14 RS. 2012.45
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen 1. KM***, 2. EM***, und 3.JK***, wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 2. Fall öStGB und andere Delikte infolge Revisionsbeschwerde von 1. RM***, 2. MW***, und 3. SA***, alle vertreten durch Advokaturbüro JP***, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.05.2012 (ON 17), womit die Beschwerde des RM*** , der MW*** und der SA*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.02.2012 (ON 3) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführer sind schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand die mit CHF 1.400,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Ermittlungsverfahren gegen KM** , EM*** und JK*** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 2. Fall öStGB, hinsichtlich KM** auch wegen Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 öStGB erliess das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 10.02.2012 (ON 3) folgende Anordnung:
"Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung des Objektes FT***, angeordnet.
Zu suchen ist nach allen digitalen/papierenen Daten betreffend der GA***, der DV*** , DE***, der CM***, der MW*** und der SA***, dies für den Zeitraum 01.06.2002 bis einschliesslich 31.12.2005.
Diese Gegenstände und Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Die vom Fürstlichen Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 09.03.2012 durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein bei der FT*** durchgeführt und dabei Unterlagen der MW*** sowie der SA*** beschlagnahmt und dem Fürstlichen Landgericht übermittelt.
Gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erhoben RM*** , die MW*** und die SA*** mit Schriftsatz ihres gemeinsamen ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 22.03.2012 (ON 7) unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, das Ersuchen um Rechtshilfe als unzulässig zurückzuweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 08.05.2012 (ON 17) wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
In der Begründung führte das Beschwerdegericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerde des RM*** , der MW*** und der SA*** vom 22.03.2012 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 10.02.2012 (ON 3) hat, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, der Zurückweisung zu verfallen, und zwar primär mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.
Gemäss Art 58d Bst. a RHG ist beschwerdelegitimiert lediglich, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Zufolge schweizerischer Rezeptionsvorlage kann zur Auslegung dieser Bestimmung auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage, nämlich Art 21 Ziff 3 IRSG (definierend die Beschwerdelegitimation des Beschuldigten), Art 80h lit b IRSG (definierend die Beschwerdelegitimation bei der sog. "kleinen" Rechtshilfe) und Art 9a IRSV (Aufzählung einiger praktisch relevanter Fälle), abgestellt werden (OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186).
Abzustellen ist demnach prinzipiell auf die rechtliche und nicht die tatsächliche Betroffenheit. Persönlich und direkt betroffen von einer Rechtshilfemassnahme gemäss Art 50 ff RHG ist nur, wer sich selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hatte, mithin bei einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nur der Besitzer der beschlagnahmten Unterlagen, somit jener, welcher diese inne hatte und bei dem sie beschlagnahmt wurden, nicht aber der Eigentümer, der Verfasser oder jener, auf welchen sich die beschlagnahmten Urkunden beziehen, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und/oder sich nicht selbst (als Eigentümer, Mieter oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte an den zu durchsuchenden Räumlichkeiten) der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186; OGH 04.11.2011, 14 RS.2009.150 ua).
Demnach wäre beschwerdelegitimiert ausschliesslich die FT*** als von der gegenständlichen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme unmittelbar Betroffene gewesen, nicht jedoch die durch diese Rechtshilfemassnahme nur allenfalls mittelbar betroffenen Beschwerdeführer. Zu Recht hat daher das Erstgericht auch von einer Zustellung des beschwerdegegenständlichen Beschlusses an die Beschwerdeführer, namentlich die im Inland domizilierten Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3., Abstand genommen.
Inwiefern die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des beschwerdegegenständlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 10.02.2012 (ON 3) nach Art 58c Abs 2 RHG überhaupt vorliegen, muss angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde schon mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer der Zurückweisung zu verfallen hat, nicht weiter erwogen zu werden."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit Schriftsatz vom 29.05.2012 erhobene Revisionsbeschwerde des RM*** , der MW*** und der SA*** an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der beantragten Rechtshilfe aufgrund des Ersuchens der ausländischen Behörde nicht entsprochen und die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt, der Beschlagnahmebeschluss hinsichtlich der Unterlagen der Beschwerdeführer aufgehoben und die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die Beschwerdeführer angeordnet werde. Zudem beantragen die Revisionsbeschwerdeführer die Verpflichtung des Landes Liechtenstein zur Bezahlung der Vertretungskosten.
Die Revisionsbeschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes von ihrer Beschwerdelegitimation auszugehen sei. Es seien bei der FT*** mehrheitlich oder ausschliesslich Geschäftsunterlagen der im Inland tätigen MW*** und der SA*** und auch persönliche Unterlagen von RM*** beschlagnahmt worden. Alleine der Umstand, dass diese Unterlagen bei der FT*** verwahrt würden, könne die Beschwerdelegitimation der betroffenen Gesellschaften und des RM*** nicht ausschliessen. Nach der vom Fürstlichen Obergericht zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14.01.2011 zu 13 RS.2010.186 sei ein Kontoinhaber bei einer Bank im Hinblick auf dort beschlagnahmte Unterlagen sehr wohl beschwerdelegitimiert. Auch in diesem Fall verwahre die Bank grundsätzlich die Kontoauszüge der betroffenen Gesellschaft oder des betreffenden Kontoinhabers. Würde man der Argumentation des Obergerichtes folgen, könnten sich auch die Kontoinhaber nicht als direkt Betroffene gegen die Zwangsmassnahme als solche zur Wehr setzen. Es stelle eine krasse Ungleichbehandlung dar, wenn der Eigentümer von Geschäftsunterlagen einer Gesellschaft, die sich bei einem Treuhänder befänden, keine Beschwerdemöglichkeit habe und sich als von der Rechtshilfehandlung sehr wohl Betroffener nicht wirksam zur Wehr setzen könnte.
Es liege gegenständlich auf der Hand, dass die bei der FT*** beschlagnahmten Unterlagen der MW*** und der SA*** gehörten und auch in deren Eigentum stünden. Dadurch ergebe sich auch klar die rechtliche Betroffenheit der beiden Gesellschaften und damit konsequenterweise auch die Beschwerdelegitimation für diese beiden Gesellschaften. Die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes führe zu einem stossenden und ungesetzlichen Ergebnis. Es bedeute nämlich, dass dann, wenn sich die Treuhandgesellschaft gegen eine Zwangsmassnahme nicht zur Wehr setze, selbst ein unzulässiges und unrechtmässiges Rechtshilfeersuchen zur Leistung der Rechtshilfe an den ersuchenden Staat führe, ohne dass die durch die beschlagnahmten Geschäftsurkunden und Unterlagen betroffene Partei sich dagegen zur Wehr setzen könne.
In ihren weiteren Ausführungen setzen sich die Revisionsbeschwerdeführer damit auseinander, warum ihres Erachtens die zu leistende Rechtshilfe unzulässig und nicht gerechtfertigt sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist auch zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit der Rechtshilfegesetz-Novelle LGBl 2009 Nr. 36 bezweckte der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren (BuA Nr. 132/2008 Seite 13 ff), wobei diesem Zweck wesentlich die damit vorgenommene Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten diente, wie sie teilweise schon durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bzw des Obersten Gerichtshofes vorgegeben war (BuA Nr. 132/2008 Seite 43). Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art 58d Bst. a RHG darauf hingewiesen, dass zur Beschwerde berechtigt ist, "wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Erforderlich ist somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat. Nicht beschwerdelegitimiert ist demnach unter anderem der Beschuldigte eines ausländischen Strafverfahrens, der nicht persönlich und schon gar nicht unmittelbar von einer konkreten Zwangsmassnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens betroffen ist".
Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass in Bezug auf die künftige Auslegung des Art 58d RHG und ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage diente (Art 80h chIRSG, Art 21 Abs 3 chIRSG und Art 9a chIRSV), prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden soll (BuA Nr. 132/2008 Seite 50 ff).
Nachdem Art 58d RHG auf schweizerischen Rezeptionsvorlagen beruht, sind auch die dortigen Gesetzesmaterialien sowie die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung soll nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Nach der Schweizer Judikatur sind Personen zur Beschwerde legitimiert, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, jedoch nicht der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitzt, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner Identität zur Folge hätte (BGE 116 I b 106; 114 I b 156). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener somit nicht selbst anfechten. Dementsprechend hat das Schweizerische Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert ist und nicht der von der Beschlagnahme nur indirekt betroffene Hinterleger bzw der zivilrechtliche Eigentümer (1 C 287/2008, 1 C 424/2010, siehe dazu auch OGH 14.01.2011, 13 RS.2010.186; OGH 04.11.2011, 14 RS.2009.150). Der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, ist nicht zur Beschwerde befugt. Dies gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (BGE 130 II 162; 123 II 161; 116 I b 106).
RM*** bzw die Gesellschaften MW*** und SA*** sind von der gegenständlichen Rechtshilfehandlung nicht persönlich und direkt, sondern nur indirekt betroffen. Diese Auslegung des Art 58d Bst. a RHG entspricht im Übrigen auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/76; LES 2004, 111).
Den Revisionsbeschwerdeführern ist zwar darin beizupflichten, dass der Inhaber eines Bankkontos beschwerdelegitimiert ist (BGE 121 II 462), während von der Beschwerdelegitimation Personen ausgeschlossen sind, die an einem Bankkonto nur wirtschaftlich berechtigt sind. Allerdings ist dieser Umstand für die Argumentation der Revisionsbeschwerdeführer nicht zielführend, zumal sie eben nicht Inhaber der gegenständlichen beschlagnahmten Urkunden waren, die sich in Verwahrung der FT*** befanden.
Trotz der von der RHG-Novelle bezweckten Einschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten muss gewährleistet bleiben, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von zumindest einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden kann. Dies ist aber im gegenständlichen Fall dadurch sichergestellt, dass das Beschwerderecht den Besitzern der beschlagnahmten Urkunden, die diese inne hatten, somit der FT***, als von der gegenständlichen Zwangsmassnahme unmittelbar Betroffene, zukommt.
Sofern die Revisionsbeschwerdeführer eine krasse Ungleichbehandlung darin erblicken, dass ihnen eine Beschwerdemöglichkeit verwehrt sei, ist ihnen zu entgegnen, dass der Staatsgerichtshof bereits in einer langjährigen Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren betont hat. Danach hat das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2000/28, LES 2003, 243; StGH 2006/97; StGH 2010/128). Dementsprechend hat der Staatsgerichtshof auch vor den Änderungen des Rechtshilfegesetzes trotz des früher noch anzuwendenden § 241 StPO es als nicht zwingend erforderlich erachtet, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann das Beschwerderecht wie andere Grundrechte eingeschränkt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2010/80; StGH 2008/35; StGH 1998/19; StGH 2010/128). Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.08.2010, StGH 2009/200, die Bestimmung des Art 58d Bst. a RHG als verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art 43 LV erachtet, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art 80h chIRSG gefolgt wird.
Der Revisionsbeschwerde war somit bereits aus diesen Erwägungen keine Folge zu geben, sodass auf die inhaltlichen Ausführungen in der Revisionsbeschwerde zur Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens nicht mehr einzugehen war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 06. August 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat