13 UR 2005.223-56
Der für eine einfache Lebensführung notwendige Unterhalt liegt zwischen dem Existenzminimum der EO und dem statistischen Durchschnittsverdienst unselbständig Erwerbstätiger. Verbleiben dem Beschuldigten CHF 750.- über dem Existenzminimum, so ist ihm die Bestreitung der Kosten eines aufwändigen Strafverfahrens vor dem Land als Kriminalgericht und einem Ehescheidungsverfahren und einer Staatsgerichtshofbeschwerde nicht zumutbar.
Gegen NN ist beim LG ein Strafverfahren wegen Verbrechens der Vergewaltigung und anderer Delikte anhängig.
Nachdem bereits mit B des LG vom 29.08.2005 und des OG vom 10.10.2005 ein Antrag des NN auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, stellte der Genannte am 09.02.2006 neuerlich den Antrag, ihm in dieser Strafsache die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren und ihm RA Dr PS als Verfahrenshelfer beizugeben.
Mit B vom 16.02.2006 wies das LG diesen Antrag mit der Begründung ab, dass unter Berücksichtigung eines leicht erhöhten Lebensunterhaltes ein genügender Überschuss vorhanden sei, welcher es dem Beschuldigten ermögliche, damit die Kosten der Verteidigung selber zu tragen.
Einer vom Beschuldigten gegen diesen B erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 20.03.2006 Folge. Das Beschwerdegericht hob den angefochtenen B auf und gab NN einen RA als Verfahrenshelfer mit folgender Begründung bei:
"Wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt wurde, liegt der für die einfache Lebensführung notwendige Unterhalt zwischen dem Existenzminimum der EO und dem statistischen Durchschnittsverdienst unselbständig Erwerbstätiger (Mayerhofer, StPO5, § 41 öStPO, Rz 12). Unter Anlegung eines Massstabes ist die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung des freibleibenden Einkommens verfehlt, denn der statistische Durchschnittsverdienst unselbständig Erwerbstätiger liegt nicht unwesentlich über dem Existenzminimum der Exekutionsordnung, wobei es durchaus schlüssig erscheint, von einem Durchschnittsverdienst eines unselbständig Erwerbstätigen in Höhe von etwa CHF 4500.- auszugehen. Schliesslich muss auch noch der Verfahrensaufwand in einem Verfahren vor dem Land als Kriminalgericht Berücksichtigung finden. Dabei ist angesichts der erhobenen Vorwürfe jedenfalls mit einer mehrstündigen Verhandlung zu rechnen, wobei auch Vertagungen zum Zweck weiterer Beweisaufnahmen nicht auszuschliessen sind."
Gegen diesen B richtet sich die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Ist der Beschuldigte ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit es im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 26 Abs 2 StPO).
Nach stRsp liechtensteinischer und auch österreichischer Gerichte soll der für die einfache Lebensführung notwendige Unterhalt zwischen dem Existenzminimum der EO und dem statistischen Durchschnittsverdienst unselbständig Erwerbstätiger liegen (Mayerhofer, StPO5, § 41 öStPO, Rz 12), wobei die tatsächlichen Einkommens- und Belastungsverhältnisse nicht ausser Acht zu bleiben haben.
Aktenkundig ist, dass der Antragsteller als Autolackierer bei der X AG zu einem Netto-Monatslohn von CHF 4189.60 arbeitet und in einer 1-Zimmer-Wohnung lebt, wofür er monatlich CHF 560.- an Miete zu bezahlen hat. Daneben verfügt er über ein Sparkonto von CHF 1189.-, ein Auto der Marke Lancia (Typ Z, Baujahr 1995) sowie ein Motorrad der Marke Ducati (Baujahr 1990). Schulden hat der Antragsteller keine. Er hat aber Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern R (1994) und S (2000) in Höhe von monatlich CHF 1390.-.
Zieht man vom tatsächlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in Höhe von CHF 4189.60 (der 13. Bezug ist dabei bereits eingerechnet) seine Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von CHF 1390.- und Mietkosten von CHF 560.- ab, so verbleiben NN CHF 2239.60, also CHF 439.60 über dem Existenzminimum. Geht man von dem vom OG angenommenen Durchschnittsverdienst eines unselbständig Erwerbstätigen in Höhe von CHF 4500.-aus, so verbleiben dem Beschuldigten monatlich CHF 2550.-, also CHF 750.- über dem Existenzminimum zur einfachen Lebensführung und Bestreitung der Verteidigerkosten.
In weiterer Folge war zu prüfen, ob dem Beschuldigten damit zugemutet werden kann, auch tatsächlich die Kosten der Verteidigung in diesem Strafverfahren und jene Kosten des behängenden Ehescheidungsverfahrens zu bestreiten. Im gegenständlichen Strafverfahren bestreitet der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Verantwortung steht im Gegensatz zur Aussage seiner Gattin. Es ist daher anzunehmen, dass das Verfahren aufwendig sein wird, dass es zu mehreren Verhandlungen kommen wird, dass Beweisanträge gestellt werden, Rechtsmittel ergriffen werden, allenfalls ein medizinischer Sachverständiger bestellt werden wird und ein Dolmetscher beigezogen werden muss, da der Beschuldigte offensichtlich nur Italienisch spricht. Die vom Beschuldigten in seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde vorgenommene Kostenschätzung über rund CHF 15 000.- dürfte dabei eher zu niedrig ausgefallen sein. Dazu kommen möglicherweise die Kosten des Ehescheidungsverfahrens, in dem die Verfahrenshilfe bisher nicht bewilligt wurde, und jene für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde in Höhe von CHF 2241.85 (mit B vom 17.03.2006 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Staatsgerichtshofbeschwerde vom Präsidenten des StGH abgewiesen). In Übereinstimmung mit dem OG kommt daher der OGH auch zur Ansicht, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung seines zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung in diesem Verfahren ausserstande ist zu tragen.
Dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, liegt auf der Hand und war vom OG auch nicht näher zu begründen. Schliesslich handelt es sich vorliegendenfalls um einen Fall der notwendigen Verteidigung.
Der Hinweis der StA auf österreichische Verhältnisse und Statistiken aus dem Jahre 1973 hat keine Relevanz für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, da die Einkommensverhältnisse, Lebenshaltungskosten, die Kaufkraft usw in Österreich völlig anders sind als in Liechtenstein und weil sich auch in Österreich seit 1973 in dieser Richtung vieles geändert hat.
Ins Leere geht auch die Behauptung der Revisionsbeschwerdeführerin, der Beschuldigte könne die Verteidigerkosten mit Hilfe einer Kreditaufnahme finanzieren oder mit dem Verteidiger eine Ratenzahlung vereinbaren. Zum einen ist fraglich, ob der Verteidiger zu einer derartigen Vereinbarung auch bereit wäre, und zum anderen ist sehr zweifelhaft, ob eine Bank einem ausländischen Staatsbürger einen Kredit zur Finanzierung eines Strafverfahrens gewährt, wobei auch die Frage der Zumutbarkeit für den Beschuldigten zu prüfen wäre.