14 RS. 2012.178
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem vom Untersuchungsdepartment beim Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation gegen 1. A***, 2. B***, 3. C***, 4. D***, 5. E***, 6. F***, 7. G***, 8. H*** und 9. I*** wegen des Verdachtes des Betruges, der Untreue, der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung oder des Versuchs hierzu nach den Artikeln 30, 159, 165, 174.1, 201 und 327 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geführten Ermittlungsverfahren zufolge Revisionsbeschwerde der Liechten-steinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.09.2012 (ON 24), womit in Stattgebung der Beschwerden des J*** und der K*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.07.2012 (ON 9) dieser aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen, zu welcher die Beschwerdeführer zu laden sind und an welcher die von den Beschwerdeführern mit Schreiben je vom 24.07.2012 (ON 7 und ON 8) versiegelt herausgegebenen Unterlagen betreffend das L*** in ein gerichtliches Verzeichnis zu bringen sind, nach Anhörung der Revisionsbeschwerdegegner J***, vertreten durch M***, und der K*** und nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.12.2012 (ON 31) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 14.05.2013, StGH 2013/2 (ON 43) in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.09.2012 (ON 24), a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des *** im Verfahren gegen 1. A***, 2. B***, 3. C***, 4. D***, 5. E***, 6, F***, 7.G***, 8. H*** und 9. Iwegen des Verdachtes des Betruges, der Untreue, der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung oder des Versuchs hiezu nach den Artikeln 30, 159, 165, 174.1, 201 und 327 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erliess das Fürstliche Landgericht am 06.07.2012 (ON 4 und 5) jeweils einen Beschluss, mit welchem dem J, und der K***, gemäss § 96 Abs 2 StPO aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen sämtliche Gesellschaftsunterlagen betreffend die Geschäftsverbindung zum L*** herauszugeben.
Diesem Herausgabebefehl kamen sowohl der J*** als auch die K*** am 24.07.2012 nach, wobei beide Betroffene die von ihnen verlangten Unterlagen mit Ausnahme der Bankbelege (J***) bzw der das Konto Nr. *** betreffenden Belege (K***) in versiegelter Form ausfolgten.
Mit Beschluss vom 25.07.2012 (ON 9) wies das Fürstliche Landgericht die Anträge der K*** und des J*** vom 24.07.2012 auf Versiegelung eines Teiles der herausgegebenen Unterlagen ab.
In der Begründung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"... Gemäss § 98 Abs 1 StPO ist bei der Durchsuchung von Papieren grundsätzlich dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelangt. Diese Bestimmung auferlegt den Gerichten und weiteren im Strafverfahren tätigen Behörden im Hinblick auf die Durchsuchung und Beschlagnahme privater oder geschäftlicher Unterlagen und Dokumente ("Papiere") eine spezialgesetzliche Pflicht zum Datenschutz. Gerichte und Behörden haben bereits aufgrund dieser Bestimmung dafür zu sogen, dass entsprechende Unterlagen und Dokumente nicht Unbefugten zugänglich werden, wofür die notwendigen Massnahmen zu treffen sind; der Massnahmenkatalog bleibt dabei aber offen. Der Datenschutz wird jedoch nach Ermessen und Praxis des Gerichts in der jeweils geeigneten Form zu erfolgen haben, sodass grundsätzlich auch das vom übrigen Akt getrennte bzw vor Einsicht geschützte Aufbewahren der fraglichen Unterlagen in einem verschlossenen Behältnis oder eine entsprechende Versiegelung möglich ist.
Eine Pflicht zur Versiegelung und ein entsprechender Anspruch bestehen dagegen nur im Fall des § 98 Abs 2 StPO, welcher vorsieht, dass Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen werden und welche nicht sofort verzeichnet werden können, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen sind. Der Wortlaut und damit auch der Zweck des § 98a (richtig wohl: 98) Abs 2 StPO sind aber klar: Es soll durch die Versiegelung lediglich die vollständige Erfassung der beschlagnahmten Unterlagen anlässlich einer Durchsuchungshandlung ermöglicht werden, um allfällige spätere Zweifel am Umfang der Beschlagnahme bzw ein "Unterschieben", ein "Verschwinden" oder einen sonstigen Verlust von Dokumenten ausschliessen zu können. Der Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO kommt dagegen keinerlei Schutzfunktion im Sinne des Datenschutzes zu; diesbezüglich hat das Gericht allein gestützt auf § 98 Abs 1 StPO die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Gleicher Rechtsmeinung war das Fürstliche Obergericht im Rahmen des Beschlusses vom 11.12.2009 zu 11 RS.2009.110 (ON 83; unter Verweis auf Wedrac, das Vorverfahren in der StPO, Manz, 1996, S. 225). Dort wies das Obergericht insbesondere darauf hin, dass im Gegensatz zu Österreich in Liechtenstein keine dem § 145 Abs 2 öStPO analoge Bestimmung eingeführt worden sei, welche es dem Inhaber von Papieren ermögliche, deren Untersuchung nicht zu gestatten und die Versiegelung bei Gericht zu erwirken, um diesbezüglich eine Entscheidung der Ratskammer einholen zu können. Lediglich § 145 Abs 3 öStPO sei in Liechtenstein rezipiert worden, nämlich im Rahmen des § 98 Abs 2 StPO. Hier sei das Kriterium aber einzig, ob die in gerichtliche Verwahrung genommenen Papiere sofort verzeichnet werden könnten oder nicht. Nur der besondere Umfang von Papieren könne daher Grund für eine Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO sein. Im gleichen Sinne entschied das Obergericht auch zu 09 UR.2000.223 (ON 25) und 13 RS.2002.114 (ON 22).
Dieser Rechtsmeinung ist unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen vollumfänglich beizupflichten: § 98 Abs 2 StPO schafft keinen Anspruch auf gerichtliche Versiegelung von Unterlagen aus Datenschutzgründen.
Der von einer Massnahme nach § 98a StPO Betroffene hat lediglich infolge des Abs 4 noch eine gewisse - wenn auch nicht weiter begründete - Wahlmöglichkeit, ob eine "freiwillige" Herausgabe bzw Information erfolgt, wobei im Falle der Verweigerung zur Beschaffung der Informationen nach §§ 96 ff StPO vorzugehen ist. Dennoch wurde auch hier der Verweis des § 145a Abs 5 öStPO auf die Siegelung zwecks Datenschutz nach § 145 Abs 2 öStPO nicht umgesetzt.
Soweit das Obergericht in der durch die Antragsteller zitierten Entscheidung zu 12 UR. 2011.238 unter Verweis auf *** (Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren, 2007, Ss. 145, sowie WK-StPO, 50. Lfg., § 145a Rz 107) auf die österreichische Rechtslage Bezug nimmt, ist daher nochmals festzuhalten, dass auch in Österreich bzw durch Flora der Anspruch auf Versiegelung lediglich aus dem Verweis des § 145a Abs 5 öStPO auf § 145 Abs 2 öStPO abgeleitet wird. Hierzu ist aber festzuhalten, dass §§ 145, 145a öStPO zwar die Rezeptionsvorlage für §§ 98, 98a StPO bildeten, dass aber eben keine vollständige Rezeption erfolgte. Weder wurde § 145 Abs 2 öStPO, welcher einen Versiegelungsanspruch aus Datenschutzgründen samt Prüfung durch die Ratskammer vorsieht, noch die Einschränkung des § 145a öStPO, welche die Herausgabepflicht bei einem entgegenstehenden Bankgeheimnis ausschliesst, durch den liechtensteinischen Gesetzgeber übernommen. § 98a StPO räumt den Betroffenen - analog §§ 96 ff StPO und in Abweichung von der österreichischen Rezeptionsvorlage - keinen gesonderten Schutz des Bankgeheimnisses oder sonstiger Geheimhaltungspflichten ein.
Zudem kommt die Befugnis zur Öffnung eines (gerichtlich) angebrachten Siegels in Liechtenstein - im Vergleich zu § 145 Abs 2 StPO - nicht einer Ratskammer, sondern allein dem Untersuchungsrichter im Rahmen der Entsiegelungstagsatzung nach § 98 Abs 2 StPO zu, wobei aber wie bereits ausgeführt lediglich eine Verzeichnung der Unterlagen erfolgt. Die Relevanz der Unterlagen für das jeweilige Verfahren ist zudem nach Entsiegelung in jedem Fall in erster Instanz durch den Untersuchungsrichter selbst, und nicht durch eine dritte Stelle (bspw. Ratskammer) zu beurteilen. Entsprechend ist auch hier wieder ersichtlich, dass nicht die Verhinderung der Kenntnisnahme durch den Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaft oder die sonst ermittelnden Behörden Grund für eine Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO ist, sondern das blosse Faktum der vollständigen Verzeichnung der Papiere.
Daher war der zitierten neuen Rechtsprechung des Obergerichtes nicht zu folgen und stattdessen auf die frühere Rechtsprechung abzustellen.
Abschliessend ist noch anzufügen, dass § 98 Abs 2 StPO sowohl aufgrund der Systematik (III. Titel "Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren") und auch des Wortlautes der Bestimmung ("Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und welche nicht sofort verzeichnet werden können", "bei der Durchsuchung von Papieren") nur auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen tatsächlich eine Durchsuchung oder zumindest eine Beschlagnahme vor Ort beim Inhaber der Papiere erfolgt, zumal nur diese Umstände bedingen können, dass nicht gleich eine vollständige Verzeichnung erfolgen kann. § 98 Abs 2 StPO findet dagegen in all jenen Fällen keine Anwendung, in denen bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme eine Protokollierung erfolgt oder in den Fällen, in denen die Beschlagnahme durch Aufforderung zur Herausgabe (§ 96 Abs 2 StPO, analog dazu § 98 StPO) erfolgt, da es hier den Herausgebenden frei steht, binnen der gesetzten Frist die herausgegebenen Unterlagen selbst zu verzeichnen und allenfalls auch eine Empfangsbestätigung des Gerichts zu verlangen.
In keinem Fall obliegt es jedoch den von einer Beschlagnahme - sei es nun im Rahmen der Hausdurchsuchung oder der Herausgabe - Betroffenen, die Unterlagen selbst zu versiegeln, sondern dies liegt einzig in der Entscheidungskompetenz des Gerichts ("sind in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen", § 98 Abs 2 StPO). Ein allfällig durch die Betroffenen selbst angebrachtes Siegel ist daher für das Gericht nicht relevant und kann ohne weiteres entfernt werden bzw ist dieses nur als Antrag auf Versiegelung zu verstehen (vgl hiezu OG zu 08 RS.206/99, ON 33). ..."
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der J*** als auch die K*** fristgerecht Beschwerden an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündeten, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem jeweiligen Versiegelungsantrag vom 24.07.2012 (ON 7 bzw ON 8) stattgegeben und dem Fürstlichen Landgericht aufgetragen werde, die eingereichten Unterlagen zu versiegeln. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Im Wesentlichen wurden die Beschwerden dahingehend begründet, dass sich aus dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.12.2011 zu AZ 12 UR.2011.238 das Recht einer Bank ergebe, von einem Herausgabebeschluss betroffene Unterlagen in einem versiegelten Behältnis zu übergeben und ergänzend die Versiegelung zu beantragen, um das gesetzlich und vertraglich normierte Bankkundengeheimnis zu gewährleisten. Dies stelle die aktuelle und bindende Rechtsprechung zur Frage der Versiegelung von beschlagnahmten Bankunterlagen durch die Bank dar und gelte auch für Treuhänder und Treuhandgesellschaften. Der angefochtene Beschluss stehe dazu im Widerspruch. Die zitierte Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes sei zutreffend, weil sie richtigerweise auf die ratio auch der liechtensteinischen Versiegelungsbestimmung abstelle. Diese bestehe darin, das Geheimhaltungsinteresse der jeweils Betroffenen zu schützen. Dies habe auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner in LES 1999, 325 publizierten Entscheidung bestätigt. Die ratio des § 98 Abs 2 StPO liege daher nicht - wie das Erstgericht vermeine - in der blossen Gewährleistung einer vollständigen Erfassung der beschlagnahmten Unterlagen, sondern in der Wahrung des grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen. Dieses Interesse bestehe nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht nur im inländischen Strafverfahren, sondern auch in Rechtshilfeverfahren. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung sei auch unter Bedachtnahme auf die äusserst tolerante Beurteilung der Verzeichnungsfähigkeit beschlagnahmter Unterlagen durch die liechtensteinischen Instanzgerichte zu hinterfragen, diese spiele faktisch nämlich keine Rolle.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung, den Beschwerden keine Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht beiden Beschwerden dahingehend Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen, zu welcher die Beschwerdeführer zu laden und an welcher die von den Beschwerdeführern mit Schreiben je vom 24.07.2012 (ON 7 und ON 8) versiegelt herausgegebenen Unterlagen betreffend das L*** in ein gerichtliches Verzeichnis zu bringen sind. Zudem sprach das Fürstliche Obergericht einen Rechtskraftvorbehalt aus und verpflichtete das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer J***.
Im Wesentlichen enthält die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes folgende Begründung:
"Was zunächst die selbstständige Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25.07.2012 (ON 9) anbelangt, ist zu erwägen, dass diese im Hinblick auf Art 58c Abs 2 RHG zu bejahen ist, zumal bei Entscheidung der Versiegelungsfrage erst am Schluss des Verfahrens die mit einer Versiegelung beschlagnahmter Unterlagen verfolgten Zwecke bei Bejahung der Zulässigkeit der Versiegelung nicht mehr verwirklicht werden könnten. Die Zulässigkeit der selbstständigen Anfechtbarkeit des beschwerdegegenständlichen Beschlusses wurde denn von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht angezweifelt.
In der Sache selbst ist Folgendes zu erwägen:
Sofern im angefochtenen Beschluss vom Fürstlichen Landgericht sowie in den beiden Beschwerden massgeblich auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.12.2011 zu AZ 12 UR.2011.238 abgestellt wird, ist zu erwägen, dass die Präjudizwirkung jener Entscheidung schon deswegen eingeschränkt ist, weil dieser ein mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. In jenem Verfahren stand nämlich die Frage im Vordergrund, ob für den Fall, dass die Bank einem ihr erteilten Herausgabebefehl nachkommt und die verlangten Kontounterlagen dem Gericht in versiegelter Form herausgibt, der betroffene Kontoinhaber nachträglich, also nach bereits erfolgter unversiegelter Übergabe durch die Bank, die Versiegelung der Kontounterlagen verlangen kann. In der angesprochenen Entscheidung vom 13.12.2011 zu AZ 12 UR.2011.238 verneinte das Fürstliche Obergericht die Legitimation des Kontoinhabers, die Versiegelung zu verlangen; die Versiegelung verlangen könne - wenn überhaupt - ausschliesslich die Bank. Inwiefern die Bank selbst berechtigt sei, eine Versiegelung der von ihr verlangten Unterlagen zu begehren und aus welchen Gründen bzw zu welchen Zwecken eine Versiegelung beantragt werden könne, war in jenem Fall nur am Rande und nicht abschliessend zu prüfen.
Der gerichtliche Befehl an eine Bank zur Herausgabe von Kontounterlagen bzw zur Herausgabe von Gesellschaftsunterlagen an einen Treuhänder und die damit einhergehende Beschlagnahme dieser Unterlagen stellt einen Eingriff in (einfachgesetzlich) geschützte Geheimbereiche, nämlich das Treuhandgesetz (Art 11 TrHG) und das Bankgeheimnis (Art 14 BankG), und damit einen besonders intensiven Eingriff in die auch grundrechtlich geschützte Geheim- und Privatsphäre (Art 31 Abs 1 LV) dar. Ein solcher Eingriff hat daher jedenfalls verhältnismässig zu sein.
Ob Gesellschafts- bzw Kontounterlagen beschlagnahmt und durchsucht/ausgewertet werden dürfen, insbesondere ob sie konkret (im Inlandsstrafverfahren) bzw abstrakt (im Strafrechtshilfeverfahren) beweisrelevant sind, lässt sich naturgemäss erst feststellen, nachdem sie bereits durchsucht wurden; setzt also die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsmassnahme letztlich deren Durchführung voraus. Da auch einer Beschwerde gegen einen der Bank bzw dem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 242 StPO), würde es nach hier vertretener Rechtsauffassung an sich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebieten, dass der/die vom Herausgabebefehl betroffene Treuhänder/Bank die begehrten Unterlagen versiegelt herausgeben, sprich deren Versiegelung durch den Untersuchungs-/Rechtshilferichter sollte verlangen können, bis das Beschwerdegericht über die von ihm/ihr einzubringende Beschwerde (im Strafrechtshilfeverfahren nach Massgabe der Zulässigkeit iS von Art 58c RHG) geprüft hat, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme (zB ein hinreichend konkreter Tatverdacht) gegeben sind, der Beschlagnahme sonstige Beschlagnahmeverbote entgegenstehen und die Durchsuchung der Unterlagen verhältnismässig ist.
Nun hat aber auch der Staatsgerichtshof in einer anderen Strafrechtshilfesache auf einer Linie mit der rechtlichen Argumentation des Erstgerichts wie folgt erkannt:
"Während in Österreich § 142 Abs 2 öStPO (alt) [recte wohl § 145 Abs 2 öStPO (alt)] dem Inhaber von beschlagnahmten Dokumenten die Möglichkeit eröffnete, deren Durchsicht durch die Versiegelung zu verhindern, um die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung einholen, fehlt in Liechtenstein eine derartige Bestimmung. Lediglich § 145 Abs 3 öStPO (alt) hatte eine liechtensteinische Entsprechung in § 98 Abs 2 StPO. Diese Variante der Versiegelung kommt aber nur dann zum Tragen, wenn die beschlagnahmten Dokumente wegen ihrem besonderen Umfang nicht sofort verzeichnet werden können. ... Im Beschwerdefall war nun aber eine Verzeichnung der beschlagnahmten Akten ohne weiteres möglich, sodass einer Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO von vornherein die Grundlage entzogen war. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Literaturstelle (Tipold/Zerbes, Wiener Kommentar zu § 145 öStPO [alt] Rz 1 [Stand: Januar 2005]) bezieht sich denn auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl nur auf die in Liechtenstein nicht vorge-sehene Versiegelung zur Verhinderung der sofortigen Durchsicht gemäss Abs 2, nicht aber auf den dem § 98 Abs 2 StPO entsprechenden Abs 3 des § 145 öStPO (alt). Es bestand deshalb gar keine gesetzliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin beantragte Versiegelung. Folglich kann in der Abweisung dieses Antrages auch keine Grundrechtsverletzung gesehen werden." (StGH 29.03.2010, AZ StGH 2010/2).
Es ist nicht Sache des Fürstlichen Obergerichts, den Rechtsunter-worfenen ein Mehr an Grundrechtsschutz zu gewähren, als der Verfassungs-gerichtshof für notwendig erachtet, auch wenn dieser Schutz jenem der um-liegenden deutschsprachigen Jurisdiktionen entsprechen würde (s. § 145 Abs 2 öStPO aF bzw nunmehr § 112 öStPO; Art 248 chStPO; § 110 Abs 1 dtStPO), und auch wenn den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, dass die Nichtrezeption des § 145 Abs 2 öStPO aF nicht so sehr darauf beruhte, dass der Gesetzgeber den inländischen Rechtsunterworfenen ein Minus an Rechtsschutz gewährleisten wollte, sondern vielmehr darauf, dass die liechtensteinische Gerichtsverfassung das Institut der "Ratskammer" nicht kennt.
Der Schutz des Treuhand- bzw des Bankgeheimnisses gebietet also gemäss der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welcher eine analoge Anwendung des § 145 Abs 2 öStPO aF ausschliesst (s. zum Schutzzweck der Versiegelung gemäss dieser Bestimmung; Tipold/Zerbes WK-StPO, 39. Lfg., § 145 Rz 1 ff), die Versiegelung heraus-verlangter und beschlagnahmter Gesellschafts- und Bankunterlagen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Dennoch ist den Beschwerden im Ergebnis teilweise Folge zu geben.
Werde im Rahmen einer vom Untersuchungsrichter angeordneten Hausdurchsuchung (§ 92 StPO) Gegenstände gefunden, die für die Unter-suchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Ver-wahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 96 Abs 1 StPO). Jedermann ist verpflichtet, solche Gegenstände, insbe-sondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben (§ 96 Abs 2 StPO). § 60 Abs 1 StPO, auf welchen § 96 Abs 1 StPO verweist, sieht vor, dass Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung zu nehmen und entweder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu legen sind oder an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen ist. Hinsichtlich beschlagnahmter Ur-kunden sieht § 98 Abs 2 StPO weiter vor, dass diese entweder sofort, also im Zuge der Hausdurchsuchung, verzeichnet oder, falls dies (v.a. wegen des grossen Umfanges) nicht möglich ist, in einen mit einem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen sind, wobei auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten die Beidrückung seines Siegels zu gestatten und diesem alsdann die Möglichkeit zu eröffnen ist, der Entsiegelung beizuwohnen, bei welcher sodann das gerichtliche Verzeichnis zu erstellen ist.
Nach dieser gesetzlichen Konzeption kann die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten, falls sie - unter Bedachtnahme auf die Recht-sprechung des Staatsgerichtshofes - schon nicht dem Schutz von gesetzlich anerkannten Berufs-, Geschäfts- oder sonstigen nach Art 31 Abs 1 LV erfassten Privat- oder Geheimbereichen dient, nur noch dem aus § 60 Abs 1 StPO ersichtlichen Zweck, nämlich der Verhinderung von "Unterschiebungen" (Entfernen oder Hinzufügen von Dokumenten) und "Verwechslungen", dienen.
Diesem Zweckgedanken entsprechend sieht § 98 Abs 2 StPO vor, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte Urkunden von den die Durchsuchung vollziehenden Strafverfolgungsbehörden (nach der gesetzlichen Konzeption idR der Untersuchungsrichter; § 95 Abs 2 StPO) entweder in ein gerichtliches Verzeichnis zu bringen - in diesem Fall ist der "Unterschiebungs-" oder "Verwechslungsgefahr" vorgebeugt - oder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen sind, damit das der "Unterschiebung" und "Verwechslung" vorbeugende gerichtliche Ver-zeichnis anschliessend im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung unter Beteiligung des Betroffenen erstellt werden kann. Bei der Beschlagnahme von Urkunden im Zuge einer Hausdurchsuchung sind diese daher zwingend - und zwar dem Zweck der Verhinderung von "Unterschiebungen" und "Ver-wechslungen" entsprechend im Beisein des Betroffenen (welcher nach Mass-gabe des § 95 Abs 3 StPO der Hausdurchsuchung beizuziehen ist) - ent-weder gerichtlich zu verzeichnen oder gerichtlich zu versiegeln; tertium non datur.
Erfolgt die Beschlagnahme von (Gesellschafts-/Bank-) Unterlagen nun allerdings nicht im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Treuhänder oder bei der Bank, sondern in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gestützt auf einen dem Treuhänder gemäss § 96 Abs 2 StPO bzw der Bank gemäss § 98a Abs 1 Z 3 StPO erteilten Herausgabebefehl, scheidet eine sofortige gerichtliche Verzeichnung oder gerichtliche Versiegelung zum Zwecke der entsprechenden späteren Entsiegelung im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung aus.
Es wäre nun zweifellos - zumal sachlich zu rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen sind - gleichheitswidrig, demjenigen Treuhänder bzw derjenigen Bank, welche(r) einem ihm/ihr in Nachachtung des Verhältnis-mässigkeitsgrundsatzes erteilten Herausgabeauftrag freiwillig nachkommt, weniger Schutz zu bieten, als demjenigen Treuhänder bzw derjenigen Bank, welche(r) sich einer Hausdurchsuchung aussetzt bzw ausgesetzt sieht, und von ersteren zu verlangen, dass sie sich einer Hausdurchsuchung aussetzen müssten, um des mit § 98 Abs 2 StPO verfolgten - ohnehin nur geringen - Rechtsschutzes gegen eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nach den §§ 96 ff StPO teilhaftig werden zu können.
Sofern das Erstgericht erwägt, dass es "den Herausgebenden frei steht, binnen der gesetzten Frist die herausgegebenen Unterlagen selbst zu verzeichnen und allenfalls auch eine Empfangsbestätigung des Gerichtes zu verlangen", ist zu erwägen:
Ein "privates", also vom Treuhänder oder der Bank erstelltes, Verzeichnis würde die mit § 98 Abs 2 StPO verfolgten Schutzzwecke evidenterweise nicht zu realisieren vermögen. Bei Erstellung des Verzeichnisses oder der Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO handelt es sich um eine dem Untersuchungsrichter oder den in dessen Auftrag (§ 95 Abs 2 2. Satz StPO) eine Hausdurchsuchung vollziehenden Gerichts- bzw Sicherheitsorganen vorbehaltene hoheitliche Tätigkeit. Entsprechend schreibt § 98 Abs 2 StPO (ebenso wie § 60 Abs 1 StPO) bei Versiegelung beschlagnahmter Unterlagen im Zuge einer Hausdurchsuchung, falls die sofortige Verzeichnung nicht möglich ist, die Anbringung eines Gerichtssiegels und § 60 Abs 1 2. Satz StPO die Anbringung einer gegen Unterschiebung und Verwechslung schützenden gerichtlichen Bezeichnung vor.
Falls daher ein Treuhänder oder eine Bank einem ihm/ihr gemäss Art 9 Abs 1 RHG iVm § 96 Abs 2 StPO bzw §§ 98a Abs 1 Z 3 StPO erteilten Auftrag zur Herausgabe von Gesellschafts- bzw Kontounterlagen derart nachkommt, dass diese in einem mit einem "privaten" Siegel versehenen Behältnis ausgefolgt werden, hat der Rechtshilferichter dieses Siegel nicht zu öffnen, sondern - falls im konkreten Fall für zweckmässig erachtet - dem "privaten" Siegel auch noch sein eigenes Siegel beizudrücken, alsdann eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen, zu welcher der Treuhänder bzw die Bank zu laden ist und im Rahmen dieser Entsiegelungstagsatzung sodann die herausgegebenen Unterlagen in ein gerichtliches Verzeichnis zu bringen. Verfahrensrechtlich kann diese Entsiegelungstagsatzung zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung der Verzögerung des Rechtshilfeverfahrens auch mit der ohnehin durchzuführenden Ausfolgungstagsatzung verbunden werden - dass bei versiegelter Herausgabe vom Betroffenen auf die Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung verzichtet wird, wird kaum vorkommen; falls doch wird der Betroffene wohl gleichzeitig auch auf die Durchführung der Entsiegelungstagsatzung verzichten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.07.2012 (ON 9) wiederherzustellen.
Zusammengefasst bringt die Revisionsbeschwerdeführerin vor, dass sie die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes nicht teile, da - wie das Fürstliche Obergericht selbst ausführe - eine analoge Anwendung des § 145 Abs 2 öStPO aF nach der Judikatur des StGH (StGH 29.03.2010, AZ StGH 2010/2) ausgeschlossen sei. Zudem sei lediglich § 145 Abs 3 öStPO aF, nicht jedoch § 145 Abs 2 öStPO aF in Liechtenstein rezipiert worden, sodass der vom Untersuchungsrichter in seinem Beschluss vom 25.07.2012 (ON 9) geäusserten Rechtsauffassung, wonach einem "Herausgabepflichtigen" im Sinne von § 98a StPO keine Berechtigung zur Versiegelung zustehe, vollinhaltlich beigepflichtet werde. Auch die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes, es sei gleichheitswidrig, demjenigen Treuhänder bzw derjenigen Bank, welche(r) einem ihm/ihr in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erteilten Herausgabeauftrag freiwillig nachkomme, weniger Schutz zu bieten als demjenigen Treuhänder bzw derjenigen Bank, welche(r) sich einer Hausdurchsuchung aussetze bzw ausgesetzt sei, und von ersteren zu verlangen, dass sie sich einer Hausdurchsuchung aussetzen müssten, um des mit § 98 Abs 2 StPO verfolgten ohnehin nur geringen Rechtsschutzes gegen eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nach den §§ 96 ff StPO teilhaftig werden zu können, werde nicht geteilt. Die Mitwirkungspflicht der Banken und Treuhänder im Sinne von § 98a StPO könne durch eine Hausdurchsuchung erzwungen werden. Da sowohl der J*** als auch die K*** dem ihnen vom Unter-suchungsrichter erteilten Herausgabebefehl nach § 98a StPO freiwillig nachgekommen seien, habe auch keine Hausdurchsuchung stattgefunden, sodass, wie bereits der Untersuchungsrichter in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt habe, kein Raum für eine Anwendung des § 98 Abs 2 StPO bleibe. Im Übrigen wäre es den von der Anordnung des Untersuchungsrichters betroffenen "Herausgabepflichtigen" freigestanden, die von ihnen herauszugebenden Urkunden in ein Verzeichnis zu bringen, sodass von einer Ungleichbehandlung keine Rede sein könne. Der Untersuchungsrichter habe somit die von der K*** und dem J*** beantragte Versiegelung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
In ihrer Gegenäusserung brachte der J*** durch seinen Verteidiger zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht begründet habe, warum einem Herausgabepflichtigen nach § 98a StPO keine Berechtigung zur Versiegelung zustehen solle. Das Fürstliche Obergericht habe dazu zutreffenderweise ausgeführt, dass keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung mit anderen Betroffenen bestünden. Überdies ergebe sich bereits aus systematischen Erwägungen, nämlich insbesondere aus dem Verhältnis zwischen § 98a und § 98 StPO, dass die Versiegelungsbestimmungen auch für die Herausgabepflichtigen nach § 98a StPO gelten würden. Was die Möglichkeit der Herausgabepflichtigen, ein eigenes Verzeichnis anzuführen, betreffe, habe das Fürstliche Obergericht diesen Einwand bereits mit ausführlicher Argumentation entkräftet. Die Revisionsbeschwerdeführerin habe dieser Argumentation nichts entgegengesetzt. Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertrete, die Versiegelungsbestimmungen in Liechtenstein hätten ausschliesslich den Zweck, die vollständige Erfassung der beschlagnahmten Papiere sicherzustellen, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Versiegelung damit lediglich eine administrative Aufgabe zu erfüllen hätte, nämlich eine Art Übersicht über die beschlagnahmten Papiere zu beschaffen. Damit wäre eine Versiegelung aber wiederum nur dann zulässig, wenn die Urkunden nicht verzeichnet werden könnten. Die Versiegelung würde aber dadurch ihrem behaupteten Zweck gar nie nachkommen können. Die Rechtsprechung der liechtensteinischen Instanzengerichte zur Verzeichnungsfähigkeit sei nämlich äusserst tolerant. Um die Verzeichnungsfähigkeit zu bejahen und damit die Versiegelung zu verneinen, genüge es, wenn die beschlagnahmten Urkunden in wenig nachvollziehbar beschrifteten Büroordnern übergeben würden. In der Praxis werde eine Versiegelung, soweit sie ausschliesslich auf die Verzeichnungsfähigkeit abstelle, faktisch nur mehr bei elektronischen Datenträgern zugelassen. Gerichtsbekannte Tatsache und Praxis sei es, dass solche Ordner jeweils aus hunderten von einzelnen Urkunden bestehen und bestehen könnten, sodass die angebliche Verzeichnungsfähigkeit faktisch keine Rolle spiele. Es wäre ein leichtes, nach der Beschlagnahme aus diesen Ordnern Blätter zu entfernen oder ihnen zusätzliche Blätter unterzujubeln. Eine restriktiv verstandene Versiegelung, wie das Erstgericht und die Staatsanwaltschaft auslege und anwende, wäre totes Recht zu Lasten von Betroffenen, in deren Grundrechte massiv eingegriffen werde. Tatsache sei, dass damit ein massives Regelungsgefälle zur Schweiz und zu Österreich bestehen würde. Gemäss Art 248 und 264 chStPO sei eine Versiegelung nämlich nicht bloss von der Frage, ob die Papiere sofort verzeichnet werden könnten oder nicht, abhängig, sondern Betroffene könnten auch eine Versiegelung wegen eines Aussage- oder Zeugen-verweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen beantragen. Würden solche Gründe geltend gemacht, seien die beschlagnahmten Unterlagen zu versiegeln, danach sei zwingend ein Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Im schweizerischen Strafverfahren reiche somit die blosse Behauptung von anderen Gründen aus, um beschlagnahmte Unterlagen zu versiegeln.
Die österreichische Rechtslage sehe mit § 145 Abs 2 StPO einen ähnlich weiten Schutz für die Betroffenen vor. Nach der österreichischen Strafprozessordnung reiche daher die blosse Behauptung, dass der Inhaber der Papiere die Durchsuchung nicht gestatte, um diese versiegeln zu lassen. Dies sei vor dem Hintergrund, dass eine Hausdurchsuchung bzw Beschlagnahme massiv in Grundrechte der Betroffenen eingreife, auch gerechtfertigt.
Die ratio des § 145 öStPO aF sei in diesem Sinne auch, dass Gedanken ein besonders intimer Bereich der Privatsphäre seien. Papiere dienten dazu, sie aufzuzeichnen. Als typische Träger von Geheimnissen seien diese vor der Kenntnis Unbefugter besonders geschützt. Würden dem Inhaber im Zuge eines Strafverfahrens Papiere abgenommen, könne dieser ihre sofortige Durchsicht verhindern. Dies gelte selbst bei Gefahr im Verzug. Notkompetenzen würden dem hier bewusst erhöhten Schutz unterlaufen, sie reichten daher nur bis zur verschlossenen Abnahme der Papiere, ermöglichten aber nicht deren Durchsicht (Tipold/Zerbes, WK idF der 39. Lfg. [2005] § 145 Rz 1). Die Versiegelung diene damit insbesondere der Wahrung des grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen und solle vermeiden, dass Unbefugte vorzeitige Kenntnis von beschlagnahmten Urkunden bzw deren Inhalt erlangten. Dieses Interesse des Betroffenen an einer solchen Geheimhaltung bestehe nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht nur in inländischen Strafverfahren, sondern auch in Rechtshilfeverfahren. Warum der liechtensteinische Gesetzgeber die Regelung des § 145 Abs 2 der österreichischen Rezeptionsvorlage nicht übernommen habe, sei unklar. Tatsache sei, dass dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden könne, dass er eine derartige Schutzlücke für Betroffene gesetzlich verankern hätte wollen. Eine solche Intention würde auch der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes widersprechen.
Nach Ansicht der Revisionsbeschwerdegegnerin sei somit auch die liechtensteinische Versiegelungsbestimmung in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass die Berechtigung der Versiegelung nicht nur bei mangelnder Verzeichnisfähigkeit der beschlagnahmten Dokumente vorliege, sondern dass bereits die Behauptung, der Inhaber der Papiere gestatte die Durchsuchung (vorerst) nicht, ausreiche, um diese zum Schutz des grundrechtlich verankerten Geheimnisschutzes versiegeln zu lassen.
Es werde daher beantragt, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdegegners zu verpflichten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 07.12.2012 (ON 31) Folge und änderte den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahin ab, dass den Beschwerden des J*** und der K*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.07.2012 keine Folge gegeben und die Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet wurden.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2010, StGH 2010/2, ausgeführt habe, fehle in Liechtenstein eine dem § 142 Abs 2 (richtig: § 145 Abs 2) öStPO aF entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber von beschlagnahmten Dokumenten die Möglichkeit eröffne, deren Durchsicht durch die Versiegelung zu verhindern, um die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme einholen zu können. § 98 Abs 2 StPO entspreche § 145 Abs 3 öStPO, wobei eine Versiegelung nur dann zum Tragen komme, wenn die beschlagnahmten Dokumente wegen ihres besonderen Umfanges nicht sofort verzeichnet werden könnten. Eine Versiegelung zur Verhinderung der sofortigen Durchsicht im Sinn des § 145 Abs 2 öStPO aF sei daher in Liechtenstein nicht vorgesehen. Das einzige Kriterium der Bestimmung des § 145 Abs 3 öStPO sei die Frage, ob die in gerichtliche Verwahrung genommenen Papiere sofort verzeichnet werden könnten oder nicht.
Der Schutzzweck des § 98 Abs 2 StPO iVm § 60 Abs 1 StPO sei darin zu sehen, dass dadurch die vollständige Erfassung der beschlagnahmten Unterlagen anlässlich einer Durchsuchungshandlung ermöglicht werden sollte, um allfällige "Unterschiebungen", nämlich Entfernen oder Hinzufügen von Dokumenten und Verwechslungen vorzubeugen. Nach der Recht-sprechung des Staatsgerichtshofes diene die Versiegelung von beschlag-nahmten Dokumenten jedoch nicht dem Schutz von gesetzlich anerkannten Berufs-, Geschäfts- oder sonstigen von Art 31 Abs 1 LV erfassten Privat- oder Geheimbereichen.
In der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.12.2011, 12 UR.2011.238, auf welche sich die Argumentation der Revisionsbeschwerdegegner stütze, werde ausgeführt, dass die von einem Kontoeröffnungsbeschluss betroffene Bank das Recht habe, die Konto-unterlagen und sonstige Urkunden bzw Datenträger, deren Herausgabe von ihr verlangt werde, dem Gericht in einem versiegelten Behältnis zu über-mitteln. Die Entscheidung, zu der das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss selbst erklärt habe, dass die Frage nur am Rande und nicht abschliessend geprüft worden sei, übersehe, dass § 145 Abs 2 öStPO aF durch den liechtensteinischen Gesetzgeber nicht rezipiert worden sei, sodass die Versiegelung herausverlangter und beschlagnahmter Gesellschafts- und Bankunterlagen nicht dem Schutz des Treuhand- bzw des Bankgeheimnisses dienen könne.
Um "Unterschiebungen" und "Verwechslungen" vorzubeugen, genüge es, an den übermittelten Unterlagen im Sinne des § 60 Abs 1 StPO - sofern sie nicht in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag gelegt würden - eine dagegen schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen. Art 21 der Geschäftsordnung für das Landgericht (LGBl 1970 Nr. 3) sehe dazu in seinem Abs 3 vor, dass die in den Akt eingelegten Beilagen mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu bezeichnen seien. Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage könne zur Interpretation dieser Bestimmung die österreichische Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz herangezogen werden. Diese sehe in § 610 Abs 4 vor, dass Beweis-gegenstände auf geeignete Art mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache zu versehen seien und derart verwahrt und abgesondert werden müssten, dass ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen sei.
Insofern das Fürstliche Obergericht es als gleichheitswidrig erachte, wenn demjenigen Treuhänder bzw derjenigen Bank, welche ihrem Herausgabeauftrag freiwillig nachkomme, weniger Schutz geboten werde, als dem Treuhänder bzw derjenigen Bank, welche sich einer Hausdurchsuchung aussetzten, sei dem entgegenzuhalten, dass Hausdurchsuchungen in der Regel unangekündigt stattfänden und der Inhaber der Papiere insbesondere bei einem grösseren Umfang von zu beschlagnahmenden Beweisgegenständen kaum eine Kontrolle darüber haben könne, welche Beweisgegenstände tatsächlich von der Beschlagnahme umfasst seien, sodass diese Massnahme zum Schutz seiner Rechte zweckmässig und erforderlich sei, während die Betroffenen bei freiwilliger Herausgabe von Unterlagen die Möglichkeit hätten, diese zunächst in Ruhe zu sichten, Kopien anzufertigen und allenfalls für sich selbst ein Verzeichnis anzulegen, sodass hier ein solches Schutzbedürfnis nicht ersichtlich sei. Eine Gleichheitswidrigkeit könne somit darin nicht erkannt werden.
Was den Hinweis in der Gegenäusserung der Revisionsbeschwerde auf ein massives Regelungsgefälle zur Schweiz und zu Österreich betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die seit 01.06.2012 geltende Neufassung des § 112 öStPO, die vorsehe, dass eine von der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern betroffene Person, die sich auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit berufe, der Sicherstellung widersprechen könne und damit bewirke, dass die betreffenden Unterlagen vorerst nicht durchgesehen, sondern versiegelt würden, gegenüber seiner früheren Fassung wesentlich restriktivere Voraussetzungen vorsehe. Insbesondere sei der Kreis der Berechtigten auf die in § 157 Abs 1 Z 1 bis 5 öStPO genannten Personen eingeschränkt worden, wovon beispielsweise Kreditinstitute nicht umfasst seien. Zudem reiche nicht mehr die blosse Behauptung des Vorliegens einer Verschwiegenheitspflicht oder eines entsprechenden Rechtes, sondern es müssten ganz konkret jene Aufzeichnungen oder Datenträger bezeichnet werden, deren Offenlegung eine Umgehung einer Verschwiegenheit bedeuten würde (unter Verweis auf Ingeborg Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 2012/93, Seite 849 ff).
Wenn in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde auf Art 248 und 264 chStPO verwiesen und dazu vorgebracht werde, dass in der Schweiz Betroffene auch eine Versiegelung wegen eines Aussage- oder Zeugenverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen beantragen könnten und das schweizerische Strafverfahren daher die blosse Behauptung von anderen Gründen als ausreichend ansehe, um beschlagnahmte Unterlagen zu versiegeln, ist dem zu entgegnen, dass sich § 98 Abs 2 StPO eben nicht an der Schweizer Strafprozessordnung orientiere, sondern an § 145 Abs 3 öStPO als Rezeptionsvorlage.
Davon, dass es sich dabei um eine planwidrige Gesetzeslücke handeln würde, die im Wege der Analogie zur öStPO auszufüllen wäre, sei schon deshalb nicht auszugehen, weil § 98 Abs 2 StPO erst zuletzt mit LGBl 2012 Nr. 26 abgeändert worden sei und dabei lediglich sprachliche, an neue Gesetzesbegriffe angepasste Änderungen vorgenommen worden seien. So sei an Stelle des Begriffs "Beteiligter" der Begriff "Betroffener" verwendet worden. Dass neuerlich aus einem Versehen bei Überarbeitung dieser Bestimmung wiederum § 145 Abs 2 öStPO aF nicht in die liechtensteinische StPO aufgenommen worden wäre, sei dem liechtensteinischen Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bewusst diese Bestimmung der österreichischen Strafprozessordnung nicht mit übernommen habe. Eine analoge Anwendung des § 145 Abs 2 öStPO aF sei daher - auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entsprechend - ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung brachte die J*** eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ein. Dieser wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 14.05.2013 (ON 43), StGH 2013/2, Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. Der Staatsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 31) insbesondere einen unzulässigen Eingriff in seine Privat- und Geheimsphäre darstelle.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2007/51, Erw. 3.1; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sind auch an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO als solcher Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Falle einer Weigerung der Bank die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach den §§ 96 ff. StPO zu erfolgen hat (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]).
Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 und Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 142, Rz. 23).
Im vom Beschwerdeführer ebenso wie den Instanzgerichten im Beschwerdefall herangezogenen Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/2 hat der Staatsgerichtshof nicht weiter hinterfragt, warum der Gesetzgeber in der die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten betreffenden Regelung in § 98 StPO den Absatz 2 der Rezeptionsgrundlage § 142 öStPO (alt) (richtig: § 145 öStPO aF) nicht übernommen hat, und sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob im Ergebnis ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt; dies insbesondere deshalb, weil dort die Frage der Verfassungskonformität der Zulassung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen im Vordergrund stand. Von einem gesetzgeberischen Schweigen geht allerdings der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren aus.
Auch der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass die Nichtübernahme von § 142 Abs. 2 öStPO (alt) (richtig: § 145 Abs 2 öStPO aF) ein gesetz-geberisches Schweigen darstellt. Zwar sah diese österreichische Be-stimmung die Zuständigkeit einer zusätzlichen Entscheidungsinstanz, nämlich der Ratskammer, für die Entscheidung über die Entsiegelung von beschlag-nahmten Dokumenten vor und man wollte in Liechtenstein keine solche zu-sätzliche Instanz einführen. Trotzdem hätte man den materiellen Gehalt von § 142 Abs. 2 öStPO (alt) (richtig: § 145 Abs 2 öStPO aF), nämlich die Möglich-keit des Betroffenen, generell eine Versiegelung von beschlagnahmten Doku-menten zu verlangen, rezipieren können. Auch wenn aus grundrechtlicher Sicht eine besondere, nicht in die Strafuntersuchung involvierte Instanz für die Vornahme der Entsiegelung vorzuziehen wäre (siehe Erw. 2.4 hiernach), hätte auch diese Aufgabe der sowieso schon mit der Entsiegelung für die Fälle des § 98 Abs. 2 StPO befasste Untersuchungsrichter übernehmen können - so wie inzwischen auch in Österreich nach der Abschaffung der Ratskammer der Untersuchungsrichter für die Entsiegelung zuständig ist (siehe Alexander Tipold, Der Schutz von Geheimnissen in Papieren vor Durchsuchung - Gedanken zu § 112 StPO, JSt 2012, 134 [137 f.]).
Ein starkes Indiz für ein gesetzgeberisches Schweigen sieht der Oberste Gerichtshof schliesslich zu Recht auch darin, dass § 98 StPO erst kürzlich im Rahmen der StPO-Revision LGBl. 2012 Nr. 26 geändert wurde, ohne dass eine Notwendigkeit zur Behebung des gegenüber Österreich bestehenden Regelungsgefälles gesehen wurde.
Der Staatsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall veranlasst, die Frage der Grundrechtskonformität dieses gesetzgeberischen Schweigens einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, zumal diese Frage im Beschwerdefall nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern im Ergebnis auch vom Obergericht verneint wird.
Festzuhalten ist hierzu zunächst, dass der Staatsgerichtshof an ein allenfalls verfassungswidriges gesetzgeberisches Schweigen nicht gebunden ist. Zwar verhindert ein solches qualifiziertes Schweigen eine gerichtliche Lückenfüllung. Da der Staatsgerichtshof aber selbst eine positive Gesetzes-norm gemäss Art. 19 StGHG als verfassungswidrig aufheben kann, kann er sich umso mehr über ein von ihm als verfassungswidrig qualifiziertes gesetz-geberisches Schweigen hinwegsetzen und eine verfassungskonforme Lückenfüllung vornehmen (siehe StGH 2010/69, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/168, Erw. 2.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]).
Das Obergericht argumentiert in seinem Beschluss vom 18. September 2012 ON 24 im Wesentlichen wie folgt:
Mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen einen der Bank bzw. dem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl würde es der Verhält-nismässigkeitsgrundsatz gebieten, dass die begehrten Unterlagen versiegelt herausgegeben bzw. deren richterliche Versiegelung verlangt werden könne. Dann könne das Beschwerdegericht zunächst prüfen, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben seien, der Beschlagnahme sonstige Beschlagnahmeverbote entgegenstünden und die Durchsuchung der Unterlagen verhältnismässig sei. Gemäss Obergericht würde hierdurch auch das Regelungsgefälle gegenüber den deutsch-sprachigen Nachbarstaaten behoben.
Dem Obergericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass ein ent-sprechender Rechtsvergleich tatsächlich ein starkes Regelungsdefizit in Bezug auf den Versiegelungsanspruch bei beschlagnahmten Dokumenten offenbart. In der Schweiz (Art. 48 Abs. 1 chStPO) (richtig: Art 248 Abs 1 chStPO) und in Deutschland (§ 110 Abs. 2 dStPO) ist grundsätzlich jeder Betroffene berechtigt, eine solche Versiegelung zu verlangen (siehe für die Schweiz Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs auf Unterlagen, in: Festgabe Walter Straumann, Regierungsrat des Kantons Solothurn, Regierungsrat des Kantons Solothurn [Hrsg.], 2013 [erscheint am 1. Juli 2013], 263 [284]). Dem entsprach im Wesentlichen auch die in Österreich bis zur StPO-Revision 2004 geltende Regelung gemäss § 142 Abs. 2 öStPO(alt) (richtig: § 145 Abs 2 öStPO aF). Diese wurde seither allerdings in zwei Revisionen abgeschwächt und insbesondere der Kreis der hinsichtlich einer Versiegelung Antragsberechtigten stark eingeschränkt. Danach ist der Kreis der Berechtigten auf die in § 157 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 öStPO genannten Personen reduziert, sodass alle nicht in der Strafprozessordnung genannten Verschwiegenheitsrechte und -pflichten weggefallen sind. Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes daneben nach wie vor auch Banken gemäss dem Verweis in § 116 Abs. 6 auf § 112 öStPO antragslegitimiert sind (siehe Alexander Tipold, a. a. O., 141). Insgesamt wird diese geltende restriktive österreichische Regelung des Kreises der Antragsberechtigten in der Literatur gerade auch im Lichte des grundrechtlichen Geheimnisschutzes kritisch bewertet (vgl. Alexander Tipold, a. a. O. sowie Ingeborg Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 19/2012, 846 [849 f.]).
Diese Frage braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss über die strafprozessualen Verschwiegenheitsberechtigten hinaus gerade auch im Lichte der weitergehenden schweizerischen und deutschen Lösung zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein anderes gesetzliches Verschwiegenheitsrecht berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen können; so auch Banken und Treuhänder. Wie ausgeführt, ist dabei zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Gegebenenfalls hat anschliessend der Untersuchungsrichter bei der Entsiegelungstagsatzung die Triage der beschlagnahmten Unterlagen auch im Lichte allfälliger Entschlagungsrechte zu überprüfen.
In der österreichischen Lehre wird weiter kritisiert, dass nun nicht mehr die unabhängige Ratskammer, sondern der selbst in die Strafuntersuchung involvierte Untersuchungsrichter gemäss § 112 i. V. m. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 öStPO die Triage vornimmt (siehe Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, StPO-Kommentar, Rz. 14 zu § 112 mit Verweis auf VfSlg. 10.291/1984).
Diese Rüge ist zwar berechtigt, zumal auch etwa in der Schweiz während des Untersuchungsverfahrens ein spezielles Zwangsmassnahmengericht diese Triage vornimmt (Art. 248 Abs. 3 Bst. a chStPO; siehe auch Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, a. a. O., 284 f.). Hier eine grundrechtskonforme Lösung zu schaffen, ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Jedenfalls ist der österreichischen Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als die im Strafverfahren Parteistellung einnehmende Staatsanwaltschaft nicht mehr in die Entsiegelungstagsatzung involviert sein darf, da sie von den ausgesonderten Dokumenten gerade keine Kenntnis erlangen soll (vgl. Alexander Tipold, a. a. O., 138; Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, a. a. O. sowie Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, a. a. O., 285). Hingegen ist es in Abweichung von der österreichischen Regelung nicht angezeigt, neben der Staatsanwaltschaft auch den Betroffenen von der Entsiegelungstagsatzung auszuschliessen (vgl. Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, a. a. O., Rz. 16 sowie BGE 138 IV 225 [229, Erw. 7.1]). Im Strafrechtshilfeverfahren kann die erforderliche Ausfolgungstagsatzung, bei der die Staatsanwaltschaft selbstverständlich wiederum beizuziehen ist, zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen umgehend im Anschluss an die Entsiegelungstagsatzung erfolgen.
Insgesamt erweist sich die derzeitige Versiegelungsregelung gemäss § 98 StPO im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV in Bezug auf Personen mit einem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht als unverhältnismässig und insoweit als verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit liegt konkret, wie ebenfalls schon erwähnt, im Fehlen einer adäquaten Versiegelungsregelung in § 98 StPO, demnach in einer verfassungswidrigen Regelungslücke, welche im Sinne der bisherigen Erwägungen zu füllen ist.
Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen werden muss."
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat im zweiten Rechtsgang über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folgendes erwogen:
Was die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes, die zur Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.07.2012 (ON 9) führte und auf welche der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2013/2 nicht eingegangen ist, betrifft, wird zunächst auf die oben zitierten Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 07.12.2012 zu diesem Rechtsproblem verwiesen. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, somit auch Unterlagen, die im Rahmen eines gemäss § 96 Abs 2 StPO bzw § 98a Abs 1 Z 3 StPO erteilten Herausgabebefehls herausgegeben werden, gemäss § 96 Abs 1 StPO in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen sind. Nach § 60 StPO, auf welche Bestimmung § 96 Abs 1 StPO verweist, sind Gegenstände, die in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, entweder in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu legen oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen. Gemäss § 98a Abs 4 StPO ist dann, wenn die Bank oder die Wertpapierfirma bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen will, im Sinne der §§ 96 ff vorzugehen. Auch hier wird wiederum an die Möglichkeit einer Versiegelung angeknüpft.
Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass § 98 Abs 2 StPO dem § 145 Abs 3 öStPO aF entspricht, wobei diese Variante der Versiegelung nur dann zum Tragen kommt, wenn die beschlagnahmten Dokumente wegen ihres besonderen Umfanges nicht sofort verzeichnet werden können. Eine Versiegelung zum Schutz von gesetzlich anerkannten Berufs-, Geschäfts- oder sonstigen von Art 32 Abs 1 LV erfassten Privat- oder Geheimbereichen ist in der bisherigen Versiegelungsregelung des § 98 Abs 2 StPO ebenso wenig vorgesehen wie in § 96 Abs 1 StPO bzw § 60 Abs 1 StPO.
Der Fall, dass Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen werden, nicht sofort verzeichnet werden können, wird in der Praxis nur bei Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Papieren grösseren Umfanges in Betracht kommen. In allen anderen Fällen besteht keine Pflicht zur Versiegelung, allerdings die Möglichkeit im Sinne des § 60 Abs 1 StPO, Unterlagen in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu deponieren. In allen Fällen sind die Strafverfolgungsbehörden ohnehin im Sinne des § 98 Abs 1 StPO verpflichtet, bei der Durchsuchung von Papieren dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelangt. Eine Gleichheitswidrigkeit bzw Ungleichbehandlung von Personen, die sich einer Hausdurchsuchung unterziehen, und denjenigen, die Unterlagen freiwillig herausgeben, kann entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes somit nicht erblickt werden.
Abgesehen davon sind die Verfahrenskonstellationen im Rechtshilfeverfahren mit jenen des Inlandsverfahrens insoferne auch nicht zu vergleichen, als anlässlich der Ausfolgungstagsatzung ohnehin im Einzelnen erörtert und geprüft werden muss, welche Unterlagen auszufolgen und welche zurückzustellen sind.
Das Fürstliche Obergericht stützte sich in der angefochtenen Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO (StGH 2010/2), und führte im Hinblick darauf aus, dass es nicht seine Sache sei, den Rechtsunterworfenen ein Mehr an Grundrechtsschutz zu gewähren, als der Verfassungsgerichtshof für notwendig erachte und dass demnach eine analoge Anwendung des § 145 Abs 2 öStPO aF ausgeschlossen sei. Da der Staatsgerichtshof mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist und damit völlig neue Aspekte einbrachte, mit denen sich das Fürstliche Obergericht noch nicht auseinandersetzte und auch nicht auseinandersetzen konnte, da - wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2013/2 auch ausführte - ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers eine gerichtliche Lückenfüllung verhindert, erweist es sich, um den Instanzenzug nicht zu verkürzen und den Parteien dazu das rechtliche Gehör nicht zu verweigern, als notwendig, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass in Bezug auf das vom Fürstlichen Obergericht und vom Staatsgerichtshof angesprochene Regelungsdefizit, was den Versiegelungsanspruch bei beschlagnahmten Dokumenten im Rechtsvergleich mit der Schweiz, Deutschland und Österreich betrifft, nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Voraussetzungen in den genannten Ländern insofern nicht vergleichbar sind, als es dort kein untersuchungsrichterliches, sondern ein staatsanwaltschaftliches Vorverfahren gibt, wonach die Staatsanwaltschaft (auch) ohne vorherige gerichtliche Bewilligung Zwangsmassnahmen durchführen kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass nach Art 248 Abs 1 chStPO Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen und dass sich darauf auch Personen berufen können, die Aufzeichnungen oder Gegenstände infolge einer Editionsaufforderung (Art 265 chStPO) freiwillig herausgeben. Im Entsiegelungsverfahren nach Art 248 Abs 3 chStPO sind allerdings nicht nur der Inhaber der unter Siegel sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenstände, sondern auch die um Entsiegelung ersuchende Strafbehörde Verfahrensbeteiligte (Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 32 zu Art 248).
Wenn der Staatsgerichtshof von der österreichischen Rechtslage spricht und in diesem Zusammenhang dazu ausführt, dass im Sinne einer grundrechtskonformen Lösung der österreichischen Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen wäre, als die im Strafverfahren Parteistellung einnehmende Staatsanwaltschaft - anders als nach der Schweizer Rechtslage - nicht mehr in die Entsiegelungstagsatzung involviert sein dürfe, es jedoch andererseits in Abweichung von der österreichischen Regelung nicht angezeigt sei, neben der Staatsanwaltschaft auch den Betroffenen von der Entsiegelungstagsatzung auszuschliessen, ist darauf zu verweisen, dass § 112 Abs 2 3. Satz idgF zwingend die Anwesenheit des Betroffenen vorsieht (siehe dazu auch Schmieder, Singer, Das neue Widerspruchsrecht nach § 112 StPO JSt 2012, 176, Seite 8).
Soweit der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.12.2012 darauf hingewiesen hat, dass der Kreis der Berechtigten im Sinne der seit 01.06.2012 geltenden Neufassung des § 112 öStPO auf die in § 157 Abs 1 Z 1 bis 5 öStPO genannten Personen eingeschränkt wurde und Kreditinstitute davon ausgenommen sind, trifft es zwar zu, dass Kredit- oder Finanzinstitute nach § 116 Abs 6 öStPO idgF aufgrund des Verweises auf § 112 öStPO berechtigt sind, die Unterlagen bei Gericht zu hinterlegen, allerdings regeln § 112 und § 116 öStPO völlig unterschiedliche Dinge. Erklärter Anwendungsbereich des § 112 öStPO sind alle Fälle, in denen der Schutz des Geheimnisbereiches den Strafverfolgungsinteressen vorgeht. Berechtigt zum Widerspruch nach § 112 öStPO idgF ist, wer sich auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit berufen kann, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf. Ein derartiges unter Nichtigkeitssanktion stehendes Umgehungsverbot findet sich in § 144 Abs 1 öStPO für Geistliche und in § 157 Abs 2 öStPO für die in § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 öStPO genannten Berufsgeheimnisträger sowie für das Wahlgeheimnis. Andere Geheimnisse berechtigten nach der neuen Rechtslage nicht mehr zum Widerspruch nach § 112 öStPO. Insbesondere ist das Bankgeheimnis mangels Nichtigkeitssanktion kein von § 112 öStPO geschütztes Verschwiegenheitsrecht (Schmieder, Singer, aaO, Seite 2). Zu prüfen ist nach § 112 öStPO, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Sicherstellung gegeben sind, ob keine besonderen Sicherstellungsverbote entgegenstehen und ob die Sicherstellung und Sichtung verhältnismässig ist. Eingeschränkt ist die Widerspruchsmöglichkeit nach § 112 Abs 2 öStPO im Übrigen auch insoferne, als der Betroffene binnen angemessener Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret bezeichnen muss, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten.
Demgegenüber betrifft § 116 öStPO idgF die Auskunfts- und Herausgabepflicht von Banken und Kreditinstituten, welche gegenüber der früheren Bestimmung des § 145a öStPO wesentlich erweitert wurde. § 116 öStPO (vormals § 145a öStPO) regelt die verfahrensrechtliche Durchführung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Da die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren nicht besteht, beschränkt sich die Prüfung der Unterlagen im Gegensatz zu § 112 öStPO im Fall einer Beschwerde auf die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme, nicht jedoch auf das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbotes, da es ein solches bei bankgeheimen Unterlagen nicht gibt, wenn ein Beschluss nach § 116 öStPO vorliegt.
Während somit nach § 112 öStPO eine Sichtung der Unterlagen im Hinblick auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen und bestehende Beschlagnahmeverbote bzw Umgehungsverbote erfolgt, trifft dies auf die Bestimmung des § 116 öStPO nicht zu. Nach § 112 Abs 2 öStPO ist der Betroffene der Sichtung der Unterlagen beizuziehen, im Falle einer Beschwerde nach § 116 Abs 6 öStPO erfolgt die Sichtung hingegen durch das Oberlandesgericht ohne Beiziehung von Parteien.
Diese Erwägungen werden bei Füllung der vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig erachteten Regelungslücke zu beachten sein.
Die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 05. Juli 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat