13 RS. 2005.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
der PC*** in ihrem Verfahren gegen IM*** bzw im Verfahren betreffend Vermögenswerte von FM*** und IM*** wegen Ausfolgung beschlagnahmter Unterlagen über die Revisionsbeschwerden der MT***, ON 327, RE***, ON 328, TA***, ON 329, VT***, ON 330, RT***, ON 331, EE***, ON 332, IF***, ON 333, EK***, ON 334, und RF***, ON 335, jeweils vertreten durch die Advokatur Sprenger & Partner AG, gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.12.2009, ON 308, 310, 312, 314, 316, 318, 320, 322 und 324, womit die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.8.2008, ON 116, zurückgewiesen wurden, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Den Revisionsbeschwerden wird F o l g e gegeben.
Die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.12.2009 ON 308, 310, 312, 314, 316, 318, 320, 322 und 324 werden a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Revisionsbeschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters Advocatur Sprenger & Partner AG, 9495 Triesen, binnen 14 Tagen die mit je CHF 1.611,80 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
In der oben angeführten Strafrechtshilfesache beschloss das Fürstliche Landgericht am 20.8.2008, dass von den mit seinen Beschlüssen vom 18.12.2007 (ON 38) und vom 10.1.2008 (ON 48) beschlagnahmten Unterlagen der PC*** die - in dieser Entscheidung näher bezeichneten - Dokumente übermittelt werden (ON 116).
Die dagegen erhobenen Beschwerden der Rechtsmittelwerber wies das Fürstliche Obergericht mit Beschlüssen vom 19.12.2008 (ON 170, 171, 174, 176, 178, 180, 182, 184 und 186) unter Hinweis auf LJZ 2008, 70, OGH vom 7.8.2008, 14 RS.2006.220, damit zurück, dass zufolge ihrer Löschung im Öffentlichkeitsregister den Rechtsmittelwerbern eine Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren nicht zukomme.
Den dagegen erhobenen Revisionsbeschwerden gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2.4.2009 mit der Begründung keine Folge, dass einer nicht mehr existierenden Verbandsperson Partei- oder Prozessfähigkeit nicht mehr zukomme (ON 261).
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 23.10.2009 den gegen die Entscheidung vom 2.4.2009 erhobenen Individualbeschwerden der Rechtsmittelwerber wegen Verletzung ihrer verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte Folge und hob den angefochtenen Beschluss auf. Der Staatsgerichtshof sprach aus, dass - wenn eine gelöschte juristische Person im Zivilverfahren gemäss Art 141 Abs 1 PGR unabhängig von ihrem Vermögensstand von einem Kurator vertreten werden könne - sich im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufdränge, Art 41 Abs 1 PGR analog auch auf das Strafverfahren anzuwenden. Diese Lösung sei auch im Lichte der grundrechtlichen Ansprüche auf Verteidigung und Beschwerde angezeigt. Dadurch, dass analog Art 141 Abs 1 PGR auf Antrag von Beteiligten der gelöschten juristischen Person auch ein Kurator bestellt werden könne, wofür die Antragsteller die Kosten vorzuschiessen haben, werde sowohl die angemessene Verteidigung der Interessen der gelöschten juristischen Person als auch die finanzielle Abgeltung dieser Interessenvertretung in befriedigender Weise gelöst (StGH 2009/81).
In Entsprechung dieses Urteiles gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3.12.2009 den Revisionsbeschwerden Folge, hob die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.8.2008 auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück (ON 278).
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009 beantragten die Beschwerdeführer mit den zum Teil am 13. und zum Teil am 16.11.2009 beim Fürstlichen Landgericht eingegangenen Schriftsätzen ihres Rechtsvertreters die Bestellung eines Kurators (ON 280 bis 288). Die Antragsteller brachten hiezu vor, dass mangels einer - auch vom Staatsgerichtshof nicht aufgezeigten - Regelung bezüglich die Bestellung eines Kurators für eine gelöschte Verbandsperson die Frage nach den hiezu beachtlichen Verfahrensbestimmungen durch das Landgericht im Wege der Analogie (der "richterlichen Rechtsfindung") zu beantworten sein werde. Zudem verwiesen die Beschwerdeführer auf die Bereitschaft ihres bisherigen Rechtsvertreters zur Übernahme des Amtes eines Kurators ohne Erlag einer Sicherheitsleistung bzw eines Kostenvorschusses.
Das Fürstliche Obergericht wies (im zweiten Rechtsgang) mit Beschlüssen vom 14.12.2009 die Beschwerden zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens (ON 308, 310, 312, 314, 316, 318, 320, 322 und 324).
Diese Entscheidungen begründete das Fürstliche Obergericht - über die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges hinaus - wie folgt:
"Der Staatsgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, der Gesetzgeber habe mit Art 141 Abs 1 PGR offensichtlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die gelöschte juristische Person erleichtern wollen. Das vom Obersten Gerichtshof ins Treffen geführte Argument, wonach eine vermögenslose und somit rechtlich nicht existente Partei ("ein rechtliches Nichts") auch nicht von einem Kurator vertreten werden könne, möge rechtsvergleichend seine zivilprozessrechtsdogmatische Richtigkeit haben; doch sei dieses Argument in Anbetracht der Regelung in Art 141 Abs 1 PGR, wonach eine solche Vertretung durch einen Kurator explizit vorgesehen sei, müssig und irrelevant. Mit der Bestellung eines Kurators werde eine gelöschte juristische Person faktisch wieder handlungs- und prozessfähig. Wenn eine gelöschte juristische Person im Zivilverfahren gemäss Art 141 Abs 1 PGR unabhängig von ihrem Vermögensstand von einem Kurator vertreten werden könne, dann dränge es sich im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Verfassung auf, Art 141 Abs 1 PGR analog auch auf das Strafverfahren anzuwenden. Zudem sei diese Lösung auch im Lichte der grundrechtlichen Ansprüche auf Verteidigung und auf Beschwerde angezeigt. Denn dem nach der Praxis des Obersten Gerichtshofes im strafprozessualen Verfahren bisher allein beschwerdelegitimierten Verwahrer der Geschäftsbücher einer gelöschten juristischen Person werde es in der Regel nicht zumutbar sein, deren Interesse im Beschwerdeverfahren angemessen zu vertreten. Dadurch, dass analog Art 141 Abs 1 PGR auf Antrag vom Beteiligten der gelöschten juristischen Person auch ein Kurator bestellt werden könne, wofür der Antragsteller Kosten vorzuschiessen habe, werde sowohl die angemessene Verteidigung der Interessen der gelöschten juristischen Person als auch die finanzielle Abgeltung dieser Interessenvertretung in befriedigender Weise gelöst (StGH 23.10.2009, StGH 2009/81).
Aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes geht somit hervor, dass bei gelöschten Verbandspersonen zu deren Vertretung ein Beistand nach Art 141 Abs 1 PGR zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Für sie ist zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde kein Beistand bestellt worden. Die gegenständliche Beschwerde wurde nicht von einem vertretungsbefugten Beistand nach Art 141 Abs 1 PGR für die gelöschte Beschwerdeführerin eingebracht. Mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ist folglich die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen."
Gegen die Beschlüsse vom 14.12.2009 erhoben die im Spruch angeführten Rechtsmittelwerber rechtzeitig die jeweils in den Antrag mündende Beschwerde, den angefochtenen Beschluss vom 14.12.2009 aufzuheben und die Rechtssache zur materiellen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführer verweisen einleitend darauf, dass über ihre unmittelbar nach Zustellung des Urteiles des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009 gestellten Anträge auf Bestellung eines Kurators noch nicht entschieden worden sei. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit diesen Anträgen und den dazu erstatteten Vorbringen auch nicht nur ansatzweise auseinandergesetzt. Es habe auch aus der Begründung des Urteiles des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009 unrichtige Schlüsse gezogen; laut seiner Rechtsansicht hätte der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerden mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer zurückweisen müssen, weil auch diese Beschwerden nicht durch einen nach Art 141 Abs 1 PGR bestellten Beistand eingebracht worden seien. Indem der Staatsgerichtshof die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer auch ohne Kuratorbestellung bejaht habe, müsse dies auch für das weitere Verfahren bis zur allfälligen Bestellung eines Kurators gelten.
Den Beschwerdeführern könne im Hinblick auf die durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009 erfolgte Änderung der Rechtsprechung auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass der Antrag auf Bestellung eines Kurators nicht "in Art eines vorauseilenden Gehorsames" schon früher gestellt worden sei. Weiters wiederholen die Revisionsbeschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung ihres Antrages auf Bestellung eines Kurators.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Äusserung zu den Revisionsbeschwerden.
Die Revisionsbeschwerden sind berechtigt.
Die rechtzeitigen Rechtsmittel sind trotz der (noch) nicht erfolgten Bestellung eines Kurators zulässig, weil die damit im Zusammenhang stehende Frage der Beschwerdeberechtigung Gegenstand des Rechtsmittels ist.
Zu Recht machen die Revisionsbeschwerden einen darin liegenden Rechtsfehler des Fürstlichen Obergerichtes geltend, dass sich dieses lediglich auf das Fehlen eines Beistandes für die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bezogen, jedoch die zu diesem Zeitpunkt schon aktenkundigen Antragstellungen der Beschwerdeführer mit dem Ziel der Bestellung eines Kurators kommentarlos übergangen sowie die Frage nach einer im Urteil des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009 aufgezeigten Bestellung eines Kurators unbeantwortet gelassen hat. Damit lassen die angefochtenen Entscheidungen nicht erkennen, ob und aus welchen Gründen nicht die - zum einen im Urteil des Staatsgerichtshofes vom 23.10.2009 relevierte und zum anderen von den Beschwerdeführern ausdrücklich beantragte - Bestellung eines Kurators für die Beschwerdeführer zu veranlassen sei.
Dieser aufgezeigte Mangel der angefochtenen Entscheidungen machte deren Aufhebung mit dem Ziel einer Verfahrenserneuerung erforderlich.
Gemäss § 307 StPO haben die obsiegenden Revisionsbeschwerdeführer Anspruch auf Ersatz ihrer richtig verzeichneten Kosten für die Revisionsbeschwerde.
Vaduz, am 5. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat