14 EU. 2013.39
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, wegen des Verdachtes der Übertretungen nach Art 86 Abs 1 SVG und Art 85 SVG iVm 20 Abs 1 und 2 SVG zufolge der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 29.10.2013 (ON 36) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.10.2013 (ON 34), mit dem in Stattgebung der Beschwerde der A*** der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.08.2013 (ON 27) ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung der A*** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.10.2013 dahin abgeändert, dass der Beschwerde der A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.08.2013 (ON 27) k e i n e Folge gegeben wird und die Beschwerdeführerin gemäss § 307 StPO dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 500,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen hat.
Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zeigte am 08.07.2005 der Fürstlichen Staatsanwaltschaft folgenden Sachverhalt an:
A*** sei am 12.06.2005, um ca 05.45 Uhr, in angetrunkenem Zustand, mindestens 1,80 ‰ Blutalkoholgehalt, in Begleitung von C***, welcher auf der Rückbank schlief, mit dem PKW "Opel Corsa", ***, in Eschen auf der Essanestrasse in Richtung Nendeln gefahren. Nach ihren eigenen Aussagen sei sie kurz vor der Einfahrt zum Sportpark "Eschen-Mauren" am Steuer des fahrenden PKWs eingeschlafen. Aufgrund dessen sei sie nach links gegen die Fahrbahnmitte geraten und gegen die dort befindlichen zwei Verkehrsinseln sowie gegen das darauf befindliche Signal "Hindernis rechts umfahren" kollidiert. In der Folge habe sie das Lenkrad auf die rechte Seite gerissen und sei rechtwinklig zum Fahrbahnrand zu stehen gekommen. Verletzte habe es keine gegeben. An der Verkehrsinsel und am Verkehrssignal sowie am PKW sei beträchtlicher Sachschaden entstanden (ON 1).
A*** war damals als Hotel- und Gastgewerbeassistentin in *** berufstätig und dort auch wohnhaft. In ihrer Niederschrift vom 12.06.2005 gestand sie den Alkoholkonsum vor dem Unfallsgeschehen zu und erklärte dieses damit, dass sie kurzfristig eingeschlafen sein müsse. Die Errechnung der Blutalkoholkonzentration erfolgte durch ein medizinisches Laboratorium nach einer Blutentnahme bei der Beschuldigten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erhob gegen A*** am 08.08.2005 Bestrafungsantrag wegen der folgenden in der Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.05.2005 angeführten Vergehen.
Nach dieser Strafverfügung habe A*** am 12.06.2005, um 05.45 Uhr, in Eschen
das Fahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen *** mit einem Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰ und somit im angertrunkenen Zustand auf der Essanestrasse in Eschen, Fahrtrichtung Nendeln gelenkt;
aufgrund des Einschlafens am Steuer die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, wodurch sie auf Höhe des Sportparks Eschen-Mauren mit zwei Verkehrsinseln und dem dortigen Signal "Hindernis rechts umfahren" kollidiert sei und sowohl an den Verkehrsinseln wie auch am Signal beträchtlichen Sachschaden verursacht habe.
A*** habe hiedurch
zu 1. die Übertretung nach Art 86 Abs 1 SVG und
zu 2. die Übertretung nach Art 85 SVG iVm Art 29 Abs 1 und 2 SVG begangen.
Hiefür wurde A*** zu einer Busse von CHF 1.900,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 19 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Kosten und der Gebühren des Strafverfahrens von insgesamt CHF 673,-- verpflichtet (ON 3).
Die Strafverfügung konnte der Beschuldigten weder unter ihrer Anschrift in Liechtenstein noch unter ihrer damals aktenkundigen Adresse in Österreich, zugestellt werden. Von der genannten Anschrift in Österreich war sie laut dem Bericht des Bezirksgerichtes *** vom 19.10.2005 unbekannt verzogen (ON 5), sodass das Fürstliche Landgericht am 10.11.2005 ihre Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung veranlasste und nach deren Ablauf mit 10.11.2010 am 13.09.2010 die Verlängerung der Ausschreibung verfügte.
Nach Erhebung des Aufenthaltes der A*** in ***, wurde ihr am 04.02.2013 die Strafverfügung zu eigenen Händen zugestellt (ON 13).
Mit Schreiben vom 18.02.2013 erhob sie dagegen - ohne hiefür eine Begründung anzuführen - rechtzeitig Einspruch (ON 14).
Das Fürstliche Landgericht leitete in der Folge das ordentliche Verfahren ein und stellte der Beschuldigten die Ladung für die Schlussverhandlung am 10.04.2013 samt der Belehrung über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren und gemäss § 330 StPO zu (ON 19). Im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesstelle wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass im Falle ihres Ausbleibens bei der Schlussverhandlung die Strafverfügung wieder auflebt und sie die seit Erlass der Strafverfügung zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen habe.
Mit Schreiben vom 19.03.2013 teilte die Beschuldigte mit, dass sie "zur Zeit der Schlussverhandlung leider beruflich unabkömmlich" sei und um "Verlegung zu den österreichischen Behörden" ersuche.
Bezugnehmend darauf teilte das Fürstliche Landgericht mit Note vom 25.03.2013 der Beschuldigten mit, dass das Strafverfahren nicht an die österreichischen Behörden abgetreten werden könne, es sei in Liechtenstein zu führen. Ferner wies das Landgericht die Beschuldigte darauf hin, dass der pauschale Verweis auf eine Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz für eine Vertagung des Verfahrens nicht genüge, zumal ihr der Termin drei Wochen im Voraus bekannt geworden sei. Sollte die Beschuldigte der Vorladung nicht Folge leisten, würde in ihrer Abwesenheit verhandelt. Zudem wurde die Beschuldigte darüber informiert, dass für den Fall des Rückzuges des Einspruches bis spätestens zum Beginn der Schlussverhandlung die Strafverfügung aufrecht bleibe und das ordentliche Verfahren abgebrochen werde (ON 18).
A*** antwortete darauf dem Fürstlichen Landgericht mit Schreiben vom 02.04.2013 wie folgt: Auch wenn es für das Landgericht nicht nachvollziehbar sei, könne sie zur Schlussverhandlung vom 10.04.2013 nicht erscheinen, weil es ihr "zur Zeit aus beruflichen Gründen" nicht möglich sei, frei zu bekommen. Deshalb bitte sie, die "Sache zu den österreichischen Behörden zu verlegen". Weiters relevierte die Beschuldigte damit die Frage der Verjährung, dass sie immer mit Hauptwohnsitz in , gemeldet gewesen sei. Diesem Schreiben schloss sie eine Bestätigung der D in Klagenfurt vom 02.04.2013 an. Damit wurde unter Bezugnahme auf eine Urlaubsanfrage der Beschuldigten für 09.04.2013 bis 11.04.2013 mitgeteilt, dass die "Urlaubssperre bis frühestens Anfang August auch für Sie zutreffend" sei. Für gerichtliche Termine im Nicht-EU-Ausland bestehe keine Verpflichtung zur Gewährung einer Freistellung bzw eines Urlaubes. Diese Bestätigung endete mit der Mitteilung, dass ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz zum angeführten Termin zur Kündigung führen würde (ON 20).
Das Fürstliche Landgericht verlegte daraufhin die Schlussverhandlung auf den 19.08.2013. Auch die Ladung zu diesem Termin samt Belehrung nach § 330 StPO wurde der Beschuldigten im Rechtshilfeweg persönlich ausgefolgt, und zwar am 18.05.2013 (ON 24).
Mit dem am 14.08.2013 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Schreiben vom 12.08.2013 teilte die Beschuldigte dem Gericht mit, dass sie an der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 nicht teilnehmen könne. Es sei ihr nicht möglich, von der Arbeit fern zu bleiben. Deshalb ersuche sie noch einmal um Verlegung der Verhandlung nach Österreich (ON 25).
Das Fürstliche Landgericht führte am 19.08.2013 die Schlussverhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten durch und fasste den Beschluss, dass die Strafverfügung vom 05.09.2005 zufolge des unentschuldigten Fernbleibens der Beschuldigten von der Schlussverhandlung gemäss § 330 Abs 4 StPO wieder auflebe. Gleichzeitig verpflichtete das Erstgericht die Beschuldigte zum Ersatz der seit Erlass der Strafverfügung entstandenen und mit CHF 300,-- bestimmten Kosten.
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Fürstliche Landgericht über den Gang des Verfahrens hinaus im Wesentlichen Folgendes aus:
"Erscheint der Beschuldigte nach Einspruch gegen die Strafverfügung trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht zur anberaumten Schlussverhandlung, so lebt die Strafverfügung nach § 330 Abs 4 StPO wieder auf und der Einsprecher hat die zusätzlich entstandenen Kosten seit Erlass der Strafverfügung zu tragen.
Gegenständlich ist nun davon auszugehen, dass A*** der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 unentschuldigt fernblieb.
Denn das Schreiben der A*** vom 14.08.2013 (ON 25) stellt bereits aufgrund der bloss pauschalen Geltendmachung einer arbeitsbedingten Verhinderung ohne weitere Angaben keine prozessual genügende Entschuldigung dar; dies war A*** zudem aufgrund ihrer ersten ungenügenden Entschuldigung für die Schlussverhandlung vom 10.04.2013 bekannt, da sie hierauf durch das Fürstliche Landgericht hingewiesen worden war (ON 18).
Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass A*** für den Geschäftsbetrieb der *** ihres Arbeitgebers derart unabkömmlich wäre, dass keine Freistellung möglich wäre. Gerade dies machte A*** aber bereits für den ersten Termin am 10.04.2013 geltend, da der Arbeitgeber keine Freistellung gewähre und eine Urlaubssperre bis Anfang August verhängt habe (ON 29).
Konnte dies schon damals in Frage gestellt werden, ist eine erneute arbeitsbedingte Unabkömmlichkeit auch für den zweiten Termin aber jedenfalls nicht mehr glaubhaft. Denn es ist für das Fürstliche Landgericht nicht nachvollziehbar, inwiefern es für die Beschuldigte bzw. deren Arbeitgeber bei viermonatiger Vorankündigung - die Beschuldigte wurde bereits am 12.04.2013 informell (ON 22) und am 18.05.2013 nochmals mittels Ladung (s. ON 24) über den Termin instruiert - nicht möglich sein sollte, eine entsprechende Arbeitseinteilung vorzunehmen, die es der Beschuldigten erlauben würde, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, für den sie durch den Arbeitgeber im Übrigen wohl auch nach österreichischem Recht freizustellen wäre, selbst wenn es sich um einen ausländischen Gerichtstermin handelt. Denn selbst wenn eine Urlaubssperre überhaupt über einen solchen Zeitraum arbeitsbedingt notwendig und damit zulässig sein sollte, ist einem Arbeitnehmer unabhängig davon doch zu ermöglichen, notwendige Termine wahrzunehmen.
Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen nur um eine Schutzbehauptung handelt, um den Termin im Hinblick auf die drohende Busse nicht wahrnehmen zu müssen.
Aus den genannten Gründen ist von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Schlussverhandlung auszugehen, sodass die Strafverfügung wieder auflebt.
Die durch den Einspruch und das Wiederaufleben der Strafverfügung infolge Fernbleiben zusätzlich entstandenen und nach Art 40 GGG pauschal mit CHF 300 zu bestimmenden Kosten sind nach § 330 Abs 4 StPO der Einsprecherin zu überbürden."
Weiters legte das Fürstliche Landgericht dar, dass zufolge des pendenten Verfahrens gemäss § 58 Abs 3 Z 2 StGB eine Verjährung der Straftaten nicht eingetreten sei.
Gegen diesen der Beschuldigten am 10.09.2013 zugestellten Beschluss erhob A*** mit dem am 23.09.2013 zur Post gegebenen Schreiben einen - als Beschwerde aufzufassenden - Einspruch.
Dem nicht weiter begründeten Rechtsmittel schloss sie eine Erklärung ihres Arbeitgebers, des D***, vom 18.09.2013 sowie das Ergebnis einer fernmündlichen Nachforschung über die Zustellungsversuche bezüglich der Strafverfügung an.
Nach der Erklärung Mitteilung des D*** vom 18.09.2013 sei die Beschuldigte von diesem eingestellt worden, um ihn zu vertreten und zu unterstützen. Er leide an multipler Sklerose. Die Krankheitsschübe seien nicht vorherzusehen. A*** sei es nicht möglich Termine vorauszuplanen. Wenn er einen Schub bekomme, müsse er sich sofort in Therapie begeben. Die Dauer der Therapien, drei Wochen bis sechs Monate, seien nicht planbar. Da er eine medikamentöse Behandlung nicht vertrage, bleibe ihm nichts anderes übrig, als auf alternative Behandlungsmethoden zurückzugreifen. A*** habe bei ihrer Einstellung erklärt, Urlaub und freie Tage dann zu konsumieren, wenn er arbeitsfähig sei, was heisse, stunden- bzw tageweise.
Das Fürstliche Landgericht entschied über die Beschwerde der Beschuldigten mit Beschluss vom 23.10.2013, gab dem Rechtsmittel Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.08.2013 (ON 27) ersatzlos auf.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt:
"Gegen die im Mandatsverfahren nach § 328 StPO erlassene Strafverfügung kann der Beschuldigte Einspruch erheben, mit der Folge, dass das ordentliche Verfahren vor dem Landgericht einzuleiten ist. Erscheint der Beschuldigte nach § 330 Abs 4 StPO trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht zur anberaumten Schluss-verhandlung, so lebt die Strafverfügung wieder auf. Der Einsprecher hat die zusätzlich entstandenen Kosten seit Erlass der Strafverfügung zu tragen. Über die Mehrkosten im Sinne von § 301 Abs 1 StPO ist durch abgesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Ladung zur Schlussverhandlung ist ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.
Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschuldigte zu der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 gehörig geladen wurde, ebenso, dass sie in der Ladung zur Schlussverhandlung ausdrücklich auf die Säumnisfolgen, nämlich das Wiederaufleben der Strafverfügung und die Tragung der Mehrkosten, hingewiesen wurde.
Zu klären ist lediglich, was unter dem "unentschuldigten" Fernbleiben zu verstehen ist.
Die Gesetzesmaterialien zu § 330 Abs 4 StPO geben nichts Wesentliches her. Dem Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung der Strafprozessordnung vom 10.03.1998, Nr. 17/1998, aufgrund welchem es am 18.01.1999 mit LGBl 1999/8 zur Schaffung des § 330 Abs 4 StPO gekommen ist, kann nur entnommen werden, dass mit der Ergänzung des § 330 Abs 4 StPO eine Verfahrensbeschleunigung in der Weise beabsichtigt wurde, dass eine Strafverfügung trotz Einspruch in Rechtskraft erwachsen kann, wenn der gehörig geladene Beschuldigte nicht zur anberaumten Schlussverhandlung erscheint. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass in Anlehnung an § 412 iVm § 329 der deutschen StPO in Abs 4 vorgeschlagen wird, dass eine Strafverfügung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beschuldigten in Rechtskraft erwächst... Dies setzt aber selbstverständlich voraus, dass der Beschuldigten in der ordnungsgemäss zugestellten Strafverfügung auf die rechtlichen Konsequenten ihres Ausbleibens bei der anberaumten Schlussverhandlung hingewiesen wird (Seite 13).
Im deutschen Strafbefehlsverfahren sieht § 329 iVm § 412 dStPO vor, dass die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, wenn bei Beginn der Schlussverhandlung der Angeklagte nicht erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt hat.
Daraus kann abgeleitet werden, dass ein Vorgehen nach § 330 Abs 4 StPO nur dann zulässig ist, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Ladung zur Schlussverhandlung nicht erschienen ist und er sein Fernbleiben nicht entschuldigt hat. Da jede Entschuldigung der ratio legis des § 330 Abs 4 StPO widersprechen und die vom Gesetzgeber damit gewollte Zielsetzung, nämlich das Verfahren zu beschleunigen, konterkarieren würde, muss die Entschuldigung eine gewisse Qualität haben, begründet sein. Da in der Sache mit dem entschuldigten Fernbleiben konkludenter in Weise eine Verlegung der Schlussverhandlung auf eine späteren Zeitpunkt angestrebt wird, ist es nach Auffassung des Obergerichtes gerechtfertigt, die bezughabende Vorschrift über den Verlegungsantrag sinngemäss anzuwenden. Nach § 180 StPO kann eine Verlegung der Schlussverhandlung nur aus erheblichen Gründen angeordnet werden. Ein Grund ist nach der Rezeptionsgrundlage des § 226 öStPO dann erheblich, wenn der Beschuldigte wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung nicht bei der Schlussverhandlung teilnehmen kann.
Eine solche unabwendbare Verhinderung liegt auch vor, wenn die Beschuldigte wie hier für den Besuch der Schlussverhandlung in Liechtenstein von ihrem Arbeitgeber keine Freistellung bzw. keinen Urlaub erhält. Unabhängig davon, ob diese Verweigerung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, hat sie zur Folge, dass die Beschuldigte aufgrund eines unabwendbaren Hindernisses nicht zur Schlussverhandlung erscheinen kann. Dass die Verweigerung seitens des Arbeitgebers vorliegend nicht willkürlich ist, ergibt sich daraus, dass die Beschuldigte mit ihm vereinbart hat, dass sie nicht nur seine Vertretung übernimmt, sondern dass sie auch ihre Urlaubs- oder Freitage nur dann bezieht, wenn ihr Arbeitgeber aufgrund des schubweisen Auftretens seiner Krankheit arbeiten kann.
Das Erstgericht ist daher zu Unrecht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschuldigten ausgegangen. Richtigerweise hätte das Erstgericht aufgrund des neuen Schreibens der Beschuldigten vom 23.09.2013 die Schlussverhandlung auf einen späteren Termin verlegen müssen.
Aus diesen Gründen ist in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nach § 240 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 238 Abs 1 StPO ausgeführte Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft.
Die Rechtsmittelwerberin bringt Folgendes vor:
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung sei ungesetzlich und unangemessen.
Zum einen sei nicht belegt, dass das Vorbringen der Beschuldigten den Tatsachen entspreche und nicht eine Schutzbehauptung darstelle. Zum anderen würde es auch durchaus zumutbar gewesen sein, dass die *** ihres Arbeitgebers einen halben oder einen ganzen Tag geschlossen bleibt, um der Revisions-beschwerdegegnerin die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in Liechtenstein zu ermöglichen. Da der Termin der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 schon mit Schreiben vom 04.04.2013, somit mehr als vier Monate zuvor, mitgeteilt worden sei, müsse es auch möglich gewesen sein, eine entsprechende Lösung zu finden, sei es dass für einen Tag eine Aushilfskraft beschäftigt oder das Geschäft geschlossen wird. Dem entgegen sei sofort eine Verhinderung der Beschuldigten bejaht worden. Korrekterweise hätte die Beschuldigte jeweils bis zum angesetzten Gerichtstermin warten und dann entscheiden müssen, ob der Gesundheitszustand des Arbeitgebers ihr Fernbleiben zulässt. Stattdessen sei von ihr schon am 19.03.2013 die Verhinderung an der Schlussverhandlung vom 10.04.2013 mitgeteilt worden.
Schon eine ganze Woche vor der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 habe die Revisionsbeschwerdegegnerin mitgeteilt, nicht erscheinen zu können. Dies widerspreche ihrem Vorbringen, dass der Gesundheitszustand ihres Arbeitgebers jeweils kurzfristig ihre Unabkömmlichkeit von der Arbeitsstelle bewirke. Daraus ergebe sich eindeutig ihre "Verschleppungsabsicht". Diesbezüglich sei auch das Schreiben ihres Arbeitgebers vom 02.04.2013 bezeichnend, wonach dieser sich nicht für verpflichtet halte, der Beschuldigten für Gerichtstermine im Nicht-EU-Ausland eine Freistellung oder einen Urlaub zu gewähren. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der Revisionsbeschwerdegegnerin sehr wohl die Teilnahme an einer Gerichts-verhandlung ermöglicht würde, wenn Liechtenstein EU-Mitglied wäre. Ob diese Ungleichbehandlung Liechtensteins durch den Arbeitgeber gerechtfertigt bzw dessen Rechtsansicht vor dem Hintergrund der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins korrekt sei, könne offen bleiben. Allein aus dem Vorbringen des Arbeitgebers, dass er verpflichtet und ihm dies auch faktisch möglich sei, der Beschuldigten für eine Gerichtsverhandlung beispielsweise in Finnland frei zu geben bzw Urlaub zu gewähren, ergebe sich, dass die Entschuldigung der Beschuldigten für ihr Nichterscheinen vor dem Fürstlichen Landgericht nur vorgeschoben sei und dass es ihr sehr wohl möglich gewesen wäre, für die Schlussverhandlung in Liechtenstein einen Tag frei zu bekommen. Es sei auch davon auszugehen, dass eine so lange andauernde Urlaubssperre, nämlich vier Monate und mehr, mit dem österreichischen Arbeitsrecht nicht vereinbar sei und die Beschuldigte im Falle ihrer eigenen schweren Erkrankung nicht zur Arbeit erscheinen und trotzdem weder gekündigt oder hiefür sonst durch ihren Arbeitgeber sanktioniert werden könnte.
Zu dem vom Fürstlichen Obergericht herangezogenen § 226 öStPO besage die Lehre und Rechtsprechung, dass es sich bei der geltend gemachten Verhinderung um ein unabwendbares oder doch sehr erhebliches Hindernis handeln müsse, wie zB Unfälle, Naturereignisse oder das technische Gebrechen des einzigen zur Anreise möglichen Verkehrsmittels. Auch eine schwere Krankheit sei ein erhebliches Hindernis, nicht hingegen ein grösserer zeitlicher und finanzieller Aufwand für die Anreise. Es sei bezeichnend, dass in der Kommentierung des § 226 öStPO nicht auf eine Verhinderung durch eine Unabkömmlichkeit an der Arbeitsstelle eingegangen werde. Dies zeige, dass eine solche nicht als Verhinderungsgrund herangezogen werden könne. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die besagte Absenz durch das Verhalten der Revisionsbeschwerdegegnerin verursacht worden sei.
Ohne gegen die Unschuldsvermutung zu verstossen, sei vorliegend doch beachtlich, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Die Beschuldigte habe in nicht fahrfähigem Zustand, nämlich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰, ein Motorfahrzeug gelenkt. Dies sei durch eine Blutprobe nachgewiesen worden. Das Ergreifen sämtlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie die Weigerung zur Teilnahme an der Schlussverhandlung dienten allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung. Die Beschuldigte wolle damit verhindern, rechtskräftig zu einer entsprechenden Busse verurteilt zu werden.
Das Fürstliche Obergericht habe somit den Begriff "unentschuldigt" unangemessen und ungesetzlich ausgelegt.
Sollte die Rechtsansicht des Obergerichtes betreffend eine hinreichende Entschuldigung gestützt werden, sei davon auszugehen, dass künftig alle Personen, die eine Strafverfügung erhalten haben und zur Zahlung der Busse nicht bereit sind, sich dem Verfahren und der Strafe durch Einspruch und Vorschieben angeblicher Verhinderungen von der Schlussverhandlung entziehen könnten. Hiefür sei lediglich ein "wohlwollender" Arbeitgeber nötig. Damit würde es künftig an der Durchsetzbarkeit der Strafbestimmungen, welche mit Strafverfügung nach § 328 StPO zu ahnden sind, fehlen, zumal durch eine Vorgangsweise, wie sie die Revisionsbeschwerdegegnerin an den Tag lege, eine rechtskräftige Verurteilung dauerhaft aufgeschoben werden könne.
Das Rechtsmittelvorbringen mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde der Beschuldigten keine Folge gegeben werde.
Die Beschuldigte äusserte sich zu der ihr am 09.12.2013 persönlich zugestellten Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig (§ 240 Abs 1 Z 4 StPO) und rechtzeitig, sie ist auch berechtigt.
Wenn der Beschuldigte gegen die Strafverfügung Einspruch erhebt und diesen nicht spätestens zu Beginn der Schlussverhandlung wieder zurückzieht, ist gem § 330 Abs 2 StPO das ordentliche Verfahren einzuleiten. Nach § 330 Abs 4 StPO lebt jedoch die Strafverfügung wieder auf, wenn der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung unentschuldigt zur anberaumten Schlussverhandlung nicht erscheint. Zusätzlich hat er die seit Erlass der Strafverfügung zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen. Auf diese Säumnisfolgen ist in der Ladung zur Schlussverhandlung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Beschuldigte A*** wurde zur Schlussverhandlung vom 19.08.2013 ordnungsgemäss geladen und über die Säumnisfolgen des § 330 Abs 4 StPO belehrt. Dies stellten auch das Fürstliche Land- und das Fürstliche Obergericht fest.
Das Fürstliche Obergericht ging jedoch entgegen dem Landgericht davon aus, dass der Beschuldigten die Teilnahme an der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 wegen einer unabwendbaren Verhinderung nicht möglich gewesen und somit ihre Entschuldigung begründet gewesen sei. Ihr Arbeitgeber habe ihr nämlich für die Teilnahme an der Schlussverhandlung keine Freistellung bzw keinen Urlaub gewährt. Unabhängig davon, ob dies rechtens gewesen sei, habe dies zur Folge gehabt, dass die Beschuldigte wegen eines unabwendbaren Hindernisses an der Verhandlung nicht teilnehmen habe können.
Das Verhalten des Arbeitgebers sei nicht willkürlich gewesen, weil die Beschuldigte mit diesem vereinbart habe, dass sie seine Vertretung übernimmt und ihre Urlaubs- oder freien Tage nur dann konsumiert, wenn ihr Dienstgeber wegen des schubförmigen Auftretens seiner multiplen Sklerose nicht arbeitsfähig sei.
Diese Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes erweist sich, wie von der Revisionsbeschwerde auch aufgezeigt, als unzutreffend. Die Darlegungen des Obergerichtes vermögen nicht überzeugend zu begründen, dass die Beschuldigte entschuldigt von der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 ferngeblieben ist. Für das Vorliegen einer unabwendbaren Verhinderung an der Schlussverhandlung fehlt aus folgenden Erwägungen eine tragfähige Grundlage:
Aus dem Schreiben des D*** vom 18.09.2013 ergibt sich, dass er an der schubförmigen Form der multiplen Sklerose erkrankt ist. Das Auftreten der Krankheitsschübe ist nicht vorhersehbar. Ein Krankheitsschub verlangt eine mehrwöchige Therapie, laut D*** in der Dauer von drei Wochen bis sechs Monaten. D*** bevorzugt hiebei wegen seiner Medikamentenunverträglichkeit alternative Therapiemethoden.
Aus der Mitteilung des D*** vom 18.09.2013 ergibt sich jedoch kein Hinweis dafür, dass dieser am 19.08.2013, dem Zeitpunkt der Schlussverhandlung, oder in zeitlicher Nähe zu diesem Termin einen Krankheitsschub erlitten hat. Somit spricht kein aktenkundiger Umstand dafür, dass der Arbeitgeber der Beschuldigten am 19.08.2013 nicht arbeitsfähig gewesen wäre und deshalb die Beschuldigte als seine Vertreterin benötigt hätte. D*** brachte nicht vor, dass wegen seiner Erkrankung die Anwesenheit der Beschuldigten am 18.09.2013 an ihrem Arbeitsplatz erforderlich gewesen wäre.
Auch die Beschuldigte A*** behauptet in keiner ihrer Eingaben, dass D*** am 19.08.2013 oder in zeitlicher Nähe zu diesem Termin krankheitsbedingt nicht arbeiten habe können oder dass aus diesen Gründen zum genannten Zeitpunkt ihre Anwesenheit in der *** erforderlich gewesen wäre.
Somit machte die Beschuldigte gar nicht geltend, dass ihr Arbeitgeber am 19.08.2013 oder unmittelbar davor einen Krankheitsschub erlitten hat und dass sie deshalb als seine Vertreterin an diesem Tag unabkömmlich gewesen wäre.
Damit hat das Fürstliche Landgericht seiner Entscheidung zu Recht die Feststellung zugrunde gelegt, dass die Beschuldigte an der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 nicht wegen einer Erkrankung ihres Dienstgebers verhindert gewesen ist.
Auch für die Annahme einer Verhinderung an der Verhandlung vom 19.08.2013 wegen eines ihr hiefür nicht zustehenden Urlaubes oder einer sonstigen Freistellung fehlt ein entsprechendes Vorbringen und Sachverhaltssubstrat.
Die Beschuldigte schloss ihrer Mitteilung an das Landgericht vom 02.04.2013, dass sie zu der für den 10.04.2013 anberaumten Schlussverhandlung "aus beruflichen Gründen" nicht erscheinen könne, das auf ihr Ersuchen an sie gerichtete Schreiben des D*** vom 02.04.2013 an, wonach "die Urlaubssperre bis frühestens Anfang August auch für Sie zutreffend" sei. Dass diese "Urlaubssperre" später von ihrem Dienstgeber über "Anfang August" hinaus erstreckt worden wäre, ergibt sich weder aus ihrem Vorbringen noch aus den Schreiben des D***. Eine "Urlaubssperre" hat die Beschuldigte auch nicht in ihrem Schreiben vom 12.08.2013 geltend gemacht. Ihre Beschwerde ("Einspruch") vom 22.09.2013 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 19.08.2013, mit dem ihr Fernbleiben von der Schlussverhandlung an diesem Tag als unentschuldigt gewertet und das Wiederaufleben der Strafverfügung festgestellt wurde, weist - wie schon angeführt - ohnedies keine Begründung auf.
Damit kann auch die im Schreiben des D*** vom 02.04.2013 genannte "Urlaubssperre" nicht als berechtigter Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben der Beschuldigten am 19.08.2013 herangezogen werden. Die Beschuldigte führt auch die im Schreiben des D*** vom 02.04.2013 erwähnte "Urlaubssperre" nicht als Grund für ihr Fernbleiben von der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 ins Treffen.
Schliesslich kann nicht, was von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wurde, allein die Möglichkeit eines weiteren und in zeitlicher Hinsicht ungewissen Krankheitsschubes ihres Arbeitgebers einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Nichtbefolgung von gerichtlichen Ladungen zu einer Schlussverhandlung begründen.
Bei Würdigung aller Aspekte des vorliegenden Sachverhaltes in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschuldigten fehlt somit eine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass ihr die Teilnahme an der Schlussverhandlung vom 19.08.2013 nicht möglich gewesen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A*** von dieser Schlussverhandlung unentschuldigt iSd § 330 Abs 4 erster Satz StPO ferngeblieben ist. Damit lebt die Strafverfügung, wie vom Fürstlichen Landgericht zutreffend festgestellt wurde, wieder auf. Ihr Vorbringen, womit sie unter anderem auch trotz der diesbezüglichen Belehrung durch das Landgericht wiederholt die Übernahme der Strafverfolgung durch Österreich beantragt hat, kann vielmehr, wie auch vom Fürstlichen Landgericht und der Staatsanwaltschaft eingeschätzt, zumindest als Versuch gewertet werden, den Abschluss des Strafverfahren zu erschweren oder zu verzögern.
Die Revisionsbeschwerde ist somit berechtigt. Demzufolge war der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wie im Spruch abzuändern. Diese Entscheidung hat gemäss § 307 StPO die im Spruch ebenfalls ausgesprochene Kostenersatzpflicht der Beschuldigten zur Folge.
Vaduz, am 07. Februar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat