13 UR. 2011.230
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen MS***, derzeit *** zuletzt wohnhaft in ** und CG***, wohnhaft in , wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.10.2011 (ON 228), mit dem in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Beschuldigten MS gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.07.2011 (ON 35) der Haftgrund der Fluchtgefahr eliminiert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass - unter Entfall des Kostenzuspruches an den Beschwerdeführer - der Beschwerde des MS*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.07.2011 (ON 35) k e i n e Folge gegeben wird und der Beschwerdeführer schuldig ist, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.200,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Der Untersuchungsrichter leitete mit Beschluss vom 20.07.2011 gegen MS*** die Untersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen ein. Gleichzeitig traf er folgende Anordnung:
"Es ergeht der gerichtliche Auftrag an alle Strafverfolgungsbehörden des In- und Auslandes,
MS*** wegen des Verdachtes des Betruges (§§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB), der Untreue (§ 153 Abs 1 und 2 StGB), der Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 - 3 StGB), der Datenbeschädigung (§ 126a Abs 1 StGB) und des Vergehens nach Art. 63 Abs 1 lit. b, g BankG sowie aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunklungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff. 2 - 4 StPO zu verhaften und ihn im Falle seiner Ergreifung im Ausland an das Fürstentum Liechtenstein auszuliefern."
Zur Begründung dieses Beschlusses führte der Untersuchungsrichter Folgendes aus:
"Dem Strafverfahren des Fürstlichen Landgerichtes gegen MS*** wegen des Verdachtes gemäss den eingangs genannten Strafbestimmungen liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Die MSR***, welche im Markt unter der Dachmarke "MS***" auftritt, verfügt seit 09.10.2009 über die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft. Eigentümer sind die CG*** Familienstiftung (90 %) und TS*** (10 %). Die MS*** verwaltet u.a. elf Stiftungen liechtensteinischen Rechts, deren Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht jeweils CG*** ist. Sie unterhält Kontoverbindungen zu diversen Banken, allesamt in Vaduz.
Bei einer Vorortkontrolle stellte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) fest, dass von den elf Stiftungen ca. EUR 8,8 Mio (rund 40 % des gesamten Anlagevolumens) in die Produkte "HC*** " (Jahr 2010) und "HR*** " (Jahr 2011) investiert werden sollten. Dabei handelt es sich offenbar um so genannte geschlossene Fonds in Deutschland, welche MS*** zuzurechnen sind. Laut Prospekt hätten diese Veranlagungen durch unbesicherte nachrangige Darlehen an die EF*** die unter alleiniger Kontrolle von MS*** steht, weitergegeben werden sollen, welche sie in der Folge in Form von Eigenkapital oder Darlehen an weitere Zielunternehmen im Bereich Rohstoff oder Alternativ-Energie investieren sollte. Diese Investitionen seien nach Angaben der FMA, soweit sie tatsächlich stattfanden, jeweils auf Vorschlag von MS*** erfolgt, während CG*** darüber keine Auskunft habe erteilen können. Jedenfalls sollten gemäss Prospekt der H*** die Einzahlungen für diese Veranlagungen auf ein Konto der MT*** in D*** durchgeführt werden, wohingegen ein wesentlicher Teil der Zahlungen auf ein Konto der EF*** bei der BN AG in Vaduz ging. Als weitere Zahlstelle fungierte die MS***, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat MS*** ist und die eine Kontoverbindung bei der BP AG in Vaduz aufweist. Die zunächst bei der EF*** eingeflossenen Gelder wurden hernach offenbar mehrheitlich an das Konto der MS*** weitergeleitet. Weder die EF*** noch die MS*** verfügen über eine Bankbewilligung zur Annahme von Kundengeldern.
Was mit den Kundengeldern weiters geschehen ist, stand zunächst nicht fest. Jedoch war bekannt, dass diverse Ausgänge an dieMS***, an die SA***, an MS***, an CG*** und an verschiedene Werbeträger der "MS***" stattfanden. Bei der MS*** handelt es sich um die Betriebsgesellschaft der "MS***", welche verschiedene Sponsoringverträge abgeschlossen hat. Sie weist ein Konto bei der X Liechtenstein AG in Vaduz auf. Die SA*** ist eine schweizerische Anlagegesellschaft, die zumindest in der Vergangenheit dem MS*** zuzuordnen war und inzwischen in Liquidation gesetzt wurde.
In diesem Zusammenhang ergab sich der Verdacht, dass zumindest ein Teil der Vermögenswerte der elf liechtensteinischen Stiftungen nicht wie vorgesehen in die H***-Produkte investiert, sondern für andere Zwecke verwendet wurde, insbesondere für Leistungen an MS*** und CG*** sowie für Zahlungen an Werbeträger, eventuell auch für Kapitalerhöhungen der MS*** AG. Dieser Verdacht hat sich inzwischen wesentlich erhärtet. Eine erste Durchsicht von Unterlagen der Konten der MS*** Anstalt bei der BP AG zeigt, dass zahlreiche Transaktionen dem privaten Bereich des MS*** zuzurechnen sind, zB für seinen Lebensunterhalt, für Kreditkartenabrechnungen, für den Kauf von Schmuck und Tabakwaren, für die Miefe der 3-Familien-Villa in *** (Monatsmiete CHF 22.500,--) und von Ferienhäusern (zB in Spanien bzw Südfrankreich), für eine Schönheitsoperation seiner Ehefrau, für die Privatschule der Kinder, für Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau, für privat genutzte Luxusfahrzeuge etc. Darüber hinaus gingen Zahlungen an die SA***, welche in keinerlei direktem Zusammenhang zur MS*** steht, vermutlich zur Bezahlung dortiger Schulden bzw zur Rückzahlung an Gläubiger oder Anleger derSA***. Mit den Investorengeldern wurden wohl auch Gläubiger bzw andere Anleger der "MS***" befriedigt oder hohe Sponsorengelder bezahlt. Grössere Überweisungen gab es auch an die MSC***, und zwar mit dem Vermerk "Darlehen", was weder mit dem eigentlichen Zweck der Investition noch mit der Tätigkeit der MSC*** als reine Beratungsgesellschaft erklärbar ist. Im Übrigen stammte ein wesentlichen Teil der Eingänge auf dem CHF-Konto (rund CHF 5,5 Mio) vom EUR-Konto und von vier von CG*** verwalteten Stiftungen. Die Eingänge auf dem EUR-Konto (insgesamt rund EUR 18 Mio) stammten in der Höhe von rund EUR 15,5 Mio von der EF*** und mit rund EUR 1,5 Mio von weiteren Stiftungen.
Alle genannten sowie zahlreiche weitere Zahlungen und Transaktionen standen in keinem Zusammenhang zum eigentlichen Verwendungszweck der Investitionsgelder und es ist keine einzige Anlage im verabredeten Sinne ersichtlich. Dem entsprechen die Aussagen der bis anhin befragten Personen. Diese bestätigten u.a. die hohen Sponsoren- und sonstigen Ausgaben, den aufwendigen (nachgerade ausschweifenden) Lebensstil von MS*** und seiner Frau, die zunehmenden Schwierigkeiten der "MSG***" in der Bezahlung von Rechnungen und der Rückzahlung von Anlagegeldern sowie die Geheimhaltung wesentlicher Handlungen durch MS*** . Ob ein Teil der Gelder tatsächlich im Sinne der Investoren angelegt wurde, konnte bis anhin niemand bestätigen.
Nach übereinstimmenden Aussagen ist MS*** als zentrale Figur der "MSG***" anzusehen, er sei der "Patron". Er allein trifft die Entscheidungen über Anlagen und grundsätzlich über alle relevanten Belange der "MSG***". Auch die öffentlichen Auftritte nimmt prinzipiell er wahr. Seine Mitarbeiter und Geschäftspartner liess er über die konkreten (angeblichen) Investitionen im Ungewissen und führte diese zum Teil aktiv hinters Licht. So erklärte er beispielsweise gegenüber dem zweiten, kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat derMSA***, dass diese Gesellschaft inaktiv sei, während in Tat und Wahrheit - wie gesehen - Millionenbeträge über ihre Konten in Liechtenstein flössen. Gemäss einer anderen Aussage habe es sich bei der MSA*** um die "private Sparkasse" von MS*** gehandelt und diese Anstalt dürfe überhaupt keine direkte Verbindung in die "MSG" haben.
Aufgrund der zentralen Stellung von MS*** und der bisherigen Erkenntnisse zu den Veranlagungen bzw eben zur anderweitigen Verwendung von Kundengeldern ergibt sich ihm gegenüber der Verdacht, dass er Anleger, namentlich die von CG*** verwalteten Stiftungen, bewusst getäuscht und zu Zahlungen verleitet hat, um insbesondere sich selber und ihm zuzurechnende Gesellschaften zu bereichern bzw die Investoren entsprechend zu schädigen. Mit dieser Beurteilung stimmen mehrere weitere Feststellungen der FMA überein, u.a. dass die "MSG***" eine eigentliche "Schattenbuchhaltung" geführt habe, dass sie der FMA in der Vergangenheit wesentliche Angaben vorenthalten habe, dass die unternehmensinternen Entscheide über Veranlagungen in H***-Produkte nicht schriftlich dokumentiert worden seien und dass verschiedene Konten mit auffälligen Transaktionen entdeckt worden seien. Laut einer im Bericht der Landespolizei enthaltenen Anzeige von ME*** in CH-*** soll MS*** von ihm das Passwort für den Zugang zum Computer bei der SA*** unter dem Vorwand der Ferienabwesenheit von E*** verlangt haben. Mit dem sich so verschafften Zugang zu Daten, die auf einem Server in Liechtenstein gelegen seien, habe S*** tausende von Dokumenten zum Konto von E*** gelöscht. Darüber hinaus habe S*** den E*** angewiesen, eine Sicherung aller Daten der SA*** auf dem Laufwerk zu machen und den Provider, MT*** zur Löschung anzuweisen, was er auch gemacht habe. Das entsprechende Laufwerk "Y" habe auch Daten der EF*** und einer ebenfalls dem MS*** zuzurechnenden Firma RN*** enthalten. Auch von anderen Personen wurde bestätigt, dass MS*** noch vor kurzem Daten gelöscht hat.
Gestützt auf diese und weitere Erkenntnisse beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, gegen MS*** die Untersuchung wegen des Verdachtes der Untreue (§ 153 Abs 1 und 2 StGB), des Betruges (§§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB), der Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 - 3 StGB), der Datenbeschädigung (§ 126a Abs 1 StGB) und des Vergehens nach Art. 63 Abs 1 lit. b und g BankG einzuleiten sowie einen internationalen Haftbefehl gegen ihn wegen dieses Verdachtes und aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunklungsgefahr und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff. 2 - 4 StPO zu erlassen.
In rechtlicher Hinsicht steht MS*** in erster Linie im Verdacht, mit Bereicherungsvorsatz verschiedene Anleger zur Zahlung hoher Geldbeträge verleitet zu haben, wobei er sie über den tatsächlichen Verwendungszweck zumindest eines Teils der Investitionsgelder täuschte, wodurch er die Anleger entsprechend am Vermögen schädigte sowie sich und Dritte unrechtmässig bereicherte. Dies führt zum Tatverdacht des Betruges nach § 146 StGB. Da mutmasslich ein hoher Schaden verursacht wurde, erstreckt sich der Tatverdacht auf den schweren Betrug nach § 147 Abs 2 StGB und aufgrund des gewerbsmässigen Vorgehens auf den Tatbestand gemäss § 148 2. Fall StGB. Die durch Untreue- und/oder Betrugshandlungen erlangten Vermögenswerte flössen bei mehreren Konten in Liechtenstein ein bzw durch. Teilweise erfolgten auch Bar-Transaktionen. Daraus ergibt sich der Verdacht gegenüber MS***, dass er Vermögenswerte aus einem Verbrechen verborgen bzw ihre Herkunft verschleiert hat, und zwar indem er über den Ursprung der Gelder, deren wahre Beschaffenheit, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben gemacht hat. Dies entspricht dem Tatverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB. Ebenso besteht der Verdacht nach der Bestimmung von § 165 Abs 2 StGB und wegen des hohen Deliktsbetrages auch nach der qualifizierten Bestimmung von § 165 Abs 3 StGB.
Ein weiterer Verdachtsmoment ergibt sich aus dem Verdacht gegenüber CG***, der als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der elf Stiftungen seine rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über deren (fremdes) Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht haben soll, indem zumindest ein Teil der Vermögenswerte nicht bestimmungsgemäss (also laut Prospekten der H***-Produkte) verwendet wurde, wodurch den Stiftungen ein entsprechender Schaden in mutmasslich besonders grosser Höhe zugefügt wurde. Dies ergibt den Tatverdacht der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB. MS*** ist verdächtig, als Beitragstäter und eventuell sogar als Bestimmungstäter im Sinne von § 12 StGB gehandelt und sich dadurch ebenfalls der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB schuldig gemacht zu haben.
MS*** soll in Liechtenstein computerunterstützte Daten, über die er nicht oder nicht alleine hätte verfügen dürfen, nämlich insbesondere Daten der SA***, gelöscht bzw dies veranlasst haben, wodurch ein entsprechender Schaden verursacht worden sei. Darauf gründet sich der Tatverdacht der Datenbeschädigung nach § 126a Abs 1 StGB gegenüber MS***. Wie gesehen, hat die EF*** auf ihrem Konto bei der BN AG in Vaduz Anlagegelder entgegen genommen, ohne über eine Bankbewilligung zur Annahme von Kundengeldern zu verfügen, also ein Bankgeschäft im Sinne von Art. 3 Abs 3 lit. a BankG betrieben. Dies indiziert ein Vergehen nach Art. 63 Abs 1 lit. b BankG und allenfalls auch ein solches nach dessen lit. g. Dieser Tatverdacht richtet sich wiederum gegen MS***, dem die EF*** zugerechnet wird.
Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen erfüllt, um gegen MS*** die Strafuntersuchung wegen der genannten Straftatbestände einzuleiten. Diese lauten wie folgt: [...]
Der Untersuchungsrichter kann die vorläufige Verhaftung eines Beschuldigten anordnen, wenn zumindest einer der Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr) gemäss § 127 Abs 1 Ziff. 2 - 4 StPO gegeben ist. Vorliegend fallen alle drei Haftgründe in Betracht.
Fluchtgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff. 2 StPO:
Der Beschuldigte ist *** Staatsangehöriger. Seinen bisherigen Wohnsitz in Liechtenstein hat er kürzlich aufgegeben und offenbar in der Schweiz neu begründet. Die Abreise aus Liechtenstein muss als "fluchtartig'' bezeichnet werden. Gemäss derzeitigen Erkenntnissen hat er keine näheren familiären Beziehungen (mehr) zum Land. Dies begründet den Haftgrund der Fluchtgefahr ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte im Falle der Verurteilung wegen der genannten Tatbestände jedenfalls mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Daher liegt die Annahme nahe, er werde flüchten oder sich verborgen halten bzw sich jedenfalls dem Strafverfahren in Liechtenstein entziehen.
Verdunkelungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff. 3 StPO:
Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte in Freiheit versuchen wird, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren, insbesondere indem er Beweismittel und Vermögenswerte (u.a. auf noch nicht bekannten Konten) beseitigt. Dieser Verdacht stützt sich u.a. auf die ihm angelastete Verwendung der Anlagegelder, die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern, das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, sowie den Umstand, dass erst kürzlich zahlreiche Daten gelöscht, Unterlagen der involvierten liechtensteinischen Gesellschaften vernichtet oder ausser Landes gebracht und Vermögenswerte weggeschafft wurden. Es besteht aufgrund seiner zentralen (Macht-)Stellung und seines bisherigen Auftretens auch die Gefahr, dass er Abreden mit allfälligen Tatbeteiligten trifft oder beteiligte Personen, v.a. mutmasslich Geschädigte, beeinflusst. Damit ist der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gegeben.
Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr) gemäss § 127 Abs 1 Ziff. 4 StPO:
Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Verdunklungsgefahr zu verweisen, welche gleichzeitig die Gefahr dokumentieren, dass der Beschuldigte mit seinen strafbaren Handlungen fortfährt. Immerhin werden ihm nach jetzigen Erkenntnissen Betrugs- und andere strafbare Handlungen im jedenfalls zweistelligen Millionenbereich vorgeworfen. Überdies besteht nach derzeitiger Kenntnislage die Vermutung, dass er bereits daran ist, die bisherige "Geschäfts"-Tätigkeit im Ausland fortzusetzen und dafür neue Gesellschaften zu gründen. Daher ist der Verdacht begründet, er werde in Freiheit weiterhin Delikte der dargelegten Art begehen, was dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr entspricht.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Beschuldigten wegen des aufgeführten Verdachtes sowie aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäss § 127 Abs 1 Ziff. 2 - 4 StPO im In- oder Ausland zu verhaften. Im Falle der Verhaftung des Beschuldigten im Ausland wird bereits an dieser Stelle um seine Auslieferung nach Liechtenstein ersucht."
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte MS*** Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Der Beschuldigte beantragte primär die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Beschwerdeführer verneinte nicht nur den gegen ihn gerichteten Tatverdacht, sondern auch das Vorliegen eines Haftgrundes.
Betreffend die Fluchtgefahr machte er geltend, bereits bis 2004 in der Schweiz, Kanton Aargau, gewohnt und dort seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. Die nunmehrige Rückkehr in die Schweiz sei im Hinblick auf die schweizerische Staatsbürgerschaft seiner aus dem Raum St. Gallen stammenden Gattin für ihn schon immer ein Thema gewesen. Der konkrete Anlass für die Übersiedlung in die Schweiz sei schlichtweg sein beruflicher Rückzug gewesen, habe er doch seine Funktionen in Liechtenstein krankheitshalber niedergelegt. Er habe Liechtenstein nicht fluchtartig verlassen, sondern das übliche Umzugsprozedere eingehalten. Weiters führte der Beschwerdeführer seine an den Tag gelegte und nicht zu überbietende Kooperationsbereitschaft sowie den Umstand ins Treffen, dass er nicht in ein exotisches und den Zugriff auf ihn erschwerendes Land ausgewichen sei. Seine Rückkehr in die Schweiz als Flucht auszulegen sei geradezu grotesk gewesen. In der Schweiz sei gegen ihn nämlich ein Strafverfahren nicht anhängig, vielmehr sei er dort sozial bestens integriert. Auch ein allfällig bevorstehender Strafvollzug begründe nicht den Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Untersuchungsrichter habe auch nicht die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel geprüft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Gegenäusserung vom 18.08.2011, zufolge der nicht stichhältigen Beschwerdeargumente dem Rechtsmittel des Beschuldigten keine Folge zu geben (ON 114).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 11.10.2011 der Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss in seinem Spruchpunkt 2. ("Erlass eines Haftbefehls") wie folgt ab:
"Es ergeht der gerichtliche Auftrag an alle Strafverfolgungsbehörden des In- und Auslandes, MS*** wegen des Verdachtes des Betruges (§§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB), der Untreue (§ 153 Abs 1 und 2 StGB), der Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 - 3 StGB), der Datenbeschädigung (§ 126a Abs 1 StGB) und des Vergehens nach Art. 63 Abs 1 lit. b, g BankG sowie aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff. 3 und 4 StPO zu verhaften und ihn im Falle seiner Ergreifung im Ausland an das Fürstentum Liechtenstein auszuliefern.
Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben."
Gleichzeitig verpflichtete das Fürstliche Obergericht gemäss § 307 StPO das Land Liechtenstein, dem beschwerdeführenden Beschuldigten binnen 14 Tagen die mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
In der Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - ua Folgendes aus:
"Dies vorausgeschickt ist zunächst zu erwägen, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die ihm im angefochtenen Beschluss vom Untersuchungsrichter aufgrund der angenommenen Verdachtslage zur Last gelegten Straftaten zwar erklärt, dass er sämtliche Vorwürfe bestreite, er in seiner Beschwerde allerdings mit keiner Silbe begründet, inwiefern und weshalb der vom Untersuchungsrichter angenommene Tatverdacht nicht zutreffe. Insofern ist daher auf die Beschwerde, weil sich der erforderliche Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB, allenfalls des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB, aus den dem angefochtenen Beschluss vom Untersuchungsrichter in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegten Annahmen ohne weiteres ergibt, nicht weiter einzutreten. Damit ist der Beschwerde ein Erfolg jedenfalls insoweit versagt, als damit auch die vom Untersuchungsrichter beschlossene Einleitung der Untersuchung bekämpft wurde (§ 244 StPO iVm § 226 Abs 1 Ziff. 2 StPO; OGH 01.07.2004, 14 UR.2001.114).
Hinsichtlich des vom Untersuchungsrichter angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 127 Abs 1 Ziff. 2 StPO) ist zu erwägen, dass der ausländische Wohnsitz des Beschuldigten (und seiner Familie) auch im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass er im Falle einer Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Vermögensdelikte unter Umständen eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, für sich alleine noch nicht die Annahme dieses Haftgrundes rechtfertigt (OGH 05.11.2011, 14 UR.2010.144). Dafür, dass der Beschwerdeführer das Land "fluchtartig" verlassen habe, fehlt es an jeglicher Begründung des Untersuchungsrichters, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse dieser Umstand anzunehmen sei.
Sofern die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zu diesem Haftgrund einwendet, der Beschuldigte sei nicht an der von ihm angegebenen Adresse in Speicher/CH angetroffen worden, sondern in Wil/CH, wo er sich unter einem Falschnamen eingemietet und gegenüber Nachbarn fälschlicherweise als Arzt ausgegeben habe, ist zu erwägen, dass auf dieses Vorbringen nicht Bedacht zu nehmen ist, zumal von der Staatsanwaltschaft nicht angegeben wird, wo in dem mehrbändigen, mittlerweile rund 200 Aktenstücke und mehrere hundert Seiten umfassenden Akt die diese Sachverhaltsannahmen stützenden Ermittlungsergebnisse überhaupt zu finden seien, was es dem Beschwerdegericht verunmöglicht, deren Richtigkeit zu überprüfen. Sofern daher der angefochtene Haftbefehl auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 127 Abs 1 Ziff. 2 StPO) gestützt wurde, erfolgte dies zu Unrecht und ist der Beschwerde insofern Folge zu geben.
.....
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen wurde. Verdunkeln ist auch jedes unlautere Einwirken auf die Integrität von Beweismitteln (Mayerhofer StPO5, § 175 E. 27 ff). Unter Anlegung dieser Prämissen genügen jedenfalls die vom Untersuchungsrichter getroffenen Sachverhaltsannahmen, dass der Beschuldigte Dritten gegenüber, namentlich gegenüber einem Mitverwaltungsrat der MS***, , über welche mutmasslich ein Grossteil der deliktisch erlangten Gelder geflossen ist, wahrheitswidrige Angaben über die Tätigkeit dieser Gesellschaft gemacht und er weiter eine Vielzahl von Gesellschaftsdaten und -unterlagen, namentlich betreffend die im Zentrum des mutmasslichen deliktischen Geschehens stehende Gesellschaft EF*** sowie betreffend die SA***, als eine der Empfängerinnen der deliktisch erlangten Gelder, welche wirtschaftlich dem Beschuldigten zurechenbar sind, zerstört bzw ausser Landes verbracht hat, jedenfalls zur Annahme dieses Haftgrundes aus. Aufgrund dieser bereits gesetzten Verdunkelungshandlungen ist auch zu befürchten, dass der Beschuldigte in Freiheit belassen weitere Handlungen unternehmen würde, um die Aufklärung des relevanten Sachverhaltes zu vereiteln oder zu erschweren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Ermittlungen - entgegen den Beschwerdeausführungen - noch nicht abgeschlossen sind. Wie es sich rechtlich mit den weiteren vom Untersuchungsrichter zur Begründung dieses Haftgrundes angenommenen tatsächlichen Umständen verhält, braucht angesichts dessen nicht weiter erwogen zu werden, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass das "Schweigen" des Beschuldigten, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, zur Begründung dieses (oder eines anderen) Haftgrundes wohl nicht herangezogen werden kann, weil es das durch Verfassung und EMRK gewährleistete Recht eines jeden Beschuldigten ist, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Hinsichtlich des im angefochtenen Beschluss vom Untersuchungsrichter weiter angenommenen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (§ 127 Abs 1 Ziff. 4 StPO) ist Folgendes zu erwägen:
Die Annahme dieses Haftgrundes erfordert, dass die (wiederholte) Tatbegehung durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt ist, wobei allerdings die Vorhersage konkreter Taten nicht zu verlangen ist; hierbei ist auch auf die "inneren Tatsachen" (Charaktereigenschaften) des Beschuldigten Bedacht zu nehmen (JBI 1998, 133; EvBI 1999/192; EvBI 2000/193). Angesichts dessen vermögen die vom Untersuchungsrichter dem angefochtenen Haftbefehl zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner zentralen Machtstellung in der "MSG***", deren Gesellschaften bzw Gesellschaftsstruktur dem Beschuldigten zur Realisierung seiner mutmasslichen Straftaten dienten, und er zudem zur Fortsetzung seiner bisherigen, mutmasslich schwere Vermögenskriminalität begründenden, Geschäftstätigkeit im Ausland bereits neue Gesellschaften gegründet habe, diesen Haftgrund zu verwirklichen. Dass allenfalls keine Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafgerichtsbarkeit für vom Beschuldigten im Ausland begangene Straftaten bestehen würde, ist insofern rechtlich nicht von Relevanz.
Angesichts der dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren gemäss § 153 Abs 2 StGB ist der Erlass eines Haftbefehls auch nicht unverhältnismässig (§ 127 Abs 3 StPO). Inwiefern mit gelinderen Mitteln die mit den anzunehmenden Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr verfolgten Zwecke sollten realisiert werden können, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Die vom Beschwerdeführer angeregte Abnahme des Reisepasses oder die Weisung, sich an einem bestimmten Orte aufzuhalten, könnten allenfalls dem - gemäss vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht anzunehmenden - Haftgrund der Fluchtgefahr vorbeugen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit erhobene und in den Antrag mündende Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss im Spruchpunkt 1. dahin abändern, dass der Beschwerde keine Folge gegeben werde. In eventu möge der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1. aufgehoben und die Akten zur neuerlichen Entscheidung dem Fürstlichen Obergericht übermittelt werden (ON 249).
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verneinung der Fluchtgefahr im angefochtenen Beschluss. Sie führt unter Bezugnahme auf die zum Teil wörtlich wiedergegebenen Aussagen der Zeugen SF***, MS***, LW***, DB*** und die Angabe des OH***, des Vermieters des Beschuldigten, sowie unter Bezugnahme auf den Ermittlungsbericht IV der Landespolizei vom 16.08.2011 aus, weshalb das Fürstliche Obergericht - wie auch durch das Fürstliche Landgericht im angefochtenen Beschluss erfolgt - (auch) den Haftgrund der Fluchtgefahr annehmen hätte müssen.
Dagegen bringt der Beschuldigte in seiner Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Fürstliche Obergericht habe zutreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr verneint. Es habe zu Recht festgestellt, dass eine Begründung des Untersuchungsrichters für ein fluchtartiges Verlassen des Landes fehle. Nach § 127 Abs 1 Ziff. 2 StPO habe ein Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft die bestimmten Tatsachen zu enthalten, aus denen sich der Haftgrund der Fluchtgefahr ergebe. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zu dem vom Beschuldigten angegebenen Wohnort in der Schweiz seien zutreffend. Hiezu sei auch zu erwägen, dass auf das diesbezügliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht Bedacht zu nehmen sei, weil diese die genaue Angabe der Fundstelle betreffend die relevierten Verfahrensergebnisse nicht bezeichnet habe.
Bei der Beurteilung der anstehenden Beschwerdefrage sei von der Sachlage zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft auszugehen. Deshalb gingen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ins Leere, weil der Oberste Gerichtshof lediglich darüber zu entscheiden habe, ob die Verhängung der Untersuchungshaft gesetzmässig erfolgt sei oder nicht.
Darüber hinaus wertet die Gegenäusserung die Aussagekraft der von der Revisionsbeschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse in dem Sinn, dass daraus für die Bejahung der Fluchtgefahr nichts zu gewinnen sei.
Die Gegenäusserung mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revisionsbeschwerde einen Erfolg versagen, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vollinhaltlich bestätigen und dem Revisionsbeschwerdegegner den Ersatz seiner Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zusprechen.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen wie folgt:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, zulässig und auch begründet:
Nach § 127 Abs 1 StPO kann auch ohne vorangegangene Vorladung der Untersuchungsrichter die Vornahme oder Festnahme des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen, wenn einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten vier Haftgründe vorliegt. Nach Ziff. 2 leg cit ist dies möglich, wenn der Verdächtige flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Die Umschreibung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der zitierten Gesetzesstelle nimmt zunächst auf die Möglichkeit Bedacht, dass der Verdächtige flüchtig ist oder sich verborgen hält. Darüber hinaus liegt der genannte Haftgrund dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde flüchten oder sich verborgen halten. Ob diese Gefahr besteht, kann immer nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgeleitet werden. Fluchtgefahr darf jedoch nicht mit der blossen Fluchtbehauptung oder Fluchtmöglichkeit verwechselt werden. Sie ist nur anzunehmen, wenn über die blosse Möglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen zB in der Person des Verdächtigen oder in der Tat vorliegen, aus denen auf die Gefahr der Flucht geschlossen werden kann. Die Tatsache allein, dass einem Verdächtigen mutmasslich eine strenge Strafe droht, verwirklicht diesen Haftgrund nicht, es müssen zusätzlich bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass ihm die Grösse der bevorstehenden Strafe Anlass zur Flucht sein werde.
Die genannten bestimmten Tatsachen lagen zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung und der Beschlussfassung durch das Fürstliche Landgericht vor. Sie ergaben sich aus dem Akteninhalt und wurden im Wesentlichen auch im - oben schon wiedergegebenen - Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.07.2011 angeführt.
Darüber hinaus waren, wie auch von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt, dem Akt Ermittlungsergebnisse im Sinne der von § 127 Abs 1 Ziff. 2 StPO geforderten bestimmten Tatsachen zu entnehmen. Hiezu wird auf die folgenden vom Rechtsmittel relevierten Zeugenaussagen zu verwiesen:
SF*** (Beilage 11 zu ON 63, S 3): "..... Ab dem Datum begann dann das, was sich für mich als "Flucht" darstellt. Vom 11.06. auf den 12.06.2011 standen schon einige Umzugskartons herum. Am 14.06.2011 waren dann schon die Zigarren und Humidore weg ....."; MS*** (Beilage 13 zu ON 63, S 3) gab an, dass "es auf einmal hiess, dass er Zügelschachteln besorgen soll".
Die Zeugin LW*** (ON 25, AS 501) deponiert, dass die S*** ab Juni 2011 nicht mehr im Büro gewesen seien. Offiziell seien sie auf Urlaub gewesen. DB*** (ON 29, AS 539) gab an: "Ich kann sagen, dass auch alle teuren Humidore mit Inhalt verschwunden sind. Wir vermuten, dass diese auch MS*** mitgenommen hat. Man kann sagen, dass im letzten Moment eine komplette Räumungsaktion der MSC*** durch S*** stattgefunden hat. Es wurde auch das Haus *** total leer geräumt. .... Herr F*** hat nichts mitbekommen, dass die Villa leergeräumt wurde. Diese Aktion musste S*** über das Wochenende durchgeführt haben."
OH***, der Vermieter des Wohnhauses unter der Adresse *** , gab vor der Landespolizei an (Beilage 18 zu ON 63), dass MS*** einfach das Haus geräumt habe und ausgezogen sei, ohne ihn im Vorfeld darüber zu informieren bzw einen allfälligen vorzeitigen Ausstieg aus dem auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag zu verhandeln.
Bei Berücksichtigung auch dieser Verfahrensergebnisse mit dem vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhalten erweist sich die erstgerichtliche Beurteilung der Abreise des Beschwerdeführers aus Liechtenstein als "fluchtartig". Für die Richtigkeit dieser Beurteilung deutet auch der von der Revisionsbeschwerde ebenfalls relevierte Ermittlungsbericht IV der Landespolizei vom 16.08.2011 (ON 11). Daraus ergibt sich unter Punkt 7. Folgendes:
"Aufgrund des internationalen Haftbefehls gegen MS*** gemäss Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.07.2011, 13 UR.2011.230, ON 35, konnte der Verdächtige laut Mitteilung der SIRENE Schweiz am 25.07.2011 gegen 22.05 Uhr (nach einem Hinweis der Liechtensteinischen Landpolizei) in CH-9500 Wil, *** verhaftet werden. Zur Verhaftung in Wil wird ergänzend mitgeteilt, dass MS*** offiziell in CH-9042 Speicher, *** angemeldet war. Aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen konnte jedoch eine Adresse in CH-9500 Wil, *** in Erfahrung gebracht werden. Durch die bewilligte Observation sowie Telefonüberwachung konnte festgestellt werden, dass sich die Ehefrau von MS***, SS***, an genannter Adresse in Wil aufgehalten hat. Beim Zugriff der Schweizer Behörden in der Wohnung im Erdgeschoss konnten die Behörden in der Schweiz eine Nachbarin antreffen, die erklärte, dass erst vor kurzem ein deutscher Arzt in die Wohnung im ersten Stock eingezogen sei. Die Türklingel der entsprechenden Wohnung war mit RS*** beschriftet. In genau dieser Wohnung konnte dann der Verdächtige MS*** verhaftet werden."
Diese Umstände waren trotz der Einwände in der Gegenäusserung in Verbindung mit dem übrigen Verhalten des Beschuldigten dahin zu deuten, dass dieser seinen tatsächlichen Aufenthalt verschleiern wollte, um sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Damit steht auch im Einklang, dass sein tatsächlicher Aufenthaltsort zunächst nicht ermittelt werden konnte und hiezu die Überwachung der Telekommunikation erforderlich war.
Weiters waren im Sinne der Bejahung der Fluchtgefahr in Entsprechung der einleitend dargestellten Grundsätze Folgendes zu berücksichtigen: Der Verdächtige wies trotz der konkreten Verdachtslage gegen ihn sämtliche Vorwürfe zurück und hatte auch, wie im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes bejaht, nicht nur wahrheitswidrige Angaben betreffend sein zu untersuchendes Verhalten gemacht, sondern zudem eine Vielzahl von Gesellschaftsdaten und Unterlagen zerstört bzw ausser Landes verbracht und damit Verdunkelungshandlungen gesetzt (S 16 des angefochtenen Beschlusses). Zudem war bei ihm Wiederholungsgefahr iSd § 127 Abs 1 Ziff. 4 StPO zu bejahen.
Angesichts dieser im Wesentlichen wiedergegebenen in dieser Beschwerdesache entscheidenden Umstände lag zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes Fluchtgefahr iSd § 127 Ziff. 2 StPO vor. Der Annahme dieses Haftgrundes stand auch nicht entgegen, dass die sich aus dem Akt ergebenden und von der Staatsanwaltschaft auch ins Treffen geführten Umstände nicht zur Gänze in die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses Eingang gefunden und die Staatsanwaltschaft die ihren Standpunkt stützenden Verfahrensergebnisse nicht auch durch die Angabe der Aktenseite bzw der Ordnungsnummer konkretisiert hat. Ein solches die Belegstellen bezeichnendes Vorbringen einer Partei zur Entscheidung in einer Haftsache, mag es auch zweckmässig und verfahrensbeschleunigend sein, ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der davon betroffenen Erkenntnisse. Gegenteiliges gilt, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, für die Geltendmachung einer Verfahrensrüge. Das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe schliesst in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, als ersten Schritt bestimmter Bezeichnung die Notwendigkeit ein, die diesbezüglichen Fundstellen zu nennen. Demnach muss in solchen Fällen (anders als vorliegend) stets und unabhängig vom Umfang des Aktes die Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis der Nichtigkeitsberufung zu finden ist, exakt bezeichnet werden (vgl RIS-Justiz RS0124172).
Somit lag, wie von der Revisionsbeschwerde dargelegt, (auch) zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung durch das Fürstliche Obergericht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 127 Ziff. 2 StPO vor. Daran vermag auch die in der Gegenäusserung des Beschuldigten vom 07.11.2011 vorgetragene Würdigung der die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr relevanten Umstände nichts zu ändern. Damit bedarf es nicht im Detail der Auseinandersetzung mit den in der Gegenäusserung relevierten Umständen der Räumung des Hauses des Beschuldigten, von dem zudem nicht in Frage gestellt wird, dass er trotz des noch mehrere Jahre aufrechten Mietvertrages ohne Verständigung seines Vermieters OH*** ausgezogen ist.
Somit war der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und im Übrigen wie im Spruch zu entscheiden.
Da der Beschuldigte mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.07.2011 erfolglos geblieben ist, war er auch zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO). Damit hat er dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.200,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde hat er selbst zu tragen.
Vaduz, am 07. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat