13 RS 2007.102
Art 19 RHG
Die Beschwerdelegitimation im inländischen Rechtshilfeverfahren steht nur dem zu, der entweder 1) Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2) einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3) einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS von Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden (StGH 2005/8).
Ordre public
Die Vernehmung eines Zeugen in Liechtenstein im Beisein des ausländischen erkennenden Gerichtes stellt insbesonders dann keine Verletzung des ordre public dar, wenn die Vernehmung unter dem Vorsitz des liechtensteinischen Untersuchungsrichters erfolgt und die Vorgangsweise von der liechtensteinischen Regierung genehmigt wurde.
Beim Tribunale Ordinario di Milano/I ist gegen XY und NN ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Korruption nach Art 319 und Art 319ter iVm Art 110 und Art 321 des italienischen Strafgesetzbuches anhängig.
Bereits im März 2005 ersuchte die StA Mailand in diesem Strafverfahren um Vernehmung des Zeugen RO, wobei das Protokoll seiner Befragung samt Unterlagen an die ersuchende Behörde übermittelt wurde. Das italienische Strafverfahren ist inzwischen beim Tribunale Ordinario di Milano anhängig. Dieses gelangte nunmehr mit einem eigenen Rechtshilfeersuchen an das LG zwecks nochmaliger Zeugenbefragung von RO.
Das Mailänder Gericht stellte das Rechtshilfeersuchen, RO ein weiteres Mal als Zeugen zu befragen, und zwar im Rahmen des Hauptverfahrens, dh mit unmittelbarer Anwesenheit der zuständigen Gerichtsmitglieder und der Vertreter der Verfahrensbeteiligten. Gleichzeitig wurde darum gebeten, die Befragung auf computerisierten Tonträgern aufzunehmen. Am 09.07.2007 fand die Zeugenbefragung des RO vor dem LG statt. Er erklärte sich sowohl mit der Anwesenheit der ausländischen Gerichts- und Parteivertreter (deren Teilnahme auch vom Ressort Justiz bewilligt wurde) als auch mit der direkten Fragestellung einverstanden. Hingegen gab er im Anschluss daran kein Einverständnis zur vereinfachten Ausfolgung des Protokolles und der technischen Aufnahme der Befragung, sondern verlangte eine Beschlussausfertigung darüber.
Das LG fasste daraufhin am 09.07.2007 folgenden Beschluss:
"1. Das schriftliche Protokoll der Zeugenbefragung von RO vom 09.07.2007 und die entsprechende technische Aufnahme (DVD) werden dem Tribunale di Milano/I übersandt.
2. Die Zustellung erfolgt mit folgendem Vorbehalt: Die übersandten Akten dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen. Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
Das Erstgericht begründete seine E wie folgt:
"Vorab ist festzustellen, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt - ergänzend dazu kann auch auf das frühere Gesuch im Verfahren 13 RS 2005.50 verwiesen werden - wäre nach liechtensteinischem Recht namentlich unter Tatbestände der strafbaren Verletzung der Amtspflicht und verwandter strafbarer Handlungen (§§ 302 ff StGB), der falschen Beweisaussage vor Gericht (§ 288 StGB) und ev der Begünstigung (§ 299 StGB) zu subsumieren.
Die neuerliche Zeugenbefragung von RO erfolgte ua aus prozessrechtlichen Gründen, um das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren. So stellten denn auch in erster Linie die StA und die Verteidiger Fragen an den Zeugen. Diese Fragen hielten sich an das gemäss Rechtshilfeersuchen vorgegebene Beweisthema und standen mit dem dort sowie dem im früheren Rechtshilfeersuchen darüber hinaus dargelegten Grundsachverhalt zusammen. Von daher ist davon auszugehen, dass die vom Zeugen gemachten Angaben für das italienische Strafverfahren von Bedeutung sein können. In diesem Zusammenhang ist ua auch auf die Rsp des StGH des Fürstentums Liechtenstein hinzuweisen, wonach die Ausfolgung von Unterlagen - bzw sinngemäss des Protokolles einer Vernehmung - nur dann zu unterbleiben hat, wenn mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass die betreffenden Dokumente abstrakt als Beweismittel geeignet sind (StGH 2003/40 und 2003/41). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Befragung in Anwesenheit des italienischen Gerichtes und der Parteienvertreter gezeigt, dass den Aussagen des Zeugen zumindest abstrakte Beweiseignung zukommt.
Die übrigen Bedingungen für die Gewährung der Rechtshilfe sind erfüllt, jedenfalls sind keine entsprechenden Hindernisse ersichtlich. Solche wurden auch vom Zeugen anlässlich seiner Befragung nicht einmal geltend gemacht. Mithin sind die Voraussetzungen gegeben, um das Protokoll der Zeugenbefragung von ROvom 09.07.2007 an die ersuchende Behörde zu übersenden.
Gleiches gilt für die technische Aufnahme der Befragung. Diese Aufnahme wurde vom Gericht in Mailand erbeten, zumal es sich um eine Befragung im Rahmen des italienischen Hauptverfahrens handelt und deren Verwendung dies erfordert. Zudem wurden während der Zeugenbefragung zwischen dem italienischen Gericht und den Parteienvertretern formelle Fragen erörtert, welche nur in der technischen Aufnahme ihren Niederschlag gefunden haben, nicht aber im schriftlichen Protokoll des Fürstlichen Landgerichtes.
Gemäss Art 58 RHG richtet sich die Rechtshilfe grundsätzlich nach den im Inland geltenden Vorschriften. § 115a Abs 1 sieht nun vor, dass in bestimmten Fällen, wo nämlich die Vernehmung des Zeugen in der Schlussverhandlung (am Ort des Gerichtes) nicht möglich ist, eine Befragung unter Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten und mit Ton- oder Bildaufnahme erfolgen kann. Genau dies war hier der Fall. Ausserdem bestimmt Art 58 RHG, dass einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, von den inländischen Bestimmungen abweichenden Vorganges zu entsprechen ist, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des liechtensteinischen Strafverfahrens vereinbar ist. Auch diese Voraussetzung wäre hier offenkundig erfüllt. Die technische Aufnahme der Zeugenbefragung von RO war somit sowohl von der StPO als auch vom Rechtshilfegesetz gedeckt. Darüber hinaus hat der Zeuge keinerlei konkrete Einwände gegen die Ausfolgung der von der technischen Aufnahme erstellten DVD erhoben, so dass darauf auch nicht näher eingegangen werden kann. Somit ist auch die DVD an das Gericht in Mailand zu übermitteln."
Dieser B wurde von NN mit Beschwerde angefochten, welche das OG mit B vom 17.09.2007 mangels Legitimation des NN zur Beschwerdeführung deshalb zurückwies, weil dem Beschuldigten eines ausländischen Verfahrens Beschwerdelegitimation nur dann zukomme, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen gem Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG schlüssig behauptet und bescheinigt werde. Keine dieser Voraussetzungen sei aus dem Vorbringen ableitbar. Auch werde in keiner Weise behauptet oder bescheinigt, dass der Bf irgendwelche Rechte an den auszufolgenden Unterlagen habe. Eine Verletzung des ordre public sei aus dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens keineswegs abzuleiten. Damit sei iS der dezidierten Ausführungen des OGH in seiner E vom 06.04.2006, 13 RS 2004.188-49, eine Beschwerdelegitimation des NN nicht gegeben, weswegen es sich auch erübrige, auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
Mit Revisionsbeschwerde bekämpft nun NN diesen zweitinstanzlichen B. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen B und die Zurückverweisung der Strafrechtshilfesache an das OG zur neuerlichen E. Weiters wird ein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
Der Revisionsbeschwerdeführer vermeint, dass mit der Aberkennung seiner Beschwerdelegitimation der Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art 31 Abs 1 LV, Art 6 EMRK) verletzt worden sei und verweist auf die Rsp des OGH vom 17.07.2003 zu 11 RS 2001.360 (LES 2004, S 115 f), wonach ihm das Recht auf Beschwerdeführung nicht nur als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, sondern als Verfahrensbeteiligter im inländischen Verfahren zustehe. Im Weiteren vertritt der Revisionsbeschwerdeführer die Ansicht, dass dadurch der liechtensteinische ordre public verletzt worden sei, weil sich das italienische Gericht in corpore nach Vaduz begeben habe, um dort einen Teil seiner Schlussverhandlung durchzuführen. Als Nächstes verweist der Revisionsbeschwerdeführer darauf, dass durch die Ausfolgung des Zeugenprotokolles sein Geheimnisanspruch insbesonders auch § 115a Abs 4 StPO verletzt werde.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in diesem drittinstanzlichen Verfahren ausschliesslich darum geht, ob dem Revisionsbeschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zusteht oder nicht. Wenn ja, so wird der angefochtene B des OG aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen E in meritorischer Hinsicht zurückzuweisen sein, wenn nein dann wird der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben sein. Letzteres ist der Fall.
Dem Revisionsbeschwerdeführer ist zunächst in zwei Punkten beizupflichten, dass nach den §§ 239 und 241 StPO grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zusteht, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten" und dass das Rechtshilfegesetz weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen E des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich erwähnt.
Der StGH gab in der StGH-E 2002/76 zu bedenken, dass das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem ausländischen Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion hat, welche eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahe legt. Weiters hat der StGH erwogen, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss, und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspricht (StGH 2002/76, 2005/8).
Nach Ansicht des StGH ist es jedenfalls für das Rechtshilfeverfahren trotz des Wortlautes der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Denn das Rechtshilfeverfahren ist einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen. Der StGH betont denn auch die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2002/30).
Davon ausgehend hat der OGH folgenden Grundsatz herausgearbeitet, wonach Beschwerdelegitimation im inländischen Rechtshilfeverfahren nur dem zusteht, der entweder 1) Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2) einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3) einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS von Art 19 2 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden (StGH 2005/8).
Hier kommt auch für den Beschuldigten Pkt 3) zum Tragen. Art 19 Z 1 und 2 RHG iVm Art 51 Abs 1 Z 2 RHG stellt jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt sind, ab. Danach ist eine Rechtshilfe für das Ausland zulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprochen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten ist, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Richtigerweise bestimmt Art 3 EMRK, dass niemand der Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Schliesslich enthält Art 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sogenanntes "fair trial"). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial ist, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben wird. Die Beachtung der zitierten Menschenrechte durch die ersuchende Behörde ist Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Das Refoulementverbot, also an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schützt nach Ansicht des OGH den ausländischen Beschuldigten. Ihn trifft jedoch die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar betrifft (vgl OGH vom 05.09.2002, 11 RS 2001.219-43).
Überträgt man diese rechtstheoretischen Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so kommt dem Revisionsbeschwerdeführer tatsächlich keine Beschwerdelegitimation zu.
NN hat kein Recht am Protokoll der Zeugenvernehmung RO und an der diesbezüglichen technischen Aufnahme, auch ein den Strafgerichten gegenüber zu wahrender Geheimnisanspruch des Bf ist weder behauptet noch bescheinigt oder gar bewiesen. Zudem kommt, dass Strafverfahren geradezu dazu dienen, Hintergründe von möglichen Straftaten und damit auch eines Geheimnisbereiches zu erforschen. Dass die Republik Italien den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen wird oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten ist, dass die im ersuchenden Staat Italien verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, ist nicht zu erwarten und wurde auch vom Revisionsbeschwerdeführer nicht bescheinigt.
Damit fehlt es jedoch an der Beteiligtenstellung des Revisionsbeschwerdeführers, der sein Beschwerderecht weder aus dieser Position noch als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren ableiten kann. Die E des OG ist daher weder ungesetzlich noch unangemessen.
An sich wäre es deshalb auch nicht notwendig, auf den weiteren Einwand des Revisionsbeschwerdeführers, nämlich die Verletzung des liechtensteinischen ordre public einzugehen. Eine solche Verletzung liegt jedoch nicht vor. Die Mitwirkung des italienischen Gerichtes (Richter, Staatsanwalt, Verteidiger, Dolmetscher) wurde von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein genehmigt. Die Vernehmung des Zeugen RO erfolgte unter dem Vorsitz und Leitung des liechtensteinischen Untersuchungsrichters, wobei alle Beteiligten, also auch die italienischen Personen und der Rechtsvertreter des Revisionsbeschwerdeführers in Liechtenstein mitwirken und Fragen stellen durften, was sie auch getan haben und sich dabei an die vorgegebenen Beweisthemen hielten. Worin darin eine Verletzung des ordre public bestehen soll ist unerfindlich, zumal auch die Behauptung des Revisionsbeschwerdeführers, das italienische Gericht habe in Liechtenstein einen Teil seiner Schlussverhandlung abgeführt, geradezu an den Haaren herbeigezogen ist.