13 RS.2010.186 (1)
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem vom Bundesanwalt der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien gegen 1. MA, US-Staatsangehöriger, wohnhaft in den USA, und 2. DP, brasilianischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Rio, wegen des Verdachtes des widerrechtlichen Vertriebs von Rauschmitteln (U.S.C. § 841) und der Geldwäsche (18 U.S.C. § 1956) geführten Strafverfahren, infolge Revisionsbeschwerde des 1. MA und 2. des S Trust, V., beide vertreten durch Schwärzler Rechtsanwälte, 9494 Schaan, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.11.2010 (ON 55), womit die Beschwerden des MA und des S Trust gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.09.2010 (ON 29), hinsichtlich des S Trust soweit davon die Beschlagnahme und Ausfolgung der bei der Bank X, V., beschlagnahmten Bankunterlagen der T. Foundation und der R. SA betroffen sind, zurückgewiesen wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1200,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Bundesanwaltes der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien in dem dort gegen MA und DP geführten Strafverfahren wegen des Verdachtes des widerrechtlichen Vertriebs von Rauschmitteln (U.S.C. § 841) und der Geldwäsche (18 U.S.C. §1956) erliess das Fürstliche Landgericht am 06.08.2010 einen Beschlagnahmebeschluss (ON 5), mit welchem folgende Unterlagen gemäss § 96 Abs 1 StPO für das Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt wurden:
die im Verfahren 13 UR.2009.209 beschlagnahmten Bankunterlagen zu den Konten der T. Foundation und der R. SA sowie den Unterkonten 50.247.154.020 "R." und 50.247.154.902 "R." bei der Bank X, V. (Beilagen zur dortigen ON 40);
die im Verfahren 13 UR.2009.209 beim S Trust beschlagnahmten Unterlagen betreffend die T. Foundation und die R. SA (Beilagen zur dortigen ON 39).
Im liechtensteinischen Strafverfahren 13 UR.2009.209 gegen DP und MA wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB bzw im Rechtshilfeverfahren für die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Bundesstaatsanwaltschaft in Rio Grande do Sul/Brasilien in deren Strafverfahren gegen DP und weitere Personen, 13 RS.2010.108, wurden bereits folgende Unterlagen beschlagnahmt, die vom US-Rechtshilfeersuchen umfasst sind:
Bankunterlagen zu den Konten der NM Ltd. und der MT Ltd. bei der Bank Y (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 45, und 13 RS.2010.108, ON 6);
Bankunterlagen zu den Konten der T. Foundation und der R. SA bei der Bank X (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 40);
Geschäftsunterlagen der AA betreffend die NM Ltd., die MT Ltd. und die W. Foundation (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 39);
Geschäftsunterlagen des S Trust betreffend die R. SA und die T. Foundation (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 39);
Bankunterlagen zu den Konten der V. Foundation, der B. Ltd. und der C.H. Ltd. bei der Bank Z in L. (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 62);
Bankunterlagen zu den Konten der BB, der CC und der DD bei der EE (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 84);
Geschäftsunterlagen des FF betreffend die BB und die CC (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 87).
Aus den beschlagnahmten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass MA wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaften T. Foundation, R. SA, BB und CC und Bevollmächtigter auf dem Konto der DD ist.
Mit Ausfolgungsbeschluss vom 10.09.2010 (ON 29) traf das Fürstliche Landgericht folgende Entscheidung:
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 06.08.2010 (ON 5) beschlagnahmten Bank- und Geschäftsunterlagen betreffend die T. Foundation und die R. SA (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 39 und 40) werden dem Bundesanwalt der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien übermittelt."
Weiters wurde ein Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt gesetzt.
In der Begründung ging das Erstgericht von folgenden - soweit hier relevanten - Erwägungen aus:
"Die Unterlagen zu den Gesellschaften T. Foundation und R. SA, deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschuldigte MA ist, sind auch nach Durchsicht als abstrakt beweisgeeignet zu betrachten. Es handelt sich um Dokumente, die mit dem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erbeten werden und deren Bedeutung dort sowie im Beschlagnahmebeschluss hinreichend begründet wurde. Daran ist auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Es bleibt beim Verdacht, dass die von DP und MA auf strafrechtliche Weise erlangten Vermögensrechte - zumindest teilweise - an vorstehend erwähnte Gesellschaften und deren Konten geflossen sind, sodass die ersuchende Behörde, um diesen Verdacht abzuklären, auf die entsprechenden Bank- und Geschäftsunterlagen angewiesen ist."
Gegen diesen Beschluss erhoben MA und das S Trust mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 28.09.2010 fristgerecht unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, die im Antrag mündete, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.08.2010 (ON 5) beschlagnahmten Bank- und Geschäftsunterlagen betreffend die T. Foundation und die R. SA (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 39 und ON 40) nicht der Bundesanwaltschaft der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien übermittelt werden; eventualiter lediglich die beschlagnahmten Bankunterlagen betreffend die T. Foundation und die R. SA ON 40 der Beilagen zu 13 UR.2009.209, nicht jedoch diejenigen ON 39 der Beilagen zu 13 UR.2009.209 dem Bundesanwalt der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien übermittelt werden. Weiters wolle die Übersendung der Dokumente mit der folgenden Auflage erfolgen:
"Die übersandten Akten und Gegenstände dürfen dem ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer oder mehrerer für sich alleine nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden, dies mit Ausnahme der in Art 1 Abs 4 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Anwendungsbereiche.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zu Grunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
In jedem Fall wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss traf das Fürstliche Obergericht folgende Entscheidung:
Die Beschwerde des MA wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des S Trust wird, soweit sie die Beschlagnahme und Ausfolgung der bei der Bank X, V., beschlagnahmten Bankunterlagen der T. Foundation und der R. SA betrifft, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Beschwerde des S Trust keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer MA ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen
14 Tagen die mit CHF 500,-- bestimmten Kosten des Beschwerde- verfahrens zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer S Trust ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
"Was die Beschwerdelegitimation des MA anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:
Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört jedenfalls der Beschuldigte des ausländischen Strafverfahrens nicht zum Kreis der "Berechtigten", ebenso wenig der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfemassnahme betroffenen Verbandsperson oder der an einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen Bankkontoverbindung wirtschaftlich Berechtigte.
Sofern sich unter den rechtshilfeweise beschlagnahmten Gesellschaftsunterlagen auch Dokumente befinden, in welchen der Name (oder das Bild) des Beschwerdeführers zu 1. aufscheinen wie bspw Passkopien, Verträge, die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers oder die Herkunft der Vermögenswerte belegende Urkunden, Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesellschaften etc, ist zu erwägen, dass hieraus lediglich eine faktische Betroffenheit des Beschwerdeführers resultiert, nicht jedoch eine rechtliche. Rechtlich, und damit persönlich und direkt betroffen sind lediglich die Besitzer der beschlagnahmten Urkunden, also jene Personen, welche diese innehaben und bei denen sie beschlagnahmt wurden, nicht jedoch jene Personen, deren Name oder Bild in den beschlagnahmten Unterlagen auftaucht.
Sofern der Beschwerdeführer zu 1. damit argumentiert, dass im gegenständlichen Fall diverse gelöschte Verbandspersonen von den Rechtshilfemassnahmen betroffen seien, deren verfassungsrechtlich garantiertes Beschwerderecht bzw Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde, wenn nicht wenigstens ihm die Stellung eines "Berechtigten" zuerkannt werde, ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich offensichtlich nicht auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung befindet. Im Strafrechtshilfeverfahren ist nämlich genau aus den vom Beschwerdeführer angezogenen Gründen gemäss Rspr. für eine gelöschte Verbandsperson, deren Unterlagen von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sind, in analoger Anwendung des Art 141 Abs 1 PGR über Antrag eines Beteiligten im Rechtsfürsorgeverfahren auf dessen Kosten ein Beistand zu bestellen, welcher die gelöschte Verbandsperson im Strafrechtshilfeverfahren vertritt (StGH vom 23.10.2009, StGH 2009/146 uva).
Was die fehlende Beschwerdelegitimation des S Trust anbelangt, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, primär auf vorstehende Erwägungen zu Pkt. 4.2.1 verwiesen werden: Beim S Trust dürfte es sich um jene inländische Treuhandgesellschaft handeln, bei welcher die T. Foundation und die R. SA domiziliert waren. Sofern beim Beschwerdeführer zu 2. sich in seinem Besitz befindliche Gesellschaftsunterlagen der genannten Sitzgesellschaften beschlagnahmt wurden, ist die Beschwerdelegitimation demnach zu bejahen. Sofern allerdings bei der Bank X Bankunterlagen der T. Foundation und der R. SA beschlagnahmt wurden, sind mit Bezug auf diese Urkunden und deren Ausfolgung an die ersuchende Behörde nach den unter Pkt. 4.2.1 vorstehend angestellten Erwägungen lediglich die T. Foundation und die R. SA als Kontoinhaberinnen selbst sowie allenfalls das betroffene Bankinstitut beschwerdelegitimiert, nicht aber den Beschwerdeführer zu 2.
Materiell ist daher lediglich die Beschwerde des S Trust und diese nur insofern, als sie sich gegen die Beschlagnahme und Ausfolgung der bei diesem beschlagnahmten Unterlagen betreffend die T. Foundation und die R. SA richtet, in Behandlung zu ziehen."
Gegen diesen Beschluss erhoben MA und das S Trust unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, wobei von der Anfechtung nur die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführer umfasst ist. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht. Eventualiter wolle der bekämpfte Beschluss dahingehend abgeändert werden, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.09.2010 (ON 29) dahingehend abgeändert wird, dass die beschlagnahmten Bank- und Geschäftsunterlagen betreffend die T. Foundation und die R. SA (Beilagen zu 13 UR.2009.209, ON 39 und ON 40) nicht der Bundesanwaltschaft der USA für den nördlichen Bezirk von Kalifornien übermittelt werden. Weiters wolle dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Urteil des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009 zu StGH 2009/146, auf welches das Fürstliche Obergericht verweise, um eine bislang unveröffentlichte Entscheidung handle, in welcher der Staatsgerichtshof eine von der ständigen Rechtsprechung des OGH in seinen veröffentlichten Entscheidungen (insbesondere der jüngsten publizierten Entscheidung LES 2010, 52) diametral abweichende Rechtsansicht vertreten habe. Diese Rechtsauffassung sei den Revisionsbeschwerdeführern bislang nicht bekannt gewesen und hätte auch nicht bekannt gewesen sein können. Vielmehr hätten die Revisionsbeschwerdeführer auf die bislang bekannte und gefestigte Rechtsprechung des OGH zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit einer gelöschten Verbandsperson vertrauen können und hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit und Gültigkeit dieser jüngsten Judikatur die entsprechenden Handlungen gesetzt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung LES 2010, 52 neuerlich bekräftigt, dass die Bestellung eines Beistands für eine gelöschte Verbandsperson deren rechtliche Inexistenz nicht zu beseitigen vermöge. Eine gelöschte Verbandsperson sei sachlich und rechtlich nicht mehr existent und daher auch nicht rechtsfähig, weshalb sie auch nicht Beteiligte eines Rechtshilfeverfahrens sein könne. Im Vertrauen auf diese klare und ständige Rechtsprechung des OGH hätten die Revisionsbeschwerdeführer davon Abstand genommen, im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens einen Antrag auf Bestellung eines Beistands für die von der Beschlagnahme betroffenen gelöschten Gesellschaften zu stellen, um diesen zu ermöglichen, ihre Rechte im Rahmen des Verfahrens wahrnehmen zu können, was sie in Kenntnis der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/146 zweifelsohne getan hätten.
Das Fürstliche Obergericht hätte daher richtigerweise sämtliche Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren aufheben müssen, um den Revisionsbeschwerdeführern und auch sämtlichen gelöschten Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, auf die geänderte und unveröffentlichte Rechtsprechung zu reagieren und im erstinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit wahrzunehmen, für die gelöschten Gesellschaften einen Beistand nach Art 141 PGR zu bestellen. Diese Möglichkeit sei sämtlichen im Rechtshilfeverfahren betroffenen gelöschten Gesellschaften durch die Zurückweisung der Beschwerde genommen worden, da aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung des OGH ein Antrag auf Bestellung eines Beistands für sie als aussichtslos zu erachten gewesen sei. Diese Vorgangsweise stelle nicht nur einen Verstoss gegen Treu und Glauben, sondern auch gegen die Waffengleichheit im Rechtshilfeverfahren dar.
Würde die bekämpfte Entscheidung nicht aufgehoben, würden die beschlagnahmten Unterlagen der betroffenen Gesellschaften ausgefolgt werden, ohne dass diesen die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich am Verfahren zu beteiligen und ihr Recht auf rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen.
Ungeachtet dessen müsse den Revisionsbeschwerdeführern Beschwerdelegitimation zustehen. MA habe sich in den Vereinigten Staaten keinerlei strafbarer Handlungen schuldig gemacht. Sämtliche Vermögenswerte, welche auf seine Konten oder Konten, an denen er wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, überwiesen worden seien, habe er auf rechtmässige Art und Weise erworben. Es mangle an einer in den USA strafbaren Handlung, sodass die Ausfolgung von Dokumenten an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde unzulässig sei.
Bei den vom Ausfolgungsbeschluss ON 29 umfassten Dokumenten handle es sich zwar um Bank-, Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen der T. Foundation und der R. SA, es befänden sich dabei jedoch ua Dokumente, an welchen der Revisionsbeschwerdeführer MA unmittelbar berechtigt und hinsichtlich deren Ausfolgung er auch unmittelbar betroffen sei.
Unter Hinweis auf Bericht und Antrag zu den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (BuA Nr 2008/132) werde darauf hingewiesen, dass die im Rechtshilfegesetz mit LGBl 2009/36 vorgenommenen Änderungen der geltenden Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes entsprächen und diese widerspiegeln sollten. Entsprechend könne auch die Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zum Rechtshilfegesetz vor den Änderungen im Rechtshilfegesetz hinsichtlich des Beschwerderechts als massgeblich herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung stehe die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren all jenen Personen zu, die entweder Rechte an den zu übersendenden Gegenständen anmelden, einen Eingriff in ihren geschäftlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischem Recht auch dem Strafgericht gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch hätten oder Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze anmelden (LES 2008, 48). Zudem werde neuerlich auf die veröffentlichte und ständige Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in Bezug auf gelöschte Verbandspersonen (LES 2010, 52; LES 2009, 103) verwiesen, auf die die Revisionsbeschwerdeführer vertraut hätten.
MA sei von der Beschlagnahme und Ausfolgung einzelner Unterlagen unmittelbar betroffen, sodass ihm das Fürstliche Obergericht Beteiligtenstellung und ein Beschwerderecht hinsichtlich der Beschlagnahme und Ausfolgung dieser Unterlagen hätte zugestehen müssen. Er sei ua wirtschaftlich Berechtigter der T. Foundation, der R. SA, der BB und der W. Foundation gewesen. Weiters sei er Beschuldigter des in den USA gegen ihn und DP und andere Personen geführten Strafverfahrens. Bei den beschlagnahmten und zur Übersendung freigegebenen Dokumenten befänden sich insbesondere auch persönliche Dokumente des Revisionsbeschwerdeführers, an welchen er unmittelbar berechtigt sei. So seien insbesondere beim S Trust aufgrund des Hausdurchsuchungsbeschlusses im Verfahren 13 UR.2009.209 Geschäfts- und Gesellschaftsunterlagen der T. Foundation und der R. SA beschlagnahmt worden (Beilagen ON 39 zu 13 UR 2009.209). Dabei befänden sich vor allem auch Passkopien des Revisionsbeschwerdeführers, welche dieser den Gesellschaften übergeben habe. Weiters seien mit genannten Beschlüssen Verträge beschlagnahmt worden, in denen der Revisionsbeschwerdeführer als Vertragspartner aufscheine und solche Dokumente, die ihn als wirtschaftlich Berechtigten der T. Foundation und der R. SA auswiesen.
Zudem seien in den beschlagnahmten Unterlagen Korrespondenz zwischen dem Revisionsbeschwerdeführer und den Gesellschaften enthalten sowie Verträge zwischen dem Revisionsbeschwerdeführer und dritten Personen, welche MA zum Nachweis über die Herkunft der Vermögenswerte an die R. SA und die T. Foundation übergeben habe. Insbesondere handle es sich um ein Assignment and Assumption Agreement. Hinsichtlich dieser Dokumente sei MA unmittelbar und persönlich betroffen, sodass ihm zumindest hinsichtlich dieser Dokumente ein Beschwerderecht zuzuerkennen sei.
In Bezug auf die beschlagnahmten Unterlagen der T. Foundation und der R. SA sei in jedem Fall dem Revisionsbeschwerdeführer S Trust ein Beschwerderecht zuzuerkennen, da ansonsten niemandem mehr Beteiligtenstellung und ein Beschwerderecht zukäme, sodass das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht bis zur vollständigen Inexistenz ausgehöhlt und faktisch nicht mehr vorhanden wäre. Die R. SA und die T. Foundation seien bereits am 21.07.2008 bzw 16.09.2008 aus dem Register gelöscht worden. Gleiches gelte für die Gesellschaften BB und W. Foundation. Gemäss Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes komme diesen Gesellschaften daher keinerlei Rechts- und Parteifähigkeit zu und dementsprechend könnten sie auch keine Beschwerde gegen die Beschlagnahme und Ausfolgung ihrer Unterlagen erheben. Auch der ehemaligen Repräsentantin bzw dem ehemaligen Treuhänder, der die Dokumente der gelöschten Gesellschaften nach gesetzlicher Vorschrift verwahre, komme kein Beschwerderecht hinsichtlich der gelöschten Gesellschaften zu, da nach der Intention des Gesetzgebers die Inhaber oder Verwahrer von Schriftstücken oder Gegenständen nur dann ein Beschwerderecht hätten, wenn sie durch die Beschlagnahme oder Ausfolgung der Dokumente selbst in ihren eigenen Interessen betroffen seien.
Da die Verwahrer der Dokumente hinsichtlich der Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen der gelöschten Gesellschaften, insbesondere der R. SA und der T. Foundation, nicht in ihren eigenen Interessen betroffen seien, komme ihnen konsequenterweise hinsichtlich der Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen keinerlei Beschwerderecht zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers wären lediglich die Gesellschaften selbst hinsichtlich ihrer beschlagnahmten Unterlagen beschwerdeberechtigt. Da sie jedoch gelöscht seien und keine Partei- und Prozessfähigkeit mehr besitzen würden, könnten sie sich gegen die Beschlagnahme und Ausfolgung der Dokumente nicht zur Wehr setzen.
Würde man den Revisionsbeschwerdeführern kein Beschwerderecht zuerkennen, wäre das gesamte Rechtshilfeverfahren, somit die Beschlagnahme von Dokumenten, die Zustellung der Beschlagnahmebeschlüsse an den Verwahrer und die ehemaligen kontoführenden Banken, die Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung vollständig überflüssig, da niemandem mehr Beteiligtenstellung und ein Beschwerderecht zukomme. Damit könne es nach Belieben zur Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen kommen und selbst bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften käme niemandem das Recht zu, dies zu rügen. Das Fürstliche Obergericht hätte daher bei Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des OGH den Revisionsbeschwerdeführern die Beschwerdeberechtigung nicht absprechen dürfen.
Im Übrigen betreffen die Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführer inhaltlich die Zulässigkeit der Gewährung von Rechtshilfe im gegenständlichen Fall, was für die hier zu entscheidende grundsätzliche Frage der Beschwerdelegitimation der Revisionsbeschwerdeführer nicht von Belang ist.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Beschwerde ist zulässig und auch rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Durch die mit der Novelle zum Rechtshilfegesetz, LGBl 2009 Nr 36, vorgenommenen Änderungen, die insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren bezweckten (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr 132/2008, Seite 13 ff), wurde eine Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten vorgenommen, wie sie sich im Wesentlichen auch aus der Rechtsprechung entwickelt hat (BuA Nr. 132/2008, Seite 43 mit Verweis auf StGH 2002/76, LES 2005, 236; StGH 2005, 8; LES 2004, 111, Seite 50 ff). In den Gesetzesmaterialien wird zu Art 58d Bst. a RHG betont, dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Erforderlich ist somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat. Nicht beschwerdelegitimiert ist demnach ua der Beschuldigte eines ausländischen Strafverfahrens, der nicht persönlich und schon gar nicht unmittelbar von einer konkreten Zwangsmassnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens betroffen ist. Ebenso wenig beschwerdeberechtigt ist der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft, da ihn die entsprechende Rechtshilfehandlung nicht direkt trifft. Der Inhaber von Schriftstücken oder Gegenständen, namentlich die Bank, kann nach dieser Bestimmung nur am Verfahren teilnehmen, wenn er vom Ersuchen in seinen eigenen Interessen direkt betroffen wird. Die Gesetzesmaterialien weisen auch darauf hin, dass in Bezug auf die künftige Auslegung dieser Bestimmung und ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage diente (Art 80h ch-IRSG, Art 21 Abs 3 ch-IRSG und Art 9a ch-IRSV), prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden soll. So ist bei Auskünften über ein Bankkonto nur der nominelle Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Name in Transaktionen genannt wird. Bei der Herausgabe von internen Bankunterlagen ist nur die Bank und nicht der Bankkunde als Berechtigter anzusehen.
Aus den Erläuterungen ergibt sich zudem, dass sich die künftige Rechtslage am Zweckmässigsten an der bewährten Schweizer Rechtslage und Judikatur orientieren sollte. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass der wirtschaftlich Berechtigte und der Beschuldigte des ausländischen Verfahrens auch bisher keine Beschwerdelegitimation hatten und es nicht die Intention der Regierung sei, von der diesbezüglich geltenden Rechtslage oder der Regierungsvorlage abzuweichen und den Kreis der Berechtigten übergebührlich zu erweitern.
MA ist Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren und wirtschaftlich Berechtigter ua der Gesellschaften T. Foundation und R. SA. Wie das Fürstliche Obergericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den Gesetzesmaterialien zum Rechtshilfegesetz (BuA Nr 132/2008) zutreffend ausführte, gehört MA damit nicht zum Kreis der "Berechtigten" und damit Beschwerdelegitimierten im Strafrechtshilfeverfahren.
In der Schweiz ist zwar ausnahmsweise der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person beschwerdelegitimiert, wenn diese inzwischen gelöscht worden ist (BGE 123 II 153), da ansonsten niemand beschwerdeberechtigt wäre. Im liechtensteinischen Strafverfahren ist jedoch in solchen Fällen - wie das Fürstliche Obergericht zutreffend auch ausgeführt hat - in analoger Anwendung des Art 141 f PGR ein Beistand zu bestellen, sodass diese Ausnahmeregelung nicht heranzuziehen ist.
Was die geltend gemachten Rechte an den Urkunden, nämlich Passkopien, Verträge, Urkunden, die die wirtschaftliche Berechtigung ausweisen, betrifft, ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zu verweisen, wonach rechtlich und damit persönlich und direkt betroffen nur die Besitzer der beschlagnahmten Urkunden sind, somit jene Personen, die diese inne haben und bei denen sie beschlagnahmt wurden. Diesbezüglich ist auch auf die Schweizer Rechtsprechung zu verweisen, wonach beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162; 123 II 161; 116 I b 106). Dies gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten. Zur Beschwerde legitimiert sind Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, nicht jedoch der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitzt, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner Identität zur Folge hätte (BGE 116 I b 106; 114 I b 156).
Die Beschwerdelegitimation des MA wurde daher vom Fürstlichen Obergericht zu Recht verneint.
Dasselbe trifft auf den Revisionsbeschwerdeführer S Trust zu.
Gegenstand der Revisionsbeschwerde dieses Beschwerdeführers sind die bei der Bank X beschlagnahmten Bankunterlagen der T. Foundation und der R. SA.
Auch hier gilt, dass zunächst erforderlich ist, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat, was auf den Revisionsbeschwerdeführer zu 2. nicht zutrifft. Nach bereits ständiger Rechtsprechung und nach den Gesetzesmaterialien (BuA Nr 132/2008, Seite 51) zum RHG ist der Inhaber eines Bankkontos beschwerdelegitimiert, über welches Auskünfte verlangt werden, während von der Beschwerdelegitimation Personen ausgeschlossen sind, die an einem Bankkonto nur wirtschaftlich berechtigt sind sowie Inhaber einer Vollmacht für das fragliche Konto. Die Bank hingegen ist beschwerdelegitimiert, wenn sie in der Führung der eigenen Geschäfte berührt ist. Dies entspricht auch der Schweizer Rechtsprechung, auf die Bedacht zu nehmen ist, zumal die entsprechenden Bestimmungen, insbesondere Art 80h ch-IRSG als Rezeptionsvorlage dienten (BGE 121 II 462; 123 II 153).
Insofern die Revisionsbeschwerdeführer damit argumentieren, dass ihnen die Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 2009/146 nicht bekannt gewesen sei, sodass sie im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die gelöschten Gesellschaften keinen Beistand bestellt hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar nicht diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes veröffentlicht wurde, jedoch die Entscheidungen StGH 2008/118 und 2008/02 (abzurufen unter www.gerichtsentscheidungen.li), die ebenfalls die Beschwerdelegitimation von gelöschten Verbandspersonen betrifft und die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes zur fehlenden Prozessfähigkeit von gelöschten juristischen Personen als verfassungswidrig erklären. Schon deshalb kann kein Überraschungsurteil vorliegen. Zudem liegt schon deshalb kein solches vor, weil die Revisionsbeschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt einzubringen (StGH 2008/135). Ausserdem mag allenfalls die Rechtsprechung der Beschwerdelegitimation einer gelöschten Verbandsperson für die Revisionsbeschwerdeführer neu gewesen sein, dies kann jedoch nicht auf die ständige Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien zur Beschwerdelegitimation vom Beschuldigten und wirtschaftlich Berechtigten zutreffen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen schon deshalb unbeachtlich sind.
Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht die Situation gegeben, dass - wie die Revisionsbeschwerdeführer behaupten - niemandem im gegenständlichen Verfahren Beteiligtenstellung und Beschwerderecht zukomme würde.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof bereits auf Grundlage der weniger restriktiven alten Fassung des Rechtshilfegesetzes ausgesprochen hat, dass das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem ausländischen Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion hat, welche eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahelegt.
Weiters hat der Staatsgerichtshof klargestellt, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspricht. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss, zumal das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen ist (StGH 2002/30, 2002/76, 2005/80).
Es war daher insgesamt der Revisionsbeschwerde hinsichtlich beider Beschwerdeführer keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).