oder zivilrechtliche Eigentümer. Der Ver-fasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, ist nicht beschwerdelegitimiert. Dies gilt auch für Personen, auf welche sich die Unter-lagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sie sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten. Bei Auskünften über ein Bankkonto und Beschlagnahmen derselben ist nur der nominelle Kontoinhaber beschwerdelegitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Be-rechtigte, die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Namen in Transaktionen genannt wird (OGH vom 02.08.2013 zu 14 RS.2012.45; OGH vom 14.01.2011 zu 13 RS.2010.186 [im Internet abrufbar unter www.gerichts-entscheide.li]; StGH 2012/143; OGH vom 06.09.2013 zu 12 RS.2013.20)).
Diese Erwägungen zur Beschwerdelegitimation gemäss Art 58d RHG legte der Oberste Gerichtshof schon seiner in derselben Rechtshilfesache ergangenen - von der Revisionsbeschwerdeführerin auch erwähnten und inzwischen mit Individual-beschwerde angefochtenen - Beschwerdeentscheidung vom 06.11.2013 zugrunde (ON 34).
Nach den dargestellten und der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Grundsätzen ist somit das (ehemalige) Organ einer gelöschten juristischen Person von den verfahrensgegenständlichen Rechtshilfehandlungen nicht persönlich oder direkt betroffen. Eine solche Betroffenheit wird auch durch die Verschwiegen-heitsverpflichtung eines Treuhänders bzw einer Treuhandgesellschaft und deren Geschäftsführers (Art 11 iVm Art 33 TrHG) nicht begründet.
Nach Art 11 Abs 1 TrHG ist der Treuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Dieser hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Ver-fahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Nach Abs 2 leg cit darf das Recht des Treuhänders auf Ver-schwiegenheit durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbe-sondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
Weshalb die Revisionsbeschwerdeführerin zufolge der Verschwiegenheitsverpflichtung eines Treuhänder durch die Ausfolgung der gemäss dem Beschluss des Landgerichtes vom 29.04.2013 (ON 4) bei der X*** vorgefundenen und beschlagnahmten Unterlagen betreffend Geschäftsverbindungen mit der F*** (gelöscht) in ihrer Rechtsphäre verletzt worden sein soll, lässt die Re-visionsbeschwerde nicht erkennen. Ebenso wenig überzeugend stellt die Rechts-mittelwerberin dar, dass sie als ehemalige Verwaltungsrätin und Repräsentantin zu-folge der Verschwiegenheitspflicht gem Art 11 TrHG berechtigt oder gar verpflichtet sei, die ehemalige Kundin vor dem direkten Eingriff in die durch Art 32 Abs 1 LV und Art 8 EMRK verfassungsrechtlich geschützte Geheim- und Privatsphäre zu schützen und hiezu im Strafrechtshilfeverfahren Rechtsmittel zu ergreifen habe.
Damit kann sie sich auch nicht auf die hiefür weiter ins Treffen geführten allfälligen Ersatzansprüche ihrer ehemaligen Kundin berufen. Dies gilt auch für den Hinweis auf die "eingeschränkten Zustellvorschriften hinsichtlich im Ausland an-sässiger Berechtigter wie die F*** " nach Art 58b RHG. Es fehlt auch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass in einem solchen Fall mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen jedenfalls bis zur Bestellung eines Beistandes auf den BVI zugewartet werden müsste. Für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof besteht bei der klaren Rechtslage und eindeutigen Judikatur zur vorliegend relevanten Beschwerde-legitimation kein Anlass, dem Fürstlichen Landgericht im Sinn eines vom Rechtsmittel begehrten obiter dictum den Auftrag zu erteilen, mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen jedenfalls bis zur in die Wege geleiteten Bestellung eines Beistandes auf den BVI zuzuwarten (s hiezu im Übrigen die oben wiedergegebenen Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes in seinem Beschluss vom 23.09.2013 [ON 23]).
Zufolge ihrer Löschung am 31.12.2008 (im Handelsregister der BVI) hat die der F*** keine Rechts- und Parteifähigkeit mehr. Damit ist - soweit für die vorliegende Beschwerdesache relevant - auch die Vertretung durch ihre bisherigen Organe nicht mehr aufrecht. Ein Kurator wurde für die Gesellschaft bisher nicht bestimmt.
Somit war in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom 06.11.2013 zu 14 RS.2013.95, Beschluss vom 08.09.2013 zu 12 RS.2013.20, Beschluss vom 14.01.2011 zu 13 RS.2010.186) im Einklang mit den Entscheidungen der Unterinstanzen der Rechtsmittelwerberin eine Beschwerdelegitimation abzuerkennen. Damit bleibt die Revisionsbeschwerde ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 06. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat