14 RS. 2009.150
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
gegen 1. H.D.F., 2. E.K., 3. P.H., 4. A.B., 5. D.F., 6. M.B. und 7. T.B. wegen des Verdachtes des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge nach deutschem Betäubungsmittelgesetz/ Strafgesetzbuch infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.06.2010 (ON 65), womit der Beschwerde der S. AG gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2009 (ON 5) und 15.04.2010 (ON 50) insoweit Folge gegeben wurde, als die im angefochtenen Beschluss ON 5 verfügte Beschlagnahme sowie der Ausfolgungsbeschluss ON 50 aufgehoben wurden und der Auftrag an das Erstgericht erging, neuerlich über die Herausgabe und Beschlagnahme digitaler Daten und Datenträger nach den Kriterien der §§ 103 f StPO und deren Ausfolgung zu entscheiden, nach Anhörung der S. AG, vertreten durch den Geschäftsführer D.M., dieser vertreten durch die Sozietät Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte, 9490 Vaduz, in Substitution für Advokaturbüro Dr. iur. Gabriel Marxer, RA Mag. iur. Samuel P. Ritter, 9490 Vaduz, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss dahin a b g e ä n d e r t , dass der Beschwerde der S. AG gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2009 (ON 5) keine Folge gegeben und der genannte Beschluss ON 5 wieder hergestellt wird.
Der Revisionsbeschwerdegegner hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Landshut, Deutschland, in dem gegen 1. H.D.F., 2. E.K., 3. P.H., 4. A.B., 5. D.F., 6. M.B. und 7. T.B. wegen des Verdachtes des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge nach deutschem Betäubungsmittelgesetz/Strafgesetzbuch behängenden Strafverfahren erliess das Fürstliche Landgericht am 06.07.2009 folgende Anordnung:
"Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der S. AG und sonstiger zugehöriger bzw durch diese genutzter Räumlichkeiten angeordnet.
Zu suchen ist nach allen für das Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die mit dem gegenständlichen Tatverdacht in Zusammenhang stehen bzw zu dessen Aufklärung dienen können; insbesondere sämtlichen digitalen Daten und Datenträger (Servern) bezüglich der Domains
web.. .ag
med.........ag
pharm..2...com
pharm.....com
pharmam.....com
pharmam..2...com
pharmas....com
the.....com
sowie der S. AG vorliegenden Kundendaten (Antragsformulare, Rechnungsadresse, Ansprechpersonen und Kontaktdaten, Korrespondenz uä).
Diese Gegenstände und Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
Mit dem Vollzug der Hausdurchsuchung und der Auswertung der Ergebnisse wird die Liechtensteinische Landpolizei beauftragt.
Anlässlich der Durchsuchung ist ein Protokoll mit einer Auflistung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen zu erstellen und von allen Anwesenden unterzeichnen zu lassen.
Im Falle der freiwilligen Herausgabe oben genannter Unterlagen und Gegenstände ist von einer Hausdurchsuchung abzusehen."
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Die Verdächtigen betrieben seit dem Jahr 2004 über verschiedene Internetplattformen und in arbeitsteiligem Zusammenwirken den auf einen längerfristigen Erwerb ausgerichteten Handel mit Medikamenten, welche in Deutschland als Betäubungsmittel qualifiziert werden, wobei ein Versand ins Ausland erfolgte, welcher dort einer Bewilligungspflicht untersteht. Eine entsprechende Bewilligung lag jedoch nicht vor.
Es handelte sich insbesondere um die Medikamente Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam und Zolpidem. Der Handel mit diesen Medikamenten erfolgte mindestens im Zeitraum von September 2007 bis April 2008, wobei hier mindestens 74 Verkäufe erfolgten.
Für den Vertrieb wurden nachfolgende Internetplattformen genutzt:
web.. .ag
med.........ag
pharm..2...com
pharm.....com
pharmam.....com
pharmam..2...com
pharmas....com
the.....com
welche bei der S. AG, R., gehostet wurden.
Die ersuchende Behörde beantragte daher die Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der S. AG und die Beschlagnahme verfahrensrelevanter Daten/Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Handelstätigkeit und des zugehörigen Zahlungsverkehrs.
Hiezu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen finden primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) und das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) Anwendung.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen.
Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen (ua StGH 2008/95).
Nach der StGH-Rechtsprechung hat der ersuchte Staat gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel auf die Darstellung des Rechtshilfesachverhaltes durch die ersuchende Behörde abzustellen. Entsprechend ist als Grundsatz die Beweiswürdigung der ersuchenden Behörde durch die ersuchte Behörde nicht zu hinterfragen. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass zwar auch im Rechtshilfeverfahren ein genügender Verdacht für die Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen vorliegen muss, dass sich dieser Verdacht aber im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern eben aufgrund des Rechtshilfeersuchens ergibt. Es ist deshalb nur zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung Anlass für den für solche Zwangsmassnahmen erforderlichen qualifizierten Verdacht gibt" (StGH 2008/95).
Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein ua StGH 2001/32, StGH 2003/40, 2003/41, StGH 2006/62).
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist in diesem Sinne genügend spezifiziert und begründet auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht nach Art 20 Abs 1 lit cc), d), e) und f) BMG: Denn Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam und Zolpidem fallen auch in Liechtenstein unter die Betäubungsmittelgesetzgebung (Anhang A BPSV) und es besteht eine Bewilligungspflicht hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln (Art 4 BMV). Mangels entsprechender Bewilligung führt die Handelstätigkeit zu einer Strafbarkeit nach Art 20 Abs 1 lit c), d), e) und f) BMG, zumal beim Handel vom unbefugten Besitz, Verkauf, der Lagerung, dem Versand und der Beförderung auszugehen ist. Dabei ist von der Tatbeteiligung im Sinne des § 12 StGB und auch des Vorliegens einer kriminellen Organisation im Sinne von § 278a Z 1 StGB und der Gewerbsmässigkeit nach § 70 StGB auszugehen. Die gegenseitige Strafbarkeit ist somit gegeben.
Es sind des weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfehandlung (insbesondere nach Art 2 und 5 ERHÜ und §§ 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden. Somit sind grundsätzlich die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben, sodass in der Folge die Zulässigkeit der ersuchten Massnahmen zu prüfen ist:
Gemäss § 92 StPO kann eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, ua dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, dass sich dort Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könnte.
Ein derartiger gegründeter Verdacht liegt im gegenständlichen Verfahren vor, was die Durchsuchung der im Spruch genannten Räumlichkeiten wie auch die Beschlagnahme der gefundenen Gegenstände rechtfertigt: Unter Berücksichtigung des genannten Sachverhaltes/ Tatverdachtes ist davon auszugehen, dass die Verdächtigen zur Begehung der strafbaren Handlungen die im Spruch genannten und bei der S. AG gehosteten Domains verwendeten. Entsprechend ist anzunehmen, dass die S. AG als Provider über für das Verfahren der ersuchenden Behörde relevante Informationen bzw Datensätze verfügen könnte, wobei insbesondere Emailverkehr im Hinblick auf den Betäubungsmittelhandel und den entsprechenden Zahlungsverkehr von Interesse ist. Anhand dieser Daten sind dabei direkte Rückschlüsse auf den Tatverdacht zu erwarten, liesse sich damit doch die verdachtsgemässe Handelstätigkeit nachweisen oder gegebenenfalls auch zu Gunsten der Verdächtigen ausschliessen. Ferner werden die Kundendaten bezüglich der Geschäftsbeziehung der S. AG zur Zuordnung des Servers und zwecks Feststellung der Besitzverhältnisse an den Daten (auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht) benötigt.
Da sich diese Daten dabei mutmasslich auf den am Geschäftssitz der S. AG vorhandenen Server oder sonstigen Speichermedien befinden, rechtfertigt sich die Anordnung einer Hausdurchsuchung.
Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung wird gemäss § 95 Abs 2 StPO die Liechtensteinische Landespolizei beauftragt.
Eine Durchsuchung findet in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei oder an welchem sie vorgenommen werden soll und nur insofern statt, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird (§ 93). Daher ist dem Betroffenen vor Durchführung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte freiwillig herauszugeben bzw sich diesbezüglich zu erklären.
Werden anlässlich der Durchsuchung Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, so sind sie gemäss § 96 f StPO in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 60).
Hinsichtlich der Bedeutung der gesuchten bzw im Spruch genannten Daten für die gegenständliche Untersuchung kann auf die bereits zur Begründung der Hausdurchsuchung getätigten Ausführungen verwiesen werden. Entsprechend ist die Beschlagnahme nach § 96 Abs 1 StPO anzuordnen."
Auf Grundlage dieses Beschlusses fand am 07.07.2009 bei der S. AG in Anwesenheit des Geschäftsführers D.M. durch die Landespolizei eine Hausdurchsuchung statt. D.M. zeigte den Polizeibeamten die drei beschlussrelevanten bereits am Vortag nach Aufforderung der Landespolizei durch den Geschäftsführer vom Netz getrennten Server, die sogleich sichergestellt wurden. Zudem übergab D.M. ebenfalls freiwillig bereits ausgedruckte Emailkorrespondenz zwischen ihm und P.H. sowie V.O.V., bei dem es sich laut D.M. um einen Programmierer handle, der die technische Ansprechperson in Bezug auf die drei gegenständlichen vermieteten Server sei, der Landespolizei.
In der Folge wurden durch die Landespolizei die Image-Daten der Server am 15.07.2009 auf einen Datenträger (Hard-Disc) kopiert und die Server sodann wiederum der Firma S. AG ausgefolgt.
Am 15.04.2010 beschloss das Fürstliche Landgericht die vollumfängliche Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen bzw Daten unter Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art 52 Abs 4 RHG an die ersuchende Behörde.
Im Wesentlichen führte das Fürstliche Landgericht dazu Folgendes aus:
"Vorab ist darauf hinzuweisen, dass S. AG iS von Art 52a RHG nur hinsichtlich der durchgeführten Hausdurchsuchung, nicht jedoch hinsichtlich der Beschlagnahme von Daten Dritter und deren Ausfolgung als berechtigt anzusehen ist. Gemäss Art 58d lit a RHG ist somit auch nur von einer Rechtsmittellegitimation hinsichtlich des Hausdurchsuchungsbeschlusses (ON 5) auszugehen, nicht jedoch hinsichtlich des Ausfolgungsbeschlusses.
Nachfolgende Ausführungen sind daher unter Bedachtnahme hierauf zu sehen.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art 55 Abs 4 RHG dient das Ausfolgungsverfahren nicht mehr der Erörterung der Zulässigkeit der Rechtshilfe, sondern nur der Sichtung und dem Entscheid bezüglich der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens soll dabei nicht erneut aufgeworfen werden (vgl ua StGH 2007/61), sofern während des Ausfolgungsverfahrens auch keine neuen Tatsachen bekannt wurden, welche ergänzend zu berücksichtigen wären (vgl ua StGH 2006/30). Hieran ändert auch die neue Rechtslage seit der Revision des RHG nichts (vgl StGH 2009/153).
Nachdem gegenständlich jedoch umfangreich neues Vorbringen erstattet wurde bzw eine teilweise Änderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes erfolgte, sind die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung bzw die entsprechenden Voraussetzungen erneut einer Prüfung zu unterziehen (wobei dies auch für die Frage der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gilt).
Für eine zur bisherigen Bewertung der Zulässigkeit der Rechtshilfe divergierende Annahme bestehen gegenständlich jedoch aus den nachfolgend angeführten Gründen keine Anhaltspunkte:
-. S. AG macht geltend, dass die vielen Ergänzungen/Änderungen des Sachverhaltes seitens der ersuchenden Behörde ein Abstellen auf den Vertrauensgrundsatz nicht zulassen würden.
Dass sich im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens bestimmte Änderungen des Sachverhaltes ergaben, ist richtig, doch derartige Änderungen bzw Korrekturen sind im Rahmen gerichtlicher Verfahren nicht ungewöhnlich. Vielmehr dienen die gerichtlichen Vorerhebungen bzw die hierin getroffenen Massnahmen gerade der materiellen Beweisfindung bzw Lückenfüllung.
Somit ist allein wesentlich, ob das Verfahren unter Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse in gleicher Form weitergeführt bzw die getroffenen Massnahmen aufrecht erhalten werden können. Dies ist gegenständlich jedoch insbesondere hinsichtlich der erfolgten Beschlagnahmen der Fall, besteht doch nach wie vor ein begründeter Tatverdacht (s.u.), der die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch unter den neuen Gesichtspunkten rechtfertigt (die Aufhebung einer teilweise aufgrund anderer Annahmen verhängten Beschlagnahme und ein Neuerlass wäre zwar denkbar, jedoch verfahrensökonomisch ein Unsinn; über einen entsprechenden Aufhebungsantrag wäre jedoch beschlussgemäss zu entscheiden).
Basierend hierauf kann keine geradezu missbräuchliche Antragstellung seitens der ersuchenden Behörde erkannt werden. Die blosse Ergänzung oder allenfalls auch Änderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes, sei es aus eigenem Antrieb oder über Aufforderung der ersuchenden Behörde, genügt für sich allein nicht, vom Vertrauensgrundsatz abzuweichen.
Zwar erfolgten gegenständlich gleich mehrere Ergänzungen, es darf jedoch nicht übersehen werden, dass seitens des Fürstlichen Landgerichtes im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe nur mit ON 3 eine Nachfrage (bezüglich eines einzelnen Punktes) erfolgte.
Sämtliche weiteren Aufforderungen zur Stellungnahme erfolgten im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nur aufgrund der divergierenden Vorbringen von T./H.. Deren Vorlage an die ersuchende Behörde wurde zwar für eine effiziente Bearbeitung als zweckdienlich angesehen, es stellte sich jedoch heraus, dass die ersuchende Behörde die Anträge auch unter Berücksichtigung der neuen Ermittlungsergebnisse bzw Erkenntnisse vollumfänglich aufrecht erhielt.
Somit besteht aber kein Grund, vom Vertrauensgrundsatz abzuweichen.
-. Die ersuchende Behörde geht nun davon aus, dass die Verdächtigen nur nach aussen hin durch entsprechende Verträge den Anschein einer Verkaufsplattform erwecken wollten, dass de facto jedoch ein eigenständiger Vertrieb stattfand, was mit einer "Sammelrechnung" der Moritzberg Apotheke belegt wurde. Ferner sei auch die Auftragsvergabe an die einzelnen Apotheker durch AAA gesteuert worden und nicht durch die Kunden selbst erfolgt. Die Apotheker träten nach aussen hin nicht in Erscheinung und der Kunde kenne seinen Vertragspartner nicht.
S. AG hält hier entgegen, dass AAA nur als Broker fungiert habe, was auch stets klar bekannt gegeben worden sei.
Dieses Vorbringen vermag den durch die ersuchende Behörde geschilderten Sachverhalt/Tatverdacht ebenfalls nicht zu erschüttern: Denn die ersuchende Behörde verweist darauf, dass gerade die Frage, ob es sich bei AAA um eine Handelsplattform oder einen eigenständigen Vertrieb handle, strittig sei.
Die weitere Frage der Eigentümerschaft an den vertriebenen Produkten sei daneben zweitrangig, zumal die unbestritten erfolgte Ausfuhr in jedem Fall bewilligungspflichtig gewesen wäre, sodass eine illegale Ausfuhr vorliege, welche durch die Verdächtigen arbeitsteilig vorgenommen worden sei. Somit wird offensichtlich von einer Beitragstäterschaft ausgegangen, wobei sich P.H., E.K, A.B. und H.D.F. im Jahr 2005 mutmasslich zu einer Bande zusammenschlossen, um in arbeitsteiligem Zusammenwirken und auf längerfristigen Erwerb ausgerichtet über verschiedene Internetplattformen Medikamente, die als Betäubungsmittel gelten, ins Ausland zu veräussern und zu versenden. Zum Versand seien die einlangenden Rezepte elektronisch an Apotheker in Deutschland übermittelt worden, welche die Medikamente an die Besteller bzw Rezeptinhaber, überwiegend in den Vereinigten Staaten, versandt hätten. Die Verkaufserlöse seien an AAA geflossen, welche den Apothekern für den Versand die Einkaufskosten und die Auslagen sowie eine Handlingpauschale vergütet habe.
Dieser Tatverdacht wurde dabei auch im Hinblick auf das neue Sachverhaltsvorbringen T./H. und den Verweis auf das Verfahren von Sw weiterhin gestützt und erörtert.
Da gemäss ständiger Rechtsprechung durch die ersuchte Behörde aber keine materielle Beweiswürdigung vorgenommen werden soll, ist gemäss dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz von den Ausführungen der ersuchenden Behörde auszugehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich erweist oder sich die Nichtberücksichtigung parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (vgl ua StGH 2006/95).
Nachdem aber kein Grund ersichtlich ist, an der Sachverhalts- bzw Tatverdachtsschilderung der ersuchenden Behörde zu zweifeln, ist im Rahmen des Ausfolgungsverfahrens nach wie vor auf die Angaben der ersuchenden Behörde abzustellen.
-. Gemäss Subsumtion der ersuchenden Behörde wurde durch die Verdächtigen ein in Deutschland strafbarer Tatbestand gesetzt, nämlich das (mangels Bewilligung) unrechtmässige bandenmässige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäss deutschem Betäubungsmittelgesetz.
Die ersuchende Behörde hält auch nach Aufforderung zur Stellungnahme an der bisherigen Rechtsmeinung (genehmigungspflichtige Tätigkeit der Apotheker gemäss § 3 dBMG) fest bzw begründet sie diese noch weiter. Auf diese Angaben ist durch die ersuchte Behörde zu vertrauen, da die Frage der Strafbarkeit bzw der richtigen Subsumtion in Deutschland den dortigen Behörden vorbehalten ist (vgl ua StGH 2007/18).
Dabei geht die ersuchende Behörde aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhaltes davon aus, dass über AAA ein selbstständiger Handel mit Betäubungsmitteln ausgeübt wurde. Ferner wies sie aber darauf hin, dass es im Übrigen irrelevant sei, ob AAA überhaupt zivilrechtlich Eigentümer oder Besitzer der Medikamente geworden sei, zumal alle Beteiligten in unterschiedlicher Aufgabenverteilung den illegalen Versand (mangels Bewilligung betrifft dies auch die beteiligten Apotheker) der im internationalen Verkehr als Betäubungsmittel anzusehenden Produkte, somit die Ausfuhr von Betäubungsmitteln, betrieben hätten, unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumslage. Somit wird eine Beteiligungstäterschaft iS § 12 StGB geltend gemacht.
Sofern S. AG also darauf hinweist, dass nach Darstellung der ersuchenden Behörde eine blosse Broker-Tätigkeit nicht strafbar sei, so ist dies für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren zum einen irrelevant, da primär von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist, und zum anderen auch bei Annahme einer blossen Broker-Tätigkeit infolge der Ausführungen der ersuchenden Behörde zur Strafbarkeit (Beteiligungstäterschaft) auch falsch.
Entsprechend ist nach wie vor vom Vorliegen eines genügend begründeten Tatverdachtes seitens der ersuchenden Behörde auszugehen.
-. Es besteht zudem eine gegenseitige Strafbarkeit:
Zwar wird durch S. AG (analog T./H.) geltend gemacht, dass im Rahmen des Verfahrens der Sw der Verdacht auf illegale Aktivitäten mit Arzneimitteln (Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel, Grosshandel mit Arzneimitteln resp. Handel im Ausland mit Arzneimitteln) ausgeräumt worden sei und es sich de facto um einen analogen Sachverhalt handle. Gemäss den vorliegenden Unterlagen basiert der Entscheid der Sw jedoch einzig auf dem Vorbringen der AAA, welche den Sachverhalt als blosse Broker-Tätigkeit schilderte. Gerade dies ist jedoch im Verfahren der ersuchenden Behörde umstritten, weshalb der Entscheid der Sw gegenständlich für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht ausschlaggebend sein kann.
Ferner wurden mutmasslich Tathandlungen in Deutschland gesetzt, welche im Hinblick auf die dort notwendige Bewilligung nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
Nur der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei Sw um eine dem öffentlichen Recht unterstehende Anstalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, an deren rechtliche Würdigung das Fürstliche Landgericht (trotz Vorliegens einer Zollvertragsmaterie) im Rahmen des Strafverfahrens nicht gebunden ist.
Es ist daher nach wie vor auf den durch die ersuchende Behörde dargestellten Sachverhalt/Tatverdacht abzustellen.
Dieser indiziert jedoch auch in Liechtenstein den genügenden Anfangsverdacht nach Art 20 Abs 1 lit. c), d), e) und f) BMG: Denn Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam und Zolpidem fallen auch in Liechtenstein unter die Betäubungsmittelgesetzgebung (Anhang A BPSV) und es besteht eine Bewilligungspflicht hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln (Art 4 BMV). Mangels entsprechender Bewilligung führt die Handelstätigkeit zu einer Strafbarkeit nach Art 20 Abs 1 lit. c), d), e) und f) BMG, zumal beim Verdacht des Handels vom unbefugten Besitz, Verkauf, der Lagerung, dem Versand und der Beförderung und auch vom Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne von § 278a Z 1 StGB und der Gewerbsmässigkeit nach § 70 StGB auszugehen ist.
Die gegenseitige Strafbarkeit ist somit gegeben.
Der Vollständigkeit halber kann auch darauf hingewiesen werden, dass ferner eine Strafbarkeit nach chHMG (anwendbar infolge Zollvertrag; LGBl 2009/306) bestünde. Entsprechend ist aufgrund des durch die ersuchende Behörde geschilderten Sachverhaltes gerade vom durch Sw ursprünglich angenommenen in der Folge jedoch ausgeräumten Tatverdacht gemäss Art 86 Abs 1 Bst b (iVm Art 24, 28) chHMG auszugehen.
In Liechtenstein ist ferner subsidiär auch das nationale HMG anwendbar. Dieses sieht in Art 5 HMG eine generelle Bewilligungspflicht im Rahmen des Handels mit Heilmitteln vor. Für Grosshändler (Art 17 Abs 2 HMG; AAA könnte infolge des mutmasslichen Bezuges zwecks Weiterverkaufs als Grosshändler taxiert werden) besteht eine Bewilligungspflicht nach Art 18 HMG. Der Detailhandel ist gemäss Art 28 HMG den Apothekern vorbehalten und in diesem Sinne ebenfalls bewilligungspflichtig. Darüber hinaus besteht in Liechtenstein auch ein Verbot der Aufnahme und Vermittlung von Bestellungen durch Privatkunden (Art 10 Abs 1 lit e HMG) und des Versandhandels (lit k leg cit). Gemäss Art 57 Abs 1 lit f HMG ist der nicht bewilligte Grosshandel mit Arzneimitteln strafbar. Gleiches gilt gemäss lit i leg cit für die unbewilligte Abgabe im Detailhandel.
Aufgrund der zu geringen Strafdrohung ist jedoch gestützt auf diese Strafnormen der Heilmittelgesetzgebung infolge § 322 Z 4 StPO keine Beschlagnahme und Durchsuchung von Unterlagen Dritter zulässig, sodass diese Strafnormen für die gegenständliche Beurteilung unwesentlich sind.
-. Abschliessend ist auch noch auf das Vorbringen, wonach die Gegenseitigkeit der Rechtshilfe mit der Bundesrepublik Deutschland infolge der "Causa Kieber" nicht mehr bestehe, einzugehen:
An der Gegenseitigkeit der Rechtshilfe mit der Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund der herrschenden Praxis nicht zu zweifeln, die zitierte "Causa Kieber" stellt diesbezüglich einen sehr speziellen Einzelfall dar. Zu dieser Auffassung kam auch die Fürstliche Regierung im Rahmen einer Anfrage nach Art 3 Abs 3 RHG. Nachdem es sich diesbezüglich somit letztlich um eine abschliessende Kompetenz der Fürstlichen Regierung handelt, ist hierauf nicht näher einzugehen.
Aber auch die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Bundesrepublik Deutschland kann als Faktum angenommen werden: Zwar mögen Verletzungen durch einzelne Behörden vorkommen, doch liegen keine Erkenntnisse vor, wonach dies bewusst oder gar systematisch erfolgte. Jedenfalls handelt es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen anerkannten Rechtsstaat und ein Mitglied der EMRK, sodass allfällige Verfahrensmängel bzw die Nichteinhaltung von Beweisverwertungsverboten auch durch die Parteien vor Ort gerügt werden können (vgl ua StGH 2006/62).
Dass ferner das Bayerische Landeskriminalamt mit dem Schreiben vom 01.07.2009 (ON 8) in Liechtenstein hoheitliche Handlungen setzte, wurde zuständigkeitshalber der Fürstlichen Regierung zur Kenntnis gebracht. Für das gegenständliche Verfahren ist dieses Faktum jedoch irrelevant, da dieses Schreiben nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe in Zusammenhang steht und es sich beim Bayerischen Landeskriminalamt auch nicht um die ersuchende Behörde handelt. Inwiefern durch dieses Schreiben der Vertrauensgrundsatz im Rechtshilfeverkehr verletzt worden sein sollte, ist daher nicht ersichtlich.
Es ist somit auch unter Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens nach wie vor von der Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung auszugehen.
II.
Gemäss Art 55 Abs 4 RHG ist, sofern im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt wird, nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Die Rechte Dritter sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit und des Umfangs der Ausfolgung von Unterlagen genügt gemäss ständiger Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, dass die Unterlagen abstrakt geeignet sind, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern. Bei dieser Beurteilung ist ein grosszügiger Massstab anzulegen, zumal das Rechtshilfegericht keine genauen Kenntnisse des ausländischen Strafverfahrens und damit der Zusammenhänge und Hintergründe hat, sodass die abstrakte Eignung schon dann anzunehmen ist, wenn aufgrund der Aktenlage jedenfalls eine gewisse Konnexität indiziert ist. Die ersuchte Behörde hat also nicht festzustellen, in welchem Masse welche Beweisunterlagen für das ausländische Strafverfahren relevant sind. Vielmehr hat sie einzig festzustellen, ob die auszufolgenden Unterlagen in Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen stehen und sich die Dokumente zumindest abstrakt als Beweismittel eignen. Erst wenn dies mit Sicherheit auszuschliessen ist, hat die Ausfolgung zu unterbleiben (ua StGH 2003/40, 2003/41).
Ausserdem liegt es an den Betroffenen darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal abstrakt geeignet sein sollen, die ausländische Untersuchung zu fördern. Dabei haben die Beteiligten aufgrund der ihnen eingeräumten Gelegenheit hinsichtlich bestimmter Urkunden tatsächlich konkrete Einwände wegen eines fehlenden Zusammenhanges zu erheben (siehe ua den Entscheid des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 11 RS 2001.180-33).
Zum Vorbringen der S. AG kann auf die obige Darstellung verwiesen werden. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die zumindest abstrakte Eignung der fraglichen Unterlagen/Daten für das Verfahren der ersuchenden Behörde zu negieren:
Hinsichtlich der bei S. AG beschlagnahmten Unterlagen bzw Daten (verschiedener Domains; ON 5) ist festzuhalten, dass diese ohne Zweifel zumindest abstrakt für das Verfahren der ersuchenden Behörde von Bedeutung sind, zumal über diese Adressen mutmasslich der tatverdachtsrelevante Medikamentenhandel bzw -vertrieb abgewickelt wurde, unabhängig davon, ob es sich um eine blosse Broker-Tätigkeit handelte oder nicht. Ob sich hieraus auch der Zahlungsverkehr mit den Kunden nachvollziehen lässt, ist zweitrangig. In jedem Fall ist jedoch davon auszugehen, dass diese Daten mit der Geschäftstätigkeit der AAA bzw mit dem gegenständlich relevanten Sachverhalt in klarem Zusammenhang stehen, denn dass es sich (zumindest) um eine Verkaufsplattform handelte, wird auch durch S. AG nicht bestritten. Eine zumindest abstrakte Eignung für das Verfahren der ersuchenden Behörde ist daher anzunehmen. Inwiefern dies tatsächlich der Fall sein wird bzw zu welchem Zweck die Daten in das Verfahren einfliessen werden, wird sich erst nach Sichtung und Auswertung durch die ersuchende Behörde zeigen.
Die Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende Behörde ist daher zulässig und es ist spruchgemäss die Ausfolgung zu beschliessen."
Gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes ON 5 und ON 50 erhob die S. AG, vertreten durch D.M., durch ihre Rechtsvertreter unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündete, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, die Vernichtung aller bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Daten anzuordnen und das Rechtshilfeersuchen des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Landshut, Deutschland, als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung einschliesslich der Sichtung und Prüfung der beschlagnahmten Daten im Rahmen einer Ausfolgungstagsatzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen; in eventu die angefochtenen Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass die beschlagnahmten Vorratsdaten und Inhaltsdaten, die dem Verfügungsrecht der Beschwerdeführerin unterliegen, von der Beschlagnahme und Ausfolgung ausgenommen werden und die Vernichtung dieser Daten angeordnet werde und in jedem Falle das Land Liechtenstein zur Tragung der Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde insoweit Folge, als die im angefochtenen Beschluss ON 5 verfügte Beschlagnahme sowie der Ausfolgungsbeschluss ON 50 aufgehoben wurden und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Herausgabe und Beschlagnahme digitaler Daten und Datenträger nach den Kriterien der §§ 103 f StPO und deren Ausfolgung aufgetragen wurde.
Das Fürstliche Obergericht sprach weiters aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens weitere Verfahrenskosten sind und dass mit dem an das Erstgericht erteilten Auftrag erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung vorzugehen sei (§ 235 Abs 3 StPO).
Im Wesentlichen enthält die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes folgende Begründung:
"Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, es kommt ihr auch im Sinne der getroffenen Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung Berechtigung zu.
Die Beschwerdelegitimation wird von der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Ausfolgungsbeschlusses wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin sei eine beim Amt für Kommunikation gemeldete Anbieterin elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne von Art 3 Abs 1 Z 2 KomG und betreibe als solche ua ein Rechenzentrum in Eschen, in welchem im Rahmen von Domain-Hosting insbesondere Vorrats- und Inhaltsdaten im Sinne von Art 3 Abs 1 Z 48a und 49 KomG auf Servern gespeichert würden. Die gespeicherten Verkehrs- und Inhaltsdaten würden unter das Kommunikationsgeheimnis fallen (Art 48 KomG). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch alle Personen, die an ihrer Tätigkeit mitwirkten, seien daher unabhängig vom Verfügungsrecht über diese Daten zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses verpflichtet, und zwar auch und gerade gegenüber den Strafgerichten. Schon aus diesem Grund sei die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin auch und gerade in Bezug auf den Ausfolgungsbeschluss (ON 50) bzw die davon betroffenen Daten, die auf ihren Servern gespeichert gewesen seien, gegeben. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtsmittellegitimation auch aus dem (ausschliesslichen) Verfügungsrecht der Beschwerdeführerin über einen Teil der beschlagnahmten Daten. Die Beschwerdeführerin sei nämlich hinsichtlich der Inhaltsdaten des Mailverkehrs, an dem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Sender oder Empfänger beteiligt gewesen sei, ebenso (ausschliesslich) verfügungsberechtigt wie an allen auf den beschlagnahmten Servern gespeicherten Daten, die nicht reine Inhaltsdaten im Sinne von Art 3 Abs 1 Z 49 KomG seien, sondern Vorratsdaten im Sinne von Art 3 Abs 1 Z 48a KomG.
Diesen Ausführungen ist beizutreten, weswegen an der Parteistellung der S. AG auch im Ausfolgungsverfahren nicht zu zweifeln ist.
Weiters wurde zum Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ON 5 in formeller Hinsicht ausgeführt, dass die Hausdurchsuchung/Beschlagnahme von digitalen Daten und Datenträgern (Servern) bezüglich bestimmter Domains nach § 92 ff StPO zu beurteilen sei und umgehe dadurch die strengeren Vorschriften der StPO betreffend die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen (§ 99 ff StPO) bzw die Überwachung einer elektronischen Kommunikation (§ 103 f StPO).
Bei den im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Hausdurchsuchungs-/Beschlagnahmebeschlusses beschlagnahmten Daten handle es sich ausnahmslos um Verkehrs-, Inhalts- und Teilnehmerdaten einer elektronischen Kommunikation im Sinne von Art 3 Abs 1 Z 46 ff KomG, die im Lichte des Art 32 LV sowie der einschlägigen Bestimmungen der Kommunikations- und Strafprozessgesetzgebung einen besonderen Schutz geniessen (Art 48 ff KomG; §§ 99 ff und 103 f StPO). Dieser besondere Schutz erstrecke sich insbesondere auf die Beschlagnahme und anschliessende Verwertung bzw Ausfolgung solcher Daten im Rahmen eines Straf- und Strafrechtshilfeverfahrens.
Die besondere Sensibilität von Daten einer elektronischen Kommunikation, insbesondere solcher, die durch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste gespeichert würden, ist unlängst durch das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Sinne Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010) unterstrichen worden. Das BVerfG habe in diesem europaweit wegweisenden Urteil festgehalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bereits bei der gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung durch private Dienstanbieter verlange, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trage. Erforderlich seien hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
Diese Auffassung des BVerfG gelte angesichts der vergleichbaren Rechtslage in Bezug auf das Kommunikationsgeheimnis sowie den Datenschutz im Bereich der elektronischen Kommunikation (vgl Art 48 ff KomG idF LGBl 2010/111) auch für Liechtenstein, und zwar in gesteigertem Masse hinsichtlich der Verwertung bzw Ausfolgung von Verkehrs-, Inhalts- und Teilnehmerdaten in einem Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren, wie sie gegenständlich zur Debatte stehe. Dies umso mehr, als der liechtensteinische Gesetzgeber bei der jüngsten KomG-Revision, LGBl 2010/111 die Speicherung und Verwertung von Vorratsdaten eindeutig als Unterfall der Mitwirkung bei der Überwachung einer elektronischen Kommunikation (Art 52 Abs 1 Bst c und Art 52a KomG) geregelt und dadurch ua zum Ausdruck gebracht habe, dass die Berücksichtigung der strafprozessualen Schutzbestimmungen, insbesondere des Verwertungsverbotes nach § 104 Abs 3 StPO auch und gerade in Bezug auf Vorratsdaten im Sinne von Art 3 Abs 1 Z 48a KomG gelten soll.
Vor diesem Hintergrund könne es daher nicht angehen, dass durch die Beschlagnahme von digitalen Daten und Datenträgern (Servern) bezüglich bestimmter Domains nach §§ 92 ff StPO die speziellen Regelungen der StPO sowie des KomG hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwertung, der Transparenz und des Rechtsschutzes ausgehebelt würden. Vielmehr hätte das Erstgericht die Zulässigkeit der Beschlagnahme von digitalen Daten und Datenträgern (Servern) bezüglich bestimmter Domains nach §§ 99 ff bzw 103 f StPO prüfen und die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen einhalten müssen. All dies sei nicht geschehen, weshalb der Hausdurchsuchungs-/Beschlagnahmebeschluss (ON 5) wegen Ungesetzlichkeit aufzuheben und die Vernichtung aller bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Daten anzuordnen sei.
Diesen Ausführungen ist angesichts der bei der jüngsten KomG-Revision LGBL 2010/111 erfolgten Änderungen beizutreten. Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet
a). angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den zuständigen Behörden die Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermöglichen;
b). an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmass mitzuwirken;
c). Vorratsdaten zum Zweck der Mitwirkung bei einer Überwachung in Übereinstimmung mit Art 52a zu speichern
(Art 52 Abs 1 lit a bis c KomG).
Daraus erhellt, dass gerade in Bezug auf die Vorratsdaten eine neue Rechtslage gegeben ist, die die Beachtung der Bestimmungen der §§ 103 f StPO indiziert, zumal § 103 Abs 3 StPO ausdrücklich auf die Bestimmungen des Kommunikationsgesetzes verweist. Denn es wäre eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung, wenn Daten während der Überwachung einer elektronischen Kommunikation dem erhöhten Schutz der §§ 103 f StPO unterliegen, während die zum Zweck der Mitwirkung bei einer Überwachung gespeicherten Vorratsdaten bloss unter den Voraussetzungen der §§ 92 ff StPO erhoben werden könnten. Dem Erstgericht kann zwar daraus kein Vorwurf gemacht werden, weil die in LGBl 2010/111 erlassene Novelle zum KomG erst am 01.05.2010, sohin nach Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft getreten war. Da jedoch in den Übergangsbestimmungen Art 52 KomG nicht erwähnt wird, hat die Änderung der Rechtslage zwischen Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes insoweit Bedeutung, als die für den Betroffenen günstigere Rechtslage heranzuziehen ist. Ist dies aber so, dann ist über die Herausgabe/Beschlagnahme der digitalen Daten neuerlich unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 103 f StPO zu entscheiden, ehe über die Ausfolgung entschieden wird.
Weiters wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass Art und Umfang der Ergänzungen/Änderungen des Sachverhaltes seitens der ersuchenden Behörde im gegenständlichen Fall weit über das tolerierbare Mass hinausreichten, weil nicht nur Präzisierungen, sondern grundlegende Ergänzungen/Änderungen des Sachverhaltes vorgenommen worden seien, wodurch die einzelnen Varianten des Sachverhaltes zueinander in unauflösbarem Widerspruch geraten seien.
In den dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen (ON 2) beigeschlossenen Beschlüssen des Amtsgerichtes Landshut vom 29.05.2009 sei noch keine Rede davon gewesen, dass Medikamente im Namen und/oder auf Rechnung der AAA verkauft worden seien, sondern es sei wörtlich festgehalten worden: "Der Versand wird durch den Beschuldigten D.F. durchgeführt, der die Moritzberg-Apotheke betreibt. Der Beschuldigte M.B. ist für die Abrechnungen, die Pflege der Datenbank und der Webseiten sowie der Kontakte zu anderen Versendern zuständig."
Abweichend davon sei in der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 15.07.2009 (ON 23, S. 2) dann (erstmals) die Behauptung aufgestellt worden: "Vielmehr erfolgte der Versand nach diesen Erkenntnissen auf Rechnung der AAA."
Abweichend davon sei in der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 17.11.2009 (ON 32, S. 2) dann die Behauptung aufgestellt worden: "(...) tatsächlich aber erfolgte der Versand für die AAA. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei Durchsuchungen in Deutschland beim Beschuldigten D.F. entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten P.H. sehr wohl Rechnungen sichergestellt wurden, mit denen D.F. der AAA den Einkauf der Medikamente in Rechnung stellte."
Abweichend davon sei in der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 17.02.2009 (gemeint wohl: 17.02.2010), ON 40, S.. 2, dann die Behauptung aufgestellt worden: "Die Apotheker treten aber nach aussen überhaupt nicht in Erscheinung, der Kunde erfährt nichts über die Identität seines angeblichen Vertragspartners und kann diesen noch nicht einmal auswählen."
Die als Beweise für den (angeblichen) Vertrieb der Medikamente im Namen und/oder auf Rechnung der AAA vorgelegten "Sammelrechnungen" der Moritzberg Apotheke die Rezeptkopie vom 08.05.2007 sowie das Protokoll der Vernehmung des Beschuldigten zu 6. M.B. vom 14.07.2009, würden den Rechtshilfesachverhalt (in seiner letzten Variante) gerade nicht zu stützen vermögen, weil aus ihnen gerade nicht hervorgeht, dass die AAA eigentlicher Vertragspartner des Kunden gewesen sei und diese die Medikamente im eigenen Namen und/oder auf eigene Rechnung verkauft habe. Gerade das Gegenteil treffe zu. Der auf den Rezepten enthaltene Hinweis, dass die AAA "Broker" für "several pharmacies" sei, sei völlig ausreichend für die Offenlegung einer direkten Stellvertretung, wie sie die AAA bereits in dem in der Schweiz von Sw gegen die AAA sowie den Beschuldigten P.H. persönlich geführten Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft dargestellt habe (vgl Beilage 3 zu ON 29). Es sei zivilrechtlich weder erforderlich noch üblich, dass der Kunde bei sog. Broker-/Maklergeschäften die Auswahl des Vertragspartners treffe, weil dies die ureigene Aufgabe des Broker/Maklers sei. Ebenso wenig habe die ersuchende Behörde glaubhaft darlegen können, wieso die rechtliche Beurteilung von Sw in dem gegen die AAA sowie den Beschuldigten P.H. persönlich geführten Verwaltungsstrafverfahren in der Schweiz für die Beurteilung der (gerichtlichen) Strafbarkeit des Rechtshilfesachverhalts unerheblich sein soll, wo doch in der Einstellungsverfügung von Sw vom 07.04.2007 explizit erwähnt sei, dass sich keine Hinweise auf einen Handel im Ausland mit Arzneimitteln sowie Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel ergeben hätten.
Ein weiteres klares Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens sei die eigenmächtige Intervention der deutschen Ermittlungsbehörden, namentlich des Bayerischen Landeskriminalamtes, welches gegenüber der Beschwerdeführerin mit Fax-Schreiben vom 01.07.2009 hoheitliche Anordnungen unter Missachtung aller einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten getroffen habe. Anders sei es nicht erklärbar, dass die klaren völkerrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten derart grob missachtet würden.
Aus all dem ergebe sich, dass im gegenständlichen Fall der Vertrauensgrundsatz nicht gelte und auf den von der ersuchenden Behörde vorgelegten Rechtshilfesachverhalt nicht abzustellen sei, weil sich dieser offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft und fehlerhaft erweise. Abgesehen davon sei die erforderliche Gegenseitigkeit mit der Bundesrepublik Deutschland nicht (mehr) gegeben, weil diese einem Rechtshilfeersuchen des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Strafsache gegen Heinrich Kieber nicht entsprochen habe.
Während der StGH mit Urteil vom 19.12.2008 zu 2008/96 (unveröffentlicht) noch ausgesprochen habe, dass es vor dem Hintergrund der Abhängigkeit des entsprechenden Rechtshilfeersuchens i.S. Heinrich Kieber noch verfrüht sei, von einem Dahinfallen der Vertrauensgrundlage für deutsche Rechtshilfeersuchen zu sprechen, sei diese Frage zwischenzeitlich dahingehend zu beantworten, dass die Gegenseitigkeit im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen deutscher Behörden nicht (mehr) gegeben sei.
Im gegenständlichen Fall treffe dies umso mehr zu, als die deutschen Ermittlungsbehörden, namentlich das Bayerische Landeskriminalamt, unter Missachtung aller einschlägigen völkerrechtlichen Gepflogenheiten der Verfahrensbeteiligten gegenüber mit Fax-Schreiben vom 01.07.2009 hoheitliche Anordnungen getroffen habe.
Auch sei beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben. Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen betreffe den Vertrieb von Medikamenten, die hinsichtlich Ein-, Aus- und Durchfuhr dem Anhang 3 zum deutschen Betäubungsmittelgesetz unterfallen würden, im Namen und/oder auf Rechnung der (in der Schweiz domizilierten) AAA. Das Betreiben einer blossen (internetbasierten) Verkaufsplattform dagegen, über die Apotheker Medikamente auf eigene Rechnung vertreiben würden, stelle (auch) nach Darstellung der ersuchenden Behörde keine gerichtlich strafbare Handlung des Betreibers der Plattform dar.
Bereits in dem in der Schweiz von Sw gegen die AAA sowie den Beschuldigten P.H. persönlich geführten Verwaltungsstrafverfahren habe sich ergeben, dass die dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Handlung nach schweizerischem Recht keine strafbare, schon gar keine gerichtlich strafbare Handlung darstelle. Aus Z 1 der Einstellungsverfügung der Sw vom 07.04.2007 gehe klar hervor, dass das am 18.07.2006 gegen unbekannte Täterschaft eröffnete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf illegale Aktivitäten mit Arzneimitteln (Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel, Grosshandel mit Arzneimitteln resp. Handel im Ausland mit Arzneimitteln) eingestellt worden sei.
Die Untersuchung von Sw habe indes ergeben, dass keine bewilligungs- oder zulassungspflichtigen Aktivitäten mit Arzneimitteln von der Schweiz aus vorgenommen worden seien, insbesondere hätten sich keine Hinweise auf einen Handel im Ausland mit Arzneimitteln sowie Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel ergeben. Entsprechend sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
Wenn nun die zuständige schweizerische Behörde bei der Prüfung der auch dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zugrunde liegenden und auf die AAA registrierten Internetadresse nicht feststellen habe können, dass von der Schweiz aus mit Zulassungspflichten, aber nicht zugelassenen Arzneimitteln ein bewilligungspflichtiger, aber nicht bewilligter Grosshandel mit Arzneimitteln resp. Handel im Ausland mit Arzneimitteln betrieben werde, so ergebe sich daraus eindeutig, dass die von der AAA über Server der Verfahrensbeteiligten abgewickelten Geschäfte (zumindest) nach schweizerischem Recht keine strafbaren, schon gar keine gerichtlich strafbaren Handlungen darstellten.
Diese rechtliche Beurteilung gelte unmittelbar auch für Liechtenstein, weil das schweizerische Bundesgesetz vom 15.12.2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) nach der Anlage I zum Vertrag vom 29.03.1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet (ZV), LGBl 1923 Nr. 24, in Liechtenstein unmittelbar anwendbar und damit die rechtliche Beurteilung der zuständigen schweizerischen Behörden verbindlich, zumindest aber beachtlich sei.
Aus der Einstellungsverfügung der Sw folge weiters, dass auch keine gerichtlich strafbare Handlung nach dem (schweizerischen) Strafgesetzbuch oder dem (schweizerischen) Betäubungsmittelgesetz vorliegen könne, weil die Tatbestände nach Art 86 HMG gegenüber diesen Gesetzen subsidiär seien und bei gegebener (gerichtlicher) Strafbarkeit eine Anzeige durch Sw bei den zuständigen schweizerischen Strafverfolgungsbehörden erfolgen hätte müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Auch diese rechtliche Beurteilung in Bezug auf das Nichtvorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gelte unmittelbar für Liechtenstein, weil nach Anlage I des Zollvertrages auch die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes vom 03.10.1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) in Liechtenstein unmittelbar anwendbar seien, soweit Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe als Heilmittel verwendet würden und/oder soweit die Ein-, Aus- und Durchfuhr betroffen sei. Darüber hinaus gelte die rechtliche Beurteilung auch hinsichtlich des liechtensteinischen Betäubungsmittelrechts, weil dieses auf schweizerischer Rezeptionsvorlage beruhe und materiell gleichlautende Regelungen enthalte, wie das schweizerische Betäubungsmittelsrecht. Es war die erklärte Absicht des Gesetz- und Verordnungsgebers, mit Rücksicht auf den einheitlichen Wirtschaftstraum mit der Schweiz eine materiell gleichlautende Regelung anzustreben, um keine diesbezüglichen Rechtsprobleme zu provozieren. Dies treffe in besonderem Masse auf die Strafbestimmungen nach Art 20 ff BMG zu.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte sei für die Auslegung von in Liechtenstein rezipiertem ausländischem Recht nur bei triftigen Gründen von der dortigen einschlägigen Rechtsprechung und Praxis abzuweichen (LES 2005, 100; StGH 2002/88). Im gegenständlichen Fall seien solche triftigen Gründe nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Hinweis des Erstgerichtes im Ausfolgungsbeschluss ON 50 nichts zu ändern, wonach mutmasslich Tathandlungen in Deutschland gesetzt worden sein sollen, weil die gegenseitige Strafbarkeit unabhängig vom Tatort gegeben sein müsse. Dasselbe gelte hinsichtlich des Hinweises auf die vermeintliche Strafbarkeit nach Art 20 Abs 1 Bst. c bis f BMG, weil die verwaltungsrechtliche Vorfrage der Bewilligungspflicht nach Art 4 BMV in Liechtenstein gerade nicht im positiven Sinne geklärt worden und aufgrund der insofern beachtlichen Einstellungsverfügung von Sw vom Gegenteil auszugehen sei. Daraus ergebe sich, dass die Rechtshilfe im gegenständlichen Fall nach Art 51 Abs 1 Z 1 RHG unzulässig sei, weil die gerichtliche Strafbarkeit nach liechtensteinischem Recht nicht gegeben sei.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die von der ersuchenden Behörde im Schreiben vom 15.07.2009 (ON 23) behauptete Irrelevanz der Einstellungsverfügung der Sw vom 07.04.2007 (wenn überhaupt) nur die (gerichtliche) Strafbarkeit nach deutschem Recht, keinesfalls aber diejenige nach liechtensteinischem Recht betreffen könne.
Diesen Ausführungen kann allerdings nicht beigetreten werden.
Soweit in der Beschwerde der Vertrauensgrundsatz releviert wird, kann in Bezug auf die behaupteten Widersprüchlichkeiten bei den Ergänzungen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde dieser Grundsatz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil die mehrfachen Anfragen die Darstellung ergänzender Sachverhalte notwendig machte. Beweise für die ergänzenden Sachverhalte hat die ersuchende Behörde deswegen nicht zu erbringen, weil die beweismässige Fundierung im Rechtshilfeverfahren nicht zu überprüfen ist.
Was schliesslich die rechtliche Beurteilung von Sw in dem gegen die AAA sowie den Beschuldigten P.H. persönlich geführten Verwaltungsstrafverfahren in der Schweiz anlangt, ist der Ausgang dieses Verfahrens für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Im Rechtshilfeverfahren ist nämlich der Sachverhalt des ersuchenden Staates so umzustellen, als ob er in Liechtenstein passiert wäre. Der Verkauf von Betäubungsmitteln in das Ausland ohne behördliche Genehmigung unterliegt aber der Strafbarkeit nach dem liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat. Der untersuchte Sachverhalt im Fall Sw geht hingegen davon aus, dass ein Handel im Ausland mit Arzneimitteln nicht erfolgt ist (ON 14, AS 161 letzter Absatz: "Insbesondere haben sich keine Hinweise auf einen Handel im Ausland mit Arzneimitteln sowie Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel ergeben."). Die Behauptung, dass die AAA lediglich eine Handelsplattform dargestellt habe, deren sich die Apotheker bedient hätten, wurde durch das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde in ON 40 überzeugend widerlegt (AS 415 ff).
Die hoheitliche Anordnung des Bayerischen Landeskriminalamtes im Fax-Schreiben vom 01.07.2009 ist kein ausreichender Grund, um Rechtshilfe zu verweigern, vielmehr ist dazu der im Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21.07.2009 ergangene Protest ausreichend, um derartige Vorgänge hintanzuhalten.
Auch bei dem Fall Kieber handelt es sich um einen Einzelfall, der jedenfalls eine generelle Ablehnung von Rechtshilfe schon wegen der damit einhergehenden politischen Implikationen keineswegs zu rechtfertigen vermag.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist auch von beidseitiger Strafbarkeit auszugehen, zumal der herangezogene Fall Sw keine vollständige Sachverhaltskongruenz aufweist.
Als Ergebnis dieser Überlegungen war der Beschwerde nur teilweise aus dem im Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben.
Wegen der in dieser Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Bestimmungen der §§ 103 f StPO war die gegenständliche Entscheidung mit einem Rechtskraftvorbehalt zu versehen (§ 235 Abs 3 iVm § 244 StPO).
Im Hinblick auf die Zurückweisung waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln."
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Bekämpft wird ausdrücklich, dass die im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2010 (ON 5) verfügte Beschlagnahme aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, neuerlich über die Herausgabe und Beschlagnahme digitaler Daten und Datenträger nach den Kriterien der §§ 103 f StPO zu entscheiden. Die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses ON 50 durch das Fürstliche Obergericht ist hingegen von der Beschwerde nicht umfasst.
Die Revisionsbeschwerde mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2010 (ON 5) keine Folge gegeben und dieser Beschluss wieder hergestellt wird, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafrechtshilfesache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
In der Begründung wird vorgebracht, dass die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zum "Günstigkeitsvergleich" schon deshalb nicht zutreffend seien, da sich § 61 StGB wie § 1 StGB ausschliesslich auf das materielle Strafrecht beziehe und mit dem zeitlichen Geltungsbereich prozessualer Vorschriften nichts zu tun habe. Die (bekämpften) Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes beträfen keine Normen des materiellen Strafrechtes, sondern lediglich prozessuale Vorschriften, da Art 53 KomG -aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 103 Abs 3 StPO auf die Bestimmungen des KomG - als Ergänzung zu den §§ 103 f StPO zur Anwendung gelange. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes komme es auch nicht darauf an, ob in den Übergangsbestimmungen Art 52 KomG erwähnt sei oder nicht.
Das Fürstliche Obergericht habe sohin zu Unrecht eine Änderung von prozessualen Vorschriften zwischen der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes berücksichtigt und die für den Betroffenen günstigere Rechtslage herangezogen, sodass es schon deshalb zur unrichtigen Ansicht gelangt sei, dass über die Herausgabe/Beschlagnahme der digitalen Daten neuerlich unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 103 f StPO zu entscheiden sei. Richtigerweise hätten jedoch - wie auch das Fürstliche Obergericht in ON 65 Seite 25 unten einräume - die zu Grunde gelegten Bestimmungen der §§ 92 f StPO herangezogen werden müssen.
Ungesetzlichkeit des angefochtenen Beschlusses liege auch darin, dass das Beschwerdegericht angesichts der bei der jüngsten KomG-Revision (LGBl 2010/111) erfolgten Änderungen den Ausführungen der Beschwerdeführerin beigetreten und zur Ansicht gelangt sei, dass gerade in Bezug auf die Vorratsdaten eine neue Rechtslage gegeben sei, die die Beachtung der Bestimmungen der §§ 103 f StPO indiziere. Dabei übersehe das Fürstliche Obergericht, dass auf die im gegenständlichen Verfahren sichergestellten Daten aus den beschlagnahmten Servern die Bestimmungen der §§ 103 f StPO schon deshalb nicht zur Anwendung kämen, da gemäss Art 3 Abs 1 Z 8 2. Satz KomG zu den "elektronischen Kommunikationsdiensten" die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Gesetzgebung über den elektronischen Geschäftsverkehr, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestünden, nicht gehörten.
Im Gegensatz dazu würden die Dienste der Informationsgesellschaft in § 134 Z 3 öStPO explizit erwähnt. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil die Legaldefinition des Kommunikationsdienstes in § 3 Z 9 öTKG die Dienste der Informationsgesellschaft ausdrücklich nicht erfasse. Darunter seien jene Dienste zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz - also ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Parteien - und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht würden (§ 1 Abs 1 Z 2 öNotifikationsG). Die Übertragung könne dabei über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg erfolgen. Wesentliche solche Dienste seien ua der Online-Vertrieb von Waren, Online-Informationsangebote (zB Datenbanken) sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermittelten, den Zugang zu einem solchen Netz vermittelten oder die Informationen eines Nutzers speicherten (zB Access- oder Hostproviding). Daraus ergebe sich, dass sich auf den im gegenständlichen Verfahren beschlagnahmten Servern lediglich Daten von gemäss Art 3 Abs 1 Z 8 2. Satz KomG ausdrücklich von der Anwendung des KomG ausgeschlossenen Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der Gesetzgebung über den elektronischen Geschäftsverkehr, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehe, befunden hätten, weil über die gegenständlichen Server nur Bestellungen von in Deutschland als Betäubungsmittel qualifizierten Medikamenten durchgeführt worden seien, sodass diese Daten lediglich den Online-Vertrieb von Waren beträfen.
Da auf diese von den gegenständlichen beschlagnahmten Servern stammenden Daten von Diensten der Informationsgesellschaft gemäss Art 3 Abs 1 Z 8 2. Satz KomG das KomG und somit über den Verweis nach § 103 Abs 3 StPO auch die Bestimmungen der §§ 103 f StPO nicht anzuwenden seien, erweise sich der angefochtene Beschluss insoweit als ungesetzlich, als ausgeführt werde, dass über die Herausgabe/Beschlagnahme der digitalen Daten neuerlich unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 103 f StPO zu entscheiden sei, ehe über die Ausfolgung entschieden werde.
Die S. AG beantragte in ihrer Gegenäusserung, die Revisionsbeschwerde zurück-, in eventu abzuweisen und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zu bestätigen sowie das Land Liechtenstein zur Tragung der Vertretungskosten der Beschwerdegegnerin zu verpflichten.
Zusammengefasst wurde zunächst die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde mit der Begründung bestritten, dass die Bestimmung über den Rechtskraftvorbehalt nach ihrem Wortlaut nur bei aufhebenden Urteilen in der Hauptsache zur Anwendung gelange. Im Lichte der abschliessenden Regelung der Aufhebung und Zurückverweisung von Beschlüssen in § 243 Abs 3 StPO erscheine zumindest zweifelhaft, ob die Bestimmung über den Rechtskraftvorbehalt vom Verweis des § 244 StPO mitumfasst und auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sei.
Im Übrigen brachte die Revisionsbeschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber im Rahmen der jüngsten KomG-Revision lediglich klargestellt habe, dass die strengen Voraussetzungen nach §§ 103 f StPO für die strafgerichtliche Verwertung von Inhalts- und Vorratsdaten einer elektronischen (zu ergänzen: Kommunikation) unabhängig davon zur Anwendung gelangten, ob die Daten in Echtzeit "abgehört" oder aber im Nachhinein, wenn sie bereits auf Kommunikationsanlagen/Servern der Diensteanbieter gespeichert seien, ausgewertet würden. Diese Klarstellung des Gesetzgebers sei vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass für die strafgerichtliche Verwertung von Daten einer elektronischen Kommunikation im Nachhinein im Allgemeinen und von Vorratsdaten im Sinn des Art 3 Abs 1 Z 48a KomG im Besonderen bisher keine klare gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen sei und sich die diesbezügliche Praxis in einem rechtlichen Graubereich bewegt habe. Von einem zu Unrecht angestellten "Günstigkeitsvergleich" könne schon deshalb keine Rede sein, weil ein solcher nach der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre voraussetze, dass eine Rechtsänderung erfolgt, die Subsumtion des relevanten Sachverhalts nach altem und neuem Recht möglich sei und unterschiedliche Ergebnisse zeitige. Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall, weil die sinngemässe Anwendung der Voraussetzungen nach §§ 103 f StPO bei der strafgerichtlichen Verwertung von Vorratsdaten einer elektronischen Kommunikation bereits vor Inkrafttreten der jüngsten KomG-Revision aus grundrechtlichen Erwägungen zwingend geboten gewesen sei.
Das Fürstliche Obergericht habe daher keinen "Günstigkeitsvergleich" im engeren Sinn angestellt, sondern vielmehr aus den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes vom 17.03.2010 über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen und lediglich hilfsweise angemerkt, dass die günstigere Rechtslage heranzuziehen sei.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen betreffend die (vermeintlich) neue Rechtslage vom Fürstlichen Obergericht zu Recht oder zu Unrecht angestellt worden seien, weil dies nichts daran ändere, dass die strafgerichtliche Verwertung von Daten einer elektronischen Kommunikation im Nachhinein bei rechtlich richtiger und grundrechtskonformer Beurteilung seit jeher nur unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 103 f StPO zulässig gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft gehe ausserdem rechtsirrig davon aus, dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren sichergestellten Daten nicht um solche einer elektronischen Kommunikation im Sinne des Kommunikationsgesetz handle und übersehe dabei, dass die österreichische Rechtslage, auf die sie in diesem Zusammenhang verweise, nicht einschlägig sei. Dies deshalb, weil der liechtensteinische Gesetzgeber im Rahmen der jüngsten KomG-Revision bewusst von der österreichischen Rechtslage, wo die sogenannte Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG) noch gar nicht umgesetzt sei, abgewichen sei und klargestellt habe, dass die Verwertung von Daten einer elektronischen Kommunikation im Nachhinein als Überwachung im Sinne der §§ 103 f StPO zu qualifizieren sei. Damit sollten die in der Vernehmlassung hinsichtlich der Umsetzung der sogenannten Vorratsdatenspeicherungslinie vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Speicherung und strafgerichtlichen Verwertung von Vorratsdaten ausgeräumt werden.
Dabei habe sich der Gesetzgeber weder bei der Umsetzung noch bei der Definition des Begriffs "Vorratsdaten" an der geltenden österreichischen Rechtslage orientiert, sondern vielmehr an den einschlägigen EWR-rechtlichen Vorgaben, namentlich den oben genannten Richtlinien.
Vorratsdaten seien nach Art 3 Abs 1 Z 48a KomG jene Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten, die ua anlässlich der Erbringung von Internetdiensten protokolliert würden. Es sei unzweifelhaft, dass es sich beim Online-Vertrieb von Waren über eine internetbasierte Plattform um einen Dienst der Informationsgesellschaft, somit einen sogenannten "Internet- oder Online-Dienst" handle. Somit stellten auch zweifellos jene Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten, die anlässlich der Erbringung eines solchen Internet- oder Online-Dienstes auf den Kommunikationsanlagen/Servern der involvierten Anbieter protokolliert/gespeichert würden, Vorratsdaten im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 48a KomG dar.
Dasselbe gelte hinsichtlich der auf den Kommunikationsanlagen/ Servern der involvierten Anbieter protokollierten, gespeicherten Inhaltsdaten, da diese Daten unzweifelhaft als Nachrichten im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 50 KomG über ein elektronisches Kommunikationsnetz, wie es das Internet in geradezu prototypischer Weise darstelle, ausgetauscht, weitergeleitet und übermittelt würden. Somit handle es sich bei den im gegenständlichen Fall beschlagnahmten Daten um Inhalts- und Vorratsdaten einer elektronischen Kommunikation, die von Art 52 ff KomG erfasst seien.
Es bedürfe daher gar keines Rückgriffes auf die Definition des elektronischen Kommunikationsdienstes in Art 3 Abs 1 Z 8 KomG und schon gar nicht auf § 1 Abs 1 Z 2 öNotifikationsG, welcher vor dem Hintergrund der Regelung der sogenannten Dienste der Informationsgesellschaft im Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECG) ohnedies abwegig sei.
Art 3 Abs 1 Z 8 KomG könne deshalb schon nicht einschlägig sein, weil es dort um die Definition von Dienste- und nicht von Datenkategorien gehe. Die Differenzierung habe keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der bei der Nutzung solcher Dienste übermittelten, erzeugten oder verarbeiteten Daten. In technischer Hinsicht sei es nämlich so, dass die Nutzung eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne der Gesetzgebung über den elektronischen Geschäftsverkehr zwingend mit der Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes, namentlich des Internets, einhergehe, über welches alle relevanten Inhaltsdaten übermittelt bzw Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten erzeugt oder verarbeitet würden. Genau diese Daten würden letztendlich bei den involvierten Diensteanbietern auch kurz- oder längerfristig gespeichert und befänden sich schliesslich auf Kommunikationsanlagen/Servern dieser Diensteanbieter.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich dies aus den Definitionen der Begriffe "elektronischer Kommunikationsdienst" in Art 3 Abs 1 Z 8 KomG sowie "Dienste Informationsgesellschaft" in Art 3 Abs 1 a ECG sowie den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und Nutzern in Art 13 ff ECG, aus denen eindeutig hervorgehe, dass bei der Nutzung eines Dienstes der Informationsgesellschaft stets Informationen über ein elektronisches Kommunikationsnetz übermittelt würden und jeder Dienst der Informationsgesellschaft dann zu einem elektronischen Kommunikationsdienst werde, wenn die Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze im Verhältnis zu den sonstigen Dienstemerkmalen überwiege.
Daraus folge, dass die Differenzierung für die Verwertung von Inhalts- und Vorratsdaten einer elektronischen Kommunikation völlig belanglos sei. Unabhängig davon, ob es sich um einen elektronischen Kommunikationsdienst oder um einen Dienst der Informationsgesellschaft handle, seien die im jeweiligen Zusammenhang übertragenen Informationen Inhaltsdaten im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 49 KomG und die dabei erzeugten und verarbeiteten Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten solche im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 46 f KomG, wobei Letztere nach Speicherung durch die involvierten Diensteanbieter als Vorratsdaten im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 48a KomG zu qualifizieren seien.
Der Verweis der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf § 134 Z 3 öStPO sowie die dazu ergangene Rechtsprechung und Lehre scheitere am Gesetzeswortlaut sowie dem aus den Materialien klar hervorgehenden Willen des Gesetzgebers. Abgesehen davon sei die in § 134 Z 3 öStPO vorgenommene Differenzierung der Übermittlung bzw des Austausches oder der Weiterleitung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft technisch unpräzise, weil die Nutzung eines Dienstes der Informationsgesellschaft immer und ausnahmslos über ein elektronisches Kommunikationsnetz erfolge.
Zuletzt verwies die Revisionsbeschwerdegegnerin noch auf in Deutschland geführten Inlandsverfahren anhängige Beschwerden in Bezug auf die dort nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrig durchgeführten "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wobei der Ausgang dieser Verfahren von wesentlicher Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit der Gewährung der Rechtshilfe aufgrund eines allfälligen Verwertungsverbotes sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu überprüfen, ob die Revisionsbeschwerde überhaupt zulässig ist. Nach § 235 Abs 3 StPO kann im Falle, dass das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen wird, das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Landgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei.
Einen solchen Rechtskraftvorbehalt hat das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Fall gesetzt.
Nach § 244 StPO finden auf die Beschwerde, soweit im Vorstehenden keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision auf die Beschwerde entsprechende Anwendung. Da in der Strafprozessordnung eine für aufhebende Beschlüsse abweichende Regelung nicht enthalten ist und ein Rechtskraftvorbehalt nach § 235 Abs 3 StPO durch das Fürstliche Obergericht gesetzt wurde, ist die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde entgegen den Ausführungen der Revisions-beschwerdegegnerin eindeutig zu bejahen (LES 2001, 197; LES 2007, 255).
Die Revisionsbeschwerde ist auch rechtzeitig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem, Recht richtet. Das die Rechtshilfe bewilligende liechtensteinische Gericht setzt die Amtshandlung nicht als Teil des ausländischen ersuchenden Strafgerichtes bzw Strafverfahrens, sondern nach inländischem Recht. Es ist also in dieser Hinsicht als "inländisches Strafgericht" anzusehen und daher sind auch die inländischen gesetzlichen Bestimmungen für ein Strafverfahren anzuwenden (15 Os 113/01; LES 2002, 293).
Das Fürstliche Obergericht ging davon aus, dass angesichts der Änderungen aufgrund der Revision des Kommunikationsgesetzes, LGBl 2010/111, die am 01.05.2010, somit nach Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft getreten sind, in Bezug auf die Vorratsdaten eine neue Rechtslage gegeben sei, die die Beachtung der Bestimmungen der §§ 103 f StPO indiziere und mangels einer Erwähnung des Art 52 KomG in den Übergangsbestimmungen die für den Betroffenen günstigere Rechtslage heranzuziehen sei. Dieser Günstigkeitsvergleich ist jedoch - wie die Revisionsbeschwerde richtig aufzeigt - nicht anzustellen, da sich die §§ 1 und 61 StGB, die wortwörtlich vom österreichischen Strafgesetzbuch übernommen wurden, ausschliesslich auf das materielle Strafrecht beziehen (14 Os 73/97). Änderungen des Prozessrechts können hingegen unabhängig von den Auswirkungen zu jedem Zeitpunkt wirksam werden (Höpfel/U. Kathrein, WK-StGB, Rz 16 zu § 61).
Bereits aus diesem Grund ist die novellierte Bestimmung des Art 52 KomG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Zutreffend weist allerdings die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich die alte Rechtslage nicht so wesentlich von der neuen unterschieden hat, dass sich für die Beantwortung der Frage, ob in Bezug auf die gegenständlichen Daten und Datenträger mit Beschlagnahme nach §§ 92 f StPO oder mit Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach § 103 StPO vorzugehen ist, eine andere Beurteilungsgrundlage ergeben würde.
Art 52 KomG aF lautete wie folgt:
(1). Jeder Anbieter ist verpflichtet:
a). alle technischen Einrichtungen bereit zu stellen, die zur Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung erforderlich sind;
b). an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmass mitzuwirken.
2). Anbieter haben zum Zwecke der Mitwirkung bei einer Über-wachung sämtliche Verkehrsdaten aufzuzeichnen und während 6 Monaten aufzubewahren.
(3). (3) Anbieter haben für die nach Abs 1 Bst. b erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4). Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere, insbesondere über
a). die Bereitstellung und Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Überwachung einer elektronischen Kommunikation;
b). den Schutz der übermittelten Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte;
c). die Höhe der Entschädigung für die erbrachten Leistungen.
Art 52 Abs 1 idF der KomG-Revision (Gesetz vom 17.03.2010 über die Abänderung des Kommunikationsgesetzes, LGBl 2010/111) lautet wie folgt:
1). Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet:
a). angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den zuständigen Behörden die Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu ermöglichen;
b). an der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im erforderlichen Ausmass mitzuwirken;
c). Vorratsdaten zum Zwecke der Mitwirkung bei einer Überwachung in Übereinstimmung mit Art 52a zu speichern.
Abs 2 wurde aufgehoben, Abs 3 und 4 blieben unverändert.
In Art 52a KomG ist nunmehr die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung, die sich an Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreiber eines öffentlichen Kommunikations-netzes richtet, geregelt.
In den Erläuterungen (Bericht und Antrag 2009/110, Seite 117) vor Art 52 f KomG ist Folgendes festgehalten:
"Durch die neue Sachüberschrift vor Art 52 (Mitwirkung bei einer Überwachung) soll klargestellt werden, dass nach der Systematik des Kommunikationsrechts sowohl die Bearbeitung von Inhaltsdaten als auch von Vorratsdaten (ausserhalb des jeweiligen Kommunikationsvorganges) grundsätzlich nur zum Zweck der Mitwirkung bei einer Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zulässig ist. Dies bedeutet zunächst, dass jede Weiterleitung von Inhalts- und/oder Vorratsdaten an Behörden nur aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 103 Abs 1 StPO zulässig ist. Im Unterschied zum deutschen Recht sowie zum aktuellen Entwurf der österreichischen Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG hat sich die Regierung dafür entschieden, den Richtervorbehalt ausnahmslos vorzuschreiben und nicht etwa im Falle der Gefahrenabwehr bzw der Verhinderung von schweren Straftaten darauf zu verzichten. Einzige Ausnahme vom Richtervorbehalt bleibt weiterhin die Standortfeststellung nach Art 51 KomG, bei der jedoch die Dringlichkeit der Suche und Rettung einer in Not geratenen Person eine solche Ausnahme nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu verlangt. Damit hat sich die Regierung für eine bürger- und grundrechtsfreundliche Ausgestaltung der Verwertung von Inhalts- und/oder Vorratsdaten durch die Behörde entschieden, welche mit dem Ansatz des schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) vergleichbar ist.
Gleichzeitig hat die Regierung jedoch darauf verzichtet, die von einigen Vernehmlassungsteilnehmern geforderte Verschärfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung einer elektronischen Kommunikation nach § 103 Abs 1 StPO vorzunehmen. Dies deshalb, weil sich diese Bestimmung seit ihrer Einführung in Liechtenstein grundsätzlich bewährt und auch als verfassungskonform erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung keinerlei Veranlassung, die Voraussetzungen für die Überwachung einer elektronischen Kommunikation zu verschärfen. Ebenso wenig gibt es eine Veranlassung, für die Verwertung von Vorratsdaten strengere Voraussetzungen zu normieren als für die Verwertung von Inhaltsdaten, welche die sensibelste Kategorie darstellen.
Stattdessen hat die Regierung mit dem neuen Art 52b eine umfassende Kontrolle des Datenschutzes und der Datensicherheit durch die Datenschutzstelle in Bezug auf Daten, die zum Zweck der Mitwirkung bei einer Überwachung bearbeitet werden, eingeführt. Diese Kontrolle geht über die Mindestanforderungen des Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2006/24/EG hinaus und soll sicherstellen, dass keine missbräuchliche Bearbeitung von Inhalts- und/oder Vorratsdaten durch die betreffenden Anbieter oder durch die zuständigen Behörden stattfindet."
Der wesentliche Unterschied zwischen alter und neuer Rechtslage ist somit die Einführung der Verpflichtung zur Speicherung der Vorratsdaten und die Konsequenz daraus. Durch diese neu eingeführte Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung kann allerdings die gegenständliche Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme von digitalen Daten und Datenträgern nicht tangiert werden, zumal - unabhängig davon, dass diese Gesetzesänderung im gegenständlichen Fall gar nicht zum Tragen kommt und unabhängig davon, ob diese Verpflichtung für die S. AGAG überhaupt Gültigkeit hätte - jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch gar nicht bestanden hat, sodass die relevanten Daten gar nicht aus einer Vorratsdatenspeicherung im Sinne des Art 52 KomG nF stammen können.
Vorratsdaten im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 48a KomG sind jene Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt oder verarbeitet werden, einschliesslich der Daten erfolgloser Anrufversuche, soweit diese Daten anlässlich der Erbringung von Telefondiensten gespeichert oder anlässlich der Erbringung von Internetdiensten protokolliert werden. Verkehrsdaten im Sinne des durch die KomG-Revision unverändert gebliebenen Art 3 Abs 1 Z 46 sind Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorganges verarbeitet werden.
Aus der Stellungnahme der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Nr. 9/2006) ist zu entnehmen, dass die Bearbeitung von Verkehrs-, Standort-, Inhalts- oder Teilnehmerdaten einer elektronischen Kommunikation zum Zwecke der Überwachung (Art 52 KomG) zur Strafverfolgung durch den Untersuchungsrichter unter Mitwirkung der Anbieter zulässig ist.
An der rechtlichen Grundlage für die strafgerichtliche Verwertung von Daten einer elektronischen Kommunikation hat sich somit keine Änderung ergeben.
Zu prüfen ist nun weiters, ob es sich bei den beschlagnahmten Daten bzw Datenträger um Inhalts- und Vorratsdaten einer elektronischen Kommunikation handelt, die von Art 52 ff KomG erfasst sind. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es sich nach dem Akteninhalt bei der S. AG um einen Host-Provider handelt, bei dem die im Beschlagnahmebeschluss ON 5 genannten Domains, über die über verschiedene Internetplattformen ein Handel mit Medikamenten erfolgte, "gehostet" - somit von ihr (gegen Entgelt) zur Verfügung gestellt - wurden. Aus den eigenen Angaben des Geschäftsführers der S. AG D.M. (AS 123 ON 13) ist abzuleiten, dass die S. AG über Server verfügte, die sie der Firma Te vermietete, wobei sie mit den Inhalten der Server nichts zu tun hatte und zuständig war für die technischen Belange hinsichtlich der Betriebssicherheit, Strom, Klimatisierung, Internetanschluss und die Wartung der Firewall.
Nach Art 3 Abs 1 Z 8 KomG (alter und neuer Fassung) versteht man unter einem "elektronischen Kommunikationsdienst" einen Dienst, der gewöhnlich gegen Entgelt erbracht wird und ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschliesslich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Netzen für Rundfunkdienste. Nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Gesetzgebung über den elektronischen Geschäftsverkehr, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.
Im Gesetz vom 16.04.2003 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Gesetz; ECG), LGBl 2003/133), welches den Vorgaben des österreichischen E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr. 152, vom 21.12.2001 folgte, ist der Begriff des "Dienstes der Informationsgesellschaft" im Art 3 Abs 1 a näher bestimmt. Danach handelt es sich dabei um jeden in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Dienst, insbesondere um den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Information eines Nutzers speichern. Nach Art 3 Abs 1 b ECG ist Diensteanbieter eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt.
Diese Definition passt nach der Aktenlage auf die S. AG, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht als elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 8 2. Satz KomG anzusehen ist.
Während Art 52 KomG in der neuen Fassung die Mitwirkungspflicht bei einer Überwachung auf Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, worunter nach Art 3 Abs 1 Z 15 KomG ein elektronisches Kommunikationsnetz zu verstehen ist, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, worunter auch Telekommunikationsnetze im Sinne der RTTE-Richtlinie fallen, abstellt, somit die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Gesetzgebung über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht umfasst, richtete sich die Mitwirkungspflicht bei einer Überwachung nach Art 52 KomG aF an "jeden Anbieter", worunter nach Art 3 Abs 1 Z 2 KomG alter und neuer Fassung jeder zu verstehen ist, der Dritten gewerbsmässig einen elektronischen Kommunikationsdienst anbietet (Diensteanbieter) oder Netze und/oder zugehörige Einrichtungen bereitstellt oder über eine entsprechende Befugnis verfügt (Betreiber).
Auch diesbezüglich ist wohl wiederum davon auszugehen, dass nach der Legaldefinition des Art 3 Abs 1 Z 8 KomG ein Host-Provider davon nicht umfasst war, sodass insofern Art 52 KomG gar nicht anwendbar wäre.
Art 18 Abs 2 ECG regelt, dass die in Art 13 und 16 genannten Diensteanbieter, die von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln bzw Diensteanbieter, die von einem Nutzer eingegebene Informationen speichern (Hosting) aufgrund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln haben, anhand derer die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können, wobei allerdings nach Abs 5 leg. cit. sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten unberührt bleiben.
Unabhängig davon jedoch, ob die Firma S. AG lediglich den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des § 18 ECG unterliegt oder auch den Bestimmungen über die Mitwirkung über die Überwachung nach Art 52 KomG, handelt es sich beim Zugriff auf Daten immer um einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Geheimsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV. Weder den Bestimmungen des ECG noch dem Kommunikationsgesetz ist eine Grundlage für die Anordnung einer Überwachung bzw einer Beschlagnahme von Daten und deren Voraussetzung mit Ausnahme des Umstandes, dass sowohl Art 18 Abs 2 ECG als auch Art 52 KomG einen Richtervorbehalt enthalten, zu entnehmen. Während Art 52 KomG Mitwirkungspflichten der Anbieter bei strafrechtlichen Überwachungs-massnahmen und zwar einerseits die Schaffung der infrastrukturiellen Voraussetzungen dafür und andererseits die Mitwirkung bei einer konkreten Überwachung enthält (derartige Mitwirkungspflichten mit Ausnahme der Vorratsdatenspeicherung gibt es auch nach § 94 öTKG iVm der öÜVO), bilden die eigentliche gesetzliche Grundlage für eine Überwachungs-massnahme bzw für eine Beschlagnahme ausschliesslich die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Es stellt sich nun die Frage, ob auf die von den gegenständlichen Servern stammenden Daten die Beschlagnahmebestimmungen der §§ 92 ff oder diejenigen der Überwachung nach § 103 ff StPO anzuwenden sind.
§ 103 StPO regelt die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation einschliesslich der Aufzeichnung ihres Inhaltes. Daraus und aus der Begriffsbestimmung der elektronischen Kommunikation in Art 3 Abs 1 Z 1 KomG ist abzuleiten, dass es hier noch um den eigentlichen besonders geschützten Übermittlungsvorgang geht, somit noch um den Kommunikationsfluss.
§ 96 Abs 1 StPO bestimmt, dass, wenn Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, diese in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen sind.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist jedermann verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren nach § 98 Abs 1 StPO ist dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelangt.
Im Gegensatz zur Beschlagnahme geht es bei der Überwachung einer elektronischen Kommunikation darum, dass Teilnehmeranschlüsse auf ein- und ausgehenden Verkehr kontrolliert werden, wobei die Schwere dieses Eingriffes in einen laufenden Kommunikationsvorgang, der heimlich durchgeführt werden kann, wesentlich höher einzustufen ist, als eine aus einer Durchsuchung folgende, offene und durch den Ermittlungszweck begrenzte Massnahme ausserhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs, die mit Kenntnis des Betroffenen durchgeführt wird (siehe dazu auch die aufgrund der vergleichbaren Rechtslage heranzuziehende Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes: 2 BvR 1027/02 vom 12.04.2005; 2 BvR 902/06 vom 16.06.2009).
Das besondere Gewicht grundrechtlichen Schutzes gegen heimliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit beruht darauf, dass heimliche Massnahmen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen bergen; diese können sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren, wenn er bereits vollzogen ist und auch dies nur, wenn sie über die Massnahme informiert werden oder auf andere Weise Kenntnis erlangen. Demgegenüber bieten offene Massnahmen dem Betroffenen die Möglichkeit, bereits der Durchführung der Massnahme entgegenzutreten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt oder aber zumindest die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen einschliesslich der für die Beschlagnahme vorgegebenen Richtlinien selbst zu überwachen und Ausuferungen des Vollzugs der richterlichen Anordnungen entgegenzutreten (siehe dazu BVerfG 107, 299; 115, 166; 2 BvR 902/06).
Im gegenständlichen Fall geht es um Daten, die auf drei von der Firma S. AG als Host-Provider an die Firma Te vermieteten Servern gespeichert wurden. Die Server wurden bereits am Tag vor der Beschlagnahme vom Netz genommen, sodass ein laufender Kommunikationsvorgang gar nicht betroffen sein kann. Es handelt sich somit im gegenständlichen Fall um ausserhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, der sich "gehosteter" Server bedient, gespeicherte Inhalte einer Kommunikation. Ist die Datenübertragung bereits beendet, verfügt der Kommunikationsteilnehmer nach dem Telekommunikationsvorgang selbst (im gegenständlichen Fall auf einem gemieteten Server) über die Daten, kann es keinen Unterschied machen, ob diese auf einem Server gespeichert sind oder ob diese ausgedruckt in Papierform bestehen und als solche ohne jeden Zweifel der Beschlagnahme unterliegen.
Die Beschlagnahme bezieht sich zwar auf Gegenstände, als solche können jedoch auch körperliche Datenträger angesehen werden. Dass aufgrund des technischen Fortschritts neue Medien entwickelt wurden, die Daten speichern können, kann an deren Eigenschaft als beschlagnahmbare Datenträger nichts ändern. Die einstige Einheit von Daten und Papier wird lediglich durch die neue Verbindung von Daten und Diskette oder Festplatte ersetzt. Dadurch ändert sich aber nichts daran, dass die Daten nur in Verbindung mit einem Trägermedium existieren. Die Beschlagnahme betrifft daher auch in solchen Fällen den körperlichen Datenträger, der die Funktion des klassischen Papiers übernimmt. Daraus folgt, dass auch elektronische Datenträger beschlagnahmt werden können, sofern die gespeicherten Daten für die Untersuchung von Bedeutung sind. Der Inhaber des Datenträgers hat dabei auch die Möglichkeit, Ausdrucke herzustellen oder die Daten sogar selber auszuwerten und dadurch die Beschlagnahme abzuwenden. Die Gleichstellung von Papieren und Disketten gilt aber auch, was das Interesse des Inhabers der Datenträger an der Geheimhaltung der Daten selbst betrifft. Ob jemand als Trägermedium für seine Aufzeichnungen Papier im klassischen Sinn oder elektronische Speichermedien verwendet, ist eine rein technische Frage. Entscheidend für das Geheimhaltungsinteresse ist, dass die Daten nicht für jedermann bestimmt sind und daher grundsätzlich nicht bekannt werden sollen (Univ.Ass. Mag. Dr. Susanne Reindl, Die nachträgliche Offenlegung von Vermittlungsdaten des Telefonverkehrs in Strafverfahren; JBl 1999, 791).
Ebenso werden in der deutschen und in der schweizerischen Rechtspraxis Datenträger als Gegenstand der strafprozessualen Sicherstellung und Beschlagnahme behandelt (BVerfG 2 BvR 1027/02; 2 BvR 902/06; Hansjakob, BÜPF/VÜPF, Vorbem, RN 17 ff; Jürg Schneider, Internetserviceprovider im Spannungsfeld zwischen Fernmeldegeheimnis und Mitwirkungspflichten bei der Überwachung des E-Mailverkehrs über das Internet, AJP 2/2005, Seite 179 bis 192, 182 ff; BGH, Beschluss vom 31.03.2009, Az 1 StR 76/09). Durch den in Deutschland im Zuge der Änderung der Strafprozessordnung neu geschaffenen § 110 Abs 3 StPO wurde endgültig klargestellt, dass sich der allgemeine Begriff der Durchsicht von Papieren auch auf elektronische Datenträger beziehen muss.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber in dieser Frage wohl auch keinen Alleingang beabsichtigte, zumal im Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr Nr. 121/2002 festgehalten wird, dass das ECG nur einige rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs behandle. Andere Rechtsfragen, die das Internet und andere Kommunikationsmedien aufwerfen, müssten gesondert gelöst und beantwortet werden. Das gelte beispielsweise für strafrechtliche Belange, die möglichst im internationalen Gleichklang geregelt werden sollten.
Auch der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung StGH 2006/19 vom 03.07.2006 - dort in Bezug auf rückwirkende Teilnehmeridentifikation - die strafprozessualen Beschlagnahmebestimmungen im Hinblick auf die Verpflichtung der Telefongesellschaften, die entsprechenden Unterlagen zur Verwendung durch die Strafbehörden zur Verfügung zu halten, als überzeugend angesehen und ausgesprochen, dass es geradezu selbstverständlich erscheine, dass solche Dokumente jedenfalls auf der Grundlage von § 96 StPO gerichtlich beschlagnahmt werden dürfen.
Eingriffe in spezifische Grundrechte sind nach ständiger Staatsgerichtshof-Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sind sowie den Kerngehalt des betreffenden Grundrechts nicht verletzen (StGH 1997/19, LES 1998, 269; StGH 2006/19, LES 2008, 1; Hilmar Hoch, Die Regelung des staatlichen Zugriffs auf Fernmeldedaten im Kommunikationsgesetz aus grundrechtlicher Sicht, LJZ 12.2009, Seite 99).
Dem Schutz des Geheimhaltungsinteresses trägt die Sonderregelung für die Beschlagnahme von Papieren in § 98 StPO Rechnung. Wenn Datenträger als Papierersatz verwendet werden und sozusagen als elektronisches Papier anzusehen sind und das Geheimhaltungsinteresse in allen Fällen gleichermassen besteht, dann muss § 96 StPO auch auf die Beschlagnahme moderner Datenträger angewendet werden können. Der Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw das Übermassverbot eingehalten werden (StGH 1995/8, LES 1997, 197; StGH 2005/26, StGH 2005/27, LES 2007, 84).
§ 96 StPO erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Zur Frage der Verhältnismässigkeit und des Übermassverbotes hat der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2 BvR 902/06 vom 16.06.2009 überzeugend Folgendes ausgesprochen:
"Im Bereich der Strafverfolgung sind bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen. Geht es hingegen um eine aus einer Durchsuchung folgende, offene und durch den Ermittlungszweck begrenzte Massnahme ausserhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs - wie die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind -, verlangt das Übermassverbot angesichts des Gewichts des staatlichen Strafverfolgungsinteresses nicht, die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails nur bei der Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung zuzulassen. Greifen Strafverfolgungsbehörden - wie bei Sicherstellungen und Beschlagnahmen - mit Kenntnis des Betroffenen ausserhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs auf Kommunikationsinhalte zu, kann der auch sonst im strafprozessualen Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat genügen.
...
Auf der anderen Seite ist das Gewicht des staatlichen Strafverfolgungsinteresses in Rechnung zu stellen. Die vermehrte Nutzung elektronischer und digitaler Kommunikationsmittel und ihr Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche erschweren die Strafverfolgung. Moderne Kommunikationstechniken werden im Zusammenhang mit der Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt und tragen zur Effektivierung krimineller Handlungen bei. Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit der technischen Entwicklung kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmassnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschliesslich der anschliessenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen."
Diesen Ausführungen ist vollinhaltlich beizupflichten. Die Regelungen der StPO über die Beschlagnahme erfüllen daher auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Privat- und Geheimsphäre und werden auch den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im Sinne des Art 8 EMRK gerecht.
Soweit im gegenständlichen Fall auch ausgedruckte E-Mails betroffen sind, die ausserdem vom Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin den Ermittlungsbehörden freiwillig ausgefolgt wurden, können diese ohnehin niemals Gegenstand einer Überwachung im Sinne des § 103 StPO sein und unterliegen in jedem Fall der Beschlagnahme.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus obigen Erwägungen die Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses ON 5 und der Ausspruch, dass über die Herausgabe/ Beschlagnahme der digitalen Daten neuerlich unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 103 f StPO zu entscheiden sein wird, ehe über die Ausfolgung entschieden wird, durch das Fürstliche Obergericht zu Unrecht erfolgt ist.
Der angefochtene Beschluss war daher dahin abzuändern, dass der Beschwerde der S. AG gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2010 (ON 5) keine Folge gegeben und der genannte Beschluss wieder hergestellt wird.
Die - nicht bekämpfte - Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.04.2010 über die Ausfolgung von Unterlagen (ON 50) bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Soweit sich das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung (zu Recht) noch nicht mit dem Beschwerdeargument der S. AG in Bezug auf die abstrakte Eignung der Daten/Unterlagen zur Erhärtung oder Widerlegung des Tatverdachtes auseinandergesetzt hat, betrifft diese Frage ohnehin die Zulässigkeit der Ausfolgung und ist dort zu behandeln, wobei der Entscheidung über die Ausfolgung wohl eine Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen zur Beurteilung der abstrakten Eignung voranzugehen haben wird.
Da dem Antrag der Revisionsbeschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung auch nicht zum Teil zu entsprechen war, steht hiefür ein Kostenersatz nicht zu.
Vaduz, am 05. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat