13 Ur 2001.00026-42
§§ 235 Abs 3, 244 StPO
Auch im Beschlussverfahren ist gem § 244 StPO die Bestimmung des § 235 Abs 3 StPO anzuwenden.
Wird der erstinstanzliche B vom Beschwerdegericht aufgehoben, dem LG eine neuerliche E aufgetragen und kein Rechtskraftvorbehalt gesetzt, so ist dagegen die Revisionsbeschwerde unzulässig.
§ 487 Z 3 ZPO
Ein echter Aufhebungsbeschluss und nicht in Wahrheit ein abändernder B liegt vor, wenn die aufgetragene erstrichterliche E nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens zu fällen ist.
Beim LG sind Vorerhebungen gegen NN wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und des Vergehens nach Art 53 f Treuhändergesetz anhängig.
Im Zuge dieser Vorerhebungen pfändete das LG gem § 97a StPO sämtliche Vermögenswerte des Verdächtigten NN und der XY Holding AG bei der RR Bank, Vaduz. Ferner erteilte es der Bank den Auftrag, sämtliche Kontounterlagen herauszugeben, wobei gleichzeitig deren Beschlagnahme angeordnet wurde.
Das LG sah die Voraussetzungen für die getroffene Massnahme insbesonders den dringenden Tatverdacht für gegeben an.
Gegen die Kontensperre erhoben der Verdächtigte NN und die XY Holding AG Beschwerde an das OG.
Mit B vom 07.03.2001 gab das OG der Beschwerde Folge und trug dem LG auf, über die beantragten Kontensperren neuerlich zu entscheiden. Es vertrat den Standpunkt, dass der angefochtene B ungesetzlich sei, da es ihm an der durch die StPO vorgeschriebenen Begründung fehle, insbesonders reiche die vom LG angeführte Begründung für die Annahme eines Tatverdachtes in Richtung des Betruges nach § 146 StGB nicht aus.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
Der OGH wies mit B vom 03.05.2001 die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
Gemäss § 244 StPO finden auf die Beschwerde, soweit in der Strafprozessordnung keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung. § 235 Abs 3 StPO besagt nun hinsichtlich der Revision: "Wird das angefochtene U vom OG aufgehoben und dem LG eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das U des OG nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem LG erteilten Auftrages vorzugehen sei." Diese Regelung entspricht jener des § 487 Z 3 ZPO (§§ 479, 519, 527 öZPO).
Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen B den erstinstanzlichen B aufgehoben und dem LG nach Verfahrensergänzung eine neuerliche E aufgetragen. Ein Rechtskraftvorbehalt iS des § 235 Abs 3 StPO wurde nicht gesetzt. Die dagegen von der StA erhobene Revisionsbeschwerde ist daher unzulässig, da es sich um einen sogenannten echten Aufhebungsbeschluss und nicht etwa um einen verdeckten abändernden B handelt (RZ 1938, 60; RZ 1937, 348; EvBl 1958/63; JBl 1958, 212, ua). Da in der Strafprozessordnung eine für aufhebende Beschlüsse abweichende Regelung nicht enthalten ist, war daher die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (s auch Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, Erläuterungen zur Regierungsvorlage, S 174/175).