14 RS. 2006.220
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Beschwerdegericht durch seinen Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler als Vorsitzenden sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Senatsmitglieder, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein im Strafrechtshilfeverfahren für die Regionalstaatsanwaltschaft L*** gegen die *** Staatsangehörigen WJ*** und KS*** wegen Annahme von Bestechungszahlungen und der Geldwäscherei über den Antrag der VA***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator Dr. Stefan Becker, Rechtsanwalt in Vaduz, auf Berichtigung des Beschlusses vom 3.12.2009, GZ 14 RS.2006.220-82, womit den Revisionsbeschwerden der VA*** gegen die Beschlüsse des dritten Senates des Fürstlichen Obergerichtes jeweils vom 23.6.2008 (ON 62 und 64) Folge gegeben worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3.12.2009 wird in seinem Ausspruch über die der Revisionsbeschwerdeführerin vom Land Liechtenstein zu ersetzenden Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens dahin b e r i c h t i g t , dass der Kostenbetrag (statt CHF 3.389,40) CHF 6.778,80 beträgt.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Revisionsbeschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters Dr. Stefan Becker, Rechtsanwalt in Vaduz, die mit CHF 64,56 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen.
Das Fürstliche Obergericht wies im Strafrechtshilfeverfahren AZ 14 RS.2006.220 mit Beschluss vom 23.6.2008 die Beschwerde der gelöschten VA*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.1.2007 zurück (ON 62). Ebenfalls mit Beschluss vom 23.6.2008 wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde der gelöschten VA*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.2.2008 zurück (ON 64).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 3.12.2009 den Revisionsbeschwerden der VA*** gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes ON 62 und ON 64, wofür diese Kosten in Höhe von jeweils CHF 3.389,40 verzeichnet hatte, Folge, hob die angefochtenen Beschlüsse auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht.
Gleichzeitig sprach der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus, dass das Land Liechtenstein der Revisionsbeschwerdeführerin die mit CHF 3.389,40 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen habe.
In der Begründung führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof hiezu weiter aus, dass die Revisionsbeschwerdeführerin gemäss § 307 StPO Anspruch auf Ersatz ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen und tarifmässig richtig verzeichneten Kosten habe.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat offenkundig den Kostenersatzanspruch der Revisionsbeschwerdeführerin für ihre beiden Beschwerden in Höhe von je CHF 3.389,40 als berechtigt erachtet und dem Land Liechtenstein deren Ersatz aufgetragen, jedoch irrtümlich im Sinn eines Rechenfehlers im Tenor seiner Entscheidung nur die Kosten für eine und nicht für zwei Rechtsmittel zuerkannt.
Die VA*** stellte nunmehr den Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 3.12.2009 dahin, dass die ihr zu ersetzenden Kosten mit CHF 6.778,80 bestimmt werden. Die Kosten für den Antrag verzeichnete die Antragstellerin unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage CHF 3.389,40 inklusive MWSt mit insgesamt CHF 64,56.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erklärte, keinen Einwand gegen den Berichtigungsantrag sowie die Bestimmung der hiefür verzeichneten Kosten zu haben.
Der Antrag ist berechtigt.
Die liechtensteinische Strafprozessordnung kennt - wie auch vom Antrag aufgezeigt - keine mit § 270 Abs 3 öStPO korrespondierende Regelung betreffend die Urteilsberichtigung, die per analogiam auch für Beschlüsse gilt. Die ZPO hingegen sieht die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil oder in dessen Ausfertigungen in §§ 419 ff ZPO vor. Ausgehend davon hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof schon wiederholt die Möglichkeit der - auch vorliegend aktuellen - Berichtigung eines Beschlusses im dargestellten Umfang bejaht (LES 2/2009; zu 05 ES.2008.45 am 5.11.2009). Gemäss dieser Rechtsprechung, der die in Bezug auf strafprozessuale Vorschriften zur Schliessung unbeabsichtigter Gesetzeslücken generell zulässige Analogie (Markel in WK § 1 Rz 21) zugrundeliegt, erweist sich der Berichtigungsantrag als zulässig. Da auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die begehrte Berichtigung vorliegen, war dem Antrag stattzugeben. Die richtig verzeichneten Kosten waren zuzusprechen.
Vaduz, am 21. Jänner 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat