13 UR 1998.301
Einer Verlängerung der Sperre von Vermögenswerten auf über sechs Jahre stehen die Rechtsschutzgarantien der Liechtensteinischen Landesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegen. Ein Aufrechterhalten der Sperre ist daher unangemessen und unverhältnismässig.
Beim LG in Vaduz ist eine Strafuntersuchung gegen 1) TS, 2) KB und 3) BK wegen Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 12, 165 StGB anhängig, wobei den Verdächtigten bzw Beschuldigten von der StA zur Last gelegt wird, seit dem 04.07.1996 die Herkunft der aus dem Verbrechen des UW stammenden Gelder durch Übertragung von USD 4 115 292.33 an Dritte verschleiert sowie durch Bereitstellen der Firma C Treuunternehmen reg durch BK unterstützt zu haben.
Mit B des LG vom 11.02.1999 wurde der D Art Ltd und der Verwaltungs- und Privatbank AG gem § 97a StPO ua jegliche Verfügung bis zum Betrag von USD 4 115 292.33 über die Guthaben oder sonstige Vermögenswerte der D Art Ltd, insbesonders über das Konto Nr 276.321,028 verboten. Die Sperre der Vermögenswerte wurde auf ein Jahr befristet. Das Erstgericht sah aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes den gegründeten Verdacht der Geldwäscherei für gegeben an.
Diese Sperrfrist wurde wiederholt verlängert, so mit Beschlüssen des LG vom 04.02.2000, vom 16.02.2001, vom 30.01.2002, vom 22.01.2003, vom 09.01.2004 und zuletzt mit B vom 22.12.2004 bis zum 11.02.2006. Begründet wurden diese Verlängerungsbeschlüsse mit dem grossen Umfang der Strafsache und den hohen Schadensbeträgen sowie zuletzt unter Hinweis auf die Auskunft des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes Bern vom 17.12.2004.
Das OG stimmte der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung mit B vom 27.12.2004 mit der Massgabe zu, dass diese Frist nur bis 11.08.2005 dauern dürfe. Das OG schloss sich im Wesentlichen der Begründung des Erstgerichtes an, erachtete im Hinblick auf die lange Dauer der Sperre und der Tatsache, dass sich die Verdachtslage nicht erhärtet habe, nur eine Verlängerung für die Dauer eines halben Jahres für vertretbar.
Dieser B wurde von der D Ltd mit Beschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Beschwerde Folge, hob die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen auf und wies den Antrag der StA auf Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der D Ltd ab.
Der OGH hat in zahlreichen E ausgesprochen, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt oder sind noch unerledigt und es liegen Untersuchungsergebnisse vor, die den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Verdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen.
Die Bf bezieht sich nun auf diese Ausführungen und behauptet,
1). dass sich die Verdachtslage keineswegs erhärtet habe und
2). dass das lang verschleppte Strafverfahren eine weitere Verlängerung der Kontensperre nicht mehr rechtfertige.
Dem ist beizupflichten.
Das gegenständliche Strafverfahren wurde durch die Anzeige wegen dringenden Verdachtes auf Geldwäscherei von der Dienststelle für Bankaufsicht vom 15.09.1998 ausgelöst und ist seither anhängig. Seither wurden die Beschuldigten vernommen. Im Übrigen wird auf die Ergebnisse des Strafverfahrens beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt Bern gegen KW gewartet, das ebenfalls nicht abgeschlossen werden kann, weil vor allem die im Jahre 2002 in die USA gerichteten Rechtshilfeersuchen dort noch nicht einmal behandelt wurden, weshalb der Zeitpunkt des Abschlusses der schweizerischen Strafuntersuchung nicht absehbar ist.
Seit der Sperre der Vermögenswerte am 11.02.1999 sind mehr als sechs Jahre vergangen, ohne dass sich die Verdachtslage in irgendeiner Weise konkretisiert oder erhärtet hätte. Es mag zutreffen, dass es sich bei der schweizerischen Strafuntersuchung um eine sehr komplexe und umfangreiche Wirtschaftsstrafsache mit Auslandsbezug handelt und sich auch in Anbetracht der mitgeteilten Geldverschiebungen der Verdacht aufdrängt, dass damit die Herkunft der Gelder verschleiert werden sollte und es sich dabei möglicherweise um Geldwäsche handeln könnte. Aber diesbezüglich fehlen konkrete Hinweise, insbesonders ob und welche Vortat begangen wurde, wann und von wem diese begangen worden sein soll, welche Rolle dabei die im Inlandsstrafverfahren Beschuldigten gespielt haben.
Im Hinblick darauf ist daher eine weitere Aufrechterhaltung der Vermögenssperre bis zum 11.08.2005, schon gar nicht wie beantragt bis zum 11.08.2006, unangemessen und unverhältnismässig, zumal auch kein Ausnahmefall vorliegt, der eine solche lange Dauer des Verfügungsverbotes rechtfertigen könnte. Dazu kommt, dass die Rechtsschutzgarantien der Liechtensteinischen Landesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Verlängerung der Sperrfrist entgegenstehen.