13 RS. 2012.83
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem von der Untersuchungsbehörde in Moskau/Russische Föderation geführten Strafverfahren gegen A***, und andere Personen wegen des Verdachtes des Betruges (Art 159 des russischen Strafgesetzbuches), zufolge Revisionsbeschwerde des A***, vertreten durch B***, (Vollmacht vom 05.10.2012), vom 11.06.2012 (ON 14) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.05.2012 (ON 13), womit die Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.03.2010 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012 (ON 21) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30.10.2012, StGH 2012/129, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.05.2012 (ON 13) a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k g e w i e s e n.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Revisionsbeschwerdeführer binnen 14 Tagen die mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Über Rechtshilfeersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft in einem von der Untersuchungsbehörde MWD Russlands gegen A*** ua wegen des Verdachts des Betruges nach Art 159 des russischen StGB geführten Strafverfahren erliess das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 21.03.2012 gestützt auf § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO gegenüber der C***, die Anordnung, mit welcher dieser Lebensversicherungsgesellschaft bis zum Betrage von USD 10,649.993,49 verboten wurde, über die Vermögenswerte ihres Versicherungsnehmers A*** zu verfügen, wobei dieses Verfügungsverbot vorerst auf zwei Jahre befristet wurde.
Diesen Beschluss stellte das Fürstliche Landgericht am 26.03.2012 der im Inland domizilierten C***, nicht jedoch dem im Ausland wohnhaften und im Inland über keine Zustelladresse verfügenden (nunmehrigen Beschwerdeführer) A*** zu.
Mit Schreiben vom 04.04.2012 (ON 5) ersuchte D*** unter Vorlage einer Kopie der ihm von A*** am 02.03.2012 erteilten Vollmacht um Akteneinsicht und Zustellung des Beschlusses vom 21.03.2012, welche am 12.04.2012 erfolgte.
Mit dem am 26.04.2012 bei Gericht eingereichten Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob A*** Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.03.2012 (ON 9).
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 22.05.2012 die Beschwerde als verspätet zurück und verpflichtete gemäss § 307 StPO den Beschwerdeführer zum Ersatz der mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
Gemäss Art 58b Abs 1 RHG idF LGBl 2009 Nr 36, in Kraft getreten am 01.02.2009, hätten das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz hätten, und den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein zuzustellen. Da der Beschwerdeführer in Liechtenstein weder seinen Sitz noch eine inländische Zustelladresse gehabt habe, sei das Erstgericht nicht gehalten gewesen, ihm den Beschluss vom 21.03.2012 (ON 4) persönlich zuzustellen. Stattdessen sei der gegenständliche Beschluss in Entsprechung des Art 58 Abs 1 RHG vom Erstgericht korrekterweise nur den inländischen Verfahrensbeteiligten, nämlich der Staatsanwaltschaft sowie der im Inland domizilierten C*** zugestellt worden.
Die durch LGBl 2009 Nr 36 erfolgte Revision des RHG habe ua eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten sowie die Vereinfachung der Zustellung von gerichtlichen Anordnungen und Entscheidungen an im Ausland wohnhafte Betroffene bezweckt. In diesem Zusammenhang sei in Art 9 RHG auch neu ein Abs 2a eingefügt worden. Art 9 Abs 2a RHG idF LGBl 2009 Nr 36 normiere, dass die Bestimmung des § 241 Abs 4 StPO, wonach Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden seien, mittels Beschwerde jederzeit anfechtbar seien, solange sie nicht gegenstandslos seien und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden könnten, im Strafrechtshilfeverfahren keine Anwendung finde. Grund für diese Neuregelung sei gewesen, dass es mit der gemäss LGBl 2009 Nr 36 ebenfalls erfolgten Einschränkung der Rechtsmittellegitimation im Sinne des Art 58d RHG und der Einführung des Zustelldomizils im Sinne des Art 58b Abs 1 RHG im Hinblick auf die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsschutzziele nicht vertretbar und geradezu inkonsequent wäre, die in § 241 Abs 4 StPO enthaltene Vorschrift für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens beizubehalten.
Die Erfahrung habe nämlich gezeigt, dass die Behauptungen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung in den meisten Fällen nicht hätten widerlegt werden können, sodass der dadurch mögliche Missbrauch dieser Vorschrift dazu geführt habe, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist habe hinausgeschoben werden können. Würde man für die Beurteilung der Beschwerdefrist darauf abstellen, wann ein Beteiligter, dem nach Art 58b Abs 1 RHG Entscheidungen nicht zuzustellen seien, tatsächlich von diesen Kenntnis erlange, wäre nicht nur Art 9 Abs 2a RHG sinnentleert, sondern es wäre damit eine immense Rechtsunsicherheit verbunden, da im Strafrechtshilfeverfahren ergangene Beschlüsse in diesen Fällen möglicherweise erst nach Jahren in Rechtskraft erwachsen könnten, womit eine enorme Verzögerung des Strafrechtshilfeverfahrens verbunden wäre, was im eklatanten Widerspruch zu den mit der Revision des RHG gemäss LGBl 2009 Nr 36 erfolgten Intentionen des Gesetzgebers, wie sie vorstehend angeführt worden seien, stünde (StGH 2010/128; LES 2010, 361; OGH 04.11.2011, 14 RS.2009.150; BuA Nr 132/2008, v.a. S 39 f).
Da die Beschwerdefrist somit nicht davon abhänge, wann ein Berechtigter und daher zur Beschwerde Legitimierter (Art 52a, 58d RHG) effektiv Kenntnis vom Vorliegen der ihn betreffenden Beschlüsse erlange, bedeute dies, dass mit der im Sinne der geänderten Zustellbestimmungen nach Art 58b RHG erfolgten ordnungsgemässen Zustellung des angefochtenen Beschlusses ON 4 an die C*** die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 241 Abs 2 StPO ausgelöst worden sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 06.07.2012 (ON 21) mit folgender wesentlichen Begründung keine Folge:
Gemäss Art 58b Abs 1 RHG stellten das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen folgenden Verfahrensbeteiligten zu:
Den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz hätten;
den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein.
Bei dieser anlässlich der Abänderung des RHG durch LGBI 2009 Nr 36 erfolgten Neuregelung der Zustellung von Ladungen und Entscheidungen solle nunmehr jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland angeben, an welche rechtsgültig zugestellt werden könne. Damit blieben die Rechte der Berechtigten gewahrt, ohne dass die Rechtshilfeerledigung unnötigerweise verzögert werde. § 241 Abs 4 StPO, wonach nicht zugestellte oder verkündete Beschlüsse jederzeit mit Beschwerde angefochten werden könnten, solange sie nicht gegenstandslos geworden seien und ihre Folgen noch rückgängig gemacht werden könnten, komme deshalb hier nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdefrist für einen im Ausland ansässigen Berechtigten beginne somit entweder mit Zustellung an die schon bekannt gegebene Zustelladresse in Liechtenstein zu laufen oder, wenn eine solche nicht bekannt gegeben worden sei, mit der Zustellung an die übrigen im jeweiligen Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten.
Die richterliche Zustellverfügung sei am 21. März 2012 erfolgt. Der Staatsanwaltschaft sei der Beschluss am 22. März 2012 zugegangen. Der C***, 9490 Vaduz, sei er am 26. März 2012 zugestellt worden. Dadurch sei die 14-tägige Beschwerdefrist ausgelöst worden.
Zum Zeitpunkt der Zustellverfügung am 21. März 2012 sei eine Zustelladresse des im Ausland wohnhaften nunmehrigen Beschwerdeführers nicht aktenkundig gewesen. Zur Zustellung des Beschlusses an den Genannten sei es erst am 12. April 2012 aufgrund des am 5. April 2012 bei Gericht eingelangten Ersuchens seines damit namhaft gemachten Rechtsvertreters gekommen (ON 7).
Dieser Zustellung sei, wovon aufgrund des Rechtsmittelvorbringens auszugehen sei, die Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen, dass binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden könne. Da jedoch die 14-tägige Beschwerdefrist schon durch die gemäss Art 58b RHG erfolgte Zustellung, nämlich durch die vom 26. März 2012 an die C***, in Gang gesetzt worden sei, sei diese Belehrung unrichtig gewesen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei am 26. April 2012 bei Gericht überreicht worden, somit verspätet, weil erst nach Ablauf der durch die Zustellung des Beschlusses am 26. März 2012 ausgelösten 14-tägigen Beschwerdefrist.
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung habe nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Allerdings sei aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht immer unbeachtlich, weil sie unter Umständen dazu führen könne, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt werde (OGH vom 1. Juli 2011 14 RS.2011.110, LES 2011, 146). Eine Behörde könne aus Vertrauensschutzgründen nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet sei; konkret, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sei und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen habe. Ein Anwalt sei im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zumindest gehalten, die von der entscheidenden Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen stehe (StGH 2008/028, Erw. 1.3 mwN).
Bei Beachtung dieser Verpflichtung zur Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung dahin, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen stehe, wäre im Hinblick auf die erst durch LGBI 2009 Nr 36 erfolgte Revision des Rechtshilfegesetzes - zum zugrunde liegenden Anliegen des Gesetzgebers werde auf die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Beschluss verwiesen - zufolge der Bestimmung des Art 58b RHG der Beginn der Rechtsmittelfrist mit der darin geregelten Zustellung zu erkennen gewesen. Es wäre erkennbar gewesen, dass eine spätere Zustellung zufolge einer nachträglichen Bekanntgabe der inländischen Zustelladresse nicht eine neue Beschwerdefrist auslösen könne, und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechtsmittelfrist inzwischen schon abgelaufen sei oder nicht. Dass - wie vorliegend - eine nachträgliche Zustellung iSd Art 58b Abs 1 Ziff 2 RHG, möge sie auch schon vor Ablauf der ursprünglichen Rechtsmittelfrist erfolgt sein, eine eigene Beschwerdefrist in Gang setzen könne, sei weder Art 58b RHG in Zusammenschau mit den übrigen Regelungen des RHG noch den Gesetzesmaterialien (BuA der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes Nr 132/2008, Vernehmlassung der Regierung betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes vom 10. Juni 2008) zu entnehmen. Es liessen sich auch kaum objektive Kriterien für die Bestimmung jenes Zeitpunktes finden, bis/ab wann im Falle einer nachträglichen Zustellung an einen Berechtigten unter einer inländischen Adresse eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werden könne. Demzufolge komme auch dem von der Revision ins Treffen geführten Aspekt der Dauer der mit einer weiteren Rechtsmittelfrist verbundenen Verzögerung des Rechtshilfeverfahrens keine entscheidende Beachtlichkeit zu.
Die Revisionsbeschwerde vermöge somit eine unrichtige Gesetzesanwendung durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen zutreffende Begründung im Übrigen verwiesen werde, nicht aufzuzeigen (Verweis auf StGH 2010/128). Einen solchen Rechtsfehler liessen auch weder die Hinweise auf das schweizerische Rechtshilfegesetz (IRSG), die Rechtshilfeverordnung (IRSV) und die "Wegleitung" 9. Aufl. noch auf die Materialien zur Abänderung des RHG und die angeführte Entscheidung des Obersten Gerichthofes erkennen.
Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde des A*** gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30.10.2012 Folge. Der Staatsgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück. Zur Begründung seines Urteiles führte der Staatsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
"2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 21) gegen den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben verstosse, weil der Beschluss des Landgerichtes ON 4 seinem Rechtsvertreter mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, dass hiergegen innerhalb von 14 Tagen Beschwerde an das Obergericht erhoben werden könne.
2.1 Der in Art 2 Abs 1 PGR und SR für das Zivilrecht explizit normierte Grundsatz von Treu und Glauben bzw der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht. Zwar kann diesem Grundsatz nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden, doch verletzen klare Verstösse dagegen das Willkürverbot (StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]).
2.2 Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, hat eine falsche Rechtsmittelbelehrung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrenslauf. Allerdings ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht immer unbeachtlich, weil sie unter Umständen dazu führen kann, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird (StGH 2011/56, Erw. 3.3; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]; siehe auch OGH LES 2011, 146).
2.3 Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes wäre es im Beschwerdefall erkennbar gewesen, dass eine spätere Zustellung in Folge einer nachträglichen Bekanntgabe der inländischen Zustelladresse keine neue Beschwerdefrist auslösen könne. Dies sei weder dem Gesetz (insbesondere Art 58b RHG) noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
Diesen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes ist nun aber zu entgegnen, dass sich auch dessen Rechtsauffassung keineswegs ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt. Das Rechtshilfegesetz berücksichtigt eben den Fall nicht explizit, dass eine inländische Zustelladresse gemäss Art 58b Abs 1 Ziff 2 RHG erst bekannt gegeben wird, nachdem die Entscheidung schon ergangen und an einen dritten Verfahrensbeteiligten zugestellt worden ist.
Im Kontext des hinter der mit LGBI 2009 Nr 36 erfolgten RHG-Revision stehenden Willens des Gesetzgebers zur Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens (siehe hierzu StGH 2012/98, Erw. 2.2; StGH 2011/198, Erw. 3.2 mit Verweis auf BuA Nr 132/2008, S 40; siehe auch StGH 2011/183, LES 2012, 57 [61, Erw. 3.4]) macht es zwar durchaus Sinn, Zustellungen strikt nur an diejenigen zur Beschwerde legitimierten Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Zustellverfügung über eine inländische Zustelladresse verfügen. Denn dies ist der naheliegendste und auch praktikabelste Zeitpunkt, nach dem die Frage des Zustellungsanspruchs beurteilt werden kann. Weniger sachgerecht, aber auch nicht abwegig, erscheint es dagegen, wenn der Beschwerdeführer einen Zustellungsanspruch postuliert, solange die Zustelladresse während der für den Dritten noch laufenden Beschwerdefrist dem Gericht mitgeteilt wird. Wenn der Dritte Beschwerde erhebt, könnte man sich dann allerdings auch fragen, weshalb ein nachträglicher Zustellungsanspruch nicht gleich so lange gelten soll, als das Obergericht noch nicht entschieden hat und somit über eine allfällige weitere Beschwerde gleich mitentscheiden könnte.
Im Ergebnis ist dem Obersten Gerichtshof somit zwar durchaus zuzustimmen, dass sich nicht ohne Weiteres objektive Kriterien dafür finden lassen, bis wann ein nachträglicher Zustellungsanspruch bestehen soll. Entsprechend ist auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ein solcher nachträglicher Zustellungsanspruch zu verneinen. Im Beschwerdefall hätte deshalb der Rechtshilferichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einfach auf die schon erfolgte Zustellungsverfügung hinsichtlich der C*** und den durch die Zustellung an diese ausgelösten Fristenlauf verweisen können.
Nun hat der Rechtshilferichter aber den Beschluss ON 4 auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitsamt der üblichen Rechtsmittelbelehrung formell zugestellt; und wie die hier gemachten Erwägungen zeigen, erweist sich die Rechtslage (dass nämlich die Zustellung nicht angezeigt war und diese somit auch keinen neuen Fristenlauf auslösen konnte) als keineswegs so evident, dass selbst ein Rechtsanwalt bei entsprechender Sorgfalt die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Rechtshilferichters hätte erkennen müssen. Entsprechend durfte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdefall im Sinne der eingangs angeführten einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes durchaus auf diese Rechtsmittelbelehrung vertrauen.
2.4 Damit verletzen aber die Zurückweisungsentscheidung des Obergerichtes (ON 13) und die diese bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 21) den Vertrauensgrundsatz als Teilgehalt des Willkürverbots.
Unter Zugrundelegung dieser Darlegungen des Staatsgerichtshofes durfte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die ihm vom Rechtshilferichter erteilte Rechtsmittelbelehrung vertrauen. Demzufolge hätte das Fürstliche Obergericht die Beschwerde nicht - wie mit seinem Beschluss vom 22.05.2012 erfolgt - als verspätet zurückweisen dürfen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsbeschwerde kommt somit Erfolg zu.
Zufolge dieser Darlegungen, wobei im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes verwiesen wird, war der angefochtene Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.03.2010 an das Obergericht zurückzuverweisen.
Dementsprechend hat der Revisionsbeschwerdeführer nach TP 4 II lit c iVm I Z 3 lit b RATV Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens (§ 307 StPO).
Vaduz, am 07. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat