14 RS 2004.32-74
Nur ein endgültig eingestelltes ausländisches Strafverfahren führt zum Wegfall der Verpflichtung zur Leistung der Rechtshilfe, nicht aber ein nur vorläufig ausgesetztes Strafverfahren, das jederzeit fortgesetzt werden kann, wenn das ausländische Strafverfahren zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens anhängig war und der Bedarf an der ersuchten Rechtshilfe gegeben ist.
Wird das Rechtshilfeersuchen vor Einstellung des Verfahrens gestellt, so ist die Wiederingangsetzung des ausländischen Strafverfahrens nicht für die Leistung der Rechtshilfe erforderlich.
Mit B vom 09.09.2004 beschlagnahmte das LG über Ersuchen der russischen Behörde zahlreiche Unterlagen der X und der Y Anstalten. Nach Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung ordnete das LG mit B vom 17.03.2005 die Ausfolgung dieser Unterlagen an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation an. Das OG gab mit B vom 02.06.2005 der Beschwerde der X und der Y Anstalten Folge und hob den angefochtenen B mit der wesentlichen Begründung auf, dass das russische Strafverfahren eingestellt worden sei. Einer dagegen von der StA erhobenen Revisionsbeschwerde gab der OGH mit B vom 01.09.2005 Folge, hob die bezüglichen B des LG und des OG auf und verwies die Strafrechtshilfesache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurück, da ergänzende Ermittlungen dahingehend notwendig seien, um abzuklären, ob das gesamte russische Strafverfahren eingestellt oder nur hinsichtlich eines Faktums eingestellt worden sei.
Dementsprechend wurde vom LG der Verfahrensstand in der Russischen Föderation erhoben. Mit Schreiben vom 22.11.2005 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit, dass das Strafverfahren gegen IG "aus Mangel an Strafbestand in seinen Handlungen" eingestellt wurde und führte weiters aus:
"Trotzdem ist die Ermittlung der Aneignungsfakte der Geldmittel der Fa N von der organisierten Gruppe, durch den Amtsmissbrauch, im grossen Stil und der Fakte der Geldwäscherei von der organisierten Gruppe der auf vorsätzlich rechtswidrige Weise im grossen Stil erworbenen Geldmittel, die nach den lit "a" und "b" T 3 Art 160 des StGBs der RF und nach dem T 3 Art 174 des StGBs der RF qualifiziert werden (in der Red des Föderalgesetzes der RF vom 13.06.1996 No 3-..3) nicht zu Ende.
Nach der Ausführung aller möglichen Untersuchungshandlungen in der Strafsache No. 18/230252-02, konnte die Untersuchung bis zu diesem Zeit die als Beschuldigte zu belangenden Personen nicht feststellen, deshalb wurde am 16.08.2006 die Voruntersuchung nach dieser Strafsache ausgesetzt. Nach der Gesetzgebung der Russischen Föderation kann die Voruntersuchung, falls dem Untersuchungsführer die Unterlagen zur Verfügung stehen, die auf die als Beschuldigte zu belangende Person hinweisen, erneut werden.
In Berücksichtigung des Dargelegten, bitte ich Ihnen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 15.01.2004 No 35/2-386-02 fortzusetzen. Die ersuchenden Unterlagen sind für die Feststellung der das Verbrechen begangenen Personen erforderlich."
Nachdem dieses Schreiben den Revisionsbeschwerdegegnerinnen zugestellt worden war, beantragten diese eine Fristverlängerung um vier Wochen hinsichtlich der Stellungnahme, da man bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Bestätigung ansuche, dass keinerlei Strafuntersuchung gegen IG mehr anhängig sei, und dass von weiteren Massnahmen Abstand genommen werde. Es liege offensichtlich bei der russischen Behörde ein internes Versehen hinsichtlich der widerstreitenden Erklärungen vor.
Zum anderen wurde beantragt, die beschlagnahmten Unterlagen nicht auszufolgen, in eventu lediglich jene Unterlagen betreffend den Zeitraum 21.03.1999 bis 25.03.2002 auszufolgen. Begründet wurde dies wie folgt:
Gemäss Schreiben ON 52 behänge derzeit kein Strafverfahren mehr bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation. Es widerspreche somit dem Ordre Public, wenn durch eine Ausfolgung trotzdem in die Rechte dritter Personen eingegriffen werde;
zudem seien Erkundungsbeweise ohne Vorliegen eines gegründeten Verdachtes unzulässig;
ferner sei im Schreiben ON 52 unklar, ob die Untersuchung aus "Mangel an Strafbestand" oder mangels Kenntnis der Täter eingestellt worden sei. Hiezu sei eine entsprechende Klarstellung einzuholen;
ebenso sei IG nur vom 31.03.1999 bis zum 25.03.2002 organschaftlich für die Fa N tätig gewesen. Die Ausfolgung der Unterlagen müsse sich somit allenfalls auf diesen Zeitraum beschränken."
Am 14.02.2006 fasste das LG folgenden Beschluss:
"1. Der Antrag der X Anstalt und der Y Anstalt auf Fristverlängerung wird abgewiesen.
2. Der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation werden folgende Unterlagen in Kopie übersendet:
a). Y Anstalt:
Gründungsurkunde vom 4. März 1994
Statuten vom 4. März 1994 / 3. April 1996
Contract of Mandate vom 12. April 1996
Power of Attorney vom 13. Oktober 1997
Handelsregisterauszug
Stock Sale and Purchase Agreement vom 23. Dezember 1997
b). X Anstalt:
Gründungsurkunde vom 22. April 1996
Statuten vom 22. April 1996
Zession vom 12. August 1998
Contract of Mandate vom 21. Februar 1997
Protokoll über die Generalversammlung vom 18. August 1998
Handelsregisterauszug
Stock Sale and Purchase Agreement vom 23. Dezember 1997
c). Zeugenvernehmungsprotokoll von BL vom 24. Juli 2002.
Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen:
Die übersandten Akten und Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
Gegen diesen B erhoben die X und die Y Anstalten Beschwerde, der das OG mit B vom 27.03.2006 Folge gab, den angefochtenen B ersatzlos aufhob und die Ausfolgung der Unterlagen mit folgender Begründung für unzulässig erklärte:
"Auf Grund des Schreibens der russischen Strafverfolgungsbehörde vom 22.11.2005 ist davon auszugehen, dass das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Strafverfahren eingestellt wurde. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die ursprüngliche Grundlage des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens und der darauf gegründeten Beschlagnahmebeschlüsse, nämlich ein Strafverfahren gegen IG, weggefallen ist und dieser nicht mehr im Fokus der russischen Behörden steht.
Wenn diese in der genannten Ergänzung weiter ausführen, dass die Ermittlungen im Hinblick auf die im grossen Umfang betriebene Veruntreuung von Geldern der Fa N durch eine kriminelle Organisation unter Missbrauch der Dienststellung weiter gehen, es trotz Durchführung aller möglichen Untersuchungshandlungen aber bisher nicht möglich gewesen sei, Personen festzustellen, die als Beschuldigte in Frage kommen und daher die Voruntersuchung am 16.08.2005 auch vorläufig eingestellt worden sei, so ist daraus zu folgern, dass sowohl zum Zeitpunkt der Mitteilung der russischen Strafverfolgungsbehörde vom 22.11.2005 als auch zum Zeitpunkt des auf Grund dieser Mitteilung erlassenen Ausfolgungsbeschlusses weder gegen IG noch gegen unbekannte Täter ein iS des Rechtshilfegesetzes als Strafverfahren zu qualifizierendes Verfahren bei der ersuchenden Behörde anhängig war bzw ist. Wie aber schon im B des OG vom 02.06.2005 festgehalten, ist aus Art 1 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 schlüssig abzuleiten, dass Rechtshilfe lediglich bei einem hängigen Strafverfahren (Arg: "in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind") zu leisten ist. Daran vermag der Umstand, dass das Strafverfahren vorläufig eingestellt ist, nichts zu ändern. Der diesbezügliche Hinweis der StA in ihrer (früheren) Stellungnahme, dass es sich bei der "Aussetzung" des russischen Verfahrens lediglich um eine vorläufige Einstellung iS des § 283 StPO handle, somit nach Vorliegen der im Rechtshilfeweg ersuchten Unterlagen das grundsätzlich anhängig verbliebene Strafverfahren jederzeit fortgesetzt werden könne, geht schon deshalb fehl, weil auch in einem nach § 283 StPO vorläufig eingestellten Verfahren ein Rechtshilfeersuchen ohne vorherige Ingangsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Als Gesamtergebnis lässt sich sohin zusammenfassend feststellen, dass Voraussetzung jeder Rechtshilfe - sei es gegen bestimmte Personen, sei es gegen unbekannte Täter - ein anhängiges Verfahren bildet (siehe auch Art 14 Abs 1 lit c ERÜK [Arg: "soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet" ]) und Liechtenstein dementsprechend Rechtshilfe in Verfahren, die - wenn auch nur vorläufig - eingestellt sind, nicht leistet.
Auf dieser Grundlage erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung damit, ob den auszufolgenden Urkunden auf Grundlage des neuen Sachverhaltssubstrates überhaupt abstrakte Beweismitteleignung zukommt."
Die StA erhob gegen diesen B Revisionsbeschwerde.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und wies die Strafrechtshilfesache an das OG zur neuerlichen E über die Beschwerde gegen den B des LG vom 14.02.2006 unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund zurück.
Während das OG und die Revisionsbeschwerdegegnerinnen den Standpunkt vertreten, dass weder gegen IG noch gegen unbekannte Täter ein Strafverfahren in Russland anhängig sei und deshalb unter Hinweis auf Art 1 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Rechtshilfe nicht zu leisten sei, ist die Revisionsbeschwerdeführerin der gegenteiligen Ansicht, da sich das russische Rechtshilfeersuchen nicht nur gegen IG gerichtet habe, sondern auch gegen noch unbekannte (Mit-)Täter, gegen die das Strafverfahren noch weitergeführt werde. Die Rechtshilfe sei auch zu leisten, da zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens im Jahre 2004 das Strafverfahren, das jederzeit fortgesetzt werden könne, noch nicht ausgesetzt worden sei, sondern erst später.
Dazu hat der OGH erwogen:
Unbestritten ist, dass das russische Strafverfahren gegen IG eingestellt wurde und dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation nach wie vor wegen desselben Sachverhaltes (Fa N) ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter führt, welches mit B vom 16.08.2005 "ausgesetzt" wurde.
Gemäss Art 1 Abs 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, dem auch das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, ist Liechtenstein zur Leistung von Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind, verpflichtet. An der Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation kann kein Zweifel bestehen. Die Revisionsbeschwerdegegnerinnen vermeinen nun, dass sich das russische Strafverfahren und das Rechtshilfeersuchen nur gegen IG gerichtet habe, nicht aber gegen andere Personen. Hier irren die Revisionsbeschwerdegegnerinnen. Zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass sich das Rechtshilfeersuchen auch gegen allfällige Mittäter richtete, wie aus den folgenden, vom Erstgericht bereits zitierten Passagen eindeutig hervorgeht:
Die Rechtshilfeersuchen seien "mit dem Ziel, über die Mittäterschaft dieser Gesellschaften an den von IG verübten Straftaten Erkundigungen einzuziehen", erfolgt;
"Die Untersuchung der Geldmittelbewegung durch die Kontos der Gesellschaften "X Anstalt" und "Y Anstalt" würde den russischen Rechtsschutzorganen feststellen lassen, auf welche Kosten im Namen der genannten Gesellschaft IG Aktien der russischen Betriebe erworben hat, und damit die "Geldwäscherei" der auf dem Territorium der Russischen Föderation geraubten Geldmittel zu beweisen".
Die Beschlagnahme und die Ausfolgung der beschlagnahmten Urkunden erfolgte also durchaus iS des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens zur Feststellung, welche Personen die aufgezeigten Straftaten begangen haben und zur Ausforschung der entsprechenden Geldflüsse und iS der Verpflichtung Liechtensteins nach Art 1 Abs 1 ERHÜ. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Strafverfahren gegen unbekannte Täter ausgesetzt wurde. Die Aussetzung des Strafverfahrens gegen unbekannte Täter erfolgte am 16.08.2005, während das Rechtshilfeersuchen aus dem Jahre 2004 stammt, also zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, an dem das Strafverfahren nicht nur gegen IG, sondern auch gegen unbekannte (Mit-)Täter anhängig war. Entgegen der Ansicht des OG steht § 283 StPO der Leistung der Rechtshilfe demnach nicht entgegen, da eben das Rechtshilfeersuchen längst vor der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens gegen unbekannte Täter gestellt wurde, das Strafverfahren daher nicht zunächst wieder in Gang gesetzt hätte werden müssen. § 283 StPO entspricht im Übrigen der Bestimmung des § 412 der österreichischen Strafprozessordnung. Danach ist es durchaus geübte Praxis, zur Ausforschung von noch unbekannten Tätern vorerst Rechtshilfeersuchen abzufertigen und danach das Verfahren "abzubrechen" (auszusetzen), welches dann - je nach, wie die Rechtshilfeerledigungen ausfallen - wieder fortgesetzt werden kann oder auch nicht (siehe zB OLG Innsbruck vom 19.02.1991, 8 Bs 44/91). Genau dies ist auch hier der Fall.
Der OGH teilt sohin die Ansicht der StA, dass nur ein endgültig eingestelltes Strafverfahren zum Wegfall der Verpflichtung der Leistung der Rechtshilfe nach Art 1 Abs 1 führt, nicht etwa ein nur vorläufig ausgesetztes ausländisches Strafverfahren, das jederzeit fortgesetzt werden kann, wenn das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens anhängig war und der Bedarf an der ersuchten Rechtshilfe, an dem vorliegendenfalls kein Zweifel besteht, gegeben ist.
Der Revisionsbeschwerde war daher iS des Eventualbegehrens Folge zu geben. Da das OG die Ausfolgung der Unterlagen ausschliesslich unter Bezugnahme auf Art 1 Abs 1 ERHÜ für unzulässig erklärte, sich jedoch mit den übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe und den weiteren Argumenten in der Beschwerde der X und der Y Anstalten gegen den erstinstanzlichen Ausfolgungsbeschluss nicht befasste, war es dem OGH verwehrt, allenfalls eine abändernde E zu treffen, da ansonsten der Instanzenzug verkürzt worden wäre. Es musste daher zur Aufhebung des angefochtenen B und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommen.