13 UR. 2010.255
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen MD***, wegen des Verdachtes der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB infolge Beschwerde des GB***, vertreten durch JP***, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2010 (ON 24), womit dem Subsidiarantrag des GB*** keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung des MD*** in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäss § 307 StPO hat GB*** dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Anzeige des GB*** vom 20.05.2010 gegen 1. unbekannte Täterschaft und 2. MD*** wegen Verdachtes der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB wurde durch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit Erklärung vom 25.06.2010 gemäss § 22 Abs 1 2. Satz StPO zurückgelegt. GB*** wurde von der Zurücklegung der Strafanzeige durch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom selben Tag benachrichtigt und darüber belehrt, dass er gemäss § 173 StPO berechtigt sei, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Fürstlichen Landgericht Antrag auf Einleitung bzw Fortsetzung der Untersuchung zu stellen oder Anklage zu erheben.
Den am 13.07.2010 von GB*** durch seine Rechtsvertreter eingebrachten Antrag auf Einleitung bzw Fortsetzung der Untersuchung gegen MD*** wies das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.08.2010 (ON 10) als verspätet zurück. Seiner Entscheidung schloss das Fürstliche Obergericht die Belehrung an, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Ungeachtet dieser Rechtsmittelbelehrung bejahte der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 24.09.2010 (ON 18) die Zulässigkeit der von GB*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.08.2010 erhobenen Revisionsbeschwerde, gab dieser Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes an das Fürstliche Obergericht zurück.
Mit Beschluss vom 12.10.2010 (ON 24) gab das Fürstliche Obergericht dem Subsidiarantrag des GB*** keine Folge und verpflichtete GB*** zum Ersatz der mit CHF 500,-- bestimmten Kosten des Subsidiarverfahrens an das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen. In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"1.
Mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (ON 1) hat der Subsidiarantragsteller GB*** die Einleitung einer Untersuchung gegen MD*** wegen des Verdachtes der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB beantragt und hiezu zusammengefasst vorgebracht:
Er sei bereits seit geraumer Zeit mit dem Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (APA) wegen seines Aufenthaltes in Kontakt, nachdem diese Behörde den Verdacht hege, dass er keinen tatsächlichen Aufenthalt im Inland habe. Am 26.04.2010 sei seinen Rechtsvertretern vom Angezeigten MD*** ein Schreiben zugestellt worden, mit welchem dieser zum Ausdruck gebracht habe, dass das APA vom Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung ausgehen würde. In diesem Schreiben sei ihm weiter die Möglichkeit einer Stellungnahme innert 14 Tagen eingeräumt und gleichzeitig angekündigt worden, dass er ansonsten "von Amtes wegen abgemeldet" werde. Aus diesem Schreiben des MD*** vom 26.04.2010 ergebe sich, dass dieser ohne ersichtlichen Grund eine Kopie dieses Schreibens an das Advokaturbüro WS*** übermittelt habe. Hintergrund zu diesem Vorgehen sei offensichtlich der, dass er - der Antragsteller - vor den liechtensteinischen Gerichten in verschiedene Zivilverfahren verwickelt sei, in denen sein dortiger Verfahrensgegner vom genannten Rechtsanwaltsbüro vertreten werde. Das Advokaturbüro WS*** habe in der Folge die vom Angezeigten MD*** zugestellten Informationen über das eingeleitete Verfahren zur Niederlassungsbewilligung in einem beim Fürstlichen Landgericht behängenden Exekutionsverfahren, welches von der Mandantin des genannten Rechtsanwaltsbüros gegen ihn als betriebene Partei geführt werde, benützt, indem dieses Schreiben einer Rekursbeantwortung beigefügt und gestützt hierauf weiter behauptet worden sei, dass er über keinen Aufenthalt mehr im Inland verfüge, in diversen Verfahren in Täuschungsabsicht seinen tatsächlichen Wohnort nicht angegeben habe und rechtsmissbräuchliche Absichten hegen würde. Bereits aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes bestehe der gegründete Verdacht des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Angezeigten, wobei unstrittig sei, dass dieser Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches sei. Unstrittig sei weiters, dass der Angezeigte mit der Übermittlung seines Schreibens vom 26.04.2010 an das Advokaturbüro WS*** Tatsachen bekannt gegeben habe, die er einzig aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit beim xx erlangt habe und auf die sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit erstrecke. Dieses Amtsgeheimnis habe der Angezeigte auch offenbar verletzt, indem er dem Advokaturbüro WS*** sein Schreiben mit dem erwähnten Inhalt in Kopie zukommen habe lassen. Durch diese Amtsgeheimnisverletzung sei er auch in seinen privaten Interessen verletzt worden bzw komme der Amtsgeheimnisverletzung des Angezeigten zumindest eine entsprechende Eignung zu. Die dem Advokaturbüro WS*** bzw deren Mandantin aufgrund dieser Amtsgeheimnisverletzung bekannt gewordenen Informationen seien nicht nur im erwähnten inländischen Exekutionsverfahren, sondern darüber hinaus auch in Deutschland behängenden Verfahren verwertet und ausgenutzt worden. Angesichts des geschilderten Sachverhalts habe der Angezeigte auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Eine gesetzliche Grundlage für das erwähnte Verhalten des Angezeigten existiere nicht. Durch dessen unberechtigtes Verhalten sei ihm auch ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden und entstehe ihm ein solcher weiter, da er sich gegen die Behauptungen der Mandantin des Advokaturbüro WS*** entsprechend verteidigen und zur Wehr setzen müsse und dies mit beträchtlichen Kosten verbunden sei.
Der Angezeigte MD*** hat über das xx mitteilen lassen, dass er auf eine Stellungnahme zu diesem Subsidiarantrag verzichte. Gleichzeitig hat er auf die bereits erfolgte Stellungnahme seiner Behörde zuhanden der Staatsanwaltschaft verweisen lassen (ON 4).
Dem Subsidiarantrag des Anzeigeerstatters GB*** ist aufgrund folgender Erwägungen keine Folge zu geben.
Das Subsidiaranklagerecht nach § 173 Abs 1 StPO steht nur dem Privatbeteiligten zu, setzt also Privatbeteiligung voraus. Die Zulässigkeitskontrolle nach § 173 Abs 3 StPO umfasst nebst der Prüfung der Verdachtslage, also des Vorliegens der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss.
Wesentliche Anschlussvoraussetzung ist das Vorliegen eines "privatrechtlichen Anspruchs" des Privatbeteiligten (§ 32 Abs 1 StPO). Demnach muss der Privatbeteiligte aus der Tat einen ihm zustehenden Anspruch gegen den Beschuldigten ableiten können, für welchen der Zivilrechtsweg zulässig ist. Weiter vorausgesetzt ist, dass der Geschädigte zumindest schlüssig behauptet, durch die Tat des Beschuldigten in einem Privatrecht verletzt worden zu sein; es muss also insbesondere ein schlüssiger Zusammenhang zwischen Tat und Schaden behauptet werden (Korn/Zöchbauer, WK-StPO, 54. Lfg., § 47 Rz 13, 20 f). Zudem muss der behauptete Anspruch solcher Art sein, dass darüber im Adhäsionsverfahren entschieden werden kann (Mayerhofer5 StPO, § 47 E. 72).
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall zu verneinen. Abgesehen davon, dass der Subsidiarankläger einen ihm zustehenden, aus der von ihm relevierten Amtsgeheimnisverletzung resultierenden, zivilrechtlichen (Schadenersatz)Anspruch schlüssig nachvollziehbar schon gar nicht behauptet und sein Subsidiarantrag schon deswegen unzulässig ist, ist weiter Folgendes zu erwägen: Falls der Subsidiarankläger durch die von ihm angezeigte Amtsgeheimnisverletzung tatsächlich einen Schaden erlitten haben sollte, müsste er diesen im Amtshaftungswege gegen das Land Liechtenstein klagsweise geltend machen, während ihm die Geltendmachung gegen den Beschuldigten persönlich verwehrt ist (Art 3 Abs 2 AHG). In einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten könnte dem Subsidiarankläger also niemals, selbst im Falle eines verurteilenden Erkenntnisses, ein Schadenersatzanspruch adhäsionsweise zugesprochen werden, weshalb ihm auch die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zukommt (StGH 21.09.2010, AZ StGH 2010/34, E. 4.2; StGH 26.03.2007, AZ StGH 2006/40, E. 2.1; Mayerhofer aaO E. 12 unter Hinweis auf SSt 41/77; 12 Os 92, 93/93 vom 03.09.1998; Korn/Zöchbauer aaO, § 47 Rz 17 in fine)."
Seiner Entscheidung fügte das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 173 Abs 3 StPO)."
Diese Entscheidung bekämpft GB*** durch seine Rechtsvertreter mit seiner am 27.10.2010 durch Boten überreichten Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes. Der Beschwerdeführer bekämpft den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2010 seinem gesamten Inhalt nach und macht die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend.
Zur Zulässigkeit seiner Beschwerde führt er aus, dass das Fürstliche Obergericht seinem Subsidiarantrag deshalb keine Folge gegeben habe, weil es GB*** angeblich an einem privatrechtlichen Interesse mangeln solle, somit aus einem formellen Grund. Weder die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, die ihn als Privatbeteiligten von der Zurücklegung der Strafanzeige informiert und ihm erklärt habe, dass er einen Antrag auf Einleitung bzw Fortsetzung der Untersuchung stellen oder Anklage erheben könne, noch der Fürstliche Oberste Gerichtshof, der sonst nicht auf die Beschwerde des GB*** eingegangen wäre, seien offensichtlich von einer fehlenden Beschwerdelegitimation des Privatbeteiligten ausgegangen. Der Fürstliche Oberste Gerichthof habe in seiner Entscheidung vom 24.09.2010 (ON 18) darauf hingewiesen, dass es mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar sei und gegen das Willkürverbot verstossen würde, wenn sich der Privatbeteiligte gegen eine Zurückweisung seines Fortsetzungsantrages nicht zur Wehr setzen könnte und somit für ihn gar keine Möglichkeit mehr bestünde, eine gerichtliche Sachentscheidung zu erreichen. Trotz der Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes müsse gegen dessen Beschluss wie im vorangegangenen Verfahren eine Rechtsmittelmöglichkeit für den Beschwerdeführer bestehen, da ansonsten die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes für den Beschwerdeführer unüberprüfbar wäre und nur eine Instanz für die Klärung der Frage, ob vorliegend ein Subsidiarantrag gerechtfertigt sei oder nicht, für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehe. Es biete sich allenfalls auch die Vorlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof an, um zu überprüfen, ob eben diese Bestimmung der StPO im Einklang mit den verfassungsmässig garantierten Grundrechten und den Grundrechten, wie sie in der EMRK gewährleistet seien, stehe.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 erhob GB*** zudem eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2010 an den Staatsgerichtshof, woraufhin der Akt an diesen übermittelt wurde. Am 08.02.2012 wurde der Akt vom Staatsgerichtshof retourniert, um die Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2010 dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof vorzulegen.
In seiner Gegenäusserung zum Rechtsmittel des GB*** beantragt MD***, dieses abzuweisen und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zu bestätigen, wobei sich die Ausführungen inhaltlich mit der Anzeige des GB*** auseinandersetzen.
In seiner dagegen wiederum eingebrachten Gegenäusserung (ON 34) widerspricht GB*** diesen Ausführungen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtet ausdrücklich auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Nach § 173 Abs 3 StPO entscheidet das Obergericht über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.
Anders als in dem der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 24.09.2010 (ON 18) zu Grunde liegenden Fall hat das Fürstliche Obergericht gegenständlich mit dem angefochtenen Beschluss inhaltlich über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages abgesprochen. Die Subsidiaranklage unterliegt gemäss § 173 Abs 3 StPO einer gerichtlichen Kontrolle, welche unter anderem auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss umfasst (Korn/Zöchbauer WK-StPO § 48 Rz 8). Das Fürstliche Obergericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer das Recht der Subsidiarantragstellung nicht zukomme, weil er einen ihm zustehenden, aus der von ihm relevierten Amtsgeheimnisverletzung resultierenden zivilrechtlichen Anspruch schlüssig nachvollziehbar gar nicht behauptet habe und für den Fall, dass er tatsächlich durch die von ihm angezeigte Amtsgeheimnisverletzung einen Schaden erlitten hätte, diesen im Amtshaftungswege gegen das Land Liechtenstein klagsweise geltend machen müsse. Es könne ihm damit nicht einmal im Fall eines verurteilenden Erkenntnisses ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden, weshalb ihm auch die Stellung eines Privatbeteiligten nicht zukomme. Die Entscheidung über den Subsidiarantrag bedingt notwendigerweise, dass als Vorfrage die grundsätzliche Berechtigung des GB*** zur Subsidiarantragstellung geprüft wird.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.09.2010 (ON 18) die Beschwerde des GB*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, mit welchem sein Subsidiarantrag wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, als zulässig erachtet und darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Rechtsmittelausschluss für den Fall, dass das Obergericht eine Sachentscheidung aus formellen Gründen ablehnt und somit auch nicht über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens entscheidet, weder dem § 173 Abs 3 StPO noch sonstigen Bestimmungen der Strafprozessordnung entnommen werden kann. Das Fürstliche Obergericht hat in dem dort behandelten Fall somit gar nicht über die Zulässigkeit des Subsidiarantrages entschieden, sondern nur darüber, ob der Antrag rechtzeitig ist oder nicht.
Völlig anders ist die Sachlage im gegenständlichen Fall. Sowohl dem klaren Wortlaut des Gesetzes als auch der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes entspricht es, dass über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages das Fürstliche Obergericht endgültig und unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges entscheidet (LES 2005, 328; LES 2008, 41; Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.09.2011, 14 UR.2003.408, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li). Im Einklang mit dieser Gesetzeslage und Rechtsprechung hat das Fürstliche Obergericht seinem Beschluss zutreffend eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn angeschlossen. Das Fürstliche Obergericht hat mit der angefochtenen Entscheidung abschliessend und voll umfänglich über den Subsidiarantrag des Beschwerdeführers abgesprochen und den Antrag nach Verneinung der Stellung des Antragstellers als Privatbeteiligter und somit der Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens abgewiesen.
Dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft GB*** von der Zurücklegung der Strafanzeige informiert und ihn darüber belehrt hat, dass er einen Antrag auf Einleitung bzw Fortsetzung der Untersuchung stellen oder Anklage erheben kann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal auch dann, wenn jemand vom Gericht als Privatbeteiligter zugelassen wurde, seine Berechtigung, als solcher einzuschreiten, erneut geprüft werden kann und auch muss, sobald er erklärt, die Verfolgung an Stelle des Staatsanwaltes zu übernehmen (Mayerhofer öStPO5 § 48 E 11). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich in seiner
Entscheidung vom 24.09.2010 (ON 18) nicht mit der Zulässigkeit des Subsidiarantrages beschäftigt, zumal die Prüfung der Zulässigkeit nach § 173 Abs 3 StPO dem Fürstlichen Obergericht allein zusteht, sondern sich nur - ebenso wie das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 (ON 10) - damit befasst, ob der Antrag des GB*** rechtzeitig war oder nicht. Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht zielführend.
Das vom Beschwerdeführer befürchtete Rechtsschutzdefizit besteht ebenfalls nicht, zumal ihm - wovon er auch bereits Gebrauch gemacht hat - die Möglichkeit offen steht, den von ihm als verfehlt beurteilten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof zu bekämpfen.
Infolge des Rechtsmittelausschlusses des § 173 Abs 3 StPO steht dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes auf Abweisung des Subsidiarantrages nicht zu, sodass auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.
Die Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Zufolge dieser Entscheidung ist der Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO, Art 40 GGG).
Vaduz, am 09. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat