14 EU 2004.698-44
Wird einer auf einen Freispruch abzielenden Berufung des Beschuldigten vom Berufungsgericht teilweise Folge gegeben, weil die Tat rechtlich nicht als vollendet, sondern nur als versucht verurteilt wird, so liegt trotzdem eine bestätigende E des OG zugunsten des Beschuldigten vor, dessen Revision daher unzulässig ist.
Mit U vom 30.08.2004 verurteilte das LG NN wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von CHF 6600.- (220 Tagessätze à CHF 30.-), weil er am 01.07.2004 in Mauren
1). MF dadurch vorsätzlich am Körper verletzt hat, dass er ihn mit dem Kopf nach unten über eine 1,5 m hohe Mauer stiess, sodass jener mit dem Kopf, der rechten Schulter und dem rechten Arm auf dem Boden aufschlug, wobei er eine Kontusion der rechten Schulter, verbunden mit grossen Schmerzen und eine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit Nackenschmerzen erlitt;
2). MF durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei jener ein Monokel-Hämatom am linken Auge sowie eine Kontusion des linken Augenlides erlitt;
3). NW durch Versetzen eines Kopfstosses vorsätzlich am Körper verletzt, wobei jener eine leichtgradige Prellung und Schwellung des Kopfes verbunden mit Schmerzen im Stirnbereich erlitt.
Gegen dieses U erhob NN Berufung, der das OG mit U vom 18.04.2004 teilweise Folge gab und das erstgerichtliche U in seinem Schuld- und Strafausspruch dahingehend abänderte, dass es - unter Einbezug des nicht geänderten Teiles - zu lauten hat:
NN ist schuldig, er hat am 01.07.2004 in Mauren
1). MF dadurch vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, dass er ihn mit dem Kopf nach unten über eine 1,5 m hohe Mauer stiess, sodass jener mit der rechten Schulter und dem rechten Arm auf dem Boden aufschlug;
2). MF durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei jener ein Monokel-Hämatom am linken Auge sowie eine Kontusion des linken Augenlides erlitt;
3). NW durch Versetzen eines Kopfstosses vorsätzlich am Körper verletzt, wobei jener eine leichtgradige Prellung und Schwellung des Kopfes verbunden mit Schmerzen im Stirnbereich erlitt.
NN hat hiedurch das Vergehen der teils vollendeten und teils versuchten Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu 1) nach §§ 15, 83 StGB begangen und er wird hiefür gem § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die Höhe des Tagessatzes wird mit CHF 10.- bestimmt. Die Geldstrafe beträgt daher CHF 1200.-.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen".
Diesem U fügte das OG folgende Rechtmittelbelehrung bei: "Gegen dieses U ist die Revision an den OGH gegeben. Sie wäre binnen der Frist von 14 Tagen beim LG einzubringen."
Die dagegen erhobene Revision des Beschuldigten wurde vom OGH als unzulässig zurückgewiesen.
§ 235 Abs 1 StPO besagt, dass die E des OG, wodurch das erstgerichtliche U bestätigt wird, endgültig ist, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist. Nun wurde der Berufung des NN gegen das Ersturteil vom OG zwar teilweise Folge gegeben, sodass man auf den ersten Blick der Meinung sein könnte, dass keine bestätigende E vorliegt. Tatsächlich liegt jedoch eine bestätigende E vor. Diese ist ganz eindeutig hinsichtlich der Punkte 2) und 3) des Schuldspruches, aber auch bezüglich des Punktes 1) wurde der Schuldspruch bestätigt, die Tat jedoch nicht als vollendet, sondern zugunsten des Beschuldigten nur als versucht rechtlich beurteilt. Wenn nun der Beschuldigte mit seiner Revision dies bekämpft und einen Freispruch beantragt, so ficht er in Wirklichkeit eine bestätigende E an, sodass die Revision schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war, da keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen wurde.
Aber auch nach § 235 Abs 2 StPO ist die Revision unzulässig. Danach hat der Verurteilte kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine E des OG, die das erstrichterliche U zugunsten des Verurteilten abändert. Im zweitinstanzlichen U wurde die unter Pkt 1) des Schuldspruches festgestellte Tat nur mehr als Versuch gewertet und demnach die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von CHF 6600.-(220 Tagessätze à CHF 30.-) auf CHF 1200.- herabgesetzt (120 Tagessätze à CHF 10.-). Dies ist eine Abänderung zugunsten des NN. Die Revision ist daher auch nach dieser Gesetzesstelle unzulässig.
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG kann an der Notwendigkeit, die Revision des NN zurückzuweisen, nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 1980, 25).