13 UR 2005.266-120
Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist ein dringender Tatverdacht, der dann gegeben ist, wenn der Beschuldigte durch Zeugen belastet wird, mit grossen Mengen von Heroin gehandelt zu haben.
Wichtigstes Indiz für die Annahme der Fluchtgefahr ist die Höhe der zu erwartenden Strafe iVm ausländischem Wohnsitz des Beschuldigten.
Hat der Beschuldigte keinen Beruf, ist einschlägig vorbestraft und sozial nicht integriert und hat seinen Lebensunterhalt als Dealer von Betäubungsmitteln bestritten, so ist die Wiederholungsgefahr zwingend anzunehmen.
Der Beschuldigte NN befindet sich im Zuge der gegen ihn wegen Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 und 2 lit a und c BMG geführten Strafuntersuchung seit 01.09.2005 in Haft. Mit B des LG vom 01.09.2005 wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr gem § 131 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. NN stand im Verdacht, in Liechtenstein zwischen Jänner und August 2005 über 200 Gramm Heroin an verschiedene Personen verkauft zu haben, ebenso in der Schweiz Delikte nach dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht und die angeführten Haftgründe waren für das LG gegeben.
Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist stellte die StA am 24.02.2006 den Antrag, die Untersuchungshaft hinsichtlich NN gem § 138 Abs 2 StPO wegen besonderer Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchungen aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr gem § 131 Abs 2 Z 1 und 3 StPO bis zu einem Jahr zu verlängern, dies insbesondere auch im Hinblick auf den Auslandsbezug des Strafverfahrens und der Notwendigkeit der noch in Österreich vorzunehmenden Erhebungen auf Grund der diversen konnexen, teilweise noch anhängigen Strafverfahren gegen das österreichische Suchtmittelgesetz.
Nach Ansicht der StA sei die Verlängerung der Untersuchungshaft gem § 138 Abs 2 StPO in Anbetracht der vorliegenden Erhebungsergebnisse und des bei NN vorliegenden Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren weder unverhältnismässig noch unangemessen, habe er doch im Falle eines Schuldspruches unter Bezugnahme auf ähnlich gelagerte Fälle mit einer empfindlichen mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Auch die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 3 StPO würden nach wie vor unverändert vorliegen.
Der Beschuldigte erstattete dazu eine umfangreiche Gegenäusserung und beantragte, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Mit B vom 01.03.2006 gab das OG dem Antrag der StA statt und sprach aus, dass die über NN verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zu neun Monate dauern darf. Das OG erachtete den dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeit und des Umfanges der Untersuchung für gegeben.
Gegen diesen B erhob NN Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Vorausgeschickt sei, dass es in diesem Rechtsmittelverfahren ausschliesslich darum geht, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu neun Monaten gerechtfertigt ist oder nicht. Massgebend für die Verlängerung der Untersuchungshaft sind drei Punkte: 1) Der dringende Tatverdacht, 2) Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr, und 3) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 138 Abs 2 StPO (besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung). Der OGH teilt die Ansicht der Vorinstanz, dass alle diese drei Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäss § 138 Abs 2 StPO kann nämlich das OG wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung bestimmen, dass die aus einem anderen Grund als aus dem der Verdunkelungsgefahr verhängte Haft bis zu einem Jahr, wenn es sich aber um ein Verbrechen handelt, das nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zehn Jahren bedroht ist, bis zu zwei Jahren dauern dürfe. Alle diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls gegeben.
Der Bf vermeint, dass eben diese Voraussetzungen nicht gegeben seien und daher die Untersuchungshaft nicht verlängert werden könne. Der OGH pflichtet jedoch dem nicht bei, sondern teilt vielmehr die Ansicht der Vorinstanzen, dass diese drei Voraussetzungen sehr wohl gegeben sind.
Gemäss § 131 Abs 1 StPO ist grundsätzliche Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht. Dringender Tatverdacht nach § 131 Abs 1 StPO ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Straftaten begangen hat. Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (11 Os 17/93, RZ 1993/7). Dass der Beschuldigte schon jetzt überführt werden kann ist nicht notwendig, eine Überführung muss aber doch zu erwarten sein (15 Os 21/93, 12 Os 19/93, EvBl 1993/95).
Den dringenden Tatverdacht haben bereits das LG in seinen Beschlüssen vom 01.09.2005, mit denen ua die Untersuchungshaft über NN verhängt wurde, und das OG in seinem B vom 01.03.2006 treffend begründet, wobei sich die Voraussetzungen im Wesentlichen auf die damals vorliegenden, noch spärlichen Erhebungsergebnisse (Strafanzeige, Ermittlungen der Schweizer Exekutive) stützten. Seither hat sich dieser dringende Tatverdacht durch die weiteren Verfahrensergebnisse, insbesonders auf Grund der Berichte der Landespolizei, aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, den Mitteilungen der schweizerischen Untersuchungsbehörden und den Angaben des Beschuldigten selbst noch weiter erhärtet. Daraus ergibt sich Folgendes:
NN wird verdächtigt, unter Mithilfe seiner Freundin gewerbsmässig mit grossen Mengen Heroin und Kokain gehandelt zu haben. Gemäss den vorliegenden Belastungen soll NN im Frühling und Sommer 2005 in Triesen 2850 Gramm Heroin und 30 bis 35 Gramm Kokain besessen und davon an 28 Personen insgesamt mindestens 1805 bis 2147,5 Gramm Heroin und mindestens 3 Gramm Kokain verkauft haben.
Weiters liegen Belastungen vor, wonach NN an vier Personen insgesamt eine unbestimmte Menge Heroin verkauft haben soll.
NN ist geständig, Heroin und Kokain konsumiert zu haben.
NN steht im Verdacht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem er im Frühling 2005 in Triesen, Meierhofstrasse 39, im Besitze von 350 Gramm Heroin war. Der Verdacht stützt sich auf die ausführlichen Aussagen von RR, welcher bei der Wägung der 350 Gramm Heroin dabei gewesen ist. RR macht in der Einvernahme vom 25.09.2005 detaillierte Angaben über den Heroin- und Kokainhandel von NN und NS sowie über die Abnehmer der Drogen. Weiters konnte er detailliert Angaben machen, wo die Drogen und auch das Geld versteckt waren.
Nach all dem besteht auch für den OGH kein Zweifel am Vorliegen des dringenden Tatverdachtes in Richtung des Art 20 BMG.
Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO hält der OGH fest, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe das wichtigste Indiz für die Annahme bildet, der Beschuldigte könnte sich im Falle seiner Enthaftung der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen. Allein schon im Hinblick auf die Strafdrohung nach Art 20 Abs 1 letzter Satz BMG kann § 131 Abs 3 StPO nicht in Betracht gezogen werden und ist die Annahme der Fluchtgefahr daher zu bejahen.
Dazu kommt, dass der Beschuldigte eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, im Ausland seinen Wohnsitz hat und ihm ein Aufenthalt in Liechtenstein mangels fremdenpolizeilicher Bewilligung nicht möglich ist. Die Fluchtgefahr wurde daher vom OG durchaus zu Recht bejaht, da beim Bf weder der inländische Wohnsitz noch die geordneten Lebensverhältnisse gegeben sind.
Was den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 3 StPO anbelangt, so fehlt es nach Auffassung des OGH ganz gewiss nicht an bestimmten Tatsachen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, der Beschuldigte werde nach seiner allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft Straftaten auf der Linie seiner bisher gezeigten verbrecherischen Neigung erneut begehen.
Der Beschuldigte hat keinen Beruf, ist einschlägig vorbestraft und sozial nicht integriert, hat seinen Lebensunterhalt über längere Zeit ausschliesslich als Dealer von Betäubungsmitteln, nämlich Heroin und auch Kokain, bestritten, sich dabei ein Netz an Käufern und Verkäufern aufgebaut und war stolz auf das, was er dabei verdient hat. All dies lässt es als naheliegend erscheinen, dass der Beschuldigte im Falle seiner Enthaftung versuchen könnte, seine Verdienstquellen wieder zu entdecken. Dieses kriminelle Potenzial verschwindet auch dadurch nicht, dass die Untersuchungshaft den Bf physisch und psychisch stark belastet. Auch am Vorliegen dieses Haftgrundes gibt es keinen Zweifel.
Auch hinsichtlich der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Strafuntersuchung bestehen keine Bedenken. Betäubungsmitteldelikte mit ausländischem Bezug (Schweiz, Österreich, irakischer Staatsbürger) sind eben erfahrungsgemäss besonders schwierig aufzuklären und sehr umfangreich, insbesonders wenn - so wie hier - Zeugen im Ausland vernommen und dem Beschuldigten gegenübergestellt werden sollen. So hat zB der Untersuchungsrichter am 03.03. 2006 den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch um Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken oder deren rechtshilfeweise kontradiktorische Vernehmung ersucht. Allein im Hinblick auf die dafür notwendigen Zustimmungen ist zu rechnen, dass dies noch einige Zeit dauern wird, ebenso die Ausmittlung der Ergebnisse der Telefonüberwachungen und bis die schweizerischen Ermittlungsergebnisse vorliegen. Dies und die bisher gewonnenen Erkenntnisse sowie die leugnende Verantwortung des Beschuldigten (der Beschuldigte hat nur sechs eher geringfügige Tatbestände zugegeben, ansonsten alles bestritten) machen deutlich, dass die Aufklärung der den Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Straftatbestände durch die Fortdauer der Untersuchung auf der Grundlage der Inhaftierung leichter und rascher gelingen wird.
Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt werden, wenn sie ausser Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe und zur Bedeutung der Sache steht (Beitel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, Rz 448 - Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Auch dieser Grundsatz wurde nicht verletzt, weil die Dauer der Untersuchungshaft keineswegs unangemessen im Verhältnis der in concreto (nach den Grundsätzen für die Strafbemessung) zu erwartenden Strafe ist (Foregger-Kodek, MKK StPO5, Anm I zu § 193 öStPO).
Das OG hat daher sowohl den dringenden Tatverdacht, das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr als auch die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO (besondere Schwierigkeit und Umfang der Untersuchung) zu Recht bejaht und dem Antrag des Staatsanwaltes auf Verlängerung der Untersuchungshaft bis zu neun Monaten stattgegeben.
Der Beschuldigte bringt in seiner Revisionsbeschwerde noch einige Argumente vor, die gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftverlängerung sprechen sollen und verweist auf - seiner Meinung nach - Verfahrensfehler der Vorinstanzen.
So sei die "Angelegenheit Untersuchungshaftverlängerung" unter grossem Zeitdruck abgewickelt worden. Der Verteidiger habe nur einen Arbeitstag Zeit gehabt, um zum Antrag der StA auf Verlängerung der Untersuchungshaft, der einen Tag vor Ablauf der 6-monatigen Frist gestellt worden sei, Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte bzw sein Verteidiger seien daher in ihren Verteidigungsrechten, insbesonders im Recht auf rechtliches Gehör beschränkt worden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgarantien (vgl hiezu StGH 1996/6, LES 1997, 148). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird primär aus Art 31 Abs 1 1. Satz LV abgeleitet. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem vom Bf ebenfalls sinngemäss gerügten Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist und im Übrigen auch von Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet wird (s hiezu Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, S 248).
Das rechtliche Gehör ist demnach unabhängig davon zu beachten, ob dessen Gewährung den materiellen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermag. So hat zB der StGH schon für das Strafverfahren festgehalten, dass ein der StA offenes Rechtsmittel, zu welchem sich der Angeklagte nicht äussern kann, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere gegen den in Art 6 Abs 1 EMRK enthaltenen Grundsatz der Waffengleichheit verstösst (LES 1988,131 [133]). In verschiedenen jüngsten E hat der StGH den Gehalt des rechtlichen Gehörs auch ausserhalb des Strafverfahrens näher umschrieben. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in jedem Fall beinhaltet, dass ein Verfahrensbeteiligter vor der gerichtlichen E angehört wird. Im StGH-Fall 1996/41 zB erachtete der StGH eine vorherige Anhörung im Zusammenhang mit einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme einer anderen Behörde dann als entbehrlich, wenn die eingeholte Stellungnahme für das Gericht offensichtlich nicht entscheidungsrelevant ist oder wenn andererseits eine solche Stellungnahme für das Gericht von vornherein bindend ist. Zudem erscheint nach Auffassung des StGH der Anspruch auf rechtliches Gehör dann nicht verletzt, wenn zumindest nachträglich die Möglichkeit einer umfassenden Anfechtung der ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen Verfügung oder E besteht (StGH 1996/41, S 11; zur entsprechenden Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes siehe BGE 105 Ia 196 mit weiteren Nachweisen).
Nun lässt sich aus der Bestimmung des § 138 StPO ein Anspruch des Beschuldigten, zu den Anträgen des StA auf Verlängerung der Untersuchungshaft gehört zu werden, nicht ableiten. Wenn trotzdem der Antrag der StA auf Verlängerung der Untersuchungshaft dem Verteidiger zwar sehr kurzfristig, aber doch zugestellt wurde, so wurde damit obigen rechtstheoretischen Ausführungen Rechnung getragen und der Verteidiger hatte, wenngleich unter Zeitdruck, die Möglichkeit zur Stellungnahme, die auch tatsächlich abgegeben wurde. Darüber hinaus hatte dieser nachträglich eben mit dieser Beschwerde die Möglichkeit einer umfassenden Anfechtung des ergangenen Beschlusses, was auch geschehen ist. Es liegt daher keine Verletzung der Verteidigungsrechte oder eines verfassungsmässig zustehenden Grundrechtes vor, ebenso nicht des Grundsatzes des fairen Verfahrens iS des Art 6 EMRK (s zB StGH 1998/31 vom 04.09.1998).
Der Bf vermeint weiters, dass die StA und das OG ihren Antrag bzw B nicht hinreichend begründet haben. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedoch nicht vor. Das OG hat sich ausführlich mit den Argumenten des Bf auseinander gesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb es die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft für gegeben ansieht. Wenn die StA ihren Verlängerungsantrag mit dem Hinweis auf den Auslandsbezug des Strafverfahrens und der Notwendigkeit der noch in Österreich vorzunehmenden Erhebungen auf Grund der diversen konnexen, teilweise noch anhängigen Strafverfahren gegen das österreichische Suchtmittelgesetz begründete, so geschah dies zwar knapp, aber doch ausreichend und auch zutreffend, weshalb der OGH dazu die diesbezüglichen Ausführungen des OG auf Seite 11 seines B durchaus teilt.
Der Bf vertritt den Standpunkt, dass auf dieses Verfahren die Bestimmung des § 140 StPO anzuwenden und daher eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre. Auch hier teilt der OGH die Rechtsansicht des OG, wonach die Bestimmung des § 140 StPO nur das Haftprüfungsverfahren betrifft, nicht aber das Verfahren zur E über einen Haftverlängerungsantrag. Dies hat der OGH, gestützt durch den StGH, in zahlreichen E wiederholt zum Ausdruck gebracht (s zB 11 UR 2001.155-444 vom 06.05.2004; 10 Vr 203/97 vom 02.04.1998; StGH 1998/31).