13 UR 2001.151-131
§ 64 Abs 1 Z 4, 6 und 9 StGB
Im strafrechtlichen Vorverfahren kommt der Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht, (noch) keine entscheidende Bedeutung zu, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen. Erst im Anklagezeitpunkt wird diese Frage relevant.
§ 97a Abs 4 StPO
Bei Vorliegen einer Anklageschrift im ausländischen Strafverfahren ist selbst bei einer Sperre von Vermögenswerten über fünf Jahre hinaus eine weitere Sperre gerechtfertigt.
§ 97a Abs 4 StPO
Das OG hat nicht selbst zu begründen, weshalb eine Verlängerung der Vermögenssperre gerechtfertigt ist, sondern nur zu begründen, ob es der diesbezüglichen Begründung des Erstgerichtes zustimmen kann oder nicht.
Beim LG werden Vorerhebungen gegen Chia-hsing W und Yeh Shiu-Jun W wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB und der Bildung einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geführt. Im Zuge dieses Strafverfahrens fasste das LG am 27.06.2001 folgenden Beschluss:
"1. Die Vermögenswerte auf folgenden Konten bei der X Bank, 9490 Vaduz, werden gem § 97a StPO gepfändet:
Konten von Chia-hsing W, namentlich das Konto Nr 0058122;
Konten von Yeh Shiu-Jun W;
weitere Konten, auf denen Chia-hsing W und Yeh Shiu-Jun W zeichnungsberechtigt sind.
Der X Bank wird verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Diese Anordnung ist auf zwei Jahre befristet.
2. Die X. Bank wird gem § 96 StPO aufgefordert, dem LG binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen zu den obgenannten Kontoverbindungen herauszugeben, insbesondere auch die Kontoeröffnungsdokumente, die Bestätigungen betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer, die Unterschriftenkarten, die Kontoauszüge seit der Kontoeröffnung, die Dokumente der Kontenbewegungen, die Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, die Belege der Abhebungen und Einlagen einschliesslich Swifts, die Überweisungs- und Belastungsaufträge, die Korrespondenz und die internen Vermerke.
Diese Unterlagen werden beschlagnahmt."
Mit Beschlüssen des LG vom 20.06.2006 und des OG vom 26.06.2006 wurde die Sperre des Kontos Nr 0058122 des Chia-hsing W bei der X Bank bis zum 27.06.2007 verlängert.
Mit B vom 06.06.2007 erfolgte durch das LG eine weitere Verlängerung dieser Kontensperre bis zum 27.06.2008, wobei diesen Beschlüssen folgender Sachverhalt zugrunde lag:
"Am 19.06.2001 erstattete die X Bank eine Mitteilung gem Art 9 Abs 2 SPG an die Financial Intelligence Unit. Darin gab sie ua Folgendes an: Der taiwanesische Staatsangehörige Chia-hsing W mit Wohn- bzw Korrespondenzadresse in London/GB eröffnete am 03.04.2001 das Konto Nr 0058122 bei der X Bank und überwies darauf einen Betrag von EUR 38 770 785.76. Der Kontoinhaber ist gleichzeitig die wirtschaftlich berechtigte Person. Neben ihm kommt indes auch Yeh Shiu-Jun W Einzelzeichnungsrecht zu. Die Nachforschungen der Bank hinsichtlich dieser Kontoeröffnung hätten ihren Ursprung in Zeitungsartikeln, die am 17./18.06.2001 in der Sonntagszeitung sowie in der Neuen Zürcher Zeitung erschienen. Daraus sei zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Elf Aquitaine Affäre in Zürich mutmassliche Schmiergelder in der Höhe von rund CHF 250 Mio auf Grund einer Meldung iS des Geldwäschereigesetzes blockiert worden seien. Nachforschungen der Bank, welche die Meldung erstattete und bei der es sich mutmasslich um die Credit Suisse handle, hätten ergeben, dass die Vermögenswerte möglicherweise einer Person gehörten, die Anfang der 90er Jahre vom ehemaligen Staatskonzern Elf Aquitaine geschmiert worden sei, um den Verkauf von sechs Kriegsschiffen des französischen Th-Konzerns nach Taiwan einzufädeln. Das Geld habe zuvor auf Konten einer anderen Bank gelegen, und zwar offenbar bei der UBS. Die zuständige Bezirksanwaltschaft Zürich habe bekanntgegeben, dass es sich bei der betroffenen Person um einen im europäischen Ausland lebenden taiwanesischen Geschäftsmann handle, dessen Vater vermutungsweise Andrew W sei. Dieser wiederum gelte als Hintermann der Waffenlobby mit verschiedenen Verbindungen zum Militär in Taiwan. Er soll den vorerwähnten Verkauf der Fregatten eingefädelt haben.
In ihrer Mitteilung stellte die X Bank mehrere Überstimmungen zwischen den eigenen Erkenntnissen und den dargelegten Sachverhaltsschilderungen fest. So stammten die Vermögenswerte, welche die CS und die X Bank überwiesen erhielten, von der UBS; diese Überweisungen erfolgten in einem ähnlichen Zeitpunkt; die schweizerische Bank habe Anzeige erstattet; die Angaben betreffend den involvierten Geschäftsmann (namentlich auch das Geburtsdatum) deckten sich ebenfalls in beiden Fällen. Insgesamt begründeten die Abklärungen der X Bank den Verdacht der Geldwäscherei. Die Financial Intelligence Unit vertrat die gleiche Auffassung und beantragte am 26.06.2001 bei der StA die Sperrung der Vermögenswerte auf dem genannten Konto. Im Nachhang dazu teilte die FIU mit, die in der Schweiz und in Luxemburg erstatteten Verdachtsmeldungen richteten sich ua gegen Chia-hsing W sowie seinen Vater Andrew W, geb 25.12.1928, und seine Mutter und Yeh Shiu-Jun W, geb. 12.10.1942.
Das Verfahren steht in engem Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, in welchem das LG auf Antrag der StA Vorerhebungen durchführt wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB bzw der Beihilfe dazu gem § 12 StGB, der Geldwäscherei nach § 165a StGB und der Bildung einer kriminellen Organisation gem § 278a StGB (2 Ur 2000.0036). Dieses Strafverfahren entsprang mehreren Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichteramtes Genf/CH und der Untersuchungsbehörden von Paris/F. Grundlage der Untersuchungen bildet eine Anzeige des französischen Mineralölkonzerns Elf Aquitaine (heute Teil des privatisierten Total-Fina-Elf Konzerns). Es besteht der Verdacht, dass ehemalige leitende Angestellte und Machthaber dieser Firma vor allem in den frühen 90er Jahren hohe Summen (rund FRF 3,5 Mrd) veruntreut haben. In die strafrechtlichen Komplexe war jeweils eine grössere Anzahl von Personen miteinbezogen. Um die Aufdeckung und Abklärung des Geschehens zu verhindern oder zumindest zu erschweren, wurden die Gelder durch komplizierte, schwer nachvollziehbare Wege an Drittpersonen verteilt. Dabei wurden auch liechtensteinische Gesellschaften und Bankverbindungen errichtet bzw benutzt. Dort ist davon auszugehen, dass diese dazu verwendet wurden, um die durch Untreue beschafften Gelder zu verschleiern bzw die aus einer Straftat stammenden Gelder zu "waschen".
Wie bekannt ist, ermitteln insbesondere die französischen und schweizerischen Behörden darüber hinaus in der sogenannten Fregatten-Affäre. Hier geht es um den Verkauf von sechs Kriegsschiffen Anfang der 90er Jahre durch den früheren französischen Staatskonzern Th an Taiwan für den Preis von insgesamt rund FF 16 Mia. Dabei besteht der Verdacht, dass von diesem Betrag mindestens ein Fünftel als unrechtmässige "Kommission" geflossen seien. Der andere damalige Staatskonzern Elf Aquitaine soll bei diesem Verkauf mitgeholfen und namentlich seine weitreichenden Beziehungen zur Bestechung von Personen in Taiwan und China zur Verfügung gestellt haben. Ein namhafter Teil der "Kommissionen", so der Vorwurf, soll nach Frankreich an französische Politiker, Beamte und Angestellte der genannten Staatskonzerne zurückgeflossen sein. Der frühere Aussenminister von Frankreich, Roland Dumas, sowie Christine Deviers-Joncour wurden vor kurzem in Paris im Zusammenhang mit der Affäre Elf Aquitaine verurteilt und haben den Sachverhalt betreffend das Fregattengeschäft, die Schmiergelder und den teilweisen Rückfluss zumindest in mehreren Zeitungsinterviews und Publikationen weitgehend bestätigt. Auch in verschiedenen anderen Veröffentlichungen wurden Sachzusammenhänge hinsichtlich des Fregattenverkaufs dargestellt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bezirksanwaltschaft Zürich die Akten betreffend die Kontensperre in der Schweiz inzwischen an den für den Komplex Elf Aquitaine zuständigen Untersuchungsrichter in Genf übersandt hat und dieser weitergehende Ermittlungen tätigt. In diesem Rahmen gelangte er am 27.06.2001 mit einem neuen Rechtshilfeersuchen an das LG (13 Rs 2001.00192). Darin wird ein Teil der vorstehenden Sachdarstellungen bestätigt und darüber hinaus dargelegt, beim Verkauf der sechs Fregatten seien namhafte unrechtmässige Kommissionen über den thailändischen Staatsangehörigen Andrew W, geb 25.12.1928, geflossen. In der Schweiz seien Vermögenswerte auf mehreren Bankkonten gesperrt worden, und zwar lautend auf den genannten Andrew W, seinen Sohn Chia-hsing W und seine Ehefrau Yeh Shiu-Jun W. Diese Gelder könnten mit der Fregattenaffäre zusammenhängen und demnach kriminellen Ursprungs sein. Jedenfalls hätten die Kontoinhaber keine konkreten und plausiblen Erklärungen über die Herkunft der Gelder abgegeben. Dies gelte es nun näher abzuklären, wofür die Unterlagen der betroffenen Bankkonten wesentlich seien.
Inzwischen wurde das Rechtshilfeersuchen des LG von den Schweizer Behörden erledigt. Das Schweizerische Bundesgericht hatte sich dabei in zwei Entscheiden damit zu befassen und bewilligte die Rechtshilfe insbesondere auch an Taiwan. Letztlich stimmte auch der Schweizer Bundesrat der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen zu. Am 08.11.2005 konnten verschiedene Unterlagen aus dem in der gleichen Sache geführten Schweizer Strafverfahren in Empfang genommen werden. Gleichzeitig wurden den Vertretern der zuständigen Strafverfolgungsbehörden von Taiwan und Frankreich in Erledigung ihrer eigenen Rechtshilfegesuche an die Schweiz dieselben Unterlagen ausgehändigt, welche auch das LG erhielt.
Die Ausführungen des Eidgenössischen Untersuchungsrichters zu den übergebenen Unterlagen und die dazu erstellten Übersichten sowie die eigene Sichtung der wesentlichen Dokumente bestätigen den Grundsachverhalt und insbesondere den Tatverdacht, wie er bereits im Kontensperrebeschluss, im Schweizer Strafverfahren und auch im früheren Rechtshilfeersuchen von Taiwan (Akt 13 RS 2003.32) dargelegt wurde. Inzwischen reichte Taiwan nach erster Prüfung der von der Schweiz ebenfalls erhaltenen Unterlagen ein weiteres ausführliches Rechtshilfeersuchen ein (Akt 13 RS 2006.69). Daraus ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt:
Das Verteidigungsministerium der Republik China (The Ministry of National Defense - hierunter MA) billigte am 05.10.1989 die Anschaffung mehrerer französischer Lafayette-Fregatten vom Typ FLEX-3000 auf Antrag der Marine der Republik China (the ROC Navy - hierunter R). Die Fregattenanschaffung wurde bei der R "Projekt Kwang-hua 2" verschlüsselt, während die Franzosen sie "Projekt BRAVO" chiffrierten. Danach unternahm die R rege Verhandlungen mit der französischen Partei über den Kauf der Fregatten, und Frankreich machte am 01.08.1990 ein erstes formelles Angebot über insgesamt 11 148 Milliarden franz Francs für die gesamten Bestandteile von sechs Lafayette-Fregatten, die in Taiwan zusammengebaut werden sollten. Nachdem die französische Regierung am 12.06.1991 die Exporterlaubnis erteilt hatte, wurde ein neues Angebot über einen Verkaufspreis von 1625 Milliarden franz Francs für je eine Fregatte unterbreitet.
Die im Vertrag genannten Käufer und Verkäufer waren mit Rücksicht auf gewisse politische Umstände statt der R die "China Shipbuilding Corporation" (hierunter CSBC) auf Seiten Taiwans und statt der "Direction des Constructions Navales" (hierunter DCN) die "Th-CSF" (später reorganisiert und in "Thaies" umbenannt) auf Seite Frankreichs. Der Preis wurde später, am 28.06.1991, auf französischer Seite drastisch auf 15 574 Milliarden franz Francs erhöht. Obwohl die an den Verhandlungen beteiligten ROC-Offiziere wussten, dass die Franzosen den Preis zu hoch veranschlagt hatten, führten sie gemeinsam und willentlich die Verhandlungen unter schlechten Ausreden trotz des überrissenen Preises fort und täuschten ihre Vorgesetzten. Auf Grund dessen billigte das Verteidigungsministerium von Taiwan am 07.08.1991 die Preisvereinbarung mit CSBC. Ein Vertrag zwischen der CSBC und der Th-CSF wurde am 30.08.1991 mit dem ungerechtfertigten Preis von 2 512 585 152.00 US-Dollar (umgerechnet 14 620 733 000.00 franz Francs) abgeschlossen für sechs FLEX-3000 Fregatten, die in Taiwan aufgebaut werden sollten. Danach kam es noch zu mehreren Vertragsrevisionen bezüglich Bestimmung des Aufbaustandortes, Lieferungsmodalitäten und anderer Punkte, die alle wieder zusätzliche Preiserhöhungen mit sich zogen, so dass von August 1991 bis Dezember 2001 von R letzten Endes ein Betrag von insgesamt 2 832 237 952.89 US-Dollar (umgerechnet 16 480 792 647.70 franz. Francs) für sechs Fregatten vom Typ FLEX-3000 bezahlt wurde. Dadurch machten die Franzosen schätzungsweise einen unrechtmässigen Gewinn von mindestens 520 Millionen US-Dollar auf Kosten des Staates Taiwan. Es wird angenommen, dass die illegalen Provisionen und Korruptionsgelder als Zuschlag zum Verkaufspreis der an Taiwan verkauften Fregatten hinzugerechnet wurden.
Th hat den zwischen 1991 und 1999 von W Chuanpu kontrollierten Firmen E Ltd. Ltd und Middlebury Investments Beträge von insgesamt USD 520 Mio und FRF 209 Mio überwiesen. Dazu kommt, dass Th. nach den zwischen 29.12.1992 und 06.10.2000 von Chuan-pu W kontrollierten Firmen Buleverd Company Ltd, Bucellatie International Inc, Kilkenny Investments und S International Ltd einen Betrag von insgesamt USD 397 Mio zukommen liess. Die von Th überwiesenen illegalen Belohnungen zu Handen von Chuan-pu W erreichen die Summe von USD 920 Mio.
Die französische DCN stellte am 18.05.1989 zugunsten von Chuan-pu W eine Vollmacht betreffend Fregattenhandel aus. Am 26.09. desselben Jahres wurde zwischen Th und der von Chuan-pu W und seiner Frau Yeh Shiu-Jun W kontrollierten Firma C Co ein Maklervertrag abgeschlossen. Demgemäss verpflichteten sich W und seine Frau, die Firma Th "regelmässig über die Entwicklung der potentiellen Anschaffung informiert zu halten, insbesondere unter den Operationellen, finanziellen, technischen und geschäftlichen Gesichtspunkten". Auf Antrag Ths sollten W und seine Frau bei den für Th zugänglichen Verhandlungen mitwirken. Als Abfindung für die "Mitarbeit in diesem Geschäft" auf Seiten von W Chuan-pu und C Co versprach Th eine Belohnung von 15 % des Gesamtbetrages des Kaufvertrages. Dabei sollte Th die geschuldeten Beträge in derselben Währung begleichen, wie sie Th zugekommen waren und in derselben Proportion wie die Zahlungen des Käufers. Insbesondere aber betonte Th, dass die vertraglich vereinbarte Belohnung beglichen werden sollte, "ohne Rücksicht darauf, was der Vertrag zwischen Th und dem Kunden beinhalte".
Mit Brief von Th an C Co vom 29.01.1990 wurden die am 26.09.1989 vorgesehenen Belohnungsklauseln abgeändert, indem diese Klauseln ebenfalls auf den indirekten Verkauf von Ausrüstung und/oder Dienstleistungen durch Th angewendet werden sollten, sondern im Falle einer "Reexportation" ROC der Endverbraucher war. Am 31.05.1991 schloss Th mit C einen Vertrag, der die ursprüngliche Vereinbarung vom 26.09.1989 und die davon abweichende zusätzliche Vereinbarung puncto Belohnung wie folgt abänderte: Sollte es im Fregattenprojekt zu einem Vertrag zwischen Th und CSBC über insgesamt FRF 13,9 Mrd kommen, dann sollte Th eine unwiderrufliche Garantie zugunsten von C erstellen und an C sollten 15 % des oben erwähnten Betrages, dh FRF 2085 Mrd bezahlt werden. Am 14.07.1991 sandte Chuan-pu W im Namen von C einen Brief an den Beauftragten von Th, AT, in dem er bestätigte, dass alle Rechte aus der ursprünglichen Vereinbarung und dessen Abänderung betreffend Belohnung an die E Ltd Ltd - eine weitere von Chuan-pu W kontrollierte Firma - übertragen worden seien. Mit Schreiben vom 17.07.1991 bestätigte Th diese Übertragung.
Der Beschaffungsvertrag der Lafayette-Fregatten vom 30.08.1991 legt unter Art 18 Folgendes fest: "Der Verkaufsagent darf keinem Offizier und/oder keinem Angestellten direkt oder indirekt oder auf irgendeine andere Weise Gratifikationen, Geschenke oder persönliche Geldbeträge zukommen lassen". Wie oben jedoch dargestellt, verheimlichten Th-CSF und Chuan-pu W die beträchtlichen Provisionszahlungen von vornherein und Th unterzeichnete nichtsdestotrotz mit der ROC-Marine einen Vertrag mit einer klaren Provisions-Verbotsklausel. Vize-Admiral LS und mehrere R-Offiziere täuschten ein überrissenes Budget vor und fälschten andere Dokumente zwecks Rechtfertigung des von Th verlangten überhöhten Verkaufspreises. Sie ermöglichten es somit Th letzten Endes, enorme illegale Bestechungsgelder auszuzahlen.
Gemäss Zeugenaussage des ehemaligen Kapitäns der See, KL, der am 29.09.1994 von der Tribunal-Abteilung der Hauptkommandatur der Streitkräfte wegen Bestechung, Korruption und Verstoss gegen Militärgeheimnisse zu lebenslanger Haft verurteilt wurde und zur Zeit seine Strafe in einem Militärgefängnis absolviert, fungierte Chuan-pu W im Fregattengeschäft als Vertreter ("product agent") für die Th-CSF in Taiwan und stand mit JCA, dem Bevollmächtigten der Firma in Asien, in sehr engem Kontakt. KL gab auch an, dass W Chuan-pu Bankkonten in der Schweiz für seinen und KL Eigengebrauch eröffnet hatte, um das Einkassieren der Kommissionen zu erleichtern. Im Jahre 1991 eröffnete W Chuan-pu bei der UBS Zürich für die E Ltd das Konto PO 060.581 und für sich selbst das Konto PO 060.580. Im gleichen Jahr eröffnete Kuo Li-heng bei derselben Bank für sich das Konto PO 060.583 mit Vollmacht zugunsten seines älteren Bruders KW.
Am 14.10.1991, kurz nachdem Th von R USD 753 775 545.60 als Anzahlung für den Fregattenkaufvertrag erhalten hatte, überwies Th USD 140 088 900.-(18,58 % der Anzahlung) als Entgelt auf das oben erwähnte, von W Chuan-pu kontrollierte Konto der Firma E Ltd. Auf dieses Konto flossen zwischen 26.09.1991 und 07.09.1993 von Th noch neun Beträge im Gesamtwert von USD 340 533 140.- und FRF 4 760 461.-. Im gleichen Zeitraum wurden ab diesem Konto verschiedene Beträge an ein Konto bei der UBS Luxemburg transferiert. Ein Teil davon wurde an das erwähnte Konto von KL überwiesen und dort von KW bezogen oder weitergeleitet. Später, am 21.04.1998 eröffnete KW ein eigenes Konto bei der UBS (Nr 63.760), um einen Betrag von insgesamt rund USD 7 Mio einzukassieren, womit er KL dazu Mithilfe leistete, die von W Chuan-pu in Empfang genommenen Bestechungsgelder zu verbergen.
Was den Zugang von W Chuan-pu zu vertraulichen militärischen Informationen betrifft, ergibt sich Folgendes: Gemäss Grundsatz der ROC Regierung dürfen auf Verhandlungen über militärische Beschaffungsverträge weder Zwischenhändler noch irgendwelche Vergütungszahlungen einwirken. Um die Durchsetzung dieser Politik zu ermöglichen, wurde das Projekt Kwang hua 2 strikt vertraulich gehalten. Aus diesem Grund war es einem einfachen Zivilbürger wie W Chuan-pu nicht möglich, ohne Mithilfe eines dem Projekt nahestehenden Insiders Zugang zu spezifischen Informationen über die militärischen Beschaffungen zu erlangen. Die Tatsache, dass W Chuan-pu über Einzelheiten des Projektes Kwang-hua 2 Kenntnis hatte, deutet darauf hin, dass ein Regierungsbeauftragter bestochen wurde, um in Verletzung seiner Pflichten vertrauliche Informationen an Drittpersonen weiterzuleiten. Es ist von einer massiven Konspiration in der Marine auszugehen.
In Ausführung der Vereinbarungen zwischen Th und C musste W Th regelmässig über jegliche Änderungen und Fortschritte in der Fregattenangelegenheit informieren. Insbesondere sollten Informationen über operationelle, finanzielle, technische und kaufmännische Aspekte an Th weitergeleitet werden. Die von W Chuan-pu erlangten Informationen waren anscheinend sowohl wahrheitsgetreu wie nützlich, da Th an W Chuan-pu 15 % bis 18,5 % des Vertragspreises als Belohnung bezahlte. Diese Informationen müssen von Leuten stammen, die mit dem Beschaffungsprojekt in engem Zusammenhang standen.
Zur Anklage der Bestechung: Der französischen Vertragspartei war es bewusst, dass in Taiwan Zwischenhändler oder Gratifikationen in militärischen Beschaffungsverträgen untersagt sind, und sie wusste auch, dass sie in diesen Fällen gegenüber der Regierung der ROC für den beträchtlichen Schaden aufkommen müsste. Ungeachtet dessen hat die französische Partei weiterhin mit W Vereinbarungen und nachträgliche Änderungen über Kommissionszahlungen unterzeichnet und auch die versprochenen Auszahlungen aus diesen illegalen Vereinbarungen vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Risikos einer möglichen Schadenersatzforderung und der Schmiergeldkosten hat Th den Verkaufspreis schrittweise nach oben getrieben, damit die "Kosten der Korruption" im Verkaufspreis inbegriffen waren. Die verantwortlichen ROC-Marineoffiziere stellten dementsprechend viele Gesuche an ihre Vorgesetzten und an das MA, um die Erhöhungen des Verkaufspreises als vertretbar erscheinen zu lassen, was nie in Frage gestellt wurde. Deswegen darf angenommen werden, dass gewissen für das Projekt verantwortlichen ROC-Marineoffizieren Schmiergelder versprochen oder sie sonst wie bestochen wurden. Diese korrupten Offiziere haben gefälschte und unwahre Rapporte weitergeleitet um vorzutäuschen, dass die Preiserhöhungen gerechtfertigt waren. Die französische Partei musste deshalb so hohe Prozentsätze des Vertragspreises als Schmiergeld auszahlen, weil mehrere korrupte Interessengruppen in diesen militärischen Beschaffungsvertrag verwickelt waren. W war in diesem Sinne auf korrupte Insiderhilfe angewiesen und musste die Bestechungsgelder "um sich herum verstreuen" um sicherzustellen, dass der völlig überhöhte Vertragspreis auf Seiten der Marine von Taiwan auf Zustimmung stiess.
W Chuan-pu und seine Familie behaupten, dass diese riesigen Summen, die nach Europa überwiesen wurden, Gewinne von normalen Geschäftstätigkeiten in Taiwan gewesen seien.
Ein Teil der illegal von Th erhaltenen Zahlungen wurde von W nach Liechtenstein verschoben. Es handelt sich um folgende Überweisungen auf das Konto Nr 58122 bei der X Bank:
Vom Konto Nr 288963 der KI bei der UBS Schweiz:
a). 17.04.2001: EUR 11 972 560.00
b). 18.04.2001: EUR 4 834 000.00
c). 16.01.2001: EUR 15 000.00
Vom Konto Nr 654685 der SI bei der UBS Schweiz:
d). 31.12.2000: DEM 29 497 601.00
e). 15.05.2001: EUR 1 700 000.00
Vom Konto Nr 961.489 bei der UBS Luxemburg:
f). 26.04.2001: USD 6 027 241.00
g). 27.04.2001: USD 1 059 872.48
h). 10.05.2001: USD 43 206.14
Die Beträge f) bis h) hatten ihren Ursprung im Konto Nr PO 060.581 der E Ltd Ltd bei der UBS Schweiz. Sie wurden später über mehrere Konten auf das obgenannte Konto bei der UBS Luxemburg transferiert.
In seinem bisher letzten B führte das LG Folgendes aus:
"Am 29.11.2006 stellte das LG ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige StA in Taipei zwecks Bekanntgabe des aktuellen Standes des dortigen Strafverfahrens zur gleichen Sache sowie Übermittlung verschiedener Dokumente daraus. Dieses Gesuch wurde von der StA Taipei mit Schreiben vom 12.04.2007 beantwortet, wobei gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt wurden. Diese Dokumente wurden in der Folge auf Deutsch übersetzt, wobei die Übersetzungen erst seit wenigen Tagen vorliegen, so dass nunmehr die Unterlagen noch auszuwerten sein werden, bevor dann über das konkrete weitere Vorgehen zu entscheiden ist. Jedenfalls kann schon dem Schreiben der StA Taipei vom 12.04.2007 entnommen werden, dass hinsichtlich der auf das Konto Nr 0058122 von Chia-hsing W bei der X Bank geflossenen Vermögenswerte ua Folgendes festgestellt werden konnte:
"(1). Bei den Geldern, die von dem Konto Nr 961.489 der E Ltd Ltd bei der UBS in Luxemburg transferiert wurden, handelte es sich um eine illegale Vergütung, die Chuan-pu W von Th-CSF (im Folgenden Th), dem französischen Lieferanten der an die chinesische Marine (Republic of China Navy, dh die Marine in Taiwan, im Folgenden R genannt) verkauften sechs Lafayette-Fregatten, erhalten hat. Bei den Vermögenswerten auf diesem Konto handelte es sich in der Tat um Erlöse aus Straftaten, nämlich aus den gemeinsamen betrügerischen und korrupten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Fregattenvertrag zwischen der R und Th. E Ltd Ltd war eine von der Familie W gegründete und kontrollierte Offshore-Dachgesellschaft.
Schliesslich wurden noch zwischen April und Mai 2001 Wertpapiere im Wert von USD 6 027 241 und ein Gesamtbetrag von USD 1 256 445.80 vom Konto Nr 961.489 auf das Konto Nr 58.122 bei der X Bank transferiert.
(2). Die Gelder, die von dem S-Konto Nr 654.685 bei der UBS Zürich überwiesen wurden, stammten ebenfalls von Konten, auf denen die illegalen Erlöse aus Straftaten deponiert wurden, die Chuan-pu W von Th erhielt. S Ltd war ebenfalls eine von der Familie W kontrollierte Dachgesellschaft. Am 18.10.1994 wurde bei der UBS Bank Zürich ein als Nr 654.685 identifiziertes und auf S lautendes Konto eröffnet. Auf diesem Konto gingen mehrere Überweisungen in Höhe von ca USD 41 605 919 von dem Konto Nr PO 377.373 von Middleburry bei der UBS Zürich ein. Dies war das Konto, das Chuan-pu W benutzte, um Schmiergelder von Th entgegenzunehmen.
Von dem S.-Konto wurden im April 2001 Wertpapiere im Wert von DEM 29 497 601 und ein Geldbetrag in Höhe von EUR 1 413 250 auf das Konto Nr 58.122 bei der X Bank transferiert.
(3). Auch bei den Geldern, die von dem K-Konto Nr 288.963 bei der UBS Zürich transferiert wurden, handelte es sich vermutlich um illegale Erlöse aus Straftaten, die Chuan-pu W im Zusammenhang mit einem ähnlichen Waffenvertrag zwischen der R und Th erhalten hatte. Die bisherigen Ermittlungen haben noch keine definitiven Ergebnisse erbracht. (...)"
Zu Details der einzelnen Transaktionen kann an dieser Stelle auf die weiteren Ausführungen der StA Taipei in ihrem Schreiben vom 12.04.2007 und die dazu beigefügten Übersichten verwiesen werden.
Bereits aus dieser Darstellung ergibt sich, dass sich der Verdacht der deliktischen Herkunft der in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte durch die zwischenzeitlichen Erhebungen in Taiwan und den dortigen Einbezug der im Rechtshilfeweg ausgefolgten Bankunterlagen weiter erhärtet hat, zumindest was die von der E Ltd Ltd und S Ltd überwiesenen Vermögenswerte betrifft. Bezüglich der Gelder von der K Ltd liegen in Taiwan offenbar noch keine endgültigen Ergebnisse vor, was angesichts des ausserordentlich aufwendigen und komplexen Verfahrens nicht erstaunen kann. Jedenfalls sind auch die weiteren Abklärungen dazu für das liechtensteinische Strafverfahren von ausschlaggebender Bedeutung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass in Taiwan inzwischen Anklage gegen die Hauptbeschuldigten, worunter auch die beiden Verdächtigen des liechtensteinischen Strafverfahrens, erhoben wurde. Die entsprechende Anklageschrift wurde vom LG zugestellt, doch war auf Grund der erst kürzlich erfolgten Übersetzung noch keine Zeit, diese eingehend zu studieren und unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse auszuwerten.
Wie bereits im letzten B des LG dargetan, ist der Fortgang dieses Verfahrens abhängig von den Untersuchungsergebnissen der betroffenen ausländischen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere natürlich Taiwan. Insoweit wird das liechtensteinische Strafverfahren nicht abgeschlossen werden können, bevor nicht auch zumindest die ausländischen Untersuchungen vollständig zu Ende geführt wurden. Dies ist jedoch noch nicht der Fall, auch nicht in Taiwan. Selbst wenn dort nunmehr Anklage erhoben wurde, bedeutet dies gemäss den Ausführungen der StA Taipei nicht, dass in Bälde mit einem Erledigungsentscheid gerechnet werden kann, schon gar nicht mit einer rechtskräftigen Erledigung. Mitverantwortlich dafür sind die Hauptbeschuldigten und namentlich auch der Kontoinhaber des bei der X Bank gesperrten Kontos, da sich dieser und weitere Mitglieder der Familie W ins Ausland abgesetzt haben und sich mithin dem Verfahren in ihrer Heimat entziehen. Dies darf ihnen indes nicht zum Vorteil gereichen. Hinzuweisen ist sodann nochmals auf die besondere und internationale Komplexität des Falles, was auch einen enormen Aktenumfang - gerade in den ausländischen Verfahren - und damit eine verständliche Verzögerung zur Folge hat. Abgesehen davon lag ein wesentlicher Grund der langen Zeitdauer im über vierjährigen Rechtshilfeverfahren in der Schweiz, bevor die dort beschlagnahmten Unterlagen an Taiwan, Frankreich und Liechtenstein ausgefolgt werden konnten. Insoweit kann diese Verzögerung keinem der beteiligten Staaten vorgeworfen werden. Im Gegenteil ist festzustellen, dass namentlich auch Taiwan sehr an einer raschen Abklärung des Sachverhaltes und Tatverdachtes interessiert ist und dem in der Praxis auch nachlebt, wie die verhältnismässig rasche Erledigung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens belegt.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kontensperre gestützt auf § 97a Abs 4 StPO nochmals zu verlängern, und zwar wiederum um ein Jahr, da bereits zum heutigen Zeitpunkt auf Grund der noch fehlenden vollständigen Erkenntnisse aus dem taiwanesischen Verfahren und der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Verdächtigen augenscheinlich ist, dass das Untersuchungsverfahren nicht innert Jahresfrist abgeschlossen werden kann.
Mit B vom 11.06.2007 erteilte das OG der verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gem § 97a Abs 4 StPO mit folgender Begründung die Zustimmung:
"Die im B des Erstgerichtes dargestellten Gründe für die Dauer des Verfahrens, insbesondere der Umstand, dass einige der Beschuldigten sich ins Ausland abgesetzt haben, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, rechtfertigen die Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für ein weiteres Jahr. Die bisher im Ausland gewonnenen Ermittlungsergebnisse durch Auswertung der von Liechtenstein übermittelten Unterlagen und Vernetzung dieser Beweismittel mit den in Taiwan gewonnenen Ergebnissen lassen auf eine Erhärtung der Beweislage hinsichtlich eines wesentlichen Teiles der gesperrten Vermögenswerte schliessen.
Dass hinsichtlich der vom K-Konto Nr 288.963 bei der UBS Zürich transferierten Vermögenswerte noch keine definitiven Ergebnisse vorliegen, ist auf Grund der im Schreiben der Strafverfolgungsbehörden in Taiwan angeführten Ermittlungsschwierigkeiten schlüssig nachzuvollziehen, wobei diesbezüglich an die Behörden in Taiwan geraume Zeit vor Ablauf der Verlängerung die Anfrage zu richten wäre, ob bei diesem Überweisungskomplex weitere Ermittlungsergebnisse beigebracht werden konnten, die auf eine Erhärtung der Beweislage schliessen lassen.
Im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Verfahrensergebnisse wird die liechtensteinische StA für den weiteren speditiven Fortgang des Verfahrens darüber Überlegungen anzustellen haben, unter welchem Titel (Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB, Verfall nach § 20 Abs 1 und 2 StGB) die hier gesperrten Vermögenswerte am ehesten eingezogen werden können und welche ergänzenden Ermittlungen - das Verfahren befindet sich im Status der Vorerhebungen - hiefür am zweckmässigsten erscheinen. Denn der Konnex des in der Anklageschrift der StA des Distriktes Taipei geschilderten Sachverhaltes - der Vertrag über die Beschaffung der Lafayette-Fregatten für Kwang Hua II wurde am 31.08.2001 unterzeichnet - ist vor allem hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der inkriminierten Taten zu den Transferdaten der hier gesperrten Vermögenswerte vertieft abzuklären.
Gegen diesen B richtet sich nun die Beschwerde des Chia-hsing W.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Der Bf vermeint, dass eine Gerichtsbarkeit des Fürstentums Liechtenstein nicht bestehe, da Geldwäscherei nach § 165 StGB nur verfolgt werden könne, wenn die Vortat im Inland begangen worden sei, kriminelle Organisation nach § 278a StGB könne nur verfolgt werden, wenn dadurch liechtensteinische Interessen verletzt worden seien. Eine Abschöpfung der Bereicherung oder ein Verfall nach §§ 20, 20b StGB komme nur in diesen Fällen in Frage. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die StA stützt sich hinsichtlich der inländischen Gerichtsbarkeit auf die Bestimmungen des § 64 Abs 1 Z 4, 6 und 9 StGB, wonach die liechtensteinischen Gerichte für strafbare Handlungen im Ausland zuständig sind, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes bestraft werden, wie zB kriminelle Organisationen (§ 278a Abs 1 StGB) oder generell wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind (Z 4), sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung das Fürstentum Liechtenstein unbeachtet von den Strafgesetzen des Tatortes verpflichtet ist (Z 6) und Geldwäscherei nach § 165 StGB in Bezug auf eine im Inland begangene Vortat (Z 9).
Der Bf vermeint, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben seien.
Tatsächlich kommt der Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht, im gegenwärtigen Verfahrensstadium (noch) keine entscheidende Bedeutung zu. Für die Einleitung von Vorerhebungen genügen gewisse Anhaltspunkte, die für die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer inländischen Zuständigkeit sprechen; erst dann, wenn das Strafverfahren über das Stadium von Vorerhebungen hinausgeht, nämlich zur Anklageerhebung hinreift, muss die inländische Gerichtsbarkeit eindeutig feststehen. Diese erwähnten Anhaltspunkte hinsichtlich des Verdachtes der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 bis 2 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 StGB sind einmal deshalb gegeben, weil die inkriminierten Gelder auf das gesperrte Konto bei der X Bank verbracht wurden, sich noch dort befinden und verwaltet werden, womit möglicherweise liechtensteinische Interessen verletzt werden und wurden; und zum anderen weil der Verdacht besteht, dass die Geldwäscherei in Liechtenstein und die Vortat im Ausland begangen worden sein könnte (s zB SSt 52/6), womit auch entgegen der Ansicht des Bf die Voraussetzungen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB gegeben wären.
Sollte sich im Zuge der weiteren Erhebungen herausstellen, dass tatsächlich keine inländische Gerichtsbarkeit der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden gegeben sein sollte, so wird die StA zu entscheiden haben, unter welchem Titel über die gestellten Vermögenswerte zu verfügen sein wird. In Frage kommt ein objektives Verfallsverfahren nach §§ 356 StPO, 20b Abs 2 StGB, wonach Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und sich in Liechtenstein befinden (§ 65a StGB), dann für verfallen erklärt werden können, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht ist, aber nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen (§§ 62 bis 64 StGB) unterliegt. Entgegen den Ausführungen des Bf ist sohin für den Verfall nach § 20b Abs 2 StGB das Nicht-Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit Tatbestandsvoraussetzung.
Damit fehlt dem Einwand des Bf - fehlende inländische Gerichtsbarkeit - jegliche Relevanz.
Der Bf vermeint weiters, dass jeglicher Tatverdacht fehle, der sich weder aus dem behaupteten Sachverhalt noch aus der Anklageschrift ergebe, weder im Zusammenhang mit den Firmen E, S, K, wobei es unzulässig sei, den Tatverdacht einzig auf Vermutungen und Behauptungen Dritter abzustützen.
Diesen Ausführungen des Bf ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den massiven Anfangsverdacht in seinem B vom 27.06.2001 in sorgfältiger und ausführlicher Form begründet hat. Dasselbe erfolgte in seinen Verlängerungsbeschlüssen vom 20.06.2006 und vom 06.06.2007, wobei diesen Begründungen jeweils vom OG die Zustimmung erteilt wurde. Tatsächlich erhärtet hat sich der ursprüngliche Anfangsverdacht durch das Schreiben der StA Taipei vom 12.04.2007, dessen Inhalt in die Begründung des B vom 06.06.2007 Eingang gefunden hat, durch die Vernehmung des Zeugen BK und durch die Anklageschrift der StA des Distriktes Taipei. Auf den Inhalt dieser Urkunden darf verwiesen werden. Daraus ergibt sich eindeutig eine Involvierung des Bf in die betreffenden inkriminierten Machenschaften. Darüber hinaus hat der OGH in stRsp den Standpunkt vertreten, dass bei Vorliegen einer Anklageschrift an dem erforderlichen Tatverdacht keine Zweifel bestehen können.
Nach Ansicht des Bf sei die lange Sperre der Vermögenswerte und der schleppende Verfahrensgang seit 2001 unangemessen und ungesetzlich. Eine weitere Sperre der Vermögenswerte entspreche nicht der Rechtsprechung des OGH und sei kein fair trial.
Auf Grund obiger Ausführungen zum Tatverdacht ist daher davon auszugehen, dass der entgegen der Ansicht des Bf gar nicht so schwache Anfangsverdacht nach wie vor gegeben ist, sich vielmehr sogar erhärtet hat. Dem Bf ist jedoch insoferne beizupflichten, als nach stRsp des OGH gestützt durch jene des StGH des Fürstentums Liechtenstein eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglichen Anfangsverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn im ausländischen Strafverfahren bereits eine Anklageschrift oder gar ein schuldig sprechendes Strafurteil vorliegen (s zB OGH vom 03.03.2005, 13 RS 2002.9-33; vom 19.07.2005, 14 UR 2002.389-379; ua).
Es trifft auch zu, dass der OGH wiederholt den Standpunkt vertreten hat, dass Strafverfahren und Strafrechtshilfeverfahren rasch und zügig abzuwickeln sind, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontosperren und Beschlagnahmen erwachsen können, sind möglichst gering zu halten. Der OGH wird auch von diesem Standpunkt nicht abgehen. Es gibt aber Strafverfahren und Strafrechtshilfeverfahren, die auf Grund des Umfanges der Erhebungen, der Komplexität des Sachverhaltes, des starken Auslandsbezuges trotz aller Bemühungen und Anstrengungen der inländischen Strafgerichte nicht in angemessener und schicklicher Zeit abgeführt und zu einem Ergebnis gebracht werden können.
Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Rechtsprechung des OGH, gestützt durch jene des StGH des Fürstentums Liechtenstein, dann gegeben, wenn - wie bereits erwähnt - schon eine Anklageschrift vorliegt, womit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt und auch der Bf unter Anklage gestellt und damit erhärtet wird (s zB 13 UR 1998.301, 12 UR 2002.54 ua).
Nun liegt seit 12.04.2007 die taiwanesische Anklageschrift vom 27.09.2006 gegen die Hauptbeschuldigten, also auch gegen den Bf nach deren Übersetzung auch in deutscher Sprache vor. Auch eine DVD mit den Ergebnissen der schweizerischen Ermittlungen und eine zeugenschaftliche Vernehmung wurden vorgelegt. All diese Beweisergebnisse bedürfen vorerst der Auswertung, auch die Ermittlungen in Taiwan zum Fall K sind noch nicht zur Gänze abgeschlossen, insbesonders liegen hinsichtlich des K-Kontos bei der UBS Zürich noch keine definitiven Ermittlungsergebnisse vor. In Anbetracht des sehr aufwendigen und komplexen Verfahrens und im Hinblick auf die Erfahrungen, wie lange es dauert und wie schwierig es ist, in derartigen Wirtschaftsstrafsachen Beweise zu ermitteln, ist auch im Hinblick auf die bereits vorliegende Anklageschrift ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, der ein Zuwarten auf die weitere Gestaltung und auf das allfällige Ergebnis des ausländischen Strafverfahrens und damit auf die angeordnete Verlängerung der Kontensperre rechtfertigt. Die StA wird jedoch spätestens bis zum 27.06.2008 die weiteren erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und sich zu entscheiden haben - wie das OG bereits ausgeführt hat -, unter welchem Titel die gesperrten Vermögenswerte eingezogen werden können oder freizugeben sein werden. Die Sperre der Vermögenswerte wurde am 27.06.2001, also vor mehr als sechs Jahren angeordnet; die Vermögenswerte wären am 27.06.2008 sieben Jahre lang gesperrt. Einer weiteren Verlängerung stünden nämlich die Rechtsgarantien der Liechtensteinischen Landesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegen.
Die Beschlüsse des LG und des OG seien nach Ansicht des Bf nicht gehörig begründet worden.
Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen liegt jedoch nicht vor. Das LG ist dieser seiner Verpflichtung in ausführlicher, gründlicher und sorgfältiger Weise in seinen Beschlüssen nachgekommen. Es kann keine Rede davon sein, dass das Erstgericht sich ausschliesslich auf Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten gestützt hat, im Gegenteil, es führte konkrete Umstände an, weshalb es die Voraussetzungen für eine Kontensperre und deren Verlängerung für gegeben ansieht.
Was die Begründungspflicht des OG anbelangt, so irrt der Bf wenn er meint, dass das OG so wie das Erstgericht die Sperre bzw deren Verlängerung zu begründen habe. Das FOG hat nämlich nur auszusprechen, ob es der erstgerichtlichen Anordnung und deren Begründung zustimmt oder nicht. Dies hat das OG zwar knapp, aber doch in rechtsgenüglicher Form getan.