13 RS. 2010.186
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem vom Bundesanwalt der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien gegen 1. MA, US-Staatsangehöriger, wohnhaft in den USA, und 2. DP, brasilianischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Rio, wegen des Verdachtes des widerrechtlichen Vertriebs von Rauschmitteln (U.S.C. § 841) und der Geldwäsche (18 U.S.C. § 1956) geführten Strafverfahren, infolge Revisionsbeschwerde des MA, vertreten durch Schwärzler Rechtsanwälte, 9494 Schaan, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.11.2010 (ON 57), womit die Beschwerde des MA gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.09.2010 (ON 32) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Bundesanwaltes der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien im Strafverfahren gegen MA und DP wegen des Verdachtes des widerrechtlichen Vertriebs von Rauschmitteln (U.S.C. § 841) und der Geldwäsche (18 U.S.C. § 1956) erliess das Fürstliche Landgericht am 06.08.2010 (ON 11) folgende Anordnung:
MA (mit Ausnahme der bereits aus dem Verfahren 13 UR.2009.209 bekannten Konten der BB, der CC und der DD.)
DP
GG, geb. .., brasilianischer Staatsangehöriger, wohnhaft Rio
HH, geb. .., brasilianische Staatsangehörige, wohnhaft in Rio
II, geb. .., brasilianischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Rio
JJ, geb. .., brasilianischer Staatsangehöriger, wohnhaft Rio
KK, Panama
LL, Rumänien
MM, Niederländische Antillen
NN, Grossbritannien
OO, Panama
PP, St. Kitts and Nevis
QQ, Rumänien
RR, USA-Florida
SS, Bahamas
TT, Panama
UU, Panama
VV, Panama
WW, BVI
XX
YY, Panama
ZZ, BVI
AAA, USA-Florida
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
Aufgrund dieses Beschlusses folgte die EE unter anderem auch die Bankkontounterlagen betreffend das Konto Nr 30.709652-1, lautend auf SF & Partner, Rechtsanwälte AG, SC, aus.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.09.2010 (ON 32) ordnete das Erstgericht die Ausfolgung dieser Unterlagen an den Bundesanwalt der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien an.
Weiters setzte das Erstgericht einen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt.
Gegen diesen Beschluss erhob MA mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 28.09.2010 (ON 42) unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.08.2010 (ON 11) beschlagnahmten Bankunterlagen zum S Konto C (Beilagen zu ON 16) nicht der Bundesanwaltschaft der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien übermittelt werden und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des gegenständlichen Verfahrens verpflichtet werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 500,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 307 StPO zu ersetzen.
"Die Beschwerde des MA hat der Zurückweisung zu verfallen, da es diesem an der erforderlichen Beschwerdelegitimation gebricht.
Beteiligtenstellung und damit Beschwerdelegitimation ist im Strafrechtshilfeverfahren lediglich den "Berechtigten", also jenen Personen, welche von einer Rechtshilfehandlung "persönlich und direkt betroffen" sind, einzuräumen (Art 52a, 58a Abs 1, 58b und 58d lit a RHG). Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine (juristische oder natürliche) Person persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, kommt es massgeblich auf die rechtliche und nicht die tatsächliche Betroffenheit an.
Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört jedenfalls der Beschuldigte des ausländischen Strafverfahrens nicht zum Kreis der Berechtigten; ebenso wenig der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfemassnahme betroffenen Verbandsperson oder der wirtschaftlich Berechtigten an einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen Bankkontoverbindung. Sofern der Beschwerdeführer seine Beteiligtenstellung daher auch auf seine Beschuldigtenstellung im ausländischen Strafverfahren sowie auf seine wirtschaftliche Berechtigung mit Bezug auf die von der angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffene Bankverbindung stützt, befindet er sich nicht im Recht.
Sofern sich unter den rechtshilfeweise beschlagnahmten und an die ersuchende Behörde auszufolgenden Gesellschafts- und sonstigen Unterlagen auch Dokumente befinden, in welchen der Name (oder das Bild) des Beschwerdeführers aufscheinen, wie beispielsweise Passkopien, Verträge, die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers oder die Herkunft der Vermögenswerte belegende Urkunden etc, ist zu erwägen, dass hieraus lediglich eine faktische Betroffenheit des Beschwerdeführers resultiert, nicht jedoch eine rechtliche. Rechtlich und damit "persönlich und direkt", betroffen von der in Frage stehenden Rechtshilfemassnahme sind lediglich die Besitzer der beschlagnahmten Urkunden, welche diese innehaben, also der betroffene Kontoinhaber sowie allenfalls das betroffene Bankinstitut."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit Schriftsatz vom 03.12.2010 erhobene Revisionsbeschwerde des MA an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht. Eventualiter wird beantragt, den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.09.2010 (ON 32) dahingehend abgeändert werde, dass die beschlagnahmten Bankunterlagen zum S Konto C (Beilagen zu ON 16) nicht der Bundesanwaltschaft der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien übermittelt werden und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des gegenständlichen Verfahrens verpflichtet werde.
Der Revisionsbeschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdelegitimation des Revisionsbeschwerdeführers MA entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes gegeben sei. Dieser habe sich in den Vereinigten Staaten keinerlei strafbarer Handlungen schuldig gemacht und sämtliche Vermögenswerte, welche auf seine Konten oder Konten, an denen er wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, überwiesen worden seien, auf rechtmässige Art und Weise erworben. Es mangle an einer in den USA strafbaren Handlung, weshalb auch die Ausfolgung von Dokumenten an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde unzulässig sei.
Bei den beschlagnahmten und zur Ausfolgung freigegebenen Unterlagen befänden sich unter anderem Dokumente, an welchen der Revisionsbeschwerdeführer unmittelbar berechtigt und von deren Ausfolgung er auch unmittelbar betroffen sei. Im Einklang mit den Ausführungen im Bericht und Antrag (BuA Nr 2008/132) und im Hinblick darauf, dass demgemäss die im Rechtshilfegesetz vorgenommenen Änderungen der geltenden Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes entsprächen und diese widerspiegeln solle, stehe die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren all jenen Personen zu, die entweder Rechte an den zu übersendenden Gegenständen anmelden, einen Eingriff in ihren geschäftlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischem Recht auch dem Strafgericht gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch haben oder Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze anmelden.
Der Revisionsbeschwerdeführer sei ua wirtschaftlich Berechtigter des S Kontos C, lautend auf SF & Partner Rechtsanwälte gewesen. Weiters sei er Beschuldigter des in den USA gegen ihn und DP und andere Personen geführten Strafverfahrens. Bei den beschlagnahmten und zur Übersendung bestimmten Dokumenten befänden sich insbesondere auch persönliche Dokumente des Revisionsbeschwerdeführers, an welchen er unmittelbar berechtigt sei. So seien mit ON 16 Unterlagen beschlagnahmt worden, bei denen sich insbesondere auch Passkopien des Revisionsbeschwerdeführers befänden, welche dieser zum Nachweis seiner Berechtigung am S Konto übergeben habe. Zudem seien Dokumente beschlagnahmt worden, welche den Revisionsbeschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten des S Kontos C auswiesen. Er sei sohin zumindest hinsichtlich dieser Dokumente Beteiligter des Rechtshilfeverfahrens, weshalb ihm diesbezüglich auch ein Beschwerderecht zuzuerkennen sei.
Würde ihm hinsichtlich der genannten Unterlagen keine Beteiligtenstellung zuerkannt, käme gemäss der ständigen Judikatur des OGH hinsichtlich der Beschlagnahme und Ausfolgung dieser Dokumente niemandem mehr Beteiligtenstellung und ein Beschwerderecht zu. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht wäre damit bis zur vollständigen Inexistenz ausgehöhlt und faktisch gar nicht mehr vorhanden.
Der Kanzlei SF & Partner AG komme hinsichtlich den beschlagnahmten und zur Ausfolgung freigegebenen Dokumenten, von denen der Revisionsbeschwerdeführer unmittelbar persönlich betroffen sei, genauso wenig ein Beschwerderecht zu wie der kontoführenden Bank, EE, zumal nach der Intention des Gesetzgebers (Bericht und Antrag Nr 132/2008) die Inhaber oder Verwahrer von Schriftstücken oder Gegenständen nur dann ein Beschwerderecht hätten, wenn sie durch die Beschlagnahme oder Ausfolgung der Dokumente selbst in ihren eigenen Interessen betroffen seien. Die Kanzlei SF & Partner AG und die EE seien jedoch lediglich Verwahrer der Unterlagen des S Kontos C und nicht selbst in ihren Interessen betroffen, sodass ihnen ein Beschwerderecht hinsichtlich dieser Dokumente nicht zukomme.
Würde dem Revisionsbeschwerdeführer keine Beteiligtenstellung und kein Beschwerderecht zuerkannt, wäre das gesamte Rechtshilfeverfahren, also die Beschlagnahme von Dokumenten, die Zustellung der Beschlagnahmebeschlüsse an den Verwahrer und die ehemalige kontoführende Bank, die Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung vollständig überflüssig. Das Verfahren vermittle bei Ausschluss sämtlicher in Wahrheit vom Rechtshilfeverfahren Betroffener nur mehr vordergründig den Anschein eines rechtsstaatlichen Verfahrens, bei welchem die Rechte der Betroffenen gewahrt würden. Dies sei im Hinblick auf das Recht auf eine effektive Beschwerde bedenklich. Es könnte dann nach Belieben zur Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen kommen und selbst bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften käme niemandem das Recht zu, dies zu rügen.
Das Fürstliche Obergericht hätte daher die Beschwerde des Revisionsbeschwerdeführers nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte sie einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen müssen.
"Der Vollständigkeit halber" machte der Revisionsbeschwerdeführer umfangreiche Ausführungen dazu, dass kein ausreichender Verdacht des widerrechtlichen Vertriebs von Rauschmitteln und der Geldwäsche bestehe und das Vorbringen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde unrichtig und unvollständig sei, sodass auch für die Einhaltung des im Rechtshilfeverfahren üblicherweise geltenden Vertrauensgrundsatzes kein Raum mehr bleibe. Diese Ausführungen sind für die gegenständliche Entscheidung nicht von Belang, zumal lediglich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Revisionsbeschwerdeführers zu prüfen ist, da das Fürstliche Obergericht inhaltlich auf die Beschwerde aufgrund der Zurückweisung nicht eingegangen ist.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist auch zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Mitteilung der EE ON 16 ist zu entnehmen, dass MA unter anderem wirtschaftlich berechtigte Person des Kontos mit der Nr 30.709652-1, lautend auf SF & Partner, SC, ist.
Mit der Rechtshilfegesetz-Novelle LGBl 2009 Nr 36 bezweckte der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr 132/2008, Seite 13 ff), wobei diesem Zweck wesentlich die damit vorgenommene Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten diente, wie sie teilweise schon durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bzw des Obersten Gerichtshofes vorgegeben war (BuA Nr. 132/2008, Seite 43). Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien hinsichtlich Art 58d Bst. a RHG darauf hingewiesen, dass zur Beschwerde berechtigt ist, "wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Erforderlich ist somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat. Nicht beschwerdelegitimiert ist demnach ua der Beschuldigte eines ausländischen Strafverfahrens, der nicht persönlich und schon gar nicht unmittelbar von einer konkreten Zwangsmassnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens betroffen ist. Ebenso wenig beschwerdeberechtigt ist der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft, da ihn die entsprechende Rechtshilfehandlung nicht direkt trifft. Der Inhaber von Schriftstücken oder Gegenständen, namentlich die Bank, kann nach dieser Bestimmung nur am Verfahren teilnehmen, wenn er vom Ersuchen in seinen eigenen Interessen direkt betroffen wird. In Bezug auf die künftige Auslegung dieser Bestimmung - und ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz (welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage diente) - wird festgehalten, dass prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden soll. Gemäss den nachfolgenden Schweizer Erläuterungen bedeutet dies konkret, dass bei der Durchsuchung einer Wohnung der Mieter beschwerdelegitimiert ist, aber zB nicht sein Freund, der dort einen Koffer abgestellt hat. Bei Rechtshilfehandlungen betreffend Motorfahrzeuge ist es der Halter und nicht der Fahrer des Fahrzeugs. Bei Auskünften über ein Bankkonto ist schliesslich nur der nominelle Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Name in Transaktionen genannt wird."
Nach der Schweizer Judikatur sind Personen zur Beschwerde legitimiert, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, jedoch nicht der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitzt, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner Identität zur Folge hätte (BGE 116 I b 106; 114 I b 156). Ebenso ist allgemein beschwerdelegitimiert der Inhaber eines Bankkontos (BGE 121 II 462), während von der Beschwerdelegitimation Personen ausgeschlossen sind, die an einem Bankkonto, das Gegenstand der Ermittlungen bildet, nur wirtschaftlich berechtigt sind sowie Inhaber einer Vollmacht für das fragliche Konto (BGE 123 II 153). Die Bank ist nur beschwerdelegitimiert, wenn sie in der Führung der eigenen Geschäfte berührt ist.
MA ist von der gegenständlichen Rechtshilfehandlung als wirtschaftlich Berechtigter bzw als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren nicht persönlich und direkt, sondern nur indirekt betroffen. Diese Auslegung des Art 58d Bst. a RHG entspricht im Übrigen auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/76, OGH in LES 2004, 111).
Trotz der von der RHG-Novelle bezweckten Einschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten muss selbstverständlich gewährleistet bleiben, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von zumindest einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden kann. Dies ist aber auch im gegenständlichen Fall dadurch gewährleistet, dass das Beschwerderecht im gegenständlichen Fall den Besitzern der beschlagnahmten Urkunden, die diese inne haben, somit den betroffenen Kontoinhabern sowie allenfalls für den Fall, dass es sich um interne Bankunterlagen handelt, dem betroffenen Bankinstitut zukommt, wie dies das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte. Der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, ist nicht zur Beschwerde befugt. Dies gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (BGE 130 II 162; 123 II 161; 116 I b 106).
Der Revisionsbeschwerde war daher keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).