13 UR. 2013.103
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
des Subsidiaranklägers *** gegen 1. u.T., 2. B***, 3. C***, 4. D***, 5. E***, 6. F***, 7. G***, 8. H***,9. I***, 10. J***, 11. K*** und 12. L, wegen des Vergehens der Rassendiskriminierung nach § 283 StGB zufolge Beschwerde des A** vom 25.07.2013 (ON 16) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.07.2013 (ON 13) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde an das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Der am 11.06.1975 geborene A*** erstattete mit den per E-Mail übermittelten Eingaben vom 09.01.2013 (ON 4) und vom 27.02.2013 (ON 5) bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen mehrere namentlich genannte Personen sowie gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Rassendiskriminierung gemäss § 283 StGB. Dem lag zugrunde, dass seine Bewerbung um Zulassung zu einem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Liechtenstein nicht berücksichtigt worden war.
Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Rektorats vom 14.10.2011 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des A*** wies der Universitätsrat am 28.11./06.12.2011 ab. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) am 01.03.2012 keine Folge. Mit Urteil vom 05.07.2012 wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde des A*** ab. Seine gegen dieses Urteil erhobene Individualbeschwerde wies der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein mit Beschluss vom 05.02.2013 zurück (StGH 2012/137).
Die Staatsanwaltschaft fand nach Prüfung der Anzeige keine Gründe, gegen die angezeigten Personen ein Strafverfahren einzuleiten und verständigte mit Note vom 05.03.2013 den Anzeiger A*** von der Einstellung der Vorerhebungen gegen die namentlich angezeigten elf Personen und gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes nach § 283 StGB gemäss § 22 Abs 1 zweiter Satz StPO. Gleichzeitig wurde der Genannte über das gemäss § 173 StPO einem Privatbeteiligten offenstehende Recht belehrt, die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger binnen 14 Tagen nach der Verständigung von der Einstellung des Verfahrens beim Landgericht beantragen zu können (ON 6).
Diese Verständigung wurde unter der (damaligen) Adresse des A*** , CH-, am 07.03.2013 zugestellt. Der Zustellausweis weist die nicht lesbare, jedoch jener des Beschwerdeführers (s hiezu S 3 in ON 1) nicht ähnliche Unterschrift eines Empfängers auf (S 2 in ON 6).
Mit dem am 22.03.2013 beim Fürstlichen Landgericht überreichten "Antrag auf Einleitung der Untersuchung" beantragte A*** die Einleitung der Untersuchung gegen mehrere Personen, welche im Zusammenhang mit der ihm verwehrten Zulassung zum Studium an der Universität Liechtenstein bzw mit der Überprüfung der hiezu ergangenen Entscheidungen befasst waren. Der Antragsteller sieht sich aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft diskriminiert. Deshalb bestehe der Verdacht der Rassendiskriminierung nach § 283 StGB.
Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2013 dar, weshalb dem Subsidiarantrag mangels Tatbestandsmässigkeit keine Folge zu geben sei (ON 7).
Das Fürstliche Obergericht wies den Subsidiarantrag des A*** mit Beschluss vom 02.07.2013 zurück und verpflichtete den Genannten zum Ersatz der gleichzeitig für uneinbringlich erklärten Kosten des Subsidiaranklageverfahrens (ON 13).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges wie folgt:
"Der Subsidiarantrag des A*** hat der Zurückweisung zu verfallen.
Der Subsidiarantrag ist gemäss § 173 Abs 1 StPO binnen der Präklusivfrist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einstellung des Verfahrens beim Fürstlichen Landgericht einzubringen. Ausweislich des im Akt erliegenden Rückscheins wurde die Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Antragsteller am 07.03.2013 (und nicht wie im Subsidiarantrag ausgeführt am 08.03.2013) zugestellt. Der erst am 22.03.2013 beim Fürstlichen Landgericht eingereichte Subsidiarantrag hat daher als verspätet der Zurückweisung zu verfallen.
Der Subsidiarantrag hat auch aus folgendem weiteren Grund der Zurückweisung zu verfallen: Das Recht zur Stellung eines Subsidiarantrages kommt nur demjenigen zu, der spätestens vor Verständigung von der Zurücklegung der Anzeige bzw. Einstellung des (Vorerhebungs)Verfahrens erklärt hat, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen (StGH 29.06.2012, AZ StGH 2011/142).
Der Antragsteller hat in keiner Phase des Verfahrens, auch nicht in seinem Subsidiarantrag, erklärt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Er ist daher zur Stellung eines Subsidiarantrages nicht legitimiert. Daran ändert auch die ihm von der Staatsanwaltschaft in der Verständigung von der Einstellung der Vorerhebungen erteilte falsche Belehrung nichts. Das Fürstliche Obergericht hat nämlich die Privatbeteiligtenstellung des Antragstellers selbständig zu prüfen (StGH 04.09.2012, AZ StGH 2012/3; OGH 09.03.2012, AZ 13 UR.2010.255).
Dem Subsidiarantrag wäre, was ergänzend auch noch erwogen sei, selbst bei inhaltlicher Prüfung keine Folge zu geben gewesen.
Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und der vom Antragsteller mit seinem Subsidiarantrag vorgelegten Urkunden lässt sich überhaupt kein Tatverdacht dahingehend begründen, dass der Antragsteller den von ihm angestrebten Studienplatz an der Universität Liechtenstein wegen seiner rumänischen Staatsangehörigkeit nicht erhalten hätte und er entsprechend diskriminiert worden wäre. Dies anzunehmen wäre nachgerade absurd, studieren an der Universität Liechtenstein doch Personen verschiedener Nationalitäten, wobei mehrere Studierende offensichtlich gerade auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen. Grund für die Nichtzulassung des Antragstellers zum Studium an der Universität Liechtenstein waren objektive Gründe ("ungenügende Unterlagen", "fehlende Motivation", "bei der Studienleitung hinterlassener persönlicher Eindruck" etc.). Von der Einleitung einer Strafuntersuchung wegen des Vergehens der Rassen-diskriminierung nach § 283 StGB gegen die vom Antragsteller angezeigten Personen wäre daher, falls der Subsidiarantrag nicht schon aus formellen Gründen der Zu-rückweisung zu verfallen hätte, mangels jeglichen Tatverdachts hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten Diskriminierung abzusehen und der Subsidiarantrag abzuweisen.
Im Übrigen werden Nationen und Nationalitäten als solche, d.h. als rechtliche Kategorien, von § 283 StGB nicht erfasst, sondern nur rassische und ethnische Gruppen. Der Antragsteller leitet seine angebliche Diskriminierung bei Zulassung zum Studium an der Universität Liechtenstein ausschliesslich aus seiner rumänischen Staatsangehörigkeit ab. Damit kann der objektive Tatbestand des (alleine in Frage kommenden) § 283 Abs 1 Ziff. 6 StGB schon von vorneherein nicht erfüllt sein."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des nicht rechtsfreundlich vertretenen und nunmehr in Rumänien wohnhaften A*** vom 25.07.2013 (ON 16).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Seine Korrespondenz sei unter seiner (damaligen) Adresse CH-, vom Hausmeister und vom Koch "abgewickelt". Dies bedeute aber nicht, dass diese Personen befugt gewesen seien, Briefe zu öffnen und zu lesen. Deshalb müsse er "bedauerlicherweise Herr M Versuch, meine Antwort als verspätet zu bezeichnen, abblitzen lassen". Der Brief sei ihm nachgewiesenermassen erst am 08.03.2013 ausgehändigt worden. Eigens für die Aushändigung von Briefen sei mit genauer Angabe des Datums der Entgegennahme alles in einem Heft vermerkt worden. Das sei auch am 08.03.2013 der Fall gewesen.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich entgegen dem angefochtenen Beschluss dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen gehabt habe.
Zum Tatverdacht führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass "die Studienleitung der Universität Ausländer unerwünschter Länder mit heimtückischen Mitteln ausspiele, mangelhaft informiere bzw vorsätzlich Fehlinformationen verteile". Die Universität treibe eine "versteckte Diskriminierung von Unionsbürgern wegen ihrer Staatsangehörigkeit und/auch wegen ihrer Ethnie". Damit sei der Tatbestand der Diskriminierung erfüllt. Die von ihm aufgezeigten Fakten und die permanent durchgezogene Abänderung der Webseite der Universität, "um zusätzliche Beweismittel seiner These zu löschen", würden eindeutig zeigen, dass ihm auf eine "passive Art und Weise" schon recht gegeben worden sei. Diese Beweismittel habe er aufbewahrt und würden als "Schlagsahne" zu der knapp 160-seitigen "Schmankerlkost", die er bereits serviert habe, dienen. Er ersuche somit den Fürstlichen Obersten Gerichtshof aktiv zu werden und "der zusammenhanglosen Lügerei der letzten zwei Jahre ein Ende zu setzen".
Weiters legt der Beschwerdeführer dar, weshalb er die Verfahrenskosten von CHF 700,-- sowie jene der "anderen Vorinstanzen" nicht zahlen werde.
Nach Mitteilung gemäss § 59 GOG über die Zusammensetzung des erkennenden Senates lehnte der Beschwerdeführer den Oberstrichter N*** mit der Begründung ab, dass dieser den vorliegenden Fall schon auf der Stufe der Beschwerdekommission bearbeitet habe. Über diesen Ablehnungsantrag hat der Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes mit Beschluss vom 30.10.2013 ablehnend entschieden.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat zur Beschwerde des A*** Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes zum angefochtenen Beschluss angeführt, zulässig.
§ 173 Abs 3 StPO bestimmt, dass über die Zulässigkeit der Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbe-teiligten das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheidet. Diese Bestimmung kommt jedoch vorliegend nicht zum Tragen. Der angefochtene Beschluss stützt sich nämlich, auch wenn er ergänzend Ausführungen zur (fehlenden) inhaltlichen Berechtigung des Antrages enthält, laut seinem Spruch nicht auf das Fehlen einer formellen oder materiellen Voraussetzung für die Zulässigkeit des Subsidiarantrages, sondern lediglich auf dessen verspätete Erhebung, nämlich erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 173 Abs 1 StPO. Betreffend einen solchen Fall hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof schon mit Beschluss vom 24.09.2010 zu 13 UR.2010.255 ausgesprochen, dass der Rechtsmittelausschluss des § 173 Abs 3 StPO im Fall einer Zurückweisung eines Subsidiarantrages lediglich wegen dessen verspäteter Erhebung nicht zum Tragen kommt. Die rechtzeitige Beschwerde ist somit zulässig.
Die Beschwerde ist auch berechtigt.
Nach § 37 Abs 3 StPO sind ua Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, zu eigenen Handen (Art 23 ZustG) zuzustellen. Art 23 Abs 1 ZustG bestimmt, dass zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nur an den Empfänger oder einen zur Übergabe solcher Dokumente ermächtigten Vertreter zugestellt werden dürfen. Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschrift, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Dokumente vorsieht (Art 23 Abs 2 ZustG). Nach Art 85 Abs 2 und 3 chStPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
Zufolge dieser gesetzlichen Bestimmungen iVm dem plausiblen und nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehenden Vorbringen des A*** nicht davon auszugehen, dass diesem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung der Vorerhebungen, welche die 14-tägige Frist zur Erhebung des Subsidiarantrages auslöst, schon am 07.03.2013 und nicht erst - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - am 08.03.2013 rechtsgültig zugestellt wurde. Damit wurde der Subsidiarantrag innerhalb der 14-tägigen Frist des § 173 Abs 1 StPO, und somit rechtzeitig eingebracht. Demzufolge erfolgte seine Zurückweisung mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht.
Das Fürstliche Obergericht hat somit ausgehend von seiner Rechtzeitigkeit die Berechtigung des Subsidiarantrages zu prüfen. Der Subsidiarantrag kann nämlich auch nicht aus dem Grund des fehlenden Anschlusserklärens des Antragstellers als Privatbeteiligter zurückgewiesen werden, ergibt sich doch aus der im Urkunden-konvolut ON 5 befindlichen E-Mail des A*** vom 27.02.2013 seine ausdrückliche Erklärung, sich gemäss § 32 StPO dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen.
Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur meritorischen Entscheidung über den zu Unrecht zurückgewiesenen Subsidiarantrag zurückzuverweisen.
Vaduz, am 06. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat