13 UR. 2008.206
05 ES. 2008.60
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen NN, geboren am 20.03.1970, türkischer Staatsangehöriger, IV-Rentner, wohnhaft in B., vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB infolge der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.11.2010 (ON 95), womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.05.2009 (ON 40) im dritten Verfahrensgang keine Folge, jener der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Fürstlichen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Angeklagte ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.500,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil vom 12.05.2009 erkannte ein Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichtes NN der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig.
Nach dem Schuldspruch habe er
A)
mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar über die Vorgabe, ein zahlungswilliger Kunde bzw. rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die nachangeführte Personen am Vermögen geschädigt hätten, und zwar
am 24.04.207 in G. Verfügungsberechtigte der Bank X durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens über CHF 10.000,--;
am 15.05.2007 in S. Angestellte der Y AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde zu sein, zur Aufschaltung der Festnetznummer 00423 373 86 53 sowie zur Aufschaltung der Mobiltelefonnummern 769 86 53 und 768 86 53, Schaden cirka CHF 900,--;
am 25.10.2007 in G. Angestellte der Fa. B AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Leasingnehmer zu sein, zur Überlassung eines Vorführwagens der Marke Citroen Berlingo, Schaden unerhoben;
B)
zu nachangeführten Zeitpunkten an nachangeführten Orten falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, nämlich
am 24.04.2007 in G. einen von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Darlehensvertrag und einen von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Zahlungsauftrag, indem er ihn der Bank X übermittelt habe;
am 25.05.2007 in S. ein von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigtes Anmeldungsformular, indem er dieses Angestellten der Y AG übergeben habe;
am 31.05.2007 in V., indem er eine von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigte Belastungsermächtigung der Bank Z übermittelt habe;
am 25.10.2007 in G. einen von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Leasingvertrag, indem er ihn Angestellten der Fa. B AG übergeben habe.
NN habe hiedurch
zu A): das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und
zu B): das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 StGB
begangen.
Er wurde hiefür nach § 223 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die ausgesprochene Strafe wurde gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Zur Person und zum Sachverhalt traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
"Der 39-jährige Beschuldigte türkischer Staatsangehörigkeit bezieht als IV-Rentner 13 mal jährlich eine IV-Rente in Höhe von CHF 2.210,-- und ist ansonsten einkommens- und vermögenslos. Mit rechtskräftigem Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.03.2009, GZ. 08 EG.2008.123-14, wurde die Ehe mit GN geschieden. In der Scheidungsvereinbarung vom 09.03.2009 wurde zur Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses Folgendes festgehalten: "Für die zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch unberichtigt aushaftenden Schulden, insbesondere für jene gemäss der Haftungserklärung vom Februar 2008, kommt NN alleine auf." Die der Ehe entstammenden Kinder, nämlich die Tochter DN, geboren am 20.03.1987, und der Sohn HN, geboren am 15.02.1989, sind selbsterhaltungsfähig.
Im Jahre 2007 bezog der Beschuldigte neben der IV-Rente in Höhe von (13 mal jährlich) monatlich CHF 2.210,-- noch (13 mal jährlich) monatliche Kinderrenten für die Kinder D und H in Höhe von je CHF 442,-- (Rentenbestätigung der AHV/IV/FAK vom 03.10.2008). GN, seine damalige Ehegattin, bezog im Jahre 2007 ein Nettoeinkommen von (monatlich) CHF 4.050,--.
Am 24.04.2007 unterfertigte der Beschuldigte einen auf "GN" lautenden Darlehensvertrag der Bank X über den Darlehensbetrag von CHF 10.000,--, wobei die Rückzahlung in 36 Monatsraten à CHF 328,80 vereinbart wurde, und einen Zahlungsauftrag, womit GN die Bank X beauftragte, den Betrag von CHF 10.000,-- auf das Konto der GN bei der Bank Z auszubezahlen, jeweils mit dem Namen "GN". GN wusste von diesem Vorgehen des Beschuldigten nichts und hatte dementsprechend auch nicht ihre Einwilligung dazu erteilt. In der Folge wurde dieser Betrag ausbezahlt (NS des Beschuldigten, AS 73 - 77). Die offene Darlehensschuld wurde nicht vereinbarungsgemäss bedient. Zum 04.07.2008 waren (ohne Zinsen und Kosten) noch CHF 8.500,-- aushaftend (BV des Beschuldigten AS 249). Die Bank X bezog anlässlich der Bonitätsprüfung auch das Einkommen des Beschuldigten in die Berechnung mit ein (E-Mail vom 05.03.2007 bei ON 31). Nicht festgestellt werden kann, ob die Bank X auch dem Beschuldigten im April 2007 das Darlehen über CHF 10.000,-- gewährt hätte.
Als der Beschuldigte den Darlehensvertrag und den Zahlungsauftrag mit dem Namen "GN" unterfertigte, wollte er Verantwortliche der Bank X über die Identität des Vertragspartners täuschen. Zugleich wollte er die Bank X über seine (des Beschuldigten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen. Er hielt es nämlich ernstlich für möglich (und fand sich damit ab), dass er nicht in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzubezahlen. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch unrechtmässig bereichert sein werde. Es war ihm auch klar, dass er die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache verwendet.
Am 31.05.2007 unterfertigte der Beschuldigte eine auf den Namen "GN" lautende Belastungsermächtigung der Bank YY AG hinsichtlich des Kontos der GN bei dieser Bank, wonach die Bank X ermächtigt wird, Beträge zu Lasten dieses Kontos einzuziehen, mit dem Namen "GN". GN hatte davon jedoch keine Ahnung und den Beschuldigten auch nicht dazu ermächtigt, für sie zu unterschreiben. Diese Belastungsermächtigung übermittelte er der Bank YY AG (Seiten 147 - 151; NS des Beschuldigten AS 77). Als der Beschuldigte dieses Formular mit dem Namen "GN" unterfertigte, war ihm klar, dass er dadurch eine falsche Urkunde herstellt. Als er diese Urkunde der Bank YY AG übermittelte, war ihm klar, dass er diese dadurch im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache, nämlich dass GN unterschrieben hat, verwendet.
Am 15.05.2007 unterfertigte der Beschuldigte auf den Namen "GN" lautende Verträge mit der Y AG betreffend die Mobiltelefonnummern 7688653 und 7698653 sowie hinsichtlich der Festnetznummer 3738653 mit dem Namen GN. GN hatte davon jedoch keine Ahnung und den Beschuldigten auch nicht dazu ermächtigt, für sie zu unterschreiben (AS 189, 193, 195; NS des Beschuldigten AS 181). In der Folge wurde über diese Rufnummern telefoniert, sodass ein Betrag von CHF 900,-- als unberichtigt aushaftete (ZV W., Seite 6 in ON 23). Nicht festgestellt werden kann, ob die Y AG auch mit dem Beschuldigten selbst diese drei Verträge abgeschlossen hätte.
Als der Beschuldigte die Verträge mit der Y AG mit dem Namen "GN" unterfertigte, wollte er Verantwortliche der Y AG über die Identität des Vertragspartners täuschen. Zugleich wollte er die Y AG über seine (des Beschuldigten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen. Er hielt es nämlich ernstlich für möglich (und fand sich damit ab), dass er nicht in der Lage sein werde, die laufend anfallenden Telekommunikationsgebühren zu bezahlen. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch unrechtmässig bereichert sein werde. Es war ihm auch klar, dass er die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache verwendet.
Am 25.10.2007 unterfertigte der Beschuldigte einen auf "GN" lautenden Leasingvertrag der Fa. B, wonach GN einen Personenwagen der Marke Citroen Berlingo least, mit dem Namen "GN". Dieser war nicht bekannt, dass der Beschuldigte diesen Vertrag mit ihrem Namen unterfertigt und sie hatte dazu auch keinerlei Einwilligung erteilt. In den Finanzierungsantrag der Fa. B wurde auch das Monatseinkommen des Beschuldigten aufgenommen (Finanzierungsantrag als Beilage zu ON 23). Nach Unterfertigung des Vertrages wurde das gegenständliche Fahrzeug dem Beschuldigten übergeben. Insgesamt (inkl. Anzahlung) langten Zahlungen in Höhe von CHF 2.652,-- ein. Die monatliche Leasingrate in Höhe von CHF 287,55 (insgesamt 49 Monate) wurde in der Folge nicht bezahlt, sodass das Fahrzeug wieder zurückgestellt wurde (NS des Beschuldigten AS 79). Der noch aushaftende Betrag beläuft sich auf über CHF 2.000,-- (BV des Beschuldigten AS 253). Nicht festgestellt werden kann, ob die Fa. B den gegenständlichen Leasingvertrag auch abgeschlossen hätte, wenn der Beschuldigte als Antragsteller aufgeschienen wäre.
Als der Beschuldigte den Leasingvertrag mit dem Namen "GN" unterfertigte, wollte er Verantwortliche der Fa. B über die Identität des Vertragspartners täuschen. Zugleich wollte er die Fa. B über seine (des Beschuldigten) Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen. Er hielt es ernstlich für möglich (und fand sich damit ab), dass er nicht in der Lage sein werde, die Leasingraten zu zahlen. Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er dadurch unrechtmässig bereichert sein werde. Es war ihm auch klar, dass er die falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache verwendet."
In der Beweiswürdigung führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass sich NN in der Schlussverhandlung nicht schuldig bekannt und darüber hinaus jegliche Angaben verweigert habe. Somit sei das Gericht gemäss § 193 Abs 1 StPO berechtigt gewesen, die vom Angeklagten im Vorverfahren getätigten Angaben zu verlesen und zu verwerten. Dabei ergebe sich kein Zweifel daran, dass NN anlässlich seiner Einvernahme durch Beamte der Landespolizei und durch den Untersuchungsrichter wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe. Das Argument, er sei ohne Dolmetscher vernommen worden und habe die Befragung nicht richtig verstanden, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar. Nicht nur, dass er zweimal vernommen worden sei, habe er jedes Mal detaillierte Angaben getätigt, die nicht durch blosse Vorhalte seitens der Vernehmenden entstanden sein könnten, sondern auf eigenem Wissen des Angeklagten fussten. Bei den vernehmenden Personen habe es sich nicht um Personen gehandelt, die das erste Mal Einvernahmen durchgeführt hätten. Der Untersuchungsrichter LR lic. iur. C habe anlässlich seiner Einvernahme dargelegt, wie er bei Personen, deren Muttersprache nicht deutsch sei, vorgehe, wobei dessen plausible Angaben mit der Gerichtserfahrung in Einklang stünden.
Somit hätten die (geständigen) Angaben des Angeklagten sowohl gegenüber der Landespolizei als auch gegenüber dem Untersuchungsrichter verwertet und den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden können. Mit diesen Angaben stünden im Übrigen auch die Ausführungen der (seinerzeitigen) Rechtsvertreterin der GN im Einklang. Diese Ausführungen hätten ebenfalls verwertet werden können, da es sich dabei um Urkunden im Sinne des § 198a Abs 2 StPO ("Schriftstücke anderer Art") handle, deren Verwertbarkeit nicht im Nachhinein dadurch eingeschränkt werde, dass GN von ihrem Entschlagungsrecht nach § 107 Abs 1 Z 1 a StPO Gebrauch gemacht habe. Abgerundet werde das Bild letztlich durch die vom Angeklagten unterfertigte Haftungserklärung. Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die jeweiligen Vertragspartner auch mit dem Angeklagten die entsprechenden Verträge abgeschlossen hätten, ergebe sich daraus, dass jeweils auch das Einkommen des Angeklagten in die Berechnung des verfügbaren Familieneinkommens miteinbezogen worden sei, sodass sich kein Unterschied ergeben hätte, wäre dieser tatsächlich als Vertragspartner aufgetreten.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete der Erstrichter aus der Betrachtung des äusseren Sachverhaltes ab.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Fürstliche Landgericht die eingangs angeführten Tatbestände als erfüllt. Fraglich sei, ob hinsichtlich der betrügerischen Handlungen jeweils schwerer Betrug im Sinne der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB anzunehmen sei, womit die gesonderte Bestrafung wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu entfallen hätte. Der Angeklagte habe anlässlich der Begehung der betrügerischen Handlungen gefälschte Urkunden verwendet und dadurch über die Identität des Vertragspartners getäuscht. Gleichzeitig habe er unabhängig davon über die Frage der Zahlungswilligkeit bzw. Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht, sodass zwei Täuschungshandlungen vorlägen. Nach den getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweiligen Vertragspartner auch mit dem Angeklagten die entsprechenden Verträge abgeschlossen hätten. Im Sinne der neueren Rechtsprechung, wonach es nunmehr nicht mehr strafbar sei, wenn eines der in § 147 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel bloss anlässlich der Täuschung benützt werde, sondern dieses gerade zum Zweck der Täuschung benutzt worden sein müsse, werde die Auffassung vertreten, dass darauf abzustellen sei, ob die gefälschten Urkunden, die zur Täuschung benützt worden seien, auch in concreto den schadenskausalen Irrtum der Geschädigten herbeigeführt hätten. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden, da eben nicht auszuschliessen sei, dass die jeweils Geschädigten die entsprechenden Verträge auch mit dem Angeklagten unter Anführung seines richtigen Namens abgeschlossen hätten. Aus diesem Grunde werde die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB verneint.
Letztlich sei auf Art 48 EheG zu verweisen, wonach jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertrete. Jeder Ehegatte verpflichte sich durch seine Handlungen persönlich und über seine Vertretungsbefugnis hinausgehend solidarisch auch für den anderen Ehegatten. Nach der zur Rezeptionsvorlage (Art 166 chZGB) ergangenen Rechtsprechung könnten die vom Angeklagten erlangten Leistungen zumindest bei - im Strafverfahren gebotener - Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu den Rechtsgeschäften des täglichen Bedarfs gezählt werden. Damit hätte der Angeklagte GN wirksam vertreten und es wären die drei Verträge jeweils auch wirksam zu Stande gekommen, weshalb die im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB bedeutsame Täuschung über den Vertragspartner nicht vorläge bzw. nicht strafrechtlich relevant wäre. Allerdings verbleibe weiterhin die Täuschung über die Zahlungs- bzw. Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie die Unterfertigung der Urkunden mit falschem Namen und der Gebrauch derselben im Rechtsverkehr.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte der Einzelrichter die bisherige Unbescholtenheit und die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit als mildernd. Für eine Aufhebung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit spreche kein Umstand, sodass sich die Einholung des beantragten psychiatrischen Gutachtens erübrige. Als erschwerend seien hingegen das Zusammentreffen und die Wiederholung zu werten. Ein Geständnis liege nicht vor, sodass es auch nicht möglich gewesen sei, das Verfahren einer diversionellen Erledigung zuzuführen.
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sei in Anwendung des § 37 StGB die mit 180 Tagessätzen bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen anzusehen. Mehr als der Mindesttagessatz hätte nicht abgeschöpft werden können.
Infolge der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten sei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen Schuld und Strafe.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 21.10.2009 (ON 66) der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten Folge, hob das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes auf und trug dem Erstgericht auf, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer Berufung auf die gegenständliche Entscheidung verwiesen.
Das Fürstliche Obergericht sah eine Nichtigkeit im Sinne des § 220 Z 7 StPO darin verwirklicht, dass das Erstgericht entgegen dem Antrag des Angeklagten die Schreiben der Rechtsanwältin Mag. F. M. verlesen und seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt habe. Dies deshalb, weil diese sich ebenso wie GN vor dem erkennenden Gericht der Zeugnispflicht zu Recht entschlagen habe. Dadurch sei die Verwertung der Schreiben, die Mag. F. M. den Strafverfolgungsbehörden übergeben habe, gegen den Widerstand des Angeklagten verwehrt. Nichtig sei das Urteil auch deswegen, da das Erstgericht trotz Aussageverweigerung in der Schlussverhandlung die im Vorverfahren getätigten Angaben des Angeklagten verlesen und verwertet habe, wobei diese Einvernahmen vor der Landespolizei und dem Untersuchungsrichter ohne die entsprechende Rechtsbelehrung und insbesondere ohne den erforderlichen Beizug eines Dolmetschers erfolgt seien, obwohl der Angeklagte der deutschen Sprache nur sehr schlecht mächtig gewesen sei. Nichtigkeit liege zudem deshalb vor, weil das Erstgericht trotz ausdrücklichem Widerspruch des Angeklagten den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme des Untersuchungsrichters, der Polizeibeamten und der Schriftführerin zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ausreichend die deutsche Sprache verstehen könne, zugelassen habe.
Das Fürstliche Obergericht wies darauf hin, dass sich ein näheres Eingehen auf die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe sowie auf die Strafberufungen erübrige, da bereits der formellen Nichtigkeitsberufung Folge zu geben gewesen sei.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision der Staatsanwaltschaft gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2010 (ON 74) Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, warum der Fürstliche Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht als gegeben erachteten formellen Nichtigkeitsgründe nicht als vorliegend ansah.
Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.06.2010 (ON 80) gab dieses nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung schliesslich der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.05.2009 unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile dahingehend ab, dass der Angeklagte vom Vorwurf des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen und die über ihn verhängte Geldstrafe auf 120 Tagessätze herabgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen und das Land Liechtenstein dazu verpflichtet, dem Angeklagten nach § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Im Umfang des Schuldspruches wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB wurde das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes durch das Berufungsgericht bestätigt und ist damit insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2010 (ON 90) Folge, hob das angefochtene Urteil neuerlich auf und verwies die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, warum der Fürstliche Oberste Gerichtshof die von der Revisionswerberin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als gegeben erachtete.
Nach neuerlicher Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung gab das Fürstliche Obergericht mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Angeklagten keine Folge, hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.05.2009 wie folgt ab:
"Der Angeklagte NN ist schuldig, er hat
A)
mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, wobei er zur Täuschung auch nachangeführte falsche Urkunden benützte, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar über die Vorgabe, ein zahlungswilliger Kunde bzw. rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die nachangeführte Personen am Vermögen schädigten, und zwar
am 24.04.2007 in G. Verfügungsberechtigte der Bank X durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens über CHF 10.000,--, wobei er zur Täuschung den von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Darlehensvertrag und den von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigten Zahlungsauftrag benützte;
am 15.05.2007 in S. Angestellte der Y AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde zu sein, zur Aufschaltung der Festnetznummer 00423 373 86 53 sowie zur Aufschaltung der Mobiltelefonnummern 769 86 53 und 768 86 53, wobei er die Anmeldungsformulare jeweils mit dem Namen "GN" unterfertigte, Schaden ca. CHF 900,--;
am 25.10.2007 in G. Angestellte der Fa. B AG durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Leasingnehmer zu sein, zur Überlassung eines Vorführwagens der Marke Citroen Berlingo, wobei er den Leasingvertrag mit dem Namen "GN" unterfertigte, Schaden unerhoben;
B)
am 31.05.2007 in V. eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem er die von ihm mit dem Namen "GN" unterfertigte Belastungsermächtigung der Bank Z in V. betreffend das Konto seiner Ehegattin übermittelte,
und hat hiedurch
zu A) die Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und
zu B) das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB begangen
und er wird hiefür nach § 147 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf §§ 28, 37 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe), wobei die Höhe des Tagessatzes mit CHF 10,-- bestimmt und zwei Drittel der verhängten Geldstrafe, sohin 240 Tagessätze, nach § 43 a StGB bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen werden, verurteilt."
Zudem wurde der Angeklagte dazu verpflichtet, dem Land Liechtenstein die Kosten und Gebühren des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wurde mit pauschal CHF 500,-- bestimmt.
Das Fürstliche Obergericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es an die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im dritten Verfahrensgang gebunden sei. Es sei daher noch die Nichtigkeits- und Strafberufung der Staatsanwaltschaft sowie die Schuldberufung des Angeklagten zu erledigen, wobei diese im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des Sachverhaltes zuerst einer Behandlung unterzogen werde.
"Soweit der Angeklagte mit seiner Beweisrüge geltend macht, dass die für die Verurteilung massgeblichen Feststellungen aufgrund des Verwertungsverbotes der verlesenen Urkunden sowie seinen Angaben vor der Landespolizei und dem Untersuchungsrichter unzulässig und die Feststellungen allesamt in Negativfeststellungen umzuwandeln seien, ist er auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 05.03.2010 (ON 74) zu verweisen, mit der die vom Angeklagten geltend gemachte formelle Nichtigkeitsrüge als unbegründet erkannt wurde. Soweit er weiter geltend macht, dass selbst bei Zulässigkeit der Verwertung seiner Angaben vor der Landespolizei und dem Untersuchungsrichter diesen aufgrund des nicht erfolgten Beizuges eines Dolmetschers nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukäme und dieser für sie allein nicht ausreichen würde, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu begründen, ist ebenso auf die weiteren Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu verweisen, nach welchen es zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Behauptungen des Angeklagten in der Schlussverhandlung, dass er bei den Einvernahmen jeweils nicht verstanden hätte, was man ihm bei der Polizei gesagt habe, er habe die Protokolle nur unterschreiben müssen, obwohl er nichts verstanden habe, nicht nur zulässig, sondern auch unumgänglich ist, die bei der Einvernahme anwesenden bzw vernehmenden Personen zum Zustandekommen der jeweiligen Protokolle zu befragen und sich mit diesen Aussagen beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dies hat das Fürstliche Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung getan, wobei es in Abwägung aller Umstände, insbesondere, dass der Angeklagte nicht nur einmal, sondern zweimal vernommen wurde und bei beiden Einvernahmen detaillierte Angaben gemacht hat, die nicht durch blosse Vorhalte seitens der Vernehmenden entstanden sein können, sondern auf eigenem Wissen beruhen, zur Auffassung gelangt ist, dass die Verantwortung des Angeklagten in der Schlussverhandlung sich als blosse Schutzbehauptung darstelle. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren durchaus mit den Urkunden, die von der Rechtsanwältin der Ehegattin bei Gericht eingereicht wurden, in Einklang gebracht werden können, und andere, abweichende Beweisergebnisse, die die vom Angeklagten begehrten Negativfeststellungen begründen könnten, nicht vorliegen. Dies hat denn auch dazu geführt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits im Beschluss vom 05.03.2010 (ON 74) keinerlei Bedenken gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung geäussert hat. Das Fürstliche Obergericht schliesst sich letztlich dieser Beurteilung an und übernimmt die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen.
Dies trifft auch für den vom Erstgericht festgestellten Schädigungsvorsatz zu, wobei das Erstgericht im Hinblick auf die mit dem Rechtsgeschäft eingegangenen Verbindlichkeiten zu Recht - aufgrund der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Beschluss vom 24.09.2010 vertretenen Auffassung über die Vertretungsbefugnis des Angeklagten in der ehelichen Gemeinschaft - nur auf das Einkommen des Angeklagten abgestellt und ausgeführt hat, dass er auch damit rechnen musste, dass die Kinderrente mit dem Erreichen des 20. Lebensjahres im März 2007 bzw 2009 wegfallen wird. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung das Scheitern der Ehe und die dann schliesslich im März 2009 erfolgte Ehescheidung abgezeichnet hat. Dies mag wohl auch der Grund dafür gewesen sein, dass der Angeklagte die gegenständlichen Verträge im Namen seiner Ehegattin abgeschlossen hat. Dass er davon ausgegangen ist, dass er sich mit den gegenständlichen Verträgen selbst verpflichtet, erhellt sich auch daraus, dass er in der Scheidungsvereinbarung die persönliche Haftung für die daraus entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten übernommen hat.
Verfügt der Angeklagte aber nur über ein Einkommen von monatlich CHF 2.210,--, benötigt er dieses zur Gänze zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, zumal sich damals bereits abgezeichnet hat, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird und er einen eigenen Haushalt zu begründen hat. Geht aber jemand bei diesem Einkommen monatliche Verpflichtungen von zusammen CHF 600,-- für Gegenstände ein, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er es zumindest im Rahmen eines Eventualvorsatzes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er in Zukunft die laufenden Verbindlichkeiten nicht bedienen kann.
Die Beweisrüge erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet.
Mit der materiellen Nichtigkeitsrüge nach § 221 Z 2 StPO bekämpft die Staatsanwaltschaft die Auffassung des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte bezüglich der Fakten A) des Strafantrages lediglich das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und nicht das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu verantworten habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Angeklagte bei Unterfertigung der falschen Urkunde die jeweils Verantwortlichen der Gegenpartei sowohl über die Identität des Vertragspartners als auch über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschen wollen. Die vom Erstgericht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des öOGH vertretene Auffassung, wonach es nicht genüge, dass eines der im § 147 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel bloss anlässlich der Täuschung benutzt wurde, sondern dass das Mittel gerade zum Zwecke der Täuschung benützt worden sein müsse, sei unrichtig, da es gerade nach der neueren Rechtsprechung des öOGH nicht darauf ankomme, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Zertifikates zurückzuführen sei, sondern nur darauf, ob der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich gemacht habe, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis genommen haben.
Der Angeklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass zu den bezughabenden Urteilsfakten schon der Grundtatbestand des § 146 StGB nicht erfüllt sei, da es sich bei den gegenständlichen Rechtsgeschäften um sogenannte Geschäfte des täglichen Bedarfs im Sinne des Art 48 Ehegesetz handeln würde, bezüglich welcher der Angeklagte seine Ehegattin wirksam habe vertreten können. Aufgrund der solidarischen Haftung beider Eheleute habe er die Vertragspartner auch nicht über seine Zahlungs- bzw Rückzahlungsfähigkeit täuschen können.
Diese Rechtsrüge ist begründet.
Vorauszuschicken ist, dass es sich nach der Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 24.09.2010 (ON 90), an welche das Fürstliche Obergericht im weiteren Verfahrensgang gebunden ist, beim Ankauf eines PKWs, der Aufnahme eines Kredites in Höhe von CHF 10.000,- und dem Abschluss von drei Mobilfunkverträgen eben nicht um Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die unter die sogenannte Schlüsselgewalt des Art 48 Abs 1 Ehegesetz fallen. Über die laufenden Bedürfnisse der Familie hinaus kann somit ein Ehegatte nach Art 48 Abs 2 Ehegesetz die eheliche Gemeinschaft nur vertreten, wenn er vom anderen oder vom Gericht dazu ermächtigt wurde oder wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldete und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen gar nicht zustimmen konnte. Eine solche Ermächtigung hat aber vorliegend der Ehegatte nicht erteilt, weshalb die Voraussetzung für eine Vertretung im Rahmen der ausserordentlichen Vertretungsbefugnis eben nicht vorgelegen hat und eine wirksame Vertretungshandlung nicht zu Stande gekommen ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte mit der Unterzeichnung im Namen seiner Ehegattin die Vertragspartner nicht nur über die Identität des Ehegatten getäuscht hat, sondern auch über seine Zahlungs- bzw Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kommt es nach der neueren Rechtsprechung des öOGH gerade nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Beweismittels zurückzuführen ist, also das Mittel gerade zum Zweck der Täuschung benützt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunden mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich gemacht hat, mag auch dieser vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen (vgl öOGH vom 27.05.2008 zu 11 Os 54/08p, vom 27.08.2009 zu 12 Os 93/09g und vom 17.08.2010 zu 11 Os 85/10z). Dies hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt.
Aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellung ist auch nach der neuesten Judikatur des öOGH die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB hinsichtlich des Punktes A) des Strafantrages gegeben und daher der Angeklagte in diesem Punkt gemäss §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig zu sprechen.
Mit der Strafberufung bekämpft die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils die zu geringe Anzahl der Tagessätze sowie den Umstand, dass das Erstgericht die gesamte Strafe bedingt nachgesehen hat.
Diese Strafberufung erweist sich im Hinblick auf den vom Fürstlichen Obergericht abgeänderten Schuldspruch als begründet. Danach ist nicht mehr vom Strafrahmen des § 223 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht, sondern von demjenigen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Da aufgrund der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe nicht davon auszugehen ist, dass über den Angeklagten eine mehr als 6 Monate dauernde Freiheitsstrafe zu verhängen ist, ist an deren Stelle nach § 37 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfalle 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, zu verhängen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird unverändert mit CHF 10,-- bestimmt. Der Vollzug der Geldstrafe wird teilbedingt nach § 43a Abs 1 StGB nachgesehen. 240 Tagessätze der Geldstrafe werden bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 305, 307 StPO."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit, die im Antrag mündet, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird.
Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach § 220 Z 7 StPO und Z 8 StPO wendet sich der Revisionswerber ausdrücklich nur gegen jenen Teil des Berufungsurteils, mit dem der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das Ersturteil damit zum Nachteil des Revisionswerbers abgeändert wurde. Dem Revisionswerber sei dabei bewusst, dass die nachfolgend dargestellten Rügen vom Obersten Gerichtshof zu den zwischenzeitlich rechtskräftigen Teilen des Urteiles bereits als unberechtigt verworfen worden seien. Die Revision werde deshalb erhoben, damit der Revisionswerber anschliessend auch zu dem noch nicht rechtskräftigen Teil des Urteils eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof einbringen könne.
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 7 StPO macht der Revisionswerber geltend, dass das Erstgericht entgegen dem Antrag des Verteidigers des Revisionswerbers die Schreiben der Rechtsanwältin Mag. F. M. AS 93 ff, 97 ff, 153 ff, 197 ff und 211 ff verlesen habe. Der Verteidiger habe diese Verlesung im Anschluss daran noch einmal ausdrücklich als nichtig gerügt. § 198a Abs 1 Z 1 bis 6 StPO regle umfassend und abschliessend, unter welchen Voraussetzungen es dem erkennenden Gericht erlaubt sei, Verlesungen vorzunehmen. Das Erstgericht habe in seiner Begründung nicht aufgezeigt, welcher der gesetzlich normierten Tatbestände für die Verlesung der genannten Schriftstücke vorliegen solle. Tatsächlich liege keiner dieser Tatbestände vor und sei das Vorgehen nichtig im Sinne des § 198a StPO. In der Begründung werde seitens der Unterinstanzen vergessen zu erwähnen, dass nicht nur die Zeugin GN von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sondern auch - berechtigt im Sinne des § 107 Abs 1 Z 3 StPO - die Zeugin Mag. F. M. als Verfasserin der verlesenen Urkunden. Weder habe der Revisionswerber sein Einverständnis zur Verlesung gegeben, noch sei die Zeugin Mag. F. M. vorab einvernommen und dem Revisionswerber die Möglichkeit gegeben worden, bei einer gerichtlichen Vernehmung dieser Zeugin anwesend zu sein. Zudem habe die Zeugin berechtigt ihre Aussage verweigert. Damit sei es dem Erstgericht nicht erlaubt gewesen, die von der Zeugin erstellten Urkunden gegen den Antrag des Revisionswerbers zu verlesen. Dieser Verstoss sei gemäss § 198a Abs 4 StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht und es dürften die verlesenen Urkunden nicht gegen den Revisionswerber verwertet werden.
Als nichtig nach § 220 Z 8 StPO rügt der Revisionswerber, dass das bekämpfte Urteil gegen tragende Grundsätze des Strafverfahrens verstosse, welche das Erstgericht trotz entgegenstehender Anträge des Revisionswerbers missachtet habe. Der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Revisionswerber sei zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen sowohl vor der Landespolizei als auch vor dem Untersuchungsrichter einvernommen worden. Er sei türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur sehr schlecht mächtig. Trotzdem sei er im Vor- und Untersuchungsverfahren ohne Beizug eines Dolmetschers einvernommen worden. Er sei auch vom Untersuchungsrichter nicht belehrt worden, dass er das Recht auf Beizug eines Dolmetschers habe, wobei sowohl der Landespolizei als auch dem Untersuchungsrichter offenkundig hätte sein müssen, dass der Revisionswerber nur sehr schlecht deutsch spreche. Anlässlich der Schlussverhandlung, bei der ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen worden sei, habe der Revisionswerber seine vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben nicht aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass er bei den Einvernahmen nichts verstanden habe, weil kein Übersetzer anwesend gewesen sei. Er habe die Protokolle jeweils schnell unterschrieben, um alles schnell hinter sich zu haben. Nachdem der verhandelnde Richter anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung am 19.11.2008 angekündigt habe, die protokollierten Aussagen des Revisionswerbers, die ohne Beizug eines Dolmetschers erstellt worden seien, zu verlesen, habe sich der Verteidiger ausdrücklich gegen die Verlesung dieser Protokolle ausgesprochen und habe die anschliessend trotzdem durchgeführte Verlesung als nichtig gerügt. Trotzdem sei die Verlesung durch das Erstgericht durchgeführt und es seien die Inhalte der verlesenen Urkunden in belastender Weise gegen den Revisionswerber verwertet worden. Das Fürstliche Obergericht habe diese Rechtsansicht in Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bestätigt.
Die Verpflichtung der Beiziehung eines Dolmetschers ergebe sich aus § 145 Abs 3 iVm § 116 StPO. Diese Bestimmungen seien wiederum als Ausfluss von Art 6 EMRK zu sehen, welche jedem von einem Strafverfahren Betroffenen ein faires Verfahren garantiere, insbesondere auch das Recht auf einen Dolmetscher, sofern er nicht der Gerichtssprache mächtig sei bzw sich in dieser nicht ausdrücken könne. Der Erstrichter habe im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Hinweis des Revisionswerbers auf seine mangelnden Deutschkenntnisse als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei und seitens des Erstgerichtes kein Zweifel daran bestehe, dass er bei den genannten Einvernahmen alles verstanden und auch wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe. § 145 Abs 3 iVm § 116 StPO sei eine Bestimmung, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten sei. Sie solle insbesondere sicherstellen, dass der fremdsprachige Verdächtige über alle wesentlichen Umstände des Verfahrens und vor allem über alle ihm zukommenden Rechte informiert werde und sich ein Bild über die Angelegenheit machen könne. Insbesondere solle auch sichergestellt sein, dass er ausreichend über seine Verteidigungs- und Aussageverweigerungsrechte informiert werde. Da diese Vorgaben missachtet und die in Missachtung dieser Vorschriften erstellten Einvernahmeprotokolle anschliessend zum Nachteil des Betroffenen verwertet worden seien, sei der gerügte Nichtigkeitsgrund verwirklicht.
Insbesondere hätte die Verlesung und Verwertung der Protokolle auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil der Revisionswerber aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse die verpflichtend zu erteilenden Rechtsbelehrungen nicht ausreichend habe verstehen können. Deshalb sei er auch vor den genannten Einvernahmen nicht im Sinne des Gesetzes über die ihm zukommenden Rechte aufgeklärt worden, insbesondere nicht über das ihm zukommende Aussageverweigerungsrecht im Sinne des § 130 Abs 1 StPO. Auch aus diesen Gesichtspunkten erweise sich die Verlesung der genannten Protokolle als unzulässig und es werde dadurch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund begründet.
Der genannte Nichtigkeitsgrund werde auch dadurch begründet, dass der Revisionswerber vor der Einvernahme bei der Landespolizei gemäss verlesenem Einvernahmeprotokoll nicht über seine Rechte im Sinne des § 130 Abs 1 StPO belehrt worden sei. Damit sei es dem Erstgericht auch nicht erlaubt gewesen, dieses Protokoll gegen den Antrag des Revisionswerbers zu verlesen, sodass sich das bekämpfte Urteil auch aus diesem Grund als nichtig erweise.
Dem Protokoll der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber eingangs nicht über sein Recht belehrt worden sei, für die Einvernahme den Beizug eines unentgeltlichen Dolmetschers zu verlangen, obwohl sich ein Beizug eines Dolmetschers geradezu aufgedrängt habe. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Verlesung und Verwertung dieser Protokolle durch das Erstgericht als nichtig.
Nichtig im Sinne dieses Revisionspunktes sei das bekämpfte Urteil auch deshalb, weil das Erstgericht trotz ausdrücklichem Widerspruch des Revisionswerbers den Beweisantrag des öffentlichen Anklägers auf Einvernahme des Untersuchungsrichters lic. iur. C, der Schriftführerin P. S. und des Polizeibeamten M. M. zugelassen habe, dies zum Beweisthema, dass der Revisionswerber ausreichend die deutsche Sprache verstehen könne. Dieser Beweisantrag sei jedenfalls unzulässig, wobei das Obergericht diese Rechtsansicht in Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bestätigt habe.
Die Ablehnung von Beweisanträgen sei dann auszusprechen, wenn die Beweisaufnahme undurchführbar sei, das Beweismittel nicht das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, das Beweisthema für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung sei und das Beweisthema ohnedies im Sinne des Antragstellers als erwiesen angenommen werde. Die vom Revisionswerber in der Verhandlung bekämpften Beweisanträge erwiesen sich als unstatthaft. Insbesondere sei nicht zu erkennen, inwieweit das genannte Beweisthema für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein solle. Im Gegenteil sei geradezu offensichtlich, dass der bekämpfte Beweisantrag mit der Lösung der Tatfrage in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehe. Vielmehr solle mit diesem nur die Frage beantwortet werden, ob der Revisionswerber aus Sicht der ihn vernehmenden Personen über ausreichend Deutschkenntnisse verfüge. Zu einem derartigen Beweisthema, welches mit den vorgeworfenen Taten in keinerlei Zusammenhang stehe, seien Beweisanträge unzulässig und unstatthaft. Diese nichtigen Beweisaufnahmen hätten sich auch nachteilig für den Revisionswerber ausgewirkt, zumal das erkennende Gericht sich bei seiner Beweiswürdigung von den Ergebnissen der Aussagen des Untersuchungsrichters, der Schriftführerin und des Beamten der Landespolizei leiten habe lassen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revision des Angeklagten.
Die Revision wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 05.03.2010 (ON 74) ausführte, ist der vom Revisionswerber angezogene Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 7 StPO nicht gegeben.
Neuerlich wird auf Folgendes hingewiesen:
Mag. F. M. hat als juristische Mitarbeiterin der Kanzlei Dr. W. M. die Geschädigte GN im Strafverfahren vertreten. In dieser Eigenschaft hat sie am 01.02.2008 ein Schreiben an die Liechtensteinische Landespolizei gerichtet und mit diesem Schreiben Kopien des Darlehensvertrages vom 24.04.2007, des Leasingvertrages vom 25.10.2007 sowie der Verträge zur Anmeldung eines Festnetzes und zweier Mobiltelefonnummern bei der Firma Y AG vom 15.05.2007 übermittelt (AS 93 ff). Gleichzeitig schickte sie der Landespolizei ein Schreiben vom 01.02.2008 an die Bank X (AS 97 ff), weiters ein Schreiben vom 10.01.2008 an die Y AG (AS 153 ff) sowie ein solches vom 17.01.2008 an die Firma C. (AS 197 ff), in denen sie den betreffenden Firmen namens und auftrags ihrer Mandantin mitteilte, dass aufgrund des Umstandes, dass ihre Mandantin die jeweiligen Verträge nicht unterzeichnet habe, diese auch nicht für die daraus resultierenden Vertragsschulden hafte. Mag. F. M. teilte zudem der Liechtensteinischen Landespolizei mit Schreiben vom 20.02.2008 (AS 211 ff) mit, dass sich Frau N wieder mit ihrem Ehemann versöhnt habe und dass das Mandatsverhältnis aufgelöst sei. Frau N habe erwähnt, dass ihr Ehemann ihr gegenüber zugegeben habe, dass er die Unterschriften auf den der Landespolizei in Kopie übermittelten Verträgen gefälscht habe und bereit sei, die aushaftenden Schulden allein zu übernehmen.
Diese Schriftstücke wurden vom Erstgericht trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Angeklagten zu Recht verlesen. Nach § 198a Abs 2 StPO müssen Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Dokumente anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Diese Bestimmung entspricht § 252 Abs 1 öStPO aF wortwörtlich.
Sowohl GN als auch Mag. F. M. haben sich vor dem Fürstlichen Landgericht berechtigt ihrer Aussagen als Zeuginnen nach § 107 Abs 1 Z 1 a bzw Z 3 StPO entschlagen. Nach § 107 Abs 3 iVm Abs 1 Z 3 StPO darf das Recht ua der Rechtsanwälte, sich des Zeugnisses über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist, zu entschlagen, bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. Diese Bestimmung entspricht § 152 Abs 3 iVm Abs 1 Z 4 öStPO aF. Dieses Umgehungsverbot bezieht sich nur auf die Zeugnisbefreiung von Personen, die den in § 107 Abs 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen zuzuzählen sind, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Angehörigen. In Bezug auf GN kommt daher nur das Umgehungsverbot des § 198a Abs 4 StPO in Betracht, wonach - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer berechtigten Aussageverweigerung das Protokoll über eine Aussage nicht verlesen werden darf. Auf die Verlesung von Urkunden hat diese Bestimmung keinen Einfluss.
Zu prüfen ist daher lediglich, ob aufgrund des in Bezug auf das Entschlagungsrecht von Rechtsanwälten normierten Umgehungsverbotes die Verlesung der genannten Urkunden unzulässig ist. Für die Auslegung dieser Normen, die aus dem österreichischen Recht rezipiert wurden, kann auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Das Entschlagungsrecht des Rechtsanwaltes deckt sich mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht und erfasst sämtliche Informationen, die dieser im Rahmen des Mandatsverhältnisses in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt erhält und die ihm seiner beruflichen Funktion anvertraut wurden. Der Grundgedanke des Zeugnisverweigerungsrechtes bei Anwälten ist darin zu sehen, es dem rechtlichen Beistand Suchenden zu ermöglichen, sich dem Anwalt vorbehaltlos anvertrauen zu können, ohne die Preisgabe dieser Informationen befürchten zu müssen (LES 2002, 70; StGH 1998/39). Wesentlicher Schutzzweck dieses allgemeinen anwaltlichen Entschlagungsrechtes ist somit das Vertrauen des Mandanten darin, dass ein Anwalt nicht Informationen über das Mandatsverhältnis freiwillig oder unter Zwang an Dritte oder an Behörden weiterleitet.
Geschützt sind daher vor allem die Informationen, welche dem Anwalt mitgeteilt werden müssen, damit dieser das Mandat wahrnehmen kann. Als anvertraut gilt dabei alles, was dem Anwalt vertraulich, in der Erwartung, dass es nicht allgemein bekannt wird, mitgeteilt wird. Dazu gehören alle schriftlichen Mitteilungen des Klienten an den Anwalt, Aufzeichnungen über Gespräche und dergleichen, aber auch "Drittinformationen" wie Kopien eigener Schreiben, Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung (SSt 60/54, EvBl 1992/175, AnwBl 1992, 409 ff).
Ausgehend vom Sinn des Entschlagungsrechtes des Anwaltes erstrecken sich die vom Umgehungsverbot betroffenen Schriftstücke nur auf solche, die aus der mit der Beiziehung des Anwaltes verbundenen Schaffung neuer Beweismittel resultieren und nicht auf diejenigen, die nicht als an ihn adressierte Mitteilungen, sohin nicht als "Informationen" zu betrachten und bei ihrem Übergang in den Gewahrsam des Anwaltes bereits existent gewesene Beweismittel sind (AnwBl 1992, 415). Durch das allgemeine Entschlagungsrecht des Anwaltes gemäss § 107 Abs 1 Z 3 StPO sind nur solche Informationen geschützt, welche sich im weiteren Sinn im "Einflussbereich" des Anwalts befinden. Die gegenständlichen vom Erstgericht verlesenen Vertragskopien waren keine an die Rechtsanwältin Mag. F. M. adressierte Mitteilungen und somit auch keine Informationen und unterliegen daher als bereits existent gewesene Beweismittel nicht dem Umgehungsverbot nach § 107 Abs 3 StPO, zumal diese Beweismittel nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden. (Original-) Urkunden, die dem Parteienvertreter übergeben werden, sind dem Gericht zugänglich.
Anders ist die Ausgangslage in Bezug auf die von Mag. F. M. verfassten Schreiben, die auch vertrauliche Mitteilungen ihrer Klientin an sie enthalten. Dabei handelt es sich zwar um vorher noch nicht existente Beweismittel, allerdings um solche, die die Rechtsanwältin ausdrücklich im Namen ihrer Klientin selbst den Behörden übermittelt hat und die Bestandteil der dieses Verfahren betreffenden Akten geworden ist. Solche Schreiben können nicht mehr als Gegenstand einer Umgehung des Entschlagungsrechtes der Berufsvertreterin angesehen werden (Mayerhofer5 StPO, Rz 57 zu § 152; Rz 17 ff zu § 143; Tipold-Zerbes WK-StPO, Rz 28 zu § 143). Da damit ihre Vertraulichkeit im Verhältnis zwischen dem Klienten und dem Parteienvertreter verloren geht, kommt von diesem Zeitpunkt an nicht einmal ein aus dem Entschlagungsrecht ableitbares Beschlagnahmeverbot in Ansehung derartiger Urkunden mehr in Betracht (EvBl 1992, 175), umso weniger kann die Verlesung derartiger Schriftstücke eine Umgehung des Entschlagungsrechtes des Parteienvertreters bewirken. Damit handelt es sich bei den gegenständlichen Unterlagen um solche nach § 198a Abs 2 StPO, die sogar verlesen werden müssen, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
Soweit der Angeklagte eine Umgehung des von der Zeugin GN zu Recht in Anspruch genommenen Entschlagungsrechtes in der Verlesung der Schriftstücke, die auch Angaben dieser Zeugin gegenüber ihrer Rechtsanwältin enthalten, erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dies das Schriftstück nicht zu einem gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Protokoll im Sinne des § 198a Abs 1 StPO macht, sondern um ein Schriftstück anderer Art, das für die Sache von Bedeutung ist und dessen Verlesung § 198a Abs 2 StPO ausdrücklich vorschreibt. Dies gilt sogar für Tagebuchaufzeichnungen von Zeugen, die sich in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage berechtigt entschlagen haben. Das Gericht ist nicht nur berechtigt, schriftliche Äusserungen von Personen, denen das Entschlagungsrecht zusteht, zu Beweiszwecken zu verwerten (Mayerhofer StPO4, § 152 E 20 - 22, 28), sondern sogar verpflichtet, solche Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, zu verlesen (11 Os 128/96, 11 Os 148/00, 14 Os 132/01; Schwaighofer, ÖJZ 1996, 134; Kirchbacher, WK-StPO, Rz 124 zu § 252).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Ebenso wenig ist das angefochtene Urteil durch den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO behaftet.
Auch dazu wird wiederum auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.03.2010 (ON 74) verwiesen, in welchem die auch nunmehr wiederum angefochtenen Punkte bereits behandelt wurden. Neuerlich ist dazu auszuführen wie folgt:
Nach der Bestimmung des § 193 Abs 1 3. und 4. Satz StPO, die wortwörtlich § 245 Abs 1 öStPO aF entspricht, kann der Vorsitzende dann, wenn der Angeklagte von seinen früheren Aussagen abweicht sowie dann, wenn er eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.
Die Verlesungsbefugnis des Vorsitzenden ist nicht an eine Zustimmung des Angeklagten gebunden und wird auch durch seinen Widerspruch nicht gehindert. Unter diese Verlesungsermächtigung fallen nicht nur gerichtliche, sondern auch sicherheitsbehördliche Aussagen (WK-StPO, § 245 Rz 58). Die Verlesung der früheren Aussagen des Angeklagten durch das Erstgericht entspricht daher dem Gesetz und ist zu Recht erfolgt.
Bei der Einvernahme eines der Gerichtssprache nicht kundigen Beschuldigten ist nach § 145 Abs 3 iVm § 116 StPO - welche Bestimmungen § 198 Abs 3 iVm § 163 öStPO aF entsprechen - ein Dolmetscher beizuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. Die Unterlassung dieser Vorschrift bewirkt allerdings keine Nichtigkeit (Mayerhofer StPO5, § 281 Z 2 Rz 4; 12 Os 127/95, 14 Os 64/02, 11 Os 79/05k).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach der Aktenlage der Revisionswerber bei der Landespolizei erklärte, keinen Dolmetscher zu benötigen und den Vernehmenden sehr gut zu verstehen (AS 71) und auch vor dem Untersuchungsrichter die Beigebung eines Dolmetschers nicht begehrte (ON 10). Auch sind aus den Protokollinhalten keine Verständigungsschwierigkeiten abzuleiten.
Protokolle, die von der Polizei oder dem Untersuchungsrichter ohne die Beiziehung eines Übersetzers aufgenommen wurden, unterliegen im Übrigen keinem Verlesungs- bzw Beweisverbot (14 Os 64/02; WK-StPO, § 281 Rz 354 ff). Im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörde verfasste Protokolle sind in der Strafprozessordnung unter den mit Nichtigkeit bedrohten Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakten nicht angeführt. Sie sind daher selbst dann, wenn die vernommenen Personen nicht über ein ihnen zustehendes Entschlagungsrecht belehrt wurden, nicht als nichtige Vorerhebungsakte anzusehen (11 Os 127/95). Im gegenständlichen Fall wurde NN zwar ausdrücklich als Tatverdächtiger vernommen, allerdings von der Landespolizei fälschlich nach § 107 StPO (Entschlagungsrecht von Zeugen) belehrt, wobei er im Übrigen von dem ihm nach Inhalt der Belehrung durch die Landespolizei zustehenden Entschlagungsrecht keinen Gebrauch machte.
Da der Angeklagte bei seiner Vernehmung in der Schlussverhandlung von seinen Angaben als Tatverdächtiger bei der Landespolizei abwich, wurden diese früheren Aussagen vom Erstgericht trotz der unrichtigen Belehrung durch die Polizei zutreffend verlesen. Ein Verstoss gegen Art 6 EMRK oder sonstige die Verteidigung sichernde Vorschriften liegt nicht vor, weil der Angeklagte und sein Verteidiger während der Schlussverhandlung jederzeit Gelegenheit hatten, das Zustandekommen des Protokolls vor den Sicherheitsbehörden zu erörtern, hiezu auch an den vernehmenden Beamten Fragen zu stellen sowie sachdienliche Anträge einzubringen (12 Os 108/06h).
Es ist Aufgabe des Gerichtes zu überprüfen, ob die Aussagen tatsächlich so getätigt wurden, wie sie dem Protokoll entsprechen und inwiefern die Zuverlässigkeit von Beweismitteln gegeben ist.
Die StPO enthält keine taxative Aufzählung möglicher Beweismittel und beschränkt diese auch nicht. Daher kann grundsätzlich jede Erkenntnisquelle, durch die sich das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache oder Behauptung überzeugen kann, als Beweismittel dienen, soweit nicht ein Beweisverbot gegeben ist. Eine beantragte Beweisaufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist, das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann (12 Os 10/09a).
Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, darf ein Beweisantrag nicht abgelehnt werden, wenn der Beweisgegenstand eine entscheidende Tatsache betrifft und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von vornherein auszuschliessen ist. Aus diesem Grund hat das Erstgericht auch zutreffend den diesbezüglichen Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf Einvernahme des Untersuchungsrichters lic. iur. C, der Schriftführerin P. S. und des Polizeibeamten M. M. zum Beweis dafür, dass der Revisionswerber ausreichend die deutsche Sprache verstehen kann, zugelassen. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers betrifft es eine erhebliche Tatsache und ist es von Bedeutung, ob die Angaben des Angeklagten vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter seinen eigenen Aussagen entsprochen haben oder ob allenfalls aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Angeklagten bzw Verständigungsschwierigkeiten davon auszugehen ist, dass der Inhalt des Protokolls tatsächlich nicht von ihm stammen kann. Zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Behauptung des Angeklagten in der Schlussverhandlung, dass er bei den Einvernahmen jeweils nichts verstanden hätte, dass man ihm bei der Polizei gesagt habe, dass er das Protokoll unterschreiben müsse und er beide Protokolle unterschrieben habe, obwohl er nichts verstanden habe, war es nicht nur zulässig, sondern sogar unumgänglich, die bei den Einvernahmen anwesenden bzw vernehmenden Personen zum Zustandekommen der jeweiligen Protokolle zu befragen, - wobei auch der Angeklagte bzw sein Verteidiger zu Recht die Möglichkeit hatten, ebenfalls Fragen zu stellen - und sich mit diesen Aussagen beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Durch die Aufnahme dieser Beweisanträge ist der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht gegeben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).