13 UR. 2009.321
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** im
objektiven Verfallsverfahren
gemäss § 20b StGB betreffend die Vermögenswerte der A***, vertreten durch Rechtsanwälte C***, zufolge Revisionsbeschwerde der A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2013 auf Verlängerung der vermögens-rechtlichen Anordnung bis 23.09.2014 (ON 68) und des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2013 auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen An-ordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO (ON 71) nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht verbot mit Beschluss vom 23.09.2009 (ON 2) ge-mäss § 97a Abs 1 StPO der D***, über die Vermögenswerte der A*** auf den Konten Nr. *** und Nr. *** zu verfügen und befristete diese Anordnung mit zwei Jahren.
Zur Begründung führte das Fürstliche Landgericht Folgendes aus:
"Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des ausserordentlichen Untersuchungs-richters des 34. Strafgerichtes von Santiago/Chile in seinem Strafverfahren gegen F*** G***, H*** und I*** wegen Veruntreuung öffentlicher Mittel bzw. Veruntreuung im Amt beschlagnahmte das Fürstliche Landgericht im Verfahren 13 RS.2009.115 die Unter-lagen zu den Konten der J*** und der K*** bei der L*** (Beilage zu dortiger ON 5). Dem entsprechenden Beschluss (13 RS.2009.115, ON 3) lag gemäss Gesuch folgender Sachverhalt und Tatverdacht zu Grunde:
"EINLEITUNG UND AUFNAHME DES STRAFRECHTLICHEN VERFAHRENS IN CHILE
Nach den Bestimmungen der internationalen Vorschriften ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren, in dessen Rahmen dieses internationale Rechtshilfeersuchen ver-ordnet wurde, im Dezember 2003 aufgrund der Anzeige eingeleitet wurde, die der chilenische Staatsverteidigungsrat, dessen Aufgabe es ist, die Belange des Staates zu wahren, erstattete.
Es ist zu bemerken, dass der strafbare Charakter oder Bedeutung der nachstehend beschriebenen Tatbestände zur Kenntnis der chilenischen Justizbehörden aufgrund eines vom chilenischen Staat eingeleiteten oder genehmigten Rechthilfeersuchens gelangte, das sich wiederum auf einen Antrag bezog, der von den Justizbehörden in Belgien gestellt wurde, wo schon vorher eine strafrechtliche Ermittlung wegen der Straftaten der Korruption, Bestechung und Betrug eingeleitet worden war. Durch das besagte, vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes in Brüssel/Belgien, Herrn M***, versandte Rechtshilfeersuchen wurde die zuständige chilenische Behörde ersucht, verschiedene Ermittlungshandlungen (Einziehung von Dokumenten, Durchsuchung von Büros, Vernehmung von Zeugen und Beklagten, usw.) vorzunehmen. Das Ersuchen wurde vom Obersten Gerichtshof in Chile angenommen, wobei das Vorliegen gewisser Tatbestände in Chile zur Kenntnis genommen wurde, die zunächst als strafbar bewertet wurden, was zur Aufnahme des entsprechenden strafrechtlichen Verfahrens führte.
Angesichts der Bedeutung und der Wichtigkeit dieser Tatbestände verordnete der chilenische Oberste Gerichtshof andererseits die Bestellung eines ausserordentlichen Ermittlungsrichters, der das in der oben beschriebenen Weise eingeleitete Verfahren betreiben sollte.
Kürzlich (am 15. Januar 2009) beschloss der hier Unterzeichnende, folgende Personen wegen der Straftat der Veruntreuung öffentlicher Mittel unter Anklage zu stellen oder gegen sie eine Strafklage zu erheben:
a. F***, General der Luftwaffe, ehemaliger Oberkommandierender der chilenischen Luftwaffe (FACH), als Täter der besagten Straftat der Veruntreuung öffentlicher Mittel;
b. G***, General a.D. der chilenischen Luftwaffe, als Gehilfe derselben Straftat;
c. H***, General a.D. der chilenischen Luftwaffe, als Gehilfe derselben Straftat; und
d. I***, Hauptmann a.D. der chilenischen Luftwaffe, als Gehilfe derselben Straftat.
IN DIESEM VERFAHREN ERMITTELTE HANDLUNGEN
Zweck der strafrechtlichen Ermittlungen in Chile ist die Klärung der definitiven Verwendung eines gewissen Teiles der öffentlichen Mittel, die der chilenische Fiskus für die Zahlung des Kaufpreises für 20 modernisierte Flugzeuge "Mirage" (Programm "Mirsip Plus") sowie für weitere 5 Flugzeuge "Mirage" in Standardversion einschliesslich verschiedener Zubehörteile der belgischen Firma "N*** " bestimmt hatte. Kurzum ist festzustellen, ob in diesem Fall eine unerlaubte Aneignung oder Unterschlagung öffentlicher Gelder begangen wurde, um - vom chilenischen Fiskus nicht genehmigte - "Provisionen" oder unrechtmässige Vergütungen sowohl an Beamte und Angestellte als auch an Personen des Privatsektors zu zahlen.
Anhand der im Rahmen des chilenischen Strafverfahrens bisher hierzu zusammengetragenen Unterlagen können folgende Ereignisse festgestellt werden:
2.1. Gewisse Daten eines Vertrages
a.- Im Jahr 1989 beauftragte das belgische Verteidigungsministerium die "N*** mit der Durchführung eines Modernisierungsplans für 20 Flugzeuge Mirage V ("MIRSIP"), die in den siebziger Jahren in Betrieb genommen worden waren.
b.- Aufgrund einer Politik der Kürzung militärischer Ausgaben fasste das belgische Verteidigungsministerium im Januar 1993 jedoch Beschlüsse, die dazu führten, dass die Flugzeuge "MIRSIP" niemals zum Einsatz gelangten. Der Moderni-sierungsprozess dieser Flugzeuge wurde jedoch mit der Absicht fortgeführt, die Flugzeuge später an ein anderes Land zu verkaufen. Dazu beauftragte das belgische Verteidigungsministerium die Firma N***, den internationalen Markt für solche Flugzeuge zu sondieren.
c.- N*** schloss ihrerseits einen Vertretungsvertrag mit der Gesellschaft O***- belgische Niederlassung der französischen Organisation zur Werbung für Luftfahrtmaterial *** - ab, deren Verwalter der ehemalige General der belgischen Luftwaffe P*** war. Parallel hatte P*** im September 1993 und im Juni 1994 eine "Beratungsvereinbarung" mit der Gesellschaft Q*** auf den britischen Jungferninseln, vertreten durch R***, getroffen.
d.- In derselben Zeit hatte die chilenische Luftwaffe (FACH) ihrerseits technische Untersuchungen zum Ersatz der Flugzeuge "Hawker Hunter", die ihre Lebensdauer erfüllt hatten, begonnen.
2.2 Zum Vertrag und dessen Besonderheiten:
e.- Vom Jahr 1992 bis Anfang 1994 führte die FACH (chilenische Luftwaffe) operative Studien durch, um ein Waffensystem zum Ersatz der "Hawker Hunter" zu wählen. Dabei wurden verschiedene Alternativen untersucht, darunter ein Angebot, das die belgische Firma "N*** " im Dezember 1993 formell vorlegte.
f.- Dieses letzte Angebot wurde am 28. Februar 1994 vom Oberkommandierenden der FACH offiziell als das Angebot bewertet, "das die besten komparativen Vorteile bietet" (bot), worauf es vorläufig angenommen wurde.
g.- Diese Annahme wurde durch Unterzeichnung eines Letter of Intent - eine vorbereitende Handlung für den zukünftigen Kaufvertrag - am selben 28. Februar 1994 formalisiert, was zu einem Obersten Erlass (Nr. 7 A, vom 1. März 1994) führte, durch den dem Oberkommandierenden der FACH die Erlaubnis erteilt wurde, die entsprechende Investition zu tätigen und - über den Befehlshaber des Logistik-Kommandos und/oder Leiter der Luftfahrtmission in England - mit dem "Verteidigungsministerium, belgische Luftwaffe", mit der "N***" und mit der "S***" Verträge zu schliessen.
h.- Nach den entsprechenden Verhandlungen wurde in Brüssel/Belgien am 19. Juni 1994 der sogenannte "Vertrag zum Verkauf des Waffensystems MIRSIP PLUS nebst Zubehör" geschlossen.
Abweichend von den im Letter of Intent sowie im entsprechenden Obersten Erlass enthaltenen Bestimmungen wurde der Vertrag jedoch zwischen dem chilenischen Fiskus (FACH) und der belgischen Firma N*** abgeschlossen.
i.- Gegenstand dieses Vertrages war der Verkauf an Chile von 20 Flugzeugen MIRSIP PLUS (Flugzeuge "Mirage" einschliesslich des Modernisierungs-prozesses), 5 Flugzeuge Mirage 5 Standard sowie sonstige Zubehörteile. Der Gesamtpreis wurde auf 109.000.000,-- US-Dollar festgelegt und war in der in Klausel 5 bestimmten Weise zahlbar, und zwar in zwei Teilen nach den entsprechenden Vorauszahlungen zu jedem einzelnen Teil, wobei der Restbetrag durch einen von der "S***" erteilten Kredit finanziert wurde.
Dieser Preis beinhaltete keine Zahlung von Provisionen an Dritte.
j.- Der Preis des Vertrages, d.h. sowohl die Vorauszahlungen als auch die Rückzahlung des hierfür bestellten Kredits, wurde aus öffentlichen Mitteln im Zeitabschnitt vom 11. August 1994 bis zum 21. Dezember 2000 in Raten gänzlich abbezahlt.
2.3. Zur Zahlung gewisser Provisionen:
k.- Ein Teil des Vertragspreises, nämlich fünfzehn Millionen US-Dollar (15 Mio. US-Dollar), wurde zur Zahlung von "Provisionen" zugunsten verschiedener Personen bestimmt, welche direkt oder indirekt, für sich oder durch Dritte an den Verhandlungen, am Abschluss und/oder an der Durchführung dieses Kaufvertrages beteiligt waren.
l.- Zur Verteilung und Übergabe der Beträge aus diesen Provisionen wurde ein komplexer Mechanismus angewandt, der allmählich und sukzessiv in Gang gesetzt wurde sobald Chile die Teillieferungen des im Vertrag vorgesehenen Materials bzw. Zubehör (Items) erhielt und abnahm. Dieser Mechanismus kann zusammengefasst wie folgt beschrieben werden:
Gegen Lieferung jeder Partie oder Item des Kaufvertrages gab die belgische Bank, bei der Chile den entsprechenden Kredit bestellt hatte ("S***"), die Mittel zur Zahlung der jeweiligen Lieferung für die Firma "N*** " frei. Dazu war die Ausstellung einer Rechnung seitens "N***" und eine Bestätigung der Zufriedenheit mit der Abnahme des Materials seitens der FACH erforderlich.
N*** überwies wiederum für die Firma "O***" einen - vorher vereinbarten - Anteil oder Teil des Betrages gegen Vorlage von Rechnungen für angebliche Vertretungsdienste durch Bankdepots auf das auf den Namen von "O***" lautende Konto Nr. *** bei der "T***".
Anschliessend überwies "O***" - nach Abzug eines vorher bestimmten Prozentsatzes - die restlichen Beträge an Firma "Q***" - gegen Vorlage der Rechnungen für angebliche Beratungsdienste - mittels Banküberweisungen aus dem Konto Nr. *** der "T***" an das Konto "U***" bei der V***, das die Firma "Q***" in besagter Bank einzig und allein dazu eröffnet hatte, diese Beträge aus dem Verkauf der Flugzeuge "MIRAGE" an Chile zu erhalten. Vom 29. Dezember 1994 bis zum 28. Januar 1997 wurden von "O***" zugunsten von "Q***" insgesamt 17 Überweisungen im Gesamtwert von US-$ 14.269.9569,38 (sic) US-Dollar getätigt.
Im Laufe der Eingänge der Beträge aus O*** auf das Konto "U***" bzw. nachdem diese bereits eingegangen waren, nämlich zwischen Dezember 1994 und Januar 1998, erteilte R*** über "Q***" bei der "V***" Anleitungen zur Überweisung dieser Beträge auf andere auf seinen Namen lautende Konten, auf Konten von End-empfängern oder Vermittlern, damit diese sie dann an die definitiven Begünstigten übertragen;
m.- Durch ein noch komplexeres Verfahren, unter Verwendung verschiedener Bank-konten und der Tätigung verschiedener Überweisungen zur Verheimlichung ihrer Herkunft und Bestimmung, wurden - zumindest soweit bisher festgestellt werden konnte - Offiziere der chilenischen Luftwaffe direkt oder indirekt mit ver-schiedenen Anteilen dieser Gelder begünstigt.
Somit liegen nach den zusammengetragenen Unterlagen Beweise vor, die zu dem Schluss führen, dass bei den Verhandlungen zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen der FACH und der N*** der Tatbestand präsent war, dass ein Teil des Vertragspreises die Zahlung von US$ 15.000.000,-- für "Provisionen" beinhaltete, und - was hier interessant ist - dass diese "Provisionen" zum wirtschaftlichen Vorteil sowohl von Beamten als auch von Personen des Privatsektors bestimmt waren, die bei den verschiedenen Phasen der Verhandlung, Abschluss, Ausführung oder Erfüllung des besagten Vertrags für den Kauf von Kriegsmaterial mitwirkten, was natürlich ohne Zustimmung oder Genehmigung des chilenischen Staates erfolgte.
3.- DER ZUR VERHEIMLICHUNG DER PROVISIONSBESTIMMUNG ANGEWANDTE KOMPLEXE MECHANISMUS UND DIE ROLLE DER "Q***"
Die "Q***" erscheint nominell als eine Beratungsfirma von O*** die wiederum die Vertreterin von N*** zur Werbung für den Verkauf von Flugzeugen MIRAGE war. Die im Laufe der Ermittlung erlangte Information bestätigt jedoch, dass es sich streng genommen um eine Firma handelte, die anscheinend zur Bildung eines Dreiecks für die Gelder aus den Provisionen zur Verheimlichung des Endempfängers der Provisionen verwendet wurde. In der Tat ist "Q***" eine Gesellschaft der britischen Jungferninseln, vertreten durch R***, der in Chile wohnhaft war und von General P*** vermittelt wurde, um durch ihn als Strohmann die Interessen der Verkäuferin N*** in Chile zu vertreten.
Wie bereits erklärt, wurde der Betrag in Höhe von US$ 14.269.959,-- - vermutlich für Provisionen - von N*** reserviert und - über O*** - an das Konto "U***" Nr. *** überwiesen, das die Gesellschaft Q*** (R***) bei der V*** hielt. Die Sache ist die, dass ein Teil dieser Gelder, die in das Konto "U***" eingingen, Gegenstand verschiedener Überweisungen war.
Darunter sind folgende, für dieses Rechtshilfeersuchen relevante Überweisungen zu beschreiben:
a.- Am 3. Dezember 1998 wurden insgesamt US$ 6-285.567,-- vom Konto "U***" auf das Konto Nr. *** überwiesen, das die Gesellschaft "W***", vertreten durch denselben R***, bei der V*** hielt. Danach erfolgten aus diesem letzten Konto die nachstehend aufgeführten Ausgänge:
Am 22. Juni 1999 wurden US$ 5.700.000,-- auf das auf den Namen der Gesellschaft auf den britischen Jungferninseln "X***" lautende Konto Nr.*** bei der L*** überwiesen; und
Am 11. Juli 1999 wurden US$ 402.060,09 auf dasselbe auf den Namen der Gesellschaft auf den britischen Jungferninseln "X***" lautende Konto Nr. *** der L*** überwiesen.
b.- Andererseits wurde ein weiterer Teil der Gelder des Kontos "U***" auf das Konto "Z***" überwiesen, das der bereits genannte R*** bei derselben V*** eröffnet hatte. Mit diesen Geldern und durch besagtes Konto "Z***" wurden mehrere Unterkonten bei der V*** eröffnet. Somit konnte die Vornahme folgender Operationen bewiesen werden:
Am 22. Juni 1999 wurden vom Unterkonto "Z*** CHF" (in Schweizer Franken) CHF 2.299.222,69 auf ein Konto bei der L*** zugunsten einer Gesellschaft auf den britischen Jungferninseln namens "K***" überwiesen, womit das Unterkonto Z***- CHF geschlossen wurde;
zugleich wurden am selben 22. Juni 1999 von einem Unterkonto in US$ 235.301,21 auf ein auf den Namen der Gesellschaft auf den britischen Jungferninseln "K***" lautendes Konto bei der Y*** überwiesen, womit dieses Unterkonto in US-Dollar (US$) geschlossen wurde;
ebenfalls am 22. Juni 1999 wurden vom Unterkonto in US-Dollar (US$) "Z*** Schlaeger" US$ 2.689.273,62 auf ein Konto bei der L*** zugunsten der Gesellschaft auf den britischen Jungferninseln "K***" überwiesen, womit dieses Unterkonto "Z***-Schlaeger" geschlossen wurde.
Aus den beschriebenen Tatbeständen ergibt sich, dass R*** unmöglich dabei alleine gehandelt haben kann; noch wichtiger ist die Feststellung der Endbestimmung dieser Gelder und natürlich die Identifizierung der Empfänger."
Die beschlagnahmten Kontounterlagen wurden von der L*** zu 13 RS.2009.115, ON 5, eingereicht. Anlässlich der damaligen Ausfolgungstagsatzung stellte sich heraus, dass es sich bei der X*** und der K*** um sogenannte Servicegesellschaften des AA*** handelt, welche verwendet werden, um darüber Transaktionen ihrer diversen Kunden laufen zu lassen. Diejenigen Transaktionen, welche sich auf den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bezogen, wurden ausgesondert und der ersuchenden Behörde übermittelt (Beilagen zu dortiger ON 9).
Zum gleichen Grundsachverhalt führt auch die Schweizerische Bundes-anwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachtes der Geld-wäscherei und der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Sie gelangte daher am 02.09.2009 ebenfalls mit einem Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Land-gericht, gestützt auf welches im Verfahren 13 RS.2009.215 u.a. Unterlagen zu Konten der A*** und der AB*** bei der D ***beschlagnahmt wurden (dortige ON 6). Jenem Beschluss lag gemäss Gesuch folgender Sachverhalt und Tatverdacht zu Grunde:
"Am 21. Februar 2006 ging bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft über die Meldestelle für Geldwäscherei MROS (eidgenössische Financial Intelligence Unit) die Mitteilung eines Finanzmaklers bezüglich Geldwäscherei gemäss Art 9 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 951.31) ein. Ihr Inhalt bezog sich auf Verdachtsmomente hinsichtlich der Herkunft von Geldern in Höhe von USD 800'000,--die am 21. Oktober und 7. Dezember 1998 zum Abschluss zweier Versicherungs-policen mit fester Prämie bei einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft durch den verstorbenen R*** verwendet worden waren.
So hatte der Finanzmakler festgestellt, dass verschiedene Quellen darauf hinwiesen, dass der verstorbene R*** in enger Verbindung zur von AC*** gegründeten kriminellen Vereinigung stand, die zur Verteilung der zu Zeiten seiner Diktatur unterschlagenen Gelder insbesondere über die Gesellschaft AD***, einer Anfang der 90er-Jahre gegründeten Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln gegründet worden war.
Aus diesen Quellen geht ebenfalls hervor, dass in Chile ein Verfahren eröffnet wurde, dessen Zielsetzung darin bestand, die Rolle verschiedener Mitglieder oder Erfüllungs-gehilfen dieser Organisation näher zu ergründen. Insbesondere geht es hierbei um AE*** und AF***, mit denen der verstorbene R*** aller Wahrscheinlichkeit nach enge Geschäftsverbindungen unterhielt.
Insbesondere habe der verstorbene R*** als Vermittler im Rahmen von mehreren Transaktionen zum Kauf von Militärflugzeugen zugunsten des chilenischen Staates gedient. Eben diese Transaktionen sollen zur Zahlung von Schmiergeldern im Zeitraum 1994 bis Dezember 1999 geführt haben.
Es wurde festgestellt, dass die Zahlung der beiden festen Prämien für die Versicherungspolicen, die Gegenstand der MROS-Mitteilung waren, nur sehr kurze Zeit nach der Festnahme des AC*** am 16. Oktober 1998 in London erfolgten.
In Anbetracht dieser Sachverhalte hat der unterzeichnete Staatsanwalt des Bundes die Aufnahme eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens angeordnet, aus dem hervorgeht, dass die Gelder, die zur Finanzierung der oben genannten Versicherungs-verträge verwendet wurden - aller Wahrscheinlichkeit nach und gemäss dem der-zeitigen Stand der Finanzanalysen - aus den Bankbeziehungen stammten, die der verstorbene R*** als Kontoinhaber, Zeichnungsberechtigter bzw. wirtschaftlich Berechtigter bei der AG*** (später V*** derzeit V1***) in *** unterhielt.
Die vorliegende Ermittlung hat ebenfalls ergeben, dass hohe Geldbeträge sich im engen Zusammenhang mit dem untersuchten Straftatkomplex im Einflussbereich von Personen befanden, die dem verstorbenen R*** nahe standen. Namentlich geht es hier um AH***, AG*** und AI***.
Die Rückverfolgung der Geldtransaktionen ermöglichte so den Nachweis, dass die zunächst aus Bestechungshandlungen stammenden Guthaben in den Jahren 1994 bis 1997 auf einem Konto in der Schweiz hinterlegt wurden, das auf den Namen der dem verstorbenen R*** gehörenden Gesellschaft Q*** lautete, bevor sie später an dritte natürliche wie juristische Personen übertragen wurden.
Ein Teil dieser Guthaben wurde später zum Abschluss der beiden oben genannten Versicherungspolicen mit fester Prämie verwendet. Der andere Teil in Höhe eines Gesamtbetrages von rund 10 Millionen USD wurde am 22. Juni und 1. Juli 1999 auf Bankkonten bei der L*** transferiert, die auf den Namen der auf den Britischen Jungferninseln amtlich eingetragenen Gesellschaften K*** (Konto Nr. ) und X (Konto Nr. ) lauteten. Die Gelder wurden zumindest teilweise unmittelbar danach auf das auf die A lautende Konto mit der Nummer *** (ca. USD 3 Mio.) sowie auf ein Konto der AB*** (ca. USD 5 Mio.), dessen Nummer nicht bekannt ist, übertragen. Beide Konten wurden bei der D *** in , geführt und von der Anwaltskanzlei C verwaltet.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ersuchende Behörde insbesondere Kenntnis über eine Überweisung in Höhe von USD 2'951'393,-- vom 29. September 1999 (Valuta 28. September 1999) zu Gunsten des Kontos Nr. *** auf den Namen der A*** bei der D *** in *** hat, deren genauer Ursprung und Herkunft noch festzustellen ist.
Aus unseren insbesondere beim Finanzmakler AK*** in *** durchgeführten Ermittlungen ergab sich, dass die Maklerunternehmen K*** und X*** von der Gesellschaft AA*** mit dem alleinigen Ziel zur Verfügung gestellt wurden, die oben genannten Guthaben (i.H.v. ca. USD 10 Mio.), deren kriminelle Herkunft heute erwiesen ist, unbemerkt zu Gunsten der Stiftungen A*** und AB*** zu transferieren.
Die beim Finanzmakler AK*** in *** durchgeführten Ermittlungen führten ebenfalls zu dem Nachweis, dass die Stiftungen A*** und AB*** durch den verstorbenen R*** eingerichtet worden waren; die erste zugunsten von AI*** und AJ***, die zweite zugunsten von AH***.
Im Zeitraum 2001 bis 2005 wurde dann ein Teil der bei der D in *** auf den Namen der Stiftung A hinterlegten Guthaben auf Konten beim AL*** und der Bank V+*** (vormals AG***) in *** transferiert, deren wirtschaftlich Berechtigte AI*** respektive AJ*** sind.
Infolge der Auflösung der Stiftung AB***, wurden im Jahr 2001 sämtliche bei der D*** hinterlegten Guthaben auf ein Konto bei der Bank AM*** in *** auf den Namen der Stiftung AN*** transferiert, dessen wirtschaftlich Berechtigte AH*** ist.
In Anbetracht des vorab geschilderten Sachverhalts steht somit fest, dass die aus Be-stechungshandlungen hervorgegangenen Gelder unauffällig und mittels zum Schein eingerichteter juristischer Personen aus der Schweiz nach Liechtenstein transferiert wurden, um später aller Wahrscheinlichkeit nach wieder in die Schweiz zurücktransferiert zu werden.
Für den Abschluss des vorliegenden Verfahrens sind folglich auf jeden Fall umfassende Beweismittel erforderlich, mit Hilfe derer sich die Kapitalflüsse im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit den Tatsachen entsprechend und präzise zurückverfolgen lassen."
Laut den Darstellungen in den genannten Rechtshilfeersuchen und den in den entsprechenden Verfahren gewonnenen Erkenntnissen besteht der Verdacht, dass inkriminierte Vermögenswerte an Konten der X*** und der K*** bei der L*** in *** geflossen sind und zumindest teilweise auf Konten der A*** und der AB*** Stiftung bei der D ***übertragen wurden.
Angesichts dessen erstattete die AO*** Anstalt am 14.09.2009 für die OP*** sowie für die D *** eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU), welche sie am 21.09.2009 an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft weiterleitete. Diese beantragt nunmehr die Durchführung eines objektiven Verfallsverfahrens gemäss § 20b StGB betreffend die Vermögenswerte der A***.
In der Verdachtsmeldung wird u.a. bestätigt, dass im Jahre 1999 verschiedene Vermögenswerte aus der Tätigkeit des inzwischen verstorbenen Gründers der A***, R***, auf dem Konto der A*** bei der D eingegangen und später zum Teil an die Schweiz zurück geflossen sind. Das verbleibende Geld wurde im Februar 2003 auf zwei Portfolios aufgeteilt, nämlich "AQ" und "AR***". Die aktuellen Saldi betragen rund CHF 662'000.- bzw. CHF 799'000.-. Wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung sind AJ*** und AI***. Aufgrund des bekannten Sachverhaltes gelangt die Verdachts-melderin zum Verdacht der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Gründer der A***. Eine kriminelle Herkunft der von der A*** gehaltenen Vermögenswerte oder von Teilen davon sei nicht auszuschliessen, zumal die behauptete Tatbegehungszeit vor der Eröffnung der Geschäftsbeziehung und dem Eingang der Vermögenswerte liege. Diese Einschätzung wird von der FIU geteilt.
Aufgrund des Gesagten und insbesondere der in den beiden Rechts-hilfeverfahren aufgeführten Sachverhalte stehen die Vermögenswerte der A*** bei der D *** tatsächlich im Verdacht deliktischer Herkunft, sodass deren Verfall nach § 20b StGB in Betracht fällt. Zur Sicherung dieses Verfalls ist es nunmehr erforderlich, die noch vorhandenen Vermögenswerte der A*** gestützt auf § 97a Abs 1 Ziff. 3 StPO zu sperren. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verfügungsverbot ist vorderhand auf zwei Jahre zu befristen (§ 97a Abs 4 StPO)."
Das Fürstliche Landgericht ersuchte am 14.09.2010 die Schweizerische Bundesanwaltschaft um Bekanntgabe des Standes des auch dem inländischen Straf-verfahren zugrundeliegenden schweizerischen Strafverfahrens (ON 12) und urgierte die Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens am 13.01.2011 (ON 15). Die Mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 10.11.2011 erbrachte keine neuen Erkenntnisse (ON 16). Das Landgericht richtete am 18.02.2011 ein ausführliches weiteres Rechts-hilfeersuchen an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (ON 17). Dessen Erledigung wurde vom Erstgericht am 06.07.2011 urgiert (ON 20). Mit Note vom 24.03.2011 teilte die Bundesanwaltschaft dem Fürstlichen Landgericht mit, dass aus ihrer Sicht die zu ermittelnde Vortat der Geldwäscherei durch die nach der Erledigung ihres Rechts-hilfeersuchens vom 21.04.2008 durch die belgischen Behörden erhaltenen Dokumente genügend belegt sei (ON 21).
Mit Beschluss vom 01.09.2011 (ON 27) verlängerte das Fürstliche Landgericht die Vermögenssperre gem § 97a Abs 1und 4 StPO bis 23.09.2012. Dem stimmte das Obergericht mit Beschluss vom 20.09.2011 zu (ON 30).
Am 25.07.2011 richtete das Fürstliche Landgericht ein internationales Rechtshilfeersuchen an die Strafverfolgungsbehörden in Santiago/Chile um Bekannt-gabe der inzwischen dort gewonnenen Erkenntnisse betreffend den Verdacht, dass die an die A*** auf deren Konto bei der D*** geflossenen Vermögenswerte aus straf-baren Handlungen stammen sowie dazu, welche Personen damit in Zusammenhang gebracht werden (ON 23). Die Erledigung dieses Ersuchens urgierte das Landgericht am 13.12.2011 (ON 34).
Zu AZ 13 RS.2012.7 des Fürstlichen Landgerichtes ersuchte die Schweizerische Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 04.01.2012 um Sicherungs-einziehung (Sperre der Vermögenswerte) der Konten Nr. *** und *** der A*** bei der D ***in Vaduz (ON 38).
Das Fürstliche Landgericht urgierte am 10.04.2012 (ON 40) sein Rechts-hilfeersuchen an die chilenischen Behörden vom 25.07.2011. In der Folge langte die ausführliche Erledigung vom 04.04.2012 des an die Republik Chile gerichteten Rechtshilfeersuchens ein (ON 42).
Mit Schreiben an die Schweizerische Bundesanwaltschaft vom 17.08.2012 ersuchte das Fürstliche Landgericht neuerlich um Mitteilung des für das Inlands-verfahren beachtlichen Standes der schweizerischen Strafuntersuchung (ON 47).
Am 03.09.2012 beschloss das Fürstliche Landgericht, das von ihm am 23.09.2009 erlassene Verfügungsverbot über die Vermögenswerte der A*** bei der D*** gemäss § 97a Abs 1 und 4 StPO bis zum 23.09.2013 zu verlängern. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht ua Folgendes aus:
"Der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte der A*** ist weiterhin begründet. Es kann auch dazu insbesondere auf die Erwägungen im letzten Verlängerungsbeschluss (ON 27) und die Erkenntnisse aus den dort erwähnten Rechtshilfeersuchen des Strafgerichts von Santiago de Chile (13 RS.2009.115, 13 RS.2009.303 und 13 RS.2010.246) und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (13 RS.2009.215) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die Vermögenswerte inzwischen gemäss einem weiteren Rechtshilfeersuchen auch für die Schweizerische Bundesanwaltschaft gesperrt wurden (13 RS.2012.7).
Zum Verfahrensablauf im Inlandsverfahren ist folgendes auszuführen: Das Rechtshilfegesuch vom 25.07.2011 an den Ermittlungsrichter des Strafgerichts von Santiago de Chile zwecks Erlangung weiterer Erkenntnisse aus jenem Strafverfahren (ON 23) wurde im Dezember 2011 und im April 2012 urgiert (ON 34/35, 40/41). Am 08.05.2012 gingen in Erledigung dieses Ersuchens zahlreiche Unterlagen aus dem chilenischen Strafverfahren ein (ON 42), welche in der Folge teilweise übersetzt wurden. Schliesslich stellte das Fürstliche Landgericht am 17.08.2012 ein er-gänzendes Rechtshilfeersuchen an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zwecks Bekanntgabe des aktuellen Standes des dortigen Strafverfahrens und Übermittlung einer allenfalls bereits vorliegenden Anklageschrift oder eines Erledigungsentscheides (ON 47). Die Beantwortung dieses Gesuches steht noch aus.
Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kontensperre betreffend die Vermögenswerte der A*** bei der D ***erfüllt. Nach wie vor sind zur weiteren Abklärung die Ergebnisse der genannten ausländischen Straf-verfahren erforderlich und abzuwarten, um den Verdacht definitiv zu verifizieren oder zu falsifizieren. Ein Abschluss des liechtensteinischen Verfahrens ohne diese Erkenntnisse und ohne die Beurteilung der Vortaten in den entsprechenden Verfahren in Chile und in der Schweiz ist kaum möglich.
Somit rechtfertigt es sich gestützt auf § 97a Abs 1 und 4 StPO, die Konten-sperre - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - aufrecht zu erhalten. Dabei erscheint zufolge der dargelegten Bedeutung der ausländischen Strafverfahren, der Komplexität des Sachverhalts und des grossen Auslandsbezuges eine Verlängerung um neuerlich ein Jahr sachgerecht und angemessen." (ON 48).
Dieser Entscheidung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 18.09.2012 zu (ON 51).
Nach der Mitteilung der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vom 13.09.2012, dass das dortige Verfahren nach wie vor anhängig sei und sich "während der letzten zwölf Monate noch entwickelt" habe (ON 52), urgierte das Landgericht am 18.02.2013 (ON 63) die Erledigung seines Rechtshilfeersuchens an die Schweiz vom 17.08.2012.
Mit Beschluss vom 02.09.2013 verlängerte das Fürstliche Landgericht entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfügungsverbot über die Vermögenswerte der A*** bei der D*** gemäss § 97a Abs 1 und 4 StPO um ein weiteres Jahr, somit bis zum 23.09.2014 (ON 68). Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
Der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte der A*** sei nach wie vor gegeben. Hiezu sei insbesondere auf die Erwägungen in den Verlängerungs-beschlüssen ON 27 und ON 48 sowie auf die Erkenntnisse der dort erwähnten Rechtshilfeersuchen des Strafgerichtes von Santiago de Chile (13 RS.2009.115, 13 RS.2009.303 und 13 RS.2010.246) und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (13 RS.2009.215 und 13 RS.2012.7) zu verweisen. Zum Verfahrensablauf im Inlands-verfahren sei über die Erwägungen in den früheren Beschlüssen hinaus Folgendes auszuführen:
Das Rechtshilfegesuch des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.08.2012 an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zwecks Bekanntgabe des aktuellen Standes des dortigen Verfahrens (ON 47) sei am 19.02.2013 dahin beantwortet worden, dass die Untersuchung noch laufe, verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, jedoch noch immer die Vernehmung der in Chile wohnhaften Verdächtigen ausstehe. Von den chilenischen Behörden sei im Übrigen formell Anklage gegen diese erhoben und ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt worden, welches derzeit vollzogen werde. Mit einem grundsätzlichen Entscheid über das weitere Vorgehen im schweizerischen Verfahren sei bis Ende 2013 zu rechnen (ON 64).
Aufgrund des Gesagten seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kontensperre betreffend die Vermögenswerte der A*** bei der D ***erfüllt. Es seien weiterhin die Ergebnisse der genannten ausländischen Strafverfahren erforderlich und abzuwarten, um den Verdacht der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögens-werte definitiv abklären zu können. Ein Abschluss des liechtensteinischen Verfahrens ohne diese Erkenntnisse und ohne die Beurteilung der Vortaten in den ent-sprechenden Verfahren in Chile und in der Schweiz erscheine nicht möglich. Somit rechtfertige es sich, gestützt auf § 97a Abs 1 und 4 StPO die Kontosperre, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, aufrecht zu erhalten. Damit erscheine zufolge der Bedeutung der ausländischen Strafverfahren, der Komplexität des Sachverhalts und des grossen Auslandsbezugs eine Verlängerung der Vermögenssperre um ein weiteres Jahr sachgerecht und angemessen.
Dieser Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 17.09.2013 (ON 71) mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 23.09.2009 (ON 2) erlassene Verfügungsverbot über die Vermögenswerte der A*** auf den Konten Nr. *** und Nr. *** bei der D***, gemäss § 97a Abs 1 und 4 StPO vorderhand um ein Jahr bis 23.09.2014.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 68 verwiesen, der den Verfahrensbeteiligten mit gegenständlichem Beschluss ON 71 zugestellt wird.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes auf Verlängerung der Vermögenssperre vom 02.09.2013 und des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2013 auf Zustimmung zu dieser Massnahme richtet sich die Beschwerde der A*** vom 07.10.2013 (ON 76).
Die Beschwerdeführerin macht unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit iSd § 238 StPO mit der Behauptung der Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Entscheidungen zusammengefasst Folgendes geltend:
Durch die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2013 und des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2013 sei sie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art 32 LV sowie in ihrem Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV verletzt worden. Sie sei dadurch persönlich und direkt betroffen, sodass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidungen habe.
Bei Vermögenssperren im Zusammenhang mit angeblichen strafbaren Hand-lungen sei ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, dem Geheimnisbereich und das Eigentum der Beschwerdeführerin als betroffene juristische Person umso gravierender, als eine Verwicklung in strafbare Handlungen impliziert sei.
Hintergrund der vom Landgericht am 23.09.2009 (ON 2) verfügten Vermögens-sperre sei ursprünglich ein Rechtshilfeersuchen aus Chile zu einem dort anhängigen Strafverfahren gegen mehrere (in der Beschwerde namentlich angeführte) Personen wegen des Verdachtes der Veruntreuung gewesen. In diesem Zusammenhang seien auch die Namen R*** und AH*** genannt worden. Die Konten bei der D*** seien gesperrt worden, weil es sich bei den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerde-führerin um AJ*** und AI*** handle und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die gesperrten Vermögenswerte aus kriminellen Tätigkeiten der angeführten Verdächtigen stammen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin werde in Liechtenstein gegen AJ*** und AI*** nicht ermittelt.
Die Vermögenssperre dauere nun schon mehr als vier Jahre und werde durch die angefochtenen Beschlüsse um ein weiteres Jahr verlängert. Laut der Recht-sprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (LES 2007, 462) sei jedoch eine Vermögenssperre über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, dass ziel-führende Untersuchungshandlungen gesetzt wurden, Untersuchungsergebnisse aus dem ausländischen Strafverfahren vorliegen, die den ursprünglichen Tatverdacht er-härten, oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben seien, welche eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigen.
Da vorliegend besonders berücksichtigungswürdige Umstände im erwähnten Sinn nicht vorlägen und die schon vier Jahre währende Vermögenssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden solle, sei diese Massnahme unangemessen und im Widerspruch zu den grundrechtlich geschützten Garantien der Privat- und Geheimnis-sphäre sowie der Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin. Schon deshalb seien die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufzuheben und die Vermögenswerte nach inzwischen vierjähriger Sperre ohne wesentliche Fortschritte in den verschiedenen Strafverfahren freizugeben.
Der Oberste Gerichtshof habe seine Rechtsprechung in LES 2008, 191 dahin präzisiert, dass ausnahmsweise eine Vermögenssperre über drei Jahre hinaus gerechtfertigt sein könne. Zu diesen Ausnahmen zähle unter anderem das Vorliegen einer Anklageschrift im ausländischen Strafverfahren, weil damit der in Frage stehende Beschwerdeführer unter Anklage gestellt und der gegen ihn erhobene Verdacht erhärtet worden sei. Aus dieser Rechtsprechung sei weiters abzuleiten, dass bei Vorliegen einer Anklageschrift vorausgesetzt werde, dass sich diese gegen die von der Vermögenssperre betroffene Person richtet. Es werde nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Involvierung des Beschwerdeführers (im dortigen Rechtshilfeverfahren) in die betreffenden inkriminierten Machenschaften gegeben sei.
Nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2013 (ON 68) seien in der im schweizerischen Straf-verfahren noch laufenden Untersuchung verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, stehe jedoch die Vernehmung der in Chile wohnhaften Ver-dächtigen noch aus. Von den chilenischen Behörden sei im Übrigen gegen mehrer Verdächtige Anklage erhoben worden. Mit einem grundsätzlichen Entscheid über das weitere Vorgehen im schweizerischen Verfahren sei bis Ende 2013 zu rechnen.
Im vorliegenden Fall seien jedoch die wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin in Chile nicht mit einer Anklage konfrontiert worden. Die dortige Anklage richte sich lediglich gegen fünf andere (namentlich bezeichnete) Personen. Im chilenischen Strafverfahren seien somit weder AJ*** noch AI*** involviert. Das schweizerische Strafverfahren werde nach Kenntnis der Beschwerdeführerin zwar neben AH*** auch gegen AJ*** und AI*** geführt. Wie jedoch aus dem Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 12.02.2013 (ON 64) ersichtlich sei, sei man im dortigen Strafverfahren von einer Anklage noch weit entfernt. Nach dem Informationsstand der Beschwerdeführerin handle es sich bei diesem Verfahren lediglich um ein Beschlagnahmeverfahren, das nach schweizerischer Terminologie eben (noch) kein Strafuntersuchungsverfahren darstelle.
Im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liege keine Anklageschrift gegen die an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten vor, sodass auch ein Ausnahmefall fehle, welcher die Aufrechterhaltung der Vermögens-sperre über vier Jahre hinaus rechtfertigen könnte. Somit sei die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre unangemessen und im Lichte der Grundrechtsgarantien der Beschwerdeführerin unverhältnismässig.
Schliesslich sei noch zu betonen, dass weder im ua gegen AJ*** und AI*** geführten schweizerischen Untersuchungsverfahren, das lediglich ein Beschlag-nahmeverfahren sei, noch im liechtensteinischen Strafverfahren zielführende Unter-suchungshandlungen gesetzt wurden, welche den Anfangsverdacht erhärtet hätten. Es fehlten Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse, die eine über vier Jahre hinausgehende Vermögenssperre rechtfertigten. Aus dem liechtensteinischen Straf-untersuchungsakt seien lediglich Teilfreigabebeschlüsse betreffend die Vermögens-werte der Beschwerdeführerin sowie Rechtshilfeersuchen bzw Nachfragen an die schweizerischen und chilenischen Strafbehörden über den Stand der dortigen Verfahren ersichtlich. Darauf basierend könne mit Bestimmtheit nicht von wesent-lichen Fortschritten oder gar von einer Erhärtung des Anfangsverdachts gegen die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Unter diesen Umständen sei es weder zumutbar noch verhältnismässig, wenn die Vermögens-sperre aufrecht bleibe, ohne dass erstens wesentliche Fortschritte in den Strafver-fahren zu verzeichnen sind und zweitens Anklage gegen die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin erhoben worden ist.
Das Rechtsmittelvorbringen mündet in die Anträge, der Oberste Gerichtshof wolle die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufheben, in eventu nach deren Aufhebung die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Land- bzw Obergericht zurück-verweisen und in jedem Fall dem Land Liechtenstein den Ersatz der Beschwerdekosten auferlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Gegenäusserung vom 21.10.2013 mit folgender wesentlicher Begründung, der Beschwerde keine Folge zu geben:
Die angefochtenen Beschlüsse seien weder ungesetzlich noch unangemessen. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichts-hofes zu LES 2007, 462 sei in einem Rechtshilfeersuchen ergangen. Zum gegenständlichen Verfallsverfahren sei - schon im Beschluss des Fürstlichen Land-gerichtes vom 23.09.2009 (ON 2) ausgeführt - davon auszugehen, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten zweifellos um inkriminierte Gelder handle. Dies-bezügliche Verdachtsmomente hätten sich zwischenzeitlich erhärtet, was insbe-sondere die Rechtshilfeersuchen an das Strafgericht von Santiago de Chile und die Schweizerische Bundesanwaltschaft erbracht hätten. Der von der Beschwerde vorgenommene Grössenschluss, dass die weitere Vermögenssperre jedenfalls deshalb unangemessen sei, weil sie dann insgesamt fast fünf Jahre andauere, sei nicht ohne weiteres zulässig. Vielmehr sei eben darauf abzustellen, dass zielführend Untersuchungshandlungen gesetzt wurden und Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, welche den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu LES 2008, 191 verhelfe der Beschwerde nicht zum Erfolg. Im vorliegenden Fall seien von den chilenischen Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Unterlagen übermittelt worden und sei der Mitteilung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft in ON 64 zu entnehmen, dass in Chile bereits formell Anklage gegen AH*** erhoben worden wurde. Mit selbem Schreiben bringe die Bundesanwaltschaft zur Kenntnis, dass verschiedene Untersuchungshandlungen im schweizerischen Verfahren vorgenommen worden seien, jedoch die in Chile wohnhaften Verdächtigen noch nicht einvernommen hätten werden können. Mit einem grundsätzlichen Entscheid über das weitere Vorgehen im schweizerischen Verfahren sei bis 31.12.2013 zu rechnen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen lägen somit Untersuchungsergeb-nisse und Erkenntnisse vor, welche den ursprünglich angenommenen Verdacht er-härten würden. Weiters seien aufgrund des Auslandsbezuges, nämlich der in Chile und in der Schweiz geführten Strafverfahren, besonders berücksichtigungswürdige Umstände anzunehmen, die eine neuerliche Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigten. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 03.05.2013, OGH Nr. 2013.54, ausgeführt habe, sei bei entsprechender Komplexität des Falles, starkem Auslandsbezug und zielführenden Untersuchungshandlungen eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus auch ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig.
Zu dieser Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2013 (ON 81) im Wesentlichen wie folgt:
Die Staatsanwaltschaft erachte unrichtigerweise eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre für zulässig. Hiezu sei zunächst festzuhalten, dass sie keine konkreten zielführenden Untersuchungshandlungen nennen habe können, welche den ursprünglichen Tatverdacht erhärtet hätten. Es werde nur unbegründet behauptet, dass solche Fortschritte vorlägen, ohne jedoch diese konkret darzulegen. Hinsichtlich der Mitteilung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft in ON 64 sei zu betonen, dass darin ebenfalls keine durchgeführten zielführenden Untersuchungshandlungen genannt würden. Im Gegenteil werde auf ein Schreiben vom 08.03.2011 verwiesen und mitgeteilt, dass sich seitdem keine bemerkenswerten Änderungen oder wesentliche Fortschritte in den Verfahren in der Schweiz ergeben hätten. Auch im liechtensteinischen Verfahren könne somit von zielführenden Untersuchungshandlungen oder Erkenntnissen nicht gesprochen werden, die eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigen könnten, zumal sich die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich auf Informationen stützen, welche sie von den schweizerischen Behörden erhalten haben.
Nochmals werde betont, dass gegen die wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin weder in Chile noch in der Schweiz ein Strafverfahren geführt werde. Die Anklageerhebung in Chile richte sich gegen andere Personen. Im chilenischen Strafverfahren sei weder AJ*** noch AI*** involviert. Auch in der Schweiz werde gegen diese kein Strafverfahren geführt, dort laufe offensichtlich ein Beschlagnahmeverfahren, welches jedoch ausschliesslich gegen Gesellschaften und nicht gegen die Genannten geführt werde. Weder unter Heranziehung der Rechtsprechung des OGH in LES 2007, 462 und LES 2008, 191 noch zu OGH Nr. 2013.54 vom 03.05.2013 könne in der vorliegenden Strafsache die Vermögenssperre aufrecht erhalten werden. Es fehlten zielführende Untersuchungshandlungen und damit Erkenntnisse, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten. Zudem fehle eine Anklageschrift gegen die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin. Die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre über vier Jahre hinaus sei somit unangemessen und unverhältnismässig.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Dem Rechtsmittel ist insofern beizupflichten, als im Falle einer über drei Jahre hinaus andauernden Sperre von Vermögenswerten im Hinblick auf die mit dieser Massnahme verbundene Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP-EMRK die von der Rechtsprechung hiezu verlangten Voraus-setzungen erfüllt sein müssen. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden.
Gemäss dieser Judikatur ist eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus dann nicht unangemessen, wenn zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt werden und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder wenn sonst besonders berücksichtigende Umstände vorliegen (s hiezu StGH 2009/149, Erw. 2.1; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31.10.2012 zu 14 UR.2009.266 mwN; LES 2010, 173). Bei Vorliegen dieser Bedingungen kann in Ausnahmefällen eine Vermögens-sperre mehrere Jahre zulässig sein. Siehe hiezu beispielsweise OGH vom 06.08.2009 und vom 09.04.2010 zu 12 UR.2001.39 (10 Jahre), StGH 2009/149 Erw. 2.1, StGH 2010/58; OGH vom 03.05.2013 zu 12 UR.2007.224 (sechs Jahre), StGH 2013/93).
Im Lichte dieser Grundsätze ist verfahrensgegenständlich zu erwägen, dass der vom Fürstlichen Landgericht in seinem Beschluss vom 23.09.2009 umfangreich dargestellte Verdacht, wonach es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um aus strafbare Handlungen stammendes Vermögen handelt, keineswegs entkräftet, vielmehr erhärtet wurde. Hiezu ist auf die diesbezüglichen Erledigungen der Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen und chilenischen Strafverfolgungs-behörden zu verweisen. Dieser Verdacht wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Sie verweist vielmehr schwerpunktmässig darauf, dass ein Strafver-fahren gegen die an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten AJ*** und AI*** weder im Inland noch in der Schweiz oder in Chile anhängig sei. In der Schweiz behänge lediglich ein Beschlagnahmeverfahren betreffend die Vermögenswerte der Genannten. Dieses Vorbringen steht dem entscheidungswesentlichen Verdacht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte zufolge ihrer deliktischen Herkunft dem objektiven Verfallsverfahren unterliegen, nicht entgegen.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist durch seinen grossen Umfang und seine vielfältigen internationalen Bezüge sehr komplex. Darin liegen die nach der zitierten Rechtsprechung besonders berücksichtigungswürdigen Umstände, welche eine Verlängerung der Vermögenssperre auch über vier Jahre hinaus ohne Ver-letzung der Eigentumsgarantie und des Verbots der Rechtsverzögerung erfordern und rechtfertigen. Im Lichte dieser Beurteilung kommt der vom Rechtsmittel relevierten Frage, ob schon eine Anklageschrift vorliegt oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zu.
Aus dem Akt ergibt sich, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, keine verzögernde Vorgangsweise der inländischen Strafverfolgungsbehörden. Eine schleppende Erledigung eines liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens durch aus-ländische Behörden ist nicht den inländischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten (StGH 2006/91, Erw. 3.4, im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Zweckmässig für die Erweiterung des Erkenntnisstandes betreffend die bisher mögliche Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte erscheint es dem Obersten Gerichtshof, dass vom Fürstlichen Landgericht die laut den bisher eingelangten Rechtshilfeerledigungen in Chile vorliegende Anklageschrift sowie allfällige weitere im Ausland ergangene und das gegenständliche Verfahren berührende Sachent-scheidungen der dortigen Strafverfolgungsbehörden eingeholt werden. Damit ist eine Verbesserung der Beurteilungsmöglichkeit der bisher in der Schweiz und in Chile erhobenen Sachverhalte in Betreff auf das Inlandsverfahren zu erwarten.
Die vom Fürstlichen Landgericht beschlossene neuerliche Verlängerung der Sperre der zwei Bankkonten, von denen inzwischen in fünf Fällen ein Teilbetrag zur Bestreitung der Verfahrenskosten freigegeben wurde, ist somit nicht unverhältnis-mässig. Sie war ohne Verletzung der Eigentumsgarantie möglich. Deshalb war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat