13 UR 2003.365-275
§ 97a Abs 4 StPO
Liegt bereits eine Anklageschrift vor, so ist eine Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus gerechtfertigt.
Das LG in Vaduz führt Vorerhebungen gegen NN und PH wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB und gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes nach Art 15 Abs 1 SPG. Dieses Verfahren stützte sich anfänglich insbesondere auf eine Verdachtsmitteilung der S Bank in Vaduz sowie Abklärungen der liechtensteinischen Financial Intelligence Unit (FIU).
Im Zuge dieses Strafverfahrens fasste das LG am 06.04. 2004 folgenden B:
1. "Die XY Bank AG, 9490 Vaduz, wird gem § 98a StPO aufgefordert, dem LG binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen, namentlich auch die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Kontoauszüge samt Detailbelegen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Kundenaufträge, Empfangsquittungen, Unterlagen über Banksafes inkl Zutrittskontrolllisten, Korrespondenz, interne Vermerke sowie sonstige Aufzeichnungen zu den Konten folgender Gesellschaften herauszugeben:
Z Investment Establishment (va Konto Nr 0144639),
A Foundation.
Diese Unterlagen werden beschlagnahmt.
2. Die Vermögenswerte auf den Konten gem vorstehender Z 1 werden gem § 97a StPO gepfändet. Der XY Bank AG wird verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre befristet."
Diese Kontensperren sind am 06.04.2006 ausgelaufen. Die StA hat es unterlassen, vor diesem Termin einen Antrag auf Verlängerung der Kontensperre beim LG einzureichen, sondern beantragte am 25.04.2006, die Verfügungsverbote hinsichtlich der Vermögenswerte des Z Investment Establishment und der A Foundation bei der XY Bank AG neuerlich auf einen angemessenen Zeitraum zu erlassen. Gestützt darauf erliess das LG am 28.04.2006 ein auf acht Monate befristetes Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte des Z Investment Establishment bis zum Betrag von EUR 2 Mio und der A Foundation bis zum Betrag von EUR 5 Mio. Mit B des LG vom 12.12.2006 - bestätigt durch das OG und den OGH - wurde das Verfügungsverbot bis 14.11.2007 verlängert.
Am 08.11.2007 beantragte die StA die nochmalige Verlängerung des Verfügungsverbotes. Diesem Antrag entsprach das LG mit B vom 09.11.2007 und verlängerte das Verfügungsverbot hinsichtlich der Vermögenswerte des Z Investment Establishment und der A Foundation bei der XY Bank AG um ein weiteres Jahr bis zum 14.11.2008.
Seine E begründete das Erstgericht wie folgt:
"Gestützt auf das ergänzende und präzisierende Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ungarischen Strafverfolgungsbehörden vom 02.08.2006 übermittelten die ungarischen Behörden im November und Dezember 2006 verschiedene Akten bzw Dokumente aus dem dortigen Strafverfahren. Diese umfangreichen Unterlagen mussten zunächst in die deutsche Sprache übersetzt werden, bevor sie von der Landespolizei, Kommissariat Wirtschaftskriminalität, ausgewertet werden konnten. Der entsprechende Bericht der Landespolizei datiert vom 16.04.2007. In der Folge wurde ua auf polizeilichem Weg versucht, einige zusätzliche Informationen aus dem ungarischen Strafverfahren zu erlangen, was nicht erfolgreich war. Daher stellte das LG am 03.08.2007 ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen an die StA Budapest. Mit diesem wurde neuerlich um Übermittlung von Unterlagen betreffend die Gesellschaften H Ltd und A Ltd sowie einen Detailbeleg bezüglich einer Überweisung von der G Ltd ersucht. Ausserdem wurde darum gebeten, das LG über den aktuellen Stand der verschiedenen ungarischen Strafverfahren in dieser Sache zu orientieren. Bereits am 01.10.2007 hat die StA Budapest die angeforderten Informationen und Dokumente übersandt. Diese wurden anschliessend umgehend in die deutsche Sprache übersetzt und von der Landespolizei ausgewertet. Lediglich einen Monat nach Eingang der auf ungarisch und englisch abgefassten Unterlagen beim LG hat die Landespolizei am 31.10.2007 ihren ergänzenden Auswertungsbericht vorgelegt.
Aus diesem Verfahrensverlauf ergibt sich, dass das vorliegende Strafverfahren insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität und des zeitlichen Aufwandes zufolge des Auslandsbezuges, der Notwendigkeit der Beweissicherung im Rechtshilfeweg sowie der Übersetzung zahlreicher Dokumente im Rahmen des Machbaren vorangetrieben wurde und dass alle nach Lage des Falles tunlichen und möglichen Untersuchungshandlungen so rasch als eben möglich gesetzt wurden. Den Anforderungen, welche der OGH in seinen Beschlüssen vom 07.02.2007 gestellt hat, wurde vollumfänglich nachgekommen. Namentlich wurden die Rechtshilfeersuchen urgiert und inzwischen erledigt, die übersandten Unterlagen übersetzt und ausgewertet, das Verfahren gegen den Zweitbeschuldigten H. eingestellt und das Verfahren gegen den Erstbeschuldigten K. durch weitere Untersuchungshandlungen fortgeführt.
Der OGH hat in seinen vorgenannten Beschlüssen festgehalten, dass eine weitere Verlängerung der Kontosperre "nur bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente" in Frage komme. Solche Verdachtsmomente lagen schon bis anhin vor und werden durch die inzwischen übermittelten Dokumente aus dem Strafverfahren der StA Budapest gegen AK und diverse weitere Beschuldigte sowie durch die eigenen Rechtshilfeersuchen der StA Budapest bestätigt.
Zusammenfassend ist auf Grund des Gesagten weiterhin vom begründeten Verdacht der deliktischen Herkunft sowohl der Vermögenswerte auf dem Konto des Z Establishment als auch demjenigen der A Foundation bei der XY Bank AG auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Dauer des Verfügungsverbotes gestützt auf § 97a Abs 4 StPO zu verlängern. Dabei scheint es unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Komplexität und Aufwendigkeit des vorliegenden Verfahrens und der weiterhin erforderlichen Untersuchungshandlungen zur Abklärung und zum Beweis des Sachverhaltes und Tatverdachtes sachgerecht und angemessen, die Verlängerung für die Dauer eines weiteren Jahres, also bis 14.11.2008 vorzunehmen."
Mit B vom 12.11.2007 stimmte das OG der verfügten Verlängerung gem § 97a Abs 4 StPO zu. Es trat den vom Erstgericht sorgfältig dargestellten Erwägungen über die Beweislage und Komplexität des Verfahrens vollinhaltlich bei. Die Erhärtung des Tatverdachtes sei vor allem darin zu sehen, dass die von den Beteiligten vorgebrachten Behauptungen durch die zwischenzeitlich übermittelten Urkunden widerlegt worden seien, womit eine hinreichende Basis für die Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gegeben sei.
Gegen diesen B richtet sich die Beschwerde des Z Investment Establishment und der A Foundation.
Der OGH gab der Beschwerde teilweise Folge und stimmte einer Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nur für acht Monate zu.
Die Bf vermeinen, dass die Verlängerung der Kontensperre deshalb ungesetzlich und unangemessen sei, weil seit dem letzten Verlängerungsbeschluss eine Erhärtung der Verdachtslage nicht eingetreten sei. Der zwischenzeitlich vorliegende Auswertungsbericht der liechtensteinischen Landespolizei vom 31.10.2007 könne den vom Erstgericht angenommenen Verdacht weder widerlegen noch bestätigen. Eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre könne jedoch nur bei Vorliegen konkreterer Verdachtsmomente in Frage kommen.
Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Der OGH hat in zahlreichen E wiederholt ausgesprochen, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/ oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse im ausländischen Strafverfahren vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen, wie zB das Vorliegen einer Anklageschrift oder gar eines U (s zB OGH vom 03.03.2005,13 RS 2002.9-33; vom 19.07.2005, 14 UR 2002.384-379 ua).
Vorauszuschicken ist, dass sich an der für eine Kontensperre notwendigen "gegründeten Verdachtslage" seit der letzten Beschlussfassung durch den OGH vom 07.02.2007 nichts geändert hat und daran kein Zweifel besteht. Bereits in diesem B hat der OGH ausgeführt, dass dieser nach wie vor bestehende Anfangsverdacht durchaus schwerwiegend ist, so dass sich auch im Hinblick auf die Komplexität und den Umfang des inländischen und des Strafverfahrens in Ungarn mit grossem internationalen Bezug und die Erfahrungstatsache, dass derartige Wirtschaftsstrafsachen sehr schwierig und langwierig aufzuklären sind, die Sperre der Vermögenswerte der Bf durchaus gerechtfertigt ist. Das Erstgericht hat seinen Verlängerungsbeschluss geradezu akribisch begründet, sehr sorgfältig und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb es den dringenden Tatverdacht nach wie vor für gegeben ansieht, ja sogar als erhärtet betrachtet. In Übereinstimmung mit dem OG teilt der OGH die Ausführungen des Erstgerichtes insbesonders auf Grund des Auswertungsberichtes der liechtensteinischen Landespolizei vom 31.10.2007. Bezeichnend für die Verdachtslage sind vor allem die Zusammenhänge mit der Überweisung von CHF 8 752 846.50, die Überweisung von EUR 5,5 Mio an das W Est, die von der G Firma stammen sollen. Vor allem hat sich der Verdacht erhärtet, weil feststeht, dass für diese und andere Transaktionen fingierte Rechnungen für wertlose Studienberichte verwendet wurden. Damit sind aber die Ausführungen der Bf vor allem in ihrer Stellungnahme an den zuständigen Landrichter vom 21.12.2005, die versuchten, die bestehende Verdachtslage zu entkräften, nicht von Relevanz und zum grössten Teil durch den vorliegenden Akteninhalt widerlegt. Dies rechtfertigt durchaus eine weitere Verlängerung der Vermögenssperre, zumal gegen AK bereits eine Anklageschrift in Ungarn vorliegt, in der ihm zahlreiche inkriminierte Geldtransaktionen in enormer Höhe vorgeworfen werden. Dazu hat der OGH bereits Ausführungen in seinem B vom 07.02.2007 gemacht und Stellung genommen. An diesen Ausführungen hat sich nichts geändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der OGH hat auch in zahlreichen E den Standpunkt vertreten, dass dann, wenn bereits eine Anklageschrift vorliegt, eine Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte über drei Jahre hinaus gerechtfertigt ist.
Der OGH teilt auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass es angesichts der bestehenden Verdachtslage, der Komplexität des Sachverhaltes, des starken Auslandsbezuges und des auf Grund der vorliegenden Anklageschrift zu erwartenden Fortschrittes des ungarischen Strafverfahrens durchaus angemessen und nicht unverhältnismässig ist, die Sperre der Vermögenswerte der Bf nochmals zu verlängern. Der OGH ist jedoch der Auffassung, dass das inländische Strafverfahren, dem im Falle einer Verurteilung des AK in Ungarn kaum mehr besondere Bedeutung zukommen dürfte, in kurzer Zeit entweder zur Anklage oder zur Einstellung gebracht werden müsste. Dafür reicht nach Ansicht des OGH durchaus eine Zeitspanne von acht Monaten aus.
Der OGH gibt daher der Beschwerde in diesem Sinne teilweise Folge und stimmt einer Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nur bis zum 14.07.2008 zu.