14 EU. 2012.40
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Stefan Becker und lic. iur Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zufolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.10.2012 (ON 29), womit der Strafberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land-gerichtes vom 02.07.2012 (ON 22) Folge gegeben und die über den Ange-klagten verhängte Geldstrafe gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, nach der am 14.12.2012 in Gegenwart des Staatsanwaltes lic. iur. Anton Eberle, des Privatbeteiligtenvertreters B*** sowie des Angeklagten A*** und seines Ver-teidigers C***, öffentlich und mündlich durchgeführten Revisionsverhandlung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.07.2012 (ON 22) wurde A*** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 11.02.2012 in FL-9490 Vaduz den D*** durch mehrere Faustschläge gegen dessen linke Gesichtshälfte vor-sätzlich am Körper verletzt, wodurch D*** Prellungen und einen Bluterguss im Bereich des linken Auges erlitt.
Hiefür wurde A*** nach § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, gemäss § 305 StPO zum Ersatz der nach Art 40 GGG mit pauschal CHF 800,-- bestimmten Kosten des Straf-verfahrens sowie zur Leistung eines Teilschmerzengeldes in Höhe von CHF 500,-- binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution an D*** und zur Zahlung der diesem entstandenen tarifgemässen Vertretungskosten verurteilt.
Den einzelnen Tagessatz bestimmte das Fürstliche Landgericht mit CHF 70,--. Gemäss § 43a Abs 1 StPO (richtig: StGB) wurde ein Teil der Geldstrafe im Umfang von 50 Tagessätzen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit seinem Mehrbegehren verwies das Erstgericht den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
Zur Person und zum Sachverhalt wurden folgende Feststellungen getroffen:
"A*** wurde am *** geboren, ist ledig, liechtensteinischer Staatsangehöriger und von Beruf Informatiker. Er hat keine Sorgepflichten. Durch seine Berufstätigkeit erzielt er einen Bruttolohn von CHF 5.000,-- monatlich, welcher 14-mal/Jahr ausgezahlt wird. Nennenswertes Vermögen oder Schulden sind nicht vorhanden.
A*** ist im liechtensteinischen Strafregister nicht verzeichnet. A*** betreibt aktiv Sport und steht vor der Prüfung zum ......
Am 11.02.2012 zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr befand sich D*** im Anschluss an den Vaduzer Fasnachtsumzug im vollbesetzten Fasnachts-/Barwagen "König der Löwen" der Wagenbaugruppe "Brandweh", welcher beim Busparkplatz an der Äulestrasse abgestellt war.
In diesem Wagen kam es im Bereich des Wageneingangs zwischen D*** und E*** zu einem durch letztere als unangenehm empfundenen Körperkontakt, sodass sie D*** eine Ohrfeige versetzte, woraufhin D*** sie von sich weg stiess. E*** ist die Freundin des A***. Im Anschluss an diesen Vorfall mit E*** wurde D*** durch umstehende Personen und Verantwortliche der Wagenbaugruppe des Wagens verwiesen und hinausgeführt.
Es kann nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden, ob sich A*** zum Zeitpunkt des Vorfalles zwischen D*** und E*** ebenfalls im Fas-nachtswagen aufhielt und diesen Vorfall selbst wahrnahm oder ob er hievon erst durch Dritte erfuhr. Ebenso kann nicht mit genügender Sicherheit festge-stellt werden, ob es bereits im Fasnachtswagen zu Tätlichkeiten des A*** gegenüber D*** kam. D*** befand sich jedoch gleich nach dem Vorfall mit E*** inmitten mehrerer Personen, bevor er durch mehrere Personen des Wagens verwiesen und hinausgeführt wurde.
Im Anschluss an den Vorfall zwischen D*** und E***, somit ebenfalls im Zeitraum zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr, versetzte A*** dem D*** an einem nicht mehr feststellbaren Ort im oder um den Fasnachtswagen "König der Löwen", der beim Busparkplatz an der Äulestrasse in Vaduz abgestellt war, mindestens zwei Faustschläge gegen die linke Gesichtshälfte/Schläfe.
D*** hat den Täter selbst nicht wahrgenommen und kann sich an den genauen Tathergang nicht erinnern.
A*** bestätigte die Täterschaft aber unmittelbar im Anschluss an die Tat gegenüber den vor Ort anwesenden F*** (Bruder des D***) und G***, wobei er dem F*** sinngemäss mitteilte: "Nur damit du es weisst, ich habe deinem Bruder eine reingehauen, das hat gut getan." Zu diesem Zeitpunkt hatten F*** und G*** noch keine Kenntnis von den Tätlichkeiten gegenüber D***. A*** bestätigte die Täterschaft zudem am 17.03.2012 gegenüber H*** anlässlich eines Sportanlasses im Spoerry-Areal in Vaduz. H*** sprach A*** explizit auf diesen Vorfall an und A*** bestätigte diesem gegenüber, dass er D*** in der Fasnacht geschlagen habe.
A*** war zum Tatzeitpunkt nicht wesentlich alkoholisiert.
Aufgrund der verabreichten Faustschläge erlitt D*** Prellungen, was zu einer massiven Schwellung über dem linken Jochbogen und Hämatomen im Bereich des linken Auges führte. Dass D*** hiedurch eine Gehirn-erschütterung erlitten hat, konnte dagegen nicht festgestellt werden.
D*** hatte aufgrund der erlittenen Verletzung während einer Woche Schmerzen, wobei komprimiert mindestens ein halber Tag mittlere und eineinhalb Tage leichte Schmerzen vorlagen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung legte der Erstrichter im Einzelnen dar, wie er entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu seinen Feststellungen gelangte, wobei er sich dabei insbesondere auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen F***, G*** und H*** stützte. Die Feststellungen zu den von D*** erlittenen Verletzungen wurden aufgrund der diesbezüglichen Unterlagen des Landesspitals, die durch die Landespolizei erstellten Fotografien und die Angaben des Zeugen D*** getroffen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Tatbestand des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als verwirklicht.
Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen kein Umstand. Unter Berücksichtigung des Tatgeschehens, der Tatfolgen sowie spezial- aber auch generalpräventiver Kriterien sei bei einem Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Berücksichtigung des § 37 Abs 1 StGB schuld- und tatangemessen. Zwar zeige sich A*** nicht einsichtig bzw geständig, doch sei aufgrund seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bei ihm als Ersttäter von einer guten Prognose auszugehen, zumal er nach eigenen Angaben durch eine weitere Tatbegehung bzw entsprechende Einträge im Strafregister in seiner ihm sehr wichtigen sportlichen Karriere behindert würde. Diese gute Prognose führe denn auch dazu, dass aus Sicht des Gerichtes nicht die gesamte Geldstrafe zu vollziehen sei, um A*** von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es sei daher gerechtfertigt, gemäss § 43a Abs 1 StGB einen Teil der Geldstrafe von 50 Tagessätzen für eine Probezeit von drei Jahren teilbedingt nachzusehen.
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sei der Tagessatz mit CHF 70,-- zu bemessen.
Den Zuspruch an den Privatbeteiligten D*** begründete der Erstrichter mit den von diesem erlittenen Verletzungen und den festgestellten Schmerzperioden. Gestützt auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Sätze sei der dem Privatbeteiligten zustehende Teilschmerzengeldbetrag mit CHF 500,-- zu beziffern und der Privatbeteiligte mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und bean-tragte, das angefochtene Urteil im Sinne eines Freispruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen, in sub eventu der Straf-berufung Folge zu geben und die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe zur Gänze bedingt nachzusehen.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 24.10.2012 (ON 29) der Berufung wegen Strafe Folge - zwar nicht ausdrücklich aus dem Spruch, jedoch nach dem Inhalt des Urteils ersichtlich, im Übrigen keine Folge - und änderte das Urteil des Landgerichtes vom 02.07.2012 unter Aufrecht-erhaltung aller übrigen Spruchteile dahin ab, dass nach § 43 Abs 1 StGB der Vollzug der gesamten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens nach § 307 StPO an den Angeklagten verpflichtet wurde.
Zur Strafberufung führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Nach § 43 StGB hat das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer bestimmten Probezeit von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren be-dingt nachzusehen, wenn der Rechtsbrecher zu einer 2 Jahre nicht über-steigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird und anzu-nehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen-zuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechts-brechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Die Strafe ist somit nach dem Willen des Gesetz-gebers kein Selbstzweck, sondern nur notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven und damit auch resozialisierenden Aufgaben des Strafrechtes.
Aufgrund der dem Berufungswerber vom Erstgericht attestierten guten Zukunftsprognose bedarf es keiner Vollziehung der Strafe, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Berufungswerber ist unbescholten; er führte bisher einen ordentlichen Lebenswandel. Seine sportliche Karriere ist ihm sehr wichtig. Durch die Verurteilung bzw durch einen entsprechenden Eintrag im Strafregister ist der Berufungswerber in seiner sportlichen Karriere genug beeinträchtigt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber in Zukunft keine strafbaren Handlungen begehen wird, sodass es auch nicht der Voll-streckung der ganzen Geldstrafe bedarf, um ihn von der Begehung von strafbaren Handlungen abzuhalten. Zudem bedarf es nicht der Vollziehung der Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen-zuwirken. Auch der Ausspruch einer bedingten Strafe genügt, um vorliegend die gewünschten generalpräventiven Wirkungen auszulösen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe, mit welcher beantragt wird, das angefochtene Urteil, soweit es der Berufung des Ange-klagten Folge gegeben und die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen hat, dahin abzuändern, dass der Berufung des A*** vom 20.08.2012 keine Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.07.2012 bestätigt werde.
Der Angeklagte habe seinem Opfer ohne Vorwarnung zwei Faust-schläge ins Gesicht versetzt. D*** habe nicht einmal mitbekommen, von wem er geschlagen worden sei. Die dadurch entstandenen Verletzungen seien massiv, wenn auch nicht schwer im Sinne des § 84 Abs 1 StGB. Dies-bezüglich werde auf die Fotodokumentation der Strafanzeige der Landes-polizei vom 15.03.2012, Seite 6 und 7, sowie den ebenfalls in der Strafan-zeige angeführten Kurzbericht des liechtensteinischen Landesspitals vom 11.02.2012 verwiesen. Nach diesem Kurzbericht sei es aufgrund der Schläge zu einer massiven Schwellung über dem linken Jochbogen gekommen. Ein Hämatom sei deutlich sichtbar gewesen und selbst durch ein Röntgenbild habe sich eine Fraktur nicht sicher ausschliessen lassen. Auch habe der Revisionsgegner nicht nur einmal, sondern mehrmals zugeschlagen, wobei aufgrund der Schwere der Verletzungen des D*** zu berücksichtigen sei, dass dabei die Fähigkeit vom Angeklagten möglichst hart zuzuschlagen, zur Anwendung gekommen seien.
Der Angeklagte sei zwar unbescholten, dies sei jedoch nicht alleine massgebend. Es falle bei ihm ins Gewicht, dass es sich dabei um einen Sportler handle, welcher über eine entsprechende Selbstbeherrschung verfügen müsse. Die Schuld sei als schwer anzusehen. Es sei angeblich vor dem Übergriff zu einem Zwischenfall zwischen der Freundin des Revisionsgegners, E*** und D*** gekommen. Bei diesem Vorfall, konkret einem durch E*** als unangenehm empfundenen Körperkontakt, habe sich diese jedoch selbst zu wehren gewusst, indem sie D*** eine Ohrfeige versetzt habe. Die erst später - somit nicht unmittelbar nach diesem Vorfall - erfolgte Reaktion des Angeklagten, nämlich dem D*** ohne Vorwarnung mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, stehe dazu in keinem Verhältnis, insbesondere wenn man sich die von D*** hiedurch erlittenen Verletzungen vergewärtige.
Der Angeklagte habe nach der Tat mit dieser geprahlt und sich gegenüber F*** und G*** dahingehend geäussert, dass er soeben D*** niedergeschlagen habe und dieser jetzt "Scheisse" aussehe. Nach Aussage des F*** habe der Angeklagte sogar gesagt, dass es "gut getan" habe und "es wieder einmal hätte sein müssen". Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Strafverfahren diese und andere Äusserungen sowie die Tat geleugnet und sich auch nicht bei seinem Opfer entschuldigt habe.
Aufgrund dieser Umstände lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB nicht vor, weshalb das Erstgericht auch lediglich in Anwendung des § 43a Abs 1 StGB einen Teil im Umfang von 50 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Die vom Fürstlichen Obergericht erwähnte "günstige Legalprognose" des Erstgerichtes für den Angeklagten sei denn auch in diesem Kontext zu verstehen, als dass dieser durch den von ihm nunmehr zu bezahlenden Teil der Strafe zu spüren bekomme, dass solche Übergriffe nicht toleriert würden und er sich in Zukunft rechtskonform zu verhalten oder ansonsten noch einmal denselben Betrag sowie eine weitere Strafe zu bezahlen habe. Ohne eine spürbare Sanktion in Form einer zumindest zum Teil unbedingten Geldstrafe wäre die Legalprognose des Erstgerichtes wohl nicht in dieser Art ausgefallen.
Für die Schlussfolgerungen des Obergerichtes, wonach dem Angeklagten seine sportliche Karriere sehr wichtig sei und er durch einen entsprechenden Eintrag ins Strafregister schon genug beeinträchtigt werde, seien keine Beweise durch das Berufungsgericht oder das Erstgericht aufgenommen worden, weshalb auch keine diesbezüglichen Feststellungen hätten getroffen werden können, die eine solche Beweiswürdigung zuliessen. Welche Konsequenzen sich aus dem diesem Verfahren folgenden Strafregistereintrag für die sportliche Karriere des Angeklagten ergeben würden, sei ungewiss und könne derzeit darüber nur spekuliert werden. Sollte der Angeklagte tatsächlich durch die Strafregistereintragung in seiner sportlichen Karriere eingeschränkt werden, was jedoch bezweifelt werde, könne sich dies allenfalls sogar negativ auf die gegenständliche Legalprognose auswirken, was wiederum gegen die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB spreche.
Da es sich beim Angeklagten um einen Sportler handle, sei sicherzustellen, dass er in Zukunft keine strafbaren Handlungen dieser Art mehr begehe. Aufgrund seiner Fähigkeiten sei sonst im Fall eines körperlichen Übergriffes zu befürchten, dass bei seinem Gegner schwerere Verletzungen verursacht würden, als dies bei einem vergleichbaren Übergriff durch einen Durchschnittsbürger der Fall wäre. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass keine weiteren Milderungsgründe, insbesondere kein reumütiges Geständnis, vorlägen. Um den Angeklagten in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, müsse es zu einer für ihn spürbaren Sanktion kommen, weshalb die gegenständliche Geldstrafe nur zum Teil bedingt nachgesehen werden dürfe.
Auch habe das Fürstliche Obergericht übersehen, dass generalpräventive Gründe der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB gegenständlich entgegenstünden und diese ebenfalls zu berücksichtigen seien. Es sei zumindest ein Teil der Strafe unbedingt zu verhängen, um andere davon abzuhalten, bei Grossveranstaltungen einfach zuzuschlagen, nur weil jemand wie im gegenständlichen Fall die Freundin im Gedränge unangemessen berühre. Solche Überreaktionen wie diejenige des Angeklagten dürften nicht toleriert werden, weil dabei die Gefahr bestehe, dass es zu einem Raufhandel oder gar einer Massenschlägerei komme. Die Sicherheitslage bei Grossveranstaltungen in Liechtenstein habe sich in den vergangenen Jahren wesentlich verschlechtert, wobei Vorfälle wie das "Oktoberfest Mauren" zu nennen seien.
Abschliessend werde darauf hingewiesen, dass im österreichischen StGB, der Rezeptionsvorlage des liechtensteinischen StGB, die zur Gänze bedingte Geldstrafe abgeschafft worden sei. Auch in der Schweiz könnten Geldstrafen nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden. § 43 Abs 1 StGB sei bei Geldstrafen auch deshalb nur in leichten Fällen anzuwenden, ansonsten hätte die Bestimmung des § 43a StGB keinen Anwendungsbereich mehr. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch schon aufgrund der Art der Tatbegehung um einen schweren Fall des § 83 Abs 1 StGB.
In seiner dazu erstatteten Revisionsbeantwortung bringt der Angeklagte zusammengefasst vor, dass das Gericht gemäss § 43 Abs 1 StGB die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsehen müsse, wenn nicht anzunehmen sei, dass spezial- oder generalpräventive Gründe dagegen sprächen. Die Strafe sei nach dem Willen des Gesetzgebers kein Selbstzweck, sondern nur ein notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven und damit auch (re-)sozialisierenden Aufgaben des Strafrechtes. Ziel sei normgetreues Verhalten des Rechtsbrechers sowie der Allgemeinheit in der Zukunft. Werde dieses Ziel bereits durch die Androhung der Vollziehung erreicht, bedürfe es der Vollziehung nicht und das Gericht müsse gemäss § 43 StGB die Strafe bedingt aussprechen. Die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht sei nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Ein Ermessen bestehe lediglich hinsichtlich der Annahme deliktsfreien Verhaltens, an die keine besonders strengen Anforderungen zu stellen sei. Das Fürstliche Obergericht habe durch seine Entscheidung das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten, sondern überzeugend dargelegt, dass es aufgrund der dem Angeklagten vom Erstgericht attestierten guten Zukunftsprognose keiner Vollziehung der Strafe bedürfe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dass ohne eine spürbare Sanktion in Form einer zumindest zum Teil unbedingten Geldstrafe diese Prognose nicht in dieser Art ausgefallen wäre, wird von der Staatsan-waltschaft lediglich hineininterpretiert und sei nicht richtig. Für die Prognose bedürfe es auch keiner Feststellungen, es gehe lediglich um die Überzeugung des Gerichtes, wobei regelmässig Erfahrung und auch Intuition des Gerichtes eine wesentliche Rolle spiele. Der Oberste Gerichtshof sei eine reine Rechtsinstanz, die lediglich prüfe, ob Gesetze unrichtig angewendet worden seien bzw ob das Obergericht das ihm eingeräumte Ermessen über-schritten habe. Bei der Annahme des künftig deliktsfreien Verhaltens hätten sowohl Erstgericht als auch Obergericht das ihnen eingeräumte Ermessen nicht überschritten, sodass der Revision keine Folge zu geben sein werde.
Die Revision verkenne, dass die Kriterien der Spezial- und Generalprävention sowohl in der Abwägung des Erstgerichtes als auch des Obergerichtes bereits ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Aus generalpräventiver Sicht seien bei Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei leichten Körperverletzungen, keine unbedingten Strafen erforderlich. Die Art der Tat sei aus spezialpräventiver Sicht dann bedeutsam, wenn daraus in Verbindung mit (einschlägigen) Vorstrafen, einem zu Tage getretenen Charaktermangel etc für die Verhaltensprognose relevante Folgerungen ableitbar seien. Aus der Art der Tat in Verbindung mit der Unbescholtenheit des Revisionsgegners sei kein für die Verhaltensprognose relevanter Charaktermangel oder dergleichen ableitbar. Daraus könne daher nicht abgeleitet werden, dass es aus spezial- oder generalpräventiven Gründen der Vollziehung der Strafe bedürfe.
Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Person des Revisionsgegners sei zu entgegnen, dass dieser sehr wohl über eine entsprechende Selbstbeherrschung verfüge, was durch seine bisherige Unbescholtenheit belegt werde. Es sei gegenständlich zu berücksichtigen, dass D*** die Freundin des Revisionsgegners sexuell belästigt habe, indem er ihr zweimal an den "Hintern" gegriffen und sie dann auch noch beschimpft habe. Der Angeklagte habe sich daher in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden, in der sich der ansonsten gesetzestreue Angeklagte zu einer rechtswidrigen Handlung habe hinreissen lassen. Es sei denkbar, dass sich auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in der konkreten Situation zu dieser Tat hätte hinreissen lassen.
Entgegen den Revisionsausführungen sei die Schuld des Angeklagten auch keinesfalls als schwer anzusehen. Dies zeige auch die Höhe der vom Erstgericht ausgesprochenen Strafe, für die die Schuld des Täters Grundlage der Bemessung sei. Die Tat des bisher unbescholtenen Angeklagten sei auch nicht auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Angeklagten zurückzuführen, sondern beruhe vielmehr auf äusseren Umständen und Beweggründen.
D*** habe lediglich eine Schwellung über dem linken Auge erlitten. Der Angeklagte habe sich die Tat auch nicht reiflich überlegt oder gar sorgfältig vorbereitet. Am Wahrscheinlichsten sei es, dass die Tat im Affekt erfolgt sei, wofür jedoch jegliche Feststellungen fehlten. So verwundere auch die Ausführung der Staatsanwaltschaft, dass die Reaktion nicht unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt sei, zumal eine entsprechende Feststellung durch das Erstgericht nicht getroffen worden sei. Insgesamt sei die Schuld des Revisionsgegners als leicht zu qualifizieren.
Entgegen den Revisionsausführungen habe das Erstgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Täterschaft "bestätigt", nicht dass er damit geprahlt habe. Insofern sei die Revision der Staatsanwaltschaft nicht gesetzesgemäss ausgeführt. Im Übrigen reiche fehlende Schuldeinsicht und leugnende Verantwortung nicht aus, um dem Angeklagten die bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB zu verweigern. Da somit sämtliche Voraussetzungen des § 43 StGB erfüllt seien, habe das Fürstliche Obergericht zu Recht die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen. Es werde daher beantragt, der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und auch zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Gewährung einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht ausreichend ist oder ob es zumindest des Vollzuges eines Teiles der Strafe bedarf, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, aus denen sich Schlüsse auf das künftige Wohlverhalten des Verurteilten und die Auswirkung auf die Allgemeinheit ziehen lassen, vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
Aus spezialpräventivem Blickwinkel ist entscheidend, ob die Androhung des Vollzuges einer Strafe im konkreten Fall kriminalpolitisch als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Vollzug zweckmässigeres oder zumindest gleich zweckmässiges Mittel anzusehen ist, um den Rechtsbrecher in Zukunft von der Begehung von Straftaten gleicher oder anderer Art abzuhalten. An die in der Annahme künftig deliktsfreien Verhaltens enthaltene Prognose sind keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, die begründete Wahrscheinlichkeit künftig deliktsfreien Lebens reicht aus (Jerabek, WK-StGB, § 43 Rz 16 ff).
Entgegen den Ausführungen des Revisionsgegners kann diesem nicht zu Gute gehalten werden kann, dass er sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden hätte. Eine heftige Gemütsbewegung wäre nur dann allgemein begreiflich, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahme-zustand verständlich ist, das heisst, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. Gegenständlich hat der Angeklagte lediglich aufgrund eines von der Freundin des Angeklagten als unangenehm empfundenen Körperkontaktes zwischen ihr und D***, auf den sie im Übrigen ohnehin bereits reagiert hatte, indem sie D*** ohrfeigte, diesem mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Bei einer derartig übersteigerten Reaktion fehlt das Moment der allgemeinen Begreiflichkeit (RIS-Justiz RS0092271, RS0092087, RS0092259; 11Os 63/12t).
Auch die Äusserungen des Angeklagten nach der Tat gegenüber F***, dass er dessen Bruder "eine reingehauen" habe und dies "gut getan" habe, sprechen nicht für den Angeklagten und es ist der Revisionswerberin einzuräumen, dass dies als Prahlen mit der Tat angesehen werden kann. Der Angeklagte hat sich auch nicht geständig verantwortet. Die leugnende Verantwortung allein kann jedoch noch nicht Grund für die Verweigerung bedingter Strafnachsicht sein. Dass ein Angeklagter von seinem Recht Gebrauch macht, die ihm am günstigsten erscheinende Verantwortung zu wählen, lässt für sich allein Schlüsse auf künftige Straffälligkeit nicht zu (Jerabek, a.a.O. Rz 21).
Dem Angeklagten ist zugute zu halten, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat nicht auf reiflicher Überlegung und sorgfältiger Vorbereitung beruhte. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich beim Angeklagten um einen Sportler handelt und er dennoch bisher noch nie straffällig geworden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich dazu neigt, in Konfliktsituationen tätlich zu werden. Zudem hat der Angeklagte bereits vor dem Fürstlichen Landgericht in seinen Schlussausführungen glaubhaft vermittelt, dass er ernsthaft befürchtet, durch derartige strafbare Handlungen seine sportliche Zukunft zunichte zu machen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter der Annahme, dass das bisher durchgeführte Strafverfahren in drei Instanzen einen entsprechenden Eindruck beim Angeklagten hinterlassen hat, ist die Prognose eines künftigen Wohlverhaltens auch ohne Vollzug eines Teiles der über ihn verhängten Geldstrafe zulässig.
Eine bedingte Nachsicht darf auch bei Vorliegen einer positiven Prognose nur dann gewährt werden, wenn es der Vollstreckung auch nicht bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Spezialpräventiven Erwägungen ist zwar mehr Gewicht beizumessen als einem generalpräventiv begründeten Interesse am Vollzug, in Einzelfällen kann aber durchaus auch die Generalprävention den Ausschlag für die Verweigerung bedingter Strafnachsicht geben. Bei Beurteilung der Frage, ob der Vollzug einer Strafe generalpräventiv erforder-lich ist, kommt es darauf an, ob die bedingte Nachsicht der ausgesprochenen Strafe die Motivationskraft der Rechtsnormen überhaupt und insbesondere der in Betracht kommenden Bestimmungen hinlänglich aufrecht erhalten kann. Dabei ist auf die besondere Lage des Einzelfalls abzustellen und eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Es ist daher unter Würdigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat jeweils zu prüfen, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere der gleichen Art, durch andere entgegenzuwirken. Der positive Aspekt der Generalprävention ist die Bestärkung der Rechtstreue der Allgemeinheit, der negative die Abschreckung potenzieller Täterkreise (Mayerhofer, StGB6, § 43 Anm 42a ff).
Der Staatsanwaltschaft ist dabei einzuräumen, dass Überreaktionen wie die gegenständliche durchaus Auslöser für einen Raufhandel oder gar eine Massenschlägerei sein können und auch nicht toleriert werden dürfen. Die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verurteilung zu einer - wenn auch bedingt nachgesehenen - Strafe genügt bei einem bisher Unbe-scholtenen allerdings auch dem generalpräventiven Zweck der Aufrecht-erhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechtes, zumal damit klargestellt wird, dass derartige Übergriffe eben nicht sanktionslos akzeptiert werden.
Insgesamt ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Um-stände ungeachtet der geringeren Effektivität von Geldstrafen general- und spezialpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung getragen und es ist davon auszugehen, dass gegenständlich die blosse Androhung des Voll-zuges der Geldstrafe durchaus ausreicht, um den Strafzweck zu erreichen.
Ausgehend von diesen Erwägungen war der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 14. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat