13 RS. 2011.349
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft München/D gegen GM***, wegen Verstosses gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahren zufolge Revisionsbeschwerde des GM*** gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.05.2012, womit der Beschwerde des GM*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.03.2012 (ON 14) teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte dahin abgeändert wurde, dass die im Spruchpunkt 2. angeführten Vermögenswerte nicht gemäss § 20 StGB abgeschöpft, sondern gemäss § 20b StGB für verfallen erklärt und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufgehoben wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsbeschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft München I erliess das Fürstliche Landgericht im Verfahren 13 RS.2008.17 am 01.02.2008 (dortige ON 3) einen Beschluss, mit welchem unter anderem die Vermögenswerte des GM*** auf dessen Konten bei der Liechtensteinischen Landesbank AG gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung der allfälligen späteren Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung des erkennenden deutschen Strafgerichtes gesperrt wurden, da der Verdacht bestand, dass Vermögenswerte, die auf diesen Konten liegen, aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammten. Dieses Verfügungsverbot wurde zuletzt mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.05.2011 mit Zustimmung des Fürstlichen Obergerichtes bis 17.05.2012 befristet.
Mit Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichtes München I vom 20.05.2009, AZ 9KLs 361 Js 38416/07, wurde GM*** wegen der bandenmässig begangenen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4.357 Fällen in Tatmehrheit mit 19.708 tatmehrheitlich begangenen Fällen der vorsätzlichen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäss § 73a dtStGB der Wertersatzverfall in Höhe eines Betrages von EUR 3,2 Millionen angeordnet.
Mit Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 02.11.2010, AZ 1 StR 581/09, wurde der Revision des GM*** teilweise Folge gegeben, das Urteil in zwei Teilpunkten abgeändert und in einem Punkt sowie im Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen wurde der Revision keine Folge gegeben. Das Urteil des Landgerichtes München I ist demnach insofern in Teilrechtskraft erwachsen, als GM*** der bandenmässig begangenen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 69 Fällen in Tatmehrheit mit 19.708 tatmehrheitlich begangenen Fällen der vorsätzlichen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt und Wertersatzverfall von EUR 3,2 Millionen angeordnet wurde.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 30.08.2011 beantragte die Staatsanwaltschaft München I die Vollstreckung der rechtskräftigen vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne des Urteiles des Landgerichtes München I vom 20.05.2009, AZ 9 KLs 361 Js 38416/07. GM*** sprach sich mit Stellungnahme vom 22.02.2012 gegen die Vollstreckung aus.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.03.2012 (ON 14) erging folgende Entscheidung:
"1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (Aktenzeichen 9 KLs 361 Js 38416/07), mit welchem unter Ziffer 3 des Rechtsspruchs ein Wertersatzverfall in Höhe von EUR 3,200.000,-- angeordnet wurde, wird vollstreckt.
Diese Vermögenswerte fallen dem Land Liechtenstein zu.
Im Wesentlichen begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
Der Wertersatzverfall gemäss Urteil des Landgerichtes München I vom 20.05.2009, Ziffer 3 des Rechtsspruches, umfasse auch die bei der Liechtensteinischen Landesbank AG gesperrten Vermögenswerte auf Konten des Angeklagten GM***. Dies ergebe sich aus den Ausführungen im Urteil zu Punkt "F. Verfall" und "II. Verfallsanordnung im Einzelnen" (Seite 310 ff). Auf diese Erwägungen sei daher zu verweisen.
Die Vollstreckung stütze sich auf das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Nach dessen Art 14 sei für Verfahren zur Erwirkung der Vollstreckung das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden, im vorliegenden Fall somit die Art 64 ff RHG. Die allgemeinen Voraussetzungen nach Art 64 Abs 1 RHG seien erfüllt. Die Verurteilung des GM*** und der Entscheid über den Wertersatzverfall seien in einem den Grundsätzen von Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen. Das Verhalten des GM*** sei grundsätzlich auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht. Es handle sich um keine der in Art 14 und 15 RHG angeführten strafbaren Handlungen und es sei auch nach liechtensteinischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten. Der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene werde im Inlandsverfahren nicht (mehr) verfolgt.
Auch die speziellen Voraussetzungen nach Art 64 Abs 4 bis 6 RHG seien erfüllt. Die Bedingungen für eine Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 Abs 1 StGB seien auch nach liechtensteinischem Recht gegeben und es sei auch keine entsprechende inländische Anordnung ergangen. Die Vermögenswerte befänden sich im Inland. Es sei dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden und er habe zum Vollstreckungsgesuch Stellung genommen. Die Einwendungen des GM*** hinsichtlich seiner Verurteilung seien nicht von Relevanz, da diese ebenso rechtskräftig sei wie die Entscheidung über den Wertersatzverfall. Seine Ausführungen seien auch nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass das deutsche Verfahren nicht nach den Prinzipien von Art 6 EMRK abgelaufen sei. Im Ersuchen sei erklärt worden, dass noch keine anrechenbaren (Teil-) Leistungen vorlägen. Auch GM*** behaupte nicht, dass der Wertersatzverfall von EUR 3,2 Millionen bereits durch andere Vermögenswerte vollständig abgedeckt worden sei oder dass mit den in Liechtenstein abzuschöpfenden Vermögenswerten dieser Betrag überschritten würde. Soweit sich GM*** gegen die im Gesuch vorgeschlagene hälftige Teilung der abzuschöpfenden Vermögenswerte ausspreche, sei darauf hinzuweisen, dass dafür nicht das Rechtshilfegericht zuständig sei, sondern die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (§ 253a StPO).
Gegen diesen Beschluss erhob GM*** fristgerecht das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes unter Aufrechterhaltung der übrigen Spruchpunkte dahingehend ab, dass die in Spruchpunkt 2. angeführten Vermögenswerte nicht gemäss § 20 StGB abgeschöpft, sondern gemäss § 20b StGB für verfallen erklärt und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufgehoben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz gemäss § 307 StPO verpflichtet wurden. Im Wesentlichen enthält die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes folgende Begründung:
"Der Beschwerde des GM*** ist aufgrund nachfolgender Erwägungen teilweise Folge zu geben.
Massgeblich für die Entscheidung in gegenständlicher Exequatursache sind nebst dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 08.11.2011 (LGBl 2000 Nr. 270; LR 0.311.53; GeldwÜbk) gemäss dessen Art 14 Abs 1 die Art 64 ff RHG sowie aufgrund des Verweises in Art 9 RHG auch die Bestimmungen der §§ 249, 253 StPO.
Die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des mit Urteil des Landgerichtes München I vom 20.05.2009 hinsichtlich des Beschwerdeführers angeordneten Wertersatzverfalls gemäss § 73a dtStGB hat nur die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme dieser vermögensrechtlichen Anordnung gemäss Art 64 Abs 1 Ziff 1 bis 5, Abs 4 bis 6 RHG zum Gegenstand, nicht jedoch die Überprüfung der Tat- oder Schuldfrage (Art 14 Abs 2 GeldwÜbk; Martetschläger WK-ARHG, § 65 Rz 1). Sofern der Beschwerdeführer daher in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen seine Schuld in Abrede stellt, ist auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen, weil für das Exequaturverfahren nach den Art 64 ff RHG ohne Belang, von vornherein nicht einzugehen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, mit welchen er die Strafbarkeit nach deutschem Recht in Abrede stellt, ist entgegenzuhalten, dass zwar Art 64 Abs 1 Ziff 2 RHG die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit normiert, jedoch die Strafbarkeit im ersuchenden Staat nach Massgabe des im Strafrechtshilfeverkehr zur Anwendung gelangenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes grundsätzlich - allfällige hier aber nicht ersichtliche rechtsmissbräuchliche Rechtshilfeersuchen vorbehalten - nicht zu prüfen ist, sondern massgeblich die Strafbarkeit im Inland im Zeitpunkt der Rechtshilfegewährung ist (StGH 10.12.2008, AZ StGH 2008/50 und 54 mwN). Die unerlaubte (bandenmässige) Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Benzodiazepine und Zolpidem), derentwegen der Beschwerdeführer vom Landgericht München I verurteilt wurde, ist auch nach liechtensteinischem Recht strafbar, nämlich gemäss Art 4, 7, 10 ZV iVm Art 19 Abs 1 und 2 Bst. b chBetmG.
Dass die bei ihm im Falle der Vollstreckung der gegenständlichen vermögensrechtlichen Anordnung im Inland eintretende Vermögensminderung dazu führen würde, dass er insgesamt mehr geleistet hätte, als er gemäss dem vom Landgericht München I in dessen Urteil vom 20.05.2009 angeordneten Wertersatzverfall im Gesamtbetrag von EUR 3,2 Millionen tatsächlich zu leisten hat (Art 16 Abs 2 GeldwÜbk), wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt und kann solches angesichts des Wertes der inländischen Vermögenswerte des Beschwerdeführers von rund EUR 1,6 Millionen auch nicht angenommen werden.
Dass das Urteil des Landgerichtes München I im Spruchpunkt in dem aus Punkt 1. vorstehend ersichtlichen Umfang erst in Teilrechtskraft erwachsen ist, steht der Vollstreckung des auf einem rechtskräftigen Teilschuldspruchs beruhenden und rechtskräftig ausgesprochenen Wertersatzverfalls entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Sofern der Beschwerdeführer weiter rügt, die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten sich unerlaubter Ermittlungsmethoden bedient ("Ausspionierung durch den sog. ‚Syborg Bundestrojaner' "), so ist dem entgegenzuhalten: Zum einen bescheinigt der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung in keiner Weise; zum anderen wäre selbst dann, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde, noch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt nicht mehr den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 EMRK) entsprochen hätte, und behauptet der Beschwerdeführer auch substantiiert nicht, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung nicht fair gewesen sei. Damit ist auch die Voraussetzung des Art 64 Abs 1 Ziff 1 RHG zu bejahen.
In Richtung der Voraussetzungen nach Art 64 Abs 1 Ziff 3 bis 5 RHG ("Nichtvorliegen eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts"; "keine Verjährung der Vollstreckbarkeit"; "keine Verletzung des ne-bis-in-idem Grundsatzes") werden vom Beschwerdeführer keine Rügen erhoben. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgängig der erstinstanzlichen Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt (Art 64 Abs 5 und Abs 6 RHG).
Aus Anlass der Beschwerde des GM*** sind jedoch von Amts wegen (§ 243 Abs 5 letzter Satz StPO) folgende, dem angefochtenen Beschluss anhaftende Rechtsfehler zu beseitigen:
Der Wertersatzverfall nach § 73a dtStGB entspricht der Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB. Beide vermögensrechtlichen Massnahmen dienen nämlich gleichermassen als Rechtsfolge eigener Art dem Ausgleich einer unrechtmässigen Vermögensverschiebung und stellen keine Strafen dar, setzen also gleichermassen kein schuldhaftes Handeln voraus. Weiter begründen beide vermögensrechtlichen Massnahmen gleichermassen einen öffentlich-rechtlichen, auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichteten Anspruch des Staates gegenüber dem Betroffenen, welcher gleich wie eine Geldstrafe vollstreckt wird, jedoch keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht (Fuchs/Tipold, WK-StGB, Vor §3 20 bis 20c Rz 11 ff; Schmidt in Leipziger Kommentar zum StGB12, § 73 Rz 7 ff und § 73a Rz 2, 17).
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Wertersatzverfall nach § 73a dtStGB und der Bereicherungsabschöpfung nach § 20 StGB besteht darin, dass ersterer nach dem sog. "Bruttoprinzip" erfolgt, letztere jedoch nach dem "Nettoprinzip" (Schmidt aaO § 73 Rz 12 f iVm § 73a Rz 2; BGH NStZ 2000, 480; Fuchs/Tipold aaO Vor §§ 20 bis 20c Rz 16 f).
Allerdings sieht Art 65 Abs 1 2. Satz RHG vor, dass ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung angeordneter Verfall auch im Inland als Verfall vollstreckt werden kann, wenn nach liechtensteinischem Recht eine Abschöpfung der Bereicherung stattfände. Damit wird sichergestellt, dass ausländischen Ersuchen um Ausspruch des Verfalls jedenfalls nach dem Bruttoprinzip entsprochen werden kann (Martetschläger WK-ARHG, § 65 Rz 2), zumal für den Verfall gemäss § 20c StGB jedenfalls dieses Prinzip gilt (Fuchs/Tipold aaO § 20c RZ 24 f).
Dementsprechend sind die Vermögenswerte auf den auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der Liechtensteinischen Landesbank AG (rechtlich präzise: die aus diesen Kontenbeziehungen resultierenden obligatorischen Forderungen des Betroffenen gegenüber der Liechtensteinischen Landesbank AG) nicht gemäss § 20 Abs 1 StGB abzuschöpfen, sondern gemäss § 20b Abs 2 Bst. a StGB iVm Art 65 Abs 1 2. Satz RHG für verfallen zu erklären und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses entsprechend zu korrigieren.
Diese Verfallsentscheidung ist zudem gemäss § 253 Abs 1 StPO zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer als betroffener Kontoinhaber ist daher vorerst schriftlich aufzufordern, dem Gericht die Verfügungsmacht über die betreffenden Vermögenswerte zu übertragen und sind ihm diese Vermögenswerte, falls er dieser Aufforderung nicht nachkommt, im Exekutionswege abzunehmen. Es kann also nicht die Liechtensteinische Landesbank AG als Schuldnerin des Beschwerdeführers direkt angewiesen werden, die Kontoguthaben an die Landeskasse zu überweisen; hierzu ist die Liechtensteinische Landesbank AG weder (zivil)rechtlich berechtigt noch wird sie durch die StPO (oder eine sonstige [Verfahrens]Bestimmung) hierzu gesetzlich ermächtigt. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Beschlusses hat daher ersatzlos der Aufhebung zu verfallen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Revisionsbeschwerde des GM***.
Zusammengefasst bringt der Revisionsbeschwerdeführer darin vor, dass er mit der Abänderung der "Ausschöpfung" des Wertverfalls nicht einverstanden sei. Er werde der Bank keinerlei Einverständnis erteilen, seine Konten zu Gunsten der Staatskasse "auszuschöpfen". Er ersuche, die "Ausschöpfung" seiner Konten zu unterbinden. Das Urteil in Bezug auf den Wertverfall sei nur teilweise in Kraft getreten. Das Gericht sei von falschen und unrechtmässigen Voraussetzungen ausgegangen. Die Tat sei zum Zeitpunkt der Verurteilung weder in Deutschland noch in Liechtenstein strafbar gewesen. Das Gericht habe während der Verhandlung die nicht geringe Menge für zugelassene Medikamente festgesetzt, die nicht unter das Betäubungsmittelrecht fielen. Diese nicht geringe Menge sei vom Bundesgerichtshof mit seinem Urteil aufgehoben und wesentlich höher festgelegt worden. Es handle sich hier um einen groben Verstoss der Gesetzmässigkeit, da eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel nur bei Betäubungsmitteln festgelegt werden dürfe und nicht bei zugelassenen Medikamenten. Diese Medikamente seien nur normal rezeptpflichtig und nicht Betäubungsmittelrezeptpflichtig. Das Urteil verstosse gegen seine Menschenrechte. Ihm sei bis heute kein rechtskräftiges Urteil zugestellt worden. Die Verhandlungen hätten zwar stattgefunden, es seien jedoch keine Beweise zugelassen worden, die seine These bestätigen würden. Es seien Fälle von anderen Online-Apotheken angezeigt worden, die nicht strafrechtlich verfolgt würden, weil für sie ein Apotheker die Medikamente versendet habe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass nicht er, sondern die Apotheker Medikamente versendet hätten. Es sei in dieser Verhandlung ein Schuldspruch erzwungen und er mit mehr Strafe bedroht und mehrmals aufgefordert worden, einen sogenannten Deal zu machen. Er ersuche somit die "Ausschöpfung" seiner Konten zu unterbinden, solange kein rechtskräftiges Urteil, das auch den Verfall entsprechend regle, vorliege. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auf Seiten 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses unter Pkt 4.1. ein Übereinkommen vom 08.11.2011 zitiert werde. Dieses Gesetz sei erst nach seiner angeblichen Tat entstanden und sollte deswegen nicht wirksam sein (nachträgliche Bestrafung).
Er sei im Verfahren in Deutschland im höchsten Masse unfair behandelt worden, indem das Gesetz mit allen Mitteln gebeugt worden sei. Damit seien auch die Voraussetzungen des Art 64 Abs 1 Z 1 RHG nicht zu bejahen. Es sei ihm auch keine "Rechtshilfe" (gemeint offensichtlich Verfahrenshilfe) zugesprochen worden, obwohl er mittellos sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Der Revisionsbeschwerdeführer hat zwar entgegen den Bestimmungen der §§ 244 iVm 222 Abs 5 StPO weder Beschwerdegründe noch einen Beschwerdeantrag angeführt. Die Revisionsbeschwerdeausführungen lassen sich jedoch unschwer jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, auch ist dem Inhalt zu entnehmen, dass GM*** den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zur Gänze bekämpft, sodass auch inhaltlich darauf einzugehen ist.
Die Revisionsbeschwerde ist somit zulässig, erfolgte auch rechtzeitig, ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäss Art 64 Abs 1 RHG ist die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der unter anderem eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen wurde, auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren (Z 1) wegen einer Handlung, die nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (Z 2), und nicht wegen einer der in Art 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist (Z 3), nach liechtensteinischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre (Z 4) und der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist (Z 5).
Sämtliche dieser Voraussetzungen wurden sowohl vom Erstgericht als auch vom Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung bejaht.
Soweit der Revisionsbeschwerdeführer neuerlich behauptet, dass noch kein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf den Wertersatzverfall vorliege, ist er auf das Urteil des Landgerichtes München I vom 20.05.2009 und insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.11.2010, 1 StR 581/09, zu verweisen, mit welcher ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass der Verfall von Wertersatz Bestand hat. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes belegen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Vermögenswerte, die GM*** aus seiner Beteiligung an den Medikamentenlieferungen ins Ausland im Sinne von § 33 Abs 1 dtBtMG, § 73 Abs 1 Satz 1, § 73a Satz 1 dtStGB erlangt hat. Die Aufhebung der Schuldsprüche im zweiten Tatkomplex stehen dem nicht entgegen, da die Aufhebung lediglich aufgrund von Wertungsfehlern erfolgte und danach auf jeden Fall feststeht, dass sich der Angeklagte auch in diesem Tatkomplex wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat (2. Beilage zu ON 2, Urteil des BGH vom 02.11.2010, 1 StR 581/09, Seite 27).
Es liegt daher entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers eine rechtskräftige Entscheidung über den Wertersatzverfall vor. Im Übrigen besteht eine eigenständige Prüfungspflicht der zu vollstreckenden Entscheidung des ausländischen Gerichtes im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen dagegen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zu Grunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (Urteil des öOGH vom 02.03.2010, 11 Os 119/09y). Insoweit der Revisionsbeschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK behauptet, legt er nicht substantiiert und schlüssig dar, worin diese Verletzung tatsächlich bestehen sollte.
Soweit der Revisionsbeschwerdeführer erkennbar einen Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot geltend macht, indem er behauptet, dass das vom Fürstlichen Obergericht zitierte Gesetz erst nach seinen angeblich verübten Taten entstanden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das vom Beschwerdegericht zitierte Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (LGBl 2000 Nr. 270) tatsächlich vom 08.11.1990 stammt und nicht wie offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers vom Beschwerdegericht zitiert vom 08.11.2011. Unabhängig davon ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass hinsichtlich der Verfallserklärung das Rückwirkungsverbot nach Art 7 Abs 1 EMRK nicht anwendbar ist, da der Verfall nicht als Strafe bzw als Strafbestimmung zu charakterisieren ist (LES 2008, 54).
Nach § 65 Abs 1 2. Satz RHG kann ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung angeordneter Verfall auch im Inland als Verfall vollstreckt werden, wenn nach liechtensteinischem Recht eine Abschöpfung der Bereicherung stattfände. Die Voraussetzungen für die entsprechende Anordnung müssen auch nach dem liechtensteinischen Recht vorliegen. Gegenstand des Verfalls nach § 20b Abs 2 Z 2 a StGB sind Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, die auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 StGB nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegt.
Dass die gegenständlichen Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen, wurde bereits ausführlich im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes im Verfahren 13 RS.2008.17-3 dargelegt und ist auch durch die zitierten Urteile des Landgerichtes München I und des Bundesgerichtshofes belegt. Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte, sind diese mit Strafe bedrohten Handlungen auch nach liechtensteinischem Recht strafbar.
Dadurch, dass das Fürstliche Obergericht den erstgerichtlichen Beschluss insofern abänderte, als die Vollstreckung durch Verfall und nicht durch Abschöpfung der Bereicherung zu erfolgen hat, ist der Revisionsbeschwerdeführer trotz des Umstandes, dass die Abschöpfung der Bereicherung nach dem Nettoprinzip ermittelt wird, während der Verfall nach dem Bruttoprinzip erfolgt, bei Prüfung in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen nicht schlechter gestellt, zumal es sich bei der Abschöpfung der Bereicherung um einen schuldrechtlichen Anspruch des öffentlichen Rechtes gegen den Betroffenen handelt, wobei nicht nur auf bestimmte Vermögenswerte, sondern auf das gesamte Vermögen des Verurteilten gegriffen werden könnte, während es sich beim Verfall um eine gegenstandsbezogene Massnahme handelt.
Das Fürstliche Obergericht hat somit zu Recht und mit zutreffender Begründung den Verfall nach § 20b StGB im Sinne des § 65 Abs 1 2. Satz RHG ausgesprochen.
Nach § 64 Abs 6 RHG hat der Betroffene ein Anhörungsrecht, welches dem Revisionsbeschwerdeführer durch das Fürstliche Landgericht auch bereits eingeräumt wurde. Seine Zustimmung zur Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist hingegen nicht erforderlich (Martetschläger, WK- ARHG § 64 Rz 3).
Soweit das Fürstliche Obergericht Spruchpunkt 3 des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes, somit den Auftrag an die Liechtensteinische Landesbank AG, die Vermögenswerte nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Landeskasse zu überweisen, im Hinblick auf die Bestimmung des § 253 StPO ersatzlos aufgehoben hat, kann sich der Revisionsbeschwerdeführer ohnehin nicht als beschwert erachten.
Wenn der Revisionsbeschwerdeführer schliesslich bemängelt, dass ihm keine Verfahrenshilfe zugesprochen worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass das Fürstliche Landgericht GM*** laut Aktenvermerk vom 26.01.2012, ON 8, zur Möglichkeit und zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe belehrt hat, dem gesamten Akteninhalt jedoch kein diesbezüglicher Antrag des Revisionsbeschwerdeführers zu entnehmen ist.
Dem angefochtenen Beschluss haften somit weder Ungesetzlichkeit noch Unangemessenheit an, sodass der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen und die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 06. August 2012 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat