13 RS. 2007.99
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat ...............in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem beim Bezirksgericht Luxemburg gegen A*** und weitere Personen wegen des Verdachtes der Fälschungen nach Art 196 und 197 L-StGB, des Betruges nach Art 496 L-StGB, des Gebrauchmachens von falschen Titeln nach Art 199 L-StGB, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung nach Art 322 L-StGB und weiterer Delikte geführten Strafverfahren infolge Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.01.2013 (ON 83), womit der vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 20.12.2012 angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer des Verfügungsverbotes die Zustimmung nicht erteilt wurde, nach Anhörung der ZZ** Bank (Liechtenstein) AG in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Beim Tribunal de Luxembourg behängt gegen A*** und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Fälschungen nach Art 196 und 197 L-StGB, des Betruges nach Art 496 L-StGB, des Gebrauchmachens von falschen Titeln nach Art 199 L-StGB, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung nach Art 322 L-StGB und weiterer Delikte. Das Tribunal de Luxembourg richtete am 25.05.2007 ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht, aus welchem sich folgender Sachverhalt ergibt:
"Der Hauptbeschuldigte A*** wurde am 23. April 2007 aufgrund eines Vorführungsbefehles wegen den genannten Straftaten festgenommen, beschuldigt und befindet sich seit dem 24. April 2007 in Untersuchungshaft.
Dem Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, als unrechtmässige Zwischenperson die Buchhalterfirma B***, geleitet zu haben. Dies wurde durch mehrere Fälschungen, welche teils von Angestellten der B*** auf Anordnung des A*** vorgenommen worden waren, ermöglicht. Eine andere wichtige Voraussetzung für die Übernahme der Geschäftsleitung der Buchhalterfirma B*** durch A*** war die Zulassung als vereidigter Buchprüfer. Diese Zulassung beim zuständigen Ministerium wurde mittels Einreichen eines gefälschten Diploms herbeigeführt.
Die Fälschungen betreffen sowohl die Unterschriften der beiden Verwaltungsratsmitglieder und vereidigten Buchprüfer C*** und D*** auf Gesellschafts- und notariellen Dokumenten (mit gefälschten Vollmachten), sowie eventuelle gefälschte Bilanzen und Steuererklärungen, welche dem Steueramt vorgelegt wurden.
Das Verhör des Beschuldigten A*** vom 09. Mai 2007 beinhaltet ebenfalls Informationen über eine Gesellschaft B*** Spanien, welche ein Bankkonto in Liechtenstein unterhält.
Diese Firma wird von A*** geleitet, welcher gleichzeitig zusammen mit C*** Aktionär dieser Firma sein soll. B*** Spanien soll Off-Shore-Gesellschaften an die Buchhalterfirma B*** in Luxemburg verkaufen zwecks Weiterverkauf an Kunden. Aus den beschlagnahmten Dokumenten geht hervor, dass die Gesellschaft Fiduciaire B*** S.L (spanischen Rechts) ihren Firmensitz an folgender Adresse hat:
***, Spanien.
Die Bankdokumente lassen jedoch nicht erkennen, welche Firma B*** ein Konto bei der YY**Bank (Liechtenstein) unterhält, wer die wirtschaftlich Begünstigten sind, und welche Erklärungen es gegebenenfalls für verschiedene Banktransaktionen gibt.
In Ergänzung dazu teilte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 16.07.2007 noch Folgendes mit:
In der Zwischenzeit wurde A*** ebenfalls wegen Missbrauchs der Gesellschaftsgüter der Firma B*** beschuldigt. Die Buchhalterfirma B*** wurde gemäss Urteil des Handelsgerichtes vom 29. Juni 2007 in Konkurs erklärt. Die Konkursverwalterin, Rechtsanwältin E***, hat bereits Zivilklage wegen Missbrauchs der Gesellschaftsgüter eingereicht.
Ausserdem wurden bei der Fiduciaire B*** (Luxemburg) in den Jahren 2006 und 2007 Domizilierungsverträge von neu gegründeten Gesellschaften mit einer B*** Ltd. (Gibraltar?) abgeschlossen, ohne dass der Beschuldigte A*** hierfür eine Erklärung geben konnte. Zusätzlich wurden zwischen B*** Ltd. (Gibraltar) und den domizilierten Gesellschaften Verträge für Buchhaltung abgeschlossen, ohne reelle Gegenleistung der B*** Ltd.
Dieses System diente wahrscheinlich dazu, den besteuerbaren Umsatz der B*** so niedrig wie möglich zu halten und das verdiente Geld teilweise in bar an A*** und andere auszubezahlen, ohne dass die Bilanzen diese Einkünfte ausweisen.
Betreffend die Gesellschaft B*** S.L. aus Spanien kann Folgendes mitgeteilt werden:
A*** ist, laut eigenen Aussagen, wirtschaftlich Begünstigter der B*** S.L. (Spanien).
Weder die bis jetzt ausgewerteten Unterlagen noch die Aussagen des Hauptbeschuldigten A*** haben zur Klärung des Sachverhaltes betreffend die B*** Ltd. oder die B*** S.L. (spanischen Rechts) beigetragen. Da auf den Privatkonten des A*** wesentlich mehr Guthaben stehen, als auf den Gesellschaftskonten der B*** ist es unerlässlich, zu überprüfen, ob und in welchem Masse Gelder durch Banktransaktionen oder direkte Einzahlungen auf eventuell vorhandene Bankkonten in Liechtenstein geflossen sind und dies zum eventuellen Nachteil der Fiduciaire B*** bzw der Konkursmasse der vorbenannten Firmen."
Ausgehend von diesem Ersuchen hat das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 20.07.2007 (ON 6) die YY** Bank (Liechtenstein) - nunmehr ZZ** Bank AG - aufgefordert, sämtliche Unterlagen betreffend diejenigen Konten herauszugeben, bei denen A***, die Fiduciaire B*** S.A. , die Fiduciaire B*** SL mit Sitz in Spanien, die Fiduciaire B*** S.H. und die Fiduciaire B*** Limited Kontoinhaber oder wirtschaftlich Berechtigte sind oder waren, wobei gleichzeitig die Beschlagnahme dieser Unterlagen gemäss § 96 StPO ausgesprochen wurde. Zudem erging an die YY** Bank (Liechtenstein) AG gemäss § 97a Abs 1 StPO das Verbot, über die Vermögenswerte auf diesen Konten zu verfügen. Diese Anordnung wurde zunächst auf zwei Jahre befristet.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, wie er sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt, führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass sich daraus ein hinreichender Tatverdacht ergebe. Nach liechtensteinischem Recht indiziere der Sachverhalt insbesondere die Tatbestände des Betruges nach § 146 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 StGB, eventuell der Untreue nach § 153 StGB. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei damit grundsätzlich erfüllt. Aus dem Rechtshilfeersuchen und der Ergänzung dazu ergebe sich der Verdacht, dass auf ein Konto einer Firma B*** bei der YY** Bank (Liechtenstein) AG Vermögenswerte geflossen seien, welche aus deliktischen Handlungen des A*** und/oder weiterer Verdächtiger des luxemburgischen Straf-verfahrens stammten. Für die Abklärung dieses Verdachtes sei es erforderlich, die entsprechenden Kontounterlagen zu sichten und auszu-werten. Es stehe damit ausser Zweifel, dass die im Gesuch erbetenen Dokumente zu entsprechenden Konten bei der YY** Bank (Liechtenstein) AG für die luxemburgische Strafuntersuchung von Bedeutung sein könnten, sodass die abstrakte Beweiseignung vorliege. Aufgrund des Verdachtes, dass auf die erwähnten Konten Gelder aus strafbaren Handlungen geflossen seien, sei es gerechtfertig, der Bank gestützt auf § 97a Abs 1 StPO zu verbieten, über die dortigen Vermögenswerte zu verfügen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.10.2007 (ON 15) wurden die beschlagnahmten Unterlagen zum Kontoportfolio , Pseudonym "Fiduciaire B S.A" bei der YY** Bank (Liechtenstein) AG dem Tribunal de Luxembourg übermittelt.
Der von A*** dagegen erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 26.11.2007 (ON 22) keine Folge.
Mit Note vom 25.05.2009 (ON 38) forderte das Fürstliche Landgericht das Tribunal de Luxembourg unter Hinweis auf die Befristung der Kontosperre bis 20.07.2009 auf, für den Fall, dass eine Verlängerung über dieses Datum hinaus erforderlich sein würde, ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen einzubringen, in welchem insbesondere der aktuelle Stand des Verfahrens sowie die konkrete Verdachtslage hinsichtlich der in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte darzulegen wären.
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 15.06.2009 (ON 41) beantragte das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg die Verlängerung der Kontosperre für eine weitere Dauer von mindestens zwei Jahren. Zusammengefasst wurde erklärt, dass die Untersuchung am 28.11.2008 vom zuständigen Untersuchungsrichter übernommen und die Grossherzogliche Polizei mit Ermittlungsmassnahmen betraut worden sei. Das Ausmass der getätigten Straftaten werde in zusätzlichen Berichten dargelegt und der Untersuchungsrichter werde die Beschuldigten noch Ende des Jahres 2009 zu den zusätzlichen Beschuldigungen hören. Demnach wäre es erforderlich, die Kontosperre für eine weitere Dauer von mindestens zwei Jahren zu verlängern, insbesondere da nach Luxemburger Rechtspraxis nach Abschluss der Untersuchungsakte noch einige Monate bzw Jahre vergehen könnten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Da eine endgültige Beschlagnahme oder Rückerstattung an den eigentlichen Eigentümer der Gelder jedoch nur durch ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen werden könne, sei es unabdingbar, die Sperrung der Vermögenswerte beizubehalten, damit A*** nicht frei über Gelder verfügen könne, die aus Straftaten stammten.
Ausgehend von diesem ergänzten Rechtshilfeersuchen sprach das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 17.06.2009 (ON 42) die Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes bis 20.07.2010 aus.
Das Fürstliche Obergericht stimmte dieser Verlängerung mit Beschluss vom 22.06.2009 (ON 45) zu, wies allerdings darauf hin, es werde für weitere Verlängerungen erforderlich sein, dass im ersuchenden Staat die Erhärtung der Beweislage dargestellt werde.
Über ein neuerliches Aufforderungsschreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.07.2009 übermittelte das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg am 31.05.2010 ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen (ON 53), wobei sich die Darstellung der Sachlage und die Begründung mit dem Inhalt des Ersuchen vom 15.06.2009 deckte.
Das Fürstliche Landgericht sprach daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2010 (ON 54) eine weitere Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes betreffend das Kontoportfolio , Pseudonym "Fiduciaire B ", bei der ZZ** Bank (Liechtenstein) AG bis 20.07.2011 aus.
Mit Beschluss vom 08.06.2010 (ON 57) erteilte das Fürstliche Obergericht zur verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung seine Zustimmung mit der Massgabe, dass diese vorerst bis 20.01.2011 dauern dürfe. In der Begründung verwies das Fürstliche Obergericht auf seinen Beschluss vom 22.06.2009, in welchem bereits darauf hingewiesen worden sei, dass es für weitere Verlängerungen erforderlich sein werde, dass die Beweislage im ersuchenden Staat hinsichtlich deren Erhärtung dargestellt werde. Eben dies sei dem Ersuchen um Verlängerung nicht zu entnehmen. Der ersuchende Staat werde daher vor Ablauf der Sperre aufzufordern sein, Auskunft darüber zu geben, ob sich die Beweislage inzwischen erhärtet habe und ob mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Einziehung der hier gesperrten Vermögenswerte zu rechnen sei.
Auf diese Begründung wies das Fürstliche Landgericht das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg in einem Schreiben vom 01.07.2010 hin und forderte dieses auf, sofern eine Verlängerung der Kontensperre erforder-lich sein sollte, in einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen nicht nur den aktuellen Verfahrensstand darzulegen, sondern auch die vom Fürstlichen Obergericht angesprochenen Fragen zu beantworten.
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 30.11.2010 (ON 62) beantragte das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg die Aufrechterhaltung der Kontensperre für eine weitere Dauer von mindestens zwei Jahren. In seiner Begründung führte der zuständige Untersuchungsrichter aus, dass sich die Beweislage insbesondere nach dem Ergebnis der Verhöre der weiteren Beschuldigten F***, G***, H***, C*** und I***, die im Laufe des Jahres 2010 durchgeführt worden seien, erhärtet habe. Ein abschliessender Bericht der Grossherzoglichen Polizei werde noch in diesem Jahr erstellt werden, sodass die Untersuchung im Laufe des Jahres 2011 abgeschlossen werden könne. Nach Abschluss der Untersuchungsakte könnten nach Luxemburger Rechtspraxis noch einige Monate bzw Jahre vergehen, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Die endgültige Einziehung und Beschlagnahme der Gelder von A*** könne nur vom hiesigen Bezirksgericht und einer Kammer von drei Richtern zusammen mit der Verurteilung des oder der Beschuldigten beschlossen werden. Aus diesem Grund sei es unabdingbar, die Sperrung der Vermögenswerte beizubehalten, damit A*** nicht frei über Gelder, die aus Straftaten stammten, verfügen könne.
Ausgehend von diesem ergänzenden Rechtshilfeersuchen verfügte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 03.12.2010 (ON 63) die Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes bis 20.01.2012.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit Beschluss vom 07.12.2010 (ON 66) der verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zu diesem Zeitpunkt auch zu. In der Begründung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weiteren Verlängerungen über den 20.01.2012 hinaus nur dann zugestimmt werden könne, wenn bis zu diesem Zeitpunkt zumindest Anklage erhoben bzw ein auf die Einziehung der gegenständlich gesperrten Vermögenswerte abzielender Antrag der (Anklage) Behörde beim hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden sei. Auf diese Begründung machte das Fürstliche Landgericht das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg mit Schreiben vom 15.12.2010 (ON 68) auch ausdrücklich aufmerksam.
Das Bezirksgericht Luxemburg teilte daraufhin am 22.12.2011 dem Fürstlichen Landgericht mit, dass das Untersuchungsverfahren gegen die Tatverdächtigen A*** , H***, I***, F*** und G*** am 19.05.2011 abgeschlossen worden sei und die Strafakte sich nun beim zuständigen Staatsanwalt befänden. Dieser werde nun die Ratskammer des Bezirksgerichtes Luxemburg, bestehend aus drei unabhängigen Richtern, zwecks Überweisung der Strafakte nach schriftlichen Stellungnahmen der Parteien ans Zuchtpolizeigericht Luxemburg zur Hauptverhandlung befassen. Da dieses Zuchtpolizeigericht über die endgültige Einziehung und Beschlagnahme der Gelder von A*** entscheide, werde gebeten, die Sperre der Vermögenswerte beizubehalten, bis eine Entscheidung dieses Gerichtes vorliege, oder zumindest die Sperre um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Das Fürstliche Landgericht verfügte daraufhin mit Beschluss vom 28.12.2011 unter Hinweis auf diese Begründung die Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes bis 20.01.2013.
Dieser Verfügung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.01.2012 (ON 74) zu. In der Begründung verwies das Fürstliche Obergericht auf den erstgerichtlichen Beschluss und erklärte, dass keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vorlägen, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden.
In einem Schreiben vom 03.02.2012 an das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg ersuchte das Fürstliche Landgericht um periodischen Bericht über den Verlauf des Strafverfahrens und insbesondere um Mitteilung, sobald Anklage erhoben worden und ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen sei.
Das Bezirksgericht Luxemburg übermittelte dem Fürstlichen Landgericht in der Folge am 18.12.2012 ein Schreiben (ON 79) welches den exakt selben Inhalt aufwies wie das am 22.12.2011 verfasste Ersuchen.
Mit Beschluss vom 20.12.2012 erging vom Fürstlichen Landgericht daraufhin die Verfügung, dass das erlassene Verfügungsverbot bis 20.01.2014 verlängert werde.
Das Fürstliche Obergericht entschied mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15.01.2013, dass der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.12.2012 (ON 80) angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer des Verfügungsverbotes betreffend das Kontoportfolio , Pseudonym "Fiduciaire B ", bei der ZZ** Bank (Liechtenstein) AG, 9487 Gamprin-Bendern, die Zustimmung nicht erteilt werde.
Das Fürstliche Obergericht führte dazu zusammengefasst aus, dass eine Vermögenssperre über die Dauer von drei Jahren hinaus nur zulässig sei, wenn zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt würden und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorlägen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärteten oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben seien, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigten. Zudem seien Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug hätten und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig seien, rasch und zügig abzuwickeln.
Die von der gegenständlichen Anordnung nach § 97a Abs 1 Z 1 StPO betroffenen Vermögenswerte seien seit Juli 2007, somit seit nunmehr rund fünfeinhalb Jahren, gesperrt. Angesichts der Dauer der gegenständlichen Kontensperre sei vom Fürstlichen Obergericht der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.12.2010 über den 20.01.2011 hinaus angeordneten Geltungsdauer dieser vermögensrechtlichen Massnahme bis zum 20.01.2012 die Zustimmung lediglich mit der Massnahme erteilt worden, dass weiteren Verlängerungen nur noch dann zugestimmt werden könne, wenn bis zu diesem Zeitpunkt zumindest Anklage erhoben bzw ein auf die Einziehung der gegenständlich gesperrten Vermögenswerte abzielender Antrag der zuständigen (Anklage) Behörde beim hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden sei.
Es handle sich bei einer Kontensperre um einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen, namentlich die von Art 34 LV geschützte Eigentumsgarantie. Von der gegenständlichen Massnahme seien nicht unerhebliche Kontoguthaben in der Grössenordnung von rund EUR 140.000,-- betroffen. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Kontosperre nunmehr bereits fünfeinhalb Jahre andauere, sei eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer dieser Massnahme unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass das Untersuchungsverfahren im ersuchenden Staat bereits seit Mai 2011 abgeschlossen sei und im Verfahren seither - offensichtlich aufgrund Untätigkeit des nunmehr zuständigen Staatsanwaltes - ein völliger Stillstand herrsche, für welchen die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen auch keinerlei Erklärung abgegeben habe, nicht mehr zu verantworten. Hiebei sei weiter zu berücksichtigen, dass die ersuchende Behörde vom Fürstlichen Landgericht unter Bedachtnahme auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes in dessen "Zustimmungsbeschluss" vom 07.12.2010 mit Schreiben vom 15.12.2010 auf die Notwendigkeit der zügigen Fortführung des Verfahrens als Voraussetzung weiterer Verlängerungen der Geltungsdauer der gegenständlichen Kontensperre auch unmissverständlich hingewiesen worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.12.2012 (ON 80) angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer des gegenständlichen Verfügungsverbotes die Zustimmung für die Dauer von sechs Monaten, somit bis zum 20.07.2013, erteilt werde.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bekämpft die Beschwerdeführerin den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 83 in vollem Umfang und bringt dazu zusammengefasst Folgendes vor:
Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes sei entgegenzuhalten, dass dieses zwar im Beschluss vom 07.12.2010 (ON 66) die Zustimmung nur mit der Massgabe erteilt habe, weiteren Verlängerungen über den 20.01.2012 hinaus nur noch dann zuzustimmen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt zumindest Anklage erhoben bzw ein auf die Einziehung der gegenständlich gesperrten Vermögenswerte abzielender Antrag der zuständigen Anklagebehörde beim hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden sei. Obwohl sich aus dem Rechtshilfeersuchen vom 22.12.2011 (ON 70) diese vom Fürstlichen Obergericht geforderten Voraussetzungen nicht ergeben hätten, habe dieses mit Beschluss vom 10.01.2012 (ON 74) der Verlängerung des Verfügungsverbotes durch das Fürstliche Landgericht (ON 71) die Zustimmung erteilt, und zwar ohne irgendwelche näheren insbesondere einschränkenden Ausführungen.
Jedenfalls sei aus der Begründung dieses Beschlusses nicht ersichtlich, dass das Fürstliche Obergericht, wie es nunmehr im angefochtenen Beschluss ausführe, angesichts des Umstandes des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens und der von der ersuchenden Behörde in Aussicht gestellten Anklageerhebung bzw Verweisung im Erkenntnisverfahren die Zustimmung erteilt hätte. Dementsprechend sei die ersuchende Behörde vom Fürstlichen Landgericht im Schreiben vom 03.02.2012 (ON 75) auch nicht auf allfällige weitere vom Fürstlichen Obergericht zwingend geforderte Voraussetzungen für die weitere Verlängerung des Verfügungsverbotes bzw der Zustimmung durch das Fürstliche Obergericht hingewiesen worden.
Es sei daher ungesetzlich und unangemessen, wenn das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss der ersuchenden Behörde nunmehr vorwerfe, dass sie in ihrem Rechtshilfeersuchen (ON 79) keinerlei Erklärung dazu abgegeben habe, weshalb ein völliger Stillstand im Untersuchungsverfahren herrsche. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz sei nämlich davon auszugehen, dass ein angeblicher Stillstand im Untersuchungsverfahren nicht von der ersuchenden Behörde zu vertreten sei. Das Fürstliche Obergericht hätte daher die Zustimmung nur für die Dauer von wenigen Monaten erteilen können und dem Fürstlichen Landgericht auftragen müssen, bei der ersuchenden Behörde zu erheben, weshalb sich der gegenständliche Strafakt seit Mai 2011 immer noch beim zuständigen Staatsanwalt befinde. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen vom 22.12.2011 (ON 70) verwiesen, wonach der Staatsanwalt die Ratskammer des Bezirksgerichtes Luxemburg zwecks Überweisung der Strafakte nach schriftlicher Stellungnahme der Parteien an das Zuchtpolizeigericht Luxemburg zur Hauptverhandlung zu befassen habe. Es sei durchaus möglich und nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz auch davon auszugehen, dass die Strafakte sich nur deshalb immer noch beim zuständigen Staatsanwalt befänden, weil die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien nicht oder nicht fristgerecht eingebracht worden seien. Daher seien die diesbezüglichen näheren Umstände vorher bei der ersuchenden Behörde zu erheben.
Es erweise sich daher die sofortige und im Hinblick auf die vorbehaltslose Zustimmung im Beschluss vom 10.01.2012 überraschende Nichterteilung der Zustimmung durch das Fürstliche Obergericht ohne entsprechende Rückfrage an die ersuchende Behörde als ungesetzlich, jedenfalls aber als unangemessen. Aufgrund der nunmehrigen Befassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes erscheine eine Zustimmung zur Verlängerung des Verfügungsverbotes von insgesamt sechs Monaten als notwendig, aber auch als ausreichend.
Die ZZ** Bank (Liechtenstein) AG hat zu dieser Beschwerde keine Gegenausführungen eingebracht.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist auch zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen rasch und zügig abzuwickeln sind, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 uva). Eine Vermögenssperre stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffskriterien, darunter auch des Verhältnismässigkeitsprinzips, zulässig ist (StGH 2005/23, LES 2007, 77). Nach der hiezu entwickelten Rechtsprechung ist die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten, oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen (LES 2007, 191). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn schon eine Anklageschrift vorliegt, womit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Anklage gestellt und damit erhärtet wird oder insbesondere dann, wenn es bereits zu einer gerichtlichen Verurteilung gekommen ist. Bei entsprechender Komplexität des Falles und zielführenden Untersuchungshandlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus auch ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig.
Festzuhalten ist, dass der generelle Anfangsverdacht, der vom Fürstlichen Landgericht in seinem Beschluss vom 20.07.2007 (ON 6) aktenkonform festgehalten und auch rechtlich zutreffend beurteilt wurde, nach der Aktenlage nach wie vor besteht. Allerdings liegen gegenständlich die Kriterien, die ausnahmsweise die Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus rechtfertigen könnten, aus folgenden Erwägungen nicht vor:
Laut Erklärung der ersuchenden Behörden ist das Untersuchungsverfahren gegen die Tatverdächtigen bereits seit 19.05.2011 abgeschlossen und befinden sich seither die Strafakten beim zuständigen Staatsanwalt. Schon mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte der Untersuchungsrichter beim Bezirksgericht Luxemburg diesen Umstand mit und kündigte an, dass der Staatsanwalt nunmehr über die Ratskammer des Bezirksgerichtes Luxemburg die Strafakten nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien an das zuständige Gericht zur Hauptverhandlung überweisen werde. Exakt mit demselben Wortlaut beantragte der Untersuchungsrichter beim Bezirksgericht Luxemburg mit Schreiben vom 18.12.2012, somit ein weiteres Jahr später, die Verlängerung der Vermögenssperre. Es ist daher nach diesen Auskünften davon auszugehen, dass der zuständige Staatsanwalt trotz abgeschlossenem Untersuchungsverfahren seit beinahe zwei Jahren bisher immer noch nicht einmal die angekündigte Befassung der Ratskammer des Bezirksgerichtes Luxemburg in Angriff genommen hat. Gründe, die ihn daran hindern könnten, sind den Schreiben der ersuchenden Behörden nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil wurde trotz entsprechender Aufforderungsschreiben des Fürstlichen Landgerichtes nicht einmal der Versuch unternommen, eine Erklärung dafür abzugeben, warum es zu dem offensichtlichen Verfahrensstillstand gekommen ist.
Entgegen den Beschwerdeausführungen gibt es nicht die geringsten Hinweise dafür, dass die Parteien die schriftlichen Stellungnahmen nicht oder nicht fristgerecht eingebracht hätten. Es ist der Beschwerdeführerin zwar einzuräumen, dass nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz davon auszugehen ist, dass ein Stillstand im Untersuchungsverfahren nicht von der ersuchenden Behörde zu vertreten ist. Allerdings müssten dafür wenigstens entsprechende Behauptungen oder Hinweise seitens der ersuchenden Behörde vorliegen, was gegenständlich eben nicht der Fall ist.
Wenn die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde moniert, dass das Fürstliche Obergericht entgegen seiner Ankündigung im Beschluss vom 07.12.2010 (ON 66), dass weiteren Verlängerungen über den 20.01.2012 hinaus nur noch dann zugestimmt werden könne, wenn bis zu diesem Zeitpunkt zumindest Anklage erhoben bzw ein auf die Einziehung der gegenständlich gesperrten Vermögenswerte abzielender Antrag der zuständigen Anklagebehörde beim hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden sei, die Zustimmung zur Verlängerung des Verfügungsverbotes ohne einschränkende Ausführungen erteilt hätte, sodass es ungesetzlich und unangemessen sei, wenn das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss der ersuchenden Behörde nunmehr vorwerfe, in ihrem Rechtshilfeersuchen keinerlei Erklärung abgegeben zu haben, weshalb ein völliger Stillstand im Untersuchungsverfahren herrsche, ist dem entgegen-zuhalten, dass das Fürstliche Landgericht die ersuchende Behörde bereits mit Schreiben vom 15.12.2010 auf die Notwendigkeit der zügigen Fortführung des Verfahrens als Voraussetzung weiterer Verlängerungen der Geltungsdauer der Kontensperre hingewiesen hat.
Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 22.12.2011 ergaben sich zwar nicht die vom Fürstlichen Obergericht geforderten Voraussetzungen, allerdings konnte aufgrund der Mitteilung des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichtes Luxemburg vom 22.12.2011 (ON 70) berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass nun, nachdem das Untersuchungsverfahren am 19.05.2011 abgeschlossen wurde, die angekündigte Befassung der Ratskammer des Bezirksgerichtes Luxemburg und damit auch ein entsprechender Fortgang des Verfahrens stattfinden würde. Wenn die ersuchende Behörde, trotzdem sie seitens des Fürstlichen Landgerichtes mit Schreiben vom 03.02.2012 dazu aufgefordert wurde, über den Verlauf des Strafverfahrens periodisch zu berichten und mitzuteilen, sobald Anklage erhoben wurde, und trotz des bereits früheren, wenn auch im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 74 nicht neuerlich wiederholten unmissverständlichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer zügigen Fortführung des Verfahrens als Grundvoraussetzung für die Verlängerung der Kontensperre - was der ersuchenden Behörde im Übrigen auch ohne entsprechenden Hinweis bekannt sein muss - es nicht für notwendig erachtete, auch nur ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben, warum die Akten trotz bereits abgeschlossenen Untersuchungsverfahrens schon beinahe zwei Jahre beim zuständigen Staatsanwalt liegen, ohne dass irgendwelche weitere Verfahrensschritte ersichtlich sind, kann sie von der Nichterteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Kontensperre auch nicht überrascht sein.
Vielmehr ist dem Fürstlichen Obergericht darin beizupflichten, dass offensichtlich im gegenständlichen Strafverfahren ein Stillstand eingetreten ist, der eine weitere Verlängerung der bereits seit 20.07.2007 andauernden Vermögenssperre im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht mehr zulässt.
Der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft konnte somit kein Erfolg zukommen.
Vaduz, am 05. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat