14 EU 2002.359
§ 221 Z 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 9b öStPO)
Die Frage, ob eine Straftat verjährt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die auf der Basis der getroffenen Feststellungen zu lösen ist. Die Verjährung wird zu den materiell-rechtlichen Strafbefreiungsgründen gezählt, die mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO geltend gemacht bzw bekämpft werden können.
§ 57 StGB
Bei einem echten Unterlassungsdelikt bedroht das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe. Bei einem solchen Delikt hört das strafbedrohte Verhalten erst auf, nachdem die Handlungspflicht weggefallen ist; der Lauf der Verjährung beginnt demnach solange nicht, als die Pflicht zu handeln besteht und erfüllt werden kann.
Art 180a, 200, 898 PGR Art 2 Abs 1 lit c SPG
Wird ein konzessionierter Treuhänder zum Liquidator einer Verbandsperson bestellt, so unterliegt er auch in dieser Funktion den Vorschriften, die für Treuhänder gelten, insbesondere dem Sorgfaltspflichtgesetz.
Art 4, 10 und 15 Abs 1 lit a und f SPG
Ein zum Liquidator bestellter Treuhänder und ehemaliger Verwaltungsrat einer Verbandsperson hat die Pflicht und Möglichkeit, die von ihm als Verwaltungsrat unterlassene Identifizierung des Vertragspartners (Art 4) und Dokumentation (Art 10) nachzuholen. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst nach Wegfall dieser Möglichkeit, also mit Löschung der Verbandsperson und seiner Enthebung als Liquidator zu laufen.
Mit U des LG vom 19.08.2002 wurde der Beschuldigte NN schuldig erkannt, er habe als konzessionierter Treuhänder
a). den Vertragspartner XY nach Art 4 SPG alt nicht identifiziert, indem er von diesem kein beweiskräftiges Dokument einholte sowie
b). die Dokumentation nach Art 10 SPG alt nicht aufbewahrt, indem er weder Belege noch Unterlagen über die persönliche Bekanntheit mit AA und BB und damit den Wegfall der Identifizierungspflicht nach Art 4 Abs 1 SPG alt noch solche über das Nachführen der Identitätsakte nach dem Ausscheiden von BB im März 1999 vorlegen konnte.
NN wurde wegen Vergehens nach Art 15 Abs 1 lit a und f SPG alt nach derselben Gesetzesstelle unter Berücksichtigung des § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der mit CHF 300.- bestimmten Kosten des Verfahrens verurteilt.
Dieser Urteilsfällung geht folgender Sachverhalt voraus:
Aufgrund der Anzeige eines gewissen CC vom 10.11.1999/27.11.1999 und der damit vorgelegten Vereinbarung zwischen DD und der Firma TP AG, Vaduz, vom 12.11.1998 über eine beabsichtigte Investition von DEM 680 000.- beantragte die StA am 29.03.2001 beim LG zur Geschäftszahl 13 Ur 2001.73 die Vornahme von Vorerhebungen gegen XY, EE und NN (am 10.11.2001 wurde das Strafverfahren auch gegen XY und BB ausgedehnt) jeweils wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB. Über Antrag der StA wurde ua vom LG am 03.09.2001 eine Strafregisterauskunft über den Verdächtigen NN eingeholt und am 10.10.2001 der Verdächtigte NN zum Strafvorwurf einvernommen.
Am 07.09.2000 demissionierte NN als Verwaltungsrat der TP AG, Vaduz, wobei die Löschung im Handelsregister am 11.09.2000 vollzogen wurde. Mit B des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 12.01.2001 wurde die amtliche Auflösung und Liquidation der TP verfügt und NN gleichentags zum amtlichen Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht bestellt. In dem nachfolgenden Konkursverfahren zu KO 2001.2128 wurde schliesslich aufgrund des B des LG vom 03.09.2001 die TP am 06.10.2001 im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Am 17.01.2002 gab die StA die Erklärung ab, zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des BB keinen Grund zu finden (§ 22 Abs 2 StPO) und beantragte, das Verfahren gegen XY, EE und AA - im Hinblick auf das beabsichtigte Ersuchen an die deutschen Behörden zwecks Übernahme der Strafverfolgung - gem § 67 Abs 3 StPO auszuscheiden und NN als Verdächtigen wegen Verdachtes nach Art 15 Abs 1 lit a, b, d, e und f SPG ergänzend abzuhören. Diese Vernehmung fand am 12.03.2002 vor dem LG statt.
Gegen das erstinstanzliche U erhoben sowohl die StA als auch der Beschuldigte Berufung. Während die StA die Berufung nur wegen des Ausspruches über die Strafe ausführte, machte der Beschuldigte Nichtigkeit geltend, bekämpfte das Ersturteil auch wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und beantragte einen Freispruch.
Mit U vom 27.11.2002 gab das OG der Nichtigkeitsberufung des Beschuldigten Folge, änderte das U dahin ab, dass der Beschuldigte NN auch von den weiteren Strafvorwürfen, er habe als konzessionierter Treuhänder a) den Vertragspartner XY nach Art 4 SPG alt nicht identifiziert und b) die Dokumentation nach Art 10 SPG alt nicht aufbewahrt und hiedurch das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit a und f SPG alt begangen, gem § 207 Z 3 StPO freigesprochen wurde.
Die StA wurde mit ihrer Strafberufung auf die gegenständliche E verwiesen.
Das Berufungsgericht begründete seine E im Wesentlichen wie folgt:
"Die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners und damit auch zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Solange der Beschuldigte als Inhaber der Bewilligung nach dem Treuhändergesetz oder der Bewilligung nach Art 180a PGR (Art 2 Abs 1 lit c SPG) als Verwaltungsrat tätig wird, besteht diese Pflicht weiter, wenn er nicht im ersten Zeitpunkt die nach dem Sorgfaltspflichtgesetz erforderliche Identifizierungspflicht erfüllt hat. So bestimmt denn auch Art 7 SPG alt, dass die Identifizierung und Feststellung zu wiederholen ist, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehungen Zweifel darüber entstehen. Diese Pflicht zum Handeln bleibt bis zum Ausscheiden als Verwaltungsrat bestehen.
Wird wie hier vom Öffentlichkeitsregisteramt die amtliche Auflösung und Liquidation der TP verfügt und der Beschuldigte zum amtlichen Liquidator bestellt, endet diese Handlungspflicht. Und zwar deswegen, weil der amtlich bestellte Liquidator nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes fällt und seine Bestellung nach Art 986 PGR gerade deswegen notwendig wurde, weil eben die Vorschriften des Art 180a PGR nicht mehr erfüllt sind. Hiebei ist es ohne Bedeutung, dass dieselbe Person zum amtlichen Liquidator bestellt wurde, die zuvor nach Art 2 Abs 1 lit c SPG dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt war. Aus diesem Grunde hat die Verfolgungsverjährung für allfällige Zuwiderhandlungen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz mit der Demission als Verwaltungsrat am 7. bzw 11.09.2000 zu laufen begonnen.
Entgegen der Auffassung des LG ist aber der Fortlauf der Verjährungsfrist nicht für die Zeit, während der gegen den Beschuldigten NN Vorerhebungen wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB geführt wurden, gehemmt worden. Nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB wird nämlich in die Verjährungsfrist nur jene Zeit nicht eingerechnet, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist. Darunter ist aber nicht irgendein Strafverfahren zu verstehen, sondern nur jenes, dem der nämliche historische Sachverhalt zugrunde gelegen hat.
Dieser Begriff der "Tat" kommt im Strafrecht öfters vor. So bei der Anklageerhebung nach § 161 StPO, wo dem Ankläger aufgetragen ist, die Tat, wegen deren er die Verurteilung des Beschuldigten begehrt, genau zu bezeichnen. Hiebei wird in Bezug auf Anschuldigungspunkte, die der Ankläger unberücksichtigt lässt, angenommen, dass er die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Insbesondere aber bei der Anrechnung der Vorhaft nach § 38 StGB, nach welcher Bestimmung die Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ua dann anzurechnen sind, wenn der Täter die Haft in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat. Hiebei kommt dem Begriff der "Tat" jeweils die gleiche Bedeutung zu.
Es kommt daher nur auf das von der gerichtlichen Verfolgung betroffene Ereignis an. Dieses muss ausreichend konkretisiert und insoweit individualisiert sein, dass es von anderen Taten gleicher Art desselben Täters unterschieden werden kann (in diesem Sinne auch OGH vom 02.11.1972, 9 Os 71/72 nv). Hiefür sind die Zeit, der Ort, der Gegenstand der Tat, der von ihr Betroffene und der Täter, aber auch der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg entscheidend. Hingegen kommt es nicht auf rechtliche Qualifikation an (vgl SSt 34/5 = EvBl 1963/189; auch SSt 35/39). Ebenso ist eine unrichtige oder unvollständige rechtliche Benennung der Tat im Rahmen der Untersuchung ohne Einfluss (SSt 35/40 = EvBl 1975/170). Daher schadet es auch nicht, wenn bei ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen die durch die in Untersuchung gezogene Tat verwirklichten mehreren Delikte nicht richtig und vollständig angeführt sind (EvBl 1974/202).
Untersucht man vorliegend den "historischen Sachverhalt" näher, der am 29.03.2001 zur Antragstellung der StA auf Einleitung von Vorerhebungen ua gegen NN wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§15, 146, 147 Abs 2 StGB führte, stösst man unweigerlich auf die beiden Faxschreiben des CC vom 10.11.1999 und 27.11.1999 sowie der damit vorgelegten Vereinbarung zwischen DD und der TP vom 12.11.1998 über die beabsichtigte Investition von DEM 680 000.-, die mit Bericht vom 21.03.2001 von der Landespolizei der StA zugemittelt wurden.
Da aufgrund dieser Vereinbarung Bedenken vorhanden waren, ob die dort gemachten Versprechungen insbesondere über den Ertrag und die Sicherheit der Kapitalanlage auch tatsächlich eingehalten werden können, war die Annahme des Verdachtes begründet, dass auch der Beschuldigte NN am 12.11.1998 in Vaduz als Verwaltungsrat der TP mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, DD durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Hingabe des Betrages von DEM 680 000.- zu verleiten versucht hat, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollte, und hiedurch das Verbrechen des versuchten schweren Betruges begangen hat. Über Antrag der StA hat das LG am 10.04.2001 ein Rechtshilfeersuchen an das Amtsgericht München erlassen mit dem Begehren um zeugenschaftliche Befragung des Anzeigers CC sowie der Geschädigten DD. Über weiteren Antrag der StA ist bezüglich des Verdächtigen NN am 03.09.2001 eine Strafregisterauskunft eingeholt und am 10.10.2001 die erste untersuchungsrichterliche Befragung zu dem Betrugsvorwurf durchgeführt worden. Bei dieser Gelegenheit hat der Verdächtige NN auch freiwillig Angaben über die internen Verhältnisse der TP, insbesondere über deren Auftraggeber und Vollmachtnehmer gemacht und hat sich auch freiwillig bereit erklärt, die zur Vernehmung mitgebrachten Gesellschaftsunterlagen dem Gericht vorzulegen. In weiterer Folge hat die StA am 17.01.2002 beim LG beantragt, NN als Verdächtigen wegen Verdachtes nach Art 15 Abs 1 lit a, b, d, e und f SPG ergänzend abzuhören, wobei die Vernehmung am 12.03.2002 stattfand. Damit sind aber nicht - wie der Beschuldigte vermeint - die Betrugsvorwürfe gegen ihn fallen gelassen und das Strafverfahren eingestellt worden, sondern ist die Strafuntersuchung nur auf einen weiteren Sachverhalt ausgedehnt worden. Gegenstand dieser Vernehmung waren nämlich die Fragen, ob NN ab November 1997 den Vertragspartner XY nach Art 4 SPG identifiziert, ab Anfang November 1997 die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art 5 SPG festgestellt, ab Anfang Oktober 1999 die besonderen Abklärungen nach Art 9 Abs 1 SPG vorgenommen, ab Herbst 1999 die Mitteilung an das Amt für Finanzdienstleistungen nach Art 9 Abs 2 SPG gemacht und schliesslich ab November 1997 die Dokumentation nach Art 10 SPG angelegt hat. Schliesslich hat die StA am 12.03.2002 den Bestrafungsantrag gestellt, NN wegen Vergehen nach Art 15 SPG zu verurteilen.
Vergleicht man den Sachverhalt, wie er dem Antrag auf Vornahme von Vorerhebungen wegen Verdachtes des Betruges zugrunde lag mit demjenigen, wie er dem ergänzenden Antrag der StA vom 17.01.2002 zugrunde gelegt wurde, so ist ohne weiteres erkennbar, dass diese Sachverhalte erheblich voneinander abweichen, und zwar insbesondere in Bezug auf die Zeit, den Gegenstand der Tat und dem vom Täter ins Auge gefassten strafgesetzwidrigen Erfolg, so dass von einem gleichen oder nämlichen Sachverhalt nicht gesprochen werden kann. Auch kann keine Rede davon sein, dass NN mit der ihm zur Last gelegten Betrugshandlung eintätig auch gegen das Sorgfaltspflichtgesetz verstossen hat. Entgegen der Auffassung des LG kann somit nicht von einer Identität des historischen Sachverhaltes gesprochen werden und kann auch der historische Sachverhalt nicht so weit gefasst werden, dass darunter alle strafbaren Handlungen fallen "im Zusammenhang mit der TP AG, deren Geschäftstätigkeit und der mit dieser Gesellschaft verbundenen Personen". Eine solch weite Fassung des Begriffes "historischer Sachverhalt" würde auch der Bestimmung des § 148 StPO zuwider laufen, wonach der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten die strafbare Handlung, deren er beschuldigt wird, im Allgemeinen zu bezeichnen und ihn so zu stellen hat, dass er alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und Aussagen anderer Personen erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung erhalte.
Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die mit der Demission als Verwaltungsrat beginnende Verfolgungsverjährung in ihrem Fortlauf nicht durch das ursprünglich gegen den Beschuldigten wegen Verdachtes des Verbrechens des Betruges geführte Vorerhebungsverfahren, insbesondere der dort gegen ihn zuerst gerichteten Erhebungshandlung, nämlich der Einholung einer Strafregisterauskunft, gehemmt wurde. Die Vergehen nach Art 15 Abs 1 SPG sind daher spätestens am 10.09.2001 verjährt, so dass ihre Strafbarkeit mit diesem Zeitpunkt erloschen ist. Die am 17.01.2002 beantragte und schliesslich am 12.03.2002 durchgeführte neuerliche Vernehmung des Verdächtigen wegen Verdachtes der Vergehen nach Art 15 Abs 1 SPG ist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt."
Dieses U wurde von der StA mit Revision zum OGH bekämpft. Geltend gemacht wurde der Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO; beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen U dahingehend, dass der Beschuldigte wegen Vergehens nach Art 15 Abs 1 lit a und f SPG schuldig gesprochen und bestraft wird, in eventu die Aufhebung des zweitinstanzlichen U und die Zurückverweisung der Strafsache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Der OGH gab der Revision Folge, hob das angefochtene U auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG zurück.
Das OG hat den Beschuldigten von den weiteren Vorwürfen, die Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit a und f SPG alt begangen zu haben, gem § 207 Z 3 StPO wegen Verjährung freigesprochen. Diese Rechtsansicht wird nun von der StA mit Revision unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gem § 221 Z 1 StPO bekämpft. Ein auf diesem Nichtigkeitsgrund beruhendes Rechtsmittel kann nur dann zum Erfolg führen, wenn es ausschliesslich die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage betrifft und das Rechtsmittel von dem von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt ausgeht. Die Frage, ob eine Straftat verjährt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die iS des Vorgesagten auf der Basis der getroffenen Feststellungen zu lösen ist. Die Verjährung wird zu den materiell-rechtlichen Strafbefreiungsgründen gezählt (Mayerhofer/Rieder, StGB4, Anm 2 zu § 57 öStPO; SSt 60/18; ua), die wie hier richtigerweise mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 9b öStPO) geltend gemacht bzw bekämpft werden können (Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, S 249, RN 22; S 256, RN 21).
Zunächst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Verjährungsfrist bei einem pönalisierten aktiven Tun beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Bei einem echten Unterlassungsdelikt, wie es Art 15 Abs 1 SPG alt darstellt, bedroht das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe; die Tat erschöpft sich in der Nichtvornahme einer vom Gesetz geforderten positiven Handlung, der Täter verstösst durch Unterlassen dieses Tuns gegen ein gesetzliches Gebot. Bei diesen Delikten hört das strafbedrohte Verhalten erst auf, nachdem die Handlungspflicht weggefallen ist; der Lauf der Verjährung beginnt demnach solange nicht, als die Pflicht zu handeln besteht und erfüllt werden kann (vgl Leukauf-Steininger, StGB3, RZ 26 zu § 57).
Die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners und damit auch zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen ("Know your own customer"-Prinzip) beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Solange der Beschuldigte als Inhaber der Bewilligung nach dem Treuhändergesetz oder der Bewilligung nach Art 180a PGR (Art 2 Abs 1 lit c SPG) als Verwaltungsrat tätig wird, besteht diese Pflicht weiter, wenn er nicht im ersten Zeitpunkt die nach dem Sorgfaltspflichtgesetz erforderliche Identifizierungspflicht erfüllt hat. So bestimmt denn auch Art 7 SPG alt, dass die Identifizierung und Feststellung zu wiederholen ist, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehungen Zweifel darüber entstehen (Margarethe Flora, Die Meldepflicht von Finanzintermediären bei Geldwäschereiverdacht nach dem liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz, ZfRV 2002, 203/206).
Jedoch nicht zugestimmt werden kann der weiteren Rechtsansicht des OG, dass diese Handlungspflicht des Beschuldigten mit der amtlichen Liquidation der TP AG und der Bestellung des Beschuldigten zum Liquidator endet und dass deshalb die Verfolgungsverjährung für Zuwiderhandlungen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz mit der Demission des Beschuldigten als Verwaltungsrat am 11.09.2000 zu laufen begonnen hat. Tatsächlich ist nämlich der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht mit der am 11.09.2000 erfolgten Löschung des Beschuldigten als Verwaltungsrat der TP AG gleichzusetzen. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschuldigte ist konzessionierter Treuhänder. Als solcher fällt er unter die Bestimmungen des Art 2 Abs 1 lit c des Sorgfaltspflichtgesetzes. Wird nun ein konzessionierter Treuhänder - so wie hier - zum Liquidator einer Verbandsperson bestellt, so ist dabei nicht auf die Funktion, die er ausübt, sondern auf seinen Beruf als Treuhänder abzustellen, so dass er auch als "nicht mehr Verwaltungsrat", sondern Liquidator dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegt. Dies lässt sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen und Überlegungen ableiten:
So besagt Art 898 Abs 1 PGR:
"Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.
Was unter "wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln" zu verstehen ist, stellt Abs 2 lit cit klar. Danach ist auf das Vertragsverhältnis, soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nicht anderes folgt, (...) die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurse, sinngemäss anzuwenden."
Daraus kann wohl nur der Schluss gezogen werden, dass ein konzessionierter Treuhänder auch als Liquidator einer Verbandsperson den Vorschriften, die für Treuhänder gelten, so zB das Gesetz über die Treuhänder, aber auch dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegt. Dies ergibt sich auch aus Art 200 PGR, wonach das Treuhandrecht Anwendung auf die Rechtsverhältnisse der Liquidatoren bei juristischen Personen findet. Daraus geht hervor, dass bei einer Frage, die die Aufgaben von Liquidatoren betrifft, die Bestimmungen über die Treuhandschaft zu gelten haben; es entsprach offenbar dem gesetzgeberischen Willen, das Rechtsverhältnis zwischen Verbandspersonen und Liquidatoren den Bestimmungen über die Treuhandschaft zu unterstellen (Bösch, Treuhandschaft, 366 ff; Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, S 135 bis 137).
Werden nun Mitglieder der Verwaltung zu Liquidatoren bestellt, so üben sie ihr Verwaltungsrats- und ihr Liquidatorenmandat in Personalunion aus. Folglich werden deren bisherige Aufgaben und Befugnisse durch die Verpflichtung, die Liquidation durchzuführen, ergänzt, aber keineswegs aufgehoben (Heberlein, 83 ff; Stäubli OR, 739, N 7; ZK-Bürgi- Nordmann, OR 739, N 28; Patrick Roth, aaO, S 142/143).
Nach dem Gesagten kann also kein Zweifel bestehen, dass ein zum Liquidator bestellter Treuhänder Treuhänder bleibt und in seinem Agieren die für Treuhänder bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten hat, also auch jene des Sorgfaltspflichtgesetzes, im vorliegenden Fall nach Art 4 die Identifizierung des Vertragspartners und nach Art 10 die Pflicht zur Dokumentation. Tut er dies nicht, so macht er sich gemäss Art 15 Abs 1 lit a und f SPG strafbar. Wie bereits eingangs ausgeführt, beginnt bei derartigen Unterlassungsdelikten die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Handlungspflicht weggefallen ist oder keine Möglichkeit mehr besteht, die versäumte Handlung nachzuholen. Nun unterlag der Beschuldigte als konzessionierter Treuhänder und ehemaliger Verwaltungsrat der TP AG nach den obigen rechtstheoretischen Ausführungen auch als Liquidator dem Sorgfaltspflichtgesetz, hatte also auch als Liquidator und Treuhänder die Pflicht und auch die Möglichkeit, die in den Art 4 und 10 dieses Gesetzes verlangten Handlungen vorzunehmen. Diese Handlungspflicht und die Möglichkeit zu handeln bestand bis zur Löschung der TP AG und Aufhebung des Konkurses sowie seiner Enthebung als Liquidator, also bis zum 6. Oktober 2001. Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist zu laufen. Wenn nun im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachtes der Vergehen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz am 12.03.2002 die erste Verfolgungshandlung, nämlich die Vernehmung des Beschuldigten, gesetzt wurde, so geschah dies innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist, so dass Verjährung nicht eingetreten ist (Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, S 135 bis 143; SPG samt Nebengesetzen, GMG Juris-Verlag, lic iur Ivo Elkuch, ua, S 25 ff).
Der Revision der StA war daher Folge zu geben.
Da sich das Berufungsgericht in seiner E vom 27.11.2002 ausschliesslich mit der Frage der Verjährung, nicht jedoch mit den in der Berufung weiters geltend gemachten Berufungsgründen befasste, musste das bekämpfte Berufungsurteil aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht, dass keine Verjährung vorliegt, zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG zurückverwiesen werden.