13 RS. 2009.122
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
der Staatsanwaltschaft Wien in ihrem Strafverfahren gegen AM*** und weitere Personen, wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 öStGB, der kriminellen Vereinigung nach § 278 öStGB und der Bestechung nach § 307 öStGB, zufolge der Revisionsbeschwerde der KS***, vertreten durch den Stiftungsrat UK***, dieser vertreten durch Advocatur Sprenger & Partner AG, Rechtsanwälte, 9495 Triesen, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.03.2011 (ON 67), womit die Anträge der KS*** auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.02.2011 (ON 61) und vom 25.02.2011 (ON 62) zurückgewiesen wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäss § 307 StPO hat die KS*** dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Mit ihrem Antrag, der Revisionsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird die Rechtsmittelwerberin auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Fürstliche Landgericht beschloss zufolge des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 05.05.2009 (ON 1), AZ 604 St 4/08g, am 22.06.2009, die im Verfahren 13 UR.2009.104 beschlagnahmten Unterlagen der LB*** zu den Konten der LI***, der KS*** und der SA*** gemäss § 96 Abs 1 StPO auch für das Rechtshilfeverfahren 13 RS.2009.122 zu beschlagnahmen (ON 4).
Mit Beschluss vom 07.08.2009 bewilligte das Fürstliche Landgericht die Übersendung der beschlagnahmten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien (ON 14). Der dagegen erhobenen Beschwerde der KS*** gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 05.10.2009 keine Folge (ON 20).
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.10.2009 erhob die KS*** Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein. Dieser gab der Individualbeschwerde mit Urteil vom 19.01.2010, StGH 2009/184, keine Folge (ON 28).
Die KS*** beantragte daraufhin am 19.02.2010 die Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens (ON 30). Das Fürstliche Obergericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 28.09.2010 keine Folge (ON 54).
Auch gegen diese Entscheidung erhob die KS*** Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Der Staatsgerichtshof gab dieser Individualbeschwerde mit Urteil vom 08.02.2011, StGH 2010/137, keine Folge (ON 63).
Die KS*** beantragte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 21.02.2011 (neuerlich) die Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens (ON 61). Nach Zustellung des Urteiles des Staatsgerichtshofes vom 08.02.2011 stellte die KS*** am 25.02.2011 einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 62).
Die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge leitete die Antragstellerin jeweils aus § 9 Abs 1 RHG ab. Nach dieser Bestimmung sei für das Rechtshilfeverfahren, soweit sich aus dem RHG nichts anderes ergebe, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Weiters verwies die Antragstellerin auf Art 58 RHG, wonach die Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten sei, sowie auf Art 77 Abs 2 RHG. Diese Bestimmung sehe vor, dass in gerichtlichen Verfahren die Rechtsmittel der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung fänden.
Bei der gebotenen sinngemässen Anwendung dieser Bestimmungen stehe es der Antragstellerin als in diesem Rechtshilfeverfahren Betroffene offen, nach eingetretener Rechtskraft neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, welche die Gewährung der Strafrechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Wien als unzulässig erscheinen liessen.
Zur inhaltlichen Begründung der Wiederaufnahmeanträge bezog sich die Antragstellerin (unter Pkt 2.1 bis 2.6 in ON 61 und ON 62) auf die im Strafverfahren gegen AM*** zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der österreichischen und britischen Strafverfolgungsbehörden.
Das Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin KS*** mündete jeweils in den Antrag, das Fürstliche Landgericht möge die begehrten zusätzlichen Erhebungen durchführen und deren Ergebnisse dem Fürstlichen Obergericht gemäss § 275 StPO zur Entscheidung vorlegen; dieses möge dem Antrag Folge geben, den Ausfolgebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 (ON 14) gemäss § 279 StPO ersatzlos aufheben und die Übersendung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.06.2004 (ON 4) beschlagnahmten Unterlagen für unzulässig erklären. In eventu möge das Fürstliche Obergericht dem Fürstlichen Landgericht auftragen, über die Ausfolgung der am 22.06.2009 beschlagnahmten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien im Lichte der durchgeführten zusätzlichen Erhebungen neu zu entscheiden.
Weiters begehrte die Antragstellerin gemäss § 280 StPO die Hemmung des Vollzuges der Ausfolgung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.06.2009 beschlagnahmten Unterlagen bzw dem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Fürstliche Obergericht wies mit Beschluss vom 15.03.2011 die Anträge der KS*** vom 21.02.2011 und vom 25.02.2011 auf Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens zurück und verpflichtete die Antragstellerin gemäss § 307 StPO zum Ersatz der mit CHF 800,-- bestimmten Verfahrenskosten (ON 67).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht - über die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges hinaus - Folgendes aus:
"Die (sinngemässe) Anwendung des die Wiederaufnahme des Strafver- fahrens zugunsten rechtskräftig Verurteilter regelnden § 272 StPO im Verfahren der in den Art 50 bis 59 RHG geregelten sog. "akzessorischen" (auch "anderen" oder "kleinen") Rechtshilfe, insbesondere betreffend die rechtshilfeweise Beschlagnahme und Ausfolgung von Beweisurkunden (hier: Bankkontounterlagen), ist gemäss geltendem Recht nicht vorgesehen und scheidet aus, weshalb die gegenständlichen, auf eben diese strafprozessuale Bestimmung gestützten Wiederaufnahmeanträge der KS*** der Zurückweisung zu verfallen haben, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Art 9 Abs 1 RHG normiert, dass, soweit sich aus den Bestimmungen des RHG nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung im Strafrechtshilfeverfahren sinngemäss, sprich analog, anzuwenden ist. Die sinngemässe Anwendung des § 272 StPO im Verfahren der akzessorischen Rechtshilfe würde eine echte Gesetzeslücke (eine "planwidrige Unvollständigkeit" des RHG) voraussetzen (BSK ZGB I-Honsell, Art 1 N 30; Bydlinski in Rummel³ § 7 Rz 2). Mit Bezug auf die hier interessierende Rechtsfrage, ob nämlich im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, ist von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, respektive einer bewusst negativen Entscheidung des Gesetzgebers dahingehend auszugehen, dass die Wiederaufnahme nicht zulässig ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass der Gesetzgeber betreffend die Wiederaufnahme im Auslieferungsverfahren in Art 39 RHG ("Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens") eine explizite Regelung getroffen hat, bei der sonstigen Rechtshilfe gemäss den Art 50 bis 59 RHG hingegen nicht. Der Gesetzgeber wollte also offensichtlich die Wiederaufnahme im RHG strafrechtshilfespezifisch geregelt und auf das Auslieferungsverfahren beschränkt haben. Für eine sinngemässe (analoge) Anwendung des § 272 StPO im Verfahren der akzessorischen Rechtshilfe verbleibt daher kein Raum.
Selbst wenn man annehmen wollte, der Gesetzgeber habe irrtümlich vergessen, eine Regelung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der akzessorischen Strafrechtshilfe zu treffen, würde eine analoge Anwendung der die Wiederaufnahme des Strafverfahrens regelnden §§ 271 bis 281 StPO ausscheiden. Die §§ 271 ff StPO bezwecken nämlich gemäss dem ihnen inne wohnenden Rechtsgedanken mit Bezug auf rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren auch nachträglich der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen, wenn sich die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten (tatsächlichen) Annahmen (nachträglich) als falsch erweisen (Lewisch WK-StPO vor §§ 352 - 363 Rz 1). Dieses Rechtsprinzip lässt sich auf das Verfahren der akzessorischen Strafrechtshilfe - namentlich soweit es wie gegenständlich um die Beschlagnahme und Ausfolgung von Urkunden zu Beweiszwecken geht - schon deswegen nicht übertragen, weil dieses der Unterstützung eines im Ausland geführten anhängigen Strafverfahrens dient, mithin die Rechtshilfe gerade der Ermittlung des für eine materiell richtige Entscheidung erforderlichen Tatsachensubstrates dient.
Weiter ist, sofern Art 9 Abs 1 RHG auf die sinngemässe Anwendung der Strafprozessordnung verweist, wenn im RHG selbst keine Regelung enthalten ist, ergänzend auch noch das Folgende zu erwägen: Wenn im Rahmen der akzessorischen Strafrechtshilfe - wie im gegenständlichen Fall - um Beschlagnahme und Ausfolgung von Beweisurkunden ersucht wird, bezieht sich der Verweis in Art 9 Abs 1 RHG auf die die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme regelnden Bestimmungen der §§ 92 ff StPO, zumal das RHG hierfür keine eigenen Bestimmungen enthält - dies im Gegensatz zum zweiten Verfahrensabschnitt dieser Rechtshilfemassnahme, nämlich der Ausfolgung der im ersten Verfahrensschritt beschlagnahmten Urkunden an die ersuchende Behörde, welche in Art 52 RHG geregelt ist. Hinsichtlich der strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung (§§ 92 bis 95 StPO) und der Beschlagnahme (§§ 96 bis 98a StPO) scheidet aber eine analoge Anwendbarkeit der Wiederaufnahmebestimmungen (§§ 271 ff StPO) jedenfalls aus.
Schliesslich ist zu erwägen, dass es mit der dem RHG innewohnenden Teleologie, insbesondere im Rahmen der akzessorischen Strafrechtshilfe, ausländischen Strafverfolgungsbehörden möglichst rasch Rechtshilfe zu leisten, nicht vereinbar ist, nicht nur im Auslieferungsverfahren, sondern auch im Verfahren der akzessorischen Rechtshilfe in analoger Anwendung des § 272 StPO den von einer Rechtshilfemassnahme lediglich "unmittelbar und direkt", mithin rechtlich betroffenen, vom Beschuldigten des ausländischen Verfahrens verschiedenen, Dritten die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages zu ermöglichen, mithin diese einem rechtskräftig Verurteilten in sinngemässer Anwendung des § 272 StPO gleichzustellen. Dies würde, wie gerade auch der gegenständliche Fall nachdrücklich belegt, Verfahrensverzögerungen Tür und Tor öffnen.
Sofern die KS*** hinsichtlich der (analogen) Anwendbarkeit des § 272 StPO auch noch die Bestimmung des Art 77 Abs 2 RHG bemüht, ist zu erwägen, dass gemäss dieser Bestimmung die "Rechtsmittel" der Strafprozessordnung gegebenenfalls, d.h. wenn das RHG keine eigene Regelung enthält (wie z.B. in Art 67 RHG), sinngemäss anzuwenden sind; damit wird namentlich auf die das Beschwerdeverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 238 ff StPO verwiesen. Bei einem Wiederaufnahmeantrag gemäss § 272 StPO handelt es sich hingegen weder um ein Rechtsmittel noch um einen Rechtsbehelf, sondern vielmehr um einen verfahrenseinleitenden Antrag, auf welchen sich der Verweis in Art 77 Abs 2 RHG jedenfalls nicht bezieht.
Sofern das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 28.09.2010 (ON 54) über den Wiederaufnahmeantrag der KS*** vom 19.02.2010 (ON 30) meritorisch entschieden hat, ist zu bemerken, dass dieser Entscheid in anderer personeller Besetzung und ohne nähere Erwägungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages erfolgte, sodass eine Bindungswirkung insofern nicht resultiert. Zudem sind begründete Änderungen der Rechtsprechung jedenfalls zulässig."
Diesem Beschluss war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen diesen Beschluss ist binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig."
Die KS*** erhob gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.03.2011 die Revisionsbeschwerde vom 28.03.2011 an den Obersten Gerichtshof (ON 69).
Die Revisionsbeschwerdeführerin sieht sich als Adressatin des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Deshalb sei sie zur Erhebung der Revisionsbeschwerde legitimiert. Unabhängig davon habe sie "aus prozessualer Vorsicht" gegen den angefochtenen Beschluss auch Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben.
Inhaltlich widerspricht die Beschwerdeführerin dem Fürstlichen Obergericht, dass in der vorliegenden Rechtshilfesache die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zur Verfügung stehe. Die Rechtsansicht des Obergerichtes würde eine mit der Landesverfassung nicht zu vereinbarende Verkürzung der grundrechtlichen Garantien für die Revisionsbeschwerdeführerin (Beschwerderecht, Anspruch auf den ordentlichen Richter etc) bewirken. Die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Differenzierung zwischen dem Beschlagnahme- und dem Ausfolgungsverfahren sei insofern "gekünstelt", als nach Art 58c RHG ohnehin nur noch der das Rechtshilfeverfahren abschliessende Ausfolgungsbeschluss bekämpft werden könne.
Zum weiteren Vorbringen der Revisionsbeschwerde s Pkt 2.1 bis Pkt 2.5 in ON 69.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss aufheben und dahin abändern, dass den Wiederaufnahmeanträgen vom 21.02.2011 und vom 25.02.2011 Folge gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 gemäss § 279 StPO ersatzlos aufgehoben und die darin verfügte Übersendung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.06.2009 beschlagnahmten Unterlagen für unzulässig erklärt werde. In eventu möge der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zurückverweisen und jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegen.
Gleichzeitig beantragt die KS***, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:
Das Rechtshilfegesetz (RHG) ermöglicht in Art 39 die Wiederaufnahme des in seinem II. Hauptstück (Art 10 bis Art 41) geregelten Verfahrens zur "Auslieferung aus Liechtenstein". Im Hauptstück IV. "Rechtshilfe für das Ausland" des RHG findet sich hingegen - worauf auch der angefochtene Beschluss Bezug nimmt - eine Regelung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht.
Nach Art 9 Abs 1 RHG ist für das Rechtshilfeverfahren, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Hiezu ist, wie auch von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt, auf S 19 des BuA-Nr. 55/2000 (Bericht und Antrag betreffend das Rechtshilfegesetz) zu verweisen. Danach sei es, da die im RHG geregelten Rechtsgebiete in einem engen Zusammenhang mit dem Strafverfahrensrecht stünden, im Interesse einer möglichst weitgehenden Einheitlichkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen zweckmässig, wie bisher die grundsätzliche Anwendbarkeit der Strafprozessordnung vorzusehen, sofern dies durch die Sonderregelungen dieses Gesetzes nicht begrifflich ausgeschlossen sei.
Demzufolge ist zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf die StPO zurückzugreifen. Diese regelt im XVIII. Hauptstück, I. Abschnitt (§§ 271 bis 281 StPO), die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nach § 275 StPO ist die Wiederaufnahme beim Landgericht zu beantragen. Über die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, hat der Untersuchungsrichter die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dieselben dem Obergericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorzulegen, welches hierüber ohne einen weiteren Rechtszug entscheidet.
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 275 zweiter Satz StPO ist ein Rechtszug gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über einen Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig. Dieser Ausschluss der Weiterziehung gilt unabhängig davon, ob das Obergericht über den Wiederaufnahmeantrag materiell entschieden oder diesen - wie vorliegend, weil gegen einen Beschluss auf Übermittlung beschlagnahmter Urkunden an den um Rechtshilfe ersuchenden Staat gerichtet - mangels Zulässigkeit zurückgewiesen hat. Dies ergibt sich aus dem uneingeschränkten Rechtsmittelausschluss des § 275 zweiter Satz StPO. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsmittelsperre bestehen - wie vom Staatsgerichtshof im Urteil vom 05.09.1997, StGH 1996/47, ausgeführt - nicht (LES 1998, 195).
Im Sinne dieses Rechtsmittelausschlusses lautete auch - worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird - Art 55 des RHG LGBl 1993 Nr. 68 vom 04.06.1993. Nach dieser Regelung war das Obergericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen, wobei gegen diesen Beschluss des Obergerichtes ein Rechtsmittel nicht zulässig war.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Zurückweisung der Anträge der KS*** auf Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens ist somit nicht mit Revisionsbeschwerde an den OGH anfechtbar. Daran kann auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes nichts ändern, weil eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 2007, 89; LES 2005, 430).
Die Revisionsbeschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen. Demzufolge können weitere Ausführungen zum Rechtsmittelvorbringen unterbleiben.
Zufolge der gänzlichen Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels ist die Revisionsbeschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO, Art 40 GGG).
Vaduz, am 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat