13 UR. 2016.67
OGH. 2016.77
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Stefan Becker und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafsache
gegen VERD 1 vertreten durch VTRA 2 wegen des Verdachtes des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146, 166 StGB zufolge Revisionsbeschwerde der Privatankläger ---------- und ----------, vertreten durch --------, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.04.2016 (ON 14), womit der Beschwerde des ---------- ---------- gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.03.2016 (ON 2) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag, das Fürstliche Landgericht wolle gemäss § 31 Abs 1 StPO das Untersuchungsverfahren gegen ---------- ---------- wegen des Verdachtes des versuchten (Prozess-)Betruges gemäss § 146 iVm § 15 StGB einleiten, zurückgewiesen wurde, nach Anhörung des ---------- ---------- in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführer haben die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zur ungeteilten Hand zu tragen.
---------- und ---------- beantragten mit Schriftsatz vom 29.02.2016 (ON 1) durch ihre gemeinsamen Vertreter I. die Einleitung der Untersuchung gemäss § 31 Abs 1 StPO gegen ---------- ---------- wegen des Verdachtes des "versuchten (Prozess-)Betruges gemäss § 146 iVm § 15 StGB" und zu II. die Herausgabe und Beschlagnahme von Unterlagen. Dabei wurde zusammengefasst folgender Sachverhalt vorgebracht:
---------- ---------- sei der Bruder der Antragsteller. Zwischen diesen seien beim Fürstlichen Landgericht zu 03 CG.2014.257 und 04 CG.2015.58 zwei Zivilverfahren anhängig. Gegenstand dieser Verfahren sei, dass der Verdächtige seine Bankvollmacht über die Konten der Mutter des Verdächtigen und der Antragsteller, ---------- --------------------, geboren am 05.05.1923, dazu missbraucht habe, Bankvermögenswerte in der Grössenordnung von mindestens CHF 36 Millionen an das ---------- Treuunternehmen reg., ----------, als Treuhänder des ---------- Trust, einem liechtensteinischen Trust, zu transferieren. Anlässlich der Streitverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 19.01.2016 zu 03 CG.2014.257 sei der Verdächtige zur Sache vernommen worden und habe dabei wörtlich Folgendes zu Protokoll gegeben:
"Ich übe beim ---------- Trust keine Funktion mehr aus. Ich bin nicht Begünstigter dieses Trusts. Ich gehöre auch nicht dem Begünstigtenkreis dieses Trusts an. Ich war nie Begünstigter des Trust. Ich gehörte nie dem Begünstigtenkreis an. Ich war Protektor des Trusts, und zwar von der Errichtung bis ca. Ende September 2012. Ich habe den Protektor ausgewählt, wobei meine Mutter, den Wunsch hinsichtlich einer bestimmten Person äusserte. Protektor ist nunmehr Herr ----------. Herr ---------- war Berater meiner Mutter, ist nunmehr in Bezug auf die Themen, die verfahrensgegenständlich sind, mein Ansprechpartner. Herr ---------- ist auch mein Berater." (ON 62, S. 17).
Laut den Antragstellern vorliegenden Unterlagen sei es nicht richtig, dass der Verdächtige nicht Mitglied des Begünstigtenkreises sei bzw nie gewesen sei. Vielmehr sei die Begünstigung am ---------- Trust mit dem Ableben der -------- ---------- am 01.04.2013 dahingehend abgeändert worden, dass als Begünstigter "der Sohn der Treugeberin sowie dessen Kinder und deren Nachkommen nach Stämmen. Letztlich gemeinnützige Institutionen" genannt worden seien. Auch aktuell sei die Begünstigtenregelung so, dass insbesondere der Verdächtige zum Begünstigtenkreis gehöre. Das ---------- Treuunternehmen reg. als Treuhänder des ---------- Trust habe nämlich am 04.07.2013 ein neues Formular bei der Bank -------- eingereicht, wonach zwar weiterhin ---------- ---------- als Settlor genannt worden sei, die Begünstigungsregelung gemäss diesem Formular aber auf "Verwandte der verstorbenen Treugeberin im Ermessen des Trustees" lauten solle. Die Anpassung der Begünstigtenregelung innerhalb von nur neun Tagen lasse klar erkennen, dass es sich hiebei nicht um einen Fehler auf dem Formular der Bank -------- handle.
Beim Landgericht behänge zu 13 UR.2016.31 bereits ein Strafverfahren gegen den Verdächtigen bezüglich des Verdachtes der unter Eid abgelegten oder mit einem Eid bekräftigten falschen Beweisaussage vor Gericht.
Der Verdächtige habe beabsichtigt, durch Abgabe der oben genannten unwahren Erklärung das Gericht zum Nachteil der Prozessgegner zu einem klagsabweisenden Urteil zu veranlassen. Dabei sei er es gewesen, der die hoch betagte, stark gehbehinderte und schwer herzkranke Mutter nach jahrzehntelanger einwandfreier Geschäftsbeziehung zur -------- dazu bewogen habe, eine neue Beziehung zur Bank --------, welche die Mutter nicht gekannt habe, zu beginnen, dabei die Existenz der Antragsteller, somit seiner Geschwister, verschwiegen, sich Einzelzeichnungsrecht auf den neuen Bankkonten habe einräumen lassen und dieses auch dergestalt ausgenützt habe, dass er praktisch die gesamten Vermögenswerte dem auf seine Initiative hin errichteten ---------- Trust übertragen habe. Die Verwaltung sei nach seinem Willen erfolgt; durch seine Stellung als Protektor des ---------- Trust sei ihm schliesslich auch die Organisation des Trust bekannt gewesen. Durch seine Aussage ziele er darauf ab, die Bankvermögenswerte in der Grössenordnung von mindestens CHF 36 Millionen dem Zugriff der Antragsteller zu entziehen und diese dadurch zu schädigen. Den Antragstellern entstünde dadurch ein erheblicher Vermögensschaden. Dieser ergebe sich aus dem Streitwert im Verfahren zu 03 CG.2014.257, sohin CHF 12'088'509.34.
Da der versuchte Betrug zum Nachteil von Angehörigen gemäss § 72 StGB begangen worden sei, falle das Vermögensdelikt unter § 166 StGB und werde nur als Privatanklagedelikt verfolgt. Die Tat sei zum Nachteil der Antragsteller, nämlich der Geschwister des Verdächtigen, begangen worden, sodass diese zur Privatanklage berechtigt seien. Die Streitverhandlung vor dem Landgericht zu 03 CG.2014.257 habe am 19.01.2016 stattgefunden, weshalb die sechswöchige Frist zur Stellung eines Verfolgungsantrages gemäss § 31 Abs 3 StPO gewahrt sei.
Neben der Einleitung der Untersuchung gemäss § 31 Abs 1 StPO wurde die Beschlagnahme von Unterlagen beim ---------- Treuunternehmen reg. als Treuhänder des ---------- Trust beantragt.
Mit Beschluss vom 01.03.2016 (ON 2) leitete das Fürstliche Landgericht gegen ---------- ---------- gemäss § 31 Abs 1 StPO die Untersuchung wegen des Verdachtes des versuchten Betruges nach den §§ 15, 146 StGB iVm § 166 Abs 1 und 3 StGB ein. In der Begründung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Der gegenständliche Antrag gemäss § 31 Abs 1 StPO ist fristgerecht, zumal der vermutete Prozessbetrug in der Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 19.01.2016 zu AZ 03 CG.2014.257 versucht worden ist und zwischen dem 19.01.2016 und der Einreichung des Antrags beim Fürstlichen Landgericht am 29.02.2016 noch keine sechs Wochen vergangen sind. Auch liegt - sollte sich der gegenständliche Tatverdacht bewahrheiten - eine Begehung im Familienkreis gemäss § 166 Abs 1 StGB vor, zumal es sich bei den Antragstellern als vermeintliche Geschädigte und dem Verdächtigen um Geschwister handelt. Ebenfalls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zu 13 UR.2016.31 bereits gerichtliche Vorerhebungen wegen Verdachts der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäss § 288 Abs 1 und 2 StGB gegen den Verdächtigen ---------- ---------- ---------- geführt werden. In diesem Verfahren geht es ebenfalls um seine in der öffentlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz am 19.01.2016 im Verfahren zu 03 CG.2014.257 abgelegten Aussage, gemäss welcher er nicht Begünstigter des ---------- Trusts sei. Sollte sich das Gericht im Verfahren zu 03 CG.2014.257 auf die Aussage des Verdächtigen abstützen und die Klage der Antragsteller ---------- und ---------- abweisen, würde diesen ein entsprechender Schaden entstehen, sofern es sich bei der Aussage des Verdächtigen ---------- ---------- tatsächlich um eine Falschaussage und somit eine Täuschung des Gerichts handelt. Folglich ist ein wie im Antrag auf Einleitung der Untersuchung vom 29.02.2016 (ON 1) vorgebrachter Verdacht des versuchten Betruges nicht schon von Beginn weg von der Hand zu weisen, sodass spruchgemäss die Einleitung der Untersuchung zu beschliessen war. Wie dargelegt liegen auch die anderen Voraussetzungen für die antragsgemässe Einleitung der Untersuchung vor.
Über den Antrag auf Herausgabe und Beschlagnahme von Unterlagen, welcher von den Antragstellern mit demselben Schriftsatz wie der Antrag auf Einleitung der Untersuchung gemäss § 31 Abs 1 StPO gestellt wurde, wird nach Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses gesondert zu entscheiden sein."
Gegen diesen Beschluss erhob ---------- ---------- das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit, welches in den Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu abzuändern und der Einleitung der Untersuchung wegen des Verdachtes des versuchten Betruges die Zustimmung zu versagen sowie in jedem Fall die Privatankläger zum Kostenersatz zu verpflichten.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 26.04.2016 (ON 14) der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf, wies den Antrag, das Fürstliche Landgericht wolle gemäss § 31 Abs 1 StPO das Untersuchungsverfahren gegen ---------- ---------- wegen des Verdachtes des versuchten (Prozess-)Betruges gemäss § 146 iVm § 15 StGB einleiten, zurück und verpflichtete die Privatankläger zum Ersatz der Kosten des Verfahrens einschliesslich des Beschwerdeverfahrens.
In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht über die Darstellung des Inhaltes des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes hinaus Folgendes aus:
Das den Beschuldigten von den Privatanklägern zur Last gelegte Delikt des (richtig) Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB sei nach § 166 Abs 1 StGB privilegiert, zumal die Streitteile Geschwister seien. Die Strafdrohung laute daher auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Damit richte sich das Verfahren jedoch nach § 317 StPO und es sei § 319 Abs 2 StPO (§ 451 Abs 1 öStPO alt) anzuwenden, wonach eine förmliche Untersuchung im Verfahren nach dem XXII. Hauptstück der StPO - wie hier - nicht stattfinde. Somit sei gegenständlich von Gesetzes wegen die Einleitung der Untersuchung ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eingebrachte Revisionsbeschwerde der ---------- und des ----------, mit welcher der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit - dies auch im Sinne einer unrichtigen Kostenentscheidung - sowie Unangemessenheit nach § 240 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 238 Abs 1 StPO seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.03.2016 keine Folge gegeben, sondern der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vollinhaltlich bestätigt und der Beschuldigte zum Kostenersatz verpflichtet werde; in eventu den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht den Revisionsbeschwerdeführern auferlegt werden. Zudem wolle der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens verpflichtet werden.
Die Revisionsbeschwerdeführer bringen zunächst vor, dass die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes unzureichend und unzutreffend sei. Es sei zwar richtig, dass die gegenständliche Tat als Privatanklagedelikt geringer strafbedroht sei. Das Verfahren richte sich jedoch entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes nach dem V. Hauptstück der StPO. § 31 Abs 1 zweiter Satz StPO sehe ausdrücklich vor, dass der Verfolgungsantrag auf die Einleitung der Untersuchung gerichtet sein könne. Würde man der Rechtsansicht des Obergerichtes folgen, wonach sich das Verfahren nach dem XXII. Hauptstück der StPO richte, wäre bei Privatanklagedelikten, bei denen die Strafdrohung aufgrund der Privilegierung des § 166 Abs 1 StGB immer mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze begrenzt sei, ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung gar nie möglich. Das Verfahren würde sich nämlich immer nach den §§ 317 ff StPO richten und es würde damit gemäss § 319 Abs 2 StPO eine förmliche Untersuchung nie stattfinden. Dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, ergebe sich unzweifelhaft aus § 31 Abs 1 zweiter Satz StPO, wonach der Verfolgungsantrag auch auf die Einleitung der Untersuchung gerichtet sein könne.
Das Obergericht habe sich auch mit der Bestimmung des § 319 StPO nicht ausreichend auseinandergesetzt. § 319 Abs 1 StPO bestimme nämlich, dass für die Einleitung des Verfahrens ein schriftlich oder mündlich eingebrachter Antrag des Staatsanwaltes auf gesetzliche Bestrafung genüge. Die Bestimmung beziehe sich somit auf strafbare Handlungen, die nicht von den Geschädigten selbst gerichtlich verfolgt würden, sondern von der Staatsanwaltschaft. Auf Privatanklagedelikte finde § 319 StPO keine Anwendung. Auf die von den Geschädigten selbst gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlungen seien die §§ 31 bis 34 StPO anzuwenden.
Das Obergericht verkenne auch, dass das XXII. Hauptstück zweifelsohne auch nicht auf Verfahren wie das gegenständliche zugeschnitten sei. Diese Bestimmungen seien lediglich dann anzuwenden, wenn von vorneherein feststehe, dass nur Übertretungen oder Vergehen abzuurteilen seien. Dabei handle es sich insbesondere um Massendelikte wie Strassenverkehrsdelikte, welche dem Verfahren der Strafverfügung zugeführt werden könnten. Es seien dann Gründe der Verfahrensökonomie, die dafür sprächen, dass keine förmliche Untersuchung geführt werde.
Selbst wenn man der Rechtsansicht des Obergerichtes folgen würde, wonach § 319 Abs 2 StPO anzuwenden sei, würde es sich dabei um ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen handeln. Es gehe gegenständlich um das Verbrechen des versuchten schweren Betruges, welches mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren bedroht sei. Lediglich aufgrund von § 166 StGB sei die Obergrenze der strengsten in Betracht kommenden Strafdrohung von zehn Jahren auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt. Auf solche Verfahren sei die Vereinfachung nach den §§ 317 ff StPO evidentermassen nicht zugeschnitten. Vielmehr sei bei solchen Delikten eine förmliche Untersuchung zwingend erforderlich und zwar vor allem dann, wenn die notwendigen Beweise nicht vorlägen und auch nicht durch Zeugenaussagen erbracht werden könnten. Gerade hier sei dem Privatankläger zu ermöglichen, dass er seine Entscheidung, ob er eine Privatanklage mit entsprechendem Kostenrisiko erhebe oder nicht, auf Basis der notwendigen Dokumente fälle. Wäre die Auffassung des Obergerichtes richtig, wären letztlich auch keine Zwangsmassnahmen möglich und dadurch einem Privatankläger, welcher nicht ohnehin über die notwendigen Beweise verfüge, eine Privatanklage verunmöglicht bzw nur mit hohem Verlust, und Kostenrisiko möglich. Diese Benachteiligung würde gerade im vorliegenden Fall, in welchem eine Beschlagnahme der entsprechenden Dokumente des ---------- Trust benötigt würde, um beurteilen zu können, ob ein Meineid und damit ein versuchter Betrug begangen worden sei oder nicht, besonders schwer wiegen. Dies könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Den Revisionsbeschwerdeführern sei zwar gegenständlich vom Landgericht im Verfahren zu 13 UR.2016.31 teilweise Akteneinsicht gewährt worden. Es liege ihnen jedoch weder der Trust Deed (Treuhandurkunde oder Trust Settlement) vor, noch sei auszuschliessen, dass es weitere letter of wishes oder andere Dokumente, in denen Bestimmungen zu den Begünstigten enthalten seien, gebe. Ohne die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens mit entsprechenden Zwangsmassnahmen könnten die Revisionsbeschwerdeführer nicht beurteilen, ob der Beschuldigte anlässlich seiner Aussage vom 19.01.2016 im Verfahren 03 CG.2014.257 tatsächlich einen Meineid geleistet und einen versuchten (Prozess-)Betrug begangen habe oder nicht. Der hiefür notwendige Beweis könne selbstredend auch nicht durch eine Zeugenaussage erbracht werden. Die Revisionsbeschwerdeführer könnten weder den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage beurteilen, noch habe der als Zeuge vernommene ---------- in seiner Aussage vom 18.04.2016 im Verfahren 13 UR.2016.31 ausgeführt, ob noch weitere letter of wishes vorhanden seien. Er habe auch nicht Stellung dazu genommen, ob eine Vollmacht von Herrn ---------- vorgelegen habe und er gehe nicht auf den Widerspruch zwischen dem Formular zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung bei Trusts und Stiftungen vom 04.07.2013 und dem letter of wishes vom 24.01.2014 ein. Es bestehe der dringende Verdacht, dass es weitere Dokumente geben müsse, welche eine Begünstigungsregelung enthielten. Den Revisionsbeschwerdeführern lägen die für ihre Entscheidung, ob eine Privatanklage erhoben werden solle, notwendigen Trust-Dokumente somit nicht vor, weshalb trotz teilweiser Akteneinsicht weiterhin ein rechtliches Interesse an der gegenständlichen Revisionsbeschwerde bestehe.
In jedem Fall sei der im bekämpften Beschluss des Obergerichtes enthaltene Kostenzuspruch an den Beschuldigten falsch. Dieser habe in seiner Beschwerde an das Obergericht mit keinem Wort auf die Bestimmung des § 319 Abs 2 StPO hingewiesen, weshalb diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe und ihm daher auch kein Kostenersatz gebühre. Da für eine Kostenrüge bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache ein Anspruch auf Kostenersatz nur bestehe, wenn für diese separate Kosten verzeichnet würden, würden diese vorsichtshalber separat verzeichnet.
In seiner Gegenäusserung beantragt der Revisionsbeschwerdegegner ---------- ----------, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und die Privatankläger solidarisch zum Kostenersatz zu verpflichten. Zusammengefasst wird unter Hinweis auf den Wiener Kommentar zu § 166 StGB vorgebracht, dass die von den Privatanklägern beanstandete doppelte Privilegierung vieler Vermögensdelikte vom Gesetzgeber so gewollt sei. Ergebnis dieser doppelten Privilegierung sei, dass die Strafdrohung im konkreten Fall auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen laute und es sich daher nur mehr um ein Vergehen handle. Es komme damit das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter gemäss §§ 317 ff StPO zur Anwendung. Die Privatankläger versuchten offenbar eine Gesetzeslücke zu konstruieren, wo es keine gebe. Den Privatanklägern komme im Verfahren grundsätzlich dieselbe Stellung wie dem Staatsanwalt zu. Dementsprechend stehe ihm das Instrument des Strafantrages gemäss § 319 Abs 1 StPO zur Verfügung. Wie kompliziert der zugrundeliegende Sachverhalt gelagert sei, sei verfahrenstechnisch irrelevant. Das Vorbringen der Privatankläger, wonach das vereinfachte Verfahren nur bei Massendelikten wie Strassenverkehrsdelikten zur Anwendung komme, da bei diesen von vornherein feststehe, dass es sich nur um Übertretungen oder Vergehen handle, erhelle nicht. Denn bei einer Begehung im Familienkreis gemäss § 166 StGB handle es sich ja ebenfalls von vornherein aufgrund der herabgesetzten Strafdrohung um ein Vergehen.
Auch das Argument, dass es einer förmlichen Untersuchung brauche, vor allem dann, wenn die nötigen Beweise nicht vorlägen, leuchte nicht ein. Im Verfahren vor dem Einzelrichter würden die Beweise in der Schlussverhandlung gelegt und behandelt. Ebenso würden in einer solchen Zeugenaussagen erbracht.
Das Kostenargument könne ebenso wenig überzeugen. Wenn eine Partei ein Gerichtsverfahren einleite, trage sie immer ein gewisses Kostenrisiko. Zudem werde ein Verfahren eigentlich eingeleitet, wenn man schon über die nötigen Dokumente und Beweismittel verfüge. Diese Vorgangsweise bzw Argumentation der Privatankläger zeige einmal mehr, dass sie das gegenständliche Verfahren allein mit dem Hintergrund der Informationssammlung führten, gleich einer fishing expedition.
Der Versuch der Privatankläger, hier einen Fehler im Gesetzessystem zu konstruieren, wonach die Verfahrensrechte der Privatankläger durch die Anwendung des Verfahrens nach dem XXII. Hauptstück der StPO nicht gewahrt wären, müsse daher ins Leere gehen. Wenn die Privatankläger dem Beschuldigten vorwerfen würden, dass dieser einen Meineid und den Versuch eines Prozessbetruges begangen habe, würden sie übersehen, dass seine Aussagen im Einklang mit jenen von ---------- stünden. Konsequenterweise hätten sie daher auch gegen ---------- ein Strafverfahren initiieren müssen. Anders als in Bezug auf den Beschuldigten hätten sie jedoch bei diesem nicht einmal dessen Vereidigung beantragt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Wie das Obergericht zutreffend ausführte, ist das dem Beschuldigten von den Privatanklägern zur Last gelegte Vermögensdelikt des (an sich) Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB als ein im Familienkreis begangenes Vermögensdelikt gemäss § 166 Abs 1 StGB privilegiert, womit lediglich ein Vergehenstatbestand mit einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorliegt. Der Täter ist nach § 166 Abs 3 StGB nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, sodass es sich um ein Privatanklagedelikt im Sinne des § 2 Abs 2 erster Satz StPO handelt.
Das V. Hauptstück der StPO "Von dem Privatankläger, dem Opfer und dem Privatbeteiligten" regelt in seinem § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz StPO, dass eine zur Privatanklage berechtigte Person bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und der der Tat hinlänglich Verdächtige bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen muss. Dieser Antrag kann auch auf Einleitung der Untersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein und muss beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Das zuständige Gericht ist, da ein Vergehen nach § 17 Abs 2 StGB vorliegt, im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des Landgerichtes, wobei im Hinblick darauf, dass die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen beträgt, in Abänderung und Ergänzung des im XXI. Hauptstück geregelten Verfahrens die Verfahrensbestimmungen des XXII. Hauptstücks der StPO "Vereinfachungen des Verfahrens vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen" zum Tragen kommen § 317 StPO).
Soweit die Revisionsbeschwerdeführer monieren, dass sich das Privatanklageverfahren ausschliesslich nach dem V. Hauptstück der StPO und nicht nach dem XXII. Hauptstück richte, ist dem entgegenzuhalten, dass das V. Hauptstück zwar die Fragen, wer zur Privatanklage berechtigt ist, wie dieses Privatanklagerecht ausgeübt werden kann, welche Rechte und Pflichten der Privatankläger hat, in welcher Frist, wo und auf welche Art er die Privatanklage einzubringen hat, regelt, die Durchführung des Verfahrens über die Privatanklage jedoch in diesem Hauptstück nicht abschliessend geregelt ist. Vielmehr werden nur die Besonderheiten des Privatanklageverfahrens herausgestrichen, ohne dass daraus ein Ausschluss der übrigen Bestimmungen der StPO abzuleiten wäre.
Dem Argument, § 319 StPO sei nicht anwendbar, weil der Abs 1 dieser Bestimmung auf einen Antrag des Staatsanwaltes abstelle, ist zunächst zu entgegnen, dass dem Privatankläger grundsätzlich dieselbe Stellung wie dem Staatsanwalt zukommt (Korn/Zöchbauer, WK-StPO, 54.Lfg., § 46 Rz 18). Mit ihrem Vorbringen, dass für den Fall, dass man die Anwendbarkeit des § 319 StPO bejahe, bei Privatanklagedelikten ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung gar nie möglich sei, zumal bei diesen die Strafdrohung aufgrund der Privilegierung des § 166 Abs 1 StGB immer mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze begrenzt sei, übersehen die Revisionsbeschwerdeführer, dass nicht nur die Begehung von Delikten im Familienkreis nach § 166 StGB ein Privatanklagedelikt darstellt, sondern eine Reihe anderer mit höherer Strafdrohung bedrohte strafbare Handlungen nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind und damit Privatanklagedelikte sind (Schmoller, WK-StPO, § 2 Rz 21), so beispielsweise die Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 Abs 2 StGB, die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 122 Abs 1 und 2 StGB und die Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 123 Abs 1 StGB.
Es ist zutreffend, dass das XXII. Hauptstück der stopp dann anzuwenden ist, wenn feststeht, dass lediglich Vergehen mit einer Strafdrohung nicht über sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie Übertretungen abzuurteilen sind; diese Voraussetzung liegt allerdings gegenständlich vor. Anhaltspunkte für eine offensichtlich als "gesetzgeberisches Versehen" reklamierte planwidrige Gesetzeslücke sind nicht ersichtlich. Eine solche wäre anzunehmen, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Markel, WK-StPO § 1 Rz 41). Die im XXII. Hauptstück der StPO normierten Vereinfachungen des Verfahrens entsprechen Grundsätzen der Verfahrensökonomie und auch der Verhältnismässigkeit, sollen das Verfahren bei weniger gravierenden Taten (so gegenständlich bei den vom Gesetzgeber gewollt doppelt privilegierten - geringere Bestrafung, Privatanklagedelikt - Delikten nach § 166 StGB) ökonomischer gestalten und bestimmte Massnahmen nur bei einer gewissen Mindestschwere eines Deliktes ermöglichen. Für eine Lückenschliessung durch Analogie im gegenständlichen Verfahren bleibt hier kein Platz.
Nach der nach dem Gesagten anzuwendenden Bestimmung des § 319 Abs 2 iVm § 317 StPO findet bei Übertretungen oder Vergehen, für die nur eine Geldstrafe oder eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, eine förmliche Untersuchung nicht statt (siehe dazu auch Fabrizy, StPO9 Anmerkung II. zu § 451; Korn/Zöchbauer in WK-StPO, 54. Lfg., § 46 Rz 30; Rainer, WK-StPO, 12. Lfg., § 451 Rz 1). Für die Einleitung der Untersuchung im gegenständlichen Privatanklageverfahren gibt es damit keine gesetzliche Grundlage, sodass die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vollinhaltlich zu bestätigen war.
Mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden die Revisionsbeschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführer in ihrer Kostenbeschwerde geltend machen, dass der im bekämpften Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes enthaltene Kostenzuspruch an den Beschuldigten falsch sei, weil dieser mit keinem Wort auf die Bestimmung des § 319 Abs 2 StPO hingewiesen habe, trifft es zunächst zu, dass das Vorbringen in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Einleitung der Untersuchung nicht geltend machte. Auch ohne ein zweckdienliches oder notwendiges Vorbringen zur Beurteilung der angefochtenen Entscheidung diente die Erhebung der Beschwerde allerdings jedenfalls der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, zumal das Rechtsmittel im Ergebnis zu dem vom Antrag umfassten Erfolg führte und der erstgerichtliche Beschluss ohne Anfechtung durch den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen wäre.
Damit konnte auch der Kostenbeschwerde kein Erfolg zukommen.
Vaduz, am 08. Juli 2016